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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.04.2004 SB 2004 12

21 aprile 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,114 parole·~11 min·4

Riassunto

Entschädigungsgesuch nach Art. 161 StPO | Strafprozessrecht (StPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 12 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg —————— Zum Gesuch des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend Entschädigung nach Art. 161 StPO, hat sich ergeben:

2 A. Am 8. Juli 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X., nachdem dessen beide Töchter einen Strafantrag gestellt hatten, eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB. Nach Schluss der Untersuchung am 22. Oktober 2002 erliess die Staatsanwaltschaft am 27. November 2002 eine Anklageverfügung, mit welcher X. wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB in den Anklagezustand versetzt wurde. Das Bezirksgericht Plessur sprach X. mit Urteil vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. April 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden und beantragte, das Urteil aufzuheben und X. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen und ihn dafür mit drei Monaten Gefängnis bei bedingtem Strafvollzug zu bestrafen. Der Kantonsgerichtsausschuss wies mit Urteil vom 16. Juli 2003, mitgeteilt am 21. Oktober 2003, die Berufung ab. B. X. liess am 19. März 2004 ein Entschädigungsbegehren beim Kantonsgerichtsausschuss einreichen mit folgenden Anträgen: „1. Der Kanton Graubünden sei zu verpflichten, Herrn X. eine Genugtuungssumme von CHF 2'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Juli 2002 zu bezahlen. Eventualiter sei die zu leistende Genugtuungssumme gemäss Abs. 1 vom Gericht ermessensweise festzulegen; sie habe mindestens CHF 1'000.-- zu betragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das ganze Strafverfahren für X. sehr belastend gewesen sei. Es hätte bereits aufgrund des fehlenden objektiven und subjektiven Tatbestandes eine Einstellung des Verfahrens erfolgen sollen, jedoch sei von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden und gegen den ersten Freispruch sogar Berufung eingelegt worden. Das Strafverfahren habe von Juli 2002 bis Ende 2003 gedauert. Neben dieser langen Verfahrensdauer sei auch belastend gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage mündlich vertreten sowie eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten beantragt habe, was im Verständnis eines Laien viel sei. Auch sei der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bei der Arbeitgeberin von X. vorstellig geworden sei und diese dadurch vom laufenden Strafverfahren Kenntnis erhalten habe, sehr peinlich und belastend gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die eigenen Töchter die Antragstellerinnen

3 waren, sowie die von verschiedener Seite an ihn herangetragenen „Drohungen“, eine der Töchter werde sich vor eine von ihm geführte Lokomotive werfen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 2. April 2004 auf eine Vernehmlassung. Auf die weitere Begründung des Gesuches wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Über Entschädigungsbegehren entscheidet jene Instanz, bei welcher das Verfahren zuletzt anhängig war (Art. 161 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungs-begründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei jener Instanz zu stellen ist, bei welcher der entschädigungsbegründende Entscheid rechtskräftig gefällt worden ist und in Fällen bestehender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte bei jener Instanz, bei der die Rechtshängigkeit besteht (PKG 1996 Nr. 35 E. c, auch zur hier nicht relevanten Ausnahme). Der Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht verletzt, wenn der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über das Begehren um Entschädigung befindet (BGE 119 Ia 226; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 1.2. zu Art. 161 StPO). Innert den Schranken der Verjährung und Verwirkung kann das Gesuch jederzeit gestellt werden (PKG 1996 Nr. 35; Padrutt, a.a.O. , Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO, S. 413; vgl. BGE 109 IV 63 zur Verjährung von Entschädigungsansprüchen nach BStP). Das Entschädigungsgesuch von X. datiert vom 19. März 2004 und wurde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 2003, mitgeteilt am 21. Oktober 2003, wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom Kantonsgerichtsausschuss abgewiesen. Auf das eingereichte Gesuch wird deshalb eingetreten. 2.a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat

4 auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 letzter Satz StPO). Grundlage des vorerwähnten Entschädigungsanspruchs bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt hat. Er beschränkt sich auf wesentliche Umtriebe; denn der Bürger muss grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten Strafverfolgung in geringfügigem Umfang auf sich nehmen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.3 zu Art. 161 StPO). b) X. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, freigesprochen. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die von der Staatsanwaltschaft Graubünden dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 16. Juli 2003, mitgeteilt am 21. Oktober 2003, ab. Es ist somit davon auszugehen, dass das gegen X. geführte Strafuntersuchungsverfahren im Resultat nicht gerechtfertigt war. Insofern besteht grundsätzlich auch ein Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO. 3.a) X. verlangt gestützt auf Art. 161 StPO die Zusprechung einer Genugtuung. Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung ist eine ungerechtfertigte Untersuchungshandlung, die zu einem durch diese verursachten erheblichen Nachteil führt. Auch gemäss Art. 49 OR, der subsidiär zur Ergänzung und Auslegung von Art. 161 StPO heranzuziehen ist, ist Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Art. 49 OR verlangt einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens (Roland Brehm, Berner Kommentar, IV/1/3/1, 2. A., N 17 zu Art. 49 OR). Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben ausser Betracht. Genugtuungsbegründend ist nur eine schwere Verletzung, welche als seelischer Schmerz empfunden wird (Padrutt, a.a.O, Ziff. 1.5 zu Art. 161 StPO; BGE 120 II 97; PKG 1993 Nr. 40). Je grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist, desto schwerer wiegt die Verletzung. Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (Brehm, a.a.O. N 20 zu Art. 49 OR).

5 b) Der Gesuchsteller macht geltend, das ganze Verfahren habe ihn sehr stark belastet. Ein Strafverfahren ist sicherlich immer mit gewissen Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen verbunden, die den Betroffenen belasten können. Für die Leistung einer Genugtuung ist jedoch erforderlich, dass die im Verfahren erlittenen Nachteile so erheblich waren, dass sie über das hinausgehen, was ein Betroffener sich in einem solchen Verfahren gefallen lassen muss. Es ist deshalb vorerst zu prüfen, ob die objektive und subjektive Beeinträchtigung seiner persönlichen Verhältnisse derart erheblich war, dass eine Genugtuung geschuldet ist. Das dem Gesuchsteller vorgeworfene Delikt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist kein gesellschaftlich derart geächtetes Delikt, welches bei Bekanntwerden des Strafverfahrens schwere soziale Folgen für den Täter nach sich ziehen würde. Bei den vorgeworfenen Handlungen handelte es sich weder um besonders schwere noch ehrenrührige Anschuldigungen. Der Umstand, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Delikt handelt, das unter den Titel „Verbrechen und Vergehen gegen die Familie“ (6. Titel StGB, Art. 213 ff.) fällt, kann entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters nicht als besonders belastend gewertet werden, weil das durch Art. 217 StGB geschützte Rechtsgut ein materieller Unterhaltsanspruch und nicht die Familie als solche ist (vgl. Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N 4 und N 86 zu Art. 217). Im durchgeführten Verfahren wurden sehr wenige Drittpersonen in die Untersuchungsmassnahmen miteinbezogen. Einerseits wurde der Arbeitgeber, bzw. der direkte Vorgesetzte von X., über dessen Person zur Erstellung eines Leumundsberichts befragt (vgl. act. 2.3), andererseits wurde die geschiedene Ehefrau des Angeschuldigten als Zeugin einvernommen (act. 4.2). Damit wurde das Verfahren durch die Untersuchungsmassnahmen nicht einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht. Auch wurde das Verfahren nicht durch irgendwelche andere Untersuchungsmassnahmen publik. Der Angeschuldigte selber wurde nur einmal untersuchungsrichterlich befragt (act. 4.4). In diesen Untersuchungshandlungen liegen keine so schwere Eingriffe in die Persönlichkeit des Gesuchstellers vor, wie sie für das Entstehen eines Anspruchs auf Genugtuung erforderlich sind. Auch hat der Gesuchsteller keine zivilrechtlichen Nachteile durch die Untersuchungsmassnahmen erleiden müssen und hatte solche auch nicht zu befürchten. Obwohl der Arbeitgeber vom laufenden Verfahren wusste, wurde ihm deswegen nicht gekündigt. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass ihm eine Kündigung angedroht worden sei. Die Befürchtung, der Arbeitgeber hätte bei einer Verurteilung gekündigt, ist nicht anspruchsbegründend, da weder eine Verurteilung noch eine Kündigung erfolgte und bei einer Verurteilung keine Genugtuung in Betracht gefallen wäre. Der Umstand, dass die Töchter des Gesuchstellers den Strafantrag gestellt haben, war für den Gesuchsteller sicherlich

