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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.09.2004 SB 2004 26

22 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,315 parole·~27 min·5

Riassunto

Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 26 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Schäfer Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. März 2004, mitgeteilt am 22. Juni 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 17. September 1949 in A. geboren und wuchs gleichenorts zusammen mit einem Bruder bei den Eltern in geordneten Familienverhältnissen auf. Nach dem Besuch von sechs Jahren Primar- und drei Jahren Sekundarschule begann er eine Lehre als Kunststeinmacher, die er jedoch nach einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Anschliessend absolvierte er bei der Garage S. mit Erfolg eine dreijährige kaufmännische Lehre. Von 1970 bis 1976 war er bei der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft tätig, wo er sich zum Gruppenchef aufarbeitete. 1976 wurde X. zum Hauptagenturleiter der C.-Bank in B. gewählt. Bis 1990 war er in B. und anschliessend bis 1993 am Hauptsitz in D. tätig. Anfangs 1993 gründete er mit Partnern die Garage E. AG in B. und war Geschäftsführer dieser Garage. Im November 1994 gab er diese Tätigkeit wieder auf und nahm in Q. eine Stelle bei der I.-Bank an, wo er bis 1996 blieb. Danach war X. arbeitslos. Im Jahre 1998 erlitt er einen Unfall, bei welchem er drei Lendenwirbel brach. Die Rekonvaleszenz dauerte bis Ende Oktober 1999. Von November 1999 bis April 2001 war er als kaufmännischer Leiter der Schreinerei F. in A. angestellt. Im April 2001 brannte die Schreinerei nieder. Seither ist X. arbeitslos. X. ist ausgesteuert und empfängt pro Monat Fr. 1'820.-- Sozialhilfe. Vermögen ist keines vorhanden, hingegen Schulden von ca. Fr. 140'000.--. Im Jahre 1974 verheiratete sich X. mit N.. Diese Ehe, welche kinderlos blieb, wurde im Jahre 1990 geschieden. Im Jahre 1994 verheiratete er sich mit R.. Auch diese Ehe blieb kinderlos und wurde im Jahre 2000 geschieden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Am 14. März 1988 wurde er vom Kreispräsidenten P. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen Gefängnis, Probezeit zwei Jahre, und Fr. 500.-- Busse bestraft. Am 18. September 1990 wurde er vom Kreisgerichtsausschuss M. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 60 Tagen Gefängnis bestraft. Schliesslich wurde er am 25. Februar 1997 vom Bezirksgericht Q. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 75 Tagen Gefängnis bestraft. Gemäss Auszug aus dem SVG-Massnahmenregister musste ihm drei Mal der Führerausweis wegen Angetrunkenheit (1988 für zwei Monate; 1990 für 14 Monate; 1996 für unbestimmte Zeit) entzogen werden. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst X. in A. einen guten Leumund.

2 B. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde X. psychiatrisch begutachtet. Dr. med. K., Assistenzarzt der Psychiatrischen Klinik L., kam in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2003 zu folgender Beurteilung: „1. Diagnostische Einordnung: Die vorliegenden Informationen sprechen dafür, dass der Expl. seit mindestens 13 Jahren regelmässig Alkohol konsumiert und diesen seit mindestens 7 Jahren nicht kontrollieren kann. Nachfolgend wird die postulierte Alkoholabhängigkeit für den Zeitraum der aktuellen Tat anhand der WHO-Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 diskutiert. Die sichere Diagnose “Abhängigkeit“ sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr Kriterien aus einem Katalog von sechs erfüllt sind. Beim Expl. trifft dies für folgende Kriterien zu: Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang zu konsumieren (der Expl. hat wiederholt und zuletzt trotz aversiver Medikation Bier konsumiert.). Kontrollverlust bezüglich Beendigung und Menge des Konsums (dokumentiert für mindestens das letzte FiaZ-Ereignis im Jahre 2003). Toleranz (der Expl. ist wiederholt mit hohen Promillengehalten von der Polizei angehalten worden und hatte jeweils das sichere Gefühl das Fahrzeug noch lenken zu können). Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen (der Expl. beschreibt eine zunehmende Rückzugstendenz und Isolierung). Anhaltender Konsum trotz Nachweis eindeutiger schädlicher Folgen (der Patient hat trotzdem er seinen Führerschein wieder haben wollte beinahe sieben Jahre gebraucht um die geforderte Abstinenz nachzuweisen. Geichzeitig immer wieder erhöhte Leberwerte). Somit erfüllt der Expl. zum Zeitpunkt der Tat fünf von sechs Kriterien, sodass die Diagnose gestellt wird: Störungen durch Alkohol, Alkoholabhängigkeit ICD-10: F10.2. Die Abhängigkeit entspricht einer Trunksucht im Sinne des Gesetzes. Das vom Expl. beschriebene Stimmungstief in der Zeit vor der Tat gibt Anlass zur Untersuchung auf das Vorliegen einer depressiven Störung. Zur Diagnose einer depressiven Störung muss eine mindestens zwei Wochen anhaltende depressive Stimmung vorliegen mit einem deutlichen Verlust von Interesse oder Freude an Aktivitäten die normalerweise angenehm sind. Im Weiteren wird zwischen einer leichten, mittelgradigen und schweren depressiven Episode unterschieden. Beim Expl. lassen sich neben der schon länger anhaltenden depressiven Stimmung und dem Verlust von Freude und Interesse an Aktivitäten, auch ein verminderter Antrieb, ein deutlicher Verlust von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, sowie Anzeichen von Unentschlossenheit, Unschlüssigkeit und Schlafstörungen feststellen. Ähnliche Episoden waren auch schon nach der ersten Scheidung und seinem Unfall aufgetreten, sodass die Kriterien der Diagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10: F.33.1) erfüllt sind.“ Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit äusserte sich der Gutachter wie folgt: „Aufgrund der leichten Bewusstseinsbeeinträchtigung (Alkoholisierung unter Berücksichtigung der Toleranz) und der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit (Alkoholabhängigkeit) zum Tatzeitpunkt, war der Expl. fähig das Unrecht seiner Tat einzusehen, jedoch vermindert fähig gemäss dieser Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit war leicht

2 vermindert (Art. 11 StGB). Diese verminderte Zurechnungsfähigkeit kommt einerseits dadurch zustande, dass der Expl. aufgrund des krankheitsbedingten Kontrollverlustes mehr trinkt als er sich eigentlich vornimmt und andererseits, dass er durch die Toleranzentwicklung die konsumierte Trinkmenge nur vermindert wahrnehmen kann. Die depressive Episode erhöht im aktuellen Fall noch die Bereitschaft trotz Antabus und damit verbundener aversiven Reaktionen (erbrechen) Alkohol zu trinken.“ Der Gutachter führte ferner aus: „4. Prognose Da beim Expl. eine jahrzehntelange Alkoholabhängigkeit bestehend (recte: besteht) und er zum wiederholten Male den Alkoholkonsum und das Führen von Motorfahrzeugen nicht konsequent voneinander trennen konnte, ist seine Legalprognose von seiner Einsicht in die Problematik abhängig. Anlässlich der Exploration, welche am Ende eines zweimonatigen Klinikaufenthaltes stand, zeigte sich eine gewisse Einsicht in die Alkoholabhängigkeit und eine leichte Motivation eine spezifische Langzeitentwöhnungstherapie zu machen. Die Erkenntnis, dass eine Entwöhnungstherapie bei ihm etwas positives verändern könnte ist durch den ersten Klinikaufenthalt entstanden. Die Schwierigkeiten jedoch die der Expl. nach dem 3. FiaZ hatte, eine geforderte Totalabstinenz nachzuweisen, um den von ihm stark gewünschten Führerausweis wieder zu erlangen, zeigen aber, dass die Legalprognose als unsicher einzustufen ist. Diese könnte jedoch durch eine mehrmonatige intensive Entwöhnungstherapie verbessert werden. 5. Therapie, sonstige Massnahmen Die ausgeprägte Alkoholabhängigkeit wie sie beim Expl. besteht, macht eine langfristige spezifische medizinische Entwöhnungstherapie notwendig. Eine solche sollte mindestens sechs Monate dauern und unter stationären Bedingungen erfolgen. Da die Tat im Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit steht, würde besonders eine stationäre Behandlung die Verhaltensänderung im Alltag einleiten und damit zur Rückfallprävention beitragen. Daher empfehlen wir eine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Anschliessend wäre eine weiterführende ambulante Behandlung nötig. Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre mit einer ambulanten Behandlung grundsätzlich vereinbar. Aus psychiatrischer Sicht ist die Anordnung einer Schutzaufsicht im Moment nicht nötig, könnte aber eine gewisse Hilfestellung bedeuten.“ C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 wurde X. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt und der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. Der Anklageschrift wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am 15. Juni 2003 fuhr X. mit dem Fahrzeug BMW U., GR T., nach Chur und begab sich um 20.15 Uhr ins Bahnhofbuffett, wo er eine Verabredung hatte. Da dieser Termin nicht zustande kam, fuhr der Ange-

