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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.08.2004 SB 2004 18

26 agosto 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,836 parole·~19 min·5

Riassunto

Ehrverletzung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 18 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Strafklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 10. März 2004, mitgeteilt am 19. April 2004, in Sachen der Strafklägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Strafbeklagter und Berufungsbeklagter sowie gegen Z., Strafbeklagter und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben:

2 A. Anlässlich eines Verfahrens betreffend Mietstreitigkeiten zwischen X. und Y. verwendete Rechtsanwalt Z. als Vertreter des Letzteren im Schreiben vom 4. Dezember 2002 an X. folgenden Passus: „Ihre sehr langatmigen Ausführungen werden von uns ausdrücklich und im Detail bestritten. Ihre Art ist sehr bemühend. Ich neige sogar dazu, von Querulantentum zu sprechen!“. B. In der Folge leitete X. mit Eingabe vom 5. März 2003 an den Kreispräsidenten A. ein Ehrverletzungsverfahren sowohl gegen Z. als auch gegen dessen Mandanten Y. ein. Das von ihr formulierte Rechtsbegehren lautet wie folgt: „1. Z. und Y. seien der Ehrverletzung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Z. und Y. seien zu verpflichten, X. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten von Z. und Y..“ C. Nach erfolglos durchgeführter Sühneverhandlung vom 13. Mai 2003 vor dem Kreispräsidenten A. unterbreitete die Strafklägerin den Strafbeklagten am 26. Mai 2003 durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt ein Vergleichsangebot, wonach sie bereit war, die Ehrverletzungsklage gegen eine förmliche Entschuldigung und Übernahme der bis dahin aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten durch die Strafbeklagten zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde mit einem zweiten Schreiben auch ein Vergleichsangebot betreffend der Mietstreitigkeit unterbreitet. Da sich die Parteien jedoch nicht einigen konnten, liess die Strafklägerin am 25. Juni 2003 fristgerecht die Klageergänzung beim Kreispräsidenten A. einreichen, worin sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. Die ebenfalls innert Frist eingereichte Vernehmlassung der Strafbeklagten datiert vom 9. September 2003. Darin wurden die folgenden Anträge gestellt: „1. Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Die Strafuntersuchung gegen beide Beklagten sei umgehend einzustellen. 3. Eventualiter seien die Beklagten zum ihnen aufgezwungenen Entlastungsbeweis zuzulassen. 4. Unter aussergerichtlicher und gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“

3 D. Mit Einsprache vom 29. Oktober 2003 an den Kreispräsidenten A. liess die Strafklägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei beantragen, die Strafbeklagten seien nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. E. In der Folge überwies der Kreispräsident A. die Akten mit Verfügung vom 5. November 2003 gestützt auf Art. 166 Abs. 2 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss B., verbunden mit dem Antrag, über die Frage der Zulassung zum Entlastungsbeweis zu befinden. Da die Strafklägerin X. als ordentliche Aktuarin beim Bezirksgericht B. tätig ist, wandte sich das Bezirksgericht B. mit Eingabe vom 12. November 2003 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes und beantragte unter Hinweis auf dieses Anstellungsverhältnis, es sei für die Behandlung der genannten Streitfrage ein unabhängiges Gericht einzusetzen. In der Folge erklärte die Justizaufsichtskammer mit Beschluss vom 24. November 2003 den Bezirksgerichtsausschuss Landquart als zuständig. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart vom 10. März 2004 betreffend Zulassung zum Entlastungsbeweis schlossen die Parteien (die Strafklägerin mit ihrem Rechtsvertreter einerseits und der Rechtsanwalt der Strafbeklagten andererseits) einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Wortlaut: 1. Ausgangslage: Rechtsanwalt Z. hat als Rechtsvertreter von Y. in einem Verfahren betreffend Mietstreitigkeiten in einem Schreiben vom 4. Dezember 2002 an X. folgenden Passus verwendet: „Ihre sehr langatmigen Ausführungen werden von uns ausdrücklich und im Detail bestritten. Ihre Art ist sehr bemühend. Ich neige sogar dazu, von Querulantentum zu sprechen!“ X. fasste den verwendeten Begriff der Querulanz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf, wonach Querulanz im Sinne der Psychiatrie eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung bedeute, die sich in abnormen Reaktionen äussere, indem der Querulant das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Mitteln vertrete, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stünden (Hinweis auf BGE 96 IV 54). Gemäss demselben höchstrichterlichen Urteil, so die Privatklägerin, erfülle der Ausdruck der Querulanz den Tatbestand der Beschimpfung von Art. 177 StGB, wenn er dazu missbraucht werde, um jemanden als verschroben, charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner persönlichen Ehre herunterzumachen. Der Beklagte 1 habe den Ausdruck des Querulantentums im letztgenannten Sinne und ausserdem mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich, verwendet. X. sah sich folglich in ihrer Ehre verletzt, weshalb sie das vorliegende Verfahren anstrengte.

4 2. Z. und Y. erklären hiermit ausdrücklich, dass der im erwähnten Schreiben vom 4. Dezember 2002 verwendete Begriff der Querulanz nicht im obgenannten Sinne gemeint ist. Sofern X. die zitierte Äusserung jedoch in dem von ihr ausgeführten Sinne verstanden haben sollte, entschuldigen sich die beiden Privatbeklagten ausdrücklich bei X. für den betreffenden Passus im Schreiben vom 4. Dezember 2002. 3. Z. und Y. bezahlen als Genugtuungssumme unter solidarischer Haftung einen Betrag von Fr. 250.-- an das C.. An X. ist innerhalb von dreissig Tagen von Z. und Y. ein Zahlungsnachweis zuzustellen. 4. Die Privatklägerin akzeptiert diese Entschuldigung und zieht ihre Privatstrafklage zurück, womit das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden kann. 5. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Kreisamt A. wird von den Parteien gebeten, seine Verfahrenskosten ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die ausseramtlichen Entschädigungen des gesamten Verfahrens können sich die Parteien nicht einigen. Sie ersuchen den Bezirksgerichtsausschuss Landquart, darüber zu befinden. Dieser Entscheid ist vom Kreispräsidenten in die Abschreibungsverfügung zu integrieren. 6. Die Akten sind sodann dem Kreisamt A. zum Erlass einer Abschreibungsverfügung (Einstellung des Verfahrens) zu übermitteln.“ G. Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Landquart über die offen gelassene Frage der Kostenfolge entschieden hatte, erkannte er am 10. März 2004, mitgeteilt am 19. April 2004: „1. Das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und die Akten werden im Sinne des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 10. März 2004 dem Kreispräsidenten A. überwiesen, welcher gestützt auf den erwähnten Vergleich ersucht wird, nachfolgende Ziff. III/3 des vorliegenden Dispositivs in seine Abschreibungsverfügung zu integrieren. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart, bestehend aus: - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses Landquart Fr. 1‘900.00 - den Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses Landquart Fr. 100.00 total somit Fr. 2‘000.00

5 werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausseramtlichen Entschädigungen des gesamten Ehrverletzungsverfahrens werden wettgeschlagen. 4. (Mitteilung)“ H. Gegen diese Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart liess X. am 11. Mai 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 10. März 2004, eingegangen am 21. April 2004, sei teilweise aufzuheben. 2. Die Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 10. März 2004, eingegangen am 21. April 2004, sei ganz aufzuheben. 3. Die Beklagten und Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'132.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MWST) unter solidarischer Haftung zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren.“ I. Die Strafbeklagten liessen sich mit Eingabe vom 24. Mai 2004 vernehmen. Sie beantragten die Abweisung der Berufung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart reichte am 2. Juni 2004 seine Stellungnahme ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der strafrechtlichen Berufung vom 11. Mai 2004 unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. J. Am 27. Juli 2004 ging beim Kantonsgerichtsausschuss die Replik der berufungsklägerischen Rechtsvertretung vom 26. Juli 2004 ein. Es wurden die folgenden Rechtsbegehren gestellt: „1. Der Berufungsantrag I. 3 wird wie folgt geändert: „Die Beklagten und Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'803.35 zu bezahlen. 2. Im übrigen wird an den Berufungsanträgen unverändert festgehalten.“

