Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 16 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. März 2004, mitgeteilt am 2. April 2004, in Sachen des I., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. I. ist seit seiner Geburt in W. wohnhaft, wo er gemäss eigenen Angaben in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs. Er besuchte in W. während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er bei der Garage D. in Y. eine vierjährige Lehre als Landmaschinenmechaniker. Nach der Rekrutenschule war I. für ca. zehn Monate für die Firma E. in N. als Lastwagenchauffeur und danach ca. sieben Monate für die Garage D. in Y. als Landmaschinenmechaniker tätig. Seit April 1983 ist I. bei der Firma F. in W. als Lastwagenchauffeur angestellt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt zur Zeit Fr. 5'140.--. Er hat ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 16'900.--. Schulden hat er keine. I. ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. Er geniesst in W. einen einwandfreien Leumund (zum Ganzen vgl. act. 1.26 und act. 2.5). B. Am 27. Mai 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen I. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (act. 1.1). Nach erfolgtem Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2002 (act. 1.2) erliess der Kreispräsident U. am 6. Juli 2002, mitgeteilt am 8. Juli 2002, folgendes Strafmandat (act. 1.3): „1. I. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit Fr. 1'200.-- Busse. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von einem Jahr. 4. (Kosten). 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2002 liess I. Einsprache gegen das Strafmandat erheben (act. 1.8). Mit Verfügung vom 10. April 2003 schloss das Untersuchungsrichteramt Chur die Untersuchung (act. 1.15). Sodann versetzte die Staatsanwaltschaft I. mit der Anklageverfügung vom 3. Februar 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in den Anklagezustand (act. 1.25). Gemäss Anklageschrift gleichen Datums wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt (act. 1.26):
3 „Am 5. April 2002 fuhr A. mit dem G. seiner Frau von S. nach T. Auf der Umfahrungsstrasse bei U. schloss I. mit dem mit 30 Tonnen Kies beladenen Lastwagen H. seines Arbeitgebers zum G. auf. Im Bereiche des Hotels O. fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h. Bei der Ausfahrt U. überwachten Wm B. (Lenker) und Wm C. (Beifahrer) von einem gekennzeichneten Polizeifahrzeug aus den rollenden Verkehr. Um 09.25 Uhr fuhren A. und mit einem Abstand von vier bis sechs Metern I. an ihnen vorbei. Aufgrund dieser Feststellung fuhren die beiden Polizeibeamten dem Lastwagen GR XXXX nach. Dabei konnte der Lenker des Polizeifahrzeuges beobachten, dass I. bis zur Ausfahrt T. nur im Z.-Tunnel den Abstand zu A. von vier bis sechs Metern ca. verdoppelte. Die Strecke von rund 8 km zwischen U. und T. befuhr I. die meiste Zeit mit einer Geschwindigkeit von 89-90 km/h. I. will einen Abstand von 20 bis 30 Metern eingehalten haben.“ D. Mit Urteil vom 25. März 2004, mitgeteilt am 2. April 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt (act. 1.28): „1. I. ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.00 bestraft. 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'850.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'648.50 - den Kosten des Kreisamtes U. von Fr. 150.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 total somit von Fr. 7‘648.50 gehen zulasten des I. und sind von diesem innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils, zusammen mit der Busse, d.h. total also Fr. 8'148.50 (Fr. 7'648.50 + Fr. 500.00), mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70- 3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich nach der Würdigung der Zeugenaussagen herausgestellt, dass die Nachstellung, welche ei-
4 nen Abstand von 12.8 Metern zwischen den Fahrzeugen von A. und I. ergeben habe, auf falschen Annahmen basiere. Infolge der widersprüchlichen Zeugenaussagen sei auf einen Abstand von mehr als 15 Metern abzustellen. Damit liege in Anbetracht des Grundsatzes „1/6 Tacho“ keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG vor, weshalb es sich rechtfertige, auf eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu erkennen. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos mit Eingabe vom 21. April 2004 strafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. I. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen. 4. Die Busse sei nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren im Strafregister zu löschen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Zur Begründung legte die Berufungsklägerin im Wesentlichen dar, dass I. gemäss Aussagen des Zeugen A. zeitweise mit einem Abstand von weniger als 15 Metern hinter dem Personenwagen des letzteren hergefahren sei. Der Angeklagte habe vor dem Untersuchungsrichter selbst eingeräumt, dass der Abstand über eine kurze Wegstrecke nur 12.8 Meter betragen habe. Im Polizeirapport sowie in der Konfronteinvernahme habe der Polizeibeamte B. festgehalten, der Abstand zwischen dem Personenwagen und dem nachfolgenden Lastwagen hätte vier bis sechs Meter betragen, weshalb er sich auch zur Verfolgung entschlossen habe. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtsausschusses sei eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht nur dann anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durchschnittlich weniger als „1/6 Tacho“ betrage; ein genügender Abstand sei immer einzuhalten. Es sei nachgewiesen, dass der Angeklagte diesen Abstand nicht immer eingehalten habe. Schliesslich habe sich der Bezirksgerichtsausschuss überhaupt nicht mit dem bei den Akten liegenden Gutachten auseinandergesetzt. In Anbetracht dessen habe sich I. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht,
5 zumal objektiv die erhebliche und ernstliche Gefahr und subjektiv ein krass und schwerwiegend regelwidriges Verhalten eindeutig gegeben seien. F. Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung, während I. in der Berufungsantwort vom 1. Juli 2004 folgendes beantragen liess: „1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 21. April 2004 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Im Wesentlichen liess I. nach dem Antrag, es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, begründend darlegen, der Mindestabstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe höchstens zwei Mal für eine kurze Zeit 15 Meter betragen. Im Übrigen sei von einem Abstand von 20 Metern auszugehen. Daran würden auch die Zeugenaussagen von Wm B. und von A. nichts ändern. Weder sei das objektive noch das subjektive Kriterium einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Dass sich der Bezirksgerichtsausschuss nicht mit den Einzelheiten und den einzelnen Aussagen des Gutachters im schriftlichen Urteil auseinandergesetzt habe, sei nicht aussergewöhnlich; gehe es doch zu weit, wenn sich sämtliche Gerichtsbehörden mit jedem einzelnen Aktenstück in den schriftlichen Erwägungen zum Richterspruch im Detail auseinandersetzen müssten. G. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 bestätigte der Rechtsvertreter von I., dass ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochte-
