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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.06.2004 SB 2004 19

30 giugno 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,541 parole·~38 min·4

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 19 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 24. Februar 2004, mitgeteilt am 22. April 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Dr. X. wurde am 8. März 1943 in A. geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf. In A. besuchte er sechs Jahre die Primarschule und anschliessend die Sekundar- und die Mittelschule, wobei er ungefähr im Jahre 1961 die Matura erlangte. 1968 schloss er sein Jurastudium an der Universität A. mit dem Doktorat ab. Danach folgten Tätigkeiten als Auditor und Substitut beim Bezirksgericht A. und als Adjunkt beim Polizeirichter der Stadt A. In der Folge war X. bis 1993 als Vermögensverwalter bei verschiedenen Banken (H.1, H.2, H.3, H.4, H.5 und H.6) angestellt. Seit 1993 ist er als selbständiger Vermögensverwalter tätig, wobei er seit 1999 nur noch wenige Mandate ausübt. Heute hat Dr. X. praktisch kein Einkommen mehr und lebt vom Vermögen seiner Ehefrau. Im Jahr 1983 verheiratete sich X. mit U. Aus dieser Ehe ging am 17. März 1984 die Tochter S. hervor. Die Ehe mit U. wurde im Jahr 2001 geschieden. Gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau und seiner Tochter S. bestehen Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von Fr. 4'000.-- pro Monat. Diese Beiträge muss X. jedoch nicht leisten, da seine ehemalige Frau finanziell unabhängig ist. Im Jahr 2002 verheiratete er sich mit V. und am 22. Oktober 2002 kam seine Tochter T. zur Welt. Im schweizerischen Zentralstrafregister sowie im SVG-Massnahmenregister ist X. nicht verzeichnet. Gemäss Führungsbericht der Kantonspolizei Appenzell- Ausserrhoden verfügt er über einen guten Leumund. B. Mit Verfügung vom 6. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Dr. X. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 beantragte X., W. als Zeugen des zu beurteilenden Vorfalls einzuvernehmen. Das Untersuchungsrichteramt Chur gab diesem Beweisantrag nicht statt, worauf X. erfolglos Beschwerde an die Staatsanwaltschaft erhob. Die daraufhin eingereichte Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden wurde mit Entscheid vom 18. August 2003 abgewiesen. Auf die am 30. September 2003 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde des Angeschuldigten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2003 nicht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorliegende Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden bewirken würde und dass der Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren erneut eingebracht werden könne. C. Nachdem die Untersuchungen gemäss Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 8. September 2003 abgeschlossen worden waren, erliess

3 die Staatsanwaltschaft am 29. September 2003 eine Anklageverfügung, mit welcher sie X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in den Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tage wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: “Am Montag, 26. August 2002, fuhren die beiden Beamten der Kantonspolizei Graubünden, Fw Y. und Wm Z., mit dem neutralen Dienstfahrzeug, einem J. Bus, auf der Südspur der Autostrasse A13 von B. in Richtung C. Um 12.35 Uhr schloss südlich des Halbanschlusses D., Höhe der E.-Brücke, der Personenwagen, NR. XXXX, gelenkt von Dr. X., sehr nahe auf die beiden Polizeibeamten auf. Dr. X. beabsichtigte, deren Dienstfahrzeug zu überholen. Da jedoch immer wieder Gegenverkehr nahte, gelang ihm dies nicht, weshalb er sein Vorhaben immer wieder frühzeitig abbrechen musste. In der Folge fuhr Dr. X. dem Dienstwagen über eine Distanz von ca. 1000 m mit einem Abstand von einer halben Wagenlänge (ca. 3 m) nach. Wm Z. hielt zu dieser Zeit eine Geschwindigkeit von ca. 90 - 100 km/h inne. Nördlich der F.-Brücke wurde der Angeklagte angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Auch wurde ein Fotoblatt der nachgestellten Situation erstellt. Der Angeklagte bestreitet den Sachverhalt. Er habe nicht über eine Distanz von ca. 1000 m einen zu geringen Abstand (3 m) zum vorausfahrenden Dienstfahrzeug der Kantonspolizei eingehalten. Zwar habe er versucht, den J. Bus zu überholen. Da jedoch Gegenverkehr geherrscht habe, habe er sein Überholmanöver abbrechen und sich mit einem Abstand von ca. 10 m hinter dem Bus wieder einreihen müssen. Danach habe er sich langsam auf eine grössere Distanz zum J. Bus zurückfallen lassen und sei diesem mit einem Abstand von etwa 25 m gefolgt.” D. Mit Urteil vom 24. Februar 2004, mitgeteilt am 22. April 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1. X. wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 [SVG] und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr zu löschen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Fr. 1'324.80 - den Gerichtskosten Fr. 2'800.00

4 total somit Fr. 4'124.80 gehen zu Lasten von X.. Dieser Betrag ist zusammen mit der Busse von Fr. 1'500.--, total somit Fr. 5'624.80, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksamt Hinterrhein auf das Konto 70-4650-5 zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von X. verlangte Zeugenbefragung als unnötig erachtet werde, zumal diesbezüglich keine weiteren, zur Entlastung geeigneten und brauchbaren Aussagen zum betreffenden Vorfall zu erwarten seien. Die Ausführungen der beiden Polizisten, der Angeklagte sei über eine Strecke von etwa einem Kilometer bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 – 100 km/h zu nahe auf das Polizeiauto aufgeschlossen, seien glaubhaft. Dasselbe gelte für den von den Polizisten bezeichneten und im Nachhinein rekonstruierten Nachfahrabstand von ungefähr drei Metern. Angesichts dieser Werte gehe hervor, dass X. den geforderten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und damit wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv und subjektiv grober Weise verletzt habe. Daher sei er im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestrafen. E. Gegen dieses Urteil erhob Dr. X. mit Eingabe vom 5. Mai 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung mit dem Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben 2. unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz infolge Nichtanhörung des einzigen Entlastungszeugen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert und damit die Menschenrechte beschnitten habe. Weiter sei die Beweiswürdigung einseitig sowie in voreingenommener Art und Weise zu seinen Ungunsten durchgeführt worden. Schliesslich erachte er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als rechtswidrig. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bezirksgericht Hinterrhein verzichteten mit Schreiben vom 18. bzw. 28. Mai 2004 auf eine Vernehmlassung.

5 G. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die fristund formgerecht eingereichte Berufung von Dr. X. ist daher einzutreten. Aus Art. 141 f. StPO lässt sich entnehmen, dass mittels Berufung auch Mängel des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Strafuntersuchungsverfahrens gerügt werden können, namentlich, dass das Recht, den Entlastungsbeweis mit allen tauglichen Mitteln zu führen, verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einvernahme des vom Berufungskläger geforderten Entlastungszeugen W. verweigert. Wie es sich damit verhält, wird in den Erwägungen 9a – f behandelt. 2. Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Vorliegend kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit des Rechtsvertreters und Dispensation des Berufungsklägers bereits mündlich verhandelt hat, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), die Tatfragen sich im Übrigen leicht nach den Akten beurteilen lassen und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzen (PKG 2001 Nr. 19).

6 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Erw. 9e), oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4.a) Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, dass X. den von den beiden Polizisten und von der Staatsanwaltschaft dargelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel und Umstände – konkret der Aussagen des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen - vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung von Dr. X. oder jene der Vorinstanz richtig erscheint. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der angelasteten widerrechtlichen Handlung sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt

7 zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. c) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel/Genf/München 2002, § 54 N 5). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Einvernommenen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Ausführungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.).

8 5.a) Zunächst gilt es in Befolgung der eben dargestellten Grundsätze zu prüfen, ob rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Berufungskläger am 26. August 2002 einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Polizeifahrzeug eingehalten hat. Dazu sind vorerst die Aussagen von Fw Y. und von Wm Z. miteinander zu vergleichen (b), bevor die Darlegungen der Polizisten und die Angaben des Berufungsklägers sowie diejenigen von W. zu würdigen sind (c und d) und auf die konkrete Methode der Abstandsmessung eingegangen wird (e). b) Wm Z. hat gemäss Polizeiprotokoll vom 27. August 2002 und anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003, nachdem er auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hingewiesen wurde, ausgeführt, dass er und Fw Y. am fraglichen Tag eine Schwerverkehrskontrolle durchgeführt und in diesem Zusammenhang den K. des Angeklagten wahrgenommen hätten, weil dieser südlich des Anschlusses D., bei der E.-Brücke, auf ihr Fahrzeug aufgeschlossen sei. Der Angeklagte sei ihrem neutralen Polizeifahrzeug über eine Distanz von etwa einem Kilometer, mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 – 100 km/h und einem Nachfahrabstand von ungefähr drei Metern gefolgt. Dabei habe dieser versucht zu überholen. Hätte Z. nach eigenen Angaben aus irgend einem Grund brüsk abbremsen müssen, wäre es unweigerlich zu einer Auffahrtskollision gekommen. Fw Y. hat in der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003, nachdem er ebenfalls auf Art. 307 StGB und dessen Straffolgen hingewiesen wurde, ausgesagt, dass der Polizeirapport vom 27. August 2002 der Wahrheit entspräche. Wm Z. hätte ihn im Bereich der E. Brücke auf den entsprechenden K. aufmerksam gemacht. Der Angeklagte habe mehrere Male versucht zu überholen. Zwar sei es als Beifahrer schwieriger gewesen, den Nachfahrabstand von X. zu quantifizieren, jedoch stehe fest, dass der Angeklagte sehr nahe aufgeschlossen sei. Der Berufungskläger rügt, die Geschwindigkeitsangaben von Wm Z. und Fw Y., die sie in der Konfronteinvernahme gemacht hätten, seien nicht identisch. Dass eine solche Differenz besteht, ist unbestritten, doch gilt es hierbei zu bemerken, dass die Abweichung zwischen den Angaben von Y. (ca. 80 – 100 km/h) und Z. (ca. 90 – 100 km/h) nicht dermassen signifikant ist, um sogleich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Polizisten zu begründen. Spricht doch immerhin zu ihren Gunsten, dass die besagte Konfronteinvernahme rund ¾ Jahre nach dem Vorfall durchgeführt wurde und es demzufolge verständlich erscheint, wenn sich ihre Darlegungen in Detailfragen nicht in vollem Umfange decken. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Polizeiaussagen liegt in der Tatsache, dass sich die Beamten, was auch

