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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50

26 marzo 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,906 parole·~50 min·4

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 26. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 50 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 03. März 2003 (1P.494/2003) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Berufung des N., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. N. wurde am 4. Oktober 1927 in Z. geboren und wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern in I. und K. auf. In K. und C. besuchte er die Primarschule und das Gymnasium. Anschliessend studierte er in G., B., W., P. und O. Medizin. Nach dem Staatsexamen in O. im Jahre 1952 war N. während rund sieben Jahren als Assistenzarzt im Kantonsspital U. tätig. 1960 eröffnete er in K. eine Arztpraxis. Während der ersten vier Jahre seiner selbständigen Tätigkeit vertrat N. zudem den Chefarzt des Spitals in S.. Nachfolgend war er ein Jahr als Kreisarzt der V. tätig. Von 1983 bis 1987 betrieb er in C. eine Arztpraxis. Seither ist N. wieder in K. als selbständiger Arzt tätig, wobei er seit rund zwei Jahren ein Pensum von etwa 25% leistet. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erzielte N. im Jahre 2000 ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 57'300.--; er besitzt ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 751'000.--. 1956 verheiratete sich N. mit L.. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. 1984 verstarb die Ehefrau. Im Oktober 1999 heiratete N. E.. Diese Ehe blieb kinderlos. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei K. geniesst N. in K. einen guten Ruf. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. B. Am 25. Juli 2001 stellte Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser für R. Strafantrag gegen N. wegen fahrlässiger Körperverletzung. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. August 2001 eine Strafuntersuchung betreffend D.: Skiunfall vom 26. April 2001 wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von R.. C. Die Schlussverfügung erging am 19. Dezember 2001. Mit Eingabe vom 9. Januar 2002 liess R. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Adhäsionsklage gegen N. einreichen mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 64'421.45, zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2001, zu bezahlen. 2. Die Klägerin behält sich ausdrücklich ein Nachklagerecht vor. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Beklagten.“ D. Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2002 wurde N. wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB

3 in Anklagezustand versetzt. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift vom 7. Mai 2002 liegt dem Strafverfahren gegen N. folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Vormittag des 26. April 2001 fuhr N. mit X., H. und N. Y. im Gebiet J. in D. Ski. Um ca. 11 Uhr befuhr die Gruppe die rot markierte M.- Piste. Den ca. 200 Meter breiten, sogenannten „Steilhang“ befuhr der Angeklagte in Fallinie in relativ kurzen Schwüngen als Gruppenletzter. Zur gleichen Zeit fuhr R. auf demselben Pistenabschnitt etwas weiter unten in grösseren Bögen talwärts. Als der schneller fahrende Angeklagte R. eingeholt hatte beziehungsweise überholen wollte, war diese gerade dabei den „Steilhang“ zwischen zwei Bögen von rechts nach links -in Fahrtrichtung gesehen- zu traversieren. Als N. im gleichen Moment von einem Rechts- in einen Linksschwung wechseln wollte, kam es zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern. R. wurde bei diesem Unfall wie folgt verletzt: - Fraktur des linken Jochbeins - Fraktur des linken Augenhöhlenbodens - Le Fort II-Fraktur“ E. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 10. Oktober 2002, mitgeteilt am 26. November 2002: „1. N. ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 1’000.00 bestraft. 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht. 4. Die Adhäsionsklage der R. wird dem Grundsatze nach gutgeheissen. Für die konkrete Geltendmachung des Schadens und der Genugtuung wird sie indes auf den Zivilweg verwiesen. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht gesprochen. R. kann ihre diesbezügliche Forderung im Zivilverfahren geltend machen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'285.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 406.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 total somit von Fr. 3'691.00

4 gehen zulasten des Dr. med. N. und sind von diesem innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils, zusammen mit der Busse, total also Fr. 4'691.00, mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil liess N. mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2003 verweist der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und beantragt sinngemäss die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2003 auf eine Vernehmlassung. Die Adhäsionsklägerin liess sich am 29. Januar 2003 vernehmen. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. einzuholen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kan-

5 tonsgerichtsausschuss Berufung erheben. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von N. ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Berufungskläger selbst hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat jedoch unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann jedoch abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde am 10. Oktober 2002 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung gefällt, bei welcher der Berufungskläger und sein Verteidiger anwesend waren. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob sich N. durch sein Verhalten auf der Skipiste tatsächlich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen, da lediglich N. gegen das vorinstanzliche Urteil

6 Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 376, Ziff. 3). Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von N. vor Gericht ist nicht notwendig. 3. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat N. mit Urteil vom 10. Oktober 2002 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben von N. und R. würden sich widersprechen. Von den drei Begleitern des Angeklagten habe im Gegensatz zum Zeugen T. keiner den Unfall mitverfolgen können. Letzterer habe in den wesentlichen Punkten übereinstimmende und glaubhafte Angaben zum Unfallhergang gemacht. In Gesamtwürdigung dieser Umstände stellte die Vorinstanz zur Hauptsache auf die Aussagen von T. ab, wonach N. von oben in R. hineingefahren sein soll. Gestützt darauf gelangte der Bezirksgerichtsausschuss zum Ergebnis, das sich N. im Hinblick auf die FIS-Regeln sorgfaltswidrig verhalten habe und somit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. Unbestritten ist, dass es am 26. April 2001 auf der M.-Piste im Gebiet J. zu einem Zusammenstoss zwischen R. und dem Berufungskläger gekommen ist, wobei R. Kopf- beziehungsweise Gesichtsverletzungen erlitten hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestreitet jedoch die Darstellung des Unfallhergangs im angefochtenen Urteil. Zur Begründung beruft er sich auf ein bei Rechtsanwalt Dr. iur. F. eingeholtes Gutachten, das in der Berufungsschrift in vollem Wortlaut wiedergegeben wird. Darin setzt sich der Gutachter eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. auseinander und kommt zum Schluss, dass auf dessen unstimmige und widersprüchliche Angaben nicht abgestellt werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass N. von oben in R. hineingefahren sei. Vielmehr dürften beide Skifahrer auf ungefähr gleicher Höhe den Hang hinuntergefahren sein. Als R. im Begriffe gewesen sei, den Steilhang in einem Bogen von rechts nach links zu befahren und N. im gleichen Moment von einem Rechts- in einen Linksschwung habe wechseln wollen, sei es alsdann zur Kollision der beiden gekommen. Ausge-

7 hend von diesem Sachverhalt könne dem Berufungskläger weder ein Verstoss gegen die FIS-Verhaltensregeln noch eine Verletzung anderer Sorgfaltspflichten und damit keinerlei strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden. 4. Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers gilt es im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass N. den ihm zur Last gelegten Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint. Dabei hat das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. auch N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., O. 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (W. Padrutt, a.a.O., S. 306, Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; N. Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss

8 dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; W. Padrutt, a.a.O., S. 307). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Berufungskläger eingelegten Gutachten nicht um eine gerichtlich angeordnete Expertise, sondern um ein aus eigener Initiative des Berufungsklägers beim Verfasser eingeholtes Privatgutachten handelt. Die Vorbringen im vorliegenden Gutachten sind somit gemäss Lehre und Rechtsprechung als blosse Parteibehauptungen zu betrachten (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 231, Ziff. 2; Pra 2 2003 Nr. 38, S. 184; BGE 127 I 82; 97 I 325; PKG 1988 Nr. 7 mit Hinweisen). Soweit sich der Gutachter zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. äussert, gilt es überdies festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst allein dem Gericht obliegt. Da es sich dabei um eine der Kernaufgaben der richterlichen Beweiswürdigung handelt, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Solche Umstände sind bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit von psychisch normalen Erwachsenen, wie im Falle von T., nicht gegeben. Der Kantonsgerichtsausschuss hat folglich die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. in freier Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu beurteilen (vgl. PKG 1988 Nr. 33 mit Hinweisen sowie Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, O. 1974, § 12, S. 31). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens steht nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Darlegungen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfah-

9 rungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Die Glaubhaftigkeit ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Darlegungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Deposition. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. zum Ganzen Robert Hauser, a.a.O., S. 311 mit Hinweisen; sowie Arntzen/ Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 5. R. erklärte im Fax-Schreiben vom 30. September 2001, dass N. den Unfall verursacht habe (vgl. act. 3.10.8, S. 1). In ihrer Faxmitteilung vom 26. Oktober 2001 schilderte sie den Unfallhergang (vgl. act. 3.22). In diesem Zusammenhang stellte sie klar, dass N. von oben gekommen und in sie hineingefahren beziehungsweise dass sie unterhalb des Berufungsklägers gefahren sei, bevor es zur Kollision kam. Die Adhäsionsklägerin wurde jedoch nie formell als Zeugin einvernommen. Blosse schriftliche Erklärungen können eine Zeugeneinvernahme nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen R. Hauser, a.a.O., § 73, S. 278; W. Padrutt, a.a.O., S. 212, Ziff. 2.1. sowie PKG 1975 Nr. 39). Zur Ermittlung des Sachverhalts ist daher in erster Linie auf die Aussagen des Berufungsklägers, die Zeugenaussagen und die übrigen Beweismittel abzustellen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, dass heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit andern Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S83 f.) a) N. gab beim Konfrontverhör vom 10. Oktober 2001 gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass er und R. auf der Piste auf gleicher Höhe gewesen seien, als letztere von rechts in ihn hineingefahren sei. Er habe Frau R. erst gesehen, als sie etwa zwei Meter vor ihm auf ihn zugefahren sei. Wahrscheinlich habe sie den Hang traversiert. Er sei gerade dabei gewesen, zu einem Linksschwung nach unten anzusetzen. Gemäss seinen Angaben fuhr er dabei als Letzter

10 in einer Vierergruppe mit einem Abstand von vier bis fünf Metern hinter X., H. und N. Y. her. R. müsse gesehen haben, dass sie in einer Gruppe unterwegs gewesen seien (vgl. act. 3.11, S. 4). Auch nachdem T. einen abweichenden Sachverhalt schilderte, blieb N. dabei, dass R. von rechts in ihn hineingefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 5). Bei dieser Version blieb N. auch anlässlich der Einvernahme als Angeschuldigter am 10. Oktober 2001. So erklärte er, dass mit Sicherheit R. in ihn hineingefahren sei. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht. Er sei in der Gruppe gefahren und habe sich auf die Skier des Vordermanns konzentriert. Ebenso bestätigte er, dass er und R. im Zeitpunkt der Kollision auf gleicher Höhe gefahren seien (vgl. act. 3.14, S. 2). Seine Schilderung des Unfallhergangs war also anlässlich beider Befragungen durchwegs übereinstimmend. Sie deckt sich im wesentlichen auch mit seinen Angaben in dem von ihm verfassten Unfallrapport (vgl. act. 3.15), wonach er mit seinen Begleitern in geschlossener Gruppe gefahren sei, als er sich plötzlich im Abstand von zwei Metern R. gegenüber gesehen habe, welche direkt in die Fahrbahn der korrekt fahrenden Gruppe hineingefahren sei. Dies bestätigte N. auch im Schreiben an den Untersuchungsrichter vom 12. Oktober 2001 (act. 3.18), wobei er festhielt, dass er nicht von oben gekommen sei. Dennoch vermag die Sachverhaltsdarstellung von N. im Gegensatz zu derjenigen von T. in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen und übrigen Beweismittel, wie im folgenden zu zeigen sein wird, nicht zu überzeugen. b) T. erklärte am 10. Oktober 2001 beim Konfrontverhör mit N. (vgl. act. 3.11), der Unfall habe sich am rechten Pistenrand ereignet. Zum Unfallzeitpunkt sei er etwa 20 Meter hinter R. hergefahren und habe sie beobachtet. Bei einem Blick über die rechte Schulter habe er gesehen, dass sich von oben eine Person genähert habe, die zu schnell gefahren sei. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um N. gehandelt habe. Weil er (T.) ein vorsichtiger Skifahrer sei und es nicht gerne habe, wenn andere Skifahrer zu schnell und zu nahe an ihm vorbeifahren, habe er angehalten. Als er seine Fahrt wieder fortsetzen wollte, sei Frau R. vielleicht 40 bis 50 Meter vor ihm entfernt gewesen und sehr langsam in grossen Bögen talwärts gefahren. R. sei gerade auf der Piste von rechts nach links gefahren, als N. von oben in sie hineingefahren sei. Er (T.) habe vielleicht die letzten zwei Sekunden und die Kollision selbst beobachten können. Auf Nachfrage des Einvernehmenden bekräftigte er nochmals, er sei 200% sicher, dass N. von oben in R. hineingefahren sei. Er habe es selbst gesehen (vgl. act. 3.11, S. 2). Auch nachdem der Berufungskläger während des Konfrontverhörs die Sachverhaltsdarstellung von T. bestritt, hielt der Zeuge weiterhin an seiner Version fest (vgl. act. 3.11, S. 4, 5). T. schilderte also durchwegs übereinstimmend und konstant, dass N. von oben in