6 nen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). b) I. wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln in den Anklagezustand versetzt (act. 1.25). Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos hat ihn dagegen mit Urteil vom 25. März 2004 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln als schuldig befunden (act. 1.28). Dieser Entscheid wäre gemäss der bündnerischen Strafprozessordnung im Zeitpunkt der schriftlichen Urteilszustellung, hier am 2. April 2004, in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend hat jedoch die Staatsanwaltschaft gegen das vorinstanzliche Urteil formund fristgerecht strafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss erhoben. Damit wurde der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides in den beanstandeten Punkten aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses ordentlichen Rechtsmittels verhindert und das frühere Verfahren mit Überprüfung der Sach- und Rechtslage fortgesetzt (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 320 f.). In ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft, I. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. Zur Begründung wurden lediglich Ausführungen zu Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, welche die Frage des Abstandes betreffen, dargelegt. Hingegen unterliess es die Berufungsklägerin aufzuzeigen, weshalb die unerlaubte Handlung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV als grobe Verkehrsregelverletzung zu ahnden wäre und wo das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich allfällige Mängel aufweise. Die Begründung der Berufung erhellt somit, dass nur Teile des vorinstanzlichen Urteils angefochten wurden und daher die Berufung trotz des umfassenden Berufungsantrages auf Aufhebung des Urteils nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen ist (PKG 1995 Nr. 34). Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, I. sei wegen der Verletzung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen, ist wegen der fehlenden Begründung nicht einzutreten (PKG 1980 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 368). Immerhin sei aber bemerkt, dass die von I. gefahrene Geschwindigkeit ganz offensichtlich nur eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG darstellte. Infolge dessen würde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung – wenn nicht die Verjährung eintreten würde – die Rechtskraft in Bezug
7 auf die einfache Verkehrsregelverletzung im Rahmen von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG im Zeitpunkt der schriftlichen Urteilszustellung durch den Kantonsgerichtsausschuss eintreten (Padrutt, a.a.O., S. 321). Im vorliegenden Fall gilt es vorerst die Frage der Verjährung zu prüfen. aa) Die vorinstanzlich festgestellte Verletzung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ist mit Haft oder Busse bedroht und stellt damit einen Übertretungstatbestand dar. Bei Übertretungen verjährt die Strafverfolgung nach Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in drei Jahren. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft. Der in diesem Fall massgebliche Sachverhalt hat sich jedoch bereits am 5. April 2002 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zugetragen. Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem alten Recht, es sei denn, das neue Recht stelle für den Beschuldigten das mildere dar (Art. 337 Abs. 1 StGB; „lex mitior“ [Art. 2 Abs. 2 StGB]). Wie bereits in verschiedenen Urteilen festgehalten, stellt in diesem Zusammenhang das alte Recht das mildere Recht dar (BGE 129 IV 49 E. 5.1; 114 IV 1 E. 2a; 105 IV 7 E. 1a; SB 03 54; 03 52). Demgemäss gelangen für die Strafverfolgungsverjährung von Übertretungen die relative Verjährungsfrist von einem Jahr und die absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren zur Anwendung (Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). bb) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund des Eintritts der absoluten Verjährung nach dem 5. April 2004 kein formell rechtskräftiges Urteil in Sachen des I. bezüglich Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV mehr ergehen kann, da sich der Strafanspruch des Staates innerhalb der Verjährungsfrist erschöpft (vgl. Müller, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, S. 1038; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 323). Durch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil vom 25. März 2004 in seiner Rechtskraft gehemmt worden. In dieser Periode ist vor dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses am 5. April 2004 die Verjährung eingetreten. Deshalb bleibt unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung bei Übertretungen von Art. 70-72 aStGB und Art. 109 aStGB die absolute Verfolgungsverjährung festzustellen. cc) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ein dauerndes Prozesshindernis und nicht einen mate-
8 riellen Strafaufhebungsgrund dar (vgl. Müller, a.a.O., S. 1028, mit Hinweisen). Die Rechtsfolge bei Eintritt der Verjährung bestimmt sich im Kanton Graubünden nach Art. 125 Abs. 3 StPO, wonach das Verfahren dann einzustellen ist, wenn eine Verurteilung aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig ist. Da der Verjährungseintritt ein Prozesshindernis darstellt, ist ein Prozessurteil und nicht ein Sachurteil zu fällen; demzufolge muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 310, mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung geht der staatliche Strafanspruch unter, weshalb das vorinstanzliche Urteil betreffend Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG aufzuheben ist (vgl. zum Ganzen SB 03 54; 03 52; 01 52). c) Was hingegen das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG betrifft, so genügt die Berufung den Anforderungen von Art. 142 Abs. 1 StPO. Daher ist diesbezüglich auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 21. April 2004 näher einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren
9 Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Im vorliegenden Fall beantragte der Rechtsvertreter des Angeklagten in der Berufungsantwort eine mündliche Berufungsverhandlung. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 zog jedoch derselbe seinen Antrag zurück und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ebenso teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgerichtsausschuss mit, auf eine mündliche Verhandlung verzichten zu wollen. Im Folgenden stellt sich daher die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. c) Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. März 2004 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren steht primär die Frage, ob der Sachverhalt nach vorgenommener Beweiswürdigung unter eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung zu subsumieren ist, im Mittelpunkt der richterlichen Urteilsfindung. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich deshalb zur Hauptsache mit Rechtsfragen zu befassen. Eine persönliche Befragung des Berufungsbeklagten, welcher sich bereits einlässlich äussern konnte, ist nicht erforderlich. Die Akten geben im Hinblick auf die Tatfragen hinlänglich Auskunft. Auch steht im zu beurteilenden Fall einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsbeklagten vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario).