9 der Berufungskläger einräumt, in Bezug auf ihre Zeugenaussagen nicht abgesprochen haben. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die beiden Polizeibeamten über die Konsequenzen leichtfertiger und ungenauer Anzeigen bewusst sind und auf die Folgen von Falschaussagen im Sinne von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurden. Als zentral für die Übereinstimmung und Glaubhaftigkeit der beiden Polizeiaussagen ist der Umstand zu bezeichnen, dass Fw Y. in seiner Konfronteinvernahme auf den Polizeirapport verweist und dessen Richtigkeit bestätigt. Hat er doch unter Hinweis auf die Messmethode seines Kollegen ausgesagt, der Angeklagte habe mit seinem Fahrzeug sehr nahe auf den Polizeibus aufgeschlossen, was nur bedeuten kann, dass der Nachfahrabstand ungenügend war. In Anbetracht der genannten Gründe vermögen die Umstände, dass die durch die Polizisten anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003 auf der Karte eingezeichneten Strecken sich nicht genau entsprechen oder dass Wm Z. von zwei und Fw Y. von mehreren Überholversuchen ausgeht, die Glaubhaftigkeit der Polizeiaussagen nicht dermassen zu erschüttern, als dass nicht auf ihre Angaben betreffend Geschwindigkeit (ca. 80 – 100 km/h) und Strecke (ca. 1 km) abgestellt werden darf. c) Im Einvernahmeprotokoll vom 26. August 2002, das vom Berufungskläger unterzeichnet wurde, hielt dieser fest, er könne sich einerseits zum Vorfall nicht äussern, da er nicht auf den Abstand geschaut habe. Andererseits hat er sich aber davon überzeugt gezeigt, dass er bei einem Bremsmanöver des vorderen Wagens sicher zum Anhalten gekommen wäre. In der anlässlich der Untersuchung abgegebenen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 an die Verwaltungspolizei G. hat der Angeklagte sinngemäss angegeben, dass er den im Verzeigungsrapport festgehaltenen Sachverhalt bestreite. Er habe das neutrale Polizeifahrzeug, welches bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h lediglich mit etwa 60 km/h unterwegs gewesen sei, tatsächlich überholen wollen. Dieses Vorhaben sei ihm aber misslungen und er habe das Überholmanöver abbrechen müssen. Deshalb sei er etwa zehn Meter hinter dem Polizeiwagen wieder eingebogen und habe anschliessend den Abstand auf ungefähr 25 Meter vergrössert. Darauf hätten ihn die Polizeibeamten schätzungsweise nach 200 Metern hinausgewinkt. Schliesslich bestreite er, über eine Distanz von 1000 Metern mit einem Abstand von drei Metern hinter dem Polizeifahrzeug hergefahren zu sein. d) Was die Länge der nachgefahrenen Strecke und die Geschwindigkeit betrifft, so folgt der Kantonsgerichtsausschuss der Auffassung der Vorinstanz und stützt sich ebenfalls auf die Aussagen der Polizisten ab. Gemäss Konfronteinvernahme gehen zum einen sowohl Wm Z. als auch Fw Y. von einer Distanz von ca.

