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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.11.2004 SB 2003 66

1 novembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·11,170 parole·~56 min·3

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 66 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Berufung des AX., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postfach, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses K. vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 20. November 2003, in Sachen gegen BX., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. BX. wurde am 23. November 1966 in A. geboren und ist in B. mit einem älteren Bruder bei den Eltern aufgewachsen. In B. besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Danach machte er eine vierjährige Lehre als Elektromonteur. Nach zwei Jahren Tätigkeit als Elektromonteur bei den Mineralquellen C. begann er bei der Firma D. in E. als Krantechniker zu arbeiten. Er arbeitete dort bis 1995 und machte sich dann bei der Firma F. Kranservice, G., selbständig. Die Firma verkauft Kräne, der Schwerpunkt liegt aber bei der Betreuung und Wartung von Kränen. BX. ist Inhaber der Firma. Seit 1998 ist er im Ausbildungszentrum des Schweizerischen Baumeisterverbandes CX. als Referent in der Kranführerausbildung tätig und gibt hin und wieder Kurse. Seit dem Jahre 2000 ist er dort auch Prüfungsexperte und nimmt Kranführerprüfungen ab. BX. verdient monatlich rund Fr. 6'000.-- netto. Er besitzt ein Einfamilienhaus, das mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 410'000.-- belastet ist. BX. ist mit H. verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von sechs Jahren beziehungsweise drei Jahren. BX. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht eingetragen. Gemäss Leumundsbericht des Polizeipostens DX. vom 10. Mai 2002 mussten sich weder dieser noch die Gemeindebehörden von G. im negativen Sinn mit BX. befassen. B. a) Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2002 im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Arbeiten für die Verbindungsstrasse zwischen I. und dem Autobahnanschluss I. Süd der J. wurde im Jahre 1997 eine Brücke über den K. gebaut. Für einen Teil der Zufahrt und die Errichtung der Brücke wurde eine aus den Firmen L., Q., M., N., und O., P., bestehende Arbeitsgemeinschaft gebildet. Ende August 1997 wurde links des K.s ein Baukran der Marke BPR, Typ GT 229 B3 mit einem Gewicht von 109'250 kg aufgebaut und in Betrieb genommen. Zuvor hatte die Arbeitsgemeinschaft eine Kranbahn von etwa 12 m Länge erstellt; diese wies ein Gefälle von 2,7 % auf. - Am 12. Dezember 1997 sollte der Kran nach vorne gefahren werden; die Schienen waren in der Zwischenzeit auf 16.75 m verlängert worden. Der Kran konnte bei diesem Manöver nicht rechtzeitig gebremst werden, fuhr auf die Puffer auf und kippte nach vorn. Die auf dem Fahrwerk stehenden Kranführer AX. und R. sprangen kurz vor dem Aufprall ab. Dabei erlitt AX. eine Trümmerfraktur am linken Bein sowie eine Fraktur an der rechten Hand. In der Folge entwickelte sich im linken Knie eine Gonarthrose, was das Einsetzen einer Total-

3 prothese nach sich zog; AX. hinkt stark und kann nicht mehr als Kranführer arbeiten. R. brach sich das rechte Fersenbein. Der Kran wurde beim Unfall total zerstört; der Schaden soll 530'000 Franken betragen. b) BX., der Inhaber der Firma F. Kranservice, G., führt für die Firma L. Arbeiten an Kranen der Marken BPR und Potain aus. Er erhielt von der Firma L. die Mitteilung, dass man beabsichtige, auf der Baustelle in I. einen Kran aufzustellen und dass die Kranbahn ein Gefälle aufweise. Er ergänzte darauf am 8. August 1997 auf dem Werkhof der Firma L. in Q. zusammen mit Hilfspersonen das mit zwei Motoren bestückte Original-Fahrwerk des für diese Baustelle vorgesehenen Krans um zwei weitere Original-Motoren des Herstellers. Nachdem der Kran aufgestellt und in Betrieb genommen war, erhielt er vom Chefmonteur der L. einen Anruf, wonach wegen der Länge der Kranbahn Bedenken bestünden. Er begab sich daher am 9. September 1997 vor Ort, und man führte mit dem Kran Fahrproben durch. Dabei gelangte BX. zur Annahme, dass bei der zur Verfügung stehenden kurzen Fahrstrecke die Gefahr bestehe, dass der Kran wegen des Antriebs der vier Motoren bei einer Bremsung nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht werden und gegen die Puffer am Ende der Kranbahn fahren könnte. Er nahm daher am Schaltkasten des Krans eine Änderung vor, die bewirkte, dass der Kran im Falle einer Verschiebung nach vorne ohne Vortrieb der Motoren lief. Darauf soll er dem Polier der Firma M., S., und AX., Angestellter der Firma L., mündlich erklärt haben, was er gemacht habe und wie der Kran zu verschieben sei. Am 10. September 1997 schrieb BX. der Firma L., dass es nicht möglich sei, mit Motorenkraft talwärts zu fahren. Nach Angabe des Poliers werde nicht sehr viel gefahren, er habe die Steuerung aus diesem Grunde abgeändert. Der Kranführer bediene das Kranfahrwerk normal von der Kabine aus. Die Bergfahrt funktioniere normal mit der ersten Stufe gesichert über den Fahrwerkendschalter; bei der Talfahrt öffneten hingegen nur die ebenfalls über den Fahrwerkendschalter gesicherten Bremsen. Falls die Kranfahrbahn verlängert werde, müsse man die Situation neu einschätzen. c) Bis zum 12. Dezember 1997 kam es fünf bis sieben Mal zu Vorwärtsfahrten mit dem Kran, wobei sich AX. teils oben in der Führerkabine, teils unten am Schaltkasten befand. Die Kranbahn war in der Zwischenzeit von 12 m auf 16,75 m verlängert worden. Am 12. Dezember 1997 erhielt AX. den Auftrag, den Kran nach vorn zu verschieben. Er rief R., der sich oben in der Kabine befand, hinunter. AX. löste in der Zwischenzeit die Klemmen an den Rädern. Er drückte darauf am Schaltkasten mehrmals kurz die Taste TAv. R. schaute dabei zu um zu lernen, wie das Verschieben des Krans durchgeführt wird. Nachdem der Kran zunächst ruckweise

4 nach vorn gefahren war, begannen die Motoren zu rauchen und die Bremswirkung liess nach. Als die beiden Kranführer feststellten, dass der Kran gegen die Puffer prallen würde, sprangen sie vom Fahrwerk. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 1998 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung, welche ab 11. Mai 1999 wegen des Verdachts auf fahrlässige schwere Körperverletzung gegen V., S. und BX. weitergeführt wurde. Im Rahmen der Untersuchung beauftragte der Untersuchungsrichter Dr. Ing. T. mit der Ausarbeitung einer Expertise über die Ursachen des Unfalles, die am 11. Februar 1999 abgeliefert wurde. Der Experte kam darin zum Schluss, die Gründe für das Abstürzen des Krans lägen einerseits im Montieren eines Geleises mit einer Neigung von 2,7 % ohne gleichzeitige Anpassung des Bremssystems und andererseits in der Modifizierung der elektrischen Schaltung, welche den Bremseffekt der elektrischen Motoren eliminiert habe. Da sich nachträglich herausstellte, dass das Gewicht des Krans falsch angegeben worden war, wurde der Experte angefragt, ob diese Tatsache Auswirkungen auf seine Schlüsse im Gutachten habe. T. äusserte sich darauf am 18. Mai 2000 dahin, dass zwar die Bremsreserve damit grösser geworden sei, was aber nur bedeute, dass die Bremsen imstande gewesen seien, den Kran im Stillstand zu halten. Die Wärmeentwicklung beim Bremsvorgang sei aber immer noch sehr hoch gewesen. Der anlässlich eines Augenscheins vom 8. Juli 1999 bekannt gewordene Umstand, dass der Kranführer den Kran von unten in Bewegung gesetzt und dabei den Schalter TAv betätigt hatte, führte nach den ergänzenden Ausführungen des Gutachters dazu, dass dadurch die von BX. vorgenommene elektrische Schaltungsänderung überbrückt worden und der Kran wieder normal gefahren sei. Schliesslich habe die Tatsache, dass die Kranbahn zur Zeit des Unfalls 16,75 m, bei der Inbetriebnahme jedoch lediglich 12 m gemessen habe, auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens keinen Einfluss. Der Rechtsvertreter des Angeklagten BX. liess in der Folge beim Ingenieurbüro U. ein Privatgutachten einholen, das er am 18. Juli 2000 dem Untersuchungsrichter zustellte. Dieser Experte äusserte sich dahin, dass die Bremsen mit einer Reserve von mehr als 50 % genügend dimensioniert und funktionsfähig gewesen seien. Es seien jedoch bei der Kranverschiebung vom 12. Dezember 1997 Vorschriften verletzt worden. Für die Bedienung des Krans am Kranfuss hätte der Kranführer über einen mit einer Not-Aus-Taste versehenen separaten Schaltkasten verfügen müssen; die Bedienung des Krans ab Elektrokasten durch Betätigen der Schütze sei nicht gestattet. Indem dies geschehen sei, habe sich der Kran motorisch bewegt, wie wenn BX. keine Änderung vorgenommen hätte. Durch die ungewöhn-

