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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2003 53

5 novembre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,646 parole·~23 min·4

Riassunto

versuchte Vereitelung der Blutprobe etc. | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 53 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 18. Juni 2003, mitgeteilt am 03. September 2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend versuchte Vereitelung der Blutprobe etc., hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 19. Dezember 1965 in A. geboren und wuchs dort zusammen mit drei älteren Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. In A. besuchte er während dreizehn Jahren die Schule und schloss diese im Jahre 1987 mit dem Abitur ab. In der Folge studierte er während sechs Jahren Medizin in B.. Alsdann war er in C. und B. als Arzt tätig, ehe er im Mai 2001 in die Schweiz kam. Seither arbeitet X. im D. in E.. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf rund Fr. 9'000.-- brutto. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnahmenregister verzeichnet. Er wurde aber am 14. Februar 2001 in Deutschland wegen Missachtung eines Überholverbots zu einer Geldbusse von 80 DM verurteilt. B. Mit Strafmandat vom 6. September 2002 erkannte der Kreispräsident Fünf Dörfer: "1. X. ist schuldig des vollendeten Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'700.--. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von 1 Jahr. 4. (Kosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" Gegen dieses Strafmandat liess X. am 13. September 2002 fristgerecht Einsprache erheben. C. X. wurde in der Folge nach Ergänzung der Untersuchung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. April 2003 wegen vollendeten Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. April 2003 folgender Sachverhalt zu Grunde: "Am Samstag, 19. Januar 2002, um 20.30 Uhr, fuhr X. mit seinem VW Passat (Kennzeichen F.) von G. herkommend auf der Kantonsstrasse in Richtung

3 E.. Vor dieser Fahrt hatte er um zirka 17.00 Uhr in H., wo er am Ski fahren war, zwei Glühweine à 0.3 dl getrunken. Um 20.30 Uhr befand er sich in I., unmittelbar auf der Höhe der ersten Kuppe beim Restaurant J.. Dieser Strassenabschnitt ist mit Tempo 50km/h signalisiert. X. konnte dabei beobachten, wie weiter vorne der von K. gelenkte Personenwagen in die Kantonsstrasse einzubiegen begann. Der Angeklagte entschied sich, den einbiegenden Personenwagen zu überholen, um eine mögliche Vollbremsung zu vermeiden. Deshalb lenkte er sein Fahrzeug beim Beginn der dortigen Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn. Er fuhr mit mindestens 60km/h. Dabei geriet sein Fahrzeug nach links und kollidierte mit der am linken Strassenrand befindlichen Begrenzungsmauer des Restaurants J.. Unmittelbar darauf prallte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug an einen Leitpfosten, der umgerissen wurde. An diesem entstand ein Sachschaden von Fr. 35.--. Nach der Kollision setzte der Angeklagte die Fahrt fort und fuhr nach Hause, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. K. folgte ihm. Nach einer Diskussion zwischen ihm und dem Angeklagten benachrichtigte K. die Polizei. Obwohl der Angeklagte wusste, dass die Polizei avisiert worden war und nächstens eintreffen werde, verschwand er in seine Wohnung, wo er eigenen Angaben zufolge zunächst 2 dl Rotwein trank. In der Folge begab er sich wieder auf den Parkplatz zu K.. Dann begab er sich erneut in die Wohnung. Diesmal konsumierte er dort 6 cl Whisky. Der Angeklagte gab zunächst an, er habe den Wein aus einem Glas getrunken. Als die Polizei ihm vorhielt, dass dies nicht möglich sei, korrigierte er seine Aussage und gab an, den Wein direkt aus der Flasche getrunken zu haben. In der Folge wurde der Angeklagte einer Blutprobe zugeführt. Deren Auswertung ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.69 Gewichtspromille. Unter Berücksichtigung des vom Angeklagten geltend gemachten Nachtrunks wies dieser zum Zeitpunkt des Unfalls einen Mindestblutalkoholgehalt von 0.59 Gewichtspromille auf. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 6. September 2002 wurde X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln und vollendet versuchter Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von Fr. 1'700.-- verurteilt. Gegen dieses Strafmandat liess der Angeklagte am 13. September 2002 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben." D. Mit Urteil vom 18. Juni 2003, mitgeteilt am 03. September 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart: "1. X. ist schuldig des vollendeten Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'700.-- bestraft. 3. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf ein Jahr festgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'500.00

4 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'182.55 - den Barauslagen und der Gebühr des Kreisamtes Fünf Dörfer Fr. 220.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses Landquart Fr. 2'300.00 - sowie die Busse von Fr. 1'700.00 total somit Fr. 6'902.55 werden X. auferlegt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." E. Gegen dieses Urteil erhob X. am 24. September 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Berufung des X.. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung des X. vom 24. September 2003 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.

5 2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit des Berufungsklägers öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., Erw. 2 b). 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, E. 1996, S. 375 mit Hinweisen). Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). Die Vorinstanz hat X. des vollendeten Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein X. Berufung eingelegt. Er verlangt einen Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit eine umfassende Beurteilung des vorinstanzlichen Schuldspruches vorzunehmen. 4. Gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG ist strafbar, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur alten Fassung von Art. 91 Abs. 3 SVG erfüllt die Unterlassung der sofor-

6 tigen Meldung eines Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Ob die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Dazu gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und anderseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 109 IV 137 E. 2a, 114 IV 148 E. 2). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b). Diese Rechtsprechung ist auch für die seit dem 1. Februar 1991 in Kraft stehende neue Fassung von Art. 91 Abs. 3 SVG massgebend (BGE 124 IV 175 E. 3a, 120 IV 73 E. 2 und 4). In BGE 125 IV 283 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert. Danach ist der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht schon dann erfüllt, wenn erstens der Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet war, einen Vorfall der Polizei zu melden beziehungsweise sich dieser zur Verfügung zu halten, und zweitens die Anordnung einer Blutprobe im Falle pflichtgemässen Verhaltens unter den gegebenen konkreten Umständen sehr wahrscheinlich war. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die gesetzliche Pflicht, welche der Fahrzeuglenker missachtete, gerade auch der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient. Dieser Zweckzusammenhang ist nach der der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Konzeption bei den Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG gegeben. a) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei

7 herbeizurufen (Abs. 2). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Im Gegensatz zu Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG spricht Art. 51 Abs. 3 SVG nicht vom Beteiligten, sondern vom Schädiger (l'auteur, l'autore). Zweck dieser Bestimmung ist es, dass in Fällen, in denen polizeiliche Erhebungen sich aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht wird (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23). Dadurch soll auch dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche erleichtert werden (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., N. 1006). Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG ist jeder, dessen Verhalten für den Unfall ursächlich war, selbst wenn er nur und sogar schuldlos eine Teilursache setzte und auch wenn er selber durch den Unfall geschädigt wurde (BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223, Urteil 6S.275/1995 vom 22. August 1995, E. 3b/aa, zit. in Pra 1996 177 647). X. fuhr am 19. Januar 2002, um 20.30 Uhr, von H. herkommend, wo er nach eigenen Angaben zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr zwei Glühweine à 0.3 dl getrunken hatte, auf der Kantonsstrasse in Richtung E.. Um 20.30 Uhr befand er sich in I., unmittelbar auf der Höhe der ersten Kuppe beim Restaurant J.. X. konnte sehen, wie weiter vorne der von K. gelenkte Personenwagen in die Kantonsstrasse einzubiegen begann. Unbestritten ist nun, dass X. - als er den nach rechts in die Kantonsstrasse einbiegenden K. in Fahrtrichtung E. überholen wollte - mit seinem Personenwagen zunächst linksseitig mit der Begrenzungsmauer des Restaurants J. und anschliessend mit einem Leitpfosten kollidierte. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger nach der Kollision nicht anhielt, um zu prüfen, ob ein Drittschaden entstanden ist. Er fuhr, ohne ausgestiegen zu sein und nachgeschaut zu haben, ob ein Schaden entstanden ist, nach Hause. Dort trank er nach eigenen Angaben bis zum Eintreffen der Polizei zunächst 2 dl Rotwein und dann noch 6 cl Whisky. Die Mauer blieb unbeschädigt; der Sachschaden am Leitpfosten infolge des Aufpralls wird mit Fr. 35.-- beziffert (act. 3.1 Polizeirapport vom 21.01.2002). Der Personenwagen von X. wurde bei der Kollision auf der gesamten linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt. Die linke Fahrzeugseite wurde vor allem im Bereich der Hintertüre stark eingedrückt; der Sachschaden wird mit Fr. 15'000.-- geschätzt (act. 3.1 Polizeirapport vom 21.01.2002 und 3.2 Fotoblatt). Im weiteren lagen im Bereich der Unfallstelle - auf dem der Begrenzungsmauer angrenzenden Parkplatz und auf dem in Richtung E. angrenzenden Kiesplatz - diverse Fahrzeugbestandteile verstreut herum (act. 3.1 Polizeirapport vom 21.01.2002). Um 21.00 Uhr traft die Polizei bei der Wohnung des Berufungsklägers ein. K., der dem Berufungskläger zu dessen

8 Wohnort gefolgt war, hatte die Polizei verständigt. Die Analyse der um 22.10 Uhr abgenommenen Blutprobe ergab unter Berücksichtigung des von X. angegebenen Nachtrunks eine Blutalkoholkonzentration von 0.50 Gewichtspromille im massgebenden Zeitpunkt (vgl. act. 3.5 und 3.12). b) Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, ihm könne nicht unterstellt werden, dass er die Polizei nicht benachrichtigt habe. Der Unfallort sei nicht entscheidend weit vom Wohnort entfernt gewesen. Er habe sein Natel in jener Nacht nicht dabei gehabt, weshalb er die Polizei nicht sofort zu benachrichtigen vermochte. Von seinem Wohnort aus sei die Polizei von K. angerufen worden. Der Berufungskläger äussert sich in der Berufungsschrift nicht darüber, weshalb die Polizei von K. und nicht von ihm benachrichtigt worden war. Vor der Vorinstanz hat der Berufungskläger dazu noch ausgeführt, dass er und K. übereingekommen seien, die Polizei zu avisieren. Da K. über ein Natel verfügt habe und er nicht, habe dieser die Polizei angerufen. Bereits gegenüber dem Untersuchungsrichter hat der Berufungskläger die Aussage deponiert, dass er und K. gemeinsam beschlossen hätten, die Polizei zu verständigen (act 4.3). Demgegenüber steht die erste Aussage des Berufungsklägers, welche er gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfall tätigte (act. 4.2). Der Polizei gegenüber erwähnte er mit keinem Wort, dass er zusammen mit K. den Entschluss gefasst haben will, die Polizei beizuziehen. Er sagte damals lediglich, dass er versucht habe, mit K. zu reden, er aber auf Grund der aggressiven Stimmung in das Haus zurückgekehrt sei. Von seiner Wohnung aus habe er das Eintreffend der Polizei abgewartet. Diese Aussage lässt sich nur so verstehen, dass die Initiative zur Verständigung der Polizei einzig von K. ausgegangen war. K. erklärte denn auch dazu, dass er den Wohnort des Berufungsklägers nach Notierung der Kontrollschilder des Fahrzeugs verlassen wollte. Da habe sich dieser vor sein Auto gestellt und ihn beschuldigt, ihm den Vortritt genommen zu haben. Daraufhin habe er die Polizei verständigt (act. 4.1). Gegenüber dem Untersuchungsrichter bestätigte K. als Auskunftsperson befragt seine Aussage (act. 4.4). Wie das Aussageverhalten des Berufungsklägers und die Angaben von K. zeigen, ging die Vorinstanz völlig zu Recht davon aus, dass es sich bei den nach der ersten, gegenüber der Polizei erfolgten Depositionen des Berufungsklägers um reine Schutzbehauptungen handelt. Seiner ersten Aussage kann nicht entnommen werden, dass er selbst beabsichtigt hatte, die Polizei zu informieren. Sodann widersprechen seine nachfolgenden Behauptungen den von K. erfolgten Angaben. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger an der Unfallstelle angehalten hätte, um allfälligen durch die Kollision angerichteten Schaden festzustellen, wenn er tatsächlich beabsichtigt hätte von zu Hause aus die Meldung zu erstatten.

9 Der Berufungskläger hielt jedoch nicht an, obwohl er damit rechnen musste, dass durch den Aufprall ein Schaden entstanden war. Angesichts des an seinem Fahrzeug entstandenen Blechschadens muss der Aufprall heftig gewesen sein und war folglich nicht zu überhören. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Berufungskläger die Kollision mit der Mauer und dem Leitpfosten als eine wahrgenommen hat oder nicht. Ebensogut hätte auch die Mauer beschädigt sein können, was er zu überprüfen jedoch unterliess. Dass er davon fuhr, ohne sich um den Schaden zu kümmern, ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass er nicht beabsichtigte, den Schaden zu melden. Bei Selbstunfällen besteht eine Meldepflicht, wenn an fremdem Gut Schaden entstanden ist. Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort genügt werden, das heisst so rasch, als es die Umstände erlauben. Unerheblich ist, ob der angerichtete Schaden seiner Beschaffenheit nach eine sofortige Behebung nötig macht. Der Sinn und die Dringlichkeit der Meldung hängen nicht von der Schwere des eingetretenen Schadens ab, sondern sie sind allgemein durch den Zweckgedanken der Meldepflicht bedingt. Es sollen eben gerade Erhebungen über den Unfallhergang, die Unfallfolgen und die beteiligten Personen ermöglicht werden; Voraussetzung dazu ist aber gerade auch die Kenntnis der beteiligten Personen. Der Meldepflichtige kann daher nicht von sich aus entscheiden, ob er eine Meldung erstattet, und es ist auch nicht ihm überlassen, den Zeitpunkt der Meldung zu bestimmen. Der Berufungskläger hat offensichtlich die Unfallmeldung, die er - nach Anhalten an der Unfallstelle und Feststellen des Schadens (beides unterliess er) - spätestens sofort nach seiner Ankunft zu Hause hätte erstatten müssen, unterlassen, obwohl ihm die Meldung von dort aus ohne weiteres möglich gewesen wäre. Damit hat der Berufungskläger objektiv gegen Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen. Bei objektiver Betrachtung aller Umstände ist im weiteren davon auszugehen, dass die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Der Unfall als solcher kann angesichts der trockenen Strassenverhältnisse und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50km/h nicht als alltäglich betrachtet werden. In der kritischen Zeit hatte der Berufungskläger gemäss Aussagen von K. zudem einen merklichen Mundalkoholgeruch aufgewiesen, welcher der Polizei ebenfalls nicht verborgen geblieben wäre. Unbestritten ist dabei, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben in H. zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr zwei Glühweine à 0.3 dl getrunken hatte. Angesichts des Unfallgeschehens und des Umstandes, dass der Berufungskläger eingestandenermassen Alkohol getrunken hatte und er gemäss Feststellungen von K. auch danach roch, kann angenommen werden, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (was sie in der Folge ja auch tat). Der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG ist damit durch Unterlassung der sofortigen Unfallmeldung erfüllt. Subjektiv ist der Tatbestand er-

10 füllt, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung der Blutprobe gewertet werden kann (vgl. BGE 120 IV 74 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte der Berufungskläger aus, dass sein Fahrzeug durch den Wechsel der Fahrbahnspur so weit nach links geraten sei, bis die linke Fahrzeugseite mit der dortigen Mauer des Restaurants J. touchiert habe. Anschliessend sei sein Wagen am einfahrenden Fahrzeug von K. vorbei geschleudert. Dadurch sei auf der linken Seite ein Leitpfosten beschädigt worden. Gegenüber dem Untersuchungsrichter erklärte er dahingegen, dass er zu weit nach links gekommen sei und mit der dort befindlichen Begrenzungsmauer kollidiert habe. Eine weitere Kollision habe er nicht wahrgenommen. Ob nun der Berufungskläger die Kollision mit dem Leitpfosten, welcher dadurch beschädigt worden war, wahrgenommen hat, oder ob er nur den Aufprall mit der Mauer realisierte, ist letztlich irrelevant. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger wahrgenommen hat, dass er mit der Mauer kollidierte. Gleichwohl hat er nicht angehalten um zu kontrollieren, ob an der Mauer ein Schaden entstanden ist und ob er allenfalls weiteren Drittschaden verursacht hat, obwohl er auf Grund des Unfallvorganges damit rechnen musste. Er hat damit in Bezug auf die Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Im Weiteren musste er auf Grund des vorausgegangenen Alkoholkonsums und des nicht alltäglichen Unfalles damit rechnen, dass bei Meldung des Unfalles eine Blutalkoholprobe angeordnet würde. Der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG ist demnach auch subjektiv erfüllt. c) Der Berufungskläger erfüllt den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG aber nicht nur durch die Unterlassung der Unfallmeldung, sondern auch dadurch, dass er nach seinen eigenen Angaben nach seiner Rückkehr nach Hause innerhalb von zirka 10 Minuten zunächst ca. 2 dl Rotwein und anschliessend ca. 6 cl Whiskey getrunken hat. Auf Grund seines vorausgegangenen Alkoholkonsums und des Unfallablaufs musste der Berufungskläger damit rechnen, dass die Polizei nach ihrem Eintreffen bei seinem Wohnort sehr wahrscheinlich eine Blutprobe anordnen würde (was denn auch geschah). Der Berufungskläger konnte für die nachfolgende Konsumation, welche erst erfolgte, nachdem K. die Polizei verständigt hatte, keine plausiblen Gründe angeben. Dabei wusste er, dass K. die Polizei benachrichtigt hatte. Gleichwohl konsumierte er Alkohol, ohne dafür eine plausible Erklärung zu haben. Im weiteren war ihm als Arzt bekannt, dass durch den Nachtrunk die Blutprobe verfälscht werden kann. Der Alkoholkonsum kurze Zeit nach dem Unfall lässt sich aus

11 diesen Gründen vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Berufungskläger die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte. Dafür spricht auch, dass er den Alkohol nicht einmal aus dafür bestimmten Gläsern, sondern direkt aus der Flasche getrunken haben will. d) Da trotz Verletzung der Meldepflicht und des erfolgten Nachtrunks eine Blutprobe genommen und die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt annähernd errechnet werden konnte, liegt lediglich ein Versuch zur Vereitelung der Blutprobe vor. Der Berufungskläger kritisiert in der Berufungsschrift, dass er des vollendeten Versuches der Vereitelung der Blutprobe bestraft worden sei, obwohl es die Polizei verschuldet habe, dass keine zweite Blutprobe innerhalb der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 139 Abs. 4 VZV habe angeordnet werden können. Eine gesicherte Bestimmung der Blutalkoholkonzentration sei damit durch die Polizei verhindert worden, was nicht ihm angelastet werden könne, der sie über den Nachtrunk sofort aufgeklärt habe. Der Berufungskläger macht also geltend, dass die Blutalkoholkonzentration bei rechtzeitiger Anordnung der Blutprobe durch die Polizei trotz des Nachtrunks zweifelsfrei hätte ermittelt werden können, weshalb er glaubt, dass er nicht des Versuchs zur Vereitelung der Blutprobe schuldig gesprochen werden könne. Hätte die Blutalkoholkonzentration zur Zeit des Unfalles bei sofortigem Handeln der Polizei aussagekräftig ermittelt werden können, so habe er die Blutprobe nicht vereitelt. Diese Argumentation ist jedoch verfehlt. Abs. 1 und 3 des Art. 91 SVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs einerseits und den geordneten Gang der Rechtspflege andererseits, weshalb die beiden Bestimmungen miteinander realiter konkurrieren können (BGE 102 IV 41; H. Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 207; SJZ 61/1975, S. 43). Eine Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande aufgrund der Durchführung einer Blutprobe schliesst somit eine Bestrafung wegen Vereitelung der Blutprobe nicht aus. Selbst wenn also die Blutalkoholkonzentration zur Zeit des Unfalles beweiskräftig hätte ermittelt werden können, ist der Berufungskläger für den von ihm unternommenen Versuch der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Gemäss Art. 92 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Zu Recht hat damit die Vorinstanz erkannt, dass sich der Berufungskläger, welcher seine Fahrt fortsetzte, ohne sich um allfällig angerichteten Schaden zu kümmern, und welcher zu Hause

12 die ohne weiters mögliche Schadensmeldung an die Polizei unterliess (vgl Erwägung 3.a), zudem des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig machte. 6. Der Berufungskläger äussert sich nicht dazu, weshalb er von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen werden soll. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (1. Satz). Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Berufungskläger hat in der polizeilichen Befragung (act. 4.2) zugestanden, mit 60km/h gefahren zu sein. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt indes lediglich 50km/h, so dass er Art. 27 Abs. 1 SVG verletzt hat. Im weiteren hätten die Strassen- und Sichtverhältnisse eine Anpasssung der Geschwindigkeit erfordert. Der Berufungskläger hat selbst zugestanden, dass auf Grund der vorhergehenden Kuppe eine schlechte Sicht auf den weiteren Strassenverlauf besteht (act. 4.2 und 4.3). Auf die Kuppe folgt sodann eine leichte Rechtskurve, zu Beginn welcher der Berufungskläger den einfahrenden Personenwagen erkennen konnte (act. 4.2). Um nicht zu kollidieren, wich der Berufungskläger auf die linke Spur aus, wobei er zu weit nach links geriet (act. 4.2 und 4.3). Es ist nun offensichtlich, dass der Berufungskläger die Beherrschung über das Fahrzeug infolge nicht angepasster Geschwindigkeit verlor, weshalb er auch Art. 32 Abs. 1 SVG als lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt hat. Zu Recht hat damit die Vorinstanz den Berufungskläger auch der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. 7. Zur Strafzumessung im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs äussert sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift nicht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'700.-- entspricht nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durchaus dem Verschulden des Berufungsklägers. Insbesondere hat die Vorinstanz - zumal der Berufungskläger nachweislich mit weniger als 0.8 Gewichts-

13 promille gefahren ist (act. 3.12) und es beim Versuch geblieben ist - in Anlehnung an BGE 117 IV 300 f. lediglich eine Busse ausgefällt, welche im Lichte des Einkommens des Berufungsklägers in jeder Hinsicht als angemessen bezeichnet werden kann. Die im angefochtenen Entscheid zur Strafzumessung angestellten Erwägungen bedürfen keiner Berichtigung oder Ergänzung, weshalb anstelle von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann. 8. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SB 2003 53 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.11.2003 SB 2003 53 — Swissrulings