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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 09.06.2004 SB 2003 63

9 giugno 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,874 parole·~49 min·5

Riassunto

Geldwäscherei | Rechtspflege

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 62/63 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Walder —————— In den strafrechtlichen Berufungen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, Chur, sowie des X., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Franco Tramèr, Plazzet 11, B., gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 30. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. November 2003, in Sachen gegen X., betreffend Geldwäscherei, hat sich ergeben: A. X. wurde am 14. September 1951 in Poschiavo geboren, wo er zusammen mit sechs Schwestern und einem Bruder bei seinen Eltern aufwuchs und die Primar- und die Sekundarschule besuchte. Er verbrachte darauf ein Jahr im

2 Studienheim AA. in AB., um Deutsch zu lernen. Anschliessend durchlief er eine dreijährige kaufmännische Lehre bei der Bank A. in B., bei welcher er auch nach dem erfolgreichen Lehrabschluss bis 1993, anfänglich in der Buchhaltungsabteilung und danach in der Anlageberatung, weiter arbeitete. Vom Handlungsbevollmächtigten stieg er zum stellvertretenden Direktor auf. In dieser Eigenschaft stand er den Geschäftsstellen B., C. und D. mit insgesamt 70 Mitarbeitern vor und war für die Bereiche Kommerz, Finanzen und Logistik verantwortlich. Er besuchte verschiedene bankinterne Seminare und bildete sich in Kursen in Unternehmungsführung und in der Anlageberatung weiter, zu welchem Zwecke er sich auch zwei Monate in London und drei Monate in New York aufhielt. Im Jahre 1993 wechselte X. zu der zum damaligen Bank AC. gehörenden Bank F., wo ihm die Gesamtleitung der Niederlassung B. übertragen wurde. Er betreute als Anlageberater auch verschiedene Kunden, die er zum Teil übernehmen konnte, als er sich 1998 selbständig machte und die Einzelfirma X. Asset-Management gründete. Anfangs 2000 trat X. dem Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) bei und anerkannte dessen Standesregeln zur Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung. X. verheiratete sich im Jahre 1972 mit E.. Der Verbindung entsprossen drei Söhne, von denen zwei die Hotelfachschule besuchten und der dritte ein Studium als Bauingenieur abschloss. Im Februar 1996 verstarb die Ehefrau des Berufungsklägers; dieser lebt seither allein. X. geniesst an seinem Wohnort einen tadellosen Leumund und ist nicht vorbestraft. Er wurde im Jahre 2000 definitiv mit einem Reineinkommen von Fr. 1'396'400.-- und einem Reinvermögen von Fr. 1'754'800.-- veranlagt. 2003 soll sein Einkommen noch etwa 400'000 Franken brutto betragen haben, während das Vermögen unverändert ist. X. ist Eigentümer je einer Wohnung in B. und in AD. sowie seiner Büroräumlichkeiten in B.. B. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2003 wird X. der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Geldwäschereigesetzes beschuldigt, wobei der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt wird: „1. Als er noch Prokurist bei der Bank A. war, lernte X. den deutschen Staatsangehörigen G. und dessen künftige Ehefrau, H., kennen. Diese Beziehung blieb auch nach X.s Wechsel zur Bank F. und dann nach Übernahme seiner Tätigkeit als unabhängiger Vermögensverwalter ab August 1998 bestehen. Etwa im Jahre 1990 hatte er Dr. J., K., von der L., K., kennen gelernt, den er mit dem Ehepaar G. bekannt machte. J.

3 errichtete in der Folge für G. und dessen Umfeld diverse Stiftungen, so auch die I.-Stiftung (I.). Zunächst figurierte G. als wirtschaftlich Berechtigter der I.. Im Februar/März 1994 kam es in Champfèr zu einem Treffen zwischen G., J. und X.. Dabei soll G. seine Angst vor den deutschen Steuerbehörden erwähnt haben. Er soll gefragt haben, ob es nicht möglich wäre, eine Drittperson dazwischen zu schieben, wobei er als mögliche Person M., die Tante seiner Ehefrau, erwähnt haben soll. Er soll auch gesagt haben, dass ein Teil des Vermögens auch von M. und seiner Ehefrau stammen würde; sie seien beide Nachkommen des Sektkonzerns N.. Am 21. April 1994 traf sich J. mit M. sowie den Eheleuten G. in Karlsruhe. Dabei wurden sämtliche Mandatsverträge auf das Stiftungsdatum zurückdatiert und von M. unterzeichnet. X. wusste von Anfang an, dass die Eheleute G. Stiftungs-Begünstigte waren und eine uneingeschränkte Vollmacht hatten, dem Stiftungsrat der I. Weisungen zu erteilen. In der Folge wurde gegenüber den Finanzinstituten, mit denen die I. in der Schweiz Geschäftsbeziehungen pflegte, M. als wirtschaftlich Berechtigte angegeben. Die Formulare A betreffend die „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten“ wurden jeweils vom Stiftungsrat unterzeichnet. Die Ein- und Auszahlungen erfolgten wie bereits zuvor in bar. 2. Nach Aufnahme der Tätigkeit als unabhängiger Vermögensverwalter verwaltete X. das Vermögen der I., wobei er eine Verwaltungsvollmacht besass. Er war somit befugt, eingebuchte Vermögenswerte zu verwalten, nicht aber Wertpapiere oder Guthaben irgendwelcher Art ganz oder teilweise zurückzuziehen. Bis zum 14. Februar 2000 stieg das von ihm verwaltete Vermögen der I. auf ca. CHF 113 Mio. an, wobei es auf die Bank F., die BANK O. und die Bank P. verteilt war. 3. Am 4. Februar 2000 wurde in Deutschland G. festgenommen. In einem gleichentags gestellten Rechtshilfegesuch bat die Staatsanwaltschaft Mannheim die Schweiz in dieser Angelegenheit zwecks Feststellung und Beschlagnahme von Vermögenswerten um Rechtshilfe. Ebenfalls am 4. Februar 2000 bestimmte das Bundesamt für Polizei den Kanton AD. zum Leitkanton. Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton AD. (BAK IV) erliess noch am selben Tage eine Eintretens-/Zwischenverfügung, welche im wesentlichen Auskünfte über und die Sperre von Vermögenswerten, die G. und dessen Umfeld zuzurechnen waren, betraf. 4. Aufgrund der eintreffenden Ergebnisse dehnte die BAK IV die Massnahmen am 9. Februar 2000 auf die Bank F., B., und am 10. Februar 2000 auf die X., Asset Management, B., aus. Die betreffende Verfügung vom 10. Februar 2000 wurde X. um 11.25 Uhr vorab per Fax zugestellt. In der Verfügung stand geschrieben, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen G. unter anderem ein Strafverfahren „wegen Betruges“ führe; er und andere Angeschuldigte „sollen (...) in der Zeit von 1994 bis 1999 in mindestens 1553 Fällen fingierte Shelter-Bohrsysteme an mindestens 62

4 Leasinggesellschaften weiterverkauft und diese so im Umfange von mindestens DEM 1.703 Milliarden geschädigt haben. Unter anderem seien daraus Gelder in die Schweiz geflossen.“ Es wurde sodann ausgeführt, dass die Ermittlungen unter anderem ergeben hätten, dass die Beschuldigten resp. deren Ehefrauen über Grundstücke im Oberengadin verfügen dürften und Vermögenswerte durch die X. X., B., verwalten lassen. Der Bezirksanwalt ordnete im Dispositiv fettgedruckt an, dass „festgestellte Vermögenswerte (...) einstweilen gesperrt resp. mit einem Verfügungsverbot belegt“ würden. Ebenfalls fettgedruckt wies er darauf hin, eine Widerhandlung gegen diese Anordnung werde „gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht schwerwiegendere Tatbestände (Art. 305 f. StGB) zur Anwendung kommen.“ 5. Obwohl er wusste oder aufgrund der Angaben in der Verfügung annehmen musste, dass die Gelder der I. aus einem Grossbetrug stammen würden und er hierüber nicht hätte verfügen dürfen, stellte X. am 14. Februar 2000 der L. eine Honorarnote über CHF 847'500.00 für die von ihm in der Zeitspanne vom 14. August 1998 bis zum 14. Februar 2000 geleistete Vermögensverwaltung zu, wobei er von einem Vermögenswert von CHF 113 Mio. und einer Kommission von 0,5 % p.A. ausging. Gleichzeitig ersuchte er um Überweisung des Betrages auf sein Konto Q6859177.0 bei der BANK O., B.. J. unterzeichnete in der Folge den Vergütungsauftrag. Die CHF 847'500.00 wurden in der Folge bei der BANK O. per Valuta 16. Februar 2000 dem Konto Q6859222.0 der I. belastet und dem Konto Q6859177.0 X. gutgeschrieben. Dadurch hat sich X. in einer Weise verhalten, die geeignet war, die Einziehung eines Teils der Vermögenswerte zu vereiteln, von denen er wusste oder annehmen musste, dass sie aus einem Verbrechen herrührten. Am 18. Februar 2000 fand zwischen X. und dem mit der Rechtshilfe betrauten Bezirksanwalt der BAK IV ein Gespräch über den inzwischen erfolgten Bezug der CHF 847'500.00 statt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 erläuterte X. dem Bezirksanwalt die Gründe für diesen Bezug, gab aber an, dass er „heute“ die BANK O. angewiesen habe, den Betrag auf ein „Sperrkonto“ zu überweisen. Falls ihm vom Ablauf her ein Fehler unterlaufen sei, möge man ihm verzeihen. Per Valuta 22. Februar 2000 wurde der Betrag auf das Konto EM100202.2, Stammnummer Q 6859177, bei der BANK O. übertragen, wo er sich, zuzüglich Zinsen, immer noch befindet. 6. Aufgrund einer untersuchungsrichterlichen Beschlagnahmeverfügung vom 9. Januar 2001 ist dieses Konto gesperrt. 7. Obwohl ihm die Verfügung des Zürcher Bezirksanwaltes bereits am 10. Februar 2000 zugegangen war, stellte X. als Finanzintermediär der

