Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 25 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visinoni, c/o Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 10. Juni 2004, mitgeteilt am 15. Juni 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am 29. Juli 2002, kurz vor 14:20 Uhr, fuhr A. am Steuer eines Wagens der Marke O., Kennzeichen P., vom Parkplatz des Hotels P. in I. in die M. in Richtung N. ein. Auf dem Beifahrersitz sass sein Sohn B.. Kurz vor der Verengung, die vom Hotel P. und dem Gebäude Chesa M. gebildet wird, bemerkte A., dass aus der anderen Richtung der Engadin-Bus nahte. A. lenkte sein Fahrzeug nach rechts auf den Gehweg und hielt auf Höhe des Hauses M., wo er wohnt, an. Ein Teil seines Wagens befand sich noch auf der Strasse. Der Engadin Bus fuhr in den Engpass hinein. Vor dem Wagen von A. brachte der Buschauffeur D. sein Fahrzeug zum Stehen. Mittels Handzeichen forderte er A. auf, etwas zurückzusetzen, damit der Bus passieren könne. A. kam dieser Aufforderung nicht nach. D. wiederholte seine Aufforderung mündlich. A. weigerte sich, seinen Wagen zurückzusetzen, da der Bus genügend Platz habe, um an ihm vorbei zu fahren. Beide Fahrzeuge verharrten in der Folge in ihrer Position, wodurch der Verkehr blockiert wurde. Ein Fahrgast begab sich zum nicht weit entfernten Polizeiposten und meldete den Vorfall, worauf zwei Polizisten ausrückten. Kpl mbA C., einer der Polizisten, forderte A. mehrfach auf, seinen Wagen zurückzusetzen, was A. jedoch nicht tat. Er verlangte vielmehr eine Tatbestandsaufnahme, bevor er sein Fahrzeug bewegen wollte. Die Polizisten kamen diesem Verlangen nach und A. setzte anschliessend seinen Wagen zurück, worauf der Verkehr wieder normal zirkulieren konnte. Bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten konnte A. weder den Führer- noch den Fahrzeugausweis vorweisen, da er beide Ausweise nicht bei sich hatte. B. Mit Verfügung vom 20. August 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Nötigung und Verletzung von Verkehrsregeln. Nach der Einvernahme von A., D., den beteiligten Polizisten sowie zwei Zeugen wurde am 24. Juli 2003 ein Augenschein mit Rekonstruktion durchgeführt. Beide am Vorfall vom 29. Juli 2002 beteiligten Fahrzeuge wurden gemäss Skizze der Polizei vom 2. August 2002 aufgestellt. Der beigezogene Lenker des Busses, ein Fahrlehrer für Gesellschaftswagen, fuhr in der Folge zwei Mal ohne Schwierigkeiten am abgestellten Fahrzeug von A. vorbei und befuhr dann in einem Zug die anschliessende Rechtskurve. Mit Verfügung vom 21. August 2003, mitgeteilt am 28. August 2003, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen A. wegen Nötigung ein und überwies das Verfahren wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie von Art. 99 Ziff. 3 SVG zur Beurteilung an das Kreisamt Oberengadin. C. Der Kreispräsident Oberengadin verurteilte A. mit Strafmandat vom 10. November 2003, mitgeteilt am 27. November 2003, wegen Verletzung der Art.
2 27 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG zu einer Busse von Fr. 300.--. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 Einsprache, worauf das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde. Nach Ergänzung der Untersuchung versetzte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja A. mit Anklageverfügung vom 14. Mai 2004 wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG in Anklagezustand. Die Einvernahme des von A. beantragten Zeugen B. wurde entgegen dem Beweisergänzungsantrag im Rahmen der Hauptverhandlung vorgesehen. Dagegen beschwerte sich A. mit Eingabe vom 2. Juni 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2004 ab. D. Mit Urteil vom 10. Juni 2004, mitgeteilt am 15. Juni 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG. 2. Dafür wird A. mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der polizeilichen Tatbestandsaufnahme, der Kosten der Staatsanwaltschaft und Barauslagen CHF 873.40 - Gebühren des Kreisamtes Oberengadin CHF 250.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses CHF 1'000.00 total CHF 2'123.40 werden A. auferlegt. 4. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ausgerichtet. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt das Gericht fest, die Darstellung von A. und des Zeugen B., wonach der Polizist C. zuerst den Vorwurf der Nötigung erhoben und erst dann die Weisung erteilt habe, zurückzufahren, erscheine lebensfremd. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe die Reihenfolge vielmehr umgekehrt sein müssen, dass also die Polizei bei ihrer Ankunft zuerst das Verkehrschaos habe entwirren wollen und daher im Sinne eines ersten logischen Schrittes A. aufgefordert habe, zurückzufahren. In der Folge müsse sich der Angeklagte in rechthaberischer Weise geweigert haben, diese Anweisung zu befolgen, wodurch der Tatbestand von
