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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 14.07.2004 SB 2004 20

14 luglio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,309 parole·~12 min·4

Riassunto

Ehrverletzung (Zulassung zum Entlastungsbeweis) | Strafprozessrecht (StPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 20 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der strafrechtlichen Berufung des C., Strafkläger und Berufungskläger sowie des A., Strafkläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 23. April 2004, mitgeteilt am 26. Mai 2004, in Sachen der Strafkläger und Berufungskläger gegen B., Strafbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung (Zulassung zum Entlastungsbeweis), hat sich ergeben:

2 A. Auf Initiative von B. (hiernach Strafbeklagter) setzte die Interessengemeinschaft D. mit Beschluss vom 26. Dezember 1998 einen Ausschuss ein, der die Lawinengefahr für das Gebiet D. (Kanton E.) eruieren und gegebenenfalls Schutzmassnahmen für die Sicherheit der Bauten und Anlagen im fraglichen Gebiet ausarbeiten sollte. Neben dem Strafbeklagten wurden A. (hiernach Strafkläger 1) und C. (hiernach Strafkläger 2) in diesen Ausschuss gewählt. In der Folge kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich Bestand, Art und Umfang der Lawinengefahr in der Region D.. Im Zuge der Auseinandersetzungen soll der Strafbeklagte die beiden Strafkläger bereits im ersten Halbjahr 2002 als Lügner bezeichnet haben. Dafür entschuldigte er sich bei den Strafklägern mit Schreiben vom 10. Juni 2002, widerrief die Entschuldigung jedoch am 4. November 2002. B. Im Januar 2003 liess der Strafbeklagte den Strafklägern ein Schreiben zukommen. Darin bezeichnete er die Strafkläger erneut als Lügner, da diese im Januar 2002 sowie am 20. Juni 2002 – schriftlich und an alle Einwohner von D. gerichtet – behauptet hätten, es bestehe keine weitere Lawinengefahr und der Ausschuss sei folglich der Meinung, weitere Verbauungen seien nicht erforderlich. Auf dem fraglichen Schreiben findet sich ferner folgende handschriftlich angebrachte Notiz: „Würde ich fest daneben liegen, wenn ich euch beide neben Lügner auch noch als Schweinehunde einstufen würde.“ C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wandte sich der Strafbeklagte an den Staatsrat J.-J. Rey-Bellet in Sion, um den Umfang der Lawinengefahr für das Gebiet D. und die aus diesem Grunde indizierten Lawinenverbauungen zu erläutern. Darin führte er unter anderem was folgt aus: (...) „7. Für die von den beiden Lügnern (Herren A. und C.) der Interessengemeinschaft D. begangenen Schandtaten, die Ihnen inzwischen zu Ohren gekommen sind, entschuldige ich mich in aller Form.“ (...) Den Strafklägern wurde gleichentags eine Kopie des betreffenden Schreibens zugestellt. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 reichten die Strafkläger beim Kreisamt Chur Privatstrafklage gegen B. wegen Ehrverletzung ein und verlangten

3 eine Genugtuung von Fr. 100.--. Nachdem die Sühneverhandlung vom 9. Dezember 2003 zu keiner Aussöhnung geführt hatte und die Strafkläger auf eine Klageergänzung gemäss Art. 165 Abs. 1 StPO verzichtet hatten, forderte der Kreispräsident Chur den Strafbeklagten unmittelbar zur Vernehmlassung auf. E. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2004 liess dieser folgende Anträge stellen: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Eventuell: Der Angeschuldigte sei von der Strafe zu befreien. 3. Verfahrensantrag: Der Angeschuldigte sei zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. 4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung der Anträge führte sein Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Verfahren, mangels rechtzeitigem Strafantrag, nur Straftaten zu beurteilen seien, von denen die Strafkläger nicht vor dem 31. Juli 2003 Kenntnis erhalten hätten. Für den Fall, dass das Gericht zu einem anderen Schluss kommen sollte, sei der Strafbeklagte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. F. In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2004 liessen die Strafkläger folgende Anträge stellen: „1. Der Verzeigte sei nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu seinen Lasten.“ In ihrer Begründung liessen sie hauptsächlich geltend machen, der Strafbeklagte habe sich mit Schreiben vom 10. Juni 2002 schriftlich bei ihnen entschuldigt. Diese Entschuldigung hätten sie angenommen, womit die Verunglimpfungen des Strafbeklagten vor jenem Zeitpunkt und der gesamte Werdegang dazu definitiv als erledigt zu betrachten seien. Unter diesen Umständen hätte für den Strafbeklagten keine Veranlassung bestanden, die Strafkläger erneut als Lügner und sogar noch als Schweinehunde zu betiteln, weshalb eine Zulassung zum Wahrheitsbeweis ausgeschlossen sei, zumal die Bezeichnung der Strafkläger als Schweinehunde – was eine klassische Verbalinjurie darstelle – dem Wahrheitsbeweis ohnehin nicht zugänglich sei. G. Mit Entscheid vom 23. April 2004, mitgeteilt am 26. Mai 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. B. wird zum Wahrheitsbeweis zugelassen.

4 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von A. und C., die B. überdies ausseramtlich mit insgesamt CHF 500.-- zu entschädigen hat (richtig: haben). 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ In den Erwägungen wird dem beklagtischen Rechtsvertreter darin zugestimmt, dass nur der Vorfall vom Januar 2003 – welcher den Strafklägern nach glaubhaften Aussagen erst am 27. Oktober 2003 zur Kenntnis gelangt war – zur Beurteilung gelange, während für die übrigen Vorfälle kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorliege. H. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Plessur liessen A. und C. am 15. Juni 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen mit dem Begehren, das Urteil sei aufzuheben und B. sei die Zulassung zum Wahrheitsbeweis zu verweigern. Im Einzelnen wird, wie bereits in der Vernehmlassung zum erstinstanzlichen Verfahren, geltend gemacht, der Verzeigte habe sich durch die Entschuldigung die Berechtigung, für weiter zurückliegende Sachverhalte eine Zulassung zum Entlastungsbeweis zu erreichen, selbst genommen. Da sich die Strafkläger nach der Entschuldigung weiterer Äusserungen zur Lawinenthematik enthalten hätten, fehle es in Bezug auf den in Frage stehenden Vorfall an einer „begründeten Veranlassung“ im Sinne von Art. 173 StGB. I. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Juli 2004 auf eine Stellungnahme verzichtete, liess B. am 6. Juli 2004 seine Vernehmlassung – worin er die Abweisung der Berufung beantragte – einreichen. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Ist, wie im vorliegenden Fall, die Zulassung zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB umstritten, so urteilt gemäss Art. 166 Abs. 2 StPO der Bezirksgerichtsausschuss in einem besonderen Verfahren über die Sache. Das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss endet mit einem anfechtbaren, die Zulassung bejahenden oder verneinenden Zwischenentscheid, in welchem auch über

5 die Kosten dieses besonderen Verfahrensabschnittes zu befinden ist. Das Zulassungsurteil kann selbständig mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden (Art. 168 Abs. 1 StPO). Eine mündliche Berufungsverhandlung findet dort nicht statt (Art. 168 Abs. 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 15. Juni 2004 wird eingetreten. 2. Einleitend wird auf den Hinweis des klägerischen Rechtsvertreters, dass seines Erachtens bezüglich der Frage der Zulassung zum Entlastungsbeweis eine Hauptverhandlung angezeigt gewesen wäre, eingegangen. Gemäss Art. 166 Abs. 2 StPO ist über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis ausdrücklich bloss auf Grund der schriftlichen Parteivorbringen, also ohne mündliche Verhandlung, zu befinden. Die Bestimmung liegt übrigens insofern ganz auf der Linie der Strafprozessordnung, als diese für prozessleitende Entscheide – wozu der in Art. 166 Abs. 2 StPO geregelte Fall zählt – nirgends eine mündliche Verhandlung vorsieht. Eine solche wäre dem Zweck des Prozesses – nämlich das Verfahren durch Festlegen von Beweisthema und Beweislast zu fördern, ohne den Prozess in der einen oder in der anderen Weise abzuschliessen – eher abträglich, würde das Verfahren dadurch doch nur unnötig in die Länge gezogen und verkompliziert (vgl. Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, PKG 1981, N 39). Das eben Dargelegte entspricht der ständigen bündnerischen Gerichtspraxis. 3. Mangels rechtzeitigem Strafantrag nicht zur Beurteilung gelangen – wie die Vorinstanz richtig erwogen hat – das Schreiben vom 7. Juli 2003 an den Staatsrat in Sion sowie das Schreiben vom ersten Halbjahr 2002, auf welches sich die Entschuldigung bezogen hatte. Für einen Entlastungsbeweis ausser Frage steht ausserdem die Titulierung der Strafkläger als „Schweinehunde“, da ein solcher bei reinen Werturteilen ausgeschlossen ist. Ausschliesslicher Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Berufungsverfahren demnach, ob der Strafbeklagte hinsichtlich der Bezeichnung der Strafkläger als „Lügner“ im Schreiben vom Januar 2003, zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB zuzulassen ist. 4. a) Nach Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Wahrheitsbeweis demjenigen abgeschnitten, der eine ehrverletzende Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Die beiden Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind also nicht identisch und müssen nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, damit ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis in Betracht kommt (BGE 116 IV 37 f.;

6 82 IV 96; 98 IV 95; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003, §11 N 36; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 3. Band: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, Art. 173 N 67 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 173 N 15). Insbesondere darf aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung nicht ohne Weiteres auf die Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, geschlossen werden und umgekehrt (BGE 82 IV 94; Stratenwerth, a. a. O., § 11 N 36). Die strengen Kriterien für einen Ausschluss haben zur Folge, dass der Entlastungsbeweis nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann, währenddem die Zulassung zu demselben den Regelfall bildet (Schubarth, a. a. O., N 69 zu Art. 173 StGB; Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar; Strafgesetzbuch II Art. 111- 401 StGB, N 23 zu Art. 173; BGE 121 IV 76). b) Das Ausschlusskriterium der vorwiegenden Absicht jemandem Übles vorzuwerfen setzt voraus, dass die Beleidigung des Opfers Handlungsziel ist oder dass es dem Täter vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachrede zu schaden und es vor anderen schlecht zu machen (Trechsel, a. a. O., N 18 zu Art. 173). Der Entscheid wiederum, ob der Berufungsbeklagte lediglich in dieser Absicht handelte, dürfte stark davon abhängen, ob er subjektiv der Überzeugung war und ist, dass Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptungen vorhanden sind. Im vorliegenden Fall kann nicht bezweifelt werden, dass der Strafbeklagte von der erheblichen Lawinengefahr in der fraglichen Region überzeugt ist, zumal er sich vehement dafür einsetzt, dass die angezeigten Massnahmen, welche die Bedrohung abzuwenden vermöchten, getroffen werden. Zudem liegen angesichts der gesamten Umstände keine Indizien dafür vor, dass der Strafbeklagte die inkriminierte Aussage einzig und allein in der Absicht zu Papier gebracht hat, die Strafkläger herabzuwürdigen. Insbesondere gibt es in den Akten keinerlei Hinweise auf allfällige, von der Herunterspielung der Lawinengefahr abweichende Motive, wie namentlich Neid, Gehässigkeit, Schadenfreude oder Rachsucht, welche typischerweise eine üble Absicht zu bezeugen vermögen (Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 63 ff ). c) Die begründete Veranlassung kann sich einerseits aus einem öffentlichen Interesse ergeben, andererseits kann aber auch ein privates Interesse eine entsprechende Äusserung als zulässig erscheinen lassen (Stratenwerth, a. a. O., § 11 N 34). Auf jeden Fall kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, ein Interesse der im fraglichen Gebiet ansässigen Personen und somit ein gewisses öffentliches

7 Interesse – und im Falle des Strafbeklagten zugleich sein eigenes privates Interesse – an ihrer eigenen Sicherheit nicht in Abrede gestellt werden. Resultierend aus dem klägerischen Argument, wonach sich der Strafbeklagte durch seine Entschuldigung selbst die Berechtigung genommen habe, für weiter zurückliegende Sachverhalte die Zulassung zum Entlastungsbeweis zu erreichen, stellt sich zunächst die Frage, welche Bedeutung einer Entschuldigungserklärung überhaupt beizumessen ist. Wenn jedenfalls mit der klägerischen Partei davon ausgegangen wird, dass eine Entschuldigungserklärung den Wegfall der „begründeten Veranlassung“ bewirkt, müsste konsequenterweise der Widerruf dieser Entschuldigungserklärung die „begründete Veranlassung“ wieder aufleben lassen. Die Frage kann indes offen bleiben, denn aufgrund der Aktenlage kann der Behauptung der Kläger, dass die Lawinengefahr nach besagtem Zeitpunkt unter den Verfahrensbeteiligten nicht mehr zur Sprache gekommen ist, nicht genügend Überzeugungskraft beigemessen werden. Vielmehr muss – vor allem angesichts des am 20. Juni 2002 versandten Protokolls (Akten: bB 17 und kB 6) – von einem weiteren Beharren der Strafkläger auf ihrem Standpunkt nach der Entschuldigungserklärung ausgegangen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend keines der beiden kumulativ zu erfüllenden Kriterien, welche einen Entlastungsbeweis ausnahmsweise auszuschliessen vermögen, erfüllt ist, weshalb die Berufung abzuweisen und der Berufungsbeklagte zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB zuzulassen ist. 5. Nach diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1500.-- zu Lasten der Berufungskläger (Art. 160 Abs. 1 StPO), welche den Berufungsbeklagten zudem ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen haben. 6. Mit Bezug auf die Beanstandung der im Verfahren vor der Vorinstanz angefallenen Kosten, wird folgendes festgehalten. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz mit Sachverhalten auseinandergesetzt hat, welche nach Meinung des Rechtsvertreters der Berufungskläger für die Entscheidung des Falles unbedeutsam waren, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter im Strafantrag vom 30. Oktober 2003 jeden dieser Vorfälle einzeln aufgeführt und erläutert hat, ohne mit hinreichender Klarheit darzulegen, hinsichtlich welcher Ereignisse schlussendlich Strafklage erhoben wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Vernehmlassung vom 30. Januar 2004 vordergründig auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich das Schreiben vom Januar 2003, bezieht. Es kann der Vorinstanz unter diesen Umständen insbeson-

8 dere nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die in der Strafklage genannten Vorfälle allesamt einzeln auf die Frage der rechtzeitigen Klageanhebung hin überprüft hat. Die Kosten der Vorinstanz werden demzufolge nicht abgeändert; die Ausschöpfung des Kostentarifs (Art. 5 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen) ist nicht zu beanstanden.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- gehen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte unter solidarischer Haftung mit Fr. 800.-- zu entschädigen haben. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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