5 Meldestelle für Geldwäscherei betreffend der I. erst am 15. Februar 2000 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GWG zu. 8. Das Landgericht Mannheim verurteilte G. am 18. Dezember 2001 wegen Betruges in 145 Fällen, bandenmässigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie wegen Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem, bandenmässigem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Laut diesem Urteil soll sich G. im Zeitraum 1991 bis 2000 insgesamt mindestens DEM 325 Mio. unrechtmässig angeeignet haben; hievon seien rund DEM 276 Mio. in das Privatvermögen der Eheleute G. geflossen. Das Vermögen der I. sei ausschliesslich aus inkriminierten Geldern aufgebaut worden. Während der Schuldspruch mittlerweilen in Rechtskraft erwachsen ist, hat der deutsche Bundesgerichtshof den Strafausspruch mit Beschluss vom 10. September 2002 aufgehoben.“ C. Mit Urteil vom 30. Oktober 2003 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1.X. wird von der Anklage der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB freigesprochen. 2. X. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 GwG in Verbindung mit Art. 9 GwG freigesprochen. 3. Von einer Einziehung des gesperrten Betrages von CHF 847'500.— wird abgesehen und der Betrag nebst Zins wird, nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, Rechtsanwalt Thomas Kind / I.–Stiftung, Sparkasse Offenburg/Ortenau, BLZ 664 500 50, Konto-Nr. 88- 085991, ausgehändigt. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 10'085.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 405.50 - der Gerichtsgebühr CHF 5'000.00 Total CHF 15'490.50 werden auf die Staatskasse genommen. 5. X. wird ausseramtlich mit pauschal CHF 20'000.—entschädigt. 6. Rechtsmittelbelehrung ... 7. Mitteilung an ...“ D. 1. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. November 2003 die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss mit dem Antrag: „1.Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 30. Oktober 2003 sei aufzuheben. 2. X. sei der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB und der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit zwei Monaten Gefängnis und CHF 20'000.-- Busse zu bestrafen.

6 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die gleiche Frist sei in bezug auf die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzuordnen. 5. Die auf dem Konto EM100202.2, Stamm Nr. Q6859177, bei der BANK O. deponierten CHF 847'500.-- seien nebst inzwischen aufgelaufenem Zins gerichtlich einzuziehen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ 2. Am 27. November 2003 liess auch X. eine strafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einlegen. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: „1.Die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der gesperrte Betrag von Fr. 847'500.-- zuzüglich Zinsen sei X. auszuhändigen. 3. X. sei für das erstinstanzliche Verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ 3. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte liessen in den schriftlichen Vernehmlassungen vom 15. Dezember 2003 beziehungsweise vom 6. Februar 2004 je die Abweisung der Berufung der Gegenpartei beantragen. Der ebenfalls zur Vernehmlassung aufgeforderte Rechtsvertreter der I.-Stiftung beantragte in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2003, die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich zu bestätigen. E. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss war die Staatsanwaltschaft Graubünden durch den Ersten Staatsanwalt Dr. Renato Fontana vertreten. Der Angeklagte war persönlich mit seinem privaten Verteidiger Rechtsanwalt lic.iur. Franco Tramèr anwesend. Für die I.-Stiftung nahm Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Metzger an der Verhandlung teil. – In der Befragung des Angeklagten zur Person gab dieser bekannt, dass sein Einkommen gegenüber der letzten Veranlagung vor allem auch wegen des Wegfalls der Grosskundin I.-Stiftung massiv gesunken sei und letztes Jahr brutto noch etwa 400'000 Franken betragen habe. Sein Vermögen sei in etwa unverändert geblieben; mittels Bankfinanzierung habe er seine Büroräumlichkeiten in B. käuflich erwerben können. Zur Sache führte X. aus, er habe erst aus der Presse von den kriminellen Aktivitäten G.s erfahren. Er habe mit den Eheleuten G. seit Jahren beste Beziehungen unterhalten und sei von den Ereignissen völlig überrascht worden. Sie hätten bei der Bank A. Geld angelegt, als er noch bei dieser Bank gewesen sei. Es seien damals etwa 30 Millionen Franken in die O.-Stiftung geflossen, wobei davon gesprochen worden sei, dass Frau M. als Alleinerbin der Sektkellerei N. grössere Beträge erben würde. Das Geld der O.-

7 Stiftung sei später in die I.-Stiftung transferiert worden, wobei gleichzeitig ein Wechsel von der Bank A. zur Bank F. stattgefunden habe; als wirtschaftlich berechtigte Person habe man auf Vorschlag von G. die Tante von Inge G., M., angegeben und ihm sei die Vermögensverwaltung übertragen worden. In der Folge seien der Stiftung regelmässig Gelder zugeflossen, die grösstenteils in bar, oft durch die Anwälte R. und S., überbracht worden seien. G. habe die Zahlungen in der Regel angekündigt und erklärt, die Gelder stammten aus Immobiliengeschäften oder Firmenverkäufen. Als er am 10. Februar 2000 per Fax die Verfügung der BAK IV erhalten habe, sei für ihn eine Welt zusammen gebrochen. Da er sich über die zu unternehmenden Schritte sehr unsicher gefühlt habe, sei er an den VSV und an J. gelangt, den er aber nicht sofort habe erreichen können, weshalb er einen Fax an die L. geschickt habe. Im Telefongespräch mit T. vom VSV habe er den Verdacht geäussert, dass es möglicherweise nicht zutreffe, dass M. wirtschaftlich Berechtigte an der I.-Stiftung sei, worauf ihm erklärt worden sei, es handle sich um einen meldepflichtigen Fall, so dass eine Verdachtsmeldung zu erfolgen habe; darauf sei ihm per Fax das entsprechende Meldeformular zugestellt worden. Nachdem er schliesslich mit J. habe sprechen können, habe ihm auch dieser seine Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung M.s kundgetan. Wenn er darauf im Einverständnis mit J. am 14. Februar 2000 seine Honorarforderung gestellt und erst danach die Verdachtsmeldung abgeschickt habe, so sei es ihm nicht darum gegangen, eine Geldwäscherei vorzunehmen, er habe einfach für seine Leistungen für die I.-Stiftung honoriert werden wollen. Als ihn Bezirksanwalt U. am Freitag, 18. Februar 2000 angerufen habe, sei er von diesem für sein Vorgehen getadelt worden, worauf er vorgeschlagen habe, das unterdessen eingegangene Honorar auf ein Sperrkonto zu überweisen, was am folgenden Montag dann auch geschehen sei. Im Anschluss an die Befragung des Angeklagten stellten und begründeten der Staatsanwalt, der Verteidiger sowie der Vertreter der I.-Stiftung ihre Anträge, wobei sie die in ihren schriftlichen Eingaben gestellten Rechtsbegehren bestätigten. Auf ihre Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. 1.a) Die Staatsanwaltschaft befasst sich zu Beginn der Ausführungen zur Begründung ihrer Berufung mit der Frage, ob der von ihr als Geldwäscherei bezeichneten Handlung des Angeklagten eine als Verbrechen zu qualifizierende Vortat vorausgegangen war, wie dies von Art. 305bis StGB verlangt wird. Sie stellt