5 liche Bedienung des Schützes sei es möglicherweise zu einer Kontaktverschweissung gekommen, wodurch die Motoren nicht mehr hätten abgestellt werden und demzufolge die Bremsen nie hätten schliessen können, da sie ständig mit Strom gespiesen worden seien. D. Mit Eingabe vom 12. April 1999 an die Staatsanwaltschaft Graubünden liess AX. im Wesentlichen beantragen, der oder die Verantwortlichen seien gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG in Verbindung mit Art. 9 OHG zu verpflichten, ihm den erlittenen Schaden nach Art. 41 OR vollumfänglich zu ersetzen und ihm eine angemessene Genugtuung nach Art. 47 OR zu bezahlen. Zudem beantragte er die Einräumung eines Nachklagerechts. E. Mit Verfügung vom 25. August 2000 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen V., S. und BX. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung wieder ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. F. Gegen diese Verfügung beschwerte sich AX. am 18. September 2000 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2000, mitgeteilt am 19. März 2001, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hatte. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erliess der Untersuchungsrichter am 12. März 2002 die Schlussverfügung. G. Am 26. März 2002 liess AX. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage einreichen. Er beantragte, V., S. und BX. seien zu verpflichten, ihm eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 100'000.-nebst 5 % Zins ab dem Unfallzeitpunkt (12. Dezember 1997) zu bezahlen. Zudem beantragte er in Anbetracht des pendenten Einspracheverfahrens im Sozialversicherungsrecht und des noch nicht abgeschlossenen Strafprozesses die Einräumung eines Nachklagerechts.

6 H. Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 wurde die Strafuntersuchung gegen V. und S. betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde eingestellt. Hingegen wurde BX. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2002 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. I. Mit Urteil vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 20. November 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss K.: „1. BX. wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vollumfänglich und somit von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Adhäsionsklage von AX. wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden bestehend aus: Untersuchungsgebühren Fr. 2'085.00 Barauslagen Fr. 16'487.50 Total Fr. 18'572.50 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Bezirksgerichts K. bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 4'800.00 Barauslagen Fr. 00.00 Total Fr. 4'800.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. c) BX. ist mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 7'500.-- aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ J. Gegen dieses Urteil liess AX. am 11. Dezember 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die Ziffern 1,2, und 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtsausschusses K. vom 13. Februar 2003 seinen vollumfänglich aufzuheben. 2. Demnach sei der Angeschuldigte BX. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu verurteilen und ihn deswegen angemessen zu bestrafen. 3. Weiter sei der Angeschuldigte BX. zu verpflichten, dem Berufungskläger und Opfer eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von Fr. 100‘0000.-- nebst 5 % Verzugszins seit 12. Dezember 1997 zu bezahlen.

7 In Anbetracht des immer noch pendenten Einspracheverfahrens im Sozialversicherungsbereich (SUVA) sowie des noch laufenden Strafprozesses gegen BX. wird ein Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalten. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Untersuchungskosten seien dem Angeschuldigten aufzuerlegen. Ferner sei der Angeschuldigte zu verpflichten, die erstinstanzlichen Anwaltskosten des Opfers AX. zu bezahlen. Über die Höhe des zu bezahlenden Betrages habe das Gericht zu befinden. Die aus der Staatskasse an BX. in der Höhe von Fr. 7'500.-- zu entrichtende Entschädigung sei abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ BX. beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Sodann stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 auf eine Stellungnahme. K. Am 7. April 2004 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden statt. Anwesend waren AX. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Markus Ross, sowie BX. mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer. Die Nichte von AX. wurde für Übersetzungsdienste beigezogen. BX. wurde anlässlich dieser Verhandlung befragt, was für Massnahmen er ergriffen habe, um das Vorwärtsbewegen des Kranes auf der geneigten Bahn zu ermöglichen. Mit Hilfe eines Modelkranes erörterte der Angeklagte die getroffenen Massnahmen. Wie im Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 7. April 2004 (vgl. SB 03/66) festgehalten wurde, weisen das Gerichtsgutachten von Dr. Ing. T. und das Privatgutachten von Dipl. Ing. ETH U. grosse Widersprüche in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang des hier interessierenden Unfalles auf. Aufgrund dessen beschloss der Kantonsgerichtsausschuss das Berufungsverfahren zu sistieren und ein Obergutachten einzuholen. In der Folge ernannte das Kantonsgerichtspräsidium Herrn dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W. als Sachverständigen für die Erstellung des Obergutachtens. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 29. April 2004 wurden AX. und BX. sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden über die Ernennung des Experten sowie über den Inhalt der an den Experten zu stellenden Fragen in Kenntnis gesetzt. Sie erhielten die Gelegenheit, zu den Fragethemen bis 7. Mai 2004 Stellung zu nehmen. Am 7. Mai 2004 liess sich AX. dazu vernehmen und ersuchte das Kan-

8 tonsgerichtspräsidium drei Ergänzungsfragen zu stellen. BX. formulierte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2004 ebenfalls zwei Ergänzungsfragen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 3. Mai 2004 mit, keine Bemerkungen zu den beabsichtigten Fragethemen zu haben. Am 12. Mai 2004 erhielt dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W. den Auftrag, das Obergutachten zu erstellen. Am 23. August 2004 wurde das Obergutachten dem Kantonsgericht zugestellt. L. Mit Verfügung vom 30. August 2004, mitgeteilt am 31. August 2004, wurde das Obergutachten von Herrn dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W. vom 19. August 2004 samt Beilagen den beiden Rechtsanwälten lic. iur. Markus Roos und Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass eine weitere mündliche Verhandlung nicht stattfinden werde. Am 9. September 2004 liess sich AX. zum Obergutachten vernehmen. Die Stellungnahme von BX. datiert vom 8. Oktober 2004. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Anträge, auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf das eingeholte Obergutachten wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirke und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer in gleichem Umfang wie der Angeklagte auch in der Strafsache selbst Berufung einlegen, sofern sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Diese Rechtsstellung besitzt das Opfer bei Anfechtung von Strafurteilen aber nur, wenn es sich von vornherein als Zivilkläger am Verfahren beteiligt hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 334 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat AX. schon während des Untersuchungsverfahrens eine Adhäsionsklage eingereicht. Als Opfer des Kranunfalles ist er zweifellos legitimiert, sowohl im Zivilpunkt (vgl. Art. 133 StPO) als auch Schuldpunkt Berufung zu erheben, zumal der angefochtene Strafentscheid den Zivilanspruch zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 120 Ia 108). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.