10 1000 Metern aus. Zum anderen erscheint die Differenz in ihren Geschwindigkeitsangaben (90 – 100 und 80 – 100 km/h) nicht dermassen erheblich, als dass diese ernsthaft bezweifelt werden müssten. Ist doch die Differenz dadurch erklärbar, dass zwischen dem Vorfall und der Konfronteinvernahme rund ¾ Jahre verstrichen sind. Daher bleibt festzuhalten, dass die Aussagen der Polizisten betreffend Strecke und Geschwindigkeit zu überzeugen vermögen. Sie stimmen in den wesentlichen Punkten überein, sind differenziert ausgefallen und wurden unter Androhung der Straffolgen falschen Zeugnisses abgegeben. Das Vertrauen in die Richtigkeit der erwähnten Polizeidarlegungen liegt im Übrigen im Sinne der Praxis des Kantonsgerichts, nach der den Angaben von Verkehrspolizisten, die aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen geschult und erfahren sind, grundsätzlich eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist allerdings zu erwähnen, dass im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von der niedrigsten Geschwindigkeitsangabe, d.h. von 80 km/h, auszugehen ist. Aus dem Schriftstück vom 20. August 2003 kann der Berufungskläger, wie schon die Vorinstanz richtig ausführte, diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses von W. unterzeichnete Papier widerspricht betreffend Strecke und Geschwindigkeit nicht grundsätzlich den Polizeiangaben, äussert es sich doch dazu nicht konkret. Daneben erweist sich die Behauptung des Angeklagten, die beiden Polizisten seien entgegen ihrer Mission der Schwerverkehrskontrolle situationstypisch unterwegs gewesen, um Ende Monat ihre Bussenstatistik aufzupolieren, als unbehelflich. Selbst wenn sie ihre Statistik hätten aufpolieren wollen, ist dennoch nicht ersichtlich, dass die Polizisten auf willkürliche Weise eine unbescholtene Privatperson hätten belasten wollen. Kennen diese doch die Folgen leichtfertiger und falscher Anschuldigungen. Auch kann den Beamten, welche in anderer Mission unterwegs sind, keinesfalls die Berechtigung abgesprochen werden, im Rahmen ihrer Kompetenz unerlaubte Handlungen zu verzeigen, konkret Verkehrsregelverletzungen zu ahnden. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht gerade in der Tatsache, dass die Polizisten den Angeklagten trotz anderer Mission überhaupt angehalten haben, eine erhöhte Glaubwürdigkeit. So muss in diesem Fall eine unerlaubte Handlung festgestellt oder vermutet worden sein, welche die beiden Beamten von ihrem Auftrag der Schwerverkehrskontrolle abgebracht und zur Beobachtung des nachfolgenden Personenwagens veranlasst hat. Ist doch kein anderer Grund ersichtlich, warum Wm Z. seinen Kollegen in Berücksichtigung des Auftrags auf den K. des Angeklagten aufmerksam hätte machen sollen, wenn er nicht etwas Regelwidriges festgestellt oder vermutet hätte.

11 e) Wm Z. hat anlässlich der Konfronteinvernahme im Detail ausgeführt, dass er den eingehaltenen Abstand anhand eines Fixpunkts messe, welchen er sich mit Hilfe der Querstange an der Heckscheibe des Polizeifahrzeugs merke. Im Nachhinein lasse er den entsprechenden Fahrzeuglenker so weit auf das Polizeifahrzeug aufschliessen, bis der eingeprägte Fixpunkt auf der Höhe dieser Querstange liege. Dieses Vorgehen hat Fw Y. anlässlich der Konfronteinvernahme bestätigt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, die nicht an der Methode und der konkret resultierenden Abstandsschätzung von drei Metern zwischen den Fahrzeugen der Polizisten und des Berufungsklägers zweifeln, hält der Kantonsgerichtsausschuss diese Methode für äusserst problematisch. Während erstere die Frage über die naturwissenschaftlich-technische Genauigkeit der Abstandsermittlung in ihrer Beweiswürdigung vernachlässigen, misst der Kantonsgerichtsausschuss dieser Frage massgebliche Bedeutung zu. Erscheint denn auch logisch, dass die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Methode, wie in der Folge aufgezeigt wird, eine entscheidende Rolle spielen, damit auf den ermittelten Abstand abgestellt und darauf vertraut werden kann. Daher geht es nicht an, dass die Vorinstanz lediglich auf die Wahrnehmungen der Polizisten und deren Glaubhaftigkeit abstellt, ohne die Messmethode von Wm Z. in Bezug auf ihre Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu hinterfragen. Wie schon der Rechtsanwalt des Berufungsklägers in seinem Plädoyer vor dem Bezirksgerichtsausschuss ausgeführt hat, kann je nach Blickwinkel in den Rückspiegel die Messung grösser oder kleiner ausfallen. Unter Beachtung der Regel, die besagt, dass der Einfall- dem Ausfallwinkel entspricht, führt zum Beispiel ein grösserer Einfallswinkel des Blickes im Zusammenhang mit dem Fixpunkt dazu, dass der geschätzte Nachfahrabstand kleiner wird. Eine solche Abwandlung des Ergebnisses kann durch eine Änderung der Haltung, zum Beispiel das Strecken des Halses oder des Rückens, verursacht werden. Eine kleine Differenz in der Höhe kann somit zu grossen Abweichungen führen. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass Wm Z. nach der Aufnahme des Fixpunkts auf der A13 im Rahmen der Kontrolle des Abstandes von X. ausgestiegen ist, bevor er sich wieder in das Fahrzeug setzte, um die Situation am Strassenrand im Hinblick auf den Nachfahrabstand mittels der beschriebenen Methode zu rekonstruieren. Bei der Nachstellung ist eine Abweichung durch eine Haltungsänderung im Vergleich zur Situation während der Fahrt auf der A13 und folglich eine nicht unwesentliche Verfälschung der Messung nicht unwahrscheinlich.

