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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.02.2004 SB 2004 1

18 febbraio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,852 parole·~24 min·4

Riassunto

sexuelle Handlungen mit Kindern | Sexuelle Integrität

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 1 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 13. Dezember 2002, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 19. April 1953 in A. geboren. Dort wuchs er gemäss eigenen Angaben zusammen mit zwei Brüdern und zwei Schwestern in geordneten Familienverhältnissen auf. Er besuchte acht Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hochschule. Danach erlernte er den Beruf des Plattenlegers und schloss diese Ausbildung nach drei Jahren mit Erfolg ab. Anschliessend bildete er sich in einem Jahr zum Polier weiter und arbeitete in der Folge zehn Jahre auf diesem Beruf. 1989 kam X. in die Schweiz und arbeitete zunächst drei Jahre in B. bei der Firma C. als Plattenleger. Während der Wintersaison war er als Kellner im Restaurant D. in E. tätig. Zwischen 1994 und 1996 arbeitete er bei der Firma F. in G. als Plattenleger. Seit 1996 ist X. bei der Firma H. in G. als Tankwart angestellt. Sein monatliches Gehalt beträgt im Durchschnitt Fr. 3'000.--. Gemäss eigenen Angaben hat er Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.--. Im Jahre 1996 verheiratete sich X. mit I.. Die Ehe blieb kinderlos. X. hat zusammen mit der in Serbien lebenden J. zwei Kinder, K., geboren am 19. März 1979 und L., geboren am 21. September 1980. Unterhaltspflichten hat er keine zu erfüllen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet. Am 13. Juni 2000 wurde er vom Kreispräsidenten G. wegen Vereitelung der Blutprobe und Verletzung von Verkehrsregeln mit 10 Tagen Gefängnis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 20. September 2001 geht über den Berufungskläger nichts Nachteiliges hervor. B. Mit Verfügung vom 15. August 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Nach Abschluss der Untersuchung versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit Verfügung vom 21. Mai 2002 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in den Anklagezustand. Diese zu Handen des Bezirksgerichts Plessur erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: „In den Sommerferien 2000 und 2001 halfen N., 24.12.1987, und M., 24.06.1988, bei der H. Tankstelle an der O.-Strasse in G. aus. Im Juli 2000 kniff X. mit Daumen und Zeigefinger der rechten Hand fünf bis sechs Mal N. im Vorbeigehen über dessen Beinkleidung in den Penis. N. gab X. jeweils zu verstehen, dies nicht zu mögen und er solle dies unterlassen.

3 Zwischen Mitte Juli und Ende August 2000 kniff X. ebenfalls mit Daumen und Zeigefinger der rechten Hand fünf bis zehn Mal M. im Vorbeigehen über dessen Beinkleidung in den Penis. M. versuchte jeweils, X.s Hand wegzuschlagen oder mit dem Arm das Geschlechtsteil zu verdecken. Im Sommer 2001 wurde M. zwischen Bar und Kasse des Tankstellenshops erneut ca. drei Mal von X. mit Daumen und Zeigefinger in den Penis gekniffen. Am späten Nachmittag des 09. Juli 2001 kniff X. mit Daumen und Zeigefinger N. in dessen Geschlechtsteil. N. schlug die Hand X.s weg und teilte ihm mit, dass er dies nicht mag. Am 13. Juli 2001 hielt sich N. um 18.00 Uhr mit P., der Schwester von M., im Shop bei der Theke auf. X. ging zwischen ihnen und der Kaffeebar nach hinten ins Lager. Beim Zurückkommen packte er mit der im Gegenuhrzeigersinn nach aussen gedrehten rechten Hand N.s Geschlechtsteil. Auch in diesem Fall teilte N. X. mit, dass er dies unterlassen soll. X. ging ein weiteres Mal nach hinten ins Lager. Bei seiner Rückkehr packte er ein zweites Mal in derselben Art und Weise mit der rechten Hand N.s Penis. Die sich neben N. aufhaltende P. bestätigt das zweimalige Zupacken X.s. X. bestreitet sämtliche Vorfälle, sowohl das zahlreiche Kneifen mit Daumen und Zeigefinger als auch das zweimalige Packen mit der ganzen Hand. Er habe N. lediglich mit dem Handrücken kurz am Bauch bzw. Magen berührt. Sagte Q., der Chef von X., gegenüber der Polizei noch aus, X. habe ihm gegenüber gezeigt, wie er N. mit der rechten Hand von unten nach oben am Geschlechtsteil gepackt habe, machte er gegenüber dem Untersuchungsrichter lediglich noch geltend, X. habe gemäss eigenen Angaben mit dem Handrücken bei einer Bewegung nach vorne evtl. N.s Geschlechtsteil berührt. Am 04. Februar 2002 reichte R. von der Opferhilfe-Beratungsstelle für M. eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 500.-- Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 07. Oktober 2001 ein.“ C. Mit Urteil vom 13. Dezember 2002, mündlich eröffnet am 13. Dezember 2002, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. X. ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird X. mit vier Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Von einem Widerruf des mit Strafmandat des Kreispräsidenten G. vom 13. Juni 2000 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs der Gefängnisstrafe von 10 Tagen wird abgesehen. 5. X. wird verpflichtet, M. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Oktober 2001 zu bezahlen. 6. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 6'082.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'582.--, Gerichtsgebühr von Fr.