6 sehr belastend, er kann jedoch nicht eine Entschädigungspflicht des Staates begründen, da diese Belastung nicht durch das staatliche Handeln entstanden ist. Die Untersuchung wurde vielmehr aufgrund des Strafantrags eröffnet und mit Blick auf den Tatbestand von Art. 217 StGB durchgeführt. Für die angeblich gegen ihn während des Verfahrens herangetragene „Drohung“, eine Tochter werde sich unter einen von ihm geführten Zug werfen (vgl. act. 1.07, act. 1.05), könnte der Staat nicht verantwortlich gemacht werden, erfolgten diese allenfalls gemachten Äusserungen doch offensichtlich nicht aufgrund des Untersuchungsverfahrens; sie waren vielmehr auf familiäre Differenzen zurückzuführen, die auch bereits vor dem Verfahren bestanden. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 161 StPO ist dem Freigesprochenen nur eine Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (vgl. SB 01 58; PKG 2000 Nr. 38; BK 77/79). Im vorliegenden Verfahren kann daher offengelassen werden, ob eine Genugtuung für erlittene Nachteile durch die Verhandlung vor Bezirksgericht Plessur und das Berufungsverfahren zuzusprechen wäre. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben hat, ergibt sich aus dem Verfahrensablauf und gehört zu den Einschränkungen, die ein davon Betroffener auf sich nehmen muss. Der Berufungskläger macht geltend, dass die lange Verfahrensdauer für ihn belastend gewesen sei. Dass das Verfahren aus Sicht des Betroffenen lange gedauert hat und für ihn mit immer wiederkehrenden Ängsten, Unsicherheiten und Schuldvorwürfen verbunden war, erscheint verständlich. Die Untersuchungseröffnung erfolgte am 8. Juli 2002, am 27. November 2002 erhob die Staatsanwaltschaft die Anklage. Das Bezirksgerichtsurteil wurde am 18. Februar 2003 gefällt und am 18. März 2003 mitgeteilt; der Freispruch wurde am 18. Februar 2003 mündlich eröffnet. Das zweitinstanzliche Urteil des Kantonsgerichtsausschusses wurde am 16. Juli 2003 gefällt und am 21. Oktober 2003 mitgeteilt. Dies zeigt, dass die einzelnen Verfahrensstufen nicht übermässig lange gedauert haben, sondern absolut im Rahmen des Üblichen liegen. Dass von der Eröffnung der Untersuchung am 8. Juli 2002 bis zur Mitteilung des zweitinstanzlichen Urteils am 21. Oktober 2003 ein wenig mehr als ein Jahr und drei Monate vergangen sind, ist verfahrensimmanent und keineswegs eine übermässig lange Dauer. Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass weder die einzelnen Untersuchungsmassnahmen noch das Strafverfahren als Ganzes betrachtet, objektiv eine so schwere Verletzung der Persönlichkeit von X. darstellen, dass eine Genugtuungssumme als Entschädigung für den erlittenen Nachteil auszusprechen wäre. Es steht fest, dass X. durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen zumindest objektiv nicht in einem Ausmass verletzt wurde, das über dem

7 für ein solches Verfahren Üblichen liegt. Neben einer objektiven Verletzung ist eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens erforderlich. Es reagiert nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit; der Richter muss daher bei deren Beurteilung auf einen Durchschnittsmassstab abstellen (Brehm, a.a.O., N 21 f. zu Art. 49 OR). Führt dieser anzuwendende Durchschnittsmassstab - wie im vorliegenden Fall - noch nicht zu einer Genugtuung, liegt es am Geschädigten die konkrete schwere Beeinträchtigung zu beweisen (vgl. Brehm, a.a.O., N 7 zu Art. 49 OR). X. hat in keiner Art und Weise - etwa durch ein ärztliches Attest - nachgewiesen, ob und wie er subjektiv in seinem Wohlbefinden durch das Verfahren beeinträchtigt wurde, noch ob er aufgrund einer besonderen Empfindsamkeit durch das Verfahren überdurchschnittlich beeinträchtigt worden ist (vgl. SB 01 58). Das durchgeführte Verfahren führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu einer so schweren subjektiven Beeinträchtigung aufgrund derer eine Genugtuung auszusprechen wäre. Es steht somit fest, dass X. weder objektiv noch subjektiv so schwere Nachteile erdulden musste, dass eine Genugtuung geschuldet wäre. 4. Das Entschädigungsbegehren von X. wird deshalb abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- gehen demnach zu Lasten des Gesuchstellers.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Das Entschädigungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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