6 Der Replik folgte am 17. August 2004 die Duplik des berufungsbeklagtischen Rechtsbeistandes, worin erklärt wurde, dass an den in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Landquart über die Wettschlagung der ausseramtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Kostenentscheid bildet integrierenden Bestandteil eines jeden Entscheides und unterliegt den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie dieser. Gegen Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen können die Parteien Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben (Art. 168 Abs. 1 StPO). Die Formalitäten der Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Seite 423, Nr. 8. 1. zu Art. 168 StPO). Die Berufung ist somit innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft den vorinstanzlichen Entscheid – trotz der ihm als Berufungsinstanz zukommenden umfassenden, uneingeschränkten Kognition (Art. 146 Abs. 1 StPO) – grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 11. Mai 2004 wird eingetreten. 2. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart erkannte die Wettschlagung der ausseramtlichen Entschädigungen und begründete seinen Entscheid insbesondere mit dem Argument, beide Parteien hätten gleichermassen dazu beigetragen, dass nicht schon früher eine Einigung erzielt worden sei. Zudem hätten sie etwa im gleichen Ausmass Konzessionen eingehen müssen. Die Vorinstanz setzte sich ferner damit auseinander, ob die Strafklägerin der ehrverletzenden Äusserung allenfalls ein zu starkes Gewicht beigemessen habe; sie liess die Frage aber schliesslich

7 offen. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne im Ergebnis jedenfalls nicht von einer nur einseitigen unnötigen Kostenverursachung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 ZPO gesprochen werden, sondern dränge es sich auf, die ausseramtlichen Entschädigungen in analoger Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO wettzuschlagen. Diese Lösung erscheine umso sachgerechter, als sie auch im Hinblick auf Art. 167 Abs. 2 und 3 StPO zu überzeugen vermöge. Dagegen richtet sich die strafklägerische Berufungsschrift, in der geltend gemacht wird, Art. 167 StPO sei gemäss Kantonsgerichtlicher Praxis als abschliessende Regelung zu betrachten, womit für eine analoge Heranziehung von Art. 122 ZPO kein Raum bleibe. Der konkrete Fall sei vielmehr nach Art. 167 Abs. 3 StPO zu beurteilen, wonach die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn er seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als unwahr oder ungerechtfertigt zurückzieht. Art. 167 Abs. 2 StPO, welcher bestimme, dass die Kosten vollständig dem Strafkläger auferlegt werden, falls dieser die Klage zurückzieht, käme dagegen nicht parallel zur Anwendung, da gar kein Klagerückzug, sondern die Erledigung des Verfahrens durch Vergleich vorliege. Im Ergebnis wird beantragt, die gesamten Kosten den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, da der Berufungsklägerin kein Fehlverhalten anzulasten sei, welches es rechtfertigen würde, ihren Ersatzanspruch gemäss Art. 167 Abs. 3 StPO zu reduzieren. Der Rechtsvertreter der Strafbeklagten machte in der Vernehmlassung geltend, einer analogen Anwendung von Art. 122 ZPO stünde nichts entgegen. Die Tragung der Kosten im von zivilrechtlichen Grundsätzen geprägten Ehrverletzungsverfahren habe im Gegenteil gerade nach zivilprozessualen Regeln zu erfolgen. Die Vorinstanz habe demzufolge richtig auf der Grundlage von Art. 122 ZPO entschieden und ausserdem zutreffend festgestellt, dass die Wettschlagung der ausseramtlichen Entschädigungen auch im Hinblick auf Art. 167 Abs. 2 und 3 StPO nicht zu beanstanden sei, da die beiden Absätze sich vorliegend die Waage halten würden. 3. a) Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich der Argumentation der berufungsbeklagtischen Partei, und damit auch der Vorinstanz, nicht anschliessen. Zunächst einmal ist in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin festzuhalten, dass der vorliegende Fall einzig nach Art. 167 StPO zu beurteilen ist. Für eine analoge Heranziehung von Art. 122 ZPO bleibt daneben kein Raum, denn diese Norm versteht sich – wie übrigens auch Art. 167 Abs. 5 StPO (PKG 1984 Nr. 58; Willy Padrutt, a. a. O., S. 423 Ziff. 7. 4. zu Art. 167 Abs. 5 StPO) – im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Danach sind der obsiegenden Partei alle ihr durch den