9 2. a) Nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. AX. erlitt infolge des Unfalles vom 12. Dezember 1997 eine proximale intraarticuläre Tibia-Trümmerfraktur links mit massiver Impression des lateralen Tibiaplateaus mit dorsalem Compartement-Syndrom sowie eine intraarticuläre Mittelphalanxbasisfraktur. In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische Gonarthrose links, was die Implantation einer Totalprothese nach sich zog. Es steht ausser Zweifel, dass die vom Berufungskläger erlittenen Verletzungen als schwer in Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. b) Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshafung ist die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestes in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aus-sergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Drit-

10 ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeklagten - in den Hintergrund drängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 284 f., 124 IV 64 f. mit weiteren Hinweisen). Die blosse Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erlaubt es freilich nicht ohne weiteres, ihn auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg überhaupt vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich dies nicht mit Gewissheit beweisen lässt, reicht es für die Zurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestes mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 121 IV 290). c) Wie bereits ausgeführt, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach bestehenden, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Normen, welche ein bestimmtes Verhalten gebieten (vgl. BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Für die Verschiebung eines Krans bestehen in der Schweiz keine spezifischen Vorschriften. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat aber Leitsätze zur Risikobeurteilung für die Sicherheit von Maschinen aufgestellt. Die Europäische Norm 1050 wurde vom CEN am 22. August 1996 angenommen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Norminstitute von verschiedenen Ländern. Auch die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) ist CEN-Mitglied. Die Europäische Norm EN 1050:1996 hat den Status einer Schweizer Norm und ist am 1. Mai 1997 für die Schweiz in Kraft getreten. Die Norm SN/EN 1050 stellt allgemeine Leitsätze für das als Risikobeurteilung bekannte Verfahren auf, indem die Kenntnisse und Erfahrungen über die Konstruktion, den Einsatz, das Zwischenfall- und Unfallgeschehen und über Schäden im Zusammenhang mit Maschinen zusammengetragenen werden, um die Risiken in allen Lebensphasen der Maschine zu beurteilen. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist auch die SN/EN 292-1, welche allgemeine Gestaltungsleitsätze für die Sicherheit von Maschinen aufstellt. Die SN/EN 954-1 hat ebenfalls den Status einer Schweizer Norm und enthält sicherheitstechnische Anforderungen und Hinweise auf Gestaltungsleitsätze von sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen.

11 Die vorstehend genannten Bestimmungen sind sehr allgemein formuliert und erfassen nicht alle denkbaren Situationen. Aus diesem Grund ist vorliegend auch der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes zu beachten, wonach derjenige, der eine Gefahr schafft, alles zur Vermeidung der Verletzung fremder Rechtsgüter Zumutbare vorzukehren hat (vgl. BGE 106 IV 80; 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen). Mit anderen Worten begründet er eine gewisse Verkehrssicherungspflicht, welche sicherlich auch den Kranmonteur trifft. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche Massnahmen konkret zu treffen waren, damit sich die durch die gefährliche Tätigkeit geschaffene Gefahr nicht verwirklichen konnte. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Kran nicht auf einer horizontalen Bahn verschoben wurde, sondern die Neigung der Fahrbahn am Unfallort 2.7 % betrug. Diese Konstellation stellt einen Sonderfall dar und erfordert besondere Vorsichtsmassnahmen. Auf die entscheidende Frage, ob vorliegend alle zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind, um der Gefahr angemessen zu begegnen, wird weiter hinten eingegangen. d) Träger von Sorgfaltspflichten sind in erster Linie Personen, die unmittelbar an der risikobehafteten Tätigkeit beteiligt sind. Die Verantwortung kann sich aber kraft Gesetz, Vertrag, dienstlicher Stellung oder unmittelbar aufgrund von Art. 18 Abs. 3 StGB auch auf weitere Leute erstrecken, welche innerhalb ihres Aufgabenbereichs für die Einhaltung des zulässigen Risikos zu sorgen haben (Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 243). Vorliegend steht ausser Zweifel, dass BX. im Zusammenhang mit der Verschiebung des fraglichen Krans Träger von Sorgfaltspflichten war. BX., Inhaber der Firma F. Kranservice, G., führte für die Firma L. an Kranen Arbeiten aus, soweit es Krane der Marken BPR und Potain betraf. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 1999 führte BX. aus, er habe von der Firma L. die Mitteilung erhalten, man beabsichtige, auf der Baustelle in I. einen Kran aufzustellen, dessen Kranbahn eine Neigung aufweise. Am 8. August 1997 habe er dann auf dem Werkhof der L. in Q. zusammen mit Hilfspersonen aus der Montagegruppe der L. das mit zwei Motoren bestückte Original- Fahrwerk des für die besagte Baustelle vorgesehenen Krans um zwei weitere Original-Motoren des Herstellers ergänzt. Nachdem der Kran aufgestellt und in Betrieb genommen worden sei, habe er vom Chefmonteur der L. einen Anruf erhalten, wonach wegen der Länge der Kranbahn Bedenken bestehen würden. Aus diesem Grund habe er sich am 9. September 1997 nach I. begeben und habe Probefahrten mit dem Kran durchgeführt. Dabei sei er zum Schluss gelangt, dass bei der zur Verfügung stehenden kurzen Fahrstrecke die Gefahr bestehen würde, der Kran würde bei einer Bremsung wegen des Antriebs der vier Motoren nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht und gegen die Puffer am Ende der Kranbahn prallen. Aus

12 diesem Grund habe er von sich aus eine Änderung am Schaltkasten vorgenommen, welche bewirkt habe, dass der Kran im Falle einer Verschiebung nach vorne ohne Vortrieb der Motoren habe fahren können. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 1998 führte BX. sodann aus, am 8. oder 9. September 1997 habe er den Polier S. und den Kranführer AX. mündlich instruiert, wie der Kran zu verschieben sei. Die Aussagen von BX. selber zeigen, dass er von der Firma L. gerade aus dem Grund beigezogen wurde, um die Problematik der Verschiebung des Krans auf der geneigten Fahrbahn zu lösen. BX. ist von Beruf Elektromonteur und verfügt als Krantechniker über eine mehrjährige Berufsausbildung. Seit 1998 beschäftigt er sich mit der Ausbildung von Kranführern und erteilt hin und wieder Kurse. Seit dem Jahre 2000 ist er als Prüfungsexperte tätig und nimmt Kranführerprüfungen ab. Gemäss seinen Aussagen hatte er vor dem fraglichen Unfall schon mehrere Krane gleicher Bauart im Brückenbau auf einer geneigten Bahn verschoben. Er ist somit als Fachmann auf diesem Gebiet zu bezeichnen und wurde aus diesem Grund von der L. für diese delikate Aufgabe beigezogen. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten war er nicht lediglich Ausführungsorgan der L., sondern nahm weitgehend selbständig Verantwortung wahr. So nahm er von sich aus eine Änderung am Schaltkasten vor, welche bewirken sollte, dass der Kran im Falle einer Verschiebung nach vorne ohne Vortrieb der Motoren fahren könne, zumal er die Befürchtung hatte, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden kurzen Fahrstrecke der Kran bei einer Bremsung nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht und gegen die Puffer am Ende der Kranbahn prallen würde (vgl. auch Schreiben vom 10. September 1997 von BX. an die L., act. 2.5). Schliesslich lag auch die Instruktion von AX. in der Verantwortung von BX.. Die Tatsache, dass BX. Träger der im vorliegenden Fall interessierenden Sorgfaltspflichten war, wird auch durch das Schreiben von EX. von der FX. AG vom 2. August 2004 an W. bestätigt (Beilage 4 zum Gutachten von dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W.). EX. war technischer Leiter der Baustelle auf der K.brücke. In seinem Schreiben an den Obergutachter führte er aus, mit dem Kranzentrum sei vereinbart worden, dass Schiftungen zum Turmausgleich der Neigung hergestellt und sodann bei der Montage eingebaut würden, damit der Kran immer im Lot stehen würde. Die Montage des Krans sei von der F. Kranservice beziehungsweise BX. unter Mithilfe von zusätzlichem Personal des Kranzentrums ausgeführt worden. Schliesslich gelangte auch der Obergutachter im Verlaufe seiner Abklärungen zum Schluss, dass BX. für die Firma L. über den rein elektrischen Bereich hinaus als Kranspezialist tätig war (vgl. Obergutachten S. 9). Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht aufgrund all dieser Umstände kein Zweifel, dass BX. nicht nur für die Montage des Fahrwerks zuständig war, sondern auch die wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die

13 Verschiebung des Krans auf der geneigten Bahn geprägt hat. Insbesondere hat er auch die Instruktion des Kranführers AX. durchgeführt. 3. Im folgenden gilt es nun zu prüfen, ob BX. Sorgfaltspflichten verletzt hat, welche als Ursache für die schweren Körperverletzungen von AX. anzusehen sind. Um diese Frage beantworten zu können, hat das Kantonsgericht ein Obergutachten von dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W. eingeholt. Im Zusammenhang mit Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 178, Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 1 ff., Padrutt, a.a.O., S. 231). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 (1994) Nr. 15, S 273). In technischen Fragen hält sich das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E. 7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen. Wie noch zu zeigen sein wird, stellt das Kantonsgericht im vorliegenden Fall weitgehend auf die detaillierten und schlüssigen Ausführungen des Oberexperten, dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W., ab. Dr. Ing. T., der im Rahmen der Untersuchung des Untersuchungsrichters mit der Ausarbeitung einer Expertise über die Ursachen des Unfalls beauftragt worden war, kam im Übrigen im Resultat zu ähnlichen Schlüssen. a) BX. hat unbestrittenermassen das Bremssystem installiert, eine Modifikation der elektrischen Schaltung vorgenommen und den Kranführer AX. instruiert. In diesem Zusammenhang gilt es nochmals zu betonen, dass es sich bei der Verschiebung eines Krans auf einer mit 2.7% geneigten Fahrbahn um einen Sonderfall handelte (vgl. Obergutachten, S. 8, Gutachten Dr. Ing. T. S. 10 und S. 11). Normalerweise wird der Kran auf einer horizontalen Fahrbahn (Neigung 0% mit einer Abweichung von max. 0.2%) verschoben. Gemäss den Ausführungen von dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W. (Obergutachten S. 5) sind bei einer Neigung der Fahrbahn von