8 fest, die Vorinstanz habe sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäussert, weil sie ihren Freispruch mit dem Fehlen von Vereitelungshandlungen begründet habe. Sie führt sodann aus, nach den Sachverhaltsschilderungen sowohl in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim als auch im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001 ergebe sich, dass die Machenschaften G.s nach schweizerischem Recht als gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (bzw. alt Art. 148 Abs. 2 StGB) zu qualifizieren wären. Das von einem zuständigen deutschen Gericht gegen G. ausgefällte, mit Bezug auf den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Mannheim sei überzeugend, so dass auch seitens der schweizerischen Strafverfolgungsbehörde das für den Geldwäschereientscheid als Haupttat verlangte Verbrechen als gegeben betrachtet werden könne. Der Berufungsbeklagte wende zwar ein, dass seines Wissens nicht das ganze Vermögen der I.-Stiftung kontaminiert gewesen sei, doch stünden dieser Behauptung die Ausführungen des Landgerichtes Mannheim entgegen. Tatsächlich ist in diesem Urteil zu lesen, das Stiftungsvermögen, das anfangs des Jahres 2000 rund 150 Millionen DM betragen habe, sei ausschliesslich aus inkriminierten Geldern aufgebaut worden. Das Gericht begnügt sich allerdings mit dieser lakonischen Feststellung, ohne irgend einen Hinweis darauf zu geben, auf Grund welcher Beweismittel es zu diesem Schluss gelangt ist; seine Argumentation vermag in dieser Absolutheit angesichts der übrigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Die I.-Stiftung wurde am 18. Oktober 1993 nach Aussagen des Stiftungsratsmitglieds Dr. J. als Nachfolgerin der V.-Stiftung gegründet, was mit Bezug auf die letztere Bemerkung allerdings insofern nicht ganz stimmen kann, als nach den Kontounterlagen der Bank F. die V.-Stiftung weiter existierte und der Bankverkehr relativ intensiv war. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass dieser Stiftung aus dem Vermögen der erst kurz zuvor gegründeten I.-Stiftung im Laufe des Jahres 1994 namhafte Beträge zuflossen, was darauf hindeutet, dass die letztere schon im Zeitpunkt ihrer Gründung über erhebliche Mittel verfügt haben musste. X., der die Eheleute G. damals seit mehr als zehn Jahren kannte, sagte aus, das Vermögen der I.-Stiftung sei von Anfang an regelmässig gewachsen, zum Teil aufgrund der erwirtschafteten Erträge und teils durch Einzahlungen, sei es durch die Eheleute G. selbst, sei es durch Dritte in deren Auftrag. Die ihm gegenüber von G. gemachten Angaben über die Herkunft dieser Gelder konnten den Tatsachen entsprechen oder auch nicht; X. hatte keine Möglichkeit, dies zu überprüfen. Auch wenn G. selbst im Strafverfahren aussagte, es seien Schmiergelder und Versicherungsleistungen des Ex-Ehemannes seiner Gemahlin in die I.-Stiftung geflossen, so sind dies keine zuverlässigen Angaben über die wirkliche Herkunft des Geldes, zumal auch nicht feststeht, ob die behaupteten Zuflüsse vor oder nach Aufnahme der deliktischen Tätigkeit erfolgt sind. Von

9 zweifelhafter Aussagekraft sind auch die Depositionen des Angeklagten, es seien bei der Auflösung der O.-Stiftung etwa 30 bis 40 Millionen DM in die I.-Stiftung eingebracht worden. Diese Aussage lässt sich anhand der diesbezüglich dürftigen Akten weder bestätigen noch ausschliessen. Die O.-Stiftung war am 12. Januar 1990 gegründet und Ende 1993 wieder aufgelöst worden. Nachdem die deliktische Tätigkeit G.s und W.s nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Mannheim 1991 ihren Anfang genommen hat, ist es möglich, dass zu Beginn ihrer Existenz der O.-Stiftung sauberes Geld zugeflossen ist; es kann dies wenigstens nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der unklaren Verhältnisse lässt sich jedenfalls nicht zuverlässig sagen, woher die Mittel der O.-Stiftung stammten, und da auch die bei den Akten liegenden Kontoauszüge der Bank A. lediglich Auskunft über die jeweiligen Barguthaben der Stiftung, jedoch nicht über die vollständige Vermögenssituation geben, können über den Umfang und die Herkunft der bei Auflösung der Stiftung offenbar in die I.-Stiftung gelangten Mittel keine einigermassen sicheren Aussagen gemacht werden. Jedenfalls lässt sich die vom Angeklagten vertretene Auffassung, wonach das Vermögen der I.-Stiftung nicht nur aus schmutzigem Geld bestanden haben konnte, sondern namhafte Beträge unproblematischer Herkunft gewesen sein mussten, nicht widerlegen und es erscheint daher die Feststellung des Landgerichts Mannheim, wonach das Stiftungsvermögen ausschliesslich aus inkriminierten Geldern aufgebaut gewesen sei, als zu apodiktisch. Es darf nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses angesichts dieser Sachlage nicht auf diese allzu einseitige Betrachtungsweise abgestellt werden, sondern es ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass durch die Einlage sauberen Geldes und dessen Wertsteigerung durch die geschickte Anlagestrategie X.s ein beträchtliches Vermögen aus legalen Mitteln entstanden ist. Damit ergibt sich die Situation, dass zwar wohl ein grosser Teil des Vermögens der I.-Stiftung aus der verbrecherischen Tätigkeit G.s und seiner Mittäter stammen dürfte, dass aber nicht mit der für ein strafrechtliches Beweisverfahren notwendigen Sicherheit gesagt werden kann, dass der saubere Teil des Geldes so unbedeutend war, dass es unverhältnismässig wäre, ihn überhaupt in die Betrachtungen mit einzubeziehen. Auch wenn es unmöglich ist, den Umfang des aus legalen Quellen stammenden Geldes ziffernmässig einigermassen zuverlässig zu bestimmen, so dürfte es sich doch um mehrere Millionen Franken gehandelt haben, so dass jedenfalls der Betrag, um den es im vorliegenden Verfahren geht, grundsätzlich aus solchen Mitteln hätte bezogen werden können. Ob trotzdem angesichts des wohl überwiegenden Teils an Geld verbrecherischen Ursprungs gesagt werden muss, auch die sauberen Mittel seien als kontaminiert zu betrachten, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, fehlt es nach Auffassung des

10 Kantonsgerichtsausschusses am zweiten objektiven Tatbestandsmerkmal der Vereitelungshandlung und es wird die Frage der Herkunft des Geldes wenigstens bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes mit in die Waagschale zu werfen sein. b) Zum objektiven Tatbestand der Geldwäscherei gehört neben dem Vorliegen einer als Verbrechen zu qualifizierenden Vortat auch eine Tathandlung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. X. hat der L. in K. als Repräsentantin der I.-Stiftung am 14. Februar 2000 Rechnung für sein Vermögensverwaltungsmandat, umfassend den Zeitraum 14. August 1998 bis 14. Februar 2000, im Betrage von Fr. 847'500.— (1/2 % pro Jahr für ein Stiftungsvermögen von Fr. 113'000'000.--) gestellt; diese Honorarsumme wurde ihm am 16. Februar 2000 auf sein Konto bei der Bank O. in B. gutgeschrieben. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja sah in diesem Verhalten des Angeklagten keine Vereitelungshandlung und führte dazu aus, X. habe sein Honorar nicht selbst bezogen, sondern es sei ihm dieses vom Stiftungsrat ab dem ebenfalls bei der Bank O. in B. geführten Konto der I.-Stiftung auf sein dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienendes Bankkonto einbezahlt worden. Eine Kaschierungshandlung sei nicht ersichtlich, der „Paper trail“ sei lediglich verlängert, jedoch nicht unterbrochen worden. – Die Staatsanwaltschaft sieht dies anders. Sie macht in ihrer Berufungsschrift geltend, mit der Transaktion seien vier rechtlich relevante Vereitelungshandlungen begangen worden. Zum einen sei der Transfer des Geldes von einem Konto der I.-Stiftung auf Veranlassung des Berufungsbeklagten auf ein Drittkonto überwiesen worden. Rechtlich gesehen sei der Transfer sodann vom Ausland in die Schweiz erfolgt. Überdies habe sich X. den Betrag als Honoraranspruch überweisen lassen und er habe die Überweisung trotz des Verfügungsverbots veranlasst. Mit Bezug auf die Überweisung der Honorarsumme auf das Konto des Angeklagten macht die Staatsanwaltschaft geltend, es habe nicht eine Überweisung von einem Konto der I.-Stiftung auf ein anderes Konto dieser Stiftung stattgefunden, weshalb eine andere Konstellation als in dem BGE 124 IV 274 zugrunde liegenden Entscheid vorliege, wo der Vortäter Geld auf sein eigenes Konto einbezahlt habe. Nach dem bei Ackermann (in: Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, AD. 1998, N. 212 zu Art. 305bis StGB) aufgeführten Urteil des Bezirksgerichts AD. stelle jeder Transfer von Konto zu Konto eines Dritten eine Geldwäscherei dar, weil nachgewiesen werden müsse, dass keine gleichwertige Gegenleistung erfolgt sei und der Dritte nicht um die Einziehungsgründe gewusst habe und dadurch die Einziehung erschwert oder gar vereitelt worden sei.

11 Dieses Zitat ist irreführend. Zwar hat sich das Bezirksgericht AD. im erwähnten Sinne geäussert, doch hält Ackermann ausdrücklich fest, dieses Urteil gehe zu weit und er macht eine Ausnahme nur für Nummernkonten. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und dem im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid beurteilten Fall zu erkennen. Wie Ackermann (a.a.O. N. 256) ausführt, bestimmt einzig das Kriterium der Einziehungsvereitelungseignung die tatbestandsmässige Handlung. Daran ändert sich nun aber nichts, ob durch eine bekannte Person wie im angesprochenen Fall Bargeld auf ein bekanntes, dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienendes persönliches Konto am Wohnort eingezahlt oder ob Geld wie im zu beurteilenden Fall von einem bekannten Konto auf ein ebenso bekanntes persönliches Konto überwiesen wird. Weder wird der Zugriff auf die kontaminierten Vermögenswerte vereitelt noch werden hypothetische oder tatsächlich laufende Ermittlungen oder Untersuchungen gefährdet, die sich auf die Aufklärung der Herkunft bzw. das Auffinden von einziehbaren Vermögenswerten beziehen (Ackermann, a.a.O. N. 250). Die Papierspur (Paper trail) mag im zweiten Fall etwas verlängert werden, sie lässt sich aber mühelos verfolgen und der Griff auf die deliktisch erworbenen Vermögenswerte wird in keiner Weise erschwert. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde der, welcher Geld von einem bekannten Konto abhebt oder von einer bekannten Person entgegennimmt und es auf sein persönliches, ebenfalls bekanntes Konto einzahlt, besser gestellt als jener, der das Geld direkt von einem bekannten auf sein auch bekanntes Konto überweist. Eine solche Unterscheidung würde keinen Sinn machen und kann folglich für die Beurteilung, ob Geldwäscherei vorliegt, nicht entscheidend sein. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid lässt sich also ohne weiteres auf den zur Diskussion stehenden Fall anwenden, ist es doch unter dem Gesichtspunkt der Erschwerung der Ermittlungen oder der Einziehung gleichgültig, ob die Einzahlung auf das private Konto in Form von Bargeld oder mittels einer Banküberweisung von einem I.-Konto auf ein anderes Konto dieser Stiftung oder an den Angeklagten erfolgte. Die Papierspur war im einen wie im anderen Fall leicht zu verfolgen, und es sind keinerlei Kaschierungshandlungen ersichtlich. Als Tathandlungen kommen aber nur solche in Betracht, welche es dem Geldwäscher in objektiver Hinsicht erlauben, den Bezug zwischen ihm selbst und den Vermögenswerten, zwischen dem Ursprungsort und dem Verwendungsort der Vermögenswerte oder zwischen dem Entstehungszeitpunkt und dem Verwendungszeitpunkt der Vermögenswerte zu verunmöglichen oder mindestens zu erschweren. Wird hingegen eine Handlung vorgenommen, welche zwar den Vermögenswert innerhalb der Schweiz verschiebt, den innerschweizerischen „Paper trail“ aber nur verlängert und nicht unterbricht oder verfälscht, so kann darin keine Vereitelungshandlung gesehen wer-

12 den (Zollinger, Kommentar zum Geldwäschereigesetz, AD. 2001, N. 25 und 30 zu Art. 305bis StGB). Die Überweisung vom I.-Konto bei der Bank O. in B. auf das persönliche Konto X.s beim nämlichen Institut war nun in keiner Weise geeignet, einen solchen Erfolg herbeizuführen; ein Blick in die Buchhaltung der I.-Stiftung genügte, um feststellen zu können, wohin der zur Diskussion stehende Betrag gelangt war. Die Transaktion konnte unter diesem Gesichtspunkt folglich keine Vereitelungshandlung darstellen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es habe sich bei der Überweisung des Geldes um eine grenzüberschreitende Transaktion gehandelt. Zwar seien die massgeblichen Vermögenswerte in der Schweiz verwaltet worden, doch habe die I.-Stiftung ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein, von wo das Geld rechtlich gesehen in die Schweiz transferiert worden sei. Nach Ackermann (a.a.O. N. 317) seien solche Verschiebungen von Vermögenswerten typischerweise geeignet, die Einziehung durch den ausländischen Staat zu vereiteln. Jeder Transfer von Verbrechensgeldern verletze die ausländische Rechtspflege in ihrem Einziehungsanspruch, weshalb alle diese Handlungen Geldwäschereihandlungen darstellten. Der Kantonsgerichtsausschuss vermag der zitierten Kommentarstelle nichts zu entnehmen, was den Standpunkt der Berufungsklägerin zu stützen vermöchte. Der Autor führt klar aus, dass durch den physischen Export – als Gegensatz zur Überweisung von Buchgeld verstanden – die Einziehungsinteressen eines ausländischen Staates vereitelt würden, und führt als Beispiele konsequenterweise lediglich solche an, bei welchen Bargeld über die Landesgrenze gebracht wurde. Im vorliegenden Fall wurde nicht nur kein physisch vorhandenes Geld von Liechtenstein in die Schweiz gebracht, es wurde vielmehr lediglich Buchgeld von einem Konto einer Schweizer Bank auf ein anderes Konto beim gleichen Institut am gleichen Ort übertragen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern dadurch ein von einer fremden Strafbehörde allenfalls anzustrengendes Rechtshilfeverfahren erschwert worden sein könnte. Sämtliche Vorkehren bezüglich des I.-Kontos hätten ohnehin in B. veranlasst werden müssen, wo auch Massnahmen bezüglich des Kontos des Angeklagten, auf welchem das fragliche Geld eingegangen ist, zu treffen wären. In Liechtenstein befand sich ja nie Geld, auf das im Rahmen eines Einziehungsverfahrens hätte gegriffen werden können, folglich kann aus rein praktischen Gründen durch den Transfer von einem auf ein anderes Konto bei der Bank O. in B. keine Vereitelungshandlung begangen worden sein. Die Berufungsklägerin führt weiter aus, als Vereitelungshandlung sei die Tatsache zu werten, dass X. sich den Betrag von Fr. 847'500.— als Honoraranspruch

13 habe überweisen lassen. Damit habe er eine Forderung geltend gemacht, die geeignet gewesen sei, den Einziehungsanspruch zu gefährden, weil der überwiesene Betrag als rechtmässig erlangtes Geld dargestellt und dem Einflussbereich der I.- Stiftung entzogen worden sei und allenfalls erst über den Prozessweg hätte eingezogen werden können. Die Staatsanwaltschaft spielt damit auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an, nach welchem die Einziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Das letztere ist nach der Darstellung von X. der Fall, indem er geltend macht, der überwiesene Betrag entspreche seinem Honorar für seine anderthalbjährige Vermögensverwaltungstätigkeit. Es sei nämlich mit G. ein Honoraransatz von einem halben Prozent des verwalteten Vermögens vereinbart worden und dieses habe zum Schluss 113 Millionen Franken betragen. Die Höhe des Guthabens des Angeklagten ist bestritten, indem sich G. auf den Standpunkt stellt, es sei lediglich ein Honorar von 250'000 Franken pro Jahr vereinbart worden. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden und wird in einem Zivilprozess zu entscheiden sein. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht sich angesichts dieser Sachlage ausserstande, mit Gewissheit zu sagen, ob X. eine Gegenleistung erbracht hat, welche dem vom Konto der I.-Stiftung auf sein Konto geflossenen Vermögenswert entspricht. Die Frage muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben und es kann – ohne dass auf das weitere von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwähnte Element, die Unkenntnis der Einziehungsgründe, eingegangen werden müsste – gesagt werden, dass auch das Argument, wonach der Angeklagte sich den zur Diskussion stehenden Betrag als Honoraranspruch überweisen liess, nicht ausreicht, um abschliessend festzuhalten, es liege eine Tathandlung vor, die geeignet ist, den Einziehungsanspruch zu vereiteln. Als vierte rechtlich relevante Vereitelungshandlung bezeichnet die Staatsanwaltschaft den Umstand, dass X. trotz des ihm bekannten Verfügungsverbots vom 10. Februar 2000 veranlasst habe, dass ihm der mehrfach erwähnte Betrag überwiesen werde. Damit habe er eine Sicherungsmassnahme der Strafverfolgungsbehörden, mit welcher bezweckt worden sei, den Einziehungsanspruch sicherzustellen, durchbrochen. Die Verteidigung wendet ein, eine Verfügungssperre könne nur erlassen, wer über die betreffenden Konti verfügungsberechtigt sei, was für X. nicht zutreffe. Wer aber rechtlich keine Möglichkeit zur Sperre habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, könne auch nicht dagegen verstossen. Der Angeklagte habe nur eine Verwaltungsvollmacht gehabt und somit keine Transaktionen veranlassen könne. Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Eintretens- und Zwischenverfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton AD. vom 10. Februar 2000, in

14 welcher die auf die Angeschuldigten (und unter diesen figuriert G., die I.-Stiftung war aber nicht aufgeführt; diese wurde erst in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Februar 2000 ausdrücklich als Betroffene aufgeführt) oder Betroffenen lautenden Vermögenswerte gesperrt beziehungsweise mit einem Verfügungsverbot belegt wurden, dem Angeklagten noch am gleichen Tag zugekommen ist. Die Sperrung erfolgte also bereits durch die Bezirksanwaltschaft, es war nicht so, dass X. verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte zu sperren. Zwar verpflichtet Art. 10 GwG die Finanzintermediäre, ihnen anvertraute Vermögenswerte unverzüglich zu sperren. Der Angeklagte hatte indessen nur eine Verwaltungsvollmacht; es waren ihm also keine Vermögenswerte übergeben, über die er als Besitzer die Verfügungsmacht gehabt hätte. Diese wurde vielmehr durch die Stiftungsorgane ausgeübt, während X. das Vermögen der Stiftung lediglich zu verwalten hatte. Da ihm also keine Vermögenswerte anvertraut waren, konnte er diese auch nicht sperren (vgl. de Capitani, in: Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, AD. 2002, N. 32 ff. zu Art. 10 GwG). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft geht denn auch nicht in diese Richtung, wie dies nach den Ausführungen in der Vernehmlassung von der Verteidigung offenbar angenommen wird, sondern es wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich über das von der Bezirksanwaltschaft IV erlassene Verfügungsverbot hinweggesetzt zu haben, indem er sich ein Honorar von Fr. 847'500.— überweisen liess. Abgesehen davon, dass die I.-Stiftung erst in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Februar 2000 ausdrücklich als Betroffene erwähnt wurde, ist mit Bezug auf diesen Vorwurf der Verteidigung zuzustimmen, dass der Angeklagte mangels Verfügungsberechtigung diese Auszahlung gar nicht auslösen konnte; diese Kompetenz stand allein dem Stiftungspräsidenten zu. Dieser hatte die tatsächliche Verfügungsmacht über das Vermögen der Stiftung und konnte entscheiden, ob er die ihm von X. zugestellte Rechnung honorieren wollte oder nicht, so wie er dies auch mit Bezug auf Rechnungen beliebiger anderer Gläubiger tun konnte. Er hätte dies grundsätzlich wohl nicht tun dürfen, verminderte er doch dadurch die ihm anvertrauten Vermögenswerte, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 GwG auch in der Form der Ausführung von Vergütungsaufträgen nicht zulässig ist (de Capitani, a.a.O. N. 29 zu Art. 10 GwG). Dieses Problem steht an dieser Stelle jedoch nicht zur Diskussion, es geht nur um die Frage, ob X. das Verfügungsverbot missachtet hat. Dies war nach dem Gesagten nicht der Fall. Die Rechnungsstellung als solche stellte keine Transaktion dar, mit welcher der Angeklagte gegen das Verfügungsverbot verstossen konnte. Dies konnte allenfalls durch die vom Stiftungspräsidenten veranlasste Überweisung des Honorarbetrages geschehen sein, für die jedoch nicht X. zur Rechenschaft gezogen werden kann. Damit steht für den Kantonsgerichtsausschuss fest, dass dem Angeklagten keine der vier

15 ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Vereitelungshandlungen zur Last gelegt werden kann. Damit ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erwiesen und X. schon aus diesem Grunde zu Recht von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen worden. c) Selbst wenn der objektive Tatbestand als gegeben betrachtet würde, müsste eine Verurteilung X.s doch am Fehlen des subjektiven Tatbestandes scheitern. Das Gesetz verlangt einen doppelten Vorsatz. Der Täter muss einerseits wissen, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die aus einem Verbrechen herrühren und dies im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest in Kauf nehmen. Er muss zudem seine Tathandlung mit dem (Eventual-) Vorsatz begehen, der Strafverfolgungsbehörde die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. - Mit Bezug auf das erste subjektive Tatbestandselement, das Wissen um die verbrecherische Herkunft des Geldes, räumt der Verteidiger ein, dass X. möglicherweise fahrlässig gehandelt hat. Er habe jedoch nicht gewusst, wie es sich im Falle von teilkontaminiertem Vermögen verhalte, das heisst, ob und allenfalls in welchem Umfange ihm ein Honorar ausbezahlt werden könne, ohne gegen eine Strafnorm zu verstossen. Geht man von den ersten, erfahrungsgemäss zuverlässigsten Aussagen des Angeklagten aus, fällt es schwer anzunehmen, er habe nicht davon ausgehen müssen, dass das Vermögen der I.-Stiftung, aus dem er sich bezahlen lassen wollte, mindestens zum Teil aus den ihm auf Grund der Verfügung vom 10. Februar 2000, welche ihm vorweg per Fax zugestellt worden war, bekannten betrügerischen Handlungen G.s stammen könnte. X. sagte selbst aus, er habe Bedenken gehabt, dass es sich beim Vermögen der Stiftung unter anderem um kriminelle Gelder handeln könnte. Immerhin musste er aber, da die I.-Stiftung in der Verfügung vom 10. Februar 2000 noch nicht aufgeführt war, sondern erst in der Verfügung vom 17. Februar 2000 als Betroffene bezeichnet war (zu einem Zeitpunkt, als die Geldüberweisung am 16. Februar 2000 schon erfolgt war), eine Brücke von G. zur I.-Stiftung schlagen. Er habe aufgrund der Verfügung starke Zweifel gehabt und sich deshalb an den Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) gewandt. Die Kontaktperson beim VSV habe ihm gesagt, er solle schauen, dass er noch zu seinem Geld komme. Dieser – es handelte sich um T. – gestand anlässlich seiner Befragung durch den Untersuchungsrichter zu, sich möglicherweise etwas salopp und unpräzise geäussert zu haben. Es ist einfühlbar, dass X. in dieser Situation um sein beachtliches Honorar bangte und danach trachtete, dieses ins Trockene zu bringen. Dass dieses Problem für ihn im Vordergrund stand, ist verständlich. Wenn er in dieser Situation aber ungeachtet seiner starken Zweifel bezüglich der Herkunft des

16 Vermögens der I.-Stiftung aus Angst davor, seines ihm zustehenden Honorars verlustig zu gehen, seine Rechnung einreichte, bevor die durch die Verfügung des Bezirksanwalts angeordnete Sperrung der Vermögenswerte wirksam wurde, so fällt es schwer, darin noch bloss fahrlässiges Handeln zu sehen. Es liegt nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses die von Ackermann (a.a.O. N. 397 zu Art. 305bis StGB) geschilderte Situation vor, in welcher der Täter über das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmals „aus einem Verbrechen herrühren“ im Ungewissen ist, dieses also für möglich hält und es hinnimmt. Dass er darüber Gewissheit hatte und dass er die Vortatsherkunft geradezu billigte, ist für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht erforderlich. Kann man dem Angeklagten den Vorwurf, der Frage der Herkunft des Geldes der I.-Stiftung eventualvorsätzlich nicht genügend Rechnung getragen zu haben, wohl nicht ersparen, so reicht dies zur Bejahung des subjektiven Tatbestandes der Geldwäscherei noch nicht aus, es muss ihm vielmehr auch nachgewiesen werden, dass er es mindestens in Kauf nahm, dass durch sein Vorgehen die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte vereitelt werden könnte. Ein in diese Richtung zielender Vorsatz lässt sich nicht begründen. X. hat die notwendigen Vorkehren getroffen, um einer Einziehungsvereitelung entgegenzuwirken. Am 15. Februar 2000 reichte er der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG ein. Ob er damit den Meldepflichten nach dieser Bestimmung genügte, wird weiter unten zu beurteilen sein. Im Zusammenhang mit der Frage, ob der subjektive Tatbestand von Art. 305bis StGB erfüllt ist, sieht das Gericht in der kurz nach der Einreichung seiner Honorarnote erfolgten Abgabe der Verdachtsmeldung immerhin ein Indiz dafür, dass X. gegenüber den zuständigen Behörden nichts verschleiern und die Rechtspflege nicht behindern wollte. Nach Ackermann (a.a.O. N. 421 zu Art. 305bis StGB) muss aber dem Geldwäscher nachgewiesen werden, dass er um die Wahrscheinlichkeit der objektiven Einziehungserschwerung seines Handelns wusste und sich gegen das Rechtsgut der Rechtspflege entscheidet. Gerade ein solcher Vorsatz kann dem Angeklagten nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses nicht nachgewiesen werden. Abgesehen davon, dass er die erwähnte Verdachtsmeldung abgab, dürfte ihm als Bankfachmann klar gewesen sein, dass er durch die in aller Offenheit durchgeführte Überweisung von dem bei der Bank O. in B. geführten Konto der I.-Stiftung auf sein bei der gleichen Bank unterhaltenes persönliches Konto nichts tat, was das Auffinden und Einziehen dieses Geldes in massgeblicher Weise erschwert hätte. Die Papierspur wurde zwar in unbedeutendem Umfange etwas verlängert, doch liess sie sich problemlos verfolgen. Als X. in einem Telefongespräch von Bezirksanwalt U.