12 Infolge dessen begründen die auf der durchgeführten Messmethode basierenden Angaben von Wm Z. zum Nachfahrabstand erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Diese werden zusätzlich dadurch genährt, dass die Methode weder in der Lehre noch in der Praxis noch in der Gesetzgebung eine Stütze findet und dazu auch keine technischen Anweisungen oder Richtlinien existieren. Daraus erhellt, dass die von Wm Z. angewandte, fehleranfällige Methode in keiner Art und Weise eine zuverlässige Feststellung des Nachfahrabstandes gewährleistet, weshalb nicht auf die Abstandsangaben von drei Metern abgestellt werden kann. Zudem vermag Fw Y. die Aussagen seines Kollegen nicht hinlänglich zu untermauern, obwohl er dazu aufgefordert worden ist, auf den K. des Angeklagten zu achten. Fw Y. hat lediglich in ungenauer Weise dargelegt, der Angeklagte sei sehr nahe aufgefahren, es sei aus seiner Position schwieriger gewesen, den eingehaltenen Abstand zu quantifizieren. An der Praxis des Kantonsgerichts, wonach grundsätzlich den Sachverhaltsdarstellungen der Verkehrspolizei, die aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und erfahren sind, ändert sich dadurch nichts. Hier geht es lediglich um die Frage, ob die angewendete Messmethode und die darauf basierenden Aussagen ausreichend sind, um einen Nachfahrabstand von drei Metern annehmen zu dürfen. Diese Frage muss, da erhebliche Zweifel bestehen, verneint werden. Die Beweisanforderungen, um den Angeklagten auf einen Abstand von drei Metern zu behaften, wurden vorliegend nicht eingehalten. Dennoch kann aus der mangelhaften Abstandsmessung nicht ohne weiteres im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ auf einen Freispruch, wie ihn der Berufungskläger fordert, geschlossen werden. Vielmehr hat das Gericht auf die übrigen Beweise sowie auf die konkreten Äusserungen des Angeklagten über den Abstand, ebenfalls unter Einhaltung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, abzustellen. f) X. hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002, auf die er auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme sowie in der Konfronteinvernahme verwiesen hat, angegeben, er habe versucht, den Polizeibus zu überholen. Als er das Manöver abbrechen musste, habe er sich mit einem Abstand von ca. zehn Metern hinter dem neutralen Polizeifahrzeug eingereiht. Langsam hätte er sich auf eine grössere Distanz zum vorausfahrenden Bus zurückfallen lassen und sei diesem dann mit einem Abstand von 25 Metern gefolgt. Die vorinstanzlich geäusserten Zweifel, der Angeklagte habe sich bei der polizeilichen Befragung nicht an die Distanz erinnern können, jedoch Wochen später bei der Stellungnahme dazu detaillierte Angaben gemacht, dringen nicht durch. Da wegen der unzulänglichen Messmethode für den konkreten Fall verlässliche Abstandsangaben fehlen, ist zu

13 Gunsten des Berufungsklägers von den anerkannten 10 bzw. 25 Metern auszugehen. In Ergänzung dieser Abstandsangabe ist das Schriftstück vom 20. August 2003 heranzuziehen. Darin wird bestätigt, dass sich der K. nach dem Überholversuch hinter dem Bus eingereiht habe, dass dies sehr knapp gewesen sei, dass der Abstand zum Bus einige wenige Meter betragen habe und dass sich der K. dann nach dem Überholversuch habe zurückfallen lassen sowie dass dieser Vorgang limitiert gewesen sei, da W. sich zwischenzeitlich bis auf vielleicht 50 Meter auf den Polizeibus genähert habe. Aus dieser Schilderung darf nun ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Abstand zwischen X. und dem Polizeifahrzeug nicht grösser als 25 Meter gewesen sein kann. Auch Fw Y. bestätigte, dass der K. sehr nahe aufgefahren sei. Als vollkommen unverständlich erscheint die Rüge des Berufungsklägers, es sei unverantwortlich, dass ihn die Polizeibeamten nicht schon nach 50 – 100 Metern herausgewinkt hätten, um der von ihnen behaupteten gefährlichen Situation infolge zu geringen Abstands ein Ende zu bereiten. Dabei übersieht X. offensichtlich, dass nicht die Polizeibeamten, sondern er allein im nachfolgenden Fahrzeug für den ausreichenden Abstand nach vorne verantwortlich ist (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 696) und es damit ihm oblag, die Situation zu entschärfen. g) Zusammenfassend geht der Kantonsgerichtsausschuss nach Würdigung der Beweise zu Gunsten von X. davon aus, dass er dem neutralen Polizeifahrzeug über eine Distanz von ungefähr einem Kilometer, einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h und einem Abstand von zunächst ca. 10 Metern und dann ca. 25 Metern gefolgt ist. 6.a) Nach Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. In diesem Zusammenhang führt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV; SR 741.11) aus, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Diese Vorschriften verpflichten die Fahrzeugführer, sich bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Als Faustregel für genügenden Abstand gilt – jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen – der „halbe