14 über 1% die normalen Firmen-Betriebsanleitungen nicht mehr zu beachten. Vielmehr ist in einem solchen Fall in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma nach den Gesetzen der Physik und nach dem Stand der Technik zu handeln. b) BX. macht in Bezug auf das von ihm installierte Bremssystem geltend, er habe sich an die Weisungen der D. (vgl. Telefax vom 11. Juli 2000, act. 3.12) gehalten und das Original-Fahrwerk um zwei weitere Original-Motoren des Herstellers ergänzt. Die Firma D. bestätigte BX. in einem Telefax vom 11. Juli 2000, dass zum Versetzen des fraglichen Krans (GT 229 B3) auf einem Gefälle von 2.7% unter anderem folgende Bedingung erfüllt sein muss: 4 Motorschemel des Fahrwerks TB 315 (= total 4 Motoren à 5.2 kW). Der Obergutachter kommt in seiner Expertise vom 19. August 2004 hingegen zu einem anderen Schluss. Wie bereits unter Ziff. 2 lit. c ausgeführt, war im Unfallzeitpunkt die Europäische Norm EN 1050 auch in der Schweiz anwendbar. Mit Hilfe der in EN 1050 vorgeschriebenen Risikoanalyse hätte BX. nach den Ausführungen des Obergutachters erkennen müssen, dass beim Versagen der Bremsen die Kontrolle über den Kran verloren geht, wodurch Leib und Leben gefährdet wird. Aus diesem Grund hätte er zwei getrennte (redundante) Bremssysteme installieren müssen, von denen jedes allein den Kran hätte abbremsen können (Obergutachten S. 8 und 10). Die Verschiebung des Krans mit nur einem Bremssystem war somit nach der Ansicht von dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W. nicht zulässig. Wie noch zu zeigen sein wird, bildete aber das Fehlen des redundanten Bremssystems nicht die adäquat kausale Ursache für den Unfall, weshalb es sich erübrigt, weitere Ausführungen dazu zu machen. Nach Darstellung des Oberexperten ( Obergutachten S. 15) bildete die Staffelung der Bremskraft hingegen eine Teilursache für den Unfall. Beim Stillsetzen des Kranfahrwerkes wurde nämlich zuerst nur ein Teil der Bremskraft aktiviert (Brems-einheit TFr), die sogenannte Arbeitsbremse. Wie gross dieses Bremsmoment war, konnte nicht mehr eruiert werden, da die Antriebseinheiten entsorgt worden sind. Erst nach 5 bis 7 Sekunden wurde auch die Festhaltebremse aktiviert, was zur Folge hatte, dass die volle Bremskraft erst nach 5 bis 7 Sekunden zur Verfügung stand. Diese Staffelung der Bremskraft ist aber für eine horizontale Kranfahrbahn geeignet und nicht für eine Fahrbahn mit einer Neigung von 2.7% (Obergutachten S. 12 und 13). c) Nachdem der Kran in I. installiert war, erhielt BX. vom Chefmonteur der L. einen Anruf, wonach wegen der Länge der Kranbahn Bedenken bestehen würden. Daraufhin begab er sich am 9. September 1997 nach I. und führte Probefahrten mit dem Kran durch. Dabei kam er zum Schluss, dass bei der zur Verfügung

15 stehenden kurzen Fahrstrecke die Gefahr bestehen würde, der Kran würde bei einer Bremsung wegen des Antriebs der vier Motoren nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht und gegen die Puffer am Ende der Kranbahn prallen. Aus diesem Grund nahm er von sich aus eine Änderung am Schaltkasten vor, welche zur Folge hatte, dass der Kran im Falle einer Verschiebung nach vorne ohne Vortrieb der Motoren fahren konnte. Mit Schreiben vom 10. September 1997 teilte BX. sodann der L. mit (act. 2.5), der Kran beschleunige sich mit einer Geschwindigkeit von 12.5 m/min aufgrund des Gefälles sehr schnell und habe eine lange Verzögerung bis zum Stillstand. Es sei nicht möglich, talwärts mit Motorenkraft zu fahren. Aus diesem Grund habe er die Steuerung abgeändert. Dipl. Masch. Ing. ETH/SIA W. qualifizierte die vom Berufungsbeklagten vorgenommene Schaltungsänderung als improvisierte Handlung, welche zu einer fragwürdigen, weil nicht kontrollierten Verschiebung des Krans geführt habe. So sei die Dauer des „Rollenlassens“ unter Einfluss der Schwerkraft des Krans (109259 kg) der Beurteilung des Kranführers überlassen worden. Ebenso habe der Kranführer allein die zulässige Fahrgeschwindigkeit bestimmt (vgl. Obergutachten S. 10). Die Anforderungen an Sicherheitsstromkreise und an die auf diese Kreise einwirkenden Elemente sind in der auch in der Schweiz geltenden Europäischen Norm EN 954.1:1996 festgehalten und in Klassen von 1 bis 4 unterteilt. Gemäss den Ausführungen von dipl. El. Ing. HTL X. (vgl. Beilage 2 des Obergutachtens, S. 1) entsprachen die Sicherheitsstromkreise des fraglichen Kranfahrwerkes maximal der Anforderungsklasse 1, das heisst, ein Fehler im Sicherheitsstromkreis führt zum Verlust der Sicherheitsfunktion. Entscheidend ist jedoch in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Kranführer AX. den Schütz mit gelbem Aufsatz TAv statt TAV gedrückt hat (vgl. Einvernahme von AX. vom 30. August 2001, act. 6.2, S. 5). Dies hatte nach Ausführungen des Oberexperten (Obergutachten S. 11) zur Folge, dass der Kran - nicht wie von BX. mit der Schaltungsänderung beabsichtigt - allein mit der Schwerkraft sich fortbewegt hat, sondern die Motoren eingeschalten wurden und der Kran mit einer Beschleunigung von 12.5 m/min gefahren ist. Mit anderen Worten wurde die Schaltungsänderung von BX. dadurch, dass AX. den Schütz mit gelbem Aufsatz TAv statt TAV gedrückt hat, überbrückt. Die Schaltungsänderung war demnach für den Unfall nicht kausal, weshalb sich weitere Ausführungen darüber erübrigen. d) Zu prüfen bleibt somit, ob BX. den Kranführer AX. mangelhaft instruiert hat beziehungsweise ob eine den Umständen angemessene Instruktion erfolgt war. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst darzulegen, worauf der Unfall zurückzuführen ist.

16 aa) Es steht fest, dass AX. am Unglückstag den Kran nicht vom Kranführerstand, sondern unten vom Schaltschrank aus bewegt hat. Dies ist nach Ansicht des Oberexperten als wichtige Ursache für den Unfall zu qualifizieren (vgl. Obergutachten S. 14). Wenn die Verschiebung des Krans durch direktes Einwirken auf das Schütz TAv eingeleitet wird, bewirkt dies, dass sämtliche auf dieses Schütz einwirkenden Sicherheitseinrichtungen ausser Funktion gesetzt werden, insbesondere auch die Notendlageüberwachung. Für das Verschieben des Kranfahrwerkes vom Kranfuss aus hätte eine korrekt ausgerüstete Steuerstelle mit Nothaltvorrichtung zur Verfügung stehen müssen. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Der fragliche Schaltschrank enthielt nach Ausführungen von dipl. El. Ing. HTL X. keine Bedienungselemente für das betrieblich notwendige Verschieben des Kranwerkes (vgl. Beilage 2 zum Obergutachten). Die einzige Steuerstelle für das betrieblich notwendige Verschieben des Kranfahrwerkes befand sich demnach im Kranführerstand. Kommt hinzu, dass für den Kranführer bei geöffnetem Schaltschrank nur diejenigen elektrischen Betriebsmittel frei zugänglich und gefahrlos bedienbar sein dürfen, welche für den ordentlichen Betrieb des Krans notwendig sind. Für das Verschieben des Krans hätte somit vorliegend nur der Hauptschalter TDI zugänglich sein müssen. Alle übrigen elektrischen Betriebsmittel müssen gemäss den Erklärungen von dipl. El. Ing. HTL X. gegen zufälliges Berühren von spannungsführenden Teilen und unbefugtes Betätigen abgedeckt werden, oder es müssen andere gleichwertige Schutzmassnahmen ergriffen werden. Vorliegend hatte AX. freien Zugang zum Schaltkasten, und es waren auch keine Schutzvorkehrungen getroffen worden, um zu verhindern, dass der Berufungskläger die falschen elektrischen Betriebsmittel betätigt. Dadurch, dass AX. den Kran vom Schaltschrank anstatt vom Kranführerstand aus bediente und keine Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Betätigen getroffen worden waren, war es erst möglich, dass der Berufungskläger in der Folge den Schütz TAv anstatt TAV drückte. Dies bewirkte, wie bereits ausgeführt, dass die Schaltungsänderung von BX. gewissermassen überbrückt wurde und der Kran motorisch mit der Geschwindigkeit von 12.5 m/min bewegt wurde. Diese Geschwindigkeit wurde seinerseits von BX. anlässlich der Probefahrten vom 9. September 1997 als zu hoch beurteilt, weshalb er die besagte Schaltungsänderung vorgenommen hat (vgl. dazu Brief von BX. vom 10. September 1997 an GX., act. 2.5). Kommt hinzu, dass die volle Bremskraft erst nach 5 bis 7 Sekunden zum Tragen kam, da die Festhaltebremse erst dann Wirkung zeigte. Wie bereits ausgeführt, war die Staffelung der Bremskraft nicht für eine Fahrbahn mit einer Neigung von 2.7% geeignet. Schliesslich kann den Einvernahmen von AX. entnommen werden, dass er den Schütz TAv mehrmals hintereinander gedrückt hat. Dadurch wurde der Kran jedes Mal auf die Nenngeschwindigkeit von 12.5 m/min beschleunigt und dann wieder

17 abgebremst. Nach Ausführungen des Obergutachters (Obergutachten S. 15) wurde durch das mehrmalige Einschalten der Motoren die hoch aufragende Kranmasse höchstwahrscheinlich zum Schwingen angeregt. bb) Als nächstes stellt sich die Frage, wie die Instruktion von BX. allgemein und insbesondere in Bezug auf den Standort des Kranführers bei der Kranverschiebung gelautet hat. Zu diesem Zweck sind die Aussagen des Angeschuldigten, der Zeugen und von Auskunftspersonen zu konsultieren. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet eine Rangordnung der verschiedenen Beweismittel. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 290 ff. sowie N 613). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). BX. wurde am 20. Januar 1998 polizeilich einvernommen (act. 7.1). Anlässlich dieser Einvernahme führte er aus, er habe den Polier S. und den Kranführer AX. am 8. oder 9. September 1997, kurz vor Inbetriebnahme des Fahrwerkes, instruiert. Er habe dem Kranführer im Führerstand sein Vorgehen bei Verschiebungen mit dem Kran erklärt. Er selbst habe sich beim Schaltkasten am Fahrwerk befunden. Der Kranführer habe bereits über eine grosse Erfahrung im Bedienen von Baukranen verfügt, weshalb dieser sich oben im Führerstand befunden habe. Am Schaltkasten selber habe er lediglich gezeigt, dass bei Arbeitsbetrieb ohne Fahrbetrieb der TDI-Leistungsschalter ausgeschaltet werde, um ein versehentliches Verschieben während der Arbeit zu verunmöglichen. Bei Verschiebungen des Krans habe der TDI-Leistungsschalter wieder eingeschaltet werden müssen. Dies sei die einzige Instruktion am Schaltkasten gewesen. Das Verschieben des Krans habe gemäss seinen Instruktionen vom Führerstand aus gemacht werden müssen und nicht vom Schaltkasten aus. Es sei möglich, dass AX. nach Beendigung der Einstellarbeiten ihm am Steuerkasten bei der Verschiebung des Krans in Richtung bergseits zugeschaut habe. Er habe damals die Steuerung am Schaltkasten bedient. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. Juni 2001 (act. 6.1) bestätigte BX., dass der Schalter „TDI“ nur eingeschaltet werden sollte, wenn der Kran bewegt wurde. Dies habe er dem Polier und dem Kranführer mitgeteilt.

18 Nach der Montage des Schützes sei der Kran mehrmals bewegt worden, wobei AX. sich oben in der Kabine befunden habe, während er selber sich beim Steuerkasten aufgehalten habe. Er habe AX. über die von ihm vorgenommene Installation des Schützes orientiert und ihm dessen Bedeutung erklärt. In seiner Gegenwart habe der Kranführer keine Notizen gemacht. Schliesslich erklärte der Berufungsbeklagte, er habe den Kran in Gegenwart des Kranführers nie vom Steuerkasten aus mittels Betätigen der TAv-Taste nach vorne bewegt. Er habe lediglich die TAr-Taste betätigt als alle unten waren und dem Polier gesagt, er solle den Kran wieder zurückfahren. AX. führte demgegenüber in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 1997 (act. 2.6) aus, er habe nach den Instruktionen von BX. gehandelt. Bei mehreren Verschiebungen täglich werde der Kran von der Kabine aus bedient, da der Kran dann in der Regel auf Schienen ohne Gefälle stehe. Da der Kran in I. nur wenige Male habe verschoben werden müssen und zusätzlich durch „Blockierungen“ gesichert gewesen sei, werde der Kran bei Verschiebungen unten am Steuerkasten bedient. Am 8. Juli 1999 wurde der Berufungskläger erneut einvernommen (act. 7.6). Als Zeuge erklärte er, am Kran sei ein Steuerkasten montiert. In diesem Schaltkasten würden sich drei Knöpfe befinden. BX. habe ihm erklärt, dass er für das Vorwärtsfahren den einen und für das Rückwärtsfahren den anderen Knopf drücken solle. Dies habe er sich sofort notiert. BX. habe ihm nicht gesagt, dass er beim Vorwärtsfahren in der Führerkabine bleiben solle. Vor dem Unfall habe er den Kran fünf bis sieben Mal verschoben. Hiervon sei die Verschiebung drei Mal von unten und drei bis vier Mal von oben erfolgt. Am 30. August 2001 führte AX. als Zeuge sodann aus (act. 6.2), er sei von der Kabine aus zu BX. hinuntergestiegen. Dieser habe ihm sodann gezeigt, was er drücken solle, wenn der Kran hinunterfahre und wenn der Kran rückwärts fahre. Davon habe er sich Notizen gemacht und den Zettel in den Schaltkasten gelegt. Den Zettel habe er nicht in Anwesenheit von BX. geschrieben. BX. habe in seiner Anwesenheit mehrmals den Kran vom Schaltkasten aus vorwärts und rückwärts bewegt. Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen zeigen, dass in Bezug auf die Instruktion von BX. grosse Widersprüche bestehen. BX. behauptet im Wesentlichen, seine Instruktion habe dahingehend gelautet, das Verschieben des Krans habe vom Führerstand aus zu geschehen. Am Schaltkasten selber habe er nur gezeigt, dass bei Arbeitsbetrieb ohne Fahrbetrieb der TDI-Leistungsschalter ausgeschaltet werde und bei Verschiebungen des Krans wieder eingeschaltet werden müsse. BX. schloss sodann nicht aus, dass AX. nach Beendigung der Einstellarbeiten ihm am Steuerkasten bei der Verschiebung des Krans in Richtung bergseits zugeschaut habe. AX. hingegen machte geltend, BX. habe ihm nicht erklärt, er

19 müsse beim Vorwärtsfahren in der Kabine bleiben. Vielmehr habe dieser ihm gezeigt, dass er für das Vorwärtsfahren den einen Knopf im Steuerkasten drücken müsse und für das Rückwärtsfahren den anderen Knopf. BX. habe in seiner Anwesenheit mehrmals den Kran vom Schaltkasten aus vorwärts und rückwärts bewegt. Bei den Akten finden sich schliesslich die Aussagen von S., welcher sich ebenfalls zum vorliegend interessierenden Thema geäussert hat. Der Polier S. führte am 11. Mai 1999 als Angeschuldigter aus (act. 7.4), BX. habe ihm einen Schalter am Fusse des Krans gezeigt, der zu betätigen gewesen sei, wenn man eine Verschiebung habe vornehmen wollen. Dieser Schalter habe von unten betätigt werden können. Am 17. Oktober 2001 erklärte S. als Auskunftsperson (act. 6.3) erneut, BX. habe dem Kranführer den TDI Schalter gezeigt und erläutert, dieser Schalter müsse betätigt werden, um den Strom einzuschalten. Sodann habe BX. ausgeführt, AX. solle schrittweise fahren und nicht in einem Zug. In Bezug auf den Standort des Kranführers habe BX. dargelegt, der Kranführer müsse bei einer Verschiebung des Krans sich normalerweise in der Kabine aufhalten. Ob BX. gesagt habe, dass der Kran auch von unten verschoben werden könne, habe er nicht mitbekommen. Den Aussagen von S. kann somit nicht entnommen werden, dass BX. ein absolutes Verbot ausgesprochen hat, den Kran vom Schaltkasten aus zu verschieben, zumal sich S. bewusst war, dass der Kran nach den Ausführungen von BX. normalerweise von der Kabine aus hat verschoben werden müssen. Bei den Akten liegt sodann ein Schreiben vom 10. September 1997 (act. 2.5) von BX. an GX. (Vizedirektor der Firma L.). Darin führte er aus :“ ... Im momentanen Zustand fährt der Kran maximal 5 m, deshalb ist es nicht möglich, talwärts mit Motorenkraft zu fahren. Nach Angaben des Poliers wird nicht sehr viel gefahren, aus diesem Grund habe ich die Steuerung abgeändert. Der Kranführer bedient das Kranfahrwerk normal von der Kabine aus. Die Bergfahrt funktioniert normal mit der 1. Stufe gesichert über den Fahrwerkendschalter, bei der Talfahrt hingegen öffnen nur die Bremsen ebenfalls über den Fahrwerkendschalter gesichert. Wenn die Kranfahrbahn verlängert wird, müsste man die Situation neu einschätzen ...“ Auch dieses Schreiben deutet darauf hin, dass BX. kein absolutes Verbot ausgesprochen hat, den Kran vom Schaltkasten aus zu bewegen. Wie den Ausführungen zu den Unfallursachen entnommen werden kann, wäre es aber zwingend gewesen, dass der Kranführer die Verschiebungen vom Kranführerstand vorgenommen hätte. Aber selbst wenn BX. AX. tatsächlich aufgefordert hat, den Kran vom Kranführerstand aus zu verschieben, ist die Instruktion als ungenügend zu qualifizieren. Wie mehrfach ausgeführt, handelte es sich bei der Verschiebung eines Krans auf einer mit 2.7% geneigten Fahrbahn um einen Sonderfall. In dieser sehr speziellen und anspruchsvollen Situation genügt es nicht, einen fremdsprachigen Kranführer kurz auf deutsch zu instruieren und dann

20 die Baustelle zu verlassen. Vielmehr wäre es nach den Ausführungen des Obergutachters (vgl. Obergutachten S. 10 und 11) nötig gewesen, zusätzlich zur mündlichen Instruktion eine schriftliche Instruktion abzugeben. Darüber hinaus hätte BX. überprüfen müssen, ob der Berufungskläger die Instruktion sowohl sprachlich als auch inhaltlich begriffen hat und hätte dies mittels Unterschrift des Kranführers bestätigen lassen müssen. Eine Kontrolle, ob AX. die Zusammenhänge erfasst hat, hat aber offensichtlich nicht stattgefunden. Ansonsten hätte der Berufungskläger den Kran nicht vom Schaltkasten aus verschoben und zusätzlich Tasten gedrückt, welche er auf gar keinen Fall hätte bedienen dürfen. Zur mündlichen und schriftlichen Instruktion gehört auch die klare Mitteilung, welche Handlungen für den Kranführer verboten sind (vgl. Obergutachten S. 11). Wie den Ausführungen von BX. selbst anlässlich der Einvernahmen vom 20. Januar 1998 und 22. Juni 2001, aber auch den Zeugenaussagen von AX. entnommen werden kann, konnte der Berufungskläger zuschauen, wie der Berufungsbeklagte den Kran vom Schaltkasten aus bedient hat, wobei es streitig ist, ob BX. den Kran nur bergwärts oder auch talwärts verschoben hat. Bei der Inbetriebsetzung von technischen Einrichtungen kommt es immer wieder vor, dass der Fachmann zwecks Prüfung von Funktionen, Eingriffe vornehmen muss, welche nur ihm vorbehalten sind und vom Betreiber nicht nachgeahmt werden dürfen. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass bei der Instruktion klare Verbote ausgesprochen werden. Im vorliegenden Fall hat es der Berufungsbeklagte unterlassen, unmissverständliche Verbote in mündlicher und schriftlicher Form kundzutun. Dies zeigt nicht nur das vorerwähnte Schreiben von BX. an GX. vom 10. September 1997 (act. 2.5), sondern insbesondere auch die Tatsache, dass der Berufungskläger davon ausging, dass er den Kran sowohl von der Führerkabine als auch vom Schaltkasten aus habe verschieben dürfen. Zudem war dem Kranführer nicht bewusst, dass er im Schaltkasten lediglich den Schalter TDI hätte bedienen dürfen, um den Strom ein- beziehungsweise auszuschalten. cc) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Instruktion von BX. nicht den Umständen entsprechend und somit ungenügend war. Der Berufungsbeklagte hat es nicht nur unterlassen, zusätzlich zur mündlichen Instruktion eine schriftliche Instruktion abzugeben, sondern es fehlten auch klare Verbote sowie die Kontrolle, ob der Berufungskläger die Instruktion sowohl sprachlich als auch inhaltlich begriffen hat. 4. Wie bereits ausgeführt, setzt ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts voraus, dass der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beant-

21 wortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich als weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 ff. mit weiteren Hinweisen). a) BX. war sich der Gefahren, die mit der Verschiebung des Krans auf der geneigten Fahrbahn verbunden waren, bewusst. Dies zeigen die Einvernahmen des Berufungsbeklagten und nicht zuletzt auch das mehrfach zitierte Schreiben vom 10. September 1997 (act. 2.5). Darin teilte er GX. von der Firma L. mit, dass der Kran mit einer Geschwindigkeit von 12.5 m/min beschleunigt werde und eine sehr lange Verzögerung bis zum Stillstand aufweise. Es sei nicht möglich, talwärts mit Motorenkraft zu fahren, weshalb er eine Schaltungsänderung vorgenommen habe. Der Kranführer bediene das Kranfahrwerk normal von der Kabine aus. Die Bergfahrt funktioniere normal mit der 1. Stufe gesichert über den Fahrwerkendschalter, bei der Talfahrt würden hingegen nur die Bremsen öffnen. Dass das sorgfaltswidrige Handeln des Berufungsbeklagten, nämlich die Installation eines ungeeigneten Bremssystems und die ungenügende Instruktion, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, die schweren Verletzungen des Berufungsklägers herbeizuführen, kann nicht ernsthaft in Frage stehen. BX. musste damit rechnen, dass der Berufungskläger den Kran vom Schaltschrank aus verschieben könnte, nachdem er selbst den Kran ebenfalls von dieser Stelle aus manövriert hatte. Der Berufungsbeklagte selbst führte sodann in der Einvernahme vom 22. Juni 2001 (act. 6.1) aus, dass durch die Bedienung der Taste TAv die von ihm vorgenommene Schaltungsänderung überbrückt werde und der Kran mit Motorenkraft fahre. Gemäss seiner Beurteilung vom 10. September 1997 (act. 2.5) war die durch die Motorenkraft bewirkte Beschleunigung auf 12.5 m/min zu hoch und der Bremsweg zu lang, so dass die Gefahr bestand, dass der Kran bei einer Bahnlänge von ursprünglich 12 m Länge gegen die Puffer prallen würde und der Kranführer sich dabei schwere Verletzungen zuziehen würde. Ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und das derart schwer wiegt, dass es als wahrscheinlichste und

