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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 13.10.2003 SB 2003 54

13 ottobre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,375 parole·~12 min·5

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 54 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der strafrechtlichen Berufung der A., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 6. März 2002, mitgeteilt am 10. April 2002, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am 8. Juli 2001 um 21.25 Uhr ereignete sich bei starkem Regen und nasser Fahrbahn auf der B. im C. zwischen D. und E. ein Verkehrsunfall. Der Personenwagen der Marke Suzuki Vitara, welcher von A. gelenkt wurde, kam in einer Linkskurve einer Kurvenkombination ins Rutschen und bewegte sich Richtung Gegenfahrbahn. Nach einer Gegenlenkbewegung nach rechts steuerte das Fahrzeug nunmehr auf den rechten Strassenrand zu. Nachdem die Lenkerin erfolglos mit weiteren Gegenlenkbewegungen nach links das Fahrzeug aufzufangen versuchte, leitete sie ein Bremsmanöver ein, worauf sie aber dennoch mit ihrem Fahrzeug über den Strassenrand hinausgeriet, mit einem Strassenleitpfosten kollidierte und ungefähr 100 Meter den Abhang hinunter rutschte. B. Mit Strafmandat vom 28. September 2001 bestrafte der Kreispräsident Trins A. wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.--. Dagegen erhob A. am 7. Oktober 2001 Einsprache beim Kreisamt Trins, worauf die Sache an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden überwiesen wurde. Nach ergänzender Untersuchung durch die Einvernahme der Angeschuldigten sowie des Zeugen F. entschied der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit Urteil vom 6. März 2002 wie folgt: „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird sie mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Kosten des Kreisamtes Trins (einschliesslich Untersuchungskosten) von Fr. 529.80 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-total somit Fr. 1'729.80 gehen zulasten der Verurteilen. 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich gemäss der Aussage des Zeugen auf der Unfallstelle Kies befunden habe. Angesichts dessen, dass die fragliche Stelle kurz vor dem Unfall mit einem frischen Belag versehen worden sei, sei das Vorhandensein von Kies nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass A. nicht hätte damit rechnen müssen. C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 6. März 2002 erhob A. mit Eingabe vom 29. April 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie machte geltend, dass sie nur deshalb ins Rutschen gekommen sei, weil aufgrund der Aussagen des Zeugen anzunehmen

3 sei, dass ein Kiestransporter Rollsplitt verloren habe. Mit einer derart grossen Menge Kies habe sie nicht rechnen müssen. Zudem sei davon auszugehen, dass eine neu asphaltierte Strasse dafür Gewähr biete, dass sie sich in einwandfreiem Zustand befinde, weshalb die vorinstanzliche Annahme, dass aufgrund des frischen Belages mit Rollsplitt zu rechnen sei, in keiner Weise haltbar sei. Mit Urteil vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 27. November 2002, erkannte der Kantonsgerichtsausschuss wie folgt: „1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). In der Begründung wurde erwogen, dass die Argumentation der Vorinstanz, der Unfall habe sich kurz nach den Belagserneuerungen ereignet, sodass noch mit Rollsplitt auf der Fahrbahn habe gerechnet werden müssen, in den Akten keine Stütze finde. A. sei gemäss ihrer eigenen Aussage bereits in der sich weiter oben befindenden Linkskurve ins Rutschen geraten. Aus der Zeugenaussage gehe aber nicht hervor, dass die Strasse auf dieser ganzen Länge mit Kies bedeckt gewesen sei und dieser sämtliche Lenk- und Bremsmanöver vereitelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug wegen der stark durchnässten Fahrbahn ins Rutschen geraten sei. A. habe die Geschwindigkeit den Umständen zu wenig angepasst. Selbst wenn dort, wo der Wagen ins Rutschen geraten sei, auch Kies auf der Strasse gelegen hätte, sei der Unfall nur darum geschehen, weil A. die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe. Ausserdem könne aufgrund dieser Erwägungen auf eine nochmalige Befragung von F. als Zeugen verzichtet werden. D. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 22. Mai 2003, mitgeteilt am 27. November 2003, erhob A. am 13. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es wurde gerügt, dass der Kantonsgerichtsausschuss bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts ebenso wie im Rahmen der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei. Mit Urteil vom 16. September 2003 wurde vom Bundesgericht folgendes zu Recht erkannt: „1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 22. Mai 2002 wird aufgehoben.

4 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Aussage des Zeugen, das Kies habe verstreut bis etwa einen Meter in die Fahrbahn hinein gelegen, und derjenigen von A., ihr Fahrzeug habe bei der ersten Gegenlenkbewegung nach rechts reagiert, nicht geschlossen werden könne, dass kein Kies bzw. Rollsplitt auf der Strasse gelegen habe. Bei dieser Ausgangslage sei es unter anderem willkürlich, im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den Verzicht auf die nochmalige Befragung des Zeugen mit der Eindeutigkeit der Beweislage zu begründen. Ferner wurde erwogen, dass der Schluss auf eine Geschwindigkeit, die unabhängig davon, ob Kies auf der Strasse gelegen habe oder nicht, als übersetzt gelten müsse, also höher sein müsse als die Geschwindigkeit, die in der fraglichen Kurvenkombination nur bei auf der Strasse liegendem Kies oder Rollsplitt zu einem Unfall führe, bloss aufgrund einer Sachverhaltsfeststellung zur tatsächlichen Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin möglich sei. Eine solche sei aber nicht getroffen worden. Es stehe noch nicht einmal fest, in welchen Gang die Beschwerdeführerin zurückgeschaltet habe. Der Kantonsgerichtsausschuss habe aber ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Wagen aufgrund des Gefälles wieder an Geschwindigkeit gewonnen, sicher aber nicht verloren habe. Eine derart relative, die absolute Geschwindigkeit auch nicht annähernd eingrenzende Feststellung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen mit Blick auf den daraus gezogenen, weitgehenden Schluss nicht. Damit erweise sich auch diese Begründung des angefochtenen Entscheides als willkürlich. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Wird eine staatsrechtliche Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils ausgesprochen, so hat die kantonale Instanz einen neuen Entscheid zu fällen. Das Urteil des Bundesgerichts hat im Strafverfahren nämlich bloss kassatorische Wirkung (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 105 N 31). 2. Vorliegend geht es in der Sache der A. um die Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR. 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die betreffende Verletzung von Ver-

5 kehrsregeln stellt gemäss letzterer Bestimmung einen Übertretungstatbestand dar. Bei Übertretungen verjährt die Strafverfolgung nach Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in drei Jahren. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft. Der in diesem Fall massgebliche Sachverhalt hat sich jedoch bereits am 8. Juli 2001 zugetragen. Folglich ist der Sachverhalt zweifellos vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung gesetzt worden. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist. Mit Art. 337 StGB wird für das strafgesetzliche Verjährungsrecht der Grundsatz der Nichtrückwirkung von strengerem neuem Verjährungsrecht statuiert. Somit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung, mithin die Artikel 70, 71 und 109 StGB, welche seit 1. Oktober 2002 in Kraft sind, oder ob die Artikel 70-72 und 109 des alten Strafgesetzbuches (aStGB), welche vor dem entsprechenden Datum Geltung gehabt haben, als mildere Regel Anwendung finden. 3. Gemäss Art. 102 aStGB gelten die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches auch für die Übertretungen. Die relative Verjährungsfrist für eine Übertretung beträgt demnach ein Jahr, während die absolute Verjährung für ein solches Delikt nach zwei Jahren eintritt (Art. 109 aStGB in Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Mit dem Eintritt der absoluten Verjährung wird die weitere Verfolgung des Täters endgültig ausgeschlossen (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Zürich 2001, S. 345). Im neuen, ab dem 1. Oktober 2002 gültigen Recht wird auf die Statuierung relativer Fristen – und damit auch auf die Unterbrechung der Verjährung und ferner auf deren Ruhen – verzichtet. Statt dessen gelten nur noch absolute Verjährungsfristen. Gemäss Art. 109 StGB verjährt denn die Strafverfolgung für eine Übertretung nach drei Jahren, wobei darauf zu achten ist, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, sobald vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 StGB). Aus dem Gesagten erhellt, dass in vorliegendem Fall das neue Recht der Verfolgungsverjährung strenger ist, mithin die Vorschriften des alten Rechts darüber sich als die milderen herausstellen, sodass diese angewendet werden müssen, da der zu beurteilende Sachverhalt schon vor dem Inkrafttreten der neuen strafrechtlichen Verjährungsregeln gesetzt wurde (Art. 337 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 71 Abs. 1 aStGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt; folglich begann im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist am 8. Juli 2001 zu laufen. Die absolute Verjährung ist somit am 8. Juli 2003 eingetreten (Art. 109 aStGB in Verbindung mit Art.

6 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), es sei denn, die Verfolgungsverjährung habe geruht. Unter „Ruhen“ wird verstanden, dass der betreffende Zeitraum bei der Berechnung des Ablaufes sowohl der relativen wie auch der absoluten Verjährungsfrist unberücksichtigt bleibt (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 344). Gemäss Art. 72 Ziff. 1 aStGB kann in dem einzigen Fall, in dem der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst, die absolute Verjährungsfrist für diese Dauer verlängert werden. Ansonsten ist beim Eintritt der absoluten Verjährung wie erwähnt eine weitere Verfolgung des Täters ausgeschlossen (vgl. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, welcher dies hinsichtlich der Unterbrechung ausdrücklich festhält). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass – mangels vorhandenen Strafvollzuges im Ausland – nach dem 8. Juli 2003 kein formell rechtskräftiges Urteil in der Sache der A. bezüglich des angeklagten Sachverhaltes vom 8. Juli 2001 mehr ergehen kann, da sich der Strafanspruch des Staates innerhalb der Verjährungsfrist erschöpft (vgl. Müller, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, S. 1038; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 323). Unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung bei Übertretungen von Art. 70-72 aStGB und Art. 109 aStGB ist somit die absolute Verfolgungsverjährung festzustellen. 4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ein dauerndes Prozesshindernis und nicht ein materieller Strafaufhebungsgrund dar (vgl. Müller, a.a.O., S. 1028, mit Hinweisen). Die Rechtsfolge bei Eintritt der Verjährung bestimmt sich im Kanton Graubünden nach Art. 125 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000), wonach das Verfahren dann einzustellen ist, wenn eine Verurteilung aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig ist. Da der Verjährungseintritt ein Prozesshindernis darstellt, ist ein Prozessurteil und nicht ein Sachurteil zu fällen; demzufolge muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 310, mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der Einstellung des Verfahrens infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung geht der staatliche Strafanspruch unter, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist (vgl. zum Ganzen SB 01 52 E. 2). Die Frage, ob A. freizusprechen wäre, ist daher nicht mehr zu prüfen und kann daher offen bleiben. 5. Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbinden, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese

7 Bestimmung gemäss konstanter Praxis restriktiv beziehungsweise zu Gunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Dazu ist ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze ein gegen geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten, welches die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30). Keinesfalls darf die so begründete Kostenauflage dem Prinzip der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK widersprechen. Dem Angeschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf gemacht werden, er habe sich strafbar gemacht (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2). Im vorliegenden Fall bietet nun der Sachverhalt selbst keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von privatrechtlichen Vorschriften durch A.. Diese hat sich in keiner Weise so verhalten, dass es sich im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung rechtfertigen würde, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Den Eintritt der Verjährung hat zudem auch nicht A. zu vertreten. Demzufolge gehen die Kosten des Strafmandates zu Lasten des Kreises Trins und die des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu Lasten des Bezirkes Imboden; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kanton Graubünden. Bei diesem Ausgang werden der Bezirk Imboden sowie der Kanton Graubünden überdies verpflichtet, der Berufungsklägerin eine ihrem Aufwand für die Verteidigungskosten angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 160 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 161 Abs. 1 und 2 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und das Strafverfahren gegen A. eingestellt wird. 2. Die Kosten des Strafmandates von Fr. 529.80 gehen zu Lasten des Kreises Trins. 3. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- geht zu Lasten des Bezirkes Imboden, welcher A. mit Fr. 1'906.35 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 2'100.-- zu entschädigen hat. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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