8 Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend wurde das Strafverfahren jedoch als durch Vergleich erledigt abgeschrieben, womit auch keine der Beteiligten als unterliegende beziehungsweise obsiegende Partei bezeichnet werden kann. Im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 27. August 2003 (SB 03 34), auf welches sich die Berufungsbeklagten beriefen, hatte dagegen eine der Parteien obsiegt. Der Kantonsgerichtsausschuss hatte in jenem Fall folglich nicht zu beurteilen, welche Partei grundsätzlich entschädigungspflichtig war, sondern es ging vielmehr darum, die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung zu ermitteln. b) Steht einmal fest, dass der vorliegende Fall nach Art. 167 StPO zu beurteilen ist, stellt sich die weitere Frage, welcher Absatz dieses Artikels zur Anwendung gelangt. Es muss geprüft werden, ob der Meinung der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten, wonach sowohl Absatz 2 als auch Absatz 3 vorliegend erfüllt seien, womit diese sich gewissermassen gegenseitig aufheben, zuzustimmen ist oder nicht. Im konkreten Fall haben die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2004 vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem die Berufungsbeklagten sich bei der Berufungsklägerin für die inkriminierte Äusserung im Schreiben vom 4. Dezember 2002 entschuldigt haben und die Berufungsklägerin im Gegenzug ihre Privatstrafklage zurückgezogen hat. Die Entschuldigungserklärung ist mit einer Anerkennung der Klage gleichzusetzen, womit zunächst einmal feststeht, dass Art. 167 Abs. 3 StPO zur Anwendung kommt, was übrigens auch von keiner Seite bestritten worden ist. Der darauf folgende Rückzug der Privatstrafklage durch die Berufungsklägerin ist jedoch nicht als Klagerückzug gemäss Art. 167 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, sondern muss vielmehr als Folge der Entschuldigungserklärung verstanden werden, in dem Sinne, dass ein Klagerückzug ohne Entschuldigungserklärung mit Sicherheit nicht zustande gekommen wäre. Die Distanzierung der Berufungsbeklagen von der fraglichen Äusserung hat der Strafklage mit anderen Worten den Boden entzogen, weshalb eine parallele Anwendung beider Bestimmungen, wie es von Seiten der Strafbeklagten gefordert wird, nicht sachgerecht wäre. Vielmehr rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Kostenverlegung ausschliesslich Art. 167 Abs. 3 StPO anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 9. Juli 2003; BK 03 23). 4. Die dargelegte Lösung überzeugt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2003, also kurz nach der Sühneverhandlung, als auf ihrer Seite nur wenig anwaltliche Kosten auf-

