Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 59 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Kantonsrichterin Riesen-Bienz, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Oktober 2002, mitgeteilt am 13. Oktober 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am I. in O. geboren und wuchs dort zusammen mit einem Bruder auf. Er hat an seinem Wohnort die Primar- und Realschule besucht und in der Folge eine dreijährige Lehre beim Elektrizitätswerk in P. absolviert. Zur Zeit arbeitet er als Buschauffeur bei der Stadtbus O. AG. X. ist verheiratet mit T. und Vater von zwei kleinen Töchtern. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung der Stadt O. erzielte er in der Steuerperiode 1999/2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 64'500 und verfügte über kein Vermögen. X. ist weder im Zentralstrafregister noch im SVG- Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B. Am 7. Januar 2002, um ca. 17.30 Uhr, lenkte X. den Stadtbus auf der Strasse L. in O. stadtauswärts. Nach einem Halt an der Bushaltestelle „Strasse K.“, welche sich unmittelbar vor der Lichtsignalanlage Strasse L./Strasse K. befindet, wollte X. seine Fahrt fortsetzen. Dabei wurde er beim Anfahren von einem Elektrofahrrad, welches ebenfalls auf der Strasse L. stadtauswärts unterwegs war, überholt; er musste den Stadtbus leicht abbremsen, jedoch nicht zum Stillstand bringen. Nachdem Y., Lenkerin des Elektrofahrrads, die Lichtsignalanlage Strasse L./Strasse K. sowie eine weitere Lichtsignalanlage bei der Einmündung der Strasse J. in die Strasse L. passiert hatte, wurde sie von X. überholt. An der Bushaltestelle „Strasse M.“ sprach Y. den Buschauffeur auf das Überholmanöver an und erklärte, dass er sie viel zu nahe überholt habe. Nach einem kurzen Wortwechsel fuhren die Beteiligten weiter. Y. notierte sich die Nummer des Busses und erstattete am nächsten Tag Anzeige bei der Stadtpolizei O.. Diese befragte daraufhin beide Personen zum Tathergang und erstellte eine Photodokumentation sowie eine Übersichtsskizze vom Tatort. Weitere Tatzeugen sind nicht bekannt. C. Am 12. Februar 2002 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Kompetenzentscheid gegen X., wonach für die Verfolgung dieser Angelegenheit der Kreispräsident Chur im Strafmandatsverfahren zuständig sei. In seiner beim Kreispräsidenten Chur fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 13. März 2002 führte X. aus, dass er Y. so überholt habe, wie er es normalerweise immer tue und dabei soviel Abstand wie möglich eingehalten habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe sich korrekt verhalten. Der Kreispräsident Chur verurteilte X. mit Strafmandat vom 26. März 2002, mitgeteilt am 8. April 2002, wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG zu einer Busse von Fr. 150.--. Dagegen erhob X. am 15. April 2002 frist- und formge-
3 recht Einsprache beim Kreispräsidenten Chur, worauf das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wurde. D. Am 7. August 2002 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Schlussverfügung und am 3. September 2002 die Anklageverfügung mit folgendem Wortlaut: „1. X. wird wegen des Übertretungstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen am Montag, 7.1.2002, an der Strasse L. in O., in Anklagezustand versetzt.“ 2. Der Fall wird gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. 3. (Rechtmittelbelehrung) 4. (Kosten) 5. (Mittelung).“ E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirkgerichtsausschuss Plessur fand am 24. Oktober 2002 statt. Mit gleichentags ergangenem Urteil, mitgeteilt am 13. Oktober 2003, entschied der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 3'320.-- (Kosten Strafuntersuchung von Fr. 300.--, Gerichtsgebühren von Fr. 3'000.--, Barauslagen von Fr. 20.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind zusammen mit der Busse innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirkgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 345.-- trägt ebenfalls der Verurteilte. Diese sind innert gleicher Frist an das Kreisamt Chur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil erhob X. am 3. November 2003 fristgerecht Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirkgerichtsausschusses Plessur vom 24. Oktober 2002, mitgeteilt am 13. Oktober 2003, sei vollumfänglich aufzuheben.