2 Art. 27 Abs. 1 SVG bereits erfüllt gewesen sei. Die Aussagen von A., dass Busse und Lastwagen dort gar nicht durchfahren sollten und er hier wohne, der Verkehr mit dem Lärm und der Luftbelästigung eine Zumutung sei, hätten das Gericht zur Überzeugung gebracht, dass es A. nicht in erster Linie um eine Tatbestandsaufnahme gegangen sei, sondern um eine Demonstration. Die Renitenz des Angeklagten habe zur Eskalation und zur Aussage des Polizisten C. führen müssen, was der Angeklagte da mache, sei Nötigung. Zu diesem Zeitpunkt, also nach Vollendung des Tatbestandes von Art. 27 Abs. 1 SVG, sei das Argument der Verteidigung, es liege ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor, nicht mehr zu hören. Die Anweisung des Polizisten, den Wagen zurückzusetzen, sei keineswegs eine sinnlose Anweisung gewesen, sondern ein taugliches und wohl das schnellste und einfachste Mittel, um das Verkehrschaos zu entwirren. Mit der vorliegenden Strafsache nichts zu tun habe das angeblich negative Erlebnis des Angeklagten mit dem Polizisten C., als dieser einen am Haus von A. durch einen Lastwagen verursachten Schaden nicht protokolliert habe. A. habe ja gewusst, wer den Schaden verursacht habe. Das Interesse an der Aufnahme eines solchen Schadens liege daher nur in der Beweissicherung für die Durchsetzung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage. Für die Aufnahme eines solchen Schadens sei jedoch der Kreispräsident zuständig. Das Verschulden des Angeklagten wiege nicht schwer, wenn man die ganze Entstehungsgeschichte des Vorfalles ausklammere und nur den strafrechtlich relevanten Sachverhaltsabschnitt vom Eintreffen der Polizei bis zum Wegstellen des Fahrzeugs durch den Angeklagten isoliert betrachte. Unverständlich sei jedoch, wie es der Angeklagte überhaupt habe so weit kommen lassen können, dass die Polizei habe eingeschaltet werden müssen. Als Lenker eines Personenwagens habe ihm klar sein müssen, dass es nicht am Chauffeur des unbeweglicheren Busses habe liegen können, zurückzufahren. Es sei anzunehmen, dass der Angeklagte mit seiner Aktion habe manifestieren wollen, dass der Buschauffeur in der Lage gewesen wäre, die Rechtskurve zu befahren, ohne dass er seinen Personenwagen hätte zurücksetzen müssen. Es sei ihm wohl darum gegangen, die Richtigkeit seines Standpunkts nachzuweisen und den Buschauffeur in den Senkel zu stellen, wozu er einen zwanzigminütigen Verkehrsstau in Kauf genommen habe. Ein solches Verhalten sei stur und rücksichtslos. In Anbetracht der bevorstehenden Verjährung und der hohen Kosten, die der Angeklagte zu tragen habe, erscheine eine Busse von Fr. 200.-- angemessen. E. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 12. Juli 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „Materiell
2 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und A. sei der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 2. A. sei der Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG schuldig zu sprechen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Formell 1. Es ist eine mündliche Berufungsverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden durchzuführen. 2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung sei der Zeuge B. einzuvernehmen.“ Er führte aus, er habe dargelegt, dass der Polizist unverzüglich nach dessen Eintreffen das Wort Nötigung ausgesprochen habe, bevor irgendetwas anderes gesprochen worden sei. Dies habe auch der Zeuge B. bei seiner Einvernahme vor dem Bezirksgerichtsausschuss bestätigt. Aufgrund ihrer Erwägungen sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Zeugenaussage von B., welcher klar ausgesagt habe, der Polizist habe von Nötigung gesprochen und dann die Weisung zum Zurücksetzen gegeben, frei interpretiert habe, ohne diese Haltung näher zu begründen. Der Zeuge sei vom Gericht anlässlich der Einvernahme nicht näher nach dem genauen Ablauf des Wortwechsels gefragt worden. Das Gericht hätte diese Frage näher klären müssen, insbesondere da der Schuldspruch lediglich darauf gründe, dass der Polizist vorher gesagt haben soll, es sei das Fahrzeug zu entfernen, bevor er gesagt habe, es sei eine Nötigung. Die Ermittlung des genauen Sachverhaltes sei daher nur durch die spezifische Einvernahme des Zeugen B. möglich, weshalb seine nochmalige Befragung vor dem Kantonsgerichtsausschuss beantragt werde. Wenn es sich erweise, dass der Polizist tatsächlich zuerst von Nötigung gesprochen habe, sei zu prüfen, ob A. seine Handlung rechtfertigen könne. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass Polizist C., als er den Berufungskläger gesehen habe, sofort die „harte“ Linie gefahren sei. Im Juni 2002 sei nämlich die Hausfassade des Hauses des Berufungsklägers durch einen Lastwagen beschädigt worden. A. habe die Kantonspolizei benachrichtigt und erwartet, dass der Schaden nun aufgenommen werde. Trotz seiner Aufforderung sei unverständlicherweise kein Polizeiprotokoll aufgenommen worden. Der Berufungskläger sehe sich nun damit konfrontiert, dass niemand für den Schaden aufkommen wolle. Der Beamte sei Kantonspolizist C. gewesen. Im übrigen sei die Kantonspolizei verpflichtet gewesen, den Schaden aufzunehmen. Die Vorinstanz übersehe bei ihrer abweichenden Begründung, dass der von A. geltend gemachte Schaden durch ein Motorfahrzeug verursacht worden sei. Der Vorfall hätte daher aufgrund von Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92
2 SVG von der Polizei aufgenommen werden müssen. Die Vorinstanz habe die gesamten Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und der Verteidigung A. überbunden. Sie erachte es auch als richtig, keine Entschädigung zuzusprechen, obwohl der Vorwurf der Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG unbeurteilt geblieben sei. Gemäss Gesetz stehe dem Angeschuldigten eine durch den Staat zu entrichtende Entschädigung zu für Nachteile, die er durch die Untersuchungsmassnahmen erlitten habe. A. sei nicht wegen Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG verurteilt worden. Diesbezüglich hätte zumindest eine anteilsmässige Kostenübernahme durch den Staat sowie eine anteilsmässige Entschädigung für die ausseramtlichen Kosten erfolgen müssen. Im übrigen habe der Berufungskläger immer zugegeben, dass er die notwendigen Ausweise nicht bei sich gehabt habe. Er hätte die entsprechende Ordnungsbusse unverzüglich bezahlen können, so dass diesbezüglich überhaupt keine Verfahrenskosten entstanden wären. Es werde sich zudem zeigen, dass der Berufungskläger auch mit dem Beharren auf der Tatbestandsaufnahme rechtmässig gehandelt habe. Er habe in jedem Fall einen Beweisnotstand vermeiden müssen. Erst die Tatbestandsaufnahme habe ihm dies ermöglicht. Eine Kennzeichnung durch ihn persönlich hätte offensichtlich keine Beweisqualität gehabt. F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2004 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
2 b) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 12. Juli 2004 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. aa) Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser gemäss Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Soweit die im bündnerischen Strafprozess vorgesehene Ordnung. Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Trageweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen stehen. bb) Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 10. Juni 2004 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen, an welcher der Berufungskläger teilnahm und in deren Verlauf er sich frei und eingehend zu allen relevanten Fragen äussern konnte. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Kantonspolizist zumindest im gleichen Zug von einer Nötigung gesprochen und die Weisung erteilt hat, den Wagen zurückzusetzen, oder nicht. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Tatfragen können aufgrund der Akten beantwortet werden. Für die Beantwortung der Rechtsfrage,
2 ob sich der Berufungskläger erfolgreich auf einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist die Befragung des Berufungsklägers augenscheinlich nicht notwendig, sind Rechtsfragen doch gerade vom Gericht selbst zu beantworten. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Kommt hinzu, dass es sich vorliegend um eine Sache von geringer Tragweite handelt, wie sich allein schon der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe entnehmen lässt. Zudem sind die Akten vollständig und es stellen sich keine Fragen zum Charakter des Berufungsklägers, die aus den Akten nicht beantwortet werden könnten. Auch steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird daher abgewiesen. c) Der Berufungskläger stellt in der Berufung im weiteren den Antrag, es sei der Zeuge B. einzuvernehmen. aa) Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2000 i.S. B.L., S. 5 f; BGE 124 I 211; BGE 121 I 308 f. = Pra 85 Nr. 143, S. 488; BGE 115 a 100 f.; BGE 106 Ia 162 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27; Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, § 52 S. 151; Schmid, Strafprozessrecht, 3.
2 Auflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen). bb) Das Gericht erachtet den rechtlich relevanten Sachverhalt - wie in den nachfolgenden Erwägungen gezeigt wird - als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend abgeklärt. Insbesondere geht das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass Kantonspolizist C. von einer Nötigung sprach und unmittelbar danach, gewissermassen in einem Atemzug, die Weisung erteilte, den Wagen zurückzusetzen. Dadurch erübrigt sich das Beweisergänzungsbegehren. Weitere, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevante Aufschlüsse sind nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses von der Einvernahme des Zeugen B. nicht zu erwarten, vor allem auch weil sich der Vorfall bereits vor zwei Jahren ereignet hat. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher zum Ergebnis, dass auf die nochmalige Einvernahme des Zeugen B. verzichtet werden kann. 2. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Als Weisung im Sinne dieser Bestimmung gilt die von einem Polizeiorgan im konkreten Einzelfall an eine bestimmte Person gerichtete Anordnung. Inhaltlich kann sich eine Weisung mit allen zur Gewährung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Beachtung der Verkehrsregeln durch die Strassenbenützer dienenden Anordnungen befassen beziehungsweise alle Anordnungen enthalten, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann (BGE 102 IV 253 E 3a). - Polizist C. hat am 29. Juli 2002 den Berufungskläger mehrfach aufgefordert, sein Fahrzeug zurückzusetzen, damit der Engadin-Bus seine Fahrt fortsetzen könne. Der Berufungskläger ist dieser wiederholten Aufforderung erst nachgekommen, nachdem eine Tatbestandsaufnahme durch die Polizei erfolgt war. Soweit ist der Sachverhalt vom Berufungskläger anerkannt (vgl. Schreiben des Verteidigers an das Kreisamt Oberengadin vom 29. September 2003, act. 5 der Akten des Kreisamtes, S. 2). Die gegenüber dem Berufungskläger erlassene Weisung wurde von einem Polizisten erteilt, der sich dafür zweifellos auf den Generalauftrag der Polizei, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen konnte. Die erteilte Weisung war augenscheinlich ein taugliches, schnelles und einfaches Mittel, um den Verkehrsstau aufzulösen, der sich gebildet hatte, und die Durchfahrt wieder frei zu machen. Der Berufungskläger hat unbestrittenermassen die ersten Aufforderungen des Polizeibeamten nicht befolgt. Dadurch hat er zweifellos den objektiven Tatbestand von Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Der Berufungskläger macht nun aber geltend, der Polizeibeamte C. habe sofort von Nötigung gesprochen. Er, der Beru-
2 fungskläger, habe diesen Vorwurf sehr ernst genommen. Um in einem allfälligen Strafverfahren den Beweis führen zu können, dass der Engadin-Bus hätte passieren können, und damit dem Vorwurf der Nötigung den Boden zu entziehen, habe er auf der Tatbestandsaufnahme bestanden. Er habe sich in einem Beweisnotstand befunden. Dieser übergesetzliche Rechtfertigungsgrund aber stehe einer Verurteilung entgegen. Es ist nun im folgenden aufgrund der vorliegenden Beweise zu prüfen, ob der Polizeibeamte C. gleich zu Beginn von einer Nötigung gesprochen hat. Falls sich genügend Anhaltspunkte dafür finden, ist die Frage zu beantworten, ob der Berufungskläger sich in einem Beweisnotstand befand, der sein Verhalten zu rechtfertigen vermochte. 3. a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich der Sachverhalte zu ermitteln, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon
2 dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage
2 selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 4. a) Im Rapport vom 2. August 2002 (act. 2 der Staatsanwaltschaft Graubünden) hat Kpl mbA C. festgehalten, er habe A. mehrfach aufgefordert, den Wagen zurückzusetzen, ohne dass dieser den Aufforderungen nachgekommen sei. Einen Vorwurf der Nötigung erwähnt er im Text nicht, wohl aber ist auf S. 1 der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB aufgeführt. Die Eröffnungsverfügung vom 20. August 2002 (Act. 1 der Staatsanwaltschaft Graubünden) führt diesen Tatbestand ebenfalls auf. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 26. November 2002 erklärte Kpl mbA C. auf die explizite Frage, ob dem Lenker des Sportwagens Weisungen erteilt worden seien, dass er dem Berufungskläger die Weisung erteilt habe, mit seinem Wagen rückwärts zu fahren, damit sich der Verkehrsstau auflösen könne (act. 11 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Bezüglich eines möglichen Nötigungsvorwurfs wurde Kantonspolizist C. nicht befragt, - der Berufungskläger hatte sich auch noch nicht in diese Richtung geäussert -, und Kpl mbA C. hat auch von sich aus keine Angaben dazu gemacht. Die Zeugen G. und H. wurden zur vorliegend wichtigen Frage, ob und wann der Polizeibeamte C. den Vorwurf der Nötigung erhoben habe, nicht befragt (act. 6 und 7 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Kpl mbA E., welche zusammen mit Kpl mbA C. ausgerückt war, erklärte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. November 2002 auf die ausdrückliche Frage, ob A. sich der Weisung von Polizist C. widersetzt habe, ihr Kollege habe A. mehrfach höflich aufgefordert, den Wagen etwas zurückzufahren, damit der Verkehr wieder rollen könne. A. habe sich aber mit Nachdruck geweigert, dieser Anweisung Folge zu leisten. Bezüglich einem möglichen Nötigungsvorwurf sagte sie nichts, sie wurde dazu aber auch nicht speziell befragt (act. 9 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Wm F., welcher von Kpl mbA C. aufgeboten worden war, um bei der Tatbestandsaufnahme zu helfen, wurde in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. November 2002 ebenso wenig zur Frage des Nötigungsvorwurfs befragt (act. 10 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Da er gemäss eigener Aussage erst auf dem Platz erschien, nach-
2 dem der Polizeibeamte C. bereits die Weisung erteilt hatte, den Wagen zurückzusetzen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. November 2002, act. 10 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 Mitte), hätte er aber zur vorliegend entscheidrelevanten Frage, ob Kpl mbA C. gleich von Beginn weg von einer möglichen Nötigung sprach, auch keine Aussage machen können. Diese Zeugenaussagen geben somit keine Hinweise darauf, ob und wann der Polizeibeamte vor Ort den Vorwurf der Nötigung erhoben hat. Dies zum einen deshalb, weil die Zeugen nicht danach gefragt worden sind und von sich aus dazu keine Aussagen gemacht haben, und zum andern darum, weil einzelne Zeugen ohnehin keine Aussagen dazu hätten machen können, da sie gar nicht anwesend waren, als die Polizei eintraf. Diese Zeugenaussagen sprechen folglich weder für noch gegen den Standpunkt des Berufungsklägers, er sei mit dem Vorwurf der Nötigung konfrontiert gewesen. b) Der Berufungskläger selbst hat in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2002 (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden) den Nötigungsvorwurf ebenfalls nicht erwähnt. Er wurde dazu jedoch auch nicht speziell befragt. Zum ersten Mal wurde auf den Nötigungsvorwurf von seiner Seite in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vom 29. September 2003 an das Kreisamt Oberengadin (act. 5 des Kreisamtes Oberengadin) hingewiesen. Rechtsanwalt lic. iur. Visinoni hielt fest, der Berufungskläger habe richtigerweise auf einer polizeilichen Tatbestandsaufnahme beharrt, um einen Beweisnotstand zu vermeiden; da ohne die Tatbestandsaufnahme das Nachstellen der Situation nicht möglich gewesen und der Berufungskläger Gefahr gelaufen wäre, dass er seine Unschuld betreffend dem Vorwurf der Nötigung nicht hätte beweisen können. In der Befragung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2004 (act. 14 des Bezirksgerichts Maloja) gab der Berufungskläger zu Protokoll, der Polizist C. sei auf ihn zugekommen. Dieser habe ihm gesagt, er solle zurückfahren. Das sei sonst eine Nötigung. Darauf habe er geantwortet, wenn das eine Nötigung sein solle, würde er verlangen, dass die Abstände festgestellt würden. Andernfalls hätte er keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Vorwurf der Nötigung zu wehren. Nachher habe die Polizei Fotos gemacht und alles ausgemessen. Danach habe er sein Auto auf Aufforderung hin zurückgesetzt. Auf die Frage, ob er von der Polizei angewiesen worden sei, sein Fahrzeug zurückzusetzen, antwortete er ja, aber zuerst habe man ihm gesagt, das sei eine Nötigung, er solle das Auto zurücksetzen. Auch vor Schranken der Vorinstanz hat der Berufungskläger gemäss Protokoll der Hauptverhandlung (act. 30 des Bezirksgerichtes Maloja) erklärt, dass ihm die Weisung erteilt worden sei, zurückzufahren, das sei Nötigung. In der Befragung durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der
2 Berufungskläger konstant und übereinstimmend ausgesagt, der Polizeibeamte C. habe gleich zu Beginn von einer Nötigung gesprochen. Die Aussagen sind insofern klar und in sich stimmig. Ob der Polizeibeamte zuerst die Weisung erteilte, den Wagen zurückzusetzen, oder zuerst von einer Nötigung sprach, lässt sich den Schilderungen des Berufungsklägers nicht mit Sicherheit entnehmen. Seine Aussagen legen jedoch zumindest den Schluss nahe, dass der Polizist gewissermassen im gleichen Atemzug das eine wie das andere äusserte. Die Aussagen des Berufungsklägers zum Nötigungsvorwurf durch den Polizeibeamten sind im Kerngehalt klar und bestimmt. Sie erscheinen grundsätzlich als glaubhaft. Einzig der Umstand, dass der Berufungskläger in der ersten Einvernahme den Nötigungsvorwurf überhaupt nicht erwähnte, obwohl dieser gemäss seiner späteren Aussage der Grund dafür war, dass er auf der Aufnahme der Situation durch die Polizei beharrte, lässt eine leichte Unsicherheit zurück. Allerdings ist der Tatbestand der Nötigung im Rapport aufgeführt, woraus zu schliessen ist, dass dieser Tatbestand ein Thema war. c) Der Zeuge B. hat anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz erklärt (vgl. Protokoll der Befragung vom 10. Juni 2004, act. 29 des Bezirksgerichtes Maloja), der Polizist C. sei sofort zu seinem Vater gekommen und habe zu seinem Vater gesagt, was er da mache sei Nötigung, er solle sein Fahrzeug entfernen. Im Verlaufe des Gesprächs habe der Polizist nochmals gesagt, dies sei Nötigung. Sein Vater habe gesagt, dass er das Fahrzeug umgehend verstellen werde, aber er wolle, dass die Situation festgehalten werde. Erst dann habe sich Polizist C. bereit erklärt, die Situation aufzunehmen. Die Aussagen des Zeugen sind klar, eindeutig, bestimmt und nachvollziehbar. Er hat sie unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bewusst falsch ausgesagt hätte. Allein aus dem Umstand, dass es sich beim Zeugen um den Sohn des Berufungsklägers handelt, kann nicht geschlossen werden, dass er zu Gunsten seines Vaters ausgesagt hat. Seine Aussagen stimmen im weiteren bezüglich der Abfolge der Ereignisse mit den Aussagen der übrigen Zeugen und des Berufungsklägers überein. Insgesamt betrachtet und unter Würdigung sämtlicher Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Aussagen des Zeugen B. glaubhaft sind. d) Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend - vor allem aufgrund der Zeugenaussage von B. - davon auszugehen ist, dass der Polizeibeamte C. gegenüber dem Berufungskläger von Beginn weg den Vorwurf der Nötigung erhoben hat. (Im Rapport vom 2. August 2002 hat er den Tatbestand denn auch erwähnt). Aus der Zeugenaussage von B. ist zudem ersichtlich, dass Kpl mbA C. den Vorwurf der Nöti-
2 gung erhoben hat und dann die Weisung erteilte, den Wagen zurückzusetzen. B. hat ausgesagt: „Der Herr C. kam sofort zu meinem Vater. Er sagte zu meinem Vater: ‚Was Sie hier machen ist Nötigung. Entfernen Sie Ihr Fahrzeug’“ (Einvernahme vom 10. Juni 2004, act. 29 des Bezirksgerichtes Maloja). Diese Aussage ist klar und eindeutig. Sie erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht als lebensfremd. Es ist keineswegs abwegig, dass der Polizeibeamte den Berufungskläger zunächst darauf hingewiesen hat, dass sein Verhalten einen Straftatbestand erfüllen könnte, und dann sofort anschliessend die Weisung erteilt hat, dieses inkriminierte Verhalten aufzugeben und den Wagen zurückzusetzen, damit der Stau sich auflösen und der Verkehr wieder zirkulieren konnte. Der vorgängige Hinweis auf ein möglicherweise strafbares Verhalten konnte unter Umständen sogar der anschliessenden Weisung Nachdruck verleihen und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Adressat der Weisung diese befolgen würde. Es ist somit davon auszugehen, dass der Polizeibeamte C. dem Berufungskläger gegenüber den Vorwurf der Nötigung erhob und anschliessend die Weisung erteilte, den Wagen zurückzusetzen. 5. Da nun feststeht, dass Kpl mbA C. gegenüber dem Berufungskläger den Vorwurf der Nötigung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger zur Wahrung seiner Interessen berechtigt war, der Weisung der Polizei erst Folge zu leisten, nachdem seine Forderung nach Aufnahme der Situation erfüllt worden war. a) Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, er habe auf der Aufnahme und Vermessung der Situation bestanden, um sich in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Vorwurf der Nötigung zur Wehr setzen zu können. So hat er sich auch anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2004 (act. 14 des Bezirksgerichtes Maloja, S. 2) geäussert. Wie bereits einlässlich dargelegt, sah sich der Berufungskläger tatsächlich dem Vorwurf der Nötigung ausgesetzt. Es erscheint nachvollziehbar, dass er diesen Vorwurf, der ja von einem Polizeibeamten kam, zum einen sehr ernst genommen hat und zum andern nicht einfach hinnehmen, sondern sich dagegen zur Wehr setzen wollte. Seine Aussagen erhalten dadurch eine gewisse Glaubhaftigkeit. In die Überlegungen ist jedoch auch miteinzubeziehen, dass der Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme vom 29. Juli 2002 (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden), die nicht einmal eine Stunde nach dem Ereignis erfolgte, mit keinem Wort auf das Verhalten des Polizeibeamten hingewiesen hat. Vielmehr hat er auf die Frage, was er dazu meine, dass er sich geweigert habe, auf Weisung des Polizisten hin zurückzufahren, erklärt, er habe gewollt, dass die Polizei zuerst die Fahrzeuge beziehungsweise die Situa-
2 tion ausmesse. Die Polizei habe aber sofort Partei ergriffen. Auf die Feststellung des einvernehmenden Polizisten hin, die Polizei habe nicht Partei ergriffen, sondern versucht, den Verkehrsstau zu lösen, was nur möglich gewesen sei, wenn der Berufungskläger retour gefahren sei, antwortete der Berufungskläger, er habe nur zeigen wollen, wie stur der Buslenker gewesen sei. Er erklärte abschliessend auch, dass er mit diesem Fall nur habe festhalten wollen, dass in solchen Engpässen nur durch gegenseitiges Entgegenkommen der Verkehrsfluss aufrecht erhalten werden könne. Wenn jemand stur sei, gehe gar nichts mehr. Der Buschauffeur sei stur gewesen. Die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme am 29. Juli 2002 geben somit keine Hinweise darauf, dass es dem Berufungskläger mit dem Beharren auf der Aufnahme der Situation darum ging, dem Vorwurf der Nötigung zu begegnen. (Immerhin aber stand auch eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG im Raum). Dies überrascht, war nach späteren Aussagen des Berufungsklägers doch gerade der Beweis der fehlenden Nötigung Motivation für seine Weigerung, der Weisung des Polizeibeamten sofort Folge zu leisten. Es handelte sich dabei folglich um einen - auch für den Berufungskläger - zentralen Punkt, der den Berufungskläger allenfalls entlasten konnte und dessen Erwähnung eigentlich zu erwarten gewesen wäre. Ebenso erstaunt, dass weder der Berufungskläger noch sein Rechtsvertreter anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von Kpl mbA C. vom 26. November 2002 (act. 11 der Staatsanwaltschaft Graubünden), an welcher beide teilnahmen und an der beide Ergänzungsfragen stellen konnten, den Nötigungsvorwurf zur Sprache gebracht haben, obwohl es bei der Einvernahme auch um die Weigerung des Berufungsklägers ging, die Weisung des Polizeibeamten sofort zu befolgen. Erst über ein Jahr nach dem Vorfall erwähnte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 29. September 2003 an das Kreisamt Oberengadin (act. 5 des Kreisamtes Oberengadin) den Nötigungsvorwurf und die Notwendigkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Da es sich bei dem Nötigungsvorwurf und dem damit zusammenhängenden Wunsch des Berufungsklägers, seine diesbezügliche Unschuld zu beweisen, um entlastende Momente handeln konnte, ist nicht nachvollziehbar, dass sie erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall geltend gemacht wurden. Immerhin stand aber am Tage des Vorfalls auch eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG im Raum. Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher vorliegend vom für den Berufungskläger günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich davon, dass er der Weisung des Polizeibeamten keine Folge geleistet und auf der Aufnahme der Situation durch die Polizei bestanden hat, um in einem allfälligen späteren Strafverfahren seine Unschuld beweisen zu können.
2 b) Der Berufungskläger macht geltend, er habe sich in einem Beweisnotstand befunden: wenn die Situation nicht festgehalten und vermessen worden wäre, hätte er in einem allfälligen späteren Prozess wegen Nötigung nicht beweisen können, dass der Engadin-Bus an ihm hätte vorbei fahren können. Damit aber wäre es ihm verwehrt gewesen, seine Unschuld zu belegen. Er berufe sich auf einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Der Berufungskläger macht damit das Vorliegen zweier verschiedener Rechtfertigungsgründe geltend, nämlich zum einen einen Notstand (Art. 34 StGB) und zum andern die Wahrung berechtigter Interessen (übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund). Rechtfertigungsgründe sind Rechtssätze, die ein an und für sich normwidriges Verhalten ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Sie lassen folglich die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmässigen Verhaltens entfallen. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, erweist sich das inkriminierte Verhalten als erlaubt, weshalb keine Sanktion erfolgen darf. Ergibt sich nun vorliegend, dass einer der zwei vom Berufungskläger geltend gemachten Rechtfertigungsgründe gegeben ist, so entfällt ohne weiteres die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungsklägers und es erübrigt sich die Prüfung des anderen Rechtfertigungsgrundes. - Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann nach der Rechtsprechung nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 122 E 5c, 166 E 2b). Wie bereits einlässlich dargelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit seinem Beharren auf der Aufnahme der Situation erreichen wollte, dass er in einem allfälligen späteren Strafprozess seine Unschuld beweisen konnte. Dies ist offensichtlich und ohne Zweifel ein legitimes und berechtigtes Ziel. Es stellt sich aber die Frage, ob dem Berufungskläger andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um dieses Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass die Situation augenscheinlich aufgenommen werden musste, bevor die Fahrzeuge bewegt wurden, war vorliegend doch offenkundig die genaue Lage der Fahrzeuge von entscheidender Bedeutung. Wie sich dem Fotoblatt mit Handskizze (act. 3 der Staatsanwaltschaft Graubünden) entnehmen lässt, hätte nämlich bei den beengten Strassenverhältnissen unter Umständen schon eine geringfügig andere Lage des Wagens des Berufungsklägers die Weiterfahrt des Engadin-Busses tatsächlich verunmöglicht. (Dass der Engadin-Bus tatsächlich hätte vorbeifahren können, ergibt sich nicht nur aus der Aussage von Kpl mbA E., act. 9 der Staatsanwaltschaft Graubünden, sondern insbesondere auch aus dem Augenschein- und Rekonstruktionsprotokoll, act. 13 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Der Berufungskläger musste daher auf der Auf-
2 nahme der Situation beharren, bevor die Fahrzeuge verstellt wurden, wollte er sein legitimes Ziel erreichen. Das aber hiess, dass er der Weisung der Polizei, die Kpl mbA C. erteilt hatte, keine Folge leisten konnte, wenn er den Beweis nicht gefährden wollte. Es gab für ihn daher kein anderes Mittel, als auf der sofortigen Aufnahme der Situation zu beharren und sich zu weigern, der polizeilichen Weisung sogleich nachzukommen. Selbst wenn der Berufungskläger die Situation selbst hätte festhalten wollen, indem er Fotos gemacht und/oder die Lage der Fahrzeuge ausgemessen beziehungsweise markiert hätte, hätte dies einige Zeit in Anspruch genommen, in der er der Weisung der Polizei nicht hätte nachkommen können. Zudem hätte die Aufnahme der Situation durch den Berufungskläger unter Umständen nicht dasselbe Gewicht erlangt wie jene der Polizei. Denn es hätte sich dabei immer um Parteivorbringen beziehungsweise Parteibehauptungen gehandelt. Die Weigerung des Berufungsklägers, gemäss der Weisung des Polizeibeamten sein Fahrzeug sofort zurückzusetzen, und die Forderung, dass die Polizei vorerst die Situation aufnehmen sollte, waren somit der einzig mögliche Weg, um in der vorliegend zu beurteilenden Situation den Beweis, dass der Berufungskläger keine Nötigung und keine Verkehrsregelverletzung begangen hatte, so zu sichern, dass der Berufungskläger sich später auch erfolgreich darauf berufen konnte. Mit seinem Verhalten suchte der Berufungskläger im weiteren sein Interesse daran zu wahren, dass er nicht zu Unrecht verurteilt wurde. Die Vermeidung eines Fehlurteils ist offensichtlich ein sehr gewichtiges Interesse. Dagegen steht das Interesse der Polizei, dass ihre Anweisung, den Wagen zurückzusetzen, sofort befolgt wird, damit der Verkehrsstau sich auflöst und der Verkehr wieder zirkulieren kann. Der Kantonsgerichtsausschuss gewichtet beim vorliegenden Sachverhalt das Interesse des Berufungsklägers an der Verhinderung einer ungerechtfertigten Verurteilung als grösser als das Interesse der Polizei an der sofortigen Befolgung ihrer Weisung. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass durch die Aufnahme der Lage der Fahrzeuge keine Gefahrensituation entstand und die Verkehrsbehinderung nur eine nicht allzu lange Zeit bestehen bleiben musste. (Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es bis zu einem gewissen Punkt auch in der Entscheidung der Polizeibeamten lag, wie lange die Verkehrsbehinderung aufrechterhalten werden musste. Der Berufungskläger hat nämlich vor Schranken der Vorinstanz erklärt, er habe vorgeschlagen, dass man mit Strichen am Boden die genaue Lage der Fahrzeuge markieren und erst nach Auflösung des Verkehrsstaus alles ausmessen solle [vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 10. Juni 2004, act. 30 des Bezirksgerichtes Maloja, S. 1 unten]. Die Polizeibeamten haben sich aber offenbar dafür entschieden, Fotos zu machen und sogleich alles auszumessen.) Damit aber kann sich der Berufungskläger erfolgreich auf den übergesetzlichen Rechtferti-
2 gungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Es fehlt somit vorliegend an der Rechtswidrigkeit des an und für sich tatbestandsmässigen Verhaltens des Berufungsklägers. Unter diesen Umständen aber erübrigt es sich, auch die Frage des Notstandes zu prüfen. Eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG fällt bei dieser Sachlage ausser Betracht. Festzustellen gilt, dass der Berufungskläger nach der Tatbestandsaufnahme das Fahrzeug zurückversetzte. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger folglich zu Unrecht der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig erkannt. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und der Berufungskläger ist freizusprechen. 6. a) Motorfahrzeuge dürfen nur mit Fahrzeugausweis in Verkehr gebracht werden und wer ein Motorfahrzeug führt, benötigt einen Führerausweis; diese Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen (Art. 10 Abs. 1, 2 und 4 SVG). Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse betraft (Art. 99 Ziff. 3 SVG). Der Berufungskläger war am 29. Juli 2002 nicht in der Lage, auf Verlangen den Polizeibeamten den Fahrzeug- und den Führerausweis vorzuweisen, da er beide Ausweise nicht bei sich hatte. Er erklärte, die Dokumente seien in St. Moritz bei seiner Frau (polizeiliche Einvernahme vom 29. Juli 2002, act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 Mitte). Er hat diesen Sachverhalt stets anerkannt und bestreitet ihn auch im Berufungsverfahren nicht. Das Gesetz verlangt das Mitführen der notwendigen Ausweise (Art. 10 Abs. 4 SVG). Der Berufungskläger hätte sich daher vor der Fahrt mit seinem Wagen vergewissern müssen, dass er die notwendigen Ausweise bei sich hatte. Indem er dies nicht tat, handelte er fahrlässig. Nachdem im Verkehrsstrafrecht bereits die fahrlässige Begehung einer Straftat zu deren Strafbarkeit genügt (Art. 100 Ziff. 1 SVG), ist das Verhalten des Berufungsklägers somit als Verstoss gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG zu werten. b) Das Verschulden des Berufungsklägers erweist sich als leicht. Er hat zwar weder den Führer- noch den Fahrzeugausweis mit sich geführt, dies jedoch gemäss Aktenlage offenbar aus Fahrlässigkeit. Er hat den Sachverhalt sofort und vorbehaltlos anerkannt. Die Polizei war zudem in der Lage, nachträglich den Führerausweis des Berufungsklägers zu überprüfen (vgl. Rapport vom 2 August 2002, act. 2 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 4 unten). Wäre vorliegend einzig das Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise zu beurteilen gewesen, wäre das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. Es sind aus dem Strafverfahren keine irgendwie erschwerenden Umstände ersichtlich und der Berufungskläger hat die Übertre-
2 tung stets anerkannt. Unter diesen Umständen aber rechtfertigt es sich nicht, ihn schlechter zu stellen, als wenn das Nichtmitführen der Ausweise an Ort und Stelle geahndet worden wäre. Es erscheint daher angebracht, die Tarife der Ordnungsbussenverordnung als Orientierungshilfe beizuziehen. Gemäss Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung, Ziff. 100.1, ist für das Nichtmitführen des Führerausweises und gemäss Ziff. 100.3 für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises im Ordnungsbussenverfahren je eine Busse in Höhe von Fr. 20.-- zu bezahlen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass dem Verschulden des Berufungsklägers eine Busse in Höhe von Fr. 40.-- angemessen erscheint. 7. Bezüglich der Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist auf den 1. Oktober 2002 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor dem Inkraftreten des neuen Rechts begangen, nämlich am 29. Juli 2002. Das neue Recht kann daher nur Anwendung finden, wenn es im Vergleich zum alten Recht das mildere ist (Art. 337 StGB). Gemäss Art. 109 aStGB verjährte eine Übertretung in einem Jahre, die Strafe einer Übertretung innert zwei Jahren. Im neuen Recht verjährt die Übertretung erst innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Damit ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb das alte Recht Anwendung finden muss. Die vom Berufungskläger am 29. Juli 2002 begangene Übertretung, dass er nämlich weder den Führer- noch den Fahrzeugausweis mit sich trug, verjährte daher innert zwei Jahren, somit am 29. Juli 2004. Der Kantonsgerichtsausschuss hat mithin gerade noch innerhalb der Verjährungsfrist sein Urteil fällen können. Es stellt sich die Frage, warum das Strafverfahren so viel Zeit in Anspruch genommen hat, obwohl es weder sonderlich umfangreich noch schwierig gewesen ist und sich auch keine komplizierten Rechtsfragen gestellt haben. Betrachtet man vorliegend den Verfahrensgang, so fällt auf, dass im Zeitraum vom 26. September 2002 (untersuchungsrichterliche Einvernahme von Polizist C.) bis zum 24. Juli 2003 (Augenschein) keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind. Warum in diesen knapp zehn Monaten die Untersuchung nicht vorangetrieben worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Es erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss - gerade auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot - generell nicht tunlich, wenn ein Strafverfahren ohne ersichtlichen beziehungsweise nachvollziehbaren Grund über lange Zeit ruht. Dies besonders dann, wenn die Untersuchung (auch) Übertretungsstraftatbestände umfasst, da diese innert kurzer Frist verjähren. Vorliegend nun hat die lange Verfahrensdauer dazu geführt, dass die Straftat kurz vor der Verjährung stand, als das vorinstanzliche Urteil an den Kantonsgerichtsausschuss weiter gezogen wurde. Es blieb gerade noch
2 Zeit, der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Graubünden die Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen und nach Erhalt der jeweiligen Antwortschreiben ein Urteil zu fällen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter diesen Umständen nicht umhin, auf die Wichtigkeit einer beförderlichen Behandlung von Strafuntersuchungen und Strafverfahren hinzuweisen. Nur so ist gewährleistet, dass Übertretungsstraftatbestände von allen gerichtlichen Instanzen beurteilt werden können, ohne dass sie während laufendem Verfahren verjähren. 8. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des gesamten Verfahrens neu zu verlegen. Vorliegend wird der Berufungskläger einzig dafür verurteilt, dass er weder den Führer- noch den Fahrzeugausweis mit sich geführt hat. Bezüglich des Vorwurfs der Nötigung ist das Verfahren bereits durch den Untersuchungsrichter eingestellt worden, mit Bezug auf den Vorwurf, der Berufungskläger habe einer Weisung der Polizei keine Folge geleistet, wird er freigesprochen. Offensichtlich handelt es sich beim vorliegend zur Verurteilung gelangenden Tatbestand um einen völlig untergeordneten Anklagepunkt, der keine Aufwendungen in der Untersuchung und kaum Aufwendungen in den Gerichtsverfahren verursacht hat, insbesondere auch, weil der Berufungskläger diesen Tatbestand nie bestritten hat. Unter diesen Umständen aber rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, der den Berufungskläger für das Untersuchungsverfahren zudem angemessen zu entschädigen hat. Die Kosten des Kreisamtes Oberengadin gehen zu Lasten des Kreises Oberengadin, der den Berufungskläger für das Verfahren vor dem Kreisamt Oberengadin entschädigen muss. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja hat der Bezirk Maloja zu tragen, welcher den Berufungskläger für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss entschädigen muss. Die Kosten des Berufungsverfahrens wiederum gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen hat.
2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3. a) A. ist schuldig der Verletzung von Art. 99 Ziff. 3 SVG. b) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. 4. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 873.40 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Kreisamtes Oberengadin von Fr. 250.-- gehen zu Lasten des Kreises Oberengadin, welcher A. mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher A. mit Fr. 2'240.-- zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
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