4 3'500.--) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten für die Dolmetscherin in der Höhe von Fr. 194.95 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Die Kosten eines allfälligen späteren Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ D. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 30. Dezember 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren: “1. Die Ziffern 1, 2, 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und es sei X. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.” E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 21. Januar 2004 unter Hinweis auf die Akten und das angeochtene Urteil die Abweisung der Berufung. Die Opferhilfe- Beratungsstelle reichte keine Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufung, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsaus-

5 schuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen der Betroffenen eindeutig ergibt. Der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318, Art. 107 StPO und SJZ 96, 2000, S. 197 f. sowie ZR 99, 2000, Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. ist daher nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO) e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt.

6 4. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Aussagen der betroffenen Knaben mit erheblichen Widersprüchen belastet seien. So hätten die angeblichen Handlungen stets im Verkaufsladen der Tankstelle stattgefunden, wo reger Kundenverkehr herrsche. Würden die Vorwürfe der Knaben zutreffen, so wären die Handlungen den anwesenden Kunden aufgefallen. Die Knaben seien ihm häufig im Weg gestanden und er habe sie deshalb weggeschubst. Sollte er die Knaben dabei an den Geschlechtsteilen berührt haben, so sei dies nicht mit Absicht, sondern rein zufällig geschehen. Es wäre durchaus möglich, dass sich die beiden Knaben aus Rache zu den fraglichen Aussagen hätten hinreissen lassen. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O, S. 307).

7 b) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 128 I 81; PKG 2000 Nr. 33). Bei der Einschätzung von Personalbeweisen ist zu beachten, dass letztlich weniger die persönliche Glaubwürdigkeit des Auskunftgebers - ein fiktiver, kaum eingrenzbarer Begriff - von Bedeutung ist, als vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zur Sache. Diese hängt nicht so sehr vom Charakter der aussagenden Person, sondern vom Inhalt der Aussage selbst und der Interessenlage der Beteiligten ab (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess unter Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 315). Um den Beweiswert der von Kindern im Zusammenhang mit Sexualdelikten gemachten Aussagen zu analysieren, sind in der Wissenschaft Eckdaten zusammengestellt worden, aufgrund derer festgestellt werden kann, ob die Angaben eines Kindes auf tatsächlichen Ereignissen beruhen. Es handelt sich dabei um sogenannte aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Wiedergabe von Gesprächen, Entlastung des Verdächtigten, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Vorkommen in einer Aussage als Indiz für deren Glaubhaftigkeit gilt. Diese Qualitätsmerkmale werden Realkennzeichen genannt, die gesamthaft zu würdigen sind (SJZ 98 (2002), Nr. 15, S. 392 f.). Sie basieren auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein Zeuge grundsätzlich nicht in der Lage ist, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussagenanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (sogenannte Nullhypothese). Ergibt die Prüfung, dass diese Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die gemachte Aussage wahr sei (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 49; BGE 128 I 81). c) N. und M. waren zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. resp. 17. Juli 2001 (act. 3/3 und act. 3/6) beide 13-jährig. In diesem Alter ist in der Regel ein Entwicklungsstadium erreicht, welches dem Kind eine differenzierte Wahrnehmung von realen Ereignissen und solchen, die sich lediglich in seiner Phantasie abspielen, erlaubt. Auch die Gefahr, dass die Angaben unbewusst der eigenen Erinnerung zuwider verändert wurden, um den vom Kind angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen zu entsprechen (sogenannte fremdsuggerierte

8 Angaben), ist in diesem Alter gering. Es stellt sich somit die Frage, ob Motive vorliegen, die auf eine unzutreffende Belastung des Berufungsklägers hindeuten. Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können sich aus der Beziehung zwischen dem Kind und dem Beschuldigten (Rache, Enttäuschung, etc.) und insbesondere auch aus den möglichen Konsequenzen der Anschuldigung für das Kind und den Beschuldigten ergeben. Sowohl X. (act. 3/7) als auch die beiden Knaben N. (act. 3/24) und M. (act. 3/21) führten anlässlich ihrer Einvernahmen aus, dass ihr Verhältnis untereinander - abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen - normal gewesen sei. Der Geschäftsführer der H.-Tankstelle, Q., gab in der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2001 (act. 3/8) zu Protokoll, dass X. allgemein bei den Kindern sehr beliebt gewesen sei. Er habe ein Flair für den Umgang mit Kindern und mache stets irgendwelche Faxen und Spässe mit ihnen. Auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 12. November 2001 (act. 3/14) wies er erneut auf das gute Verhältnis zwischen X. und den Kindern hin. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche auf eine schlechte Beziehung zwischen den beiden Knaben und dem Berufungskläger deuten und damit ein Motiv für eine unzutreffende Belastung des Berufungsklägers darstellen würden. Auch ist nicht ersichtlich, welche Vorteile die beiden Knaben aus einer Verurteilung des Berufungsklägers ziehen könnten, zumal sie gemäss eigenen Angaben ohnehin wenig mit ihm zu tun gehabt haben. Es bleibt damit noch zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt der Aussagen der beiden Knaben Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit begründen. d) N. beschrieb sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2001 (act. 3/3) als auch in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 12. Dezember 2001 (act. 3/24) die Vorfälle sehr detailliert. Die Aussagen sind in den relevanten Punkten in sich schlüssig und frei von inneren Widersprüchen. Sie sind durch einen hohen quantitativen Detailreichtum gekennzeichnet. So schilderte N. wie X. ihn im Sommer 2000 mit Daumen und Zeigefinger am Geschlechtsteil ausgekniffen habe und ihn am 9. Juli 2001 nur mit Zeigefinger und Daumen von Vorne her in das Geschlechtsteil gekniffen habe, beim Vorfall vom 13. Juli 2001 jedoch mit der ganzen Hand zugepackt habe. N. konnte zudem genaue Angaben zu Örtlichkeiten, Handlungsabläufen und den beteiligten Personen machen und auch den Inhalt von Gesprächen sehr detailliert wiedergeben. So gab er zu Protokoll, dass er sich am 13. Juli 2001 zusammen mit P. im hinteren Bereich der Kaffeebar im Shop aufgehalten habe. X. sei dann plötzlich auch in den Shop gekommen, sei auf ihn zugetreten und habe ihm mit der ganzen Hand ins Geschlechtsteil gefasst. Er habe X. sofort gesagt, dass er dies unterlassen solle. Dieser habe sich dann einige Meter

9 nach vorne entfernt und er, N., habe P. gefragt, ob sie gesehen hätte, was X. gemacht habe. Er habe zu ihr gesagt, dass X. ihn ausgegriffen hätte und dass dieser Kerl pervers sei. X. sei dann wütend zurückgekommen und habe ihn gefragt, was er da hinter seinem Rücken herumerzähle. Gleichzeitig habe er ihm erneut mit der ganzen Hand ans Geschlechtsteil gefasst. Er, N., habe X. nochmals gesagt, dass dieser seine Hand wegnehmen solle und dass die Sache nun den Eltern und dem Chef zur Kenntnis gebracht würde. Daraufhin sei X. zusehends wütender geworden und habe zu ihm gesagt, dass er im Shop nichts verloren hätte und sofort hinausgehen solle. Diese Schilderung von N. deckt sich weitgehend mit den Aussagen der Zeugin P.. Diese bestätigte bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2001, damals 16 Jahre alt (act. 3/4) dass sie sich zusammen mit N. hinter der Kaffeebar aufgehalten habe, als X. vorbeigekommen sei und N. ohne Vorwarnung im Vorbeigehen am Geschlechtsteil gepackt habe. Danach sei er nochmals vorbeigekommen und habe N. erneut am Geschlechtsteil gepackt. Auch gab sie deckungsgleich den Inhalt des Gesprächs wieder, das zwischen N. und X. stattgefunden hatte. Ebenfalls bestätigte sie, dass X. N. gefragt habe, weshalb er sich überhaupt im Shop aufhalte und dass er ihn wieder nach draussen an die Tankstelle geschickt habe. Diese Aussage bestätigte sie im wesentlichen anlässlich der Konfronteinvernahme vom 12. November 2001 (act.3/16). Des Weiteren führte N. in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 12. Dezember 2001 (act. 3/24) aus, er habe seiner Mutter im Vorjahr von den Vorfällen erzählt. Sie habe gemeint, X. habe nur Spass gemacht und sei nicht weiter darauf eingegangen. Frau S. fügte hinzu, sie habe gemeint, X. würde ihren Sohn am Körper immer „piesacken“, sie hätte aber nie gedacht, dass dies am Geschlechtsteil geschehe. Ihrem Sohn habe sie geraten, X. auszuweichen und ihn einfach zu lassen. Erst als ihr Sohn kürzlich erstmals Berührungen am Geschlechtsteil erwähnte, sei sie hellhörig geworden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass verschiedene Glaubwürdigkeitskriterien (Realkennzeichen) vorliegen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussage von N. nahe legen. So deuten insbesondere die logische Konsistenz der Schilderung und der quantitative Detailreichtum darauf hin, dass derartige Angaben nicht ohne den realen Erlebnishintergrund hätten gemacht werden können. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich Aussagen von N. weitgehend mit den Angaben der Zeugin P. und den Ausführungen seiner Mutter decken. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt daher zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Schilderungen von N. abgespielt haben muss.

10 e) Gleiches gilt für die Schilderungen von M.. Auch er beschrieb die Vorfälle anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2001 (act. 3/21) sehr detailliert und in sich schlüssig. Er gab zu Protokoll, dass er anfänglich der Auffassung war, dass ihm X. versehentlich an sein Geschlechtsteil gefasst hatte. Erst als sich dieser Vorfall zwei, drei Mal wiederholte, habe er gemerkt, dass X. dies absichtlich mache. Er sei ihm dann in der Folge nach Möglichkeit ausgewichen, indem er sich so hingestellt oder versteckt habe, dass ihn X. „nicht greifen“ konnte. M. führte auch aus, dass er versucht habe, seiner Mutter von den Vorfällen zu erzählen, dass sie jedoch etwas aneinander vorbeigeredet hätten. Nur seine Schwester, P., habe bei dem Gespräch mitbekommen, was er eigentlich habe sagen wollen. Seine Mutter sei dann „fast wie aus allen Wolken gefallen“, als sie aufgrund der Anzeige von N. erfahren habe, dass ihm dasselbe widerfahren sei. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 12. November 2001 (act. 3/16), wurde P. gefragt, ob sie selber schon ähnliche Vorfälle (wie jene von N. geschildert) wahrgenommen habe. Sie antwortete darauf, ihr Bruder habe ihr erzählt, dass ihm dasselbe auch im Sommer zuvor passiert sei. Er habe dies auch der Mutter erzählen wollen, diese habe das jedoch „nicht ganz gecheckt“. Aus diesen übereinstimmenden Aussagen ergibt sich, dass die Mutter von M. somit vor der Anzeige von N. keine Kenntnis der Vorfälle hatte. Damit erscheint auch der Einwand des Berufungsklägers, dass die Eltern ihre Knaben nicht mehr an der Tankstelle hätten arbeiten lassen, wenn die Berührungen tatsächlich von einer gewissen Intensität gewesen wären, unbegründet. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt damit nach Prüfung der Aussagen des Berufungsklägers sowie der Zeugen zum Ergebnis, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Knaben bestehen und somit davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt entsprechend ihrer Darstellungen und wie in der Anklageschrift dargelegt abgespielt haben muss. Ihre Aussagen decken sich bezüglich der relevanten Punkte weitgehend mit den Äusserungen der Zeugen. Beide Knaben - und die Zeugin P. bestätigte dies sinngemäss - sagten übereinstimmend aus, dass die Berührungen absichtlich und gezielt erfolgt seien, sie sich sexuell belästigt gefühlt hätten und von Zufall keine Rede sein könne (vgl. act. 3/3, 3/6 und 3/16). Die Widersprüche, die der Berufungskläger insbesondere in Bezug auf die Aussagen des Zeugen Q. geltend macht, beziehen sich auf Umstände, die für die Beurteilung des Falles nicht stichhaltig sind, da Q. keine unmittelbaren Beobachtungen der Vorfälle, sondern nur allgemeine Angaben über die am Verfahren beteiligten Personen machen konnte.

11 5. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Rn 1 zu Art. 187). Es handelt sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Strafbarkeit der sexuellen Handlung hängt nicht davon ab, dass sie zu irgendeiner feststellbaren physischen oder psychischen Beeinträchtigung beim Kind geführt hat (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 379). a) Nach Abs. 2 von Ziff. 1 handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt (Basler Kommentar, a.a.O., Rn 9 zu Art. 187). Dabei ist gemäss Lehre und Rechtsprechung das Betasten der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale, mindestens bei den ersteren auch nur über den Kleidern, als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 381; Basler Kommentar, a.a.O., Rn 10 zu Art. 187). Gemäss den Aussagen von N. und M. hat X. den beiden Knaben mehrfach über den Kleidern deren Geschlechtsteil gepackt beziehungsweise mit Daumen und Zeigefinger daran gekniffen. Mit diesen Handlungen erfüllte X. den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. b) Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrunde liegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können (Basler Kommentar, a.a.O., Rn 15 zu Art. 187). In der Lehre war umstritten, ob die Handlung sowohl objektiv auf Sexualität bezogen als auch subjektiv darauf gerichtet sein musste, eigene oder fremde Sinneslust zu erregen oder zu befriedigen. Nach neuem Recht muss das Verhalten objektiv, aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten. Immerhin mag in

12 Zweifelsfällen ein Rückgriff auf die Motivation des Täters notwendig sein (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Rn 5 zu Art. 187). Wie bereits ausgeführt, gilt das Betasten der primären Geschlechtsmerkmale auch über der Kleidung - unabhängig von der Motivation des Täters - als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die Frage, ob X. aus einer sexuellen Motivation heraus gehandelt hatte, ist somit für die Beurteilung der Strafbarkeit ohne Belang und kann offen gelassen werden. Aufgrund der von den beiden Betroffenen beschriebenen Vorgehensweise des Berufungsklägers, der von ihnen geschilderten Empfindungen und der Tatsache, dass es mehrfach und bei zwei verschiedenen Personen zu den genannten sexuellen Handlungen kam, ist erstellt, dass X. vorsätzlich handelte. Dass sein Verhalten in der Gesellschaft als verwerflich gewertet wird, zeigt bereits die Aussage seines Rechtsvertreters in der Berufungsschrift, worin dieser das Berühren des Penis eines minderjährigen Kindes über dessen Beinkleidung als „zweifellos unangebracht, anstössig und widerwärtig“ bezeichnete. Damit bestehen keine Zweifel, dass X. auch den subjektiven Tatbestand verwirklichte und sich somit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 6. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird das Vornehmen einer sexuellen Handlung mit Kindern mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft.

13 Der Berufungskläger äussert sich nicht zur Strafzumessung. Gleichwohl sei dazu Folgendes ausgeführt: Das Verschulden von X. wiegt nicht leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, scheint er sich keine Gedanken darüber gemacht zu haben, dass seine Handlungsweise die körperliche und vor allem die seelische Entwicklung der beiden Opfer schwer schädigen könnte. Obwohl die beiden Knaben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich durch die Handlungen des Berufungsklägers belästigt fühlten, hat dieser nicht davon abgesehen. Strafschärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Straferhöhend fallen die Vorstrafe aus dem Jahre 2000 sowie das Delinquieren in der Probezeit ins Gewicht. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers kann zwar nicht straferhöhend bewertet werden, allerdings kann X. aufgrund seiner fehlenden Einsicht auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd ist sein ungetrübter Leumund zu berücksichtigen; Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der von der Vorinstanz gewährte bedingte Strafvollzug und die verhängte Probezeit von zwei Jahren sowie das Absehen von einem Widerruf des mit Strafmandat des Kreispräsidenten G. vom 13. Juni 2000 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen. 7. Zur Adhäsionsklage hat sich der Berufungskläger - auch nicht in einem Eventualantrag - mit keinem Wort geäussert. Darauf ist daher nicht näher einzugehen, zumal der Kantonsgerichtsausschuss in einem nach zivilprozessualen Gesichtspunkten ausgestalteten Verfahren nicht gehalten ist, nach allenfalls gewollten oder nicht gewollten Anträgen zu forschen. 8. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtsmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SB 2004 1 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.02.2004 SB 2004 1 — Swissrulings