4 2. X. sei von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und jene des Kreisamtes Chur seien dem Bezirk Plessur bzw. dem Kreis Chur zu überbinden. Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens habe der Kanton Graubünden zu tragen. Dem Berufungskläger sei zudem eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzuerkennen. 5. Sollte der Kantonsgerichtausschuss Graubünden die Berufung abweisen, seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'320.00 auf höchstens CHF 1'500.-- zu reduzieren.“ G. Das Bezirksgericht Plessur sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 10. November 2003 beziehungsweise vom 12. November 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirkgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsansprüche oder Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage eine Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder ein allfälliger
5 Mangel geheilt ist, so entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). Eine solche ist vorliegend nicht angezeigt. 2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten liessen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b). 3. Die Vorinstanz stellt in ihren Erwägungen im Wesentlichen auf die Aussagen von Y. ab, da jene als erwiesener und glaubhafter betrachtet wurden. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur kam deshalb zum Schluss, dass der Buschauffeur das Überholmanöver auf der stadtauswärtsführenden Strasse L. erst auf Höhe des Möbelhauses „N.“ - also etwa in der Mitte der langgezogenen linksseitigen Verkehrsinsel - begonnen haben müsse. Unter Berücksichtigung der Aus- und Einbiegestrecke, der Länge und Trägheit des Busses sowie der nicht unbeträchtlichen Fahrgeschwindigkeit von Y. sei folglich erstellt, dass das Überholmanöver auch noch bei einer Fahrbahnbreite von 4.00 Metern ausgeführt und erst kurz vor der B.- Tankstelle beendet worden sei. Unter Berücksichtigung der Fahrbahn- und Fahrzeugbreiten habe der Abstand des Busses zum Elektrofahrrad deshalb zeitweise lediglich 40 Zentimeter betragen. Unter den an diesem Januar-abend vorherrschenden schlechten Strassen- und Sichtverhältnissen wie allenfalls gefrorener Strasse und Dunkelheit, genüge ein solcher Abstand keineswegs, um ein Elektrofahrrad rücksichtsvoll und gefahrlos zu überholen. X. habe mit seinem Überholmanöver Y. fahrlässig gefährdet und sich der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig gemacht. Demgegenüber macht X. in seiner Berufungsschrift geltend, dass er während des ganzen Überholmanövers immer einen genügenden Abstand zum überholten Fahrrad eingehalten habe. Y. sei zudem erst einen Tag nach dem Vorfall zur Polizei
6 gegangen, weshalb es schwierig sei, aufgrund ihrer Aussagen eine zuverlässige Rekonstruktion des Geschehens zu erhalten. Da diesbezüglich auch keine Zeugen vorhanden seien, müsse man ihn nach der Regel „in dubio pro reo“ freisprechen. Aufgrund der Akten sei zudem nicht erstellt, wo das Überholmanöver begann beziehungsweise endete. Auch wenn man in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass der minimale Abstand zwischen dem Bus und dem Zweirad in der Endphase des Überholmanövers nur noch 40 Zentimeter betragen habe, wäre dies immer noch ausreichend gewesen. 4. Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung von Y. ausgegangen ist. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeschuldigten oder von Y. beziehungsweise der Vorinstanz glaubhafter erscheint. Dabei hat das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Für den Beweis wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft verlangt. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Es darf sich dabei nicht lediglich um theoretische Zweifel handeln, sondern es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise stützten, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).
7 5. Folgend gilt es aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Ortsbzw. Strassensituation vorerst zu ermitteln, wo das Überholmanöver begann bzw. endete. Der Vorfall ereignete sich auf der stadtauswärtsführenden Strasse L. zwischen der Einmündung der Strasse J. und der später folgenden B.-Tankstelle. Die Strasse L. verschmälert sich dort nach der gegen links offenen Einmündung der Strasse J. in die Strasse L. zu einer Verkehrsinsel hin und beträgt zu Beginn der Verkehrsinsel, also am Anfang des Möbelhauses N., 4.90 Meter und - sich weiter verschmälernd - kurz vor der B.-Tankstelle 4.00 Meter. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2002 wie auch in der Zeugeneinvernahme vor dem Bezirksgericht Plessur vom 19. Juni 2002 hielt Y. fest, dass der Buschauffeur zum Überholmanöver ansetzte, als sie sich auf der Höhe des Möbelhauses N. befand. Gemäss dieser Wahrnehmung muss der Buschauffeur sein Überholmanöver somit auf Höhe der linksseitigen Verkehrsinsel begonnen haben. X. will gemäss eigenen Aussagen jedoch bereits kurz vor dieser Insel - unmittelbar nach der Markierung für Linksabbieger in die Strasse J. - mit dem Stadtbus zum Überholen angesetzt haben. Im Hinblick auf den Ausgangspunkt des Überholmanövers bestehen somit unterschiedliche Aussagen. Hinsichtlich der Einbiegstelle, beziehungsweise des Überholendes, stimmen die Aussagen der Beteiligten jedoch überein. Y. wie auch X. gaben zu Protokoll, dass der Überholvorgang kurz vor der B.-Tankstelle beendet war. Auf Höhe des Möbelhauses N. muss sich der Stadtbus somit noch in Überholposition befunden haben. Auf der Übersichtsskizze, welche die Stadtpolizei O. zu den örtlichen Gegebenheiten erstellt hat, ist ersichtlich, dass die Fahrbahnbreite bereits viele Meter vor der B.-Tankstelle - ungefähr auf mittlerer Höhe des Möbelhauses N. - 4.00 Meter beträgt. Es ist deshalb erstellt, dass der Überholvorgang bei einer Strassenbreite von 4.00 Metern noch angedauert haben muss. Vorliegend kann somit offen bleiben, ob X. bereits vor oder erst auf Höhe der Verkehrsinsel den Stadtbus nach links ausschwenkte, um das Elektrofahrrad von Y. zu überholen. Dies zumal auch für die Beurteilung, ob X. einen genügenden Abstand zum überholten Fahrrad eingehalten hat, insbesondere die Endphase des Überholvorganges interessiert, da sich die Fahrbahnbreite erst dort verengte. Die Vorinstanz führte zudem überzeugend aus, dass, auch wenn den Aussagen von X. gefolgt würde und dieser bereits vor der Verkehrsinsel zum Überholvorgang angesetzt haben sollte, die Überholstrecke aufgrund der Geschwindigkeit und der Länge der beiden Fahrzeuge sowie unter Berücksichtigung der Aus- und Einbiegestrecke immer noch die Distanz bis zum Beginn der 4.00 Meter Fahrbahnbreite überschritten hätte. X. sagte ja selbst, dass er noch nach der Fussgängerinsel ganz links und kurz vor der B.-Tankstelle zur Mitte gefahren sei.
8 Der Einwand des Berufungsklägers, der Kantonsgerichtsausschuss müsse im Sinne der Regel „in dubio pro reo“ von der für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhaltsdarstellung ausgehen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel daran, dass der Überholvorgang bei einer Fahrbahnbreite von 4.00 Metern noch angedauert haben muss. Dies zumal auch der Angeschuldigte selbst aussagte, dass er erst kurz vor der B.-Tankstelle sein Überholmanöver beendete. Hinsichtlich der Situation, welche sich in der Endphase der Überholstrecke stellte, kann nach Würdigung aller Beweismittel lediglich von einem Sachverhalt ausgegangen werden. Eine für den Angeschuldigten günstigere Sachlage fällt diesbezüglich nicht in Betracht. Ob der Bus-chauffeur bereits vor der Verkehrsinsel zum Überholen ausschwenkte, ist nicht entscheidend. Die Anfangsphase hat für die Beurteilung, ob X. das Elektrofahrrad mit genügendem Abstand überholt hat, keine wesentliche Bedeutung, da die Fahrbahnbreite dort noch 4.90 Meter betrug. 6. Es gilt weiter zu prüfen, ob der Abstand, welcher der Buschauffeur zum Elektrofahrrad während des Überholvorganges auf der sich zu 4.00 Meter verengenden Strassenbreite hatte, genügend war und Y. dabei nicht gefährdet wurde. Der Bezirksgerichtsauschuss kam aufgrund der Angaben der Beteiligten sowie der Fahrbahn- und Fahrzeugbreiten zum Schluss, dass in der Endüberholphase der Abstand zwischen Stadtbus und Elektrofahrrad lediglich 40 Zentimeter betragen habe. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist der Abstand, welcher beim seitlichen Überholen eingehalten werden soll, jedoch nicht allein aufgrund von Zahlen zu beurteilen. Örtliche Verhältnisse, Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, Dichte und Zusammensetzung des Verkehrs, eigene und fremde Geschwindigkeit sowie Sichtverhältnisse sind ebenfalls zu beachten (vgl. BGE 97 II 265). Allgemein soll der Abstand so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 110). Der Kantonsgerichtsausschuss legt sich deshalb nicht auf einen ungefähren Abstand fest, welchen der Stadtbus zum Elektrofahrrad während des seitlichen Überholens eingehalten haben soll. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen, zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gegebenheiten und insbesondere die Tatsache, dass sich Y. durch den überholenden Stadtbus äusserst gefährdet fühlte. Der besagte Vorfall ereignete sich an einem Januarabend um ca. 17.30 Uhr. Es war somit bereits dunkel und es lagen saisonbedingt schlechte Strassen- und Sichtverhältnisse vor. Zudem war die Fahrweise von Y. etwas hektisch, da sie mit ihrem Elektrofahrrad relativ
9 schnell unterwegs war, dadurch eine hohe Drehzahl der Pedale hatte und mit dem Oberkörper relativ stark hin und her schwankte. X. musste sich dieser Umstände bewusst sein und konnte gemäss eigenen Aussagen auch beobachten, dass das Fahrrad von Y. stark schwankte, weil sie heftig in die Pedale trat. Er hätte deshalb und da ihm aufgrund seiner Berufstätigkeit die folgende Verengung der Strassenbreite von 4.90 Meter auf 4.00 Meter bekannt sein musste, mit einem allfälligen Überholmanöver zuwarten müssen. Unter den gegebenen Umständen war ein sicheres Überholen nicht möglich. Wesentlich ist zudem die Aussage von Y., dass sie sich durch das Überholmanöver stark bedrängt fühlte und an den rechten Fahrbahnrand ausweichen musste; sie fürchtete jeden Moment zu stürzen und hatte Angst. Diese Aussagen erscheinen aufgrund der geschilderten Situation durchaus als glaubhaft. Das Verhalten von X. gegenüber Y. ist deshalb als regelwidrig zu qualifizieren. Er hat den in dieser Situation nötigen Sicherheitsabstand, zumal es sich beim überholten Elektrofahrrad auch um ein zweirädriges Fahrzeug handelte und unkontrollierte Fehlreaktionen dort häufiger sind als bei vierrädrigen Fahrzeugen, keineswegs eingehalten. Der Einwand des Berufungsklägers, dass, auch wenn man in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer seitlichen Überholdistanz von 40 Zentimeter ausgehe, diese immer noch genügend sei, vermag somit ebenfalls nicht zu überzeugen. 7. Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss derjenige, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt zudem vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander Fahren. X. hat durch sein Verhalten klar gegen diese Normen verstossen. Die durch X. verletzten Verkehrsregeln sind abstrakte Gefährdungsdelikte, was bedeutet, dass ein Verstoss gegen diese Verkehrsvorschriften unabhängig davon strafbar ist, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wurde oder nicht (vgl. Giger, a.a.O., S. 246). Vorliegend kam es sodann auch nicht zu einer Streifkollision zwischen den Beteiligten. Durch Nichtbeachtung der bei diesem Überholmanöver gebotenen Sorgfalt hat X. jedoch fahrlässig gegen die genannten Bestimmungen verstossen und ist gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG zu bestrafen. 8. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das angefochtene Urteil als Ganzes aufzuheben. Er rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzumessung, obwohl er in den Ausführungen der Berufung nicht darauf eingeht. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichts-aus-
10 chuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 124 IV 44; BGE 118 IV 14, BGE; 117 IV 112). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG wird derjenige, welcher Verkehrsregeln im Sinne des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, mit Haft oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters festgelegt, wobei namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziffer 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt vorliegend nicht schwer. Insbesondere hat er nicht bewusst sondern fahrlässig gegen das Gesetz verstossen. Strafmindernd fällt zudem in Betracht, dass er sich im Strassenverkehr bis anhin wohlverhalten hat. Ebenso strafmindernd ist der tadellose Leumund zu würdigen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 150.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 9. Der Berufungskläger wendet schliesslich ein, dass die durch den Bezirksgerichtsausschuss festgesetzten Verfahrenskosten, falls die Berufung wider Erwarten abgewiesen werde, zu reduzieren seien. Eine Gebühr von über Fr. 3'300.-für einen einfachen Fall, welcher zu einer Busse von lediglich Fr. 150.-- führte, sei völlig unangemessen und willkürlich. Zudem sei die ausgewiesene Untersuchungsgebühr des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. Bezirksrichters bei Übertretungen nicht gesondert auszuweisen, sondern in den Gerichtskosten bereits enthalten. Eine gesetzliche Grundlage für eine andere Regelung bestehe nicht.