22 unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten von BX. - in den Hintergrund drängen, sind vorliegend zu verneinen. Zwar kann dem Berufungskläger der Vorwurf nicht erspart werden, dass ihn ein Mitverschulden am Unfall trifft (vgl. Obergutachten S. 11). So ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Instruktion erteilt hat, den Schütz mit gelbem Aufsatz TAv zu drücken, zumal AX. damit den Kran nicht - wie von BX. mit der Schaltungsänderung vom 9. September 1997 beabsichtigt - durch die Schwerkraft rollen liess, sondern ihn durch Einschalten der Motoren auf eine Geschwindigkeit von 12.5 m/min beschleunigte. Diese Geschwindigkeit wurde, wie bereits ausgeführt, von BX. als zu hoch eingeschätzt, weshalb er die Schaltungsänderung vorgenommen hat. Der Kran wurde durch das mehrmalige kurze Einschalten der Motoren jedes Mal beschleunigt und bald wieder abgebremst. Durch dieses Vorgehen wurde die hoch aufragende Kranmasse mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Längsschwingungen angeregt. Zudem wurden durch das manuelle Einwirken auf das Schütz TAv sämtliche auf dieses Schütz einwirkenden Sicherheitseinrichtungen ausser Funktion gesetzt, so auch die Notendlageüberwachung. Diese durch AX. erfolgten Fehlmanipulationen zeigen, dass er die Instruktion des Berufungsbeklagten nicht verstanden hat. Als verantwortungsvoller Kranführer wäre er aber in dieser Situation verpflichtet gewesen, nachzufragen. Dieses Mitverschulden des Berufungsklägers ist aber nicht als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs zu qualifizieren. Vielmehr sind das gestaffelte Bremssystem und die ungenügende Instruktion des Berufungsbeklagten, namentlich das Fehlen einer schriftlichen Instruktion, das Fehlen von ausdrücklichen und unmissverständlichen Verboten sowie das Unterlassen der Kontrolle, ob der Berufungskläger die Instruktion sowohl sprachlich als auch inhaltlich begriffen hat, als unmittelbare Unfallursachen anzusehen. Mit anderen Worten vermag das Mitverschulden des Berufungsklägers den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden Instruktion und Kontrolle von BX. beziehungsweise der Installation eines ungeeigneten Bremssystems und den schweren Körperverletzungen des Berufungsklägers nicht zu unterbrechen. b) Die Frage, ob der Unfall und damit die Verletzungen des Opfers vermeidbar gewesen wären, muss ebenfalls bejaht werden. Hätte der Berufungsbeklagte den Berufungskläger den Umständen entsprechend instruiert, so hätte dieser den Kran vom Kranführerstand aus verschoben, was bewirkt hätte, dass der Kran aufgrund der Schwerkraft gerollt und nicht mit Motorenkraft talwärts beschleunigt worden wäre. Für das Verschieben des Kranfahrwerks vom Kranfuss aus hätte mindestens eine korrekt ausgerüstete Steuerstelle mit Nothaltvorrichtung zur Verfü-

23 gung stehen müssen (vgl. Beilage 2 zum Obergutachten). Kommt hinzu, dass bei einer Verschiebung des Krans vom Kranführerstand aus, die Sicherheitseinrichtungen und damit insbesondere die Notendlageüberwachung in Funktion gewesen wären und der Kran - bei Installation eines geeigneten Bremssystems - somit höchstwahrscheinlich rechtzeitig zum Stillstand hätte gebracht werden können. 5. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass BX. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und BX. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 6. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Kantonsgerichtsausschuss in der Strafzumessung frei ist und die Strafe in eigener Verantwortung bemisst; er ist dabei an allfällige Anträge nicht gebunden (vgl. dazu auch die Praxis 12/2001 Nr. 197). a) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 125 Abs. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen, wonach der Täter mit Gefängnis oder Busse bestraft wird. Fällt die Ausfällung einer Busse in Betracht und bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Busse im Einzelfall ist gemäss Art. 48 Ziff. 2 StGB je nach den Verhältnissen des Verurteilten zu bestimmen, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die

24 Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb sowie sein Alter und seine Gesundheit. Mit diesen Festlegungkriterien wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten einer Geldstrafe verdeutlicht (BGE 119 IV 13). b) Das Verschulden von BX. darf nicht bagatellisiert werden. Er war von der Firma L. gerade aus dem Grund beigezogen worden, um als Fachmann die Problematik der Verschiebung des Krans auf einer geneigten Fahrbahn zu lösen. Es war auch dem Berufungsbeklagten bewusst, dass es sich hierbei um einen Sonderfall handelte, welcher besonderer Sorgfalt bedurfte. Diese ihm übertragene Aufgabe hat er ungenügend wahrgenommen. Obwohl er um die Gefahren bei der Verschiebung des Krans auf dieser stark geneigten Fahrbahn wusste, installierte er ein ungenügendes (weil gestaffeltes) Bremssystem und instruierte den Kranführer in unzureichender Art und Weise. Es fehlte nicht nur eine schriftliche Instruktion, sondern er hat es auch unterlassen, klare und unmissverständliche Verbote auszusprechen. Darüber hinaus fehlte jegliche Kontrolle, ob AX. die Instruktion sowohl in sprachlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht verstanden hat. Die mangelnde Instruktion führte dazu, dass der Berufungskläger verschiedene Fehlmanipulationen vornahm, welche schliesslich zum Unfall und den schweren Verletzungen von AX. führten. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch der Berufungskläger selbst eine Mitverantwortung für den Unfall trägt. Indem dieser den Schütz TAv betätigte, hat er die auf diesen Schütz einwirkenden Sicherheitseinrichtungen ausser Funktion gesetzt. Zusätzlich wurde die von BX. vorgenommene Schaltungsänderung überbrückt und der Kran mit Motorenkraft auf eine zu hohe Nenngeschwindigkeit beschleunigt. Das Mitverschulden des Berufungsklägers ist strafmindernd zu werten. Ebenfalls strafmindernd ist die Vorstrafenlosigkeit und der gute Leumund des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Strafmildernd fällt der lange Zeitablauf seit dem Unfall ins Gewicht (Art. 64 Al. 8 StGB). Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Berücksichtigt man im Weiteren, dass der Berufungsbeklagte monatlich rund Fr. 6'000.-- netto verdient, so erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1'000.-- als dem Verschulden von BX. angemessen. Dabei ist der Eintrag der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten nach Ablauf von zwei Jahren vorzeitig zu löschen (Art. 80 Ziff. 2 StGB).

25 7. Mit Eingabe vom 12. April 1999 an die Staatsanwaltschaft Graubünden liess AX. im Wesentlichen beantragen, der oder die Verantwortlichen seien gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG in Verbindung mit Art. 9 OHG zu verpflichten, ihm den erlittenen Schaden nach Art. 41 OR vollumfänglich zu ersetzen und ihm eine angemessene Genugtuung nach Art. 47 OR zu bezahlen. Zudem beantragte er die Einräumung eines Nachklagerechts. Am 26. März 2002 liess AX. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage einreichen. Er beantragte, V., S. und BX. seien zu verpflichten, ihm eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins ab dem Unfallzeitpunkt (12. Dezember 1997) zu bezahlen. Zudem beantragte er in Anbetracht des pendenten Einspracheverfahrens im Sozialversicherungsrecht und des noch nicht abgeschlossenen Strafprozesses die Einräumung eines Nachklagerechts. Ausserdem nahm er eine vorsorgliche Schadensberechnung vor. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses K. vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 20. November 2003, wurde die Adhäsionsklage von AX. auf den Zivilweg verwiesen. In seiner Berufung vom 11. Dezember 2003 verlangt AX., BX. sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 1997 zu bezahlen. In Anbetracht des noch immer pendenten Einspracheverfahrens im Sozialversicherungsbereich (SUVA) sowie des noch laufenden Strafprozesses gegen BX. beantragte er die Einräumung eines Nachklagerechts. a) Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne der Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestimmungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und seine Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). AX. wurde beim Kranunfall sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt und ist somit als Opfer im Sinne des OHG zu betrachten. b) Das Strafgericht kann die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht

26 verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OH). Was genau unter dem Ausdruck „dem Grundsatz nach“ zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, dass die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise beurteilt werden. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatz nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interessen hat. Ist dies zu bejahen, hat das Strafgericht über die Haftung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer zu entscheiden. Die Beurteilung bezüglich der Höhe der Zivilforderung des Opfers ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Verweisung auf den Zivilweg vorliegen, durch das Zivilgericht vorzunehmen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 12 ff. zu Art. 9 OHG; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG), Diss. Zürich 1998, S. 250 f.; BGE 125 IV 153 ff.). c) AX. fordert von BX. die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 100'000.- - nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 1997. aa) Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung die Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. Der Zweck einer Genugtuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz zu verschaffen. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (vgl. Roland Brem, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 5 und N 9 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR ist eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als auch der seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtuungssumme muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere

27 Anspruchserfordernisse sind die Widerrechtlichkeit, die bei Personenschäden immer gegeben ist - denn das Verletzen eines Menschen verstösst gegen ein absolutes Recht - sowie das Mass des Verschuldens des Täters (Roland Brem, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 47 OR). Zu den Umständen, die der Richter zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., A./Genf/München 2003, N 18 zu Art. 47 OR). bb) Es ist unbestritten, dass AX. infolge des Unfallereignisses vom 12. Dezember 1997 schwere Verletzungen verbunden mit immer wiederkehrenden Schmerzzuständen erlitten hat. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon (act. 11. 9) vom 20. Mai 1999 erlitt der Berufungskläger eine proximale intraarticuläre Tibia-Trümmerfraktur links mit massiver Impression des lateralen Tibiaplateaus mit dorsalem Compartement-Syndrom sowie eine intraarticuläre Mittelphalanxbasisfraktur. In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische Gonarthrose links, was die Implantation einer Totalprothese nach sich zog. Zweifellos ist deshalb die Beeinträchtigung des Wohlbefindens als erheblich zu qualifizieren. Im Weiteren ist die durch BX. begangene fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB widerrechtlich erfolgt, da die Verletzung eines Menschen gegen ein absolutes Recht verstösst. Das Verhalten von BX. ist sodann als fahrlässig einzustufen, zumal er ein ungenügendes (weil gestaffeltes) Bremssystem installiert und AX. mangelhaft instruiert hat, obwohl ihm die Gefahren auf der geneigten Kranfahrbahn bewusst waren (vgl. Ziff. 2 f.). Das Mitverschulden des Berufungsklägers kann nicht ausser Acht gelassen werden, darf jedoch - wie in Erwägung 4.a) dargestellt - nicht als überwiegend qualifiziert werden, weshalb die Anspruchserfordernisse für die Zusprechung einer Genugtuung zu bejahen sind. cc) In Bezug auf die Bemessung der Genugtuungssumme gilt es im vorliegenden Fall zu beachten, dass über die Integritätseinbusse und somit über die AX. zustehende Integritätsentschädigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Der Berufungskläger hat nämlich die entsprechende Verfügung der SUVA vom 15. Januar 2002 angefochten. Der definitive Entscheid ist noch ausstehend. Wenn aber die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht feststeht, so kann auch die Genugtuungssumme nicht bemessen werden, zumal die Integritätsentschädigung auf die Genugtuung anzurechnen ist (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/81). Kommt hinzu, dass sich im Normalfall

28 die Basis von Genugtuung und Integritätsentschädigung entsprechen (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., I/66 ff.). Da die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht rechtskräftig feststeht, kann die Basis der Genugtuung nicht ermittelt werden. Somit kann im vorliegenden Verfahren lediglich festgestellt werden, dass BX. gegenüber AX. grundsätzlich eine Genugtuung schuldet. Dass AX. ein Interesse an dieser grundsätzlichen Feststellung hat, ist offensichtlich, zumal er dann in einem späteren Zivilverfahren diese Frage nicht mehr überprüfen lassen muss. Denn das Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist alsdann für eine beim Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich (BGE 125 IV 1158). Das Zivilgericht wird dann einzig über die Höhe der Genugtuung zu entscheiden haben, wobei die geschuldete Summe auch Fr. Null betragen kann, falls die Integritätsentschädigung die Höhe der Genugtuung übersteigt. Ausführungen über das vom Berufungskläger geforderte Nachklagerecht erübrigen sich, weil die Höhe der Genugtuung erst im Zivilverfahren festgesetzt wird. d) AX. verlangt in seiner Berufung weder eine genau bezifferte Schadenersatzsumme noch hat er die Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Berufungsbeklagten anbegehrt. Auch aus der schriftlichen Begründung der Berufungsanträge geht hervor, dass die geltend gemachte Zivilklage sich im jetzigen Zeitpunkt einzig auf die Genugtuung beschränkt (Berufungsschrift S. 16 und S. 18). Fehlt ein klar formuliertes Feststellungsbegehren des anwaltlich vertretenen AX., so hat das Gericht auch kein Feststellungsurteil über die grundsätzliche Haftung zu erlassen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O. N 16 zu Art. 9 OHG; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. September 2003 i.S. N. N.; SB 03/15, S. 36). Somit erfährt das vorinstanzliche Urteil, wonach die Schadenersatzklage auf den Zivilweg verwiesen wird, keine Änderung. e) Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts richtet sich die Parteientschädigung im Adhäsionsprozess nach den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 2 ZPO. Danach ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzten. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, richtet sich die Entschädigung nach dem Mass des Obsiegens beziehungsweise des Unterliegens. Allerdings handelt es sich bei Art. 122 Abs. 2 ZPO, wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, nicht um eine starre Vorschrift. Vielmehr lässt das Gesetz dem Richter bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung einen verhältnismässig grossen Spielraum offen (PKG 1986 Nr. 11). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg die

29 gleichen Folgen zeitigt wie der Nichteintretensentscheid bei fehlender Prozessvoraussetzung. Das Urteil, das das Prozessrechtsverhältnis diesfalls beendet, schafft keinerlei Rechte, soweit es um den eingeklagten Anspruch geht, so dass der Anspruch nicht erledigt wird und jederzeit neu vor den Richter gebracht werden kann. Die Verweisung auf den Zivilweg, welche dieselben Folgen zeitigt wie ein Nichteintretensentscheid, ist in Bezug auf die Parteikosten nicht anders zu behandeln. Vielmehr drängt sich auch in diesem Fall auf, den Adhäsionskläger als unterliegende Partei zu betrachten, welche dem Adhäsionsbeklagten in der Regel dessen aussergerichtliche Kosten zu ersetzten hat (vgl. PKG 1990 Nr. 38). Im vorliegenden Fall ist die Adhäsionsklage von AX. teilweise gutzuheissen, zumal festzustellen ist, dass BX. gegenüber AX. grundsätzlich eine Genugtuung schuldet, die Klage im Übrigen jedoch, entgegen dem Antrag von AX., auf den Zivilweg zu verweisen ist. Die Klage auf Schadenersatz ist auf den Zivilweg zu verweisen. Somit ist AX. im erstinstanzlichen Verfahren rund zur Hälfte durchgedrungen, weshalb die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen sind. 8. Die Berufung ist im Resultat teilweise gutzuheissen. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren überwiegend, das heisst mit rund 3/4 durchgedrungen ist. So ist BX. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Für den Zivilpunkt gilt das für das erstinstanzliche Verfahren Ausgeführte sinngemäss. Das heisst, die Adhäsionsklage ist insofern teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass BX. gegenüber AX. grundsätzlich eine Genugtuung schuldet, die Klage im Übrigen aber auf den Zivilweg zu verweisen ist. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 18'572.50 (Untersuchungskosten: Fr. 2'085.--; Barauslagen: Fr. 16'487.50) sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses K. von Fr. 4'800.-- (Art. 158 Abs. 1 StPO) BX. aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Vorinstanz in Bezug auf den Zivilpunkt kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens gilt es festzuhalten, dass die Kosten des Obergutachtens von Fr. 46'500.-- von BX. zu tragen sind, zumal das Gutachten notwendig war, um die Schuldfrage im Strafpunkt zu klären. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- geht entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu ¼ zu Lasten von AX. und zu ¾ zu Lasten von BX., welcher AX. für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 StPO und Art. 122 Abs. 2 ZPO).

30

31 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. BX. ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren vorzeitig zu löschen. 4. Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen. a) Es wird festgestellt, dass BX. für die Folgen des Ereignisses vom 12. Dezember 1997 (Kranunfall) gegenüber AX. eine Genugtuung schuldet. Im Übrigen wird die Klage auf Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Klage auf Schadenersatz wird auf den Zivilweg verweisen. c) Die ausseramtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 5. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 18'572.50 (Untersuchungskosten: Fr. 2'085.--; Barauslagen: Fr. 16'487.50) sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses K. von Fr. 4'800.-- gehen zu Lasten von BX.. 6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu ¼ (Fr. 1'250.--) zu Lasten von AX. und zu ¾ (Fr. 3'750.--) zu Lasten von BX.. b) Die Kosten des Obergutachtens von Fr. 46'500.-- gehen zu Lasten von BX.. c) BX. hat AX. für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent-

32 scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

SB 2003 66 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.11.2004 SB 2003 66 — Swissrulings