9 gelaufen waren, den Berufungsbeklagten die Möglichkeit geboten hatte, sich für die ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen. Sie begehrte neben einer förmlichen Entschuldigung einzig die Übernahme der bis dahin noch geringen Gerichts- und Anwaltskosten und erklärte sich im Gegenzug bereit, die Ehrverletzungsklage zurückzuziehen. Als Antwort auf diesen Einigungsvorschlag wurde dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin durch den Berufungsbeklagten Z. das Schreiben vom 2. Juni 2003 zugestellt, welches die folgende Aussage enthielt: “Eine förmliche Entschuldigung wird sie von mir allerdings [...] nicht erhalten [...]“. Von einer Entschuldigung kann somit selbstredend nicht gesprochen werden. Ebensowenig nachvollziehbar scheint dem Kantonsgerichtsausschuss der an die Berufungsklägerin gerichtete Vorwurf, sie habe die von ihr instanzierte Ehrverletzungsklage zur Durchsetzung von mietrechtlichen Forderungen missbrauchen wollen, denn ihre Reaktion auf die Konfrontation mit dem nicht zu beschönigenden Ausdruck des Querulantentums, nämlich Privatstrafklage zu erheben, wertet der Kantonsgerichtsausschuss als durchaus verständlich und begründet. Im Sinne einer Randbemerkung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die auf die Klageergänzung folgende Vernehmlassung vom 9. September 2003, wo die Berufungsklägerin mit Bezeichnungen wie ‘asozial‘, ‘streitsüchtig‘ und ‘rechthaberisch‘ tituliert wurde, gewisse Bedenken hinsichtlich Stil aufwirft. Die weitere Einwendung, X. habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie Berufung einlegte, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal sie doch nie etwas anderes gefordert hat als die Übernahme der Kosten durch die Berufungsbeklagten. Abschliessend sei Y. bezüglich seiner in der Duplik vorgebrachten Rüge, sich selbst gar nicht in inkriminierender Weise geäussert zu haben, einerseits auf BGE 110 IV 87 und andererseits auf den Umstand hingewiesen, dass auch er sich im Rahmen des Vergleichs vom 10. März 2004 ausdrücklich bei der Berufungsklägerin entschuldigt hat. 5. Laut Art. 167 Abs. 3 StPO können dem Angeschuldigten, der seine Behauptung nach Klageeinreichung als unwahr oder ungerechtfertigt zurücknimmt, die Kosten ganz oder bloss teilweise auferlegt werden. Es stellt sich im Lichte dieses Artikels somit die Frage, ob der X. grundsätzlich zustehende Ersatzanspruch zu kürzen ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrte die Strafklägerin – wie oben ausgeführt – genau das, was sie bereits am 26. Mai 2003 gefordert hatte, nämlich die Übernahme der angefallenen ausseramtlichen Kosten. Die Ansicht der Vorinstanz, dass beide Parteien bereits früher eine Einigung hätten erzielen können und eine Wettschlagung der Kosten aus diesem Grunde gerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen, denn einerseits hat die Berufungsklägerin bereits am 26. Mai 2003 einen gleichlautenden Vorschlag unterbreitet und andererseits wird dabei ausser

10 Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagten mit ihrer Äusserung – deren ehrverletzender Charakter hier nicht in Frage gestellt wird – das gesamte Strafverfahren überhaupt erst ausgelöst haben. Unter diesen Umständen durfte und musste von der Berufungsklägerin nicht erwartet werden, dass sie sich mit einer hälftigen Kostentragung abfinden würde. Von Seiten der – für den Rechtsstreit verantwortlichen – Berufungsbeklagten konnte dagegen, sowohl in Erwägung der damals (26. Mai 2003) noch geringen Kosten als auch im Hinblick auf die – kaum Zweifel aufwerfende – Qualifikation ihrer Aussage als Ehrverletzung, ein Einlenken erwartet werden. Da X. nach dem Gesagten kein Fehlverhalten angelastet werden kann, ist nicht einzusehen, weshalb sie, nachdem sie durch die Strafbeklagten in ein umfangreiches Ehrverletzungsverfahren verwickelt wurde, für ihre Rechtsvertretung nicht vollumfänglich entschädigt werden sollte. Eine Reduktion ihres Ersatzanspruches gemäss Art. 167 Abs. 3 StPO erschiene demnach ungerechtfertigt. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich im Lichte des Dargelegten als unhaltbar und die Strafbeklagten werden verpflichtet, X. auf der Grundlage von Art. 167 Abs. 3 StPO für die durch ihre anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu entschädigen. 6. Gemäss BGE 118 Ia 133 ff. ist es Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Für die Bemessung der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auch seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, S. 279). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand bildet mit anderen Worten das entscheidende Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Die Entschädigung an die Partei, welche von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes in der Regel nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11). Gemäss Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes (in Kraft getreten am 30. Mai 1997) beträgt das nach Zeitaufwand berechnete Honorar seit dem 14. November 2003 zwischen Fr. 190.-- und Fr. 250.--, wobei ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als normal gilt. Vor dem genannten Datum betrug das Honorar zwischen Fr. 170.-- und Fr. 230.-- pro Stunde, bei einem als normal geltenden Ansatz von Fr. 200.--. Überdies besteht ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Zu erörtern gilt es, ob der durch

11 den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in Rechnung gestellte Zeitaufwand als angemessen erscheint. Massgebend ist – gemäss der Replik vom 26. Juli 2004 – die Honorarnote vom 9. März 2004, wobei jedoch betreffend der einzelnen rechtsanwaltlichen Aktivitäten und der dafür aufgewendeten Zeit die Honorarnote vom 16. März 2004 beizuziehen ist. Der von D. geltend gemachte Betrag von Fr. 4803.35 setzt sich wie folgt zusammen: Den 19.75 aufgewendeten Arbeitsstunden im Zeitraum vom 22. Mai 2003 bis zum 10. März 2004 entspricht ein Honorar von Fr. 4'345.--, wobei – wie vorgängig ausgeführt – für die anwaltlichen Bemühungen in der Zeit bis zum 14. November 2003 die alten Honoraransätze Geltung beanspruchen. Hinzuzurechnen sind sodann Spesen von insgesamt Fr. 119.55 sowie Fr. 339.30 Mehrwertsteuer. Die Strafbeklagten beanstandeten anlässlich der Vernehmlassung die Höhe der geforderten Entschädigung mit der Begründung, dass in der Honorarnote auch Posten aufgeführt seien, welche die rechtsanwaltlichen Bemühungen hinsichtlich der Mietstreitigkeit betreffen, also die Auseinandersetzung, in welche allein die Berufungsklägerin und Y. involviert seien, nicht dagegen der Berufungsbeklagte Z.. Nebenbei sei erwähnt, dass die Rüge der Beklagten sich auf die vorerwähnte Honorarnote vom 16. März 2004 bezog, welche um ein Geringes höher ist als die gemäss Replik massgebende vom 9. März 2004. Da die beiden Honorarnoten jedoch nur geringfügig voneinander abweichen, muss dieser Unstimmigkeit keine weitere Bedeutung beigemessen werden, zumal die Berufungsklägerin den tieferen Betrag fordert. Den Berufungsbeklagten kann nicht beigepflichtet werden, soweit sie geltend machten, die insbesondere in der Klageergänzung dargelegten Ausführungen zu den mietrechtlichen Streitigkeiten stünden nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden Sache. Die Strafbeklagten verkannten nämlich, dass die von ihnen getätigte Äusserung gerade von ihnen in diesem Zusammenhang erfolgte, dass somit sehr wohl von Seiten der Berufungsklägerin auf diesen Sachverhalt Bezug zu nehmen war und dass es schliesslich nicht zuletzt auch im Hinblick auf Art. 177 Abs. 2 StGB durchaus angezeigt war, sich zur Mietstreitigkeit zu äussern. Die genannte Bestimmung bezweckt den Schutz der Strafbeklagten, indem der Richter den Täter von Strafe befreien kann, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Im Übrigen ist die eingereichte Honorarnote auch hinsichtlich der aufgeführten Bemühungen, beziehungsweise der dafür aufgewendeten Zeit, nicht zu beanstan-

12 den. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt somit in Anwendung der genannten Grundsätze über die Bemessung der zuzusprechenden Entschädigung zum Schluss, dass der Zeitaufwand samt Barauslagen nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint. Die Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung ist damit aufzuheben. Z. und Y. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, X. für das gesamte Ehrverletzungsverfahren bis zum vorinstanzlichen Entscheid ausseramtlich mit Fr. 4'803.35 zu entschädigen. Wird diese Ziffer 3 aufgehoben und durch die nachstehende Ziffer 2 des Dispositivs des vorliegenden Urteils ersetzt, so erübrigt sich eine teilweise Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Der Kreispräsident A. wird entsprechend den Text der nachstehenden Ziffer 2 des Dispositivs des vorliegenden Urteils in seine Abschreibungsverfügung aufnehmen. 7. Gestützt auf Art. 160 StPO und die oben getätigten Erwägungen sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- gesamthaft den Berufungsbeklagten zu überbinden, welche die Berufungsklägerin überdies ausseramtlich für das Berufungsverfahren zu entschädigen haben. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Bemessungsgrundsätze erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2000.-- als angemessen.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird aufgehoben und durch die nachstehende Ziffer 2 ersetzt. 2. Z. und Y. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, X. für das Verfahren vor Kreisamt A. und vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart mit Fr. 4803.35 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von Z. und Y., welche X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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