2 klagte mit dem Fahrzeug ins Parkhaus Arcas und begab sich anschliessend zu Fuss ins Restaurant J., wo er einen Café konsumierte. Anschliessend mietete sich X. im Restaurant/Hotel J. ein Zimmer, bestellte 2 Flaschen Rotwein und konsumierte diese in seinem Zimmer. Gegen Mittag des folgenden Tages trank er im Restaurant J. noch 6 dl Bier und 2 cl Cognac. In der Folge rief er seine Freundin H. an und bat sie, ihn und den Wagen abzuholen. Um seiner Freundin die Probleme beim Bedienen der Parkhausschranke abzunehmen fuhr er anschliessend mit dem erwähnten BMW U., GR T. vom Parkhaus über dessen Zufahrtsrampe auf den Churerhof-Parkplatz. Dort wurde er von der Stadtpolizei Chur angehalten und kontrolliert. Die in der Folge durchgeführte Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen einen Mindestblutalkoholgehalt von 2,51 Gewichtspromille. Der Führerausweis wurde dem Angeklagten von der Polizei auf der Stelle abgenommen. Mit Verfügung vom 20. August 2003 entzog ihm das Strassenverkehrsamt Graubünden den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens 24 Monate, mit Wirkung ab 16. Juni 2003.“ D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 15. Dezember 2003 folgenden Antrag: „1. X. sei des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit fünf Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuschieben. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E. Mit Entscheid vom 25. März 2004, mitgeteilt am 22. Juni 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. X. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird X. mit 5 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 6'689.90 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'495.--, Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'194.90) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten des Strafvollzuges/Massnahmevollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

2 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid weitgehend auf das vorgängig auszugsweise wiedergegebene psychiatrische Gutachten vom 31. Oktober 2003, wonach eine ambulante Therapie nicht ausreichen würde. F. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 13. Juli 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Die Berufung enthielt – neben den Anträgen, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen – folgendes Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 2. Eventualiter: Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB aufzuschieben. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen. Dem Berufungskläger sei die Weisung zu erteilen, die alkoholfürsorgerische Behandlung fortzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich die Situation des Berufungsklägers in verschiedener Hinsicht verändert habe, weshalb es sich verbiete, auf das nicht mehr aktuelle psychiatrische Gutachten vom 31. Oktober 2003 abzustellen. G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess sich mit Schreiben vom 19. Juli 2004 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Berufung und erklärte, dass ihres Erachtens keine Veranlassung bestünde, eine neue Begutachtung durchzuführen. Zu korrigieren sei die Ziffer 4 Abs. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils; die Kosten des Massnahmevollzuges seien von Gesetzes wegen dem Verurteilten zu überbinden. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2004 auf eine Stellungnahme. H. An der Hauptverhandlung vom 22. September 2004 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. P. Fryberg, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teil-

2 nahme. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Eingangs wies der Kantonsgerichtsvizepräsident darauf hin, dass ein Zusatzbericht zum Gutachten vom 31. Oktober 2003 bei den Akten liege, womit es sich nunmehr erübrige, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Darauf folgte die auszugsweise Verlesung der Akten zur Person. In entsprechendem Zusammenhang erklärte der Berufungskläger, dass er immer noch auf Arbeitssuche sei und nach wie vor bei seiner über 90jährigen Mutter wohne, welche er pflege und betreue. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse führte er aus, er beziehe momentan monatlich Fr. 1‘084.-- von der Sozialhilfe. Seine Schulden würden sich auf ca. Fr. 110‘000.-- belaufen. Zur Sache befragt, anerkannte X. – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in allen Punkten. Im Rahmen der Verlesung des Berichts der Psychiatrischen Klinik Y. vom 26. September 2001 zur “Abklärung der Fahreignung“ räumte der Berufungskläger ein, dass es ihm lange Zeit nicht gelungen sei, den Nachweis der Totalabstinenz zu erbringen. Auf entsprechende Frage des Gerichtsvorsitzenden fügte er präzisierend hinzu, dass er den Führerausweis, welcher ihm nach dem dritten FiaZ-Ereignis am 6. Dezember 1996 für unbestimmte Zeit entzogen worden war, erst im Januar 2003 wiedererlangt habe. Somit sei ihm das Fahren von Motorfahrzeugen von 1997 bis 2003 untersagt gewesen. Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden FiaZ-Ereignisses bestätigte er, dass er den auf unbestimmte Dauer ausgesprochenen Führerausweisentzug (Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 20. August 2003) anerkannt habe. Im Rahmen der auszugsweisen Verlesung des Psychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2003 äusserte der Berufungskläger, dass seine Jugend im grossen und ganzen problemlos verlaufen sei. Er habe zwar bereits in der Jugendzeit die Gewohnheit angenommen, nach der Arbeit (beinahe täglich) Apéros zu trinken, destabilisiert habe sich die Lage jedoch erst mit den eintretenden Eheproblemen. Auf Vorhalt der im Gutachten festgehaltenen Aussage seines Hausarztes Y. vom 1. Oktober 2003, wonach der Berufungskläger sehr uneinsichtig und schwer alkoholkrank sei, gab X. zu, dass es ihm an der nötigen Einsicht gefehlt habe. Er habe erst während des zweimonatigen Aufenthaltes in der Klinik L. gelernt, mit sich selbst und seiner Sucht umzugehen. Er habe dort dank kleinen Schritten erhebliche Fortschritte erzielt, was im Übrigen in den aktuellen Berichten bzw. im Zusatzgutachten

2 Niederschlag gefunden habe. Er sei seit seiner Entlassung sehr darum bemüht, seinen Alltag sinnvoll zu gestalten. Eine grosse Stütze sei ihm dabei das zweimal monatlich stattfindende Einzelgespräch mit W., Sozialarbeiter beim regionalen Sozialdienst in O., sowie die Gruppensitzung, welcher er in regelmässigen Abständen beiwohne. Zudem finde er sich zweimal monatlich bei seinem Hausarzt Y. ein, um Blutanalysen durchführen zu lassen. Auf die Frage, wann er zum letzten Mal Alkohol getrunken habe, erwiderte der Berufungskläger, das sei am letzten Freitag an einem Fest gewesen, wo er ein Glas Wein konsumiert habe. Auf die Frage nach dem vorletzten Mal gab er das Churer-Fest (13. bis 15. August 2004) an. Er fügte hinzu, dass er von Montags bis Samstags nie trinke und bezeichnete dies als “kontrollierten“ Alkoholkonsum. Langfristig sei das Ziel zwar die Totalabstinenz, momentan stünde jedoch die Depressionsbekämpfung im Vordergrund. Der amtliche Verteidiger verwies betreffend seiner Anträge auf die Berufungsschrift vom 13. Juli 2004 und äusserte sich in der Hauptverhandlung hauptsächlich zu den Ergänzungsberichten (vgl. unten, Erwägungen Ziff. 2b). Daraus gehe hervor, dass X. sich im Sommer 2003 freiwillig einer etwas mehr als zwei Monate dauernden stationären Behandlung unterzogen habe. Im Anschluss daran habe er sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen, welche er regelmässig aufsuche und in der er sich aktiv beteilige. Schliesslich würden sich nicht nur W. vom Sozialdienst und Y. in den fraglichen Berichten zugunsten einer ambulanten Massnahme aussprechen; auch der das Zusatzgutachten vom 14. September 2004 erstellende Gutachter halte eine ambulante Behandlung nunmehr für vertretbar. Es gehe zwar aus diesem Gutachten nicht hervor, ob der Strafvollzug mit einer ambulanten Massnahme vereinbar wäre, er selbst sei allerdings der festen Überzeugung, dass eine unbedingte Strafe kombiniert mit einer ambulanten Massnahme die unvorteilhafteste Lösung für den Berufungskläger darstellen würde. Deshalb sei die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen oder, falls das Gericht auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkennen sollte, diese zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Damit hielt der amtliche Verteidiger vollumfänglich an den in der Berufung gestellten Anträgen fest. In seinem Schlusswort beteuerte X. nochmals, dass er sich in einer intensiven Aufarbeitungsphase befinde und gesundheitliche Fortschritte mache. Er wünsche deshalb, auf diesem Weg weiterzufahren. Auf die weitere Begründung der Anträge des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Berufungsklägers

2 anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft den vorinstanzlichen Entscheid – trotz der ihm als Berufungsinstanz zukommenden umfassenden, uneingeschränkten Kognition (Art. 146 Abs. 1 StPO) – grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 13. Juli 2004 wird eingetreten. 2a) Es wurde von Seiten der Verteidigung weder bestritten, dass sich der Berufungskläger des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, noch wurde die durch die Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten Gefängnis beanstandet. Angefochten wurde einzig die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 StGB. Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet damit hauptsächlich die Frage, ob in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2003 auf eine stationäre Massnahme zu erkennen sei, oder ob – dem Antrag der Verteidigung folgend – eine ambulante Massnahme, deren Verhängung gemäss dem Zusatzgutachten vom 14. September 2004 als "vertretbar“ bezeichnet wird, den Vorzug verdient. Falls der zweitgenannten Lösung der Vorrang gegeben werden sollte, müsste weiter geprüft werden, ob ein gleichzeitiger Strafvollzug mit der ambulanten Massnahme vereinbar wäre, oder dieser vielmehr zugunsten der Massnahme aufgeschoben werden müsste. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss – gemäss dem Eventualantrag der Verteidigung – vorliegend zum Schluss gelangen, dass weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme anzuordnen sei, wäre ferner über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges und allenfalls über die Erteilung einer Weisung zu befinden. Am Rande sei bemerkt, dass eine Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegendenfalls von vornherein ausser Betracht fällt, da

2 die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2003 eindeutig auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist. b) Zu beachten ist schliesslich, dass im Berufungsverfahren neue Beweismittel beigezogen wurden, welche der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestanden haben. Dabei handelt es sich um das durch Y. ausgestellte ärztliche Zeugnis vom 24. August 2004, den von W. verfassten Bericht vom 7. September 2004 sowie den Zusatzbericht zum Gutachten vom 31. Oktober 2003 der psychiatrischen Dienste Graubünden vom 14. September 2004. 3a) Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als Trunksüchtig im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hat derjenige zu gelten, der gewohnheitsmässig zu viel Alkohol trinkt und sich von dieser Gewohnheit aus eigener Willenskraft nicht lösen kann (BGE 104 Ib 47; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. Auflage, Q. 2001, S. 148; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Q. 1997, N 3 zu Art. 44; Ursula Frauenfelder, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Zürcher Studien zum Strafrecht, Q. 1978, S. 37 ff.). Vor allem im medizinischen Bereich werden verschiedene Grade der Trunksucht unterschieden, welche jedoch keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des Art. 44 StGB haben; bereits eine einfache Trunksucht reicht für die Anordnung einer Massnahme nach dieser Bestimmung aus (Ursula Frauenfelder, a. a. O., S. 39). b) Gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB holt der Richter, soweit erforderlich, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Gutachter, der zur Beantwortung gewisser Fragen (vorliegend die Frage, ob eine Massnahme und allenfalls welche Massnahme anzuordnen sei) beigezogen wird, “Entscheidungsgehilfe“ des Richters ist (vgl. PKG 1994 Nr. 45), dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (vgl. BGE 118 Ia 145). Im heute hochentwickelten und spezifizierten wissenschaftlichen Zeitalter kommt dem – beispielsweise