14 Tacho“, d.h. halb soviel Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (bei 80 km/h also 40 Meter, bei 120 km/h 60 Meter), oder ein zeitlicher Abstand von 1.8 Sekunden (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 55; Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 107; BGE 104 IV 194). b) Im Polizeirapport vom 27. August 2002 ist ausgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Widerhandlung gute Sicht- und Strassenverhältnisse herrschten. Indem nun der Berufungskläger auf einer Distanz von rund einem Kilometer bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h anstatt der gemäss Praxis erlaubten 40 Meter lediglich einen Abstand von 25 Metern eingehalten hat, verstiess er ohne Zweifel gegen Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der erforderliche Abstand für kurze Zeit unterschritten werden darf, zum Beispiel zur Vorbereitung oder aufgrund Abbruchs eines Überholmanövers. Deshalb ist die vorliegende Wiedereinreihung nach abgebrochenem Überholversuch, bei der der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und der Polizei rund zehn Meter betrug, nicht zu sanktionieren (vgl. SJZ 97 (2001) Nr. 9, S. 197). Was die Überholmanöver betrifft, so kann deren Anzahl offen gelassen werden, steht doch fest, dass der Berufungskläger den notwendigen Abstand zum Polizeibus nicht nur für kurze Zeit zwecks Überholmanövers unterschritten hat, sondern dass er über eine Strecke von ca. einem Kilometer und einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 km/h mit einem maximalen Abstand von 25 Metern hinter dem Polizeibus hergefahren ist. Daran ändert die Anzahl Überholversuche nichts, zumal grundsätzlich ständig ein ausreichender Abstand einzuhalten ist (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 734). 7.a) Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim Verstoss gegen die obgenannten Bestimmungen um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG oder um eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und - kumulativ - der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (PKG 1999 Nr. 24). Ob eine Verkehrsregelverletzung grob ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien. b) Objektiv wird der Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt, die besonders unfallträchtig ist und durch die Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere geschaffen wird (vgl. BGE 123 IV 91; 118 IV 290). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung reicht zur Verurteilung

15 nach Art. 90 Ziff. 2 SVG aus; weder muss es zu einem Unfall kommen, noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Objektiv grob ist die Verkehrsregelverletzung, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regelwidrigkeit oft oder leicht zu Unfällen führt. Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln zumindest grobfahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93). c) Aus einer überzeugenden deutschen Studie geht hervor, dass auch eine reaktionsschnelle Person mit einer Bremsreaktionsdauer von bis zu 0.6 Sekunden zu rechnen hat, weswegen es sich objektiv rechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dann anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden oder weniger beträgt. Dies entspricht „1/6 Tacho“ oder „16.67 % Tacho“ (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.). Im vorliegenden Fall, in dem nahezu die gleichen Verhältnisse wie in der Studie herrschten, hat der Berufungskläger zum vorausfahrenden Polizeibus bei einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 km/h einen Abstand von etwa 25 Metern eingehalten. Daraus erhellt, dass keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt; beträgt der Abstand ja 1.125 Sekunden, was rund „1/3 Tacho“ („31,25 % Tacho“) entspricht. Bei einem solchen Abstand ist die Gefahr eines Auffahrunfalles im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand nicht in ausgeprägtem Masse erhöht. Daraus folgt, dass die Behauptung des Angeklagten, er hätte bei einem Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges noch rechtzeitig anhalten können, nicht unbedingt von der Hand zu weisen ist. d) Nach dem objektiven ist auch das subjektive Kriterium von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verneinen, zumal die Voraussetzungen der Rücksichtslosigkeit und der besonderen Vorwerfbarkeit fehlen. Demzufolge ist – da der halbe Tacho nicht eingehalten wurde - eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gegeben, weshalb X. gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und die Berufung teilweise gutzuheissen ist.

16 8. Da es eine einfache Verkehrsregelverletzung zu ahnden gilt, ergibt sich bei der Strafzumessung eine wesentliche Korrektur gegenüber dem angefochtenen Urteil. Die Strafzumessung hat auszugehen von der massgebenden Strafdrohung, vorliegend von derjenigen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG, welche für die Verletzung von Verkehrsregeln Haft oder Busse vorsieht. Innerhalb des derart bestimmten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe gemäss Art. 63 StGB nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (BGE 118 IV 15 ff.). Der Begriff des Verschuldens muss sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zieht man seitens der Tatkomponente das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen in Betracht und berücksichtigt man in subjektiver Hinsicht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit, kommt vorliegend allein die Ausfällung einer Busse in Frage. Es ist zu beachten, dass das Mass des Verschuldens unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss, variiert. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 118 IV 14 f.; 117 IV 113 f.). Der Betrag der Busse ist gemäss Art. 48 Ziff. 2 StGB je nach den Verhältnissen des Verurteilten zu bestimmen, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf sowie sein Alter und seine Gesundheit. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt aufgrund der Tatumstände nicht allzu schwer; insbesondere hat er die betreffenden Bestimmungen über den Abstand des Hintereinanderfahrens nicht vorsätzlich missachtet. Er muss sich jedoch den Vorwurf gefallen lassen, wichtige Verkehrsregeln missachtet zu haben. Strafmindernd ist sein guter Leumund und der Umstand zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht vorhanden. Gemäss eigenen Angaben hat X. praktisch kein Einkommen und lebt vom Vermögen seiner Ehefrau. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 300.-- als angemessen.

17 9.a) Wie in Erwägung 1 erwähnt, können mittels Berufung auch Mängel des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Strafuntersuchungsverfahrens gerügt werden, namentlich, dass das Recht, den Entlastungsbeweis mit allen tauglichen Mitteln zu führen, in den vorangegangenen Verfahren verletzt worden sei. Bereits früher gestellte Anträge auf Beweisabnahme, denen nicht stattgegeben wurde, können wiederholt werden. Ebenso können neue Beweisanträge gestellt werden. Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens kann die Rechtsmittelinstanz auch von Amtes wegen anordnen (vgl. Art. 145 Abs. 2 und 3 StPO). Nach Art. 75 StPO dient die Untersuchung dem Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallende Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist so weit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann. Beweismittel sollen soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich erscheint. Nicht verlangt werden können Beweiserhebungen, die schlicht nicht oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen sind, so zum Beispiel wenn ein zu konfrontierender Zeuge gestorben ist, wenn feststeht, dass er von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird, dauernd einvernahmeunfähig ist oder trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt (BGE 125 I 127 E. 6 c/dd). b) Der Berufungskläger rügt, er habe bereits anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung von G. im September (recte Oktober) 2002 und vor der Konfronteinvernahme in Chur mit Schreiben vom 12. April 2003 an den Untersuchungsrichter ohne Erfolg verlangt, dass W. als Zeuge des Vorfalls einvernommen werde. Nun macht der Angeklagte in seiner Berufung geltend, dass das durch die EMRK und die Verfassung garantierte rechtliche Gehör im Hinblick auf die Nichtanhörung seines einzigen Entlastungszeugen verletzt worden sei und damit die Menschenrechte beschnitten wären. c) Nach Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK hat jedermann allgemein Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Angeschuldigte hat im Speziellen das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie bei Belastungszeugen zu erwirken. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Sie wurden von der Rechtsprechung bereits aus Art. 4 aBV abgeleitet und sind als Konkretisierung des Anspruchs

18 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nunmehr auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel dieser Garantien ist, dem Beschuldigten im Sinne eines fair trial eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (BGE 125 I 127 E. 6 a und b; 124 I 274 E. 5b, S. 284 ff.; 120 Ia 48 E. 2b/aa; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, N 526). Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliesst nicht aus, die Befragung eines Zeugen abzulehnen, weil die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder weil die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen (Frowein/Peu-kert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 202 zu Art. 6). Die Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und wenn die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären (Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 240 f.). Die Einvernahme kann auch aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung abgelehnt werden, d.h. wenn der Richter aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung willkürfrei gebildet hat (BGE 124 I 274). d) Aus der Position W.s, der hinter dem Angeklagten herfuhr und am 20. August 2003 eine Erklärung unterzeichnete, war es erfahrungsgemäss schwierig, unter Einhaltung eines angemessenen Nachfahrabstandes die Lücke zwischen den vorausfahrenden Fahrzeugen von X. und der Polizei zu quantifizieren. Selbst wenn anzunehmen wäre, W. könne relevante Angaben beibringen, würden diese jedenfalls nur auf Schätzungen beruhen. Dass W. tatsächlich keine konkreten Angaben über den Abstand zu machen vermag, zeigt sich auch im Nachtragsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 17. Dezember 2002. In diesem Bericht hielt Wm Z. das Telefonat von Adjudant Catregn mit W. fest. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass der Berufungskläger W. nach der Polizeikontrolle oberhalb Andeer bezüglich des Abstandes angesprochen habe. W. könne sich lediglich an den blauen Bus und die Polizeikontrolle erinnern und vermöge in Bezug auf den Abstand zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und der Polizei keine Angaben zu machen. Wenn der Berufungskläger nun vorbringt, die im Nachtragsbericht festgehaltene Befragung von W. hätte nicht durch die betreffenden Polizisten, sondern durch den Untersuchungsrichter durchgeführt werden müssen, so spricht er die Form der Befragung an. Abgesehen davon, dass Polizeibeamte in Verkehrsstrafsachen Befragungen durchführen dürfen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, BR 870.100, GAV zum SVG; PKG 1984 Nr. 40) kann jedoch diese Frage – auch wenn festzustellen ist, dass eine formelle Befragung von W. nicht erfolgt ist – offen gelassen werden, da von einer formellen