17 über die möglichen Folgen seines Tuns aufgeklärt worden war, schlug er sodann selbst vor, das Geld auf ein Sperrkonto zu übertragen, was in der Folge auch geschah. Der Angeklagte arbeitete also von diesem Moment an konstruktiv mit der Strafverfolgungsbehörde zusammen , was darauf schliessen lässt, dass ihm zur Zeit der Tathandlung das Bewusstsein, durch sein Vorgehen möglicherweise die Rechtspflege zu gefährden, gefehlt hatte, und dass er anders gehandelt hätte, wenn er erkannt hätte, etwas Unrechtes zu tun. Damit kann X. der Vorwurf, vorsätzlich die Einziehung Gelder kriminellen Ursprungs vereitelt zu haben, nicht gemacht werden. Der subjektive Tatbestand von Art. 305bis StGB ist demnach nicht erfüllt und der Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei auch aus diesem Grunde zu bestätigen. 2. Die Staatsanwaltschaft wirft X. auch vor, gegen Art. 9 GwG verstossen zu haben. Abs. 1 dieser Bestimmung verpflichtet den Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung zu erstatten. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, der Angeklagte sei dieser Pflicht nicht nachgekommen. Er habe bereits am 10. Februar 2000 konkrete Hinweise erhalten, dass die von ihm verwalteten Vermögen in einem deliktischen Umfeld gestanden hätten und folglich unverzüglich Meldung hätte erstattet werden müssen. Wenn X. dies erst am 15. Februar 2000 getan habe, sei die Meldung zu spät erfolgt, so dass er sich gemäss Art. 37 GwG strafbar gemacht habe. Der Verteidiger wendet ein, der Begriff der Unverzüglichkeit sei nicht klar definiert und folglich eine Ermessensfrage, die nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgelegt werden dürfe. Zwischen dem 10. Februar 2000, als X. Kenntnis von der Verfügung der Bezirksanwaltschaft AD. erhalten habe, und dem 15. Februar 2000, als er die Verdachtsmeldung erstattet habe, sei ein Wochenende gelegen, und die beiden Werktage (Freitag und Montag) habe sein Mandant verwendet, um diverse Abklärungen zu treffen. Die an den inkriminierten Vermögenswerten berechtigten Personen hätten sodann nach Eingang der Verfügungssperre bereits in Untersuchungshaft gesessen, so dass keinerlei Verdunkelungsgefahr bestanden habe. Der Angeklagte wurde durch die Eintretens-/Zwischenverfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton AD. vom Donnerstag, 10. Februar 2000, darüber in Kenntnis gesetzt, dass unter anderem gegen seinen langjährigen Klienten G. durch

18 die Staatsanwaltschaft Mannheim ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet worden sei. In dieser Verfügung war davon die Rede, dass auch Gelder in die Schweiz geflossen seien und dass (ohne Nennung von Namen) die Beschuldigten beziehungsweise deren Ehefrauen über Grundstücke im Oberengadin verfügen und Vermögenswerte durch die X. in B. verwalten lassen dürften. Die angeschriebenen Banken und Vermögensverwalter wurden verpflichtet, sämtliche Dokumente hinsichtlich der Vermögenswerte der in der Verfügung erwähnten fünf Angeschuldigten oder zwölf Betroffenen, unter diesen Y. geb. N., der Bezirksanwaltschaft AD. einzureichen und es wurden die festgestellten Vermögenswerte dieser Personen einstweilen gesperrt respektive mit einem Verfügungsverbot belegt. Der Name I.-Stiftung wurde in der Eintretensverfügung nirgends erwähnt, hingegen erfolgte die Mitteilung auch an X. mit dem Vermerk, dass dieser vorab per Fax informiert werde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte keine Veranlassung, an der Redlichkeit seiner Kunden und folglich der unverdächtigen Herkunft der von diesen eingebrachten Mittel zu zweifeln. Die gemäss Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken notwendigen Abklärungen über seine Kunden hatte er seinerzeit noch als Angestellter der Bank F. getätigt und es war dabei offenbar nichts Ungewöhnliches zu Tage getreten. Als wirtschaftlich Berechtigte an der I.-Stiftung trat ihm gegenüber M. auf, eine Tante von Y., welche als vermögende Person galt, was angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen zu der aus wohlhabender Familie stammenden Ehefrau G.s durchaus glaubhaft erscheinen konnte. X. hatte unter diesen Umständen keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die von den Eheleuten G. ihm direkt oder durch Dritte übergebenen Vermögenswerte aus rein fiskalischen Gründen in die Schweiz transferiert, beziehungsweise in die liechtensteinische Stiftung eingebracht wurden. Es war daher verständlich, dass der Angeklagte nach Eingang der Verfügung der Bezirksanwaltschaft AD. nicht blindlings eine Verdachtsmeldung erstattete, sondern vorerst Abklärungen traf, hätte er doch – falls die durch ihn verwalteten Vermögenswerte tatsächlich unbedenklichen Ursprungs gewesen und von G. nur aus steuerlichen Motiven bei ihm angelegt worden wären – bei übereiltem Vorgehen seine Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Auftraggeber verletzen und schadenersatzpflichtig werden können (Art. 11 GwG). Die bloss entfernte Möglichkeit, dass es sich bei den in die I.-Stiftung eingebrachten Gelder um solche verbrecherischer Herkunft handeln könnte, verpflichtete den Angeklagten noch nicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung; dazu bedurfte es eines begründeten Verdachts. Ein solcher war gegeben, wenn die Anhaltspunkte, die auf deliktische Herkunft oder kriminelle Kontrolle der Vermögenswerte hindeuteten, durch die Abklärung der Hintergründe erhärtet oder nicht entkräftet wurden. Solche Abklärungen können sich erübrigen, wenn die Anhaltspunkte eindeutig auf ein kriminelles Umfeld hindeuten oder Medi-

19 enberichte oder Mitteilungen glaubwürdiger Dritter dieses aufzeigen (de Capitani, a.a.O. N. 40 zu Art. 9 GwG). So klare Verhältnisse lagen nun unmittelbar nach Eingang der Eintretensverfügung nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses noch nicht vor. X. hat vielmehr mit gutem Grund beschlossen, vorerst gewisse Hintergrundabklärungen vorzunehmen. So wandte er sich noch gleichentags schriftlich (per Post und per Fax) an die L. mit dem Ersuchen, ihm zu bestätigen, dass M. die einzige wirtschaftlich berechtigte Person der I.-Stiftung war, wobei er darauf hinwies, dass ihm auf Grund der neuen Situation diesbezüglich Zweifel aufgekommen seien. Aus Umständen, die X. nicht zu vertreten hat, erhielt er von Dr. J. erst anlässlich eines Telefongesprächs vom 14. Februar 2000 Antwort auf seine Anfrage, wobei seine Zweifel bestätigt wurden, was ihn dann auch zur Abgabe der Verdachtsmeldung veranlasste. Wegen der auf Grund der Eintretensverfügung aufgekommenen Bedenken wandte sich der Angeklagte auch an den Verband Schweizerischer Vermögensverwalter, bei dem er seit wenigen Tagen Mitglied war. Nachdem er von T., einem Geschäftsleitungsmitglied der Selbstregulierungsorganisation des VSV, in seinen Zweifeln bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung am Stiftungsvermögen bestärkt und darauf aufmerksam gemacht worden war, dass es sich um einen meldepflichtigen Fall handeln dürfte, zog X. die Konsequenzen und reichte die entsprechende Meldung ein. Trägt man der Tatsache Rechnung, dass zwischen dem Eingang der Eintretensverfügung beim Angeklagten und der Abgabe der Verdachtsmeldung ein Wochenende lag, dass J., dessen Stellungnahme für den Angeklagten von wesentlicher Bedeutung war, infolge eines Skiunfalls in Kanada blockiert war und dass X. selbst erst seit kurzem Mitglied des VSV und daher in diesen Belangen wohl noch etwas unerfahren war, so darf zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die mit einer gewissen Verzögerung eingereichte Verdachtsmeldung doch noch so rechtzeitig erfolgte, dass eine Verletzung von Art. 9 GwG nicht als erstellt anzusehen ist. Da er ja nicht untätig blieb, sondern im Hinblick auf die mögliche Meldepflicht sich sofort um eine Abklärung bemühte und die Bezirksanwaltschaft übrigens umgehend über die Bankbeziehungen von Frau G. aufklärte, könnte dem Angeklagten selbst bei anderer Betrachtungsweise jedenfalls nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich oder auch nur fahrlässig seinen Meldepflichten nicht nachgekommen zu sein. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der Verband schweizerischer Vermögensverwalter das Verhalten ihres Aktivmitglieds ebenfalls unter die Lupe genommen hat und die Geschäftsleitung SRO anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Februar 2002 zum Schluss gekommen ist, X. habe keine Standespflichten verletzt, sondern sich korrekt verhalten und sofort Meldung erstattet. Diese Auffassung darf als branchenübliche Usanz betrachtet und als weiteres Argument dafür angesehen werden, dass jedenfalls keine vorsätzliche Widerhandlung

20 gegen die Vorschriften über die Pflichten zur Meldung bei Geldwäschereiverdacht vorliegt. Der Berufungsbeklagte wurde daher zu Recht auch von der Anklage der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 in Verbindung mit Art. 37 GwG freigesprochen. 3.a) Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja hat den von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag, es seien die auf dem Konto des Angeklagten bei der Bank O. in B. deponierten Fr. 847'500.-- nebst Zinsen gerichtlich einzuziehen, abgelehnt und entschieden, der fragliche Betrag werde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Insolvenzverwalter der I.-Stiftung, Rechtsanwalt Thomas Kind, Offenburg, ausgehändigt. Das Gericht stellte fest, es sei aktenmässig ausgewiesen, dass X. weder als Täter noch als Drittbegünstigter zu bezeichnen sei. Vielmehr sei er Dritterwerber im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er habe den fraglichen Betrag im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit auf Grund seiner Rechnungsstellung ohne Konnex zu den deliktischen Tathandlungen G.s erhalten. Diese Qualifikation des Angeklagten als Dritterwerber stehe jedoch einer Einziehung der Gelder nicht entgegen. Der Angeklagte habe nämlich die kumulativen Voraussetzungen für ein Absehen von einer Einziehung, die Unkenntnis der Einziehungsgründe und die gleichwertige Gegenleistung, nur zum Teil erfüllt. Er habe nach dem 10. Februar 2000 um die zumindest teilweise deliktische Äufnung der I.-Gelder durch G. wissen müssen. Sodann sei nicht rechtsgenüglich dargetan, ob die ganze Honorarforderung durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgewiesen sei oder ob eine mündliche Honorarvereinbarung über 250'000 Franken pro Jahr gegolten habe. Angesichts dieser Situation sei nach Art. 59 StGB grundsätzlich die Einziehung des gesperrten Honorars anzuordnen. Die Einziehung sei indessen subsidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten. Da das Vermögen der I.-Stiftung zur Befriedigung der Gläubiger beziehungsweise der Geschädigten aus dem Betrugsfall G. bestimmt sei, werde das Geld zu Gunsten der Gläubiger in das Vermögen der Stiftung zurückgeführt. Es sei Sache des Angeklagten, seinen Honoraranspruch für die Zeit seiner Vermögensverwaltung zivilrechtlich bei der Insolvenzverwaltung geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft führte im Zusammenhang mit der Frage der Einziehung des Betrages von Fr. 847'500.-- aus, der Entscheid der Vorinstanz, dieses Geld dem Insolvenzverwalter der I.-Stiftung auszuhändigen, dürfte bei einem Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei zutreffend sein. Anders verhalte es sich aber im Falle eines Schuldspruchs, könne der Berufungsbeklagte doch in diesem Falle nicht mehr als Dritterwerber im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrachtet werden; er sei vielmehr Täter und habe durch eine strafbare Handlung die hier ak-

21 tuellen Vermögenswerte erlangt. Damit sei der beschlagnahmte Betrag gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB grundsätzlich einzuziehen. Der Staatsanwalt stellt sodann Überlegungen zur Frage der Konkurrenz zwischen dem Einziehungsanspruch des Staates und dem Schutz des Vermögens des durch die Vortat Geschädigten an. Da diese Bemerkungen jedoch dem Zusammenhang nach nur die Situation im Falle eines Schuldspruchs darzustellen beabsichtigen, braucht nicht näher auf sie eingegangen zu werden. Vorliegend stellt sich vielmehr die Frage, wie es sich verhält, nachdem X. auch im Berufungsverfahren freigesprochen wurde und sein Begehren um Freigabe des gesperrten Betrages mit jenem der I.-Stiftung um Aushändigung dieses Geldes konkurriert. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja hat das Problem in der Weise gelöst, dass er sich auf den Standpunkt stellte, der Angeklagte sei zwar als Dritterwerber im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu betrachten, doch erfülle er die nach dieser Bestimmung eine Einziehung ausschliessenden Bedingungen nicht. Das Gesetz verlangt, dass der Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Es wurde oben die Auffassung vertreten, dass X. angesichts der von ihm selbst zugestandenen ernsthaften Zweifel der Vorwurf nicht erspart bleiben könne, die Möglichkeit erkannt zu haben, dass Teile des Vermögens der I.-Stiftung auch aus den betrügerischen Machenschaften G.s stammen könnten. Man könnte versucht sein anzunehmen, dass ihm aus diesem Grunde nicht zugestanden werden kann, Vermögenswerte der I.-Stiftung in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben zu haben. Der Kantonsgerichtausschuss möchte in diesem Zusammenhang nicht so weit gehen. Der Angeklagte kannte die Eheleute G. seit vielen Jahren und war über deren finanzielle Situation, aber auch über die Entstehung des Vermögens der I.- Stiftung bestens im Bilde. Auch wenn er auf Grund der Mitteilung der Bezirksanwaltschaft AD. nicht ausschliessen konnte, dass deliktisch erworbenes Geld in die Stiftung eingeflossen sein dürfte, so hatte er auf Grund seiner jahrelangen Beziehungen zu seinen Kunden doch gute Gründe, davon ausgehen zu dürfen, dass vor allem am Anfang die Stiftung auch mit sauberem Geld gespiesen worden war. Da dieser Teil des Vermögens nach seinen Schätzungen immerhin viele Millionen Franken betragen hatte, konnte er annehmen, dass sicher saubere Vermögenswerte in der Höhe seiner Honorarforderung vorhanden sein mussten. Wenn er unter diesen Umständen glaubte annehmen zu dürfen, dass in diesem Umfange kein Grund zur Einziehung bestand, so mochte er damit einem Irrtum erlegen sein, doch kann diese Fehleinschätzung noch als Sorgfaltsverletzung betrachtet werden, welche dem Ausschluss der Einziehung nicht entgegensteht. Was die Frage betrifft, ob X. eine

22 den erworbenen Vermögenswerten gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, kann dem Berufungsbeklagten zugestanden werden, dass er gute Gründe hatte, dies anzunehmen. Der geltend gemachte Honoraranspruch kann nicht mit den in der Branche üblichen Ansätzen unvereinbar bezeichnet werden. Offenbar ist der Angeklagte überzeugt, sich mit den Eheleuten G. auf dieser Basis geeinigt zu haben. Ob dem so war, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, sondern es darf davon ausgegangen werden, dass X. sich in guten Treuen auf den Standpunkt stellen kann, eine seinem Bezug entsprechende Gegenleistung erbracht zu haben. Der Kantonsgerichtsausschuss ist angesichts dieser Umstände der Auffassung, dass davon ausgegangen werden darf, dass die Voraussetzungen, welche nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB einer Einziehung entgegenstehen, mit Bezug auf X. als erfüllt betrachtet werden dürfen. b) Auf Grund des Gesagten ergibt sich die Situation, dass von zwei Seiten Anspruch auf den von der I.-Stiftung auf ein Konto des Angeklagten überwiesenen und von diesem gesperrten Betrag erhoben wird, nämlich einerseits von der I.- Stiftung selbst in ihrer Eigenschaft als Verletzte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1, in fine, und andererseits von X. gestützt auf Abs. 2 der nämlichen Bestimmung. Zweifelsfrei fest steht, dass angesichts dieser Sachlage - anders als die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anzunehmen scheint - für eine Einziehung der fraglichen Vermögenswerte durch den Staat kein Platz bleibt. Dass das Einziehungsrecht des Staates nur zum Tragen kommen kann, wenn die durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte nicht zu Gunsten des durch die Vortat Geschädigten verwendet werden können, ergibt sich aus der in dieser Hinsicht völlig klaren Formulierung des Bundesgerichts, wonach die Einziehung zu Gunsten des Staates nur zulässig ist, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden können (BGE 129 IV 327). Auf Grund dieser eindeutigen Rechtsprechung steht eine Einziehung des Geldes durch den Staat ausser Diskussion, und es stellt sich nur die Frage, welchem der beiden Ansprecher die Vermögenswerte auszuhändigen sind. Das Gesetz stellt keine Regel auf, wem in einem solchen Falle der Vorrang gebührt, und der Kantonsgerichtsausschuss sieht sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Akten nicht in der Lage, diesen Prätendentenstreit von sich aus zu entscheiden. Es liegt also der Fall vor, in welchem Geschädigten- und Drittansprüche im Sinne der erwähnten Bestimmungen zu beurteilen sind, ohne dass bereits ein Urteil darüber gefällt werden kann, wie die fraglichen Vermögenswerte zu verwenden sind. Die verbleibende Differenz kann nicht in diesem Verfahren bereinigt werden, sondern sie ist als zivilrechtliche Angelegenheit dem Entscheid des Zivilrichters zu

23 überlassen (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, AD. 1998, N. 148 zu Art. 59 StGB). Angesichts dieser Sachlage wird die bei der Bank O. in B. auf einem von X. errichteten Konto liegende Summe von Fr. 847'500.— zuzüglich Zinsen gerichtlich gesperrt, bis der zuständige Zivilrichter rechtskräftig über die materielle Berechtigung an diesem Betrag entschieden hat. 4. Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass X. vom Bezirksgerichtsausschuss Maloja zu Recht in beiden Anklagepunkten freigesprochen worden ist. Dieser Verfahrensausgang führt gemäss Art. 161 StPO dazu, dass der Freigesprochene für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile durch den Staat zu entschädigen ist. Der Verteidiger des Angeklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren durch entsprechende Honorarnoten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 60'897.75 geltend gemacht. Der Bezirksgerichtsausschuss hat zu dieser Forderung festgestellt, in der Honorarrechnung seien auch die Aufwendungen für das für den Angeklagten vor dem VSV geführte Verfahren enthalten, die im Strafverfahren nicht zu entschädigen seien; auch scheine der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung betriebene Aufwand von 37 Stunden übersetzt. Auf Grund dieser Bemerkungen setzte die Vorinstanz die Entschädigung auf 20'000 Franken fest, was X. mit der Begründung anficht, der Aufwand der Verteidigung für das VSV-Verfahren habe nur im Umfange von zwölf Stunden in die Honorarnote Eingang gefunden, was allenfalls eine Reduktion von 2'400 Franken rechtfertigen würde. Falls sodann der ab Januar 2002 verrechnete Stundenansatz von 220 Franken als zu hoch betrachtet würde, ergäbe sich eine weitere Reduktion um Fr. 2'415.-- zuzüglich MWSt. Damit verbleibe immer noch eine Honorarsumme von total Fr. 55'716.75; wenn die Vorinstanz die ausseramtliche Entschädigung auf 20'000 Franken reduziert habe, habe sie das ihr zustehende Ermessen verletzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss reichte Rechtsanwalt Tramèr sodann eine Honorarrechnung vom 2. Februar 2001 über Fr. 6'366.70 ein, welche in der vor erster Instanz eingereichten Abrechnung nicht enthalten gewesen und folglich noch zu berücksichtigen sei. Die oben erwähnte, die Entschädigungspflicht des Staates bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens regelnde Bestimmung von Art. 161 StPO sieht grundsätzlich eine umfassende Entschädigung für die dem Angeschuldigten entstandenen Nachteile vor. Diese kann nur verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Betroffene durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat. Ob dies der Fall war, beurteilt sich nach den

24 gleichen Kriterien, wie sie gemäss Art. 157 StPO für die Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens beziehungsweise nach Art. 156 Abs. 1 StPO bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung gelten. Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten beziehungsweise des Angeklagten bei Einstellung des Strafverfahrens oder Freispruch handelt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagten, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Die Vorinstanz führt nun nichts an, das im Sinne dieser Ausführungen die massive Herabsetzung des geltend gemachten Honorars von rund 60'000 Franken auf 20'000 Franken zu rechtfertigen vermöchte. Sie erwähnt als Reduktionsgründe lediglich den für das VSV-Verfahren verrechneten Aufwand, wofür der Verteidiger im Berufungsverfahren eine Korrektur vornahm, sowie den angeblich zu hohen Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, für welche Auffassung das Gericht aber auch keine stichhaltigen Argumente vorbringt. Vorwürfe für vorwerfbares Verhalten, welches eine zivilrechtliche Haftung gemäss Art. 41 OR zu begründen vermöchte und nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu einer Verweigerung oder Herabsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung führen könnte, werden im angefochtenen Urteil nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass dem Angeklagten auch von seiner Berufsorganisation attestiert wurde, korrekt gehandelt zu haben. Angesichts dieser

25 Sachlage erweist sich die Reduktion der geltend gemachten Entschädigung auf rund einen Drittel als willkürlich; die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist folglich aufzuheben. Nachdem der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten von sich aus zwei Korrekturen an seiner Honorarnote für gerechtfertigt erachtet, reduziert sich die geltend gemachte Entschädigung noch auf Fr. 55'716.75, zu welchem Betrag anlässlich der Berufungsverhandlung noch weitere Fr. 6'366.70 gezählt wurden, welche in der ursprünglichen Rechnungsstellung irrtümlicherweise nicht berücksichtigt worden seien. Diese Auffassung ist nicht richtig, ergibt doch ein Vergleich des angeblich fehlenden Betrages mit den vor erster Instanz eingereichten Rechnungen klar, dass die Rechnung vom 2. Februar 2001 über Fr. 6'366.70 im Total von Fr. 60'897.75 durchaus enthalten ist. Gesamthaft betrachtet erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss damit eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von 55'000 Franken angemessen. Dieser Betrag ist im Umfange der durch die Untersuchung verursachten Kosten vom Kanton und bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Bezirk Maloja zu tragen. Auf Grund der detaillierten Kostennoten kann gesagt werden, dass vom Gesamtbetrag etwa 40'000 Franken auf das Untersuchungsverfahren und 15'000 Franken auf das Gerichtsverfahren entfallen. In diesem Verhältnis ist die für angemessen erachtete aussergerichtliche Entschädigung auf den Kanton und den Bezirk aufzuteilen. II. Die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend auf die Beteiligten zu verteilen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihren Berufungsbegehren nicht durchgedrungen und das mit Bezug auf die Schuldfrage zu Gunsten des Angeklagten lautende erstinstanzliche Urteil ist in dieser Hinsicht vollumfänglich bestätigt worden. Der Angeklagte hat zudem auch die Höhe der ihm zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung erfolgreich angefochten. Andererseits ist X. mit seinem Antrag, es sei ihm der Betrag von Fr. 847'500.-- auszuhändigen, unterlegen, und es wurde dieser Punkt auf den Zivilweg verwiesen. Nicht durchgedrungen ist in dieser Hinsicht auch die I.-Stiftung, welche in ihrer Vernehmlassung die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragte. Entsprechend diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu vier Fünfteln dem Kanton Graubünden und zu einem Fünftel dem Angeklagten zu belasten. Die I.-Stiftung hat das erstinstanzliche Urteil nicht selbst angefochten, sondern sich auf die Einreichung einer Vernehmlassung beschränkt. Sie hat damit keine zusätzlichen Kosten verursacht, so dass es nicht angebracht wäre, sie an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen.

26 Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist X. zu Lasten des Kantons Graubünden sodann eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen.

27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird abgewiesen. 2. Die Berufung des X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 3. Die Bank O. in B. wird gerichtlich angewiesen, die auf dem Konto EM100202.2, Stamm Nr. Q6859177 deponierten Fr. 847'500.-- zuzüglich Zinsen zu sperren, bis durch den zuständigen Zivilrichter rechtskräftig über die materielle Berechtigung an diesem Betrag entschieden ist. 4. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin präzisiert, dass die Untersuchungsgebühr und die Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden im Betrage von Fr. 10'490.50 zu Lasten des Kantons Graubünden und die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- zu Lasten des Bezirks Maloja gehen. 5. a) Der Kanton Graubünden hat X. für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 40'000.--, inkl. MWSt, zu entschädigen. b) Der Bezirk Maloja hat X. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit Fr. 15'000.--, inkl. MWSt, zu entschädigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu einem Fünftel zu Lasten von X. und zu vier Fünfteln zu Lasten des Kantons Graubünden, der X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.--, inkl. MWSt, zu entschädigen hat. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

28 8. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

SB 2003 63 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 09.06.2004 SB 2003 63 — Swissrulings