11 R. hineingefahren sei. Dabei ergibt sich insbesondere auch aus der Schilderung von T., wonach Frau R. vor ihm gefahren sei und N. ihn kurz zuvor überholt habe (vgl. act. 3.11, S. 2), dass seine Aussagen entgegen dem Einwand des Berufungsklägers in sich geschlossen und glaubhaft erscheinen. Denn die vom Zeugen geschilderte Situation, wonach sich der Berufungskläger zuerst hinter ihm befand, und er (T.) seinerseits hinter seiner Begleiterin fuhr, spricht klar dafür, dass N. von oben in die weiter unten beziehungsweise weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist. Entsprechend bestätigte T. anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. Oktober 2002 seine früheren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vollumfänglich (vgl. Vorinstanz act. 26). c) Weiter fällt auf, dass auch die von T. zu den Akten gegebenen Unfallskizzen (act. 3.12; 3.5, S. 2) mit seinen Schilderungen im Einklang stehen. So geht sowohl aus der anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2001 als auch aus der am 5. Juli 2001 eingereichten Unfallskizze klar hervor, dass R. auf der rechten Seite der Piste in grossen Bögen zu Tale fuhr, als N. links von ihr in relativ direkter Linie von oben kommend in sie hineinfuhr (act. act. 3.12; 3.5, S. 2). Die beiden Skizzen stimmen auch insoweit überein, als daraus deutlich wird, dass R. gerade eine weite Kurve von rechts nach links zog, als N. von oben mit ihr zusammenstiess. Ebenso hat T. in Übereinstimmung zu seinen Aussagen festgehalten, wie er zu diesem Zeitpunkt 40 bis 50 Meter weiter oben stand und die Kollision beobachten konnte. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach aus den Skizzen nicht klar ersichtlich werde, dass er den Hang, wenn auch in relativ kurzen Schwüngen, so doch in Kurven befahren habe, mag zutreffen. Dieser Umstand vermag jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Angaben von T. zu begründen. Wesentlich ist die Beantwortung der Frage, ob N. von oben gekommen und in die weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist oder ob beide auf gleicher Höhe gefahren sind, bevor es zur Kollision kam. Diese Frage wird aber durch die Schilderungen des Zeugen wie auch die von ihm angefertigten Skizzen klar und übereinstimmend beantwortet. Im Übrigen beschreibt ein Skifahrer, der mit kurzen Schwüngen unterwegs ist, im Gegensatz zu dem, der grosse Bögen in den Schnee zieht, eine Fahrspur, die tatsächlich kaum von einer geraden, direkten Linie abweicht. Abgesehen davon pflegen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch heute noch viele Skifahrer die Fahrweise mit kurzen Schwüngen. Es handelt sich dabei also nicht um eine besonders ungewöhnliche oder auffällige Fahrweise. Allein aus dem Umstand, dass T. weder speziell erwähnt noch in der Skizze dargestellt hat, dass N. die Piste in kurzen Schwüngen befuhr, kann folglich nicht darauf geschlossen werden, dass der Zeuge den Unfallhergang nicht im Detail oder überhaupt nicht beobachtet hat.

12 d) T. bestätigte bei seiner ersten Zeugenbefragung gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er die Kollision selbst habe beobachten können (vgl. act. 3.11, S. 2). Auf die Frage, ob er den Hergang der fraglichen Kollision zwischen N. und Frau R. selber beobachten konnte, antwortete er anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2002 in Übereinstimmung dazu (vgl. VI act. 26, S. 2): „Ja. Ich kann meine Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vollumfänglich bestätigen.“ Entsprechend erklärte er in seinen schriftlichen Berichten durchwegs einhellig, er habe den Unfall beobachten können (vgl. act. 3.5; 3.6). Zwar scheinen die Angaben von T. insoweit widersprüchlich, als er gemäss eigenen Angaben am Unfalltag gegenüber dem Patrouilleur erklärt hat, die direkte Kollision nicht gesehen (vgl. act. 3.11, S. 3, 5) beziehungsweise den Unfallhergang nicht in unmittelbarer Nähe beobachtet zu haben (vgl. VI act. 26, S. 3). Entsprechend sind im Unfallprotokoll des Patrouilleurs vom 26. April 2001 keine Zeugen vermerkt (vgl. act. 3.4, S. 3). Zudem erklärte der Berufungskläger in seinem schriftlichen Unfallrapport (vgl. act. 3.15) sowie anlässlich des Konfrontverhörs und bei seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 10. Oktober 2001, T. habe vor Ort ausgesagt, dass er nichts gesehen habe. Dafür gebe es Zeugen, nämlich X., H. und N. Y. (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.14, S. 2; vgl. auch act. 3.7). T. stellte jedoch sowohl anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2002 (vgl. VI act. 26, S. 2) als auch in seinen schriftlichen Stellungnahmen (vgl. act. 3.9; 3.13, S. 2) übereinstimmend klar, dass er nie gesagt habe, überhaupt nichts gesehen zu haben. Der Patrouilleur hat gemäss Angaben des Zeugen T. am Schluss gefragt, ob jemand zum Unfallzeitpunkt da gewesen sei und ob jemand „alles (oder direkt)“ beziehungsweise den Unfall in unmittelbarer Nähe gesehen habe (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.13, S. 2; 3.6; VI act. 26). T. hat nie bestritten, dass er die erste Frage verneint (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.6; 3.13, S. 2) und auch auf die zweite Frage mit nein geantwortet beziehungsweise erklärt habe, dass er oben auf der Piste gewesen sei (vgl. act. 3.11; 3.6; 3.13, S. 2; VI act. 26, S. 3). Er machte jedoch deutlich, dass er entsprechend geantwortet habe, weil er oben auf der Piste und nicht unmittelbar auf der Unfallstelle gewesen sei (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.6; 3.13, S. 2) respektive weil er nur das gesehen habe, was in seiner Aussage stehe (vgl. act. 3.11; 3.6; 3.13, S. 2; VI act. 26, S. 3). Laut seinen Angaben hat er also die Fragen des Patrouilleurs offenbar nicht so verstanden, wie sie gemeint waren, sondern dahingehend, dass dieser mit „da“ die Unfallstelle gemeint hat. Diese Erklärung erscheint unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände überzeugend. T. ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in O.. Es ist indes zu

13 berücksichtigen, dass er rumänischer Herkunft ist und die deutsche Sprache, wie sich aus seinen schriftlichen Stellungnahmen ergibt, offenbar nicht fehlerfrei beherrscht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es folglich durchaus nachvollziehbar, dass er die Fragen des Patrouilleurs nicht richtig verstanden hat, sondern eben so, wie er es in seinen Ausführungen darlegt. Dass er entsprechend geantwortet hat, leuchtet denn auch um so mehr ein, als aufgrund seiner übereinstimmenden Schilderungen (vgl. act. 3.11, S. 2, 3; 3.12; VI act. 26, S. 3 hinten; ebenso act. 3.5; 3.6) davon ausgegangen werden muss, dass er im Kollisionszeitpunkt tatsächlich nicht direkt an oder bei der Unfallstelle war, sondern rund 40 bis 50 Meter weiter oben stand. Überdies erscheint es plausibel, wenn T. darlegt, dass seine Aufmerksamkeit unmittelbar nach dem Unfall in erster Linie der sofortigen medizinischen Versorgung der verletzten R. galt (vgl. act. 3.11, S. 3; VI act. 26, S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es naheliegend, dass T. mehr um den Gesundheitszustand seiner blutenden und verletzten Begleiterin (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.15; VI act. 26, S. 3) besorgt war, als um die Beantwortung der Fragen für das Unfallprotokoll. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheint es demnach glaubhaft, dass T. die Fragen nicht derart verstanden hat, wie es aufgrund der mangelnden Angabe von Zeugen im Unfallprotokoll den Anschein macht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der vom Berufungskläger als Zeuge genannte Y. gemäss eigenen Aussagen nie zur Unfallstelle hochgegangen ist (vgl. VI act. 15, S. 2). Er konnte folglich entgegen der Behauptung von N. (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.14, S. 2; 3.7) keinerlei Angaben dazu machen, was T. am Unfallort gesagt hat. X. führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. August 2002 aus, er habe T. auf der Unfallstelle gefragt, ob er den Unfall gesehen habe, worauf dieser mit nein geantwortet habe (vgl. VI act. 14, S. 2). Auf die Frage, was T. bezüglich des Unfallhergangs gesagt habe, erklärte H. am 20. November 2001 zunächst gegenüber dem Untersuchungsrichter, der Mann habe gesagt, dass er den Zusammenstoss nicht gesehen habe. Auf Nachfrage des Untersuchungsrichters hin korrigierte der Zeuge seine Aussage indes, indem er zweimal bestätigte, dass T. gesagt habe, dass er den Zusammenstoss nicht genau gesehen habe (vg. act. 3.24, S. 2). Selbst die vom Berufungskläger genannten Zeugen vermochten mithin nicht einheitlich zu bestätigen, dass T. den Unfallhergang gemäss eigenen Angaben nicht beobachtet habe. Der Widerspruch in den Aussagen von X., H. und T. lässt sich im Übrigen denn auch gerade damit plausibel erklären, dass letzterer die Frage des Patrouilleurs aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten und weiteren dargelegten Umständen nicht ganz sinngemäss erfasst hat. Abgesehen davon spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass T. auf Nachfrage ohne Umschweife zugegeben hat, dass er vor

14 Ort erklärt habe, die direkte Kollision nicht gesehen (vgl. act. 3.11, S. 3, 5) beziehungsweise den Unfallhergang nicht in unmittelbarer Nähe beobachtet zu haben (vgl. VI act. 26, S. 3), für die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. e) Kommt hinzu, dass sich die Depositionen von T. in bezug auf den geschilderten Unfallhergang auch mit seinen Angaben in den schriftlichen Stellungnahmen vom 5. Juli, 23. Juli, 24. Juli und 10. Oktober 2001 (vgl. act. 3.5; 3.6; 3.9; 3.13) decken. Er hielt in sämtlichen Schreiben übereinstimmend fest, dass er auf der Piste angehalten und gesehen habe, wie N. von oben kommend in die weiter unten auf der Piste eine Linkskurve ausführende R. hineingefahren sei. Die Erklärung von T. im Schreiben vom 5. Juli 2001, wonach er alles habe beobachten können (vgl. act. 3.5) steht dabei nicht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers hat der Zeuge T. nicht ausgesagt, dass er vielleicht nur die letzten zwei Sekunden vor der Kollision selber beobachten konnte. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. Oktober 2001 (vgl. act. 3.11, S. 2) konnte er „vielleicht die letzten zwei Sekunden und die Kollision selbst beobachten.“ Damit gab er klar zu verstehen, dass er neben einer kurzen Zeitspanne vor dem Zusammenprall auch die Kollision selbst gesehen hat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Erklärung, er habe alles beobachten können, auf den Zusammenprall bezieht, da es in der Untersuchung ja gerade darum ging, festzustellen, wie die beiden Unfallbeteiligten kollidiert sind. Dies ergibt sich auch aus dem Kontext des Schreibens vom 5. Juli 2001. So beschreibt T. unmittelbar nach der Erklärung, er habe alles beobachten können, eben gerade den Ablauf der Kollision (vgl. act. 3.5, S. 1). Seine Angaben im Schreiben vom 5. Juli 2001 decken sich folglich auch in diesem Punkt mit seiner Zeugenaussage. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Erklärung, er habe durch einen Schulterblick auf seiner rechten Seite einen von oben mit erhöhter Geschwindigkeit herannahenden Skiläufer bemerken können (vgl. act. 3.5), konstruiert wirken sollte. Zum einen sind seine Aussagen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2001 auch in diesem Punkt identisch (vgl. act. 3.11, S. 2), was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Da sich das Gesichtsfeld während des Kurvenfahrens ständig ändert, ist es ohne weiteres möglich, einen von oben kommenden Skifahrer durch seitlichen Blick über die Schulter zu bemerken, insbesondere, wenn er, wie T. schilderte, sehr nahe vorbeifährt. Überdies erscheint ein Blick über die Schulter nach hinten während des Skifahrens unter anderem gerade dann nicht aussergewöhnlich, wenn der Skifahrer hört oder bemerkt, dass sich, wie vom Zeugen beschrieben, ein anderer Skifahrer in relativ geringem seitlichen Abstand schnell

15 nähert. Zudem leuchtet es nicht ein, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen von T. angebracht sein sollten, nur weil er gemäss eigenen Angaben den Film des Geschehens tausend Mal mit der Zeitlupe zurück gedreht hat, um sich an alle Wahrnehmungen erinnern zu können (vg. act. 3.6). Vielmehr spricht das Bemühen des Zeugen um so mehr für die Verlässlichkeit seiner Angaben. f) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wendet ein, die Angaben des Zeugen T. über die Fahrgeschwindigkeiten seien völlig unglaubwürdig. In Anbetracht der Fahrweise der beiden Unfallbeteiligten sowie des Fahrkönnens der Geschädigten und des Alters von N. könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger schneller gefahren sei als R.. Zudem könne nicht angenommen werden, dass N. von oben gekommen sei. Beide Skifahrer dürften daher auf gleicher Höhe den Hang hinuntergefahren sein. Dem kann nicht gefolgt werden. T. schilderte anlässlich seiner Zeugenaussagen und auch in den schriftlichen Stellungnahmen einheitlich, dass R. langsam gefahren sei, währenddem N. die Piste mit höherer Geschwindigkeit befahren habe (vgl. act. 3. 11, S. 2, 4; 3.5; 3.9; 3.13, S. 1; VI act. 26). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist nicht einzusehen, weshalb R., auch wenn sie als gute Skifahrerin beschrieben wird (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.13; 3.16; VI act. 26, S. 3), am Tage des Unfalls nicht noch langsamer gefahren sein und die Bögen noch etwas runder gedreht haben soll (vgl. act. 3.9). Selbst ein guter und sicherer Skiläufer kann es vorziehen, langsam zu fahren, sei es weil er den langsameren Fahrstil einfach bevorzugt oder weil er beispielsweise seine Fahrtechnik perfektionieren will. Die Erklärung von R., der 26. April 2001 sei ihr dritter Tag in D. gewesen und sie habe sich an den Abhang und den Zustand des Schnees gewöhnt, steht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht im Widerspruch dazu. Zwar ist davon auszugehen, dass R. den Hang in grösseren Bögen befuhr, währenddem N. in relativ kurzen Schwüngen zu Tale fuhr (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.5; 3.9; 3.12; 01, S.13; VI act. 26 sowie weiter unten Erw. 5. g). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Skifahrer, der in kurzen Schwüngen auf der Piste unterwegs ist, im Vergleich zu dem, der mit grossen, runden Bögen fährt, den direkteren Weg ins Tal wählt. Insbesondere wenn letzterer die grossen Bögen mit niedriger Geschwindigkeit ausführt, erscheint es folglich ohne weiteres nachvollziehbar, dass der kurz schwingende Schneesportler schneller ist. Es trifft zu, dass N. im Zeitpunkt des Unfalls bereits 73 Jahre alt war. Allein aus dem Alter des Berufungsklägers kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass dieser nicht schneller als R. gefahren

16 sein kann. H. und X. gaben zwar zu Protokoll, dass N. seinem Alter entsprechend nicht mehr sehr schnell (vgl. act. 3. 24, S. 2) beziehungsweise bei schlechten Verhältnissen sehr verhalten (vgl. VI act. 14, S. 2) fahre. Sie seien aufgrund des damaligen Wetters nicht schnell unterwegs gewesen (vg. act. 3.24, S. 2). N. sei sicher am verhaltensten von ihnen gefahren (vgl. VI act. 14, S. 3). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Clopath erklärte H., dass sie ganz normal unterwegs gewesen seien. Sie würden sicher nicht „fräsen“ (vgl. act. 3.24, S. 2). Diese Angaben sind allerdings vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben beziehungsweise den übereinstimmenden Aussagen seiner Begleiter ein guter, routinierter Skifahrer ist, der früher sogar Rennen fuhr (vgl. act. 01, S. 4, 5; 3.24, S. 1; VI act. 15, S. 2; VI act. 14, S. 1). In Anbetracht dessen erscheint es selbst unter Annahme einer verhaltenen Fahrweise des Berufungsklägers durchaus nachvollziehbar, dass dieser im Vergleich zu R. schneller unterwegs war. Dies um so mehr, als N. offenbar auch heute noch jeden Donnerstag im Winter mit dem sogenannten „Q.-Club“ Ski fährt und demzufolge gegenüber R. -auch wenn diese als gute und sichere Skifahrerin beschrieben wird (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.16; VI act. 26, S. 3)- nicht bloss die besseren Ortskenntnisse sondern wohl auch die grössere Routine besitzt. Kommt hinzu, dass T. sowohl anlässlich der Zeugenbefragung als auch in seinen schriftlichen Stellungnahmen stets gleich schilderte, dass R. in einigem Abstand vor ihm zu Tale gefahren sei, als N. von oben kommend an ihm vorbei- und in R. hineingefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.6; 3.9; VI act. 26). Wenn der Berufungskläger aber von oben kam, konnte er die weiter unten auf der Piste fahrende R. nur einholen, wenn er schneller als sie unterwegs war. Andernfalls wäre R. ihm davon gefahren. Wäre N., wie er behauptet, tatsächlich nicht schneller als R. gefahren, hätten beide auf gleicher Höhe fahren müssen, damit es überhaupt zu einer Kollision zwischen ihnen kommen konnte. Dafür, dass R. und der Berufungskläger nicht auf gleicher Höhe unterwegs waren, sondern letzterer von oben beziehungsweise von hinten kommend in die Skifahrerin hineingefahren ist, sprechen aber nicht nur die übereinstimmenden Angaben des Zeugen T.. Es ergibt sich auch aus der von N. selbst angefertigten Unfallskizze (vgl. act. 3.27) deutlich, dass der Berufungskläger von oben gekommen und in die weiter unten respektive weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist. g) Mit der angefertigten Unfallskizze untermauert der Berufungskläger nicht nur die Sachverhaltsdarstellung von T.. Es wird darüber hinaus deutlich, dass innerhalb seiner Angaben in bezug auf die entscheidenden Fragen Widersprüche vorlie-

17 gen, welche in erheblichem Masse an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln lassen. Denn die von N. angefertigte Unfallskizze (act. 3.27) steht im klaren Widerspruch zu seinen Aussagen gegenüber dem Untersuchungsrichter, wonach er und R. auf gleicher Höhe gefahren seien, bevor es zum Zusammenprall gekommen ist (vgl. act. 3.11, S. 4; 3. 14, S. 1, 2). Ebenso fällt auf, dass die Darstellung in der Unfallskizze des Berufungsklägers, wonach R. den Hang traversierte, als es zur Kollision kam (vgl. act. 3.27), nicht zutreffen kann. T. hat sowohl anlässlich seiner Zeugenaussagen wie auch in den schriftlichen Eingaben und den angefertigten Unfallskizzen stets übereinstimmend dargelegt, dass R. in regelmässigen, grossen Bögen zu Tal gefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.5; 3.9; 3.12; VI act. 26). Ein Queren oder Traversieren des Hanges hat er nie geschildert. Entsprechend ergibt sich auch aus den übrigen Akten kein Hinweis, dass R. den Hang traversiert hat. Der Berufungskläger selbst hat gegenüber dem Untersuchungsrichter lediglich ausgeführt, dass R. den Hang wahrscheinlich traversiert habe (vgl. act. 3.11, S. 4). Selbst in der Berufungsschrift wird es als zutreffend erachtet, dass R. in breiten, grösseren Bögen zu Tale gefahren ist und eine eigentliche Traverse zum linken Pistenrand hin nicht ohne weiteres angenommen werden kann (vgl. act. 01, S. 13, 17). Darüber hinaus vermögen auch die Zeugenaussagen seiner Begleiter vom „Q.-Club“ den Berufungskläger nicht zu entlasten. Zum einen hat keiner der drei Zeugen die Kollision mitverfolgen können. H. gab gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass N. hinter ihm gefahren sei, wobei er selbst hinter Y. und dieser wiederum hinter X. unterwegs gewesen sei. Gemäss seinen Angaben hat er (H.) plötzlich festgestellt, dass es etwa 200 Meter hinter ihnen einen Unfall gegeben hatte (vgl. act. 3.24, S. 2). X. sagte ebenfalls aus, dass N. zuhinterst gefahren sei (VI act. 14, S. 2). Alle drei Begleiter waren bereits weiter unten, als es zum Unfall kam (vgl. act. 3. 24, S. 2; VI act. 14, S. 2). Auf konkrete Frage gaben X. und Y. übereinstimmend zu Protokoll, dass sie den Zusammenstoss nicht beobachtet hätten (vgl. VI act. 14, S. 2; VI act. 15, S. 2). Überdies wird deutlich, dass die Aussagen des Berufungsklägers auch in Gegenüberstellung zu den Angaben seiner Begleiter wesentliche Widersprüche aufweisen. N. erklärte anlässlich des Konfrontverhörs vom 10. Oktober 2001, dass er als Letzter der Vierergruppe mit X., H. und Y. hinter seinen Kollegen hergefahren sei, und zwar in einem Abstand von zirka vier bis fünf Metern. R. müsse gesehen haben, dass sie in einer Gruppe unterwegs gewesen seien (vgl. act. 3.11, S. 4). R. sei in ihn hineingefahren, währenddem er hinter seinen Kollegen hergefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 5). Zudem verwies der Berufungskläger auf den von ihm verfassten Unfallrapport, worin er festhält, dass er und seine Begleiter in „geschlossener Gruppe“ hintereinander nach Skizze gefahren seien (vgl.

18 act. 3.15). Gemäss dieser Skizze und dessen Kommentierung ist R. in die „geschlossen“ (mit einem Abstand von je vier Metern) fahrende Gruppe des „Q.-Clubs“ hineingefahren und hat dieser den Weg abgeschnitten (vgl. act. 3.27). Auch bei der Befragung als Angeschuldigter vom 10. Oktober 2001 behauptete N., dass er in der Gruppe gefahren sei und sich auf die Skier des Vordermanns konzentriert habe (vgl. act. 3.14, S. 2). Im Gegensatz dazu führte H. anlässlich der Zeugenbefragung aus, dass sie üblicherweise einen Abstand von 20 bis 30 Metern zueinander gehabt hätten (act. 3.24, S. 2). Auch Y. schilderte in Abweichung zu den Angaben des Berufungsklägers, dass sie die Skipiste in einem Abstand von 50 bis 100 Metern hinuntergefahren seien (vgl. VI act. 15, S. 2). Von einer geschlossenen Gruppe, wie sie der Berufungskläger schilderte, kann bei solchen Abständen zwischen den einzelnen Skifahrern nicht die Rede sein. Entsprechend bestätigte X., dass sie zwar als Gruppe gestartet seien, danach jedoch jeder mehr oder weniger seine eigene Linie gefahren sei (vgl. act. 3.14, S. 3). Die Darstellung von N. wird also aufgrund der übereinstimmenden Angaben seiner Begleiter klar widerlegt. Entgegen seiner Behauptung kann es nicht so gewesen sein, dass R. in eine geschlossene Gruppe hineingefahren ist und dieser den Weg abgeschnitten hat, als sie mit dem Berufungskläger kollidierte. Steht aber nach dem Gesagten somit fest, dass N. die entscheidende Phase offensichtlich nicht mehr richtig in Erinnerung hatte, so erscheint der von ihm geschilderte Unfallhergang wenig glaubhaft. h) Im Gegensatz dazu erscheint die Sachverhaltsschilderung des Zeugen T., wie oben dargelegt, überzeugend. Es trifft zwar zu, dass T. insgesamt vier Schreiben und eine Notiz verfasst hat, worin er sich einer teilweise sehr betonten Ausdrucksweise bedient, um darzulegen, dass nach seiner Wahrnehmung N. in R. hineingefahren ist und dieser somit auch die Schuld am Unfall trägt. In Anbetracht der Vielzahl der dargelegten Umstände, die für die Version von T. sprechen, erscheinen diese Ausführungen jedoch nicht derart, dass gestützt darauf Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Zeugen angebracht wären. Vielmehr handelt es sich unter anderem bei der vom Berufungskläger konkret angesprochenen Aussage von T., wonach er „200% sicher“ sei, dass N. von oben in R. hineingefahren sei, auch wenn sie mathematisch unsinnig ist, um einen umgangssprachlich üblichen Ausdruck, um das Vorliegen von absoluter Gewissheit über etwas auszudrücken. Gesamthaft betrachtet erscheint die Unfallschilderung von T. demnach als glaubwürdig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in seinen Angaben keine Entlastungsbemerkungen zugunsten des Berufungsklägers zu finden sind.

19 Zwar sind Entlastungsbemerkungen zugunsten des Angeschuldigten als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten (vgl. R. Hauser, a.a.O., S. 316). Daraus kann jedoch entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht der Schluss gezogen werden, dass umgekehrt das Fehlen solcher Bemerkungen ein Indiz für unwahre Angaben darstellt. Soweit keine entlastenden Momente gegeben sind, können vom Zeugen auch keine geschildert werden. In Anbetracht dessen, dass sich T. sowohl schriftlich als auch mündlich in den massgeblichen Punkten stets gleich geäussert hat, vermag demnach allein das Fehlen von entlastenden Aussagen in seinen Depositionen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung zu begründen. Ebensowenig ist einzusehen, inwiefern die Aussage von T., wonach noch eine andere Person auf der Piste gewesen sei, von welcher er nicht sagen könne, ob diese vor oder hinter N. gefahren sei, für mangelnde Schlüssigkeit seiner Angaben sprechen sollte. N. war nicht alleine, sondern mit seinen Begleitern vom „Q.-Club“ unterwegs. Es waren also tatsächlich weitere Personen auf der Piste. Überdies steht die Aussage des Zeugen, er wisse nicht, ob die andere Person vor oder hinter N. gefahren ist, in keinem Widerspruch zu seinen übereinstimmenden Angaben, wonach N. von oben an ihm vorbeigefahren und mit der in einigem Abstand weiter unten fahrenden R. zusammengestossen sei. i) In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zum Ergebnis, dass sich der Skiunfall in den wesentlichen Punkten so abgespielt hat, wie er vom Zeugen T. geschildert wurde, und der Berufungskläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass N. am 26. April 2001 in relativ kurzen Schwüngen in der Fallinie zu Tale fuhr, währenddem R. in einigem Abstand weiter unten auf der Piste beziehungsweise weiter vorne mit grossen Bögen talwärts unterwegs war. Als R. gerade eine Kurve von rechts nach links ausführte, holte sie der schneller fahrende N. von oben kommend ein und prallte mit ihr zusammen. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Auf die Erhebung weiterer Beweise kann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 121 I 308 f.; 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27 sowie Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen). Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel zur Über-

20 zeugung, dass der Zeuge T. die Kollision beobachtet und entsprechend seiner Wahrnehmungen geschildert hat. T. ist der einzige Augenzeuge. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, könnte er daher bei einer Nachstellung im Gelände seinen Standort nach Belieben bezeichnen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Rekonstruktion zur Klärung der vom Berufungskläger aufgeworfenen Frage, ob T. den Unfall tatsächlich beobachten konnte, beizutragen vermöchte. Entsprechend wird auch in der Berufungsschrift (S. 12) ausgeführt, dass eine Tatrekonstruktion im Gelände keine Klärung des Sachverhalts bringen könne. Auf eine Rekonstruktion des Unfalls vor Ort kann demnach bei der vorliegenden Beweissituation verzichtet werden. Es wird bereits in Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweismittel deutlich, dass N. nicht auf gleicher Höhe mit R. fuhr, bevor es zur Kollision kam, sondern von oben in die weiter unten fahrende Adhäsionsklägerin hineingefahren ist. Dies entspricht auch der Unfallschilderung von R. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 (vgl. act. 3.22/23). Es ist daher ebensowenig einzusehen, inwiefern eine Zeugenbefragung von R. das Beweisergebnis zu Gunsten des Berufungsklägers beeinflussen könnte. 6. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem ist zu fordern, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (vgl. Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., O. 1996, § 33, S. 295 ff.). Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen neben gesetzlich festgelegten Sorgfaltspflichten unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, wie etwa im Bereich des Skisports die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes, die sogenannten FIS-Regeln, zur Anwendung (vgl. zum Ganzen H.-K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., B. 2002, § 2, Rz 30 ff. und Anhang I; S. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., O. 1997, Rz 29 zu Art. 18 StGB; BGE 122 IV 20; 106 IV 352 f.).

21 a) Gemäss FIS-Verhaltensregel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Vorrang hat also der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 82, 83 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht fest, dass N. von oben respektive von hinten kommend in die weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist. Letztere genoss mithin gegenüber dem Berufungskläger den Vorrang auf der Piste. Dass R. einen grossen Teil der Piste ausnützte, indem sie breite Bögen ausführte, währenddem N. mit kurzen Schwüngen in der Fallinie zu Tale fuhr, vermag entgegen dem Einwand des Berufungsklägers am Vorrang der voranfahrenden Skifahrerin gegenüber dem von hinten kommenden Skifahrer nichts zu ändern. Der Vorrang gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Dieser Grundsatz erfährt durch die im Jahre 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer und Snowboarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Ansonsten hat der vordere Fahrer aber in jedem Fall Vorrang (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 83, 84, 101 f. mit Hinweisen). Der Hinweis des Berufungsklägers auf das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 1994, welches offenbar unabhängig davon, ob der eine von hinten kommt und der andere weiter vorne fährt, vom Vorrang des in der Fallinie kurzschwingenden Skifahrers gegenüber dem in breiten Bögen fahrenden Schneesportlers ausgeht und damit im Widerspruch zur Praxis des Kantonsgerichts (vgl. PKG 1999 Nr. 32; 2001 Nr. 26) steht, erweist sich demnach als unbehelflich. Indem N. von hinten kommend in die weiter vorne fahrende R. fuhr, hat er deren Vorrang missachtet. Er hat mit seiner Fahrweise demzufolge die FIS-Verhaltensregel 3 verletzt. b) Die FIS-Verhaltensregel 4 bestimmt, das von oben oder unten, von rechts oder von links überholt werden darf, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Der überholende Schneesportler muss also seine Fahrspur so wählen, dass ein Vorbeifahren an dem vor ihm beziehungsweise geländemässig weiter unten fahrenden Skifahrer oder Snowboarder gefahrlos möglich ist. Dabei muss er zwar entsprechend der FIS-Verhaltensregel 3 nicht damit rechnen, dass ihm der zu überholende Skifahrer plötzlich hangaufwärts entgegenkommt. Der Überholende ist

22 aber verpflichtet, ansonsten für alle Bewegungen des zu Überholenden genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 92, 94). Der überholende Schneesportler hat mithin bei der Wahl seiner Fahrspur auch damit zu rechnen, dass der Voranfahrende grosse, weite Bögen ausführt. N. fuhr kurzschwingend in der Falllinie zu Tal, währenddem R. weiter unten auf der Piste grosse, weite Kurven in den Schnee zog. Als der schneller fahrende N. die Skifahrerin einholte, führte sie gerade eine weite Linkskurve aus. Anstatt an R. vorbeizufahren, kollidierte der Berufungskläger mit ihr. Indem der von hinten herannahende Berufungskläger beim Einholen von R. mit dieser zusammenprallte, hat er der Skifahrerin beim Vorbeifahren nicht den nötigen Raum gelassen, um ihre Linkskurve gefahrlos ausführen zu können. N. hat demnach mit seiner Fahrweise auch die Sorgfaltspflichten gemäss FIS-Regel 4 verletzt. c) Gemäss FIS-Verhaltensregel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss während der Fahrt das Gelände und die andern Personen ständig genau beobachten, um innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke anhalten oder ausweichen zu können. Mangelnde Beobachtung bildet eine der Hauptursachen für Kollisionsunfälle auf der Skipiste (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 71, 73; J. Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, W. 1970, S. 50; J. Pichler, Skiunfälle und Haftung aus österreichischer Sicht, Berlin 1972, S. 85; M. Reinhardt, Die strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, Diss., St. Gallen 1976, S. 149, 152/153). Der Berufungskläger gab gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, er habe sich beim Fahren auf die Skier seines Vordermannes konzentriert (vgl. act. 3.14). Damit wird aufgrund seiner eigenen Angaben deutlich, dass N. seiner Umgebung nicht die Aufmerksamkeit geschenkt hat, die nötig gewesen wäre, um das vor ihm liegende Gelände und die in diesem Bereich fahrende R. genau beobachten und der Skifahrerin ausweichen zu können. In der Berufungsschrift wird zwar zutreffend ausgeführt, dass der Skifahrer lediglich dazu verpflichtet ist, nach vorne zu schauen, nicht auch zum Blick zurück. Vorne bedeutet dabei nicht nur geradeaus vorne, sondern umfasst einen gewissen Seitenbereich nach links und rechts, nämlich je etwa 45 Grad (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., S. 25). Es ist ebenso selbstverständlich, dass der Skifahrer während der Fahrt nicht das gesamte überblickbare, oft weitflächige Gelände vor sich beobachten muss; das kann er gar nicht, weil er seine besondere Aufmerksamkeit dem unmittelbaren Bereich vor sich zuwenden muss,

23 um nicht zu stürzen. Er muss aber doch einen so grossen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (vgl. M. Reinhardt, a.a.O., S. 153/154; J. Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, a.a.O., S. 50). Davon kann bei einem Beobachtungsfeld, das sich allein auf die Skier des Vordermanns konzentriert, nicht die Rede sein. Der Berufungskläger hat folglich mit seinem Verhalten die in FIS-Verhaltensregel 2 statuierte Pflicht zur Beobachtung der Vorgänge auf der Piste (vgl. M. Reinhardt, a.a.O., S. 152) verletzt. d) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Berufungskläger R. durch seine Fahrweise geschädigt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat er folglich mit seinem Verhalten auch gegen den allgemein gültigen Grundsatz der FIS-Regel 1 verstossen, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Die FIS-Regel 1 enthält im Gegensatz zu den übrigen FIS-Regeln keine Verhaltensanweisung. Entsprechend kommt sie im Sinne eines Auffangtatbestands lediglich in Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht, wie beispielsweise für Skifahrer und Snowboarder auf gleicher Höhe etc., direkt zur Anwendung. Liegen aber, wie im vorliegenden Fall, Verhältnisse vor, welche unter eine oder mehrere der konkreten FIS-Verhaltensregeln subsumiert werden können, so kommt der FIS-Regel 1 keine selbständige Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 62, 66; M. Reinhardt, a.a.O., S. 97/98). Zusammenfassend steht somit fest, dass N. mit seiner Fahrweise auf der Skipiste gegen mehrere FIS-Verhaltensregeln verstossen hat. Infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens ist er mit R. kollidiert und hat die Skifahrerin am Körper verletzt. Dabei hat er zumindest die Möglichkeit der Verletzung von andern Skifahrern auf der Piste als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Hätte der Berufungskläger R. den Vorrang beziehungsweise beim Vorbeifahren genügend Raum gelassen und hätte er den Vorgängen auf der Piste genügend Aufmerksamkeit geschenkt, hätte er also seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich entsprechend den FIS-Regeln verhalten, so wären der Zusammenprall mit der Adhäsionsklägerin und die daraus resultierenden Verletzungen der Skifahrerin mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. N. muss sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch R. fahrlässig am Körper geschädigt hat. Die Adhäsionsklägerin hat durch den Zusammenprall mit N. eine Fraktur des linken Jochbeines, des linken Augenhöhlenbodens und eine Le

24 Fort II Fraktur (zentraler Mittelgesichtsbruch) erlitten (vgl. act. 3.10; 3.26). Wie aus den Akten hervorgeht, hatte R. infolge ihrer Kopf-/Gesichtsverletzungen Probleme mit ihrem Sehvermögen und dem Zahnverschluss. Sie musste sich mehreren gesichtschirurgischen Eingriffen unterziehen und litt an Taubheitsgefühl im Gesicht sowie über mehrere Monate an heftigen Schmerzen (vgl. act. 3.10.3; 3.10.7-3.10.10; 3.10.14; 3.10.18). Gemäss dem vom Untersuchungsrichteramt Chur bei Dr. med. A., Kantonsspital C., eingeholten Gutachten vom 6. Dezember 2001 ist die Verletzung von R., wenn die Mittelgesichtsfraktur konsolidiert ist und keine Doppelbilder entstehen, aus rechtsmedizinischer Sicht als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Bei korrekter Durchführung der Operation, wie sie im Mission Hospital in Kalifornien durchgeführt worden sei, sei eine restitutio ad integrum (völlige Wiederherstellung) zu erwarten. Mit einer irreversiblen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit hat die Geschädigte demnach nicht zu rechnen. Wie sich aus den Akten betreffend den Gesundheitszustand von R. ergibt, hat diese ihre Arbeitstätigkeit am 4. Juni 2001 denn auch wieder aufgenommen (vgl. act. 3.10.7-3.10.9; 3.26). Im Übrigen führt der Gutachter aus, dass auch nicht mit entstellenden Narben zu rechnen sei (vgl. act. 3.26). Demzufolge handelt es sich bei den durch die Kollision mit N. erlittenen Frakturen um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. N. hat sich demnach mit seinem Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 7. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen

25 Strafrahmen zu halten. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 125 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Busse (Art. 36 StGB). Wird eine Busse ausgesprochen und bestimmt das Gesetz es nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei sind für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). Das Verschulden von N. darf nicht bagatellisiert werden. Entgegen seinen eigenen Ausführungen muss er sich den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er mit seiner Fahrweise auf der Piste seine Sorgfaltspflichten missachtet und damit aus Unachtsamkeit einen Menschen verletzt hat. Immerhin kann N. zu Gute gehalten werden, dass er sich sofort nach der Kollision um die verletzte R. gekümmert hat. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben sowie der tadellose Leumund anzurechnen. Demgegenüber kann er aufgrund der Tatsache, dass er bis heute nicht einsehen will, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Kollision mit R. verursacht hat, nicht mit Milde rechnen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. Oktober 2001 (vgl. act. 2.2) erzielte N. im Jahre 2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'300.-- und besitzt ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 751'000.--. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr.1'000.-- als dem Verschulden von N. angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr. Nach deren Ablauf ist der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig zu löschen. 8. Der Berufungskläger verlangt mit dem eingelegten Rechtsmittel die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie seinen Freispruch. Zu der Adhäsionsklage von R., welche von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur konkreten Geltendmachung von Schaden und Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. 4 des Dispositivs), äussert sich N. nicht, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss darüber auch nicht weiter zu befinden hat.

26 Gesamthaft betrachtet steht demnach im Ergebnis fest, dass das angefochtene Urteil sowohl in bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung und der übrigen Punkte zu bestätigen ist. Die Rügen von N. erweisen sich mithin als unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. 9. Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Entscheid über den Strafpunkt, konkret also darüber, ob der Berufungskläger den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt hat, kann auch die Beurteilung der Zivilansprüche von R. beeinflussen (Haftungsumfang etc.). Die Adhäsionsklägerin hat sich demnach in ihrer Vernehmlassung notwendigerweise gegen die Aufhebung des Urteils im Strafpunkt gewandt. N. ist daher zu verpflichten, R. für ihre Umtriebe im Rechtsmittelverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen (vgl. PKG 1990 Nr. 38 sowie Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., O. 1990, S. 128 mit Hinweisen).

27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

SB 2002 50 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50 — Swissrulings