19 Befragung von W. in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann. Des Weiteren vermag der Angeklagte auch aus dem Schriftstück vom 20. August 2003 nicht mehr zu seinen Gunsten abzuleiten, als vorliegend bereits berücksichtigt worden ist. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit der wesentlichen Frage des Abstandes lediglich, dass sich der Angeklagte nach Abbruch des Überholmanövers knapp hinter dem blauen Polizeibus eingereiht habe, sich alsdann zurückfallen liess und W. zu diesem Zeitpunkt ca. 50 Meter hinter dem Polizeibus hergefahren sei. Aus dem geltend gemachten Umstand, W. stelle sich dem Angeklagten als Zeuge zur Verfügung, kann nach den gemachten Ausführungen nicht geschlossen werden, ersterer bringe auch weitere entlastende Gesichtspunkte vor, gibt doch X. selbst zu, einen Abstand von ca. 25 Metern eingehalten zu haben. Dies ist denn auch der Abstand, welcher dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt wird, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme von W. abgesehen werden kann. e) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die zu erwartenden Darlegungen von W. als Zeuge nicht geeignet und brauchbar sind, neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu gewinnen. Damit hat die Vorinstanz im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 121 I 308 f. = Pra 85 Nr. 143 S. 488; BGE 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Schmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.O., § 55 N 10 mit Hinweisen) den Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei W. als Zeuge einzuvernehmen, zu recht abgewiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Beschneidung der Menschenrechte ist diesfalls nicht gegeben. f) Da der Berufungskläger in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 zugegeben hat, mit einem Abstand von 25 Metern hinter dem neutralen Polizeifahrzeug hergefahren zu sein, erübrigt sich die Einvernahme von W. als Zeugen erst recht. Mit dieser Aussage gestand der Berufungskläger gleich selbst ein, einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Polizeibus eingehalten zu haben. Weil er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h nur einen Abstand von 25 Meter statt der notwendigen 40 Meter einhielt, hat er eindeutig die Faustregel „½ Tacho“ missachtet. Damit ist der Berufungskläger - gestützt auf seine eigenen Angaben und ohne die verlangte Einvernahme von W. - wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. 10.a) Im vorliegenden Fall sind die Kosten der Untersuchung in der Höhe von Fr. 1'324.80 und diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'800.-- dem Berufungskläger zu überbinden.

20 Betreffend Untersuchungskosten gilt es auszuführen, dass der Umstand, wonach Dr. X. über eine Strecke von ca. einem Kilometer und einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 km/h mit einem Abstand von 25 Metern hinter dem Polizeibus hergefahren ist, auslösend für die Einleitung des Strafverfahrens war. Durch seine Fahrweise hat er gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen. X. musste damit rechnen, dass von der Polizei Ermittlungen und Einvernahmen vorgenommen werden, zumal er mit seinem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften verletzte. Gerade die Missachtung von Abstandsvorschriften führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer Untersuchung wegen eines Vergehens nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich. Die Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die vorliegende Verurteilung durch den Kantonsgerichtsausschuss wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beruhen auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens waren damit auch für die Durchführung des Gerichtsverfahrens bezüglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln notwendig. Mithin stehen sämtliche Ermittlungs- und Untersuchungskosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Die Kostenbelastung geht somit nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reichte; es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung X. als Verurteiltem aufzuerlegen (vgl. SB 03 64; 03 27; 03 13; 02 16; 00 48). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts sind die Kosten der Vorinstanz dem Berufungskläger zu überbinden. Hat der Kantonsgerichtsausschuss bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage und zur vorinstanzlichen Verurteilung gebrachten Tatbestand zugrunde gelegt - anstelle eines qualifizierten Tatbestandes (Art. 90 Ziff. 2 SVG) den entsprechenden Grundtatbestand (Art. 90 Ziff. 1 SVG) -, liegt kein Freispruch bzw. Teilfreispruch vor und der Verurteilte hat in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens, die im Zusammenhang mit der beurteilten Straftat stehen, zu tragen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 406 oben; ZR 99 [2000] Nr. 6). b) Der Berufungskläger hat im Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein, in dem er eventualiter beantragte, er sei wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen, eine aus-

21 seramtliche Entschädigung verlangt. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend ist der Bezirk Hinterrhein gestützt auf Art. 161 StPO zu verpflichten (vgl. auch PKG 1986 Nr. 37 S. 131 ff.), dem im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt vertretenen Angeklagten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung zu entrichten, ist diesem doch dadurch, dass er sich auch mit dem Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung befassen musste, ein Aufwand entstanden. Reduziert ist die Entschädigung deshalb, weil nicht ein Freispruch, sondern eine Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG erfolgt. In Berücksichtigung des hierfür notwendigen, mutmasslichen Aufwandes erscheint der Betrag von Fr. 2‘000.-- angemessen. c) Der Berufungskläger hat mit seinem Rechtsmittel immerhin gegenüber dem angefochtenen Urteil eine wesentliche Besserstellung erreicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO je zur Hälfte dem Verurteilten und dem Kanton Graubünden zu überbinden.

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG. 3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--. 4. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1´324.80 gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2´800.-gehen zu Lasten von X.. Der Bezirk Hinterrhein hat X. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein mit Fr. 2´000.-- zu entschädigen. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2´000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kantons Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2004 19 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.06.2004 SB 2004 19 — Swissrulings