11 a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte bei Verurteilung die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich zu tragen. Von dieser Regel kann dann abgewichen werden, wenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in keinem oder nur in einem losen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen (Padrutt, S. 405, Ziffer 1 und 2 mit Hinweisen). b) Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen legt den Gebührenrahmen für Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss zwischen Fr. 80.-- bis Fr. 5‘000.-- fest. Die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten vor dem Bezirksgerichtsausschuss von Fr. 3'320.-- überschreiten diesen Rahmen nicht. Der Berufungskläger rügt jedoch nicht primär die Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten im Vergleich zum Verschulden und zur Strafe. Die Grundsätze des Kostendeckungsund des Äquivalenzprinzips, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben, sind auf die vorliegende Fragestellung somit nicht anwendbar (vgl. SB 02 35, S. 4 f.). Ob ein Missverhältnis zwischen den auferlegten Verfahrenskosten und der ausgesprochenen Busse besteht, kann nicht aufgrund einer starren Regel beurteilt werden, sondern ist anhand von vergleichbaren Fällen beziehungsweise der Gesamtumstände abzuwägen. Bei Übertretungsstrafsachen werden die Verfahrenskosten wohl stets den Betrag der Busse um ein Mehrfaches übersteigen. In einfachen Verkehrsstrafsachen - zu denen der vorliegende Fall ohne Zweifel zu zählen ist - sollte das Verhältnis zwischen Busse und Kosten jedoch nicht zu extrem ausfallen. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur auferlegte X. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'320.--, welche mehr als das 20-fache der ausgesprochenen Busse von Fr. 150.-- ausmachen. Die vorliegend dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten stehen nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses in keinem vernünftigen beziehungsweise angemessenen Verhältnis zur ausgefällten Busse und sind auch aufgrund der Gesamtumstände und der Tatsache, dass es sich um eine einfache Verkehrsstrafsache mit dünnem Aktendossier, also geringem Untersuchungsaufwand und geringem Verschulden handelt, zu reduzieren. Zur Klarstellung gilt allerdings festzuhalten, dass auch in Verkehrsstrafsachen ein hoher Untersuchungsaufwand erforderlich sein kann, etwa wenn umfangreiche Abklärungen zu treffen sind oder gar ein Gutachten erstellt werden muss. Dort rechtfertigt es sich unter Umständen durchaus, diese Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen (vgl. etwa SB 00 11 in Sachen S.A.K.). In solchen Fällen dürfte alsdann auch der Arbeitsaufwand des Gerichtes höher sein. Ein solcher Fall lag aber
12 vorliegend - wie dargelegt - nicht vor. Wie der Berufungskläger zudem richtig ausführt, sind Untersuchungskosten, welche nicht jene der Staatsanwaltschaft betreffen, bereits in den Gerichtskosten enthalten und deshalb nicht separat bei der Verfahrenskostenfestsetzung auszuweisen. Der Kantonsgerichtsausschuss übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Korrektur von Kostensprüchen der Vorinstanz aus. Für das vorliegende einfache Verkehrsstrafverfahren sollten sich die Gebührensätze jedoch nicht bereits in der oberen Hälfte des zulässigen Gebührenansatzes bewegen und im Übrigen verhältnismässig sein, weshalb sich hier ein Eingriff durchaus rechtfertigt. Die Verfahrenskosten vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur werden deshalb auf Fr. 2000.-- reduziert, worin auch die Kosten für die durchgeführte Strafuntersuchung bereits enthalten sind. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 345.-- bleiben unverändert. 10. Da die Berufung teilweise gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO).
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 2000.-- sowie die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 345.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1200.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von X. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc