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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.08.2003 SB 2003 37

27 agosto 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,672 parole·~23 min·4

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 27. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 37 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses K. vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 4. Juni 2003, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 18. Juni 1951 in F. geboren und wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern auf. Nach dem Besuch der obligatorischen Schulzeit besuchte er die Handelsschule und studierte anschliessend Betriebswirtschaft an der Universität F.. Danach war A. in diversen Sparten der Bankbranche tätig. Zurzeit arbeitet er als Organisator / Business Analyst bei der Bank E. F.. A. ist verheiratet mit D. und ist Vater eines dreizehnjährigen Sohnes. Gemäss Angaben des Steueramtes der Gemeinde G. ist A. für das Jahr 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 133'500.— und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 568'000.— veranlagt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) des Strassenverkehrsamtes Graubünden ist A. nicht verzeichnet. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei F. vom 7. Mai 2002 kann ebenfalls nichts Nachteiliges über ihn entnommen werden. B. Am 23. Dezember 2001, um ca. 11.15 Uhr, fuhr A. in Begleitung seiner Ehefrau und seines Sohnes im Personenwagen der Marke Opel Astra, Kontrollschild xxx., auf schneebedeckter Strasse von I. Oberdorf her kommend talwärts. Er hatte die Absicht, auf der Höhe des Hauses B. in die Kantonsstrasse einzubiegen. Als sich A. der Kantonsstrasse näherte, blickte er in Erwartung des zuvor auf der Höhe des Restaurants Alpina gesichteten Postautos nach links. Da jedoch aus dieser Richtung kein Fahrzeug nahte, wandte er seinen Blick wieder zurück in Fahrtrichtung. In diesem Moment rief seine Ehefrau „Achtung!“, weil sich aus der rechtwinklig einmündenden Strasse ein Fahrzeug näherte. A. bezog ihr Rufen jedoch auf das erwartete Postauto und richtete seinen Blick erneut nach links. In der Folge kam es zu einer Kollision mit dem von rechts kommenden Personenwagen Nissan Patrol, Kontrollschild yyy.. Der Lenker dieses Fahrzeuges, C., hatte den talwärts fahrenden Personenwagen von A. kurz vor der Verzweigung bemerkt. Seine umgehend eingeleitete Vollbremsung vermochte indessen die frontal / seitliche Kollision nicht mehr zu verhindern. Verletzt wurde bei diesem Unfall niemand; an beiden Fahrzeugen entstand jedoch ein zum Teil erheblicher Sachschaden. Anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab A. zu Protokoll, dass er seine Aufmerksamkeit vollkommen nach links auf die Kantonsstrasse gerichtet und daher den von rechts kommenden Personenwagen nicht wahrgenommen habe. Sein Fahrzeug sei nach der Kollision nach etwa drei bis vier Metern zum Stillstand gekommen, obwohl er es kurz zuvor noch beschleunigt habe.

3 C. Mit Strafmandat vom 20. Februar 2002, mitgeteilt am 22. Februar 2002, erkannte der Kreispäsident J. wie folgt: „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 250.00. 3. Der Angeschuldigte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Busse Fr. 250.00 Rechn.d.Polizei Fr. 247.30 Gebühren Fr. 225.00 Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 50.00 Total Fr. 772.30 Zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse J. mittels beiliegendem Einzahlungsschein. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an:).“ Gegen dieses Strafmandat liess A. durch seine Rechtsschutzversicherung am 1. März 2002 Einsprache erheben. Sein nach erfolgter Sistierung des Verfahrens beigezogener, persönlicher Rechtsvertreter führte mit Begründung vom 27. März 2002 ergänzend aus, dass die Unfallstelle nicht als Verzweigung im rechtlichen Sinne betrachtet werden könne, weshalb C. kein Vortrittsrecht zugestanden habe. A. hingegen habe sich korrekt verhalten. D. Gestützt auf Art. 175 StPO überwies das Kreisamt J. die Verfahrensakten in der Folge dem Bezirksgerichtspräsidium K. zur Ergänzung der Untersuchung. Anlässlich einer durch das Statthalteramt des Bezirkes H. durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernahme vom 23. Mai 2002 bestätigte A. seine zuvor gemachten Aussagen. Er habe sich der Kantonsstrasse lediglich im Schrittempo genähert. Zum Zeitpunkt des Zusammenstosses habe er sich bereits am Kollisionsort befunden, weshalb der Unfall auch durch einen Blick nach rechts nicht hätte verhindert werden können. Seine Ehefrau, welche als Zeugin ebenfalls einvernommen wurde, führte ergänzend aus, dass sich auf der rechten Strassenseite ein Miststock befinde, welcher den Blick auf die rechts einmündende Strasse verdecke. Als ihr Mann am Unfalltag auf die Kantonsstrasse zugefahren sei, habe sie C. von rechts mit überhöhter Geschwindigkeit herannahen sehen. Zu jenem Zeitpunkt habe ihr Mann den besagten Miststock bereits passiert.

4 E. Am 19. Juli 2002 wurde A. mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums K. wegen Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss K. zur Beurteilung überwiesen. Dieser erkannte mit Urteil vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 4. Juni 2003 wie folgt: „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.— bestraft. 3. Die Busse wird nach einer Probezeit von einem Jahr gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Strafmandatsgebühr Fr. 522.30 - Gerichtsgebühr Fr.1'200.00 total somit Fr.1'722.30 gehen zu Lasten von A. und sind zusammen mit der Busse, insgesamt also Fr. 1'972.30, mittels beiliegenden Einzahlungsscheines innert 30 Tagen an das Bezirksgericht K. zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung an:).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sowohl die von C. als auch die von A. befahrene Strasse sämtlichen Verkehrsteilnehmern offenstehe, beide Strassen jedoch mehr als Zufahrten zu verschiedenen Gebäulichkeiten und selten zur Durchfahrt benutzt würden. Ein Vergleich der Bedeutung der Strassen führe zum Schluss, dass keine im Verhältnis zur anderen offensichtlich untergeordnet sei. Von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel sei demzufolge keine Ausnahme zu machen. F. Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 25. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. A. sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 2. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an den Bezirksgerichtsausschuss K. zurückzuweisen. 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen.

5 4. B., I., sei als Zeuge einzuvernehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Als Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass die von C. benutzte Strasse eine Mischung aus Feldweg, Garageneinfahrt und Parkplatz darstelle, weshalb ihr Zusammentreffen mit der von A. befahrenen Strasse keine Verzweigung im Rechtssinne darstelle. Die Rechtsvortrittsregel sei demzufolge im Sinne der gesetzlichen Ausnahme nicht anwendbar. Überdies sei die von C. befahrene Strasse von völlig untergeordneter Bedeutung, weshalb auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahme von der Regel des Rechtsvortritts zu machen sei. A. sei mit anderen Worten nicht verpflichtet gewesen, C. den Vortritt zu gewähren. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. Auch die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid mit Schreiben vom 14. Juli 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 lud das Kantonsgerichtspräsidium die Parteien auf den 27. August 2003 zur Durchführung eines Augenscheins am Unfallort vor. Anwesend waren der Berufungskläger und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr. A. und sein Rechtsvertreter erhielten anlässlich des Augenscheins Gelegenheit, sich nochmals ausführlich zum Sachverhalt und insbesondere zur rechtlichen Qualifikation der örtlichen Verhältnisse zu äussern. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers betonte dabei erneut, dass die Unfallstelle keine Verzweigung im Rechtssinne darstelle. Die von C. benutzte „Fahrfläche“ diene lediglich als Zufahrt zu einem Stall und ende bei den Wiesen, bzw. führe dort als einfacher Feldweg weiter. Der nach oben abzweigende, zu einer Schreinerei führende Weg sei rein privat. Die richtige Zufahrt zu dieser Schreinerei erfolge von der Dorfstrasse her. C. habe kurz vor der Unfallstelle einen Vorplatz überqueren müssen. Die heute erkennbare Abgrenzung zwischen diesem Platz und der befahrenen Verkehrsfläche sei im Winter schneebedeckt. Die von C. befahrene Strasse könne überdies lediglich als Quartierstrasse bezeichnet werden, wohingegen die von A. benutzte Strasse als eigentliche Dorfstrasse von I. ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen aufweise. Schliesslich sei zu beachten, dass an der von A. befahrenen Strasse kurz vor der Unfallstelle das nunmehr leere Gerüst der Signaltafel „kein Vortritt“ stehe, was zusätzliche Verwirrung schaffe. Um sich ein genaueres Bild von den örtlichen Verhältnissen zu verschaffen, schritt der Kantonsgerichtsaus-

6 schuss sowohl die am Unfalltag von C. befahrene, als auch die vom Berufungskläger benutzte Strasse ab. Dabei wurde deutlich, dass beide Strassen an ihrem bergseitigen Ende in eine weitere Strasse münden und so ein durchgehendes Befahren im Sinne eines Ringverkehrs ermöglichen. Auf die vom Berufungskläger beantragte Zeugenbefragung des sich vor Ort befindlichen B. wurde aufgrund dieser Erkenntnisse verzichtet. Auf die weiteren, anlässlich des Augenscheins getätigten tatsächlichen Feststellungen sowie auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Berufungsschrift vermag diesen Anforderungen zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so sollte in der Regel eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden. In den übrigen Fällen hat der Kantonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer

7 mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses K. wurde am 12. Dezember 2002 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da im vorliegenden Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Augenscheins lediglich Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Überdies hatten der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter anlässlich des Augenscheins Gelegenheit, sich nochmals ausführlich zur Angelegenheit zu äussern. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten und den Augenschein ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen. 3. a). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneinge-

8 schränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse bringen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, F. 1997, N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragte in seiner Berufungsschrift die Befragung des in I. wohnhaften B. als Zeugen. Für den Kantonsgerichtsausschuss ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dessen Aussagen zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. So konnte sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 27. August 2003 selber ein hinreichendes Bild über die Unfallstelle, den Ausbau und die Bedeutung der beiden Strassen verschaffen. Diese anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse gestatten zusammen mit den übrigen verfügbaren Entscheidgrundlagen eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Zeugenbefragung nicht geändert würde, beziehungsweise dass dadurch das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel nicht erschüttert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist demzufolge abzuweisen. 4. a). Der konkrete Unfallhergang ist im vorliegenden Fall unbestritten geblieben. Streitig ist demnach einzig die Frage, ob der Berufungskläger die Kollision der beiden Fahrzeuge zu verantworten hat. Die Vorinstanz hält hierzu in ihrem Urteil vom 12. Dezember 2002 fest, dass die am Unfallort zusammentreffenden Strassen eine Strassenverzweigung im Sinne des Gesetzes darstellen würden, weshalb die Rechtsvortrittsregel anzuwenden sei. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass ihm das Vortrittsrecht zugestanden habe. Die von C. befahrene Strasse falle unter jene Strassenkategorien, welche gemäss den gesetzlichen Aus-

9 nahmebestimmungen von der Rechtsvortrittsregel ausgenommen sei. Im Übrigen sei diese Strasse von völlig untergeordneter Bedeutung. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Berufungskläger zu Recht auf ein Vortrittsrecht beruft, oder ob dieses dem von rechts kommenden Fahrzeuglenker C. zustand. b). Bei Strassenverzweigungen hat gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Der Begriff der Strassenverzweigung wird in Art. 1 Abs. 8 VRV näher definiert. Demnach sind unter Verzweigungen Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen zu verstehen. Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass die Rechtsvortrittsregel dem Grundsatz nach immer gilt, wenn Fahrbahnen in Form von Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen aufeinandertreffen bzw. sich schneiden (vgl. BGE 117 IV 500). Das Zusammentreffen einer Fahrbahn mit Rad- oder Feldwegen, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten hingegen wird vom Gesetz ausdrücklich vom Begriff der Verzweigung ausgenommen (vgl. Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV). In Übereinstimmung hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 3 VRV, dass ein Fahrzeuglenker, welcher aus Rad- oder Feldwegen, aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen das Vortrittsrecht zu gewähren hat. Diesen Ausnahmebestimmungen liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr keine oder eine bloss geringfügige Bedeutung haben (vgl. BGE 92 IV 26 f. = Pra 55 Nr. 109; 117 IV 502; 123 IV 221). Als Durchgangsstrassen gelten nach der Rechtsprechung jene Strassen, welche zumindest zeitweise viel Verkehr aufweisen und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers dienen, sondern grössere Ortsteile oder gar Ortschaften miteinander verbinden (vgl. BGE 112 IV 90 f.; 127 IV 95 ff.). Ist eine eindeutige Klassierung eines Verkehrsweges unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV bzw. Art. 15 Abs. 3 VRV aufgeführten Beispiele nicht möglich, wird aber auch keine Ausnahme von der Rechtsvortrittsregel signalisiert, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Bedeutung dieses Verkehrsweges für den Fahrverkehr - insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit welcher er zusammentrifft - abzustellen (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 218 ff.). Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel sollen nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann Platz greifen, wenn beim Zusammentreffen zweier Fahr-

10 bahnen der einen gegenüber der anderen eine verkehrsmässig eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 123 IV 221). Dies gilt beispielsweise für in Durchgangsstrassen einmündende Strässchen, welche nur bestimmten Personen offen stehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen nur wenige Häuser bedienen (vgl. BGE 91 IV 41; 107 IV 49; 117 IV 501; 112 IV 88 ff.). Mündet ein Verkehrsweg in eine Durchgangsstrasse, darf also von der normalen Vortrittsregel abgewichen werden, wenn der einmündende Verkehrsweg offensichtlich nicht dem Durchgangsverkehr dient und praktisch keine oder lediglich eine sehr geringe Verkehrsbedeutung hat. Bloss unterschiedliche Verkehrsverhältnisse reichen für die Annahme einer Ausnahmeregelung nicht aus (vgl. BGE 127 IV 95 ff.). Wenn jedoch beispielsweise eine einmündende Sackgasse asphaltiert, breit und von gewisser Länge ist, so ist die Einmündung nach der Rechtsprechung als Verzweigung zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob die andere Strasse eine Durchgangsstrasse ist. Das Erscheinungsbild der Sackgasse weise diesfalls den auf der anderen Strasse fahrenden Lenker in keiner Art und Weise auf ihre geringe praktische Bedeutung für den Fahrverkehr hin. Der von rechts aus einer solchen Sackgasse kommende Fahrer sei demzufolge im Sinne der normalen Regelung als vortrittsberechtigt zu betrachten (vgl. BGE 127 IV 95 ff.). Zu beachten gilt auch, dass im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsverhältnisse die Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel restriktiv anzuwenden sind. Die Verkehrssicherheit erfordert, dass die Ausnahmen auf jene Fälle beschränkt bleiben, welche auch ohne Signalisierung für die Beteiligten - selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen - zweifelsfrei erkennbar sind. Im Zweifel ist daher stets für die normale Ordnung des Rechtsvortritts und nicht für die Ausnahme zu entscheiden. Mit anderen Worten soll in Zweifelsfällen insbesondere auch der ortsunkundige Fahrzeuglenker davon ausgehen können, dass dem von rechts kommenden Fahrzeug der Vortritt zusteht (vgl. BGE 107 IV 49; 117 IV 501; 123 IV 221; PKG 1986 Nr. 28; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. I., Bern 1984, N 655). 5. a). Anlässlich des Augenscheins vom 27. August 2003 präsentierten sich dem Kantonsgerichtsausschuss die örtlichen Verhältnisse wie folgt: Wenige Meter bevor die vom Berufungskläger befahrene Strasse in die Kantonsstrasse einmündet, zweigt die von C. benutzte Strasse rechtwinklig ab. Beide Strassen sind an dieser Stelle asphaltiert und weisen in etwa die gleiche Breite auf. Die von C. befahrene Strasse verläuft in der Hangtraverse nahezu horizontal, zuerst an einem Vorplatz und anschliessend am Haus B. vorbei. Wie insbesondere auch die vom

11 Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos belegen, ist dieser Vorplatz von der eigentlichen Strasse klar abgrenzbar (vgl. act. 36). Damit ist erstellt, dass der Unfallbeteiligte C. diesen Vorplatz entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht befahren musste. Unzutreffend ist es folglich auch, die von C. befahrene Strasse als Garageneinfahrt oder Parkplatz zu bezeichnen (vgl. Berufungsschrift vom 25. Juni 2003, S. 5). Die mit dieser Bezeichnung bezweckte Unterstellung des vorliegenden Sachverhaltes unter die in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV aufgezählten Ausnahmesituationen greift demzufolge nicht. Nachdem die von C. befahrene Strasse das Wohnhaus B. passiert hat, verläuft sie gradlinig noch einige Meter weiter horizontal, bevor sie in einer Rechtskurve bergwärts ansteigt. Die Verlängerung der Geraden führt als einfacher Feldweg ins Wiesland. Die bergwärts ansteigende Strasse hingegen erschliesst ein weiteres Wohnhaus und eine Schreinerei, bevor sie an ihrem bergseitigen Ende in eine weitere Strasse mündet. Daraus erhellt, dass die von C. befahrene Strasse nicht als Feldweg gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV bezeichnet werden kann (vgl. Berufungsschrift vom 25. Juni 2003, S. 5). Dies würde selbst dann gelten, wenn man entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers den in der Geraden verlaufenden Feldweg als Fortsetzung der ursprünglichen Strasse betrachten wollte. So steht im vorliegenden Fall zweifelsfrei fest, dass die von C. benutzte Strasse an der Unfallstelle asphaltiert und von ähnlicher Breite ist wie die von A. befahrene Strasse (vgl. act. 36). Das Erscheinungsbild der einmündenden Strasse weist einen Ortsunkundigen daher in keiner Weise darauf hin, dass sie in der Verlängerung der Geraden in einen Feldweg mündet. Für letzteren besteht folglich keinerlei Anlass, eine Ausnahme von der Rechtsvortrittsregel anzunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch insbesondere ortsunkundige Fahrzeuglenker in ihrem Vertrauen in den Rechtsvortritt zu schützen, da bei einer von der normalen Ordnung abweichenden Vortrittsregel die Gefahr von Unfällen besteht (vgl. BGE 107 IV 49; 117 IV 501; 123 IV 221; 127 IV 95 ff.; PKG 1986 Nr. 28). Die bundesgerichtliche Praxis führt folglich ebenfalls zum Schluss, dass bei einer Qualifizierung der am Unfallort zusammentreffenden Strassen die von C. befahrene Strasse nicht als Feldweg bezeichnet werden kann. Eine Ausnahme von der Rechtsvortrittsregel gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV liegt daher auch in dieser Hinsicht nicht vor. b). Kann nach dem Gesagten die von C. befahrene Strasse nicht unter die in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV aufgezählten Ausnahmesituationen subsumiert werden, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Verkehrsbedeutung der Strasse abzustellen. Demnach erlaubt ein nur geringes Verkehrsaufkommen

12 unter Umständen ebenfalls ein Abweichen von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 212 ff.). Die von C. befahrene Strasse verläuft wie obstehend ausgeführt erst in der Hangtraverse, beschreibt dann eine Rechtskurve und mündet schliesslich an ihrem bergseitigen Ende in die Dorfstrasse. Die Bezeichnung Dorfstrasse drängt sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse auf und umschreibt jene Strasse, welche von I. Oberdorf herkommend in einer leichten Linkskurve am L. vorbeiführt und auf der Höhe der örtlichen Poststelle in die Kantonsstrasse einmündet. Der Berufungskläger fuhr am Tag des Verkehrsunfalles offensichtlich erst auf dieser Dorfstrasse talwärts. So führte er sowohl anlässlich der unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten polizeilichen Einvernahme als auch während der rogatorischen Einvernahme vor dem Statthalteramt des Bezirkes H. aus, dass er auf der Höhe des Restaurants Alpina ein auf der Kantonsstrasse fahrendes Postauto gesichtet habe (vgl. act. 02 und 26). Kurz vor dem L. verliess A. jedoch die besagte Dorfstrasse und bog in jene Strasse ein, welche in der Falllinie des Hanges verläuft und schliesslich ebenfalls in die Kantonsstrasse mündet. Diese Strasse ist weitaus enger und unübersichtlicher als die Dorfstrasse; ein Einmünden in die Kantonsstrasse ist aufgrund der geringen Sichtverhältnisse deutlich schwieriger. Dies wurde insbesondere durch den vorliegend zu beurteilenden Unfall bestätigt, aber auch durch die Aussagen des Berufungsklägers, wonach das Einfahren in die Kantonsstrasse an dieser Stelle ein vorsichtiges Hineintasten erfordert habe (vgl. act. 26). Es ist mit anderen Worten durchaus gerechtfertigt, die oben umschriebene Strasse als Dorfstrasse und eigentlichen Zufahrtsweg zur Kantonsstrasse zu bezeichnen. Für jene Strasse hingegen, welche von A. benutzt wurde, rechtfertigt sich höchstenfalls die Bezeichnung als Quartierstrasse. Gleiches gilt für die von C. befahrene Strasse, welche im übrigen entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht privater Natur ist sondern sämtlichen Verkehrsteilnehmern offensteht. Beide Strassen, sowohl die von C. befahrene wie auch jene, welche vom Berufungskläger benutzt wurde, weisen ein in etwa gleiches Verkehrsaufkommen auf. So werden beide offensichtlich hauptsächlich als Zufahrt zu den angrenzenden Gebäuden und weniger als Dorfdurchfahrt benutzt. Letztere erfolgt vielmehr hauptsächlich – wie eben ausgeführt – durch die besser ausgebaute Dorfstrasse. Das in etwa gleiche Verkehrsaufkommen wird im übrigen auch durch die vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotografien belegt. Anhand den auf diesen Fotos erkennbaren Fahrspuren im Schnee, beziehungsweise bei einem Vergleich der aperen Stellen wird deutlich, das beide Stras-

13 sen ähnlich stark frequentiert werden (vgl. act. 36). Dies wird im Übrigen auch nicht durch den vom Berufungskläger eingereichten Ausschnitt der Landeskarte widerlegt, da allein aus der unterschiedlichen Darstellung der beiden Strassen nicht auf verschiedene Verkehrsaufkommen geschlossen werden kann (vgl. act. 36). Damit steht fest, dass keiner der beiden in den Unfall involvierten Strassen gegenüber der anderen eine verkehrsmässig eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt. Ein Abweichen von der Rechtsvortrittsregel würde nach der Rechtsprechung jedoch solch ein klares Verkehrgefälle erfordern (vgl. BGE 112 IV 91; 123 IV 221). Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass beiden Strassen eine in etwa gleiche Verkehrsbedeutung zukommt, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Regel des Rechtsvortritts nicht abgewichen werden darf (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 212 ff.). Daran vermag auch das an der von A. befahrenen Strasse stehende, nunmehr leere Metallgerüst der Signaltafel „kein Vortritt“ nichts zu ändern. Insbesondere darf aus der Tatsache der zwischenzeitlich entfernten Signaltafel nicht der Umkehrschluss des nunmehr gestatteten Vortritts gezogen werden. Im Übrigen hat die Signaltafel den talwärts fahrenden Lenker wohl insbesondere auf den fehlenden Vortritt im Verhältnis zur Kantonsstrasse aufmerksam machen wollen (vgl. act. 36). Der vom Berufungskläger geltend gemachte Umkehrschluss des nun gestatteten Vortritts lässt sich daher bereits aus diesem Grunde nicht ziehen. c). Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass das Zusammentreffen der vom Berufungskläger benützten Strasse mit derjenigen Strasse, welche von C. befahren wurde, eine Strassenverzweigung im Sinne des Gesetzes bildet, bei der gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG die Regel des Rechtsvortritts gilt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich sowohl gestützt auf das Erscheinungsbild der beiden Strassen als auch aufgrund deren ähnlichen Bedeutung für den Fahrverkehr. Der Berufungskläger war demzufolge gegenüber dem von rechts kommenden Fahrzeuglenker C. vortrittsbelastet, weshalb er zu Recht wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wurde. 6. A. beantragt in seiner Berufungsschrift im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

14 a). Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben. Wenn keine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet und die Aktenlage ein neues Urteil nicht gestattet, wird der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat in ihrem neuen Entscheid die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses zu Grunde zu legen (vgl. Art. 146 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). b). Der Kantonsgerichtsausschuss hat wiederholt festgehalten, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolge, beispielsweise zur Behebung von erheblichen Verfahrensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43). In Fällen jedoch, bei denen die Aktenlage eine Beurteilung zulasse und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege oder ein solcher Mangel bereits geheilt sei, sei keine Rückweisung an die Vorinstanz anzuordnen (vgl. PKG 1989 Nr. 40 und 41; 1988 Nr. 40; Willy Padrutt, a.a.O., S. 376). Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Die Aktenlage lässt indessen eine Beurteilung der Strafsache durch den Kantonsgerichtsausschuss und damit auch ein neues Urteil ohne weiteres zu. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz abzusehen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher zum Schluss, dass die Berufung von A. vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.— gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SB 2003 37 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.08.2003 SB 2003 37 — Swissrulings