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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14

16 luglio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,290 parole·~31 min·5

Riassunto

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten | Familie

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 16. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 14 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Cavegn. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, in Sachen des B. A., Angeklagter und Berufungsbeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, 7503 Samedan, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, hat sich ergeben: A. B. A. wuchs zusammen mit zwei Geschwistern bei seinen Eltern in C. auf, wo er die Primar- und die Sekundarschule besuchte. Nach der Schulentlassung

2 absolvierte er in der Werkstatt der SBB in I. eine vierjährige Lehre als Maschinenschlosser. Anschliessend arbeitete er während eines Jahres als Kabelmonteur. In der Folge begann er bei der D. die Ausbildung zum Lokomotivführer. Nach einem Jahr wechselte er zur P. nach S., wo er die Ausbildung fortsetzte und mit Erfolg abschloss. Seither ist er bei der P. als Lokomotivführer angestellt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt eigenen Angaben zufolge inklusive 13. Monatslohn durchschnittlich rund Fr. 6'500.--. In den Jahren 1999/2000 versteuerte er ein Reineinkommen von Fr. 37'600.-- und ein Reinvermögen von Fr. 301'600.--, wobei eine Forderung von Fr. 285'500.-gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau den Hauptbestandteil dieses Vermögens bildet. Am 10. Mai 1980 heiratete B. A. G. H.. Dieser Ehe entsprossen die Kinder E., geb. 3. Oktober 1981, und F., geb. 22. April 1983. Die Eheleute trennten sich am 1. Januar 1993. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts R. vom 10. Oktober 2001 geschieden. Nach dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 1. November 2002 geniesst B. A. in der Region einen guten Leumund. Seine Lebensführung und sein Verhalten hätten bis anhin nie Anlass zu Klagen gegeben. Sein direkter Vorgesetzter, Q., sei mit der Arbeitsleistung von B. A. sehr zufrieden. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist B. A. nicht verzeichnet. B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2002 liessen die Töchter von B. A., E. A. und F. A., durch ihren Rechtsvertreter Strafklage gegen B. A. wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten einreichen. Am 8. Juli 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB. Nach Schluss der Untersuchung vom 22. Oktober 2002 erliess die Staatsanwaltschaft am 27. November 2002 eine Anklageverfügung, mit welcher sie B. A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Der Angeklagte war von 1980 bis 2001 mit F. geb. H. verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil vom 10. Oktober 2001 vom Bezirksgericht R. geschieden. Aus dieser Ehe sind die beiden Töchter E., geb. 3. Oktober 1981, und F., geb. 22. April 1983 hervorgegangen.

3 B. A. lebte ab 1. Januar 1993 getrennt von seiner Familie. In der Trennungsvereinbarung vom 1. Januar 1993 verpflichtete er sich, für seine Ehefrau und seine Töchter einen monatlichen Betrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Diese Trennungsvereinbarung wurde am 1. Januar 1998 für die Jahre 1998 und 1999 erneuert und die „Familienrente“ auf Fr. 3'300.-- festgelegt, wovon je Fr. 350.-- für E. und F. A. als Kinderrente betrachtet wurden. Im Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2001 wurde vorgemerkt, dass die Eheleute gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 125 ZGB verzichtet haben. Über die Ansprüche der Kinder E. und F. wurde im Scheidungsurteil nicht befunden, weil diese in der Zwischenzeit mündig geworden waren. Der Angeklagte hat seinen Angehörigen bis Ende August 2001 Fr. 3'200.-- im Monat bezahlt. Von September bis November 2001 überwies er seinen Töchtern monatlich Fr. 2'500.--. Diesen Betrag will B. A. auch im Dezember 2001 überwiesen haben, was von G. H. bestritten wird. Unbestritten ist hingegen, dass er ab Januar 2002 keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine Töchter bezahlt hat. Aus diesem Grunde liessen E. und F. A. durch ihren Anwalt mit Eingabe vom 4. Juli 2002 gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten stellen. Seit Juli 2002 überweist B. A. seiner Tochter E. monatlich Fr. 500.--, während er für seine Tochter F. weiterhin nichts bezahlt. E. A. hat im Juni 2001 an der Kantonsschule in M. die Maturitätsprüfung Typus B erfolgreich bestanden und studiert seither an der ETH Zürich Mathematik. F. A. absolviert eine Lehre als Buchhändlerin. Diese Lehre musste sie aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen. Sie war vom 3. Januar 2002 bis 10. August 2002 in der N. in J., ehe sie in die O., K., verlegt wurde. Sie hat die feste Absicht, die angefangene Lehre bei der Buchhandlung L. in M. fortzusetzen. Der Angeklagte ist geständig, in der ersten Jahreshälfte 2002 seinen Töchtern keine Unterhaltsbeiträge bezahlt zu haben. Als Grund dafür gibt er an, die Töchter hätten ihn als schlechten Vater bezeichnet und jeglichen Kontakt mit ihm abgebrochen. Auch habe er den Unterhaltsbeitrag für seine Töchter nicht mehr auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau überweisen wollen. E. und F. A. seien aber nicht bereit gewesen, ihm ihre eigenen Bankkonten anzugeben. Mit Eingabe vom 11. November 2002 macht F. A. gegenüber dem Angeklagten eine Zivilforderung von Fr. 19'000.-- geltend und E. A. eine solche von Fr. 16'500.--. Ausserdem wurde beantragt, B. A. die aufgelaufenen anwaltlichen Kosten für seine Töchter in der Höhe von Fr. 2'596.90 zu überbinden.“ C. Mit Eingabe vom 11. November 2002 liessen E. und F. A. eine Adhäsionsklage auf Leistung von Fr. 19'000.-- für die Tochter F. bis und mit

4 November 2002 und auf Leistung von Fr. 16'500.-- für die gleiche Zeit für die Tochter E. einreichen. D. Mit Urteil vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. B. A. wird vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB freigesprochen. 2. Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 1'185.-- und die Kosten des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 5’000.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Dem amtlichen Verteidiger wird der Betrag von Fr. 3'000.-- vorschussweise aus der Gerichtskasse entrichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. April 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte was folgt: 1. Das Urteil vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. 2. B. A. sei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. B. A. sei die Weisung zu erteilen, während der Dauer der Probezeit für beide Kinder monatlich je Fr. 400.-- an rückständigen Unterhaltsleistungen nachzuzahlen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Die Vorinstanz habe eine Unterhaltspflicht des Angeklagten im Grundsatz anerkannt, diese aber infolge des angespannten persönlichen Verhältnisses und der angewendeten indirekten Methode zu Unrecht verneint. Eine Anspruchsberechtigung für den Mündigenunterhalt nach Art. 277 ZGB habe bestanden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der strafrechtliche Schutz beim Mündigenunterhalt nur bei offensichtlicher Leistungspflicht bestehe. Zwar gelange in der Regel die indirekte Methode zur Anwendung. Bei Fehlen von Urteilen und Vereinbarungen entbinde dies den Strafrichter nicht, die

5 Unterhaltspflicht nach der direkten Methode festzusetzen. Es könne auch nicht gesagt werden, die Unterhaltspflicht entfalle infolge des gestörten Verhältnisses zwischen den Parteien, zumal das schlechte Verhältnis nicht einseitig den Töchtern angelastet werden könne. Insbesondere in seinem Schreiben vom 19. November 2001 habe B. A. in Aussicht gestellt, er werde die Töchter mit seinen finanziellen Beiträgen unter Druck setzen. Der im Raum stehende Vorwurf des sexuellen Missbrauchs könne nicht einseitig zu Lasten der Töchter verwendet werden. Zudem genüge ein gestörtes Verhältnis allein nicht für ein Dahinfallen der Leistungspflicht. Das Verhältnis müsse erheblich und durch das Verschulden der Berechtigten gestört werden, um einen Unterhaltsanspruch dahinfallen zu lassen. Was den Umfang der Unterhaltspflicht betreffe, so hätten die Töchter am 18. Oktober 2001 in zusammengestellten Lebenshaltungskosten einen monatlichen Unterhaltsanspruch von je Fr. 1'650.-- geltend gemacht. Dies scheine im Ergebnis keinesfalls übersetzt. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 6'800.-- würden dem Berufungsbeklagten immer noch Fr. 3'500.-- zur Verfügung stehen, was zusammen mit dem Vermögen und dem gegenüber der Frau bestehenden Darlehen genüge. Der Unterhaltsbeitrag, welchen die Töchter von der Mutter erhalten würden, reiche nicht einmal, um den Grundbedarf zu decken. Der Angeklagte habe durch Zahlungen von je Fr. 1'600.-- monatlich noch im Jahre 2001 selbst dokumentiert, dass dieser Betrag angemessen sei. Anlässlich der Zusammenkunft vom 4. März 2001 mit den Kindern und der Ehefrau habe der Angeklagte seiner ehemaligen Frau und den Töchtern das Versprechen abgegeben, seinen Töchtern monatlich je Fr. 1'600.-- zu leisten. Diese Zahlungen habe er denn auch bis August 2001 ausgerichtet, dann aber auf Fr. 2'500.-- reduziert und von Januar bis Juni 2002 nichts mehr bezahlt. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Zahlungsversprechen um eine Vereinbarung gehandelt habe. Unabhängig davon, ob die Berufungsinstanz den Umfang der Unterhaltspflicht nach der direkten Methode selber festsetze oder das Zahlungsversprechen als Vereinbarung qualifiziere, habe der Angeklagte den Tatbestand von Art. 217 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Er sei leistungsfähig gewesen und es sei ihm bekannt gewesen, wie viel er an Unterhalt zu zahlen habe. Noch im Oktober 2001 sei ihm eine Liste über die Lebenshaltungskosten bekannt gegeben worden. Das Verschulden wiege nicht leicht, da er die Töchter einfach ihrem Schicksal überlassen und ihnen zugemutet habe, selbst für die Beschaffung der erforderlichen Mittel aufzukommen. Straferhöhend falle seine Uneinsichtigkeit ins Gewicht. Eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten sei angemessen. Schliesslich rügte die Staatsanwaltschaft das von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar als zu hoch.

6 F. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 15. April 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2003 liess B. A. die Abweisung der Berufung beantragen. Im Wesentlichen führte er aus, die Begründung der Vorinstanz sei zutreffend. Der Angeklagte habe entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft am 4. März 2001 kein Zahlungsversprechen abgegeben. Dies gehe aus den Korrespondenzen klar hervor. Der Bestand der Unterhaltspflicht des Angeklagten werde bestritten. Die direkte Methode dürfe vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Die Leistungspflicht sei nicht offensichtlich, zumal sich die Töchter bis heute geweigert hätten, Belege für ihren Lebensaufwand zur Verfügung zu stellen. Das Verhältnis zwischen den Töchtern, ihrer Mutter und dem Angeklagten sei getrübt. Erstere hätten ihm sexuellen Missbrauch vorgeworfen. Die Mutter habe diesen Vorwurf nach einer ersten Einvernahme wieder fallen gelassen. Ein Fehlverhalten der Töchter liege vor, wenn sie nicht einmal ansatzweise die Unterhaltspflicht glaubhaft gemacht hätten. Dementsprechend könne der Angeklagte nicht zum Unterhalt angehalten werden. Der Angeklagte sei der festen Überzeugung, sich nicht strafrechtlich relevant verhalten zu haben. Vielmehr wisse er bis heute nicht, wo seine Töchter arbeiteten und wohnten und wie sie finanziell stünden. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit werde zurückgewiesen. Die Anklage vergesse, dass der Angeklagte die Töchter immer wieder zur Offerte eingeladen habe. Was das Verteidigerhonorar betreffe, sei dieses durchaus angemessen und von der Vorinstanz richtig eingeschätzt worden. H. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2003 waren der Angeklagte B. A. und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf einen Vortritt. In der persönlichen Befragung führte B. A. im Wesentlichen aus, die Töchter hätten auf Drängen der Mutter hin einen Strafantrag gestellt. Diese habe sich dafür rächen wollen, dass er ihr den ihm aus der Scheidung zustehenden Betrag von Fr. 285'500.-- nicht habe schenken wollen. Anlässlich des Treffens vom 4. März 2001 habe sich das Verhältnis plötzlich verschlechtert und seien ihm erstmals Vorwürfe gemacht worden. Eine Vereinbarung über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages sei damals aber nicht getroffen worden. Die Töchter hätten sich in der Folge geweigert, ihren Lebensaufwand auszuweisen, und sich darauf beschränkt, unrealistische Aufwendungen ohne jeden Nachweis bekannt zu geben. Ebenso

7 hätten sie ihre Kontonummer nicht bekannt gegeben. Er habe kaum Kontakt mit den Töchtern. Er habe einige Briefe bekommen, und sich kürzlich mit der Tochter E. getroffen. Während der ganzen Zeit habe er die Töchter mit einem Generalabonnement ausgestattet, welches er als P.-Angestellter für ca. Fr. 650.-verbilligt erhalten habe. I. Der amtliche Verteidiger von B. A., Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, hielt in seinem Plädoyer an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Es sei zwar zutreffend, dass der Angeklagte ab dem 1. Januar 2002 keine Unterhaltszahlungen mehr ausgerichtet habe. Er sei dazu aber auch nicht mehr verpflichtet gewesen, da es sich zu diesem Zeitpunkt bereits um Mündigenunterhalt gehandelt habe. Die früheren Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'500.-- hätten auf einer Trennungsvereinbarung basiert, wobei der Angeklagte seinen Kindern je Fr. 350.-- monatlich und nicht Fr. 2'500.-- ausgerichtet habe. Der Rest sei für die Ehefrau bestimmt gewesen. Im Herbst 2001 erst sei die Scheidung erfolgt, die erst im November 2001 rechtskräftig geworden sei. Ein Unterhalt an seine Kinder sei im Scheidungsurteil nicht mehr enthalten gewesen. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, der Angeklagte habe ein Vermögen von Fr. 301'600.--, werde übersehen, dass Fr. 285'500.-- davon in einer Darlehensforderung gegenüber seiner Ehefrau bestünden. Der Angeklagte habe es entgegen den Ausführungen nicht einfach unterlassen, Unterhaltszahlungen zu leisten, sondern Belege für die geltend gemachten Ansprüche verlangt. Zu Unrecht mache die Staatsanwaltschaft geltend, der Unterhaltsanspruch sei trotz der schlechten Beziehungen offensichtlich gegeben. Das Bundesgericht habe kürzlich festgehalten, dass das Verhalten der Kinder für den Mündigenunterhalt eine entscheidende Rolle spiele. Den Angeklagten treffe keine Schuld am fehlenden Kontakt zu den Kindern. Er habe sogar begleitende Massnahmen gefordert. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs sei unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorwurf auch gar nicht verfolgt. Für das Jahr 2002 habe keine gerichtliche oder vertragliche Verpflichtung bestanden, weshalb es am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand fehle. Eine Unterhaltsverpflichtung müsse aber evident sein. Nachdem sich seine Töchter geweigert hätten, Belege einzureichen, sei der Mündigenunterhalt nicht klar gewesen. Nach Erhalt der Belege am 28. Juli 2002 habe er denn auch Fr. 500.-- für die Tochter E. überwiesen. Eine Verpflichtung für die Tochter F. sei selbst zu diesem Zeitpunkt nicht evident gewesen. Es sei nicht dargetan worden, ob deren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik von der Krankenkasse bezahlt worden sei und ob sie ihren Lehrlingslohn von immerhin Fr. 900.-- im Monat weiter habe beziehen können.

8 Bei Fehlen einer gerichtlichen Verpflichtung sei es im Übrigen Aufgabe der Anklage gewesen, Zahlen für einen allfälligen Unterhalt zu ermitteln. Die Töchter seien hiezu aber nicht einmal einvernommen worden. Ebenso wenig sei der Grundbedarf des Angeklagten ermittelt worden. J. In seinem Schlusswort führte B. A. aus, er habe über 10 Jahre hinweg Unterhalt bezahlt und sei dabei nicht knausrig gewesen. Dann habe er über Drittpersonen vernommen, dass er seine Töchter sexuell missbraucht haben solle. Das Ganze sei von der Mutter seiner Kinder inszeniert worden, nachdem er nicht auf sein Darlehensguthaben von Fr. 285'500.-- verzichtet habe. Die Kinder seien auf diesen Vorwurf eingestiegen. Sie hätten daher auch die Konsequenzen zu tragen, wenn sie von ihm ohne Belege Unterhalt wollten. In der Berufungsschrift seien ihm Sachen vorgeworfen worden, die so nicht stimmten. Er sei nicht uneinsichtig, wolle aber nicht einfach die Schuld übernehmen. Vielmehr fühle er sich unschuldig. Auf die weiteren Ausführungen im Plädoyer, in den Rechtsschriften sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft innert Frist eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. b) Der Angeklagte beantragt, es sei ihm die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Seinem Begehren ist unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO Folge zu leisten (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 274).

9 2.a) Nach Art. 217 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Vorausgesetzt sind auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhalts- und Unterstützungspflichten des Zivilrechts (BGE 122 IV 209). Ob ein solche Pflichten auslösendes Verhältnis besteht, richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB, darunter auch denjenigen des Kindesverhältnisses. Bei Unterhaltsansprüchen von Kindern kann der Tatbestand von beiden Eltern erfüllt werden, da nach Art. 276 ZGB die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben (Bosshard, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, Basel 2003, N 13 zu Art. 217 StGB). Dementsprechend kann auch der Mündigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB Gegenstand von Art. 217 StGB sein. Die Täterhandlung besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung trotz bestehender Leistungsfähigkeit zu erbringen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbracht wird. Im Weiteren wird die Leistungsfähigkeit des Täters vorausgesetzt (BGE 121 IV 278). b) Der Umfang einer Leistungspflicht - und damit auch deren Verletzung - ist im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist festzustellen, dass die Vorschriften des Zivilrechts nicht nur bestimmen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, sondern gegebenenfalls auch deren Inhalt und Umfang festlegen (Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Band, Bern 1997, N 40 zu Art. 217 StGB). Der Wortlaut von Art. 217 StGB legt nicht fest, ob die Unterhaltspflicht in einem Urteil des Zivilrichters oder in einer Konvention zwischen den Parteien festgelegt sein muss oder ob der Strafrichter befugt ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Familienrechts vorfrageweise selber zu entscheiden, welche Leistungen der Pflichtige hätte erbringen müssen (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 91 2002 Nr. 137). c) Die Lehre bejaht im Allgemeinen die Anwendbarkeit von Art. 217 StGB im Falle einer Unterstützungspflicht gegenüber einem Kind unabhängig von einem richterlichen Urteil oder einer Parteivereinbarung. Es wird dabei von der sogenannten direkten Methode der Festlegung des Unterhalts gesprochen. Diese Methode steht der indirekten Methode gegenüber, die voraussetzt, dass der Umfang des Unterhaltsbeitrages zivilrechtlich festgelegt worden ist (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 2002 Nr. 137; vgl. auch Broder, Delikte gegen die Familie, insbesondere Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, in: ZStR 109 1992 S. 290 ff., S. 301). Die Anwendbarkeit der direkten Methode entspricht der Konzeption des Gesetzgebers.

10 Das neue Ehe- und Kindesrecht überlässt es nämlich - nicht zuletzt beim Mündigenunterhalt - den Parteien, die Art ihres Unterhaltsbeitrages frei zu bestimmen. Unabhängig von einem Urteil und einer Parteivereinbarung kann daher eine Leistungspflicht eines Elternteils gegenüber einem mündigen Kind bestehen. Der Gesetzgeber hat folgerichtig die Anwendbarkeit von Art. 217 StGB auch nicht vom Vorliegen einer richterlichen Feststellung abhängig machen wollen. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Verurteilung nach Art. 217 StGB selbst bei Fehlen eines Urteils oder einer Parteivereinbarung möglich ist. Es macht sich daher strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, auch wenn diese sich ohne eine vorgängige richterliche Feststellung direkt aus dem Gesetz ergeben (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 2002 Nr. 137). Umgekehrt aber geht die in Art. 217 StGB statuierte Strafbarkeit nicht weiter als das, was zivilrechtlich geboten ist (Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 53 zu Art. 217 StGB). d) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorausgesetzt wird einmal das Wissen des Täters, dass er über die nötigen Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten verfügt oder verfügen könnte. Erforderlich ist sodann der Wille, diese Pflichten nicht oder nicht gehörig zu erfüllen. Weiss also der Schuldner um seine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht, muss er alles Zumutbare unternehmen, um zahlungsfähig zu werden oder zu bleiben (Bosshard, Basler Kommentar, N 21 zu Art. 217 StGB). Wurde die Höhe der Schuld nicht verbindlich festgestellt oder anerkannt, so kann jedenfalls der subjektive Tatbestand nur durch volles Unterlassen oder durch offensichtlich zu geringe Leistung erfüllt sein (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 11 zu Art. 217 StGB). Für den Strafrichter bestehen bei der direkten Methode unter Umständen erhebliche Beweisschwierigkeiten. Der Richter wird den Vorsatz dabei wenigstens in offensichtlichen Fällen nachweisen können, namentlich wenn der Unterhaltspflichtige nichts oder lediglich einen verschwindend kleinen Betrag bezahlt hat, obwohl er über beträchtliche Mittel verfügt (BGE 128 IV 86 ff = Pra. 91 2002 Nr. 137). 3.a) Vorliegend kann eine Unterhaltspflicht nur aus der direkten Methode hergeleitet werden. Ein zivilrechtliches Urteil über den Mündigenunterhalt ist nie ergangen und wurde von den Töchtern des Angeklagten auch nie anbegehrt. Soweit der Angeklagte bis Ende des Jahres 2001 Unterhaltszahlungen geleistet hat, so waren diese die Folge der Trennungsvereinbarung aus dem Jahre 1993 und deren Abänderung aus dem Jahre 1998. Gegenstand dieser Trennungsvereinbarung bildete der Unmündigenunterhalt. Nach dem Scheidungsurteil zwischen den Eheleuten A.-

11 H. sind diese Verpflichtungen erloschen. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts R. vom 10. Oktober 2001 sieht keine Unterhaltszahlungen an die Kinder mehr vor. b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann auch nicht vom Vorliegen einer Parteivereinbarung durch ein Versprechen des Angeklagten vom 4. März 2001 ausgegangen werden. Wohl hat G. H. in ihrer Einvernahme ausgesagt, dass ein Versprechen von Seiten des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ergangen sei. Dies wird von diesem aber bestritten. Aus den sich im Recht befindlichen Akten, insbesondere aus den Schreiben vom 15. März 2001 an die Töchter und an G. H. und vom 17. August 2001 an die Töchter ist denn auch ersichtlich, dass die Parteien nicht von einem fixierten Betrag ausgegangen sind. Die Unterhaltsfrage stand nämlich auch weiterhin im Raume. Auf das Bestehen eines Unterhaltsversprechens vom 4. März 2001 kann jedenfalls nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgestellt werden. Ein sicherer Mündigenunterhalt kann schliesslich auch nicht aus den im Jahre 2001 getätigten Zahlungen abgeleitet werden. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Unterhaltsbeträge an die beiden Kinder noch in der abgeänderten Trennungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 auf bloss Fr. 350.-- festgesetzt worden sind. Bereits im Jahre 2001 hat der Angeklagte zudem auf der Einreichung von Belegen bestanden. Durch seine damaligen Leistungen hat er nicht vorbehaltlos eine Unterhaltspflicht anerkannt. Nur am Rande sei erwähnt, dass es in diesem Zusammenhang erstaunt, dass die beiden Töchter des Angeklagten nicht einvernommen worden sind. c) Bestehen damit aber weder ein Urteil eines Zivilrichters noch eine Parteivereinbarung, kann vorliegend eine Beurteilung gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StGB nur aufgrund einer nach der direkten Methode ermittelten Unterhaltspflicht für den relevanten Zeitraum vom Januar bis Juni 2002 erfolgen. 4.a) Unbestritten ist, dass der Angeklagte in den Monaten Januar bis Juni 2002 keine Unterhaltsbeiträge an seine Töchter geleistet hat. Ebenso kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte im Grundsatz leistungsfähig war. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte er, dass er derzeit als Lokomotivführer einen durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 6'500.-- erzielt. Ebenso gab er an, dass er für Wohnungskosten monatlich Fr. 1'050.-- aufwende, für die Krankenkasse rund Fr. 300.--, für Versicherungen rund Fr. 50.-- und für Steuern rund Fr. 1'000.--. Zusammen mit dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- beläuft sich der monatliche Grundbedarf des Angeklagten auf etwa Fr. 3'500.--. Die Leistungsfähigkeit war daher bei einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'500.-- durchaus gegeben.

12 b) Der Angeklagte bestreitet indessen, überhaupt zur Leistung des Unterhalts an seine beiden mündigen Kinder verpflichtet gewesen zu sein beziehungsweise eine solche Leistungspflicht gekannt zu haben. Vielmehr sei die Leistungspflicht in dieser Zeit nicht evident gewesen. Die Töchter seien in den fraglichen Zeiträumen bereits mündig gewesen und hätten dementsprechend ihre Unterhaltsansprüche ihm gegenüber nachweisen müssen. Dies hätten sie nicht getan, indem sie ihm keinen Aufschluss über ihren Lebensbedarf durch entsprechende Belege erteilt hätten, sondern in ihren Aufstellungen unrealistische Forderungen erhoben hätten. Er sei insbesondere nie darüber im Bilde gewesen, welche effektiven Lebensaufwendungen seine beiden Töchter gehabt hätten und welche Ausbildungen und Mittel dazu erforderlich gewesen seien. 5.a) Für die Ermittlung der Unterhaltspflicht aufgrund der direkten Methode ist auf die massgebenden Rechtsgrundlagen des Kinderunterhaltsrechts zurückzugreifen und zu prüfen, ob sich daraus für das erste Halbjahr 2002 aufgrund der Umstände eine Unterhaltspflicht ergab. Nur wenn eine solche sicher ermittelt werden kann, kommt eine Verurteilung nach Art. 217 Abs. 1 StGB überhaupt in Frage. Mit anderen Worten kommt es darauf an, ob die Verletzung der Unterhaltspflicht nach Lage der Dinge evident ist oder nicht (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, S. 24). Andernfalls lässt sich folgerichtig auch eine strafrechtliche Verurteilung als Sanktion für nicht erbrachte Leistungen nicht rechtfertigen. b) Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit. Ausnahmen sind der frühere Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit oder eine längere Ausbildungsdauer (Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 5 zu Art. 277 ZGB). Befindet sich das Kind beim Eintritt ins Mündigkeitsalter noch in Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt sind das Fehlen einer angemessenen Ausbildung und die Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht nach den gesamten Umständen. Massgebend dafür sind einerseits die wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Kind und beim Elternteil. Zumutbarkeit bedeutet aber auch, dass die wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen des Pflichtigen und des Berechtigten einander gegenüber zu stellen sind. Dazu gehören Einkommen und Vermögen aller beteiligten Parteien (BGE 107 II 410; Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 277 ZGB). Dies trifft etwa auf einen studentischen Nebenverdienst ebenso zu wie auf Stipendien oder

13 andere zumutbare Naturalleistungen von Eltern (Breitschmid, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 277 ZGB). Beim Mündigenunterhalt geht nämlich die Eigenverantwortung des mündigen Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Das Kind hat selbst während der noch laufenden Ausbildung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Eintritt der Mündigkeit selbst zu bestreiten (BGE 111 II 411 f.). Zudem hat sich das Kind mit den Aufwendungen zu begnügen, welche die Eltern am wenigsten belasten, etwa bezüglich Unterkunft, Verkehrsmittel und Freizeit (BGE 118 II 99; 111 II 419; Breitschmid, a.a.O., N 98 zu Art. 277 ZGB). Mit anderen Worten muss das den Eltern mit der Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit auferlegte Opfer nach Recht und Billigkeit ihren wirtschaftlichen Kräften und denen des Kindes entsprechen. c) Obwohl wirtschaftlich noch nicht selbständig, ist das mündige Kind also für seine Lebensführung verantwortlich. Der Anspruch auf Ausbildung schliesst keine Narrenfreiheit ein. Das wirtschaftliche Opfer der Eltern lässt sich nur rechtfertigen, wenn das Kind in seinem allgemeinen Verhalten wie auch im Verhalten gegenüber seinen Eltern seine Verantwortung als mündiger Mensch wahrnimmt (Hegnauer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, N 126 zu Art. 277 ZGB). Die Rücksichts- und Zusammenwirkungspflicht in Ausbildungs- und Unterhaltsbelangen setzt ein einigermassen erspriessliches persönliches Verhältnis voraus, wobei der Konfliktträchtigkeit der Situation Rechnung zu tragen ist. Vom älteren, nach Ausbildung strebenden Kind ist im Regelfall zu erwarten, dass es sich selbst bei gespannten persönlichen Beziehungen allenfalls in Anwesenheit von anderen Personen zu einem sachlichen Gespräch mit dem Pflichtigen über die beruflichen Vorstellungen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereit findet (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 277 ZGB). Auch wenn mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts relativiert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2003, 5C.260/2002, Erw. 3), kann von einem mündigen Kind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich verlangt werden, dass es seine Bedürfnisse gegenüber seinem pflichtigen Elternteil im Streitfall nachweist und insbesondere seine Lebenskosten begründet darlegt und auch entsprechende Auskünfte über seine finanziellen Möglichkeiten erteilt. Dies gilt vor allem bei einem gespannten Verhältnis zum voraussichtlich leistungspflichtigen Elternteil. Andernfalls ist eine Leistungspflicht für den letzteren gar nicht überprüfbar. Ein dem Unmündigenunterhalt entsprechender prozessualer Schutz des Mündigen ist bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr gerechtfertigt

14 (BGE 118 II 95). Ein diesen Pflichten nicht entsprechendes Verhalten kann daher dem angesprochenen Elternteil nicht zum Nachteil gereichen. 6.a) Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass allein das zwischen den Parteien gestörte Verhältnis nicht zum vornherein zum Ausschluss des Unterhaltsanspruches und zur Befreiung des Pflichtigen vom Mündigenunterhalt führt. Andernfalls würde das gespannte Verhältnis in der Tat einseitig zu Lasten der Töchter ausgelegt. Unbestritten ist hingegen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien im Jahre 2001 und im ersten Halbjahr 2002 stark getrübt war. Dies kann den Korrespondenzen leicht entnommen werden. Dies hatte zur Folge, dass die mündigen Töchter ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Angeklagten wenigstens im Einzelnen hätten darlegen müssen. Die Anforderungen an die Substantiierung der Ansprüche durch die mündigen Töchter sind damit fraglos angestiegen. Wie bereits oben erwähnt, hätten sie insbesondere ihre wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, das heisst ihre Lebenskosten bzw. -bedürfnisse und ihre finanziellen Möglichkeiten im Einzelnen dem Berufungsbeklagten substantiiert unterbreiten müssen. Dies war ihnen auch bei den im Raume stehenden Vorwürfen im Rahmen eines Mündigenunterhaltes - allenfalls unter Beizug einer Drittperson oder auch nur schriftlich - durchaus möglich und zumutbar. b) Solches ist vorliegend nicht geschehen. Wohl liessen die beiden Töchter über ihren Rechtsvertreter in mehreren Schreiben ausrichten, sie würden Unterhaltszahlungen benötigen. In der Folge verlangte der Angeklagte jeweils die Zustellung der Belege, welche Auskunft über die Lebensumstände sowie die aktuelle Einkommens- und Ausbildungssituation geben würden. Die Töchter liessen hierauf dem Angeklagten blosse Aufstellungen der Lebensbedürfnisse von monatlich Fr. 2'432.-- bzw. Fr. 1'877.-- (E.) sowie Fr. 2'385.-- bzw. Fr. 2'635.-- (F.) einreichen. Die Tochter E. liess geltend machen, aus Stipendien und Beiträgen der Mutter monatlich Fr. 1'450.-- einzunehmen. Die Tochter F. machte einen Lohn von Fr. 900.-- und einen Betrag der Mutter von Fr. 650.-- geltend. Belege reichten sie weder für ihre Ausgaben noch für ihr Einkommen ein. Sie liessen dem Angeklagten dadurch keine Gelegenheit, den anbegehrten Mündigenunterhalt zu überprüfen. Erst am 28. Juni 2002 reichte die Tochter E. Belege für die Wohnung sowie eine Studienbestätigung ein. 7.a) Gerade die eingereichten Berechnungen und die später eingereichten Belege erhärten eine sichere Unterhaltspflicht für die mündige Tochter E. in der ersten Hälfte des Jahres 2002 aber nicht. Berechtigte Zweifel an den geltend gemach-

15 ten Positionen sind nicht von der Hand zu weisen. Einerseits hat die Tochter E. ihre Lebenskosten gemäss der eingereichten Aufstellung offenbar ohne weiteres um Fr. 660.-- reduzieren können. Monatliche Rückstellungen von Fr. 210.--, Wohnkosten von bis zu Fr. 820.--, Gesangsstunden von Fr. 170.--, Taschengeld von Fr. 100.-sowie Telefon-, Radio- und Internetkosten von Fr. 100.-- stellen in einzelnen Positionen erhebliche Aufwendungen dar. Wenn der Angeklagte diesen Lebensaufwand nicht ohne weiteres gelten liess, sondern dafür entsprechende Belege einforderte, ist dies durchaus nachvollziehbar und ihm in der besonderen Situation des angespannten persönlichen Verhältnisses zuzugestehen. Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Tochter E. festgehalten, mit Stipendien und Beträgen der Mutter bereits mit Fr. 1'450.-- monatlich unterstützt zu werden. Wenn noch in Betracht gezogen wird, dass sie bereits im Jahr 2001 gemäss Steuerveranlagungen ein weiteres Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich über Fr. 600.-erzielen konnte und doch beträchtliche Ersparnisse von Fr. 34'400.-- auswies, ist auch rückblickend festzustellen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt über erhebliche finanzielle Möglichkeiten verfügte. Bereits die Heranziehung eines kleinen Teils ihrer Ersparnisse, welche dem liquiden Vermögen des Angeklagten im Übrigen in etwa entsprechen, hätte unter Umständen ihre Lebensbedürfnisse selbst ohne Beitrag der Mutter bereits abgedeckt. Diese wirtschaftlichen Möglichkeiten hat sie gegenüber dem Angeklagten vorerst überhaupt nicht erwähnt. Diese sind erst mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2002 zu Tage getreten. Damit hat sie ihre - auch zivilrechtliche - Obliegenheit zur Offenlegung ihrer Verhältnisse gegenüber ihrem Vater klarerweise verletzt. b) Reichte die Tochter E. trotz einer entsprechenden Pflicht und trotz Aufforderung ihres Vaters keine entsprechenden Belege über ihre Aufwendungen und ihr Einkommen ein, ergab sich eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht aus den Umständen nicht ohne weiteres. Die Anwendung der direkten Methode führt unter den genannten Umständen nicht zu einer sicheren zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Weil eine solche aber gerade die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB darstellt, fehlt es bezüglich der Tochter E. bereits am objektiven Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen verdient unter diesen Umständen für den im vorliegenden Strafverfahren massgebenden Zeitraum von Januar bis Juni 2002 keinen strafrechtlichen Schutz. c) Gleiches gilt auch für den Mündigenunterhalt an die Tochter F.. Diese machte einen Aufwand von monatlich Fr. 2'385.-- bzw. Fr. 2'635.-- geltend. Belege

16 für ihre Aufwendungen reichte sie nie ein. An der Höhe des Lebensaufwandes durfte der Berufungsbeklagte fraglos berechtigte Zweifel setzen, enthielten die Berechnungen doch Rückstellungen in der Höhe von Fr. 600.--, Geigenstunden von monatlich Fr. 290.--, Taschengeld von monatlich Fr. 200.--, Telefon-, Radio- und Internetkosten von monatlich Fr. 100.-- sowie Wohnkosten inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 780.--. Wenn berücksichtigt wird, dass es sich vorliegend um Mündigenunterhalt handelt, bei welchem die Elterninteressen und auch die finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, durfte der Angeklagte fraglos auf dem Nachweis der Kosten und des Einkommens beharren. Es ist jedenfalls nicht dargetan, weshalb es der Tochter F. nicht zumutbar war, bei ihrer Mutter in M. zu wohnen und auswärtige Wohnkosten zu vermeiden. Ebenso erscheint der Aufwand für Rückstellungen von bis zu Fr. 600.-- monatlich nicht ausgewiesen, zumal nicht dargelegt wird, welche Beträge von der Krankenkasse für allfällige Therapien und medizinische Massnahmen übernommen wurden. Schliesslich ist auch ein Beitrag an die Freizeit (Musikstunden, Taschengeld, Telefon und Radio) von monatlich rund Fr. 600.-- sehr hoch. Wenn diese Beiträge von zusammengerechnet rund Fr. 1'970.-- mit den verbleibenden Bedürfnissen, dem geltend gemachten Lehrlingslohn von Fr. 900.-- und den Beiträgen der Mutter von Fr. 650.-- gegenübergestellt werden, erhellt, dass ein Unterhaltsbeitrag auch für die Tochter F. ohne belegsmässigen Nachweis nicht ohne weiteres geboten war. Unklar bleibt auch nach den vorhandenen Urkunden, in welchem Ausmass die Krankenkasse während des Aufenthaltes der Tochter F. in der psychiatrischen Klinik für deren Lebenskosten aufgekommen ist und ob für diese Zeit ein weiterer Unterhaltsbeitrag überhaupt erforderlich war. Gleichermassen ist nicht klar, ob während dieser Zeit der Lehrlingslohn weiter bezahlt wurde. Wenn die Tochter F. den belegmässigen Nachweis für ihre Lebensbedürfnisse trotz der ihr zukommenden Pflicht und der Aufforderung ihres Vaters nicht erbrachte, führt die direkte Methode auch bei der Tochter F. nicht zu einer sicheren Unterhaltspflicht. Jedenfalls können die Umstände nicht zu Lasten des Angeklagten ausgelegt werden. Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB fällt daher auch bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter F. ausser Betracht. d) Zusammenfassend kann dem Angeklagten im ersten Halbjahr 2002 nicht entgegen gehalten werden, es habe trotz des Fehlens einer Parteivereinbarung und eines richterlichen Urteil eine evidente Verpflichtung für den Mündigenunterhalt an die Töchter E. und F. bestanden. Das Bestehen einer evidenten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung bildet jedoch gerade Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Damit fehlt es vorliegend aber gegenüber beiden Töchtern an der Erfüllung des objek-

17 tiven Tatbestandes von Art. 217 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat den Angeklagten folglich zu Recht von der Anklage der Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtungen gemäss Art. 217 StGB freigesprochen. Die dagegen erhobene Berufung ist daher in diesem Punkte abzuweisen. Damit entfällt selbstredend auch die von der Staatsanwaltschaft anbegehrte Weisung zur Nachzahlung eines Unterhaltes. 8.a) Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungsschrift des Weiteren die Höhe des von der Vorinstanz dem privaten Verteidiger zugesprochenen Honorars. Fr. 3'000.-- seien als Entschädigung zu hoch und würden offenbar auch die im Untersuchungsverfahren entstandenen Kosten enthalten. Ein Aufwand von 20 Stunden zu Fr. 150.-- nur für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren lasse sich jedenfalls nicht rechtfertigen. Ein Aufwand von 10 Stunden sei angemessen. Der Rechtsvertreter des Angeklagten hält dem entgegen, die aufgelaufenen Kosten würden nur das Gerichtsverfahren betreffen und seien angemessen. b) Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 156 Abs. 3 StPO wurde im Grundsatz nicht beanstandet und bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Was die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betrifft, so gelten für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Allgemeinen die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes und im Besonderen die für die Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege reduzierten Ansätze als Richtlinie. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere der für eine sachgerechte Verteidigung notwendige Zeitaufwand, die Art der Bemühungen sowie die Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 f. der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen; BR 350.230). c) Auch wenn der als amtlicher Verteidiger eingesetzte Rechtsvertreter von B. A. bereits im Untersuchungsverfahren den Angeschuldigten vertreten hatte und sich Kenntnisse über das Verfahren fraglos bereits dort angeeignet hatte, so erscheint eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 3'000.-- gerechtfertigt. Immerhin war der amtliche Verteidiger gezwungen, am Rechtstag aus dem Engadin nach M. anzureisen und der mündlichen Hauptverhandlung beizuwohnen. Damit musste er fraglos die Strafakten erneut studieren und die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsprechung und Literatur konsultieren. Festzuhalten ist ebenfalls, dass die

18 Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht nicht leicht zu beurteilen ist. Jedenfalls ist die Rechtslage nicht zum vornherein klar und nahm ein erneutes Studium der Rechtsprechung und Literatur sowie der Akten fraglos einige Zeit in Anspruch. Unter den genannten Umständen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aber nicht unangemessen und hat die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger durchaus zu Recht eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Kritik der Staatsanwaltschaft an der ausseramtlichen Entschädigung verfängt folglich nicht, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden von Fr. 1'500.-- ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).

19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an : __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc