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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 13

30 aprile 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,134 parole·~11 min·4

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | Strafprozessrecht (StPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 13 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003 in Sachen gegen A., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. Am 19. April 2002 um ca. 11.00 Uhr fuhr A. als Lenker eines Sattelschleppers mit dem Kontrollschild Kennzeichen X. auf der Autobahn A13 von B. in Richtung C.. Vor ihm fuhren zwei mit Personenwagen beladene Anhängerzüge. Auf der Höhe des Rastplatzes D. überholte A. den ersten Anhängerzug, bog wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte ein und fuhr unmittelbar hinter dem zweiten Anhängerzug weiter. Gemäss Beobachtungen der Kantonspolizei Graubünden hielt er zu diesem vorausfahrenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand ein. Die anschliessende polizeiliche Kontrolle der Tachoscheibe ergab zudem, dass A. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Sattelmotorfahrzeuge von 80 km/h an diesem Tag mehrfach überschritten hatte und das Entnahmedatum auf der Tachoscheibe vor Arbeitsende eingetragen wurde. B. Mit Verfügung vom 30. April 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Mai 2002 aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 172 StPO einen Mandantsantrag an das Kreisamt Fünf Dörfer und beantragte darin, A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. c ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1 schuldig zu sprechen. C. Mit Strafmandat vom 4. Juni 2002 erkannte der Kreispräsident Fünf Dörfer: „1. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. c ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 700.00. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von 2 Jahren. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 0.00 - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 245.00 - Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 220.00 - Busse Fr. 700.00 - abzüglich geleistetes Depositum ./. Fr. 0.00

3 Total Fr. 1'165.00 Innert 30 Tagen an das unterzeichnete Kreisamt. (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung)“. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2002 liess A. fristgerecht Einsprache erheben, woraufhin das Kreisamt Fünf Dörfer die Akten gestützt auf Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden überwies. Diese ergänzte die Untersuchung dahingehend, als eine weitere Einvernahme von A. sowie ein Konfront mit den Polizeibeamten durchgeführt wurde. Aufgrund seiner präzisierten Aussage gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, der Nachweis, dass A. auf dem fraglichen Streckenabschnitt den Abstand zum vorausfahrenden Autoporter über längere Zeit unter den Richtwert für die Grenze zu einer objektiv groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG fallen gelassen habe, könne nicht rechtsgenüglich erbracht werden. In der Folge erliess der Untersuchungsrichter am 25. November 2002, folgende, die Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 18. November 2002 ersetzende, Einstellungs- und Abtretungsverfügung: „1. Die Strafuntersuchung gegen A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. wird hieramts eingestellt. Bezüglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln etc. wird sie hingegen dem Kreispräsident Fünf Dörfer zur weiteren Verfolgung und Beurteilung abgetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 245.-- bleiben bei der Prozedur; über deren Tragung befindet der Kreispräsident. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ E. Mit Strafmandat vom 21. März 2003 erkannte der Kreispräsident Fünf Dörfer: „1. A. ist schuldig der Übertretung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 4 lit. b ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 280.00. 3. Die Untersuchungskosten von Fr. 245.00 der Staatsanwaltschaft fallen zulasten des Kantons. 4. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

4 - Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme Fr. 0.00 - Gebühren Fr. 150.00 - Kompetenzentscheid Fr. 0.00 - Busse Fr. 280.00 - abzüglich geleistetes Depositum ./. Fr. 0.00 Total Fr. 430.00 Innert 30 Tagen an das unterzeichnete Kreisamt. (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung).“ F. Gegen den Kostenspruch des Strafmandats vom 21. März 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 31. März 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Anträgen: „1. Die Ziffer 3 des Erkenntnisses des Strafmandates sei aufzuheben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 245.00 seien dem Verurteilten aufzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Als Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestandes eingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Untersuchungshandlungen seien somit gleichermassen für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig gewesen. Ausserdem stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. G. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verzichtete mit Schreiben vom 2. April 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben 9. April 2003 anerkannte A. die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, da er finanziell nicht in der Lage sei, weitere Rechtsstreitigkeiten zu führen. Auf die weitere Begründung in der Rechtsschrift und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen ein Strafmandat ist grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben (Art. 174 StPO). Soll indes lediglich der in einem Strafmandat enthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen (vgl. PKG 1993 Nr. 29, 1991 Nr. 36). Dies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss mit Bezug auf solche Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zufolge des Sachzusammenhanges zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer Kreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 366). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. (Art. 142 StPO). Da die vorliegende Berufung frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den in Ziffer 3 des Strafmandats des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003 enthaltenen Kostenspruch, wonach die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 245.-- dem Kanton auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestandes eingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex beruhen. Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gleichermassen für die Einstellung jenes Verfahrens wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln notwendig gewesen. Mithin stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit

6 der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und seien folglich dem Verurteilten aufzuerlegen. a) Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO abgewichen werden und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis (vgl. PKG 1995 Nr. 30) restriktiv ausgelegt. Einem Angeschuldigten dürfen bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wenn er mithin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich somit nicht um die Haftung für ein strafrechtlich relevantes Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). b) Im vorliegenden Fall auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war der Umstand, dass A. mit seinem Sattelschlepper mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterwegs war. Durch seine Fahrweise hat er - abgesehen davon, dass er gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess - nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch wenn es zu keinem Unfall kam, musste A. damit rechnen, dass von der Polizei Ermittlungen und Einvernahmen vorgenommen werden, zumal er mit seinem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise verletzte. Gerade die Missachtung von Abstandsvorschriften führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Infolge ihrer grösseren Masse weisen Liefer- oder Lastwagen zudem einen längeren Bremsweg auf, weshalb die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei gleichzeitig hoher Geschwindigkeit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer

7 Untersuchung wegen eines Vergehens nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich. 3. Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht. Die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beruhte auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln waren damit auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens bezüglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln notwendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Die Kostenbelastung geht somit nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reichte; es rechtfertigt sich daher, die Kosten A. als Verurteiltem aufzuerlegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern nicht von jenen Fällen, in welchen das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrunde legt, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestandes den entsprechenden Grundtatbestand. Diesfalls erfolgt aber kein Freispruch bzw. Teilfreispruch und sind dem Verurteilten in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens - ausser sie stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten - aufzuerlegen (vgl. ZR [2000] Nr. 6). Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Strafmandats aufzuheben, da feststeht, dass sich A. durch sein Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln selbst zuzuschreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln besteht. 4. Vorliegend hat A. in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2003 die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden anerkannt. Ausserdem ergeben sich

8 keine Hinweise darauf, dass er durch ein ihm zuzuschreibendes Verhalten die Durchführung eines Berufungsverfahrens veranlasst hat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse zu nehmen ( Art. 160 StPO).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 3 des Dispositivs des Strafmandats des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden im Betrage von Fr. 245.-- gehen zu Lasten von A.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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