2 psychiatrischen – Gutachten eine wichtige Bedeutung zu. Das Gericht muss jedes Gutachten auf seine Überzeugungskraft hin eingehend prüfen. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige seine Gedankengänge, Folgerungen und Werturteile verständlich, offenkundig und mit aller Gewissenhaftigkeit darlegt. Wie jedes andere Beweismittel unterliegt das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht an den Befund oder die Folgerungen des Sachverständigen gebunden. Will der Richter allerdings von den Folgerungen einer Expertise abweichen, so hat er seine Auffassung einlässlich zu begründen (BGE 101 IV 130; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 231; Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss., Q. 1978, S. 254 f.). Grundsätzlich ist ein Abweichen von einem Gutachten nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 129 I 57). c) Gemäss dem durch Dr. med. K., Assistenzarzt in der psychiatrischen Klinik L., erstellten Gutachten vom 31. Oktober 2003 (act. 2.10), leidet X. an einer Alkoholabhängigkeit sowie an einer gegenwärtig mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung. Während des ersten Klinikaufenthaltes sei beim Berufungskläger die Erkenntnis entstanden, dass eine Entwöhnungstherapie bei ihm etwas positives bewirken könnte. Es habe sich mit anderen Worten am Ende des zweimonatigen Klinikaufenthaltes eine gewisse Einsicht in die Alkoholabhängigkeit und eine leichte Motivation, eine spezifische Langzeitentwöhnungstherapie in Angriff zu nehmen, gezeigt. In der Tat mache die ausgeprägte Alkoholabhängigkeit, wie sie bei X. bestehe, eine langfristige medizinische Entwöhnungstherapie unter stationären Bedingungen notwendig. Eine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt werde zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr als zweckmässig und indiziert erachtet, während eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht ausreiche. Empfohlen wird ein mindestens sechs Monate dauernder Aufenthalt in einer Trinkerheilanstalt und eine anschliessende, weiterführende ambulante Behandlung. d) Da von Seiten der Verteidigung beanstandet wurde, dass auf das Gutachten vom 31. Oktober 2003 nicht abgestellt werden dürfe, da es veraltet sei und damit nicht die aktuelle Situation des Berufungsklägers widerspiegle, wurde ein Zusatzbericht zum Gutachten vom 31. Oktober 2003 in Auftrag gegeben. In diesem, ebenfalls durch Dr. med K. erstellten Gutachten vom 14. September 2004 wird festgehalten, dass Y. und W. dem Berufungskläger offenbar einen vielversprechenden

2 Entwicklungsprozess bescheinigen (hierzu unten; Ziff. 3e). Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass X. immer noch erhöhte Leberwerte und deutlich erhöhte CDT-Werte vorweise. Dies zeige, dass er trotz seiner Angaben, die Sucht überwunden zu haben, noch grosse Mühe zu haben scheine, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Abschliessend wird festgehalten, dass gestützt auf die positiven Berichte von W. und Y. auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 zweiter Satz StGB vertretbar sei. e) Bei den unter Ziff. 3d) erwähnten Berichten handelt es sich um Dokumente, die – wie an früherer Stelle bemerkt – erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt wurden. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. August 2004 bestätigt der Hausarzt des Berufungsklägers, Y., dass dieser seit seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik im November 2003 regelmässig und seit Februar 2004 monatlich in seiner Praxis erscheine, um Blutanalysen durchführen zu lassen. Des Weiteren befürwortet Y. die Fortsetzung der Behandlung und Kontrolle der Suchtproblematik in seiner Praxis, sowie die Fortführung der Gesprächstherapie unter der Leitung von W. und der Teilnahme in der Selbsthilfegruppe. Der zweite Bericht datiert vom 7. September 2004 und wurde von W. vorgelegt. Dieser attestiert dem Berufungskläger ein kooperatives Verhalten in den beratenden Gesprächen und Engagement im Rahmen der Selbsthilfegruppe. Der Verfasser des Berichts stellt bei X. grosse Fortschritte im Aufarbeiten seiner Suchtproblematik fest und ist der Auffassung, dass eine weitere stationäre Massnahme eine erfolgreich begonnene und freiwillig durchgeführte Massnahme abbrechen oder mindestens unterbrechen würde. Es stelle sich die Frage, ob eine weitere stationäre Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt noch Sinn mache und insbesondere, ob sie unter Umständen nicht geradezu kontraproduktiv wirken könnte. Aus dem Bericht von W. geht aber auch klar hervor, dass X. während der stationären Therapie in der Klinik L. ganz neue Erkenntnisse und Einsichten bezüglich der komplexen Suchtproblematik erlangt habe. 4. Nach der Würdigung aller entscheidrelevanten Beweismittel und aufgrund der richterlichen Befragung des Berufungsklägers kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die von W. aufgeworfene Frage im Sinne des Gutachtens vom 31. Oktober 2003 zu beantworten ist. Zunächst ist zu fragen, wie die Aussage von Dr. med. K. im Zusatzbericht zum psychiatrischen Gutachten, eine ambulante Massnahme sei “vertretbar“, zu interpretieren sei. Der Terminus “vertretbar“ kann unter den gegebenen Umständen nicht anders verstanden werden, als dass es noch eine andere, wenn nicht sogar bessere Lösung gebe. Jedenfalls man-

2 gelt es der Formulierung an der notwendigen Überzeugungskraft, welche eine ambulante Massnahme als zwingend und demzufolge als die zweckmässigste Lösung erscheinen liesse. Gemäss BGE 129 I 57 f. kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen das Willkürverbot verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass das Gutachten vom 31. Oktober 2003 – welches höchstens in dem Sinne als “nicht schlüssig“ bzw. als auslegungsbedürftig bezeichnet werden könnte, als es in zeitlicher Hinsicht nicht auf dem aktuellsten Stand ist, während es sich aber in Bezug auf die zu verhängende Massnahme klar und unmissverständlich zugunsten einer stationären Behandlung ausspricht – weder durch den Zusatzbericht vom 14. September 2004 noch durch andere Tatsachen oder Indizien in Frage gestellt oder gar erschüttert würde. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Ausführungen von Dr. med. K. im Gutachten vom 31. Oktober 2003 nach wie vor von grosser Aktualität sind, hat doch der Berufungskläger die Alkoholabhängigkeit, welche hauptsächlich zu den Erwägungen im genannten Gutachten geführt hat, auch zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs überwunden. Die Skepsis von Dr. med. K. gegenüber einer ambulanten Massnahme zeigt sich ausserdem in den Ausführungen bezüglich der Blutanalysen, welche grenzwertig erhöhte Leberwerte und deutlich erhöhte CDT-Werte anzeigen würden. Dies deckt sich mit den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er nicht konsequent auf den Konsum von Alkohol verzichte. Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint es gerade auch im Hinblick auf die Wiedererlangung des Führerausweises, wozu der Berufungskläger gemäss der Verfügung vom 20. August 2003 des Strassenverkehrsamtes Graubünden (act. 3.7) eine “kontrollierte und lückenlose Alkoholabstinenz während mindestens 24 Monaten“ nachweisen muss, unverständlich, dass der Berufungskläger nicht die sofortige Totalabstinenz anstrebt. Für eine stationäre Therapie spricht schliesslich der Umstand, dass sowohl X. als auch W. eingestanden haben, die Therapie in der Klinik L. habe beim Berufungskläger nicht nur etwas positives bewirkt, sondern sei geradezu der Auslöser für seine Suchterkenntnis gewesen. Inwiefern eine weitere stationäre Therapie die momentane Entwicklung unterbrechen oder ihr sonstwie abträglich sein sollte, ist daher nicht einzusehen, dies umso weniger, als im Anschluss an die stationäre Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederum eine (weiterführende) ambulante Behandlung notwendig sein dürfte (vgl. Gutachten vom 31. Oktober 2003). Es

2 ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Heilungsprozess durch eine stationäre Massnahme intensiviert würde. Von einer Gefährdung des bisherigen Erfolges kann demnach keine Rede sein. Auch wenn die momentane ambulante Behandlung zugegebenermassen positive Wirkung auf X. zeitigt, gelangt der Kantonsgerichtsausschuss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 31. Oktober 2003 sowie gestützt auf den Zusatzbericht vom 14. September 2004, welcher sich nach dem oben Dargelegten nicht eindeutig und zwingend zugunsten einer ambulanten Massnahme ausspricht, zur festen Überzeugung, dass dem Berufungskläger mit einer stationären Massnahme am besten gedient ist. Um die offensichtlich bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erreichte Totalabstinenz – wie sie eben auch vom Strassenverkehrsamt zur Wiedererlangung des Führerausweises vorausgesetzt wird – zu erreichen, bietet eine stationäre Massnahme zweifellos die besten Aussichten. Triftige Gründe, um von den klaren und eindeutigen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 31. Oktober 2003 abzuweichen, bestehen nicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung abgewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massname gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben wird. Entfällt die Anordnung einer ambulanten Behandlung, so erübrigt es sich zu prüfen, ob ein gleichzeitiger Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung beeinträchtigen würde und ob der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. In diesem Zusammenhang sei immerhin darauf hingewiesen, dass ein Aufschub des Strafvollzuges zwecks ambulanter Massnahme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht kommt, wenn die Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträchtigt würde (BGE 120 IV 1). Insbesondere sind beim Entscheid über den Aufschub des Strafvollzuges die Aspekte der rechtsgleichen Sanktionierung und der Generalprävention bzw. des gerechten Schuldausgleichs (durch Vollzug der schuldadäquaten Strafe) in die Abwägung einzubeziehen (BGE 129 IV 163 f.). 5. Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich des Eventualantrages der Verteidigung, es sei dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu gewähren, folgendes festgehalten: Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. Trechsel, a. a. O., N 5

2 zu Art. 41 StGB). Die objektiven Voraussetzungen wären erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten; es muss ihm mit anderen Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Der Richter soll sich zur Beurteilung dieser Frage ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Er muss begründetes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Zunächst gilt es festzuhalten, dass eine im Zusammenhang mit einem bedingten Strafvollzug erteilte Weisung dem Sinn und Zweck einer stationären Massnahme und der Art einer solchen Therapie nicht gerecht werden könnte. Mit Blick auf BGE 118 IV 97 ff. gilt es sodann festzustellen, dass dem Berufungskläger, trotz des verfügten Führerausweisentzuges für die Dauer von mindestens 24 Monaten, auch keine günstige Prognose gestellt werden könnte, solange der Therapieerfolg in Form einer Totalabstinenz nicht eingetreten und erhärtet ist. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er sich nach einem – mangels Nachweis einer 12monatigen Total-Alkoholabstinenz ca. 6 Jahre dauernden – Führerausweisentzug nur rund 5 ½ Monate nach dessen Wiedererlangung erneut dazu hinreissen liess, in stark angetrunkenem Zustand (2,51 Gew.-0/00) ein Motorfahrzeug zu lenken, könnte der Kantonsgerichtsausschuss kein begründetes Vertrauen haben, dass er inskünftig von dem inkriminierten Verhalten abhalten und sich wohlverhalten werde. Das mangelnde Vertrauen gründet insbesondere auch im Umstand, dass X. vorliegend bereits zum vierten Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zur Verantwortung gezogen wird. Auch mangels günstiger Prognose würde eine bedingte Freiheitsstrafe damit ausser Betracht fallen. 6. Bezüglich des Kostenentscheides betreffend des Massnahmevollzuges gemäss Ziff. 4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils bleibt festzuhalten, dass dieser unter Hinweis auf Art. 189 StPO und im Einverständnis mit Rechtsanwalt lic. iur. et oec. P. Fryberg von Amtes wegen zu Lasten des Berufungsklägers geändert wird. Da der Kantonsgerichtsausschuss das Urteil – ohne Einwilligung des Beurteilten – nur zu dessen Gunsten von Amtes wegen ändern kann (Padrutt, a. a. O., S. 375), sei die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass zur Anfechtung des Kostenentscheides grundsätzlich Anschlussberufung hätte erhoben werden müssen. Eine Vernehmlassung gilt nach kantonsgerichtlicher Praxis nicht als Anschlussberufung.

2 7. Nach diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1100.-- gemäss Art. 160 StPO zu Lasten von X.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt (Art. 155 StPO).

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 4 Absatz 2 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin korrigiert, als die Kosten der Massnahme zu Lasten von X. gehen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1100.-- gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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