10 Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, a.a.O., S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Angeklagte am 5. April 2002, um 9.25 Uhr, mit dem Lastwagen H., GR XXXX, auf der Q.-Strasse bei seiner Fahrt von U. nach T. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt hat. Die Vorinstanz sprach I. in diesem Zusammenhang der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und beantragt, I. sei aufgrund einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit zu beurteilen, ob sich – in Würdigung der Beweise – der Berufungsbeklagte für eine einfache oder eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu verantworten hat. a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen. Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umständen zu untersu-
11 chen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden, und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307 f.). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 286 ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290). Stehen dem Gericht Zeugen zur Verfügung, so interessiert nicht in erster Linie deren persönliche Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen zudem die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann besonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivationsumfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft
12 werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage 1993, S. 15 ff.). c) Im vorliegenden Fall lassen sich den Akten die Zeugenaussagen von A. und von Wm B. sowie die Aussagen des Angeklagten entnehmen. Ziel ist es, diese Aussagen zu würdigen, damit der überzeugende Sachverhalt festgelegt und insbesondere die Quantifizierung des umstrittenen Nachfahrabstandes geklärt wird. Dass der Angeklagte die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG verletzt hat, ist unbestritten. aa) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2002 sagte I. aus, dem vorausfahrenden Personenwagen mit einem Sicherheitsabstand von schätzungsweise 20–30 Metern und einer Geschwindigkeit von ca. 74 km/h gefolgt zu sein. Weil A. bei der Ausfahrt U. den Polizeiwagen festgestellt haben müsse, sei er langsamer gefahren und der Sicherheitsabstand habe sich verringert (act. 3.2). Im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. am 21. August 2002 gab der Angeklagte an, er und A. seien vor oder nach dem „Z.-Tunnel“ von einem „Zürcher“ überholt worden (act. 3.8, S. 4). Er räumte ein, es möge sein, dass eine kurze Wegstrecke die Distanz 12.8 Meter betragen habe. Im Übrigen denke er, dass der Abstand aber sicher 20 Meter betragen habe. Gemäss Protokoll der Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2003 mit B. hielt I. fest, einen Abstand von etwa 20 Metern eingehalten zu haben (act. 3.18, S. 2 f.). bb) Am 6. April 2002 wurde A. polizeilich einvernommen. Unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB sagte er aus, der Angeklagte habe bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen Abstand von ungefähr fünf bis sechs Metern eingehalten. A. habe „während dieser Fahrt nur einen Teil der Frontscheibe des LKW im Rückspiegel sehen“ können und er habe sich durch den geringen Abstand bedroht und gefährdet gefühlt (act. 3.3, S. 2). Anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 21. August 2002 gab er in Anwesenheit des Angeklagten zu Protokoll, dass es schwierig sei, den Abstand im Rückspiegel zu schätzen. Er wisse nicht mehr, ob es sieben, acht oder zehn Meter gewesen seien. Im Rückspiegel habe er „eigentlich die ganze Windschutzscheibe“ gesehen, „jedoch nicht die Autonummer“. Der von ihm als ungenügend erachtete Nachfahrabstand zwischen U. und T. sei ungefähr gleich geblieben, habe sich aber bei T. reduziert, als er die Q.-Strasse verlassen habe. A. ist der Ansicht, dass bei einem
13 überraschenden Bremsmanöver seinerseits der Lastwagen nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen wäre. Er habe die Polizei erst wahrgenommen, als er bei T. die Q.-Strasse verlassen habe und die Polizei dem LKW nachgefahren sei. Gestützt auf die Nachstellung der Situation sagte der Zeuge auf entsprechende Frage sinngemäss aus, dass der Abstand 12.8 Meter betragen habe. Allerdings sei der Abstand vor dem „Z.-Tunnel“ grösser gewesen. Zudem habe ihn nach dem Tunnel ein „Zürcher“ überholt, der sich zwischen dem LKW und ihm befunden habe (act. 3.8, S. 2 ff.). cc) Gemäss Polizeirapport vom 30. April 2002 und Protokoll der Konfronteinvernahme mit dem Angeklagten vom 11. Februar 2003 führte Wm B. aus, dass I. bei U. mit einem gut wahrnehmbaren Abstand von vier bis sechs Metern hinter A. hergefahren sei (act. 3.1, S. 2; act. 3.18, S. 4). Deshalb seien er und sein Kollege dem Lastwagen nachgefahren. Nach wenigen hundert Metern hätten sie ihn eingeholt und unter dem Lastwagen hindurchsehend festgestellt, dass der Abstand zwischen Lastwagen und PKW „immer etwa gleich“ geblieben sei und dem entsprochen habe, was er und sein Kollege wahrgenommen hätten. Als sie in der leichten Linkskurve bei der ersten Ausfahrt R. den LKW und den PKW an der linken Seite des LKW vorbei wieder hätten sehen können, habe sich der Abstand bestätigt. Der Abstand durch den „Z.-Tunnel“ hindurch habe sich verdoppelt und hernach wieder verringert. Die Feststellungen bei der Verfolgung hat B. aus einer Entfernung von 30–35 Metern zum LKW gemacht (act. 3.18, S. 6). Zwischen U. und T. seien sie nie überholt worden (act. 3.18, S. 9). d) Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen von A. und des Polizeibeamten B. abgestellt werden könne. Gemäss Aussagen des ersteren habe der anhand einer Nachstellung ermittelte Abstand zwischen den Fahrzeugen von I. und A. 12.8 Meter betragen. Diese Nachstellung der Situation durch die Kantonspolizei vom 21. August 2002 und der daraus gezogene Schluss, der Nachfahrabstand zwischen U. und T. habe durchschnittlich bis maximal 12.8 Meter betragen, liessen sich nicht erhärten. Würden sich doch gerade das sich auf die Nachstellung beziehende Foto Nr. 3 und die dazugehörende Einvernahme in nicht unerheblicher Weise widersprechen. Während das Foto Nr. 3 erhellen würde, dass die Windschutzscheibe des LKW nur zu einem kleinen Teil sichtbar sei, habe A. in der dazugehörenden Einvernahme festgehalten, er hätte „eigentlich die ganze Windschutzscheibe des LKW, jedoch nicht die Autonummer gesehen“. Da A. auch in anderen wesentlichen Punkten nicht gleich ausgesagt habe, hielt es der
14 Bezirksgerichtsausschuss als gut möglich, dass der Abstand grösser als 12.8 Meter gewesen sei. Wm B. habe im Rahmen der Konfronteinvernahme mit dem Angeklagten vom 11. Februar 2003 ausgeführt, dass er bei U. gesehen habe, dass der Angeklagte etwa vier bis sechs Meter hinter A. hergefahren sei. Die Vorinstanz erachtete es als schwierig vorstellbar, dass die Polizisten bei der Verfolgung aus ihrem fahrenden Streifenwagen mit einem Abstand von durchschnittlich 30-35 Metern unter dem Lastwagen durchsehend beobachtet hätten, dass der Nachfahrabstand zwischen I. und A. „immer etwa gleich“ geblieben sei. Zudem habe der Polizeibeamte entgegen den Ausführungen des Angeklagten und des Zeugen A. verneint, von einem „Zürcher“ überholt worden zu sein. (vgl. zum Ganzen act. 1.28). e) Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsschrift vor, aus den Zeugenaussagen habe sich ergeben, dass der Angeklagte zeitweise mit einem Abstand von weniger als 15 Metern hinter dem Personenwagen des Zeugen A. hergefahren sei. So räume der Angeklagte selbst ein, dass der Abstand über eine kurze Wegstrecke nur 12.8 Meter betragen habe. Des Weiteren habe Wm B. gemäss dem Polizeirapport sowie gemäss dem Protokoll der Konfronteinvernahme bestätigt, der Abstand zwischen dem Personenwagen und dem nachfolgenden Lastwagen habe im Moment, als sie an den mit der Aufgabe der Verkehrsüberwachung betrauten Polizisten vorbeigefahren seien, lediglich vier bis sechs Meter betragen. Mit dieser Zeugenaussage habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie habe lediglich daran gezweifelt, dass bei der anschliessenden Verfolgung eine zuverlässige Feststellung des Abstandes durch die Polizei möglich gewesen sei. f) Der Kantonsgerichtsausschuss geht mit der Berufungsklägerin überein, dass die vom Berufungsbeklagten über eine kurze Wegstrecke zugestandenen 12.8 Meter und der von Wm B. vorgebrachte Nachfahrabstand von vier bis sechs Metern bei U. nur in ungenügender Weise oder überhaupt nicht in der vor-instanzlichen Beweiswürdigung berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz übersieht einerseits, dass gemäss Gerichtspraxis den Aussagen von Verkehrspolizisten eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt, da sie über Erfahrung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen verfügen und diesbezüglich besonders geschult sind. Zudem hat Wm B. seine Feststellung getätigt, nachdem er auf die Straffolgen von Falschaussagen gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurde. Im Übrigen besteht seinerseits keine Veranlassung, den Berufungsbeklagten grundlos zu beschuldigen. Daher sind die Polizeiaussagen, zumindest was die Beobachtungen
15 bei U. betreffen, denn auch nicht unglaubhaft. Andererseits dürfen Zugeständnisse des Angeklagten, wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die 12.8 Meter geschehen, nicht einfach übergangen werden. Ob der Nachfahrabstand weniger als die vom Berufungsbeklagten unbestritten zugestandenen 20 Meter betragen hat, kann aber ohne weiteres offen bleiben. Anschliessend wird nämlich aufgezeigt, dass sich in Anbetracht des Gutachtens und des Nachtragsgutachtens – unabhängig davon, ob der Nachfahrabstand im Rahmen der divergierenden Zeugenaussagen nun 6 m, 7-10 m, 12.8 m, 15 m oder 20 m betrug – am Ergebnis insofern nichts ändert, als schon der Nachfahrabstand von 20 Metern völlig ungenügend war und sich schon bei dieser Sachlage eine Verurteilung gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG ergibt. Auf eine eingehende Beweiswürdigung zu den darunter liegenden Abstandsangaben kann daher verzichtet werden. g) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Vorinstanz sich „überhaupt nicht“ mit dem bei den Akten liegenden Gutachten auseinandergesetzt habe. aa) Im Zusammenhang mit Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungsund Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 29. März 1990 i.S. A.A., E. 7c, S. 17; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 1984, S. 178; Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 1 ff.; Schmid, a.a.O., N 660 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 231). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 (1994) Nr. 15, S. 273). In technischen Fragen hält sich das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E. 7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen.
16 bb) Im vorliegenden Fall erteilte der zuständige Untersuchungsrichter dem Strassen-, Verkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen mit Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB am 3. März 2003 einen Gutachtensauftrag (act. 3.20). Das daraufhin erstellte Gutachten vom 8. April 2003 (act. 3.21) zeigt die physikalischen Vorgänge bei einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs auf. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ wurde errechnet, wie sich der Personenwagen und der nachfahrende Lastwagen zueinander verhalten, wenn der Lastwagenlenker auf die aufleuchtenden Bremslichter des PKW reagiert. Dem stattgegebenen Antrag des Berufungsbeklagten (act. 1.18), es seien dem Gutachter Ergänzungsfragen vorzulegen, folgte das Nachtragsgutachten vom 11. August 2003 (act. 3.29), das nach erneutem Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB und durch denselben – im Übrigen neutralen und unparteiischen – Sachverständigen erstellt wurde. Da das Nachtragsgutachten nur unwesentlich vom ersten Gutachten abwich und sich der Berufungsbeklagte mit dem Resultat nicht zufrieden zeigte, forderte er, den konkreten Bremsweg bei vergleichbaren Verhältnissen in einem Test zu ermitteln (act. 1.20). Diesen Antrag wies der zuständige Untersuchungsrichter jedoch zu Recht mit der Begründung ab, dass die Gutachten verständlich und nachvollziehbar seien sowie dass der Sachverhalt in genügendem Masse abgeklärt worden sei (act. 1.21). Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Zweifel sind keinesfalls als erheblich zu erachten, die Expertisen erscheinen nicht als offensichtlich widersprüchlich, sie beruhen nicht auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen und können daher nicht als unglaubhaft angesehen werden, weshalb darauf ohne Weiteres abzustellen ist. Was der Berufungsbeklagte zudem von einer Nachstellung im Sinne eines Tests bei vergleichbaren Verhältnissen zur Ermittlung des Verzögerungswertes des LKW erhoffte, ist nicht nachvollziehbar. Hätte die Nachstellung laut Nachtragsgutachten – ausser, der LKW wäre nachträglich „aufbereitet“ worden – doch nur zu Ungunsten des Berufungsbeklagten ausfallen können; ging doch der Gutachter bei den Berechnungen von optimalen Werten zu Gunsten des Angeklagten aus. Für den beladenen LKW zog der Sachverständige Verzögerungswerte von 5.5 m/s2 bzw. 6 m/s2 heran, wobei letzterer als absolutes Maximum bezeichnet werden müsse. Beim PKW wurde ein Verzögerungswert von 7 m/s2 angenommen. Die Reaktionszeit (inklusive Ansprech- und Schwellzeit) für den Lastwagen wurde auf eine Sekunde festgesetzt, was einen realistischen Wert darstellt (vgl. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, S. 1999, S. 55 ff.). Zudem ist zu Gunsten des LKW- Lenkers von einer rechtlich relevanten Höchstgeschwindigkeit von 86 km/h ausgegangen worden, obwohl die mikroskopische Auswertung der Fahrtschreiber- Diagrammscheibe aus dem Lastwagen von I. durch den Wissenschaftlichen Dienst
17 der Stadtpolizei Zürich (act. 3.13) ergab, dass der Lastwagen im fraglichen Zeitraum über eine längere Strecke mit ca. 89/90 km/h unterwegs war. cc) Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft kann nicht behauptet werden, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil „überhaupt nicht“ mit den Gutachten auseinandersetzte. Richtig ist jedoch, dass sich der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos unzureichend mit den Gutachten befasste (vgl. act. 1.28, Ziff. 3c/ee und Ziff. 5), da er die irrtümliche Rechtsauffassung vertritt, der Grundsatz von Boll von „1/6 Tacho“ (Boll, a.a.O., S. 57 f.) würde ein Abweichen von den vorliegenden Gutachten rechtfertigen. Warum der Grundsatz „1/6 Tacho“ im vorliegenden Fall das Ergebnis der Gutachten nicht auszuschliessen vermag, das heisst weshalb die Erkenntnisse der Gutachten vorgehen, gilt es noch auszuführen (nachfolgend Ziffer 5a/cc). Daneben begründete der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort die ungenügende Beachtung der Expertisen damit, dass es zu weit gehen würde, wenn sämtliche Gerichtsbehörden sich mit jedem einzelnen Aktenstück in den schriftlichen Erwägungen zum Richterspruch im Detail auseinandersetzen müssten. Dieses Vorbringen entschuldigt jedoch das vorinstanzliche Versäumnis, den Gutachten das notwendige Gewicht beizumessen, keineswegs. Hat das Gericht doch alle vorliegenden Beweise zu würdigen und darf es, wie bereits angeführt, von einem technischen Gutachten nur abweichen, wenn es offensichtlich widersprüchlich erscheint, auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht oder wenn ein Abweichen aus triftigen Gründen geboten erscheint. Da die Ausführungen des Bezirksgerichtsausschusses bezüglich „1/6 Tacho“ keine triftigen Gründe darstellen, die Gutachten weder offensichtlich widersprüchlich erscheinen noch auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhen, hat nun der Kantonsgerichtsausschuss zu prüfen, wie sich die ordnungsgemässe Berücksichtigung der Gutachten auf die Rechtslage auswirkt. 5. Im Sinne der Ausführungen betreffend Beweiswürdigung gilt es nun zu prüfen, ob sich der Berufungsbeklagte entsprechend den Vorbringen der Berufungsklägerin einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat, oder ob gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und – kumulativ – der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (PKG 1999 Nr. 24). Ob eine Verkehrsregelverletzung grob und daher
18 mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien. a) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1999 Nr. 24; 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die unerlaubte Handlung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f.). aa) Die Missachtung der Verkehrsregel des genügenden Nachfahrabstandes führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsregelverletzung bezüglich des objektiven Kriteriums finden sich in der Rechtsprechung drei Grundsätze. Zum einen soll nach einer allgemeinen Faustregel bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h der Abstand zwischen Personenwagen – bei Tag und auf trockener, ebener Strasse – halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho), betragen; bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h also 40 Meter. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 1.8 Sekunden (BGE 104 IV 194; SB 01 33; Boll, a.a.O., S. 55). Stetes Unterschreiten dieses Abstandes hat zumindest die Verurteilung aufgrund einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Folge. Wird dieser Abstand deutlich unterschritten und besteht eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, erfolgt bei gegebenem subjektivem Kriterium die
19 Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Zum zweiten hält Boll überzeugend dafür, dass gestützt auf eine deutsche Studie ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von „1/6 Tacho“ bzw. 0.6 Sekunden oder weniger stets eine Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstelle (Boll, a.a.O., S. 57 f.). Zum dritten liegt gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern erst bei einem Abstand von 0.3 Sekunden und weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999 i.S. L.; SJZ 97 (2001) Nr. 9. S. 197 f.). Diese Rechtsprechung darf allerdings als kühn bezeichnet werden (vgl. Urteil KGA vom 28. Juli 2004, SB 04 23), würde dies doch bedeuten, dass bei 80 km/h und bei guten Verhältnissen erst ein Abstand von 6.6 Metern zu einer groben Verkehrsregelverletzung führen würde; dies hiesse, dass bei dieser Geschwindigkeit ein Abstand von lediglich 7 Metern nur eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellen würde. Bei 80 km/h einen Abstand von sieben Metern noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu betrachten, hiesse aber Formel-1-Zuständen auf öffentlichen Strassen Vorschub leisten. Es erhellt ohne weiteres, dass bei einer – übrigens von Boll überzeugend dargelegten (Boll, a.a.O., S. 55 ff.) – Reaktionszeit für eine reaktionsschnelle Testperson (im Durchschnitt liegt sie höher) zwischen 0.43 und 0.6 Sekunden und unter Beachtung der physikalischen Gesetze bei normalen Strassen- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefährdung dann angenommen werden muss, wenn zwischen Personenwagen der Abstand 0.6 Sekunden oder weniger beträgt. Bei besonderen Umständen (z.B. nasse Fahrbahn, Schneematsch, Nacht, grosse Verkehrsdichte, Besonderheit des Fahrzeuges) muss dieser Abstand sogar erhöht werden. Im vorliegenden Fall musste daher der Lastwagen einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden PKW einhalten. Auch der/die reaktionsschnellste Personwagenlenker/in hat gemäss eingehender Studie, dargestellt in Boll, mit einer Reaktionsdauer – definiert als Zeitspanne zwischen dem Aufleuchten der Bremsen am vorausfahrenden Fahrzeug und der Berührung des Bremspedals – von 0.6 Sekunden zu rechnen. Diese Mindestreaktionszeit setzt allerdings voraus, dass der nachfahrende Lenker sich ausschliesslich auf das vorausfahrende Fahrzeug konzentriert. Weil jedoch eine Person nicht über lange Distanzen mit vollster Konzentration fahren kann, darf gemäss Gutachten von einer höheren Grundreaktionszeit ausgegangen werden. Wäre der Blick im Moment des Aufleuchtens der Bremslichter überdies auf andere Verkehrsteilnehmer oder in den Rückspiegel gerichtet, würde die Reaktionsdauer um die sogenannte Blickzuwendungszeit erhöht, was eine Reaktionsdauer von 1.35 Sekunden ergeben würde. Zur Reaktionszeit hinzuzurechnen ist die Bremsschwelldauer, d.h. die Zeit, die ab Betätigen des Bremspedals bis zum Erreichen der vollen Bremswirkung
20 verstreicht. Bei einem Lastwagen beträgt diese 0.2 – 0.4 Sekunden. Die Erfahrung zeigt, dass ein Lenker auf das Aufleuchten der Bremslichter in der Regel erst Bremsbereitschaft erstellt oder leicht bremst und beobachtet, ob und wie stark der Lenker vor ihm verzögert. Diese Beurteilung der Intensität einer Bremsung erfordert eine Beobachtungszeit von ca. 0.2 Sekunden. Wird nun zugunsten des Angeklagten eine Reaktionsdauer von 0.6 Sekunden, eine Bremsschwelldauer von 0.2 Sekunden und eine Beobachtungszeit von 0.2 Sekunden berücksichtigt, erscheint die in den Gutachten verwendete Reaktionszeit von einer Sekunde als absolut realistisch (vgl. act. 3.21, S. 4; Boll, a.a.O., S. 56 f.; Löhle, Collezione Assista, Genf 1998, S. 338 ff.). bb) Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses, wonach eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nur dann anzunehmen wäre, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durchschnittlich weniger als 15 Meter betragen hätte (1/6 Tacho), nicht gefolgt werden könne. Mit Verweis auf BGE 115 IV 251 führte sie aus, dass ein genügender Abstand immer einzuhalten sei und der Angeklagte eben diese Regel verletzt habe. cc) Die Vorinstanz macht in ihrer Begründung, bei der sie auf eine einfache Verkehrsregelverletzung und die Nichterfüllung des objektiven Kriteriums von Art. 90 Ziff. 2 SVG erkannte, geltend, dass gemäss Boll, unabhängig davon, ob sich eine Kollision ereignete oder nicht, auf die Regel „1/6 Tacho“ abzustellen sei. Sie hält fest, dass auch dann, wenn es hier zu einer Kollision gekommen wäre, keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, zumal die angenommenen 20 Meter Abstand mehr als „1/6 Tacho“ betragen würden. Wären zwei Personenwagen hintereinander gefahren, wäre der Vorinstanz allenfalls mit Bezug auf den Abstand, nicht aber mit Bezug auf die Kollisionsfrage in ihren Ausführungen beizupflichten. Das objektive Kriterium von Art. 90 Ziff. 2 SVG wäre mit der Geschwindigkeit von 86 km/h so gesehen erst bei einem Nachfahrabstand von 14.3 Metern oder weniger erfüllt. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass der Grundsatz „1/6 Tacho“ im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Der Grundsatz stützt sich nämlich auf eine Studie, in der die Reaktionsdauer von Personenwagenlenkern beim Hintereinanderfahren experimentell bestimmt wurde (vgl. Boll, a.a.O., S. 55 ff.). Im zu behandelnden Fall hingegen fuhr ein Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen hinterher, der infolge der grösseren Masse einen längeren Bremsweg als der vorausfahrende Personenwagen aufweist.
21 Weiter ist neben dem ersten Grundsatz „1/2 Tacho“, der per se nicht geeignet ist, eine grobe von einer einfachen Verkehrsregelverletzung abzugrenzen, auch der dritte Grundsatz nicht anwendbar auf den konkreten Fall. Der aus der Rechtsprechung des bernischen Obergerichts stammende Grundsatz (Kritik siehe oben) bezieht sich, wie schon der zweite Grundsatz, nur auf Personenwagen und nicht auf Personenwagen nachfahrende Lastwagen. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nur indirekt Stellung zur Praxis der bernischen Gerichte genommen, welche eine grobe Verkehrsregelverletzung annehmen, sobald der zeitliche Abstand nur noch 0,3 Sekunden oder weniger beträgt. Bei diesem Bundesgerichtsurteil handelt es sich entgegen der Publikation in der SJZ 97 (2001) Nr. 9 S. 197 f. nicht um einen Grundsatzentscheid in dem Sinne, als die Grenze zwischen der einfachen und der groben Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0,3 Sekunden ein für allemal festgesetzt wäre. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweisentzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, und erst recht nicht, ob eine grobe bzw. einfache Verkehrsregelverletzung vorliege. Demgemäss lässt sich von der Praxis des bernischen Obergerichts und vom Bundesgerichtsurteil nichts auf den vorliegenden Fall ableiten. Nebenbei sei erwähnt, dass sich der Kantonsgerichtsausschuss – wie oben dargelegt – nicht an den Entscheid und die Praxis des bernischen Obergerichts gebunden fühlt; verwendet er doch bei guten Verhältnissen zur Eruierung der groben Verkehrsregelverletzung bei Personenwagen gemäss Boll den Abstand von 0.6 Sekunden bzw. „1/6 Tacho“ oder weniger. Indem der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Regel „1/6 Tacho“ verweist und auf die Nichterfüllung des objektiven Kriteriums von Art. 90 Ziff. 2 SVG erkannte, übersieht er die Praxis des Bundesgerichts, wonach in Bezug auf die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung nicht zuerst auf den Tachowert, sondern auf die Frage der erhöhten abstrakten Gefährdung abzustellen ist (vgl. BGE 123 IV 88). Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln liegt vor, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte (vgl. Boll, a.a.O., S. 12). Im vorliegenden Fall wurde eine solche Gefährdung mittels Gutachten eindeutig nachgewiesen. Aus den Fachgutachten ist ersichtlich, dass unabhängig davon, ob der eingehaltene Nachfahrabstand von I. zum vorausfahrenden A. sechs oder zwanzig Meter betrug, eine erhöhte abstrakte Gefahr durch eine Kollision gegeben war. Hätte der vorausfahrende Personenwagen aus irgendeinem Grund eine Vollbremsung durchführen müssen,
22 wäre der nachfolgende Lastwagen des Angeklagten, obwohl von optimalen Voraussetzungen zu dessen Gunsten ausgegangen wird, mit dem vorausfahrenden PKW kollidiert. Bei einem Verzögerungswertbereich beim LKW von 5.0 – 5.5 m/s2 wäre dieser bei 20 Meter Abstand noch mit 47 km/h auf den noch mit 11 km/h fahrenden PW aufgefahren; ja selbst bei 30 Meter Abstand wäre es noch zu einer Kollision gekommen. Beim maximalen Verzögerungswert von 6 m/s2 wäre der LKW bei 20 Meter Abstand noch mit 42 km/h auf den noch mit 9 km/h fahrenden PKW aufgefahren; auch bei 30 Meter Abstand wäre es noch zu einer Kollision gekommen. Bei dem vom Polizeibeamten beobachteten Abstand von sechs Metern liegen die Werte noch viel extremer. Infolge dieser Kollision hätte der Personenwagen eine Geschwindigkeitsänderung von rund 30 km/h erfahren, welche alleine bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr darstellt, zumal gemäss den heutigen Erkenntnissen bei einer solchen Geschwindigkeitsänderung mit schweren HWS-Verletzungen zu rechnen ist. Bei der Beurteilung ist eine allfällige Sekundärkollision noch nicht einmal berücksichtigt worden. Hätte doch der Personenwagen bei einer leicht exzentrischen Kollision seitlich weggeschoben werden können, was unter Umständen zu einem Gegenverkehrsunfall oder zu einem Abkommen von der Fahrbahn hätte führen können (act. 3.21 und act. 3.29). Infolge dessen ist die Gefährdung mindestens als erhöht abstrakt zu bezeichnen, weil theoretisch eine konkrete Gefahr oder Verletzung – eine Kollision mit entsprechenden Verletzungsfolgen – hätte entstehen können. Erhöht ist die abstrakte Gefährdung deswegen, weil die Möglichkeit einer Gefährdung und damit der Kollision naheliegt. dd) Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie sich auf BGE 115 IV 251 beruft. Dieser Bundesgerichtsentscheid besagt nämlich, dass ein ausreichender Abstand immer einzuhalten sei (Sten. Bull. Nr. 1957 S. 175). So liegt es in der Verantwortung des nachfolgenden Fahrzeugs, für einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden zu sorgen. Jener hat denn auch jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges zu rechnen. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, es sei entgegen der staatsanwaltlichen und weltfremden Ansicht nicht möglich, in jeder Situation einen genügenden Abstand einzuhalten, namentlich wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug bremst oder bei der Durchführung eines gesetzeskonformen Überholmanövers. Aus diesem Grund könne BGE 115 IV 251 nicht derart konsequent angewendet werden, ansonsten kein Autofahrer von solchen Verstössen verschont bliebe. Mit diesem Einwand dringt jedoch der Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall nicht durch. Liegt ja nicht die Konstellation vor, in welcher der Abstand nur um Weniges oder nur über eine kurze Strecke, zum Beispiel zur Vorbereitung eines Überholmanövers,
23 unterschritten wird (SJZ 1997 (2001) Nr. 9 S. 197). Geht es doch darum, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Lastwagen über eine Distanz von ca. acht Kilometern, einer Geschwindigkeit von 86 km/h und einem Nachfahrabstand von maximal zwanzig Metern hinter dem Personenwagen von A. hergefahren ist, was gemäss den obigen Ausführungen in Bezug auf die Gutachten eine erhöhte abstrakte Gefahr für A. und allfällige andere Verkehrsteilnehmer darstellte. ee) Als unbehelflich erweisen sich die Einwände des Berufungsbeklagten, wonach das objektive Kriterium einer groben Verkehrsregelverletzung nicht gegeben sei, da die guten Strassen- und Sichtverhältnisse oder seine erhobene Sitzposition nicht berücksichtigt worden seien. Dagegen gilt festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte nicht ernsthaft bestreiten kann, die Strassen- und Sichtverhältnisse sowie seine erhobene Sitzposition im Lastwagen seien nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden. Steht doch im Gutachten vom 8. April 2003 ausdrücklich geschrieben, dass in der Angabe der Verzögerungswerte unter anderem der Fahrbahn- und Witterungszustand einbezogen wurde. Da von den für den Berufungsbeklagten günstigsten Verhältnissen ausgegangen wurde, ist auch die Behauptung unbehelflich, der Gutachter habe die guten Sichtverhältnisse nicht einbezogen. Schliesslich hat der Sachverständige auch zur erhobenen Sitzposition Stellung genommen und erklärt, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, der Lastwagenlenker hätte in jedem Fall die momentane Situation vor dem vorausfahrenden PW gleich beurteilen können wie der Personenwagenlenker selber. Von einer tieferen Reaktionszeit könne daher nicht ausgegangen werden (act. 3.21, S. 4). Der Gutachter erachtet eine Reaktionszeit (inklusive Ansprech- und Schwellzeit) von einer Sekunde – unter Hinweis auf Boll (Boll, a.a.O., S. 55 ff.) – für einen Lastwagen als absolut realistisch. ff) Zusammenfassend wird festgestellt, dass zur Beurteilung, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt, nur bedingt auf feste Grössen zurückgegriffen werden kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fahrverhalten des Beschuldigten eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. In Anbetracht der Umstände, des Gutachtens und des Nachtragsgutachtens ist die gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erforderliche erhebliche und ernstliche Gefahr für die Sicherheit des vorausfahrenden Lenkers eindeutig gegeben, unabhängig davon, ob nun der Abstand sechs oder zwanzig Meter betrug. Der Grundsatz „1/2 Tacho“ und der von Boll verfochtene Nachfahrabstand von 0.6 Sekunden bzw. „1/6 Tacho“ sind im
24 vorliegenden Fall für die Prüfung des objektiven Kriteriums einer groben Verkehrsregelverletzung nur indirekt anwendbar. Massgebend sind das Gutachten und das Nachtragsgutachten, welche die erhöhte abstrakte Gefahr belegen. Ändert jedoch diese Feststellung nichts an der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts betreffend objektiver Abgrenzung von einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen, so ist in Bezug auf den Nachfahrabstand – zumindest bei Personenwagen – weiterhin vom Grundsatz „1/6 Tacho“ auszugehen, wenn eine erhöhte abstrakte Gefährdung nicht auf eine andere Weise nachgewiesen wird. b) Entsprechend der Entstehungsgeschichte von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann subjektiv grob, wenn der Täter ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 123 IV 93; 118 IV 87). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit (negligentia) kann der Täter grobfahrlässig handeln, wenn er die Gefährdung anderer (Verkehrsteilnehmer) pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 40; 123 IV 93; PKG 1989 Nr. 39). aa) Die Vorinstanz hat sich über das subjektive Kriterium der groben Verkehrsregelverletzung nicht konkret geäussert. Dagegen hält der Berufungsbeklagte dafür, dass ihm kein Vorwurf der Rücksichtslosigkeit oder der schwerwiegenden Regelwidrigkeit gemacht werden könne. Er habe einen guten Leumund und wisse sich im privaten Leben und als Berufschauffeur rücksichtsvoll zu benehmen. Er habe die Erfahrung gemacht, dass er bei allzu grossen Abständen hinter ihm herfahrende Fahrzeuglenker zum Überholen animiere. Solche Überholmanöver seien bei dem heute häufig dichten Verkehrsaufkommen um ein Vielfaches gefährlicher als ein Abstand von lediglich „1/6 Tacho“. bb) Mit diesen Vorbringen vermag der Berufungsbeklagte nicht zu überzeugen. Dass sich I. sonst im Privaten und im Beruf rücksichtsvoll verhält, ist höchstens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung des subjektiven Kriteriums einer groben Verletzung von Verkehrsregeln. Bei einem objektiv zu geringen Abstand sind die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung praktisch immer erfüllt, weil jeder Fahrzeuglenker bereits die Faustregel kennt oder kennen muss, dass auf trockener und ebe-
25 ner Fahrbahn ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (Boll, a.a.O., S. 59; BGE 104 IV 192 E. 2b). Bei einer – wie im vorliegenden Fall – erheblichen Unterschreitung dieses Abstandes verstärkt sich das subjektive Moment erst recht. Ausschlaggebend ist hier die begangene unerlaubte Handlung. So ist von einem Berufschauffeur zu erwarten, dass er die Gefahren im Strassenverkehr kennt und demzufolge mit seinem Lastwagen von einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen nicht über eine Distanz von acht Kilometern mit einem ungenügenden Abstand und einer maximalen Geschwindigkeit von 86 km/h hinter einem Personenwagen herfährt. I. hätte als Berufschauffeur wissen müssen, ja er wusste, dass es bei seiner Fahrweise leichthin zu einer Auffahrkollision und daher zu schweren Verletzungen oder gar Todesopfern hätte kommen können. Ist jemand – wie I. – sich seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens bewusst, liegt zweifellos zumindest die den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllende grobe Fahrlässigkeit vor. I. muss sich daher den Vorwurf einer bewusst krass verkehrswidrigen, rücksichtslosen Fahrweise gefallen lassen. Handelte es sich doch nicht nur um eine kurze, allenfalls nur einmalige entschuldbare Unaufmerksamkeit. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erfolgte wiederholt über eine längere Zeit. Selbst wenn sich I. der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bewusst gewesen sein sollte, wäre das subjektive Kriterium von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, zumal jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist (BGE 123 IV 93 f.; 118 IV 290; PKG 1989 Nr. 39). Nichts an der Vorwerfbarkeit zu ändern vermag auch sein Einwand, dermassen nahe aufgeschlossen zu sein, um andere von gefährlichen Überholmanövern abzuhalten. Kann ja neben den oben genannten Gefahren im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision immerhin entgegengehalten werden, dass ein zu nahes Aufschliessen unter Umständen zu noch gefährlicheren Überholmanövern animieren könnte. Demzufolge sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG zweifellos erfüllt. c) Zusammenfassend sei gesagt, dass der Berufungsbeklagte, als er in seinem Lastwagen mit einem ungenügenden Abstand von höchstens zwanzig Metern, einer maximalen Geschwindigkeit von 86 km/h über eine Strecke von ca. acht Kilometern hinter A. herfuhr, die Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowohl subjektiv als auch objektiv grob verletzt hat.
26 6. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Gemäss BGE 117 IV 113 ff. muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Man unterscheidet beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die dem Verschulden entsprechende Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). Das Verschulden von I. wiegt schwer. Durch sein rücksichtsloses Verhalten vom 5. April 2002 hat er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Strafmindernd fällt die Vorstrafenlosigkeit, der gute automobilistische und zivile Leumund in Betracht. Strafschärfungs-, Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen. Der Eintrag im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach einer Probezeit von zwei Jahren vorzeitig zu löschen. Damit ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1–3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. 7. Wird eine Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen Einleger, Staat und Vorinstanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden die Kosten aus Billigkeitserwägungen grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, a.a.O., S. 411). Dies bedeutet indes nicht, dass die Kostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den
27 jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen muss. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Fall unter Würdigung aller relevanten Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allein die Tatsache, dass der Kantonsgerichtsausschuss nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Berufungsbeklagten abgeändert hat, steht einer Kostenauflage nicht grundsätzlich entgegen. Aufgabe des Prozessrechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten auch eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Berufungsbeklagten auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils einerseits und demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts andererseits vorzunehmen. Auch wenn I. den Weiterzug des durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Verfahren in seinem Fehlverhalten liegt. Daher rechtfertigt es sich – zumal einerseits die Staatsanwaltschaft bezüglich Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG durchgedrungen ist und zumal andererseits das Verfahren betreffend Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen ist – die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Berufungsbeklagten und zu ¼ dem Kanton Graubünden zu überbinden (Art. 160 StPO). Letzterer hat den Berufungsbeklagten zudem für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 161 Abs. 1 und 2 StPO). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gehen die Kosten der Strafuntersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (vgl. Art. 158 StPO). Ist es doch dem regelwidrigen Verhalten des Berufungsbeklagten zuzuschreiben, dass Untersuchungshandlungen und ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt werden mussten. Insbesondere war es notwendig, das Gutachten und das Nachtragsgutachten einzuholen und die Tachoscheibe durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich auswerten zu lassen, um den Nachfahrabstand zu ermitteln und die Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Dass im Berufungsverfahren das Verfahren betreffend einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eingestellt wird, hat auf den Kostenspruch der Vorinstanz keinen Einfluss, waren doch die in diesem Zusammenhang erfolgten Erhebungen vom Umfang her von untergeordneter Bedeutung und
28 waren sie aufgrund des einheitlichen Sachverhaltskomplexes auch für die Ermittlung des Nachfahrabstandes – wie dargestellt – notwendig.
29 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1–3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. I. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. I. wird dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. 4. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren vorzeitig zu löschen. 5. Das Verfahren betreffend einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu ¾ zu Lasten von I. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher I. für das Berufungsverfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: