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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48

29 luglio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,215 parole·~46 min·4

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 48 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 15. November 2002, mitgeteilt am 20. November 2002, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 21. Juli 1942 in A., Deutschland, geboren. Zurzeit lebt er mit seiner Lebensgefährtin B. in G.. Er arbeitet als selbstständiger Ingenieur. Im Jahre 2001 erzielte er einen Bruttogewinn von rund DM 50'000.-- beziehungsweise einen Nettogewinn von etwa DM 32'000.--. Im schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) des Strassenverkehrsamtes Graubünden ist X. nicht verzeichnet. B. Gemäss Polizeirapport vom 2. Juli 2001 war X. am 30. Mai 2001 im Personenwagen der Marke Mercedes, Kennzeichen C., auf der A13 in Richtung Bellinzona unterwegs. Um 15.07 Uhr fuhr das Fahrzeug bei Roveredo in eine Geschwindigkeitskontrolle, welche von der Polizei mittels einer mobilen Radarstation des Typs Multanova 6F Nr. 11651 durchgeführt wurde. Dabei wurde auf einem mit 80 km/h signalisierten Streckenabschnitt eine Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h resultiert somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen C. ist auf den Namen von D. registriert. Anlässlich der umgehend durchgeführten polizeilichen Einvernahme bestritt X. die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung, dass er die signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h gekannt und daher den Tempomat eingeschaltet gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 12. Juli 2001 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauftragt. In seiner an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden gerichteten Stellungnahme vom 17. September 2001 stellte der Berufungskläger die Richtigkeit der Radarmessung in Frage. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden kamen indessen bei ihren Überprüfungen zum Schluss, dass das eingesetzte Gerät den vorgeschriebenen technischen Anforderungen genügte. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte daraufhin mit Entscheid vom 14. November 2001 die Aberkennung des ausländischen Fahrausweises für die Dauer eines Monats. Gegen diesen Entscheid legte der Berufungskläger eine Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden ein. Das Administrativverfahren wurde indessen im Hinblick auf den Ausgang des hängigen Strafverfahrens sistiert.

3 C. Mit Mandatsantrag bei Vergehen und Verbrechen vom 16. Januar 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kreispräsidenten Roveredo, X. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale) und Art. 32 Abs. 1 SVG (Geschwindigkeit) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 800.-- zu verurteilen. Mit Strafmandat vom 24. Januar 2002 sprach der Kreispräsident Roveredo X. im Sinne des Mandatsantrages schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 1. Februar 2002 Einsprache. Nach ergänzter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesslich mit Verfügung vom 10. Juli 2002 beim Bezirksgerichtsausschuss Moesa Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. D. Nachdem X. dem zuständigen Untersuchungsrichter am 14. Juni 2002 lediglich mitgeteilt hatte, es sei nicht nachweisbar, dass er zum Zeitpunkt der Messung gefahren sei (was er gemäss eigenen Angaben bereits dem protokollierenden Polizeibeamten gesagt haben soll), brachte er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa erstmals vor, dass zum fraglichen Zeitpunkt seine Mutter, D. das Fahrzeug gelenkt habe. Kurz nach dem Messungsort hätten sie auf dem Pannenstreifen die Plätze getauscht, weil sich seine Mutter aufgrund eines Vorfalles mit einem weissen Lieferwagen erschreckt habe. Weiter bestritt X. die Korrektheit der Messung unter Hinweis auf die angebliche Programmierung des Tempomats. Bei den verwendeten Radarmessgeräten seien gelegentliche Fehlmessungen aufgrund von Reflexionen anderer Fahrzeuge, der falschen Platzierung des Geräts und/oder der Fehlmanipulation am Film möglich (vgl. auch die Schreiben vom 26. Juni 2002, 15. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 26. August 2002). Der Verteidiger ergänzte diese Ausführungen mit dem Antrag um Einvernahme von D.. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa erkannte daraufhin mit Urteil vom 15. November 2002, mitgeteilt am 20. November 2002, wie folgt: „1. L´istanza di complemento di prove è respinta. 2. X., D-G., è autore colpevole di grave violazione delle norme della circolazione stradale (art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 in unione all´art. 90 cifra 2 LCS). Di conseguenza X., D-G., è condannato ad una multa di fr. 800.- (ottocento). L´iscrizione della multa nel registro pene può essere radiata trascorso un periodo di prova di 1 (uno) anno.

4 3. Le spese e tasse processuali, consistenti in fr. 930.- per spese e tasse d´istruttoria della Procura pubblica, fr. 250.- per disborsi e tassa dell´Ufficio di Circolo, fr. 1´300.- per spese e tassa di giudizio della Commissione del Tribunale distrettuale Moesa, per complessivi fr. 2´480, sono poste a carico del condannato e dovranno essere versate unitamente alla multa di fr. 800.- e dedotto il deposito di fr. 1´200.- ( in totale dunque fr. 3´280.- ./. acconto di fr. 1´200.- = fr. 2´080.-) alla Cassa del Tribunale distrettuale Moesa entro 60 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die am 14. Juni 2002 erstmals vorgebrachten Ausführungen zum Fahrerwechsel unglaubhaft seien. Darüber hinaus berief sich das Gericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Geschwindigkeitskontrollen und wies darauf hin, dass vorliegend für eine Fehlmessung keine Anhaltspunkte vorhanden seien. E. Gegen dieses Urteil liess X. am 11. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einreichen. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 15.11. / 20.11.2002 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte X. sei der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventuell sei das Strafverfahren gegen X. auszusetzen und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die zuständige Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MWSt).“ X. beanstandete insbesondere die fehlende Einvernahme seiner Mutter D.. Obwohl er stets bestritten habe, zum Zeitpunkt der Radarmessung das Fahrzeug gelenkt zu haben, sei die ebenfalls im Fahrzeug anwesende D. nie zum Vorfall befragt worden. Dadurch sei sowohl die Maxime der Unschuldsvermutung wie auch das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verletzt worden. Zudem rügte der Berufungskläger einen Messwinkelfehler. Das Leerfoto nach dem Fotobild des PW Mercedes von D. beweise, dass beim Fotobild Nr. 30 eine Reflexion stattgefunden habe, was seinerseits auf einen Winkelfehler hinweise. Die Vorinstanz habe, indem sie diese Umstände unbeachtet liess, wiederum gegen die Unschuldsvermutung und das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen.

5 F. Mit Beschluss vom 23. Januar 2003, mitgeteilt am 11. Februar 2003 vertagte der Kantonsgerichtsausschuss die Verhandlung gestützt auf Art. 145 Abs. 3 StPO und wies die Strafsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Es bestünden sowohl in Bezug auf die Identität des Lenkers zum Zeitpunkt der Messung als auch bezüglich der Richtigkeit des Messergebnisses erhebliche Zweifel an der Sachlage. Diese Zweifel seien durch weitere Untersuchungen auszuräumen. Insbesondere sei D. zum Fahrerwechsel, Kpl E. zur Messung und Kpl F. zum Protokoll vom 30. Mai 2001 zu befragen. Weiter sei die Strecke von der Messstelle bis zum Anhaltepunkt abzuklären sowie die Möglichkeit einer Reflexmessung, eventuell unter Beizug eines Gutachters, zu prüfen. Im Rahmen der Untersuchungsergänzung wurde unter anderem D. vom Polizeipräsidium G. rechtshilfeweise einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab D. zu Protokoll, dass sich zum Zeitpunkt der Radarmessung drei Personen im Auto befunden hätten. B., die Lebensgefährtin von X., habe das Fahrzeug gelenkt. In der Folge wurde B. vom Polizeipräsidium G. ebenfalls zur Einvernahme vorgeladen. Diese blieb jedoch dem anberaumten Einvernahmetermin fern. Das Polizeipräsidium G. vermerkte dazu, dass B. möglicherweise die Post nicht erhalten habe oder dass sie gegebenenfalls im gegenwärtigen Ermittlungsstand keine Sachdarstellung abgeben wolle. G. Am 15. Dezember 2003 reichte X. eine Vernehmlassung zum ergänzten Untersuchungsergebnis ein, verbunden mit dem Antrag, eventualiter sei B. zur Sache zu befragen. Der Berufungskläger machte unter anderem geltend, dass die Geschehnisse vom 30. Mai 2001 - der sehr nah auffahrende, aufblinkende und hupende weisse Personenwagen und der darauf folgende Fahrerwechsel - schnell und überhastet erfolgt seien. Dies erkläre, weshalb X. nach seinem Erinnerungsbild die Auffassung vertreten habe, dass seine Mutter zum Messzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht seiner Mutter anlasten wollen. Um sie nicht zu belasten, habe er zu Beginn der Strafuntersuchung das Stattfinden eines Fahrerwechsels nicht ausdrücklich geltend gemacht. Nach der Einvernahme von D. stehe nun aber fest, dass X. das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht gelenkt habe. B. sei in der zweiten Septemberhälfte 2003 ortsabwesend gewesen und habe daher den Zeugeneinvernahmetermin nicht wahrnehmen können. Sie sei jedoch durchaus zur Aussage bereit. Sollte X. nicht bereits aufgrund der übrigen Untersuchungsergebnisse freigesprochen werden, sei B. zur Sache zu befragen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2004, mitgeteilt am 18. März 2004, vertagte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Verhandlung gestützt auf Art.

6 145 Abs. 3 StPO erneut und wies die Strafsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses bestünden nach wie vor nicht unerhebliche Zweifel darüber, welcher der Fahrzeuginsassen zum Zeitpunkt der Radarmessung das Fahrzeug lenkte. Diese Zweifel könnten indessen durch eine Einvernahme von B. ausgeräumt werden. Gestützt darauf wurde B. am 21. Juni 2004 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium G. zur Sache befragt; sie konnte sich jedoch nicht mehr an den Vorfall erinnern. Auch konnte sie sich nicht daran erinnern, schon einmal zusammen mit der Mutter von X. im gleichen Personenwagen gefahren zu sein. H. Mit Stellungnahme vom 13. August 2004 hielt X. an seinem Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 11. Dezember 2002 fest, mit Ausnahme von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens, welches er wie folgt formulierte: „Eventuell sei die polizeipräsidiale Einvernahme der Mitangeschuldigten B. zu wiederholen und dem Angeklagten X. dabei die Möglichkeit einzuräumen, an dieser Einvernahme teilzunehmen und der Mitangeschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen.“ Gleichzeitig wurde mit der Stellungnahme eine Fotodokumentation mit Kommentar und Berechnung von X. vom 29. April 2003 eingereicht. Um die Möglichkeit zu erhalten, D. und B. anlässlich einer mündlichen Berufungsverhandlung befragen zu können, wurde der Termin der mündlichen Berufungsverhandlung - ein früherer Termin war wegen einer Schwangerschaft von B. und wegen anderweitiger Beanspruchung von X. nicht festlegbar - in Absprache mit dem Verteidiger von X. schliesslich auf den 29. Juli 2005 angesetzt. Dies in der Erwartung, dass D. und B. an der mündlichen Berufungsverhandlung zwecks Befragung ebenfalls teilnehmen würden. I. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger und sein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach anwesend. D. und B. erschienen nicht. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Auf Befragen hin führte X. aus, dass zunächst er am fraglichen Tag auf der A13 gefahren sei. Auf dem Parkplatz vor San Bernardino hätte er dann mit seiner Mutter getauscht. Während seine Mutter gefahren sei, habe er auf dem Rücksitz geschlafen. Deswegen habe er auch nicht bemerkt, dass - wie seine Mutter ausgesagt habe - B. für eine kurze Zeit das Steuer übernommen habe. Nach dem Vorfall mit einem weissen Lieferwagen habe er erneut mit seiner Mutter

7 die Plätze getauscht. Nachdem er wenig später von der Polizei angehalten worden sei, seien die beiden Frauen ausgestiegen und in die Cafeteria gegangen, während er mit dem Polizisten gesprochen habe. Da ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, wo die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden habe, habe er sich schuldig gefühlt. Allerdings habe der protokollierende Polizeibeamte F. ihm gesagt, dass das Foto beweisen werde, wer gefahren sei. Der private Verteidiger von X. betonte nochmals, dass ein Fahrerwechsel aufgrund der bekannten Zeitangaben durchaus durchführbar gewesen sei, was auch der von der Polizei vorgenommene Test sowie die durch den Berufungskläger erstellte Berechnung belegen würden. Der Polizeitest habe zudem ergeben, dass auch das Anhalten an den beiden fraglichen Örtlichkeiten möglich gewesen sei. Der Beweis, dass der Berufungskläger das Fahrzeug im Messzeitpunkt gelenkt habe, könne daher nicht erbracht werden und X. sei bereits aus diesem Grund freizusprechen. Ausserdem stelle sich noch die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei. Die genaue Messposition sei nämlich nicht bekannt gewesen, weshalb auch nicht überprüft werden könne, ob das Gerät korrekt positioniert und bedient worden sei. Der private Verteidiger stellte abschliessend die folgenden Anträge: „1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Angeklagten seien keine Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen und er sei angemessen zu entschädigen.“ In seinem Schlusswort verwies X. nochmals auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen

8 seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3. Der Berufungskläger beanstandet, dass er der Einvernahme seiner Lebenspartnerin B. vom 21. Juni 2004 vor dem Polizeipräsidium G. nicht beiwohnen durfte. Da keine weitere Konfronteinvernahme stattgefunden habe und er somit auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, B. Ergänzungsfragen zu stellen, dürften deren Aussagen im Verfahren gegen ihn nicht verwendet werden. a) Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuierten Verteidigungsrechte stellen einen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des dem Angeschuldigten durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im englischen Originaltext heisst) oder (nach deutscher Übersetzung) auf Anhörung in billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird. Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung entspricht die Pflicht der Gerichte, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113 Ia 218 E. 3c S. 222; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 118 Ia 17 E. 1a S. 18). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt wer-

9 den, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (BGE 118 Ib 111 E. 4b S. 120 f.; BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95; PKG 1993 Nr. 28). Diese Grundsätze gilt es auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. b) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit dieser Bestimmung soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechtsund entscheiderheblich sind. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung; es gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 151 E. 3 S. 153 mit weiteren Hinweisen). c) Zunächst ist festzuhalten, dass X. erstmals mit Schreiben vom 14. Juni 2002 (act. 30) geltend machte, es sei nicht beweisbar, dass er zum Zeitpunkt der Messung gefahren sei. Wie sich aus den Akten ergibt, brachte er im Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa vor, dass nicht er, sondern seine Mutter D. das Fahrzeug gelenkt habe. Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurde sodann D. rechtshilfeweise einvernommen, welche zu Protokoll gab, dass nicht sie, sondern die Lebenspartnerin ihres Sohnes, B., im fraglichen Zeitpunkt am Steuer gesessen habe. Damit ist B. nicht als Belastungszeugin, sondern - sie wurde allerdings im Hinblick auf ein gegen sie zu führendes Verfahren als Beschuldigte befragt - vielmehr als „Entlastungszeugin“ aufgetreten, zumal sie bei der polizeilichen Befragung vom 21. Juni 2004 (act. 80) X. in keinster Weise belastete. Wie bereits ausgeführt, ist das Recht, Entlastungszeugen zu befragen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich relativer Natur. Es liegt somit im Ermessen des Richters zu entscheiden, ob diesbezügliche Beweisanträge rechts- und entscheiderheblich sind. Ein absoluter Anspruch darauf, Ergänzungsfragen an Entlastungszeugen zu

10 stellen, besteht damit nicht. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 5b S. 470). Aus den Akten geht hervor, dass X. bereits in einem früheren Verfahrensstadium, aber erst im Berufungsverfahren durch seinen privaten Verteidiger Beweisergänzungsanträge stellen liess (Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, act. 74). Obwohl er B. dort als Zeugin benannte, stellte er keinen Antrag, diese auch in seiner Anwesenheit zu befragen. Ein diesbezüglich konkreter Antrag wurde erstmals in der Stellungnahme vom 13. August 2004, also nach der Befragung vom 21. Juni 2004, geltend gemacht. X. kann somit gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen. Die Frage, ob dem Berufungskläger das Recht, Fragen an B. zu stellen, verweigert worden ist, stellt sich somit schon aus diesen sowie insbesondere aus den nachstehenden Überlegungen nicht beziehungsweise nicht mehr. Obschon - wie sich aus den Erwägungen unter Ziffer 3 lit. d nachstehend ergibt - keinerlei Pflicht bestand, dem Antrag auf nochmalige Befragung von B. - in Anwesenheit von X. - Folge zu leisten, wurde entgegenkommend, im Einvernehmen mit dem Verteidiger von X. und mit ihm selbst, die Berufungsverhandlung gerade auch deshalb auf den 29. Juli 2005 hinausgeschoben, um B. dennoch befragen zu können. Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Vorladung vom 2. Mai 2005 zur Berufungsverhandlung durch das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass sowohl seine Mutter D. wie auch seine Lebenspartnerin B. an der Verhandlung teilnehmen, damit diese vom Gericht zur Sache befragt werden können. Dieser Aufforderung ist X. jedoch nicht nachgekommen; weder D. noch B. sind zur Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2005 erschienen. X. hat somit dem von ihm am 13. August 2004 gestellten Antrag - dem zu folgen keine Pflicht bestand - in eigener Verantwortung die Grundlage entzogen. Wurde mit Bezug auf D., welche ohnehin nicht mehr befragt werden musste, aber hätte befragt werden können, noch eine ärztliche Bescheinigung für ihr Nichterscheinen vorgelegt, so konnte mit Bezug auf das Nichterscheinen von B. keinerlei nachvollziehbare Erklärung abgegeben werden. Somit liegt auch aus diesem Grund keine Verletzung der Verteidigungsrechte von X. vor. Die Aussagen von B. als Beweismittel sind daher verwertbar und entsprechend zu würdigen. d) Zur Frage, ob B. unter materiellrechtlichem Aspekt grundsätzlich nochmals zu befragen gewesen wäre, ist Folgendes auszuführen:

11 Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1997, N 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2000; BGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27). B. wurde am 21. Juni 2004 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium G. zur Sache befragt (act. 80). Sie sagte aus, dass sie sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern könne. Sie kenne den Sachverhalt aufgrund von Erzählungen ihres Freundes und dessen Mutter. Sie selbst erinnere sich aber nicht an eine Fahrt, bei der sie zusammen mit ihrem Freund X. sowie dessen Mutter durch die Schweiz gefahren sei. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, schon einmal mit der Mutter von X. im gleichen Personenwagen nach Italien gefahren zu sein. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass B. keine sachrelevanten Angaben zum Vorfall vom 30. Mai 2001 machen konnte und kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus einer neuerlichen Befragung zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Zudem erachtet das Gericht den rechtlich relevanten Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel als hinreichend abgeklärt. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Wiederholung der Einvernahme von B. nicht geändert würde. Deren nochmalige Einvernahme kann daher auch unter diesem Aspekt unterbleiben.

12 4. Der Berufungskläger bestreitet den der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich. Entsprechend seiner Rügen gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel und Umstände frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis besteht (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne kön-

13 nen praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 13 f.). Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis 10/2002 Nr. 180). Es ist somit anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). c) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, N 286 ff). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 5). 5. In tatsächlicher Hinsicht ist vorerst zu prüfen, ob der Berufungskläger das fragliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle gelenkt hat, was von ihm ausdrücklich bestritten wird. Im vorliegenden Fall liegt als direkter Beweis für die Identifikation des fehlbaren Lenkers einzig das vom Radargerät aufgenommene Foto vom Heck des Fahrzeuges vor. Der Fahrzeuglenker ist darauf jedoch nicht näher erkennbar. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des Fotoblattes und des Einvernahmeprotokolls vom Tage des Vorfalls als erstellt, dass X. zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am Steuer des fraglichen Fahrzeuges sass. Aus den Akten gehe hervor, dass X. bis zum Erlass der Schlussverfügung vom 6. Juni 2002 keine Einwände betreffend die Identität des Fahrzeuglenkers vorgebracht hätte. Ausserdem sei seine Aussage, wonach zwischen der Radarmessstelle und

14 der Ausfahrt Roveredo ein Fahrerwechsel stattgefunden habe, in keinster Weise glaubhaft. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, nicht er, sondern seine Mutter habe im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle am Steuer des fraglichen Fahrzeuges gesessen. Dies habe er bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalls ausgesagt. Dieser Hinweis sei aber unverständlicherweise nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Der Polizeibeamte habe lediglich geantwortet, dass das Fotobild den wahren Lenker eruieren werde. Die Vorinstanz habe es sich leicht gemacht und ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung zugesprochen, obwohl er dies bereits von Beginn an bestritten habe. Damit habe sie die Maxime der Unschuldsvermutung wie auch das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verletzt. a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem daraus abgeleiteten Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Diesem Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung eine zweifache Bedeutung zu. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist dann verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt in dubio pro reo darüber hinaus, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dar, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Willkür in der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Sachrichter in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit weiteren Hinweisen). b) In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht in Bezug auf Radarkontrollen festgehalten, dass sich derjenige, der auf dem Formular „Personalien des verantwortlichen Lenkers“ seinen Namen angibt und Einsicht in das Radarbild

15 verlangt, dann aber erst, wenn er sieht, dass der Fahrer auf dem Bild nicht erkennbar ist, seine Täterschaft bestreitet, nicht mehr auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen könne (BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2004; SJZ 101 [2005] Nr. 10 S. 241). Das Bundesgericht unterstützte die Auffassung der Vorinstanz, dass derjenige, der zu Unrecht angeschuldigt werde, begreiflicherweise ungehalten reagiere. In einer entsprechenden Situation werde der zu Unrecht Beschuldigte darauf bedacht sein, seine Unschuld unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, jeglichen Hinweis auf seine Schuld zu vermeiden und beim Ausfüllen eines Formulars mit Unterschrift grösste Vorsicht walten lassen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 3) geht hervor, dass X. ausdrücklich als „Angeschuldigter“ befragt wurde und auch als solcher das Protokoll unterschrieben hat. Auch die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des „Fahrzeugführers“ bezogen sich ausschliesslich auf X.. Einen Hinweis darauf, dass nicht er sondern eine andere Person das fragliche Fahrzeug gelenkt hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Auch im weiteren Verlauf der Untersuchung brachte X. zu keinem Zeitpunkt vor, dass möglicherweise nicht er, sondern seine Mutter oder sogar B. das Fahrzeug gelenkt haben könnten. So liess er mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 (act. 7) der rechtshilfeweise beigezogenen Staatsanwaltschaft G. mitteilen, dass er sich bereits unmittelbar gegenüber den schweizerischen Behörden geäussert habe und daher eine weitere Stellungnahme nicht erforderlich sei. Gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Roveredo erhob X. sodann Einsprache und machte zur Begründung geltend, es liege eine offensichtliche Fehlmessung vor (act. 16). Auch gegen die Verfügung betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises liess er in der Folge Beschwerde erheben (act. 18) und machte geltend, es handle sich um einen durch Fehlbedienung der Messeinrichtung verursachten Messfehler. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei bereits aus technischen Gründen objektiv nicht möglich gewesen, da der von ihm genutzte Personenwagen mit einer automatischen Geschwindigkeitskontrolleinrichtung versehen war. Dieser Tempomat sei auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingestellt gewesen. Eine technische Überprüfung habe zudem gezeigt, dass der Tempomat vollständig in Ordnung gewesen sei. Dies betonte er auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (act. 19). Erst nachdem X. Einsicht in die Strafakten und die Radarbilder genommen hatte, machte er in seinem Schreiben vom 14. Juni 2002 (act. 30) - also über ein Jahr nach dem Vorfall - erstmals geltend, es sei aufgrund der Akten nicht beweisbar, dass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung überhaupt am Steuer des fraglichen Personenwagens gesessen habe. Somit findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass X. vor Einsichtnahme in das Radarbild seine Täterschaft gegenü-

16 ber den Untersuchungsbehörden jemals bestritten hat. Hinzu kommt, dass der am Tage des Vorfalls zuständige Polizeibeamte F. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. April 2003 (act. 51) aussagte, dass die Polizei sicher etwas unternommen hätte, wenn X. bereits bei der ersten Einvernahme darauf hingewiesen hätte, dass nicht er selbst, sondern seine Mutter gefahren sei. Die Aussage von X., der Polizeibeamte habe ihm auf einen entsprechenden Hinweis hin erwidert, das Foto werde belegen, dass er gefahren sei, bestritt F. ausdrücklich. Bei Radarmessungen werde von den Lenkern regelmässig geltend gemacht, dass ein anderes Fahrzeug zu schnell gefahren sei. Die Polizei erkläre in solchen Fällen jeweils, dass auf dem Foto klar ersichtlich sei, welches Fahrzeug erfasst wurde. Dies habe er vermutlich auch X. gesagt. Er habe ihm aber sicher nicht gesagt, dass auf dem Foto der Lenker erkennbar sei, zumal er natürlich gewusst habe, dass jeweils nur das Heck des Fahrzeuges aufgenommen worden war. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass X. - wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 3) hervorgeht - gegenüber der Polizei geltend machte, ihm sei bekannt gewesen, dass er nur 80 km/h fahren dürfe, weshalb er auch den Tempomat eingelegt gehabt habe, erscheint diese Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten F. als glaubhaft. In regelmässiger Praxis wurde zudem erkannt, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Situationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher schon grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Zudem sind sie sich zweifellos auch der Tragweite einer leichtfertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für ein Abweichen von dieser Praxis. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte F. auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Auch ist davon auszugehen, dass X. - hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt seine Täterschaft bestritten - nicht zu Protokoll gegeben hätte, dass er Kenntnis von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte und daher den Tempomat benutzt habe. Der Umstand, dass der Berufungskläger erstmals nach Einsichtnahme in die Akten und die Radarbilder bestritt, selbst gefahren zu sein, ist somit nach der zitierten Praxis des Bundesgerichts als gewichtiges Indiz für seine Täterschaft zu qualifizieren. c) Daneben ergeben sich aus den Akten jedoch noch weitere Beweise und Indizien, welche dafür sprechen, dass X. und nicht seine Mutter oder B. im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle das fragliche Fahrzeug lenkten. So erscheint die Darstellung des Berufungsklägers, wonach zwischen der Radarmessstelle und dem Anhalteort ein Fahrerwechsel zwischen seiner Mutter und ihm stattgefunden habe, aus mehreren Gründen als nicht glaubhaft.

17 aa) Erst nach Erlass der Schlussverfügung (act. 29) liess X. dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. August 2002 mitteilen, dass eine andere Person an der fraglichen Örtlichkeit in jenem Augenblick den Mercedes gelenkt habe (act. 37). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 15. November 2002 (siehe vorinstanzliches Urteil) machte X. geltend, dass im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht er, sondern seine Mutter D. am Steuer des Mercedes sass. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa erachtete es jedoch gestützt auf die Fotodokumentation und die Aussagen von X. anlässlich seiner polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall als erwiesen, dass er selbst im fraglichen Zeitpunkt den Mercedes gelenkt hatte. Dies insbesondere deshalb, weil weder X. selbst noch sein Rechtsvertreter bis zum Abschluss der Untersuchung die Identität des Fahrzeuglenkers je in Frage gestellt hatten. X. hielt jedoch an seiner Aussage fest und machte auch in seiner Berufungsschrift vom 11. Dezember 2002 (act. 41) geltend, es sei seine Mutter D. gewesen, welche an der Örtlichkeit der Radarmessung das Fahrzeug gelenkt habe. Dass er sich im Untersuchungsverfahren verteidigt habe, jedoch seine Mutter nicht eines fehlbaren Verhaltens beschuldigen wollte, könne ihm, auch weil er nicht im Besonderen darauf angesprochen worden sei, nicht vorgeworfen werden. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. April 2003 (act. 51) gab X. zu Protokoll, seine Mutter habe bei einer späteren Fahrt auf der A13 gemeint, dass der Fahrerwechsel nicht - wie er glaube - nach der Rechtskurve auf dem Pannenstreifen, sondern im Bereich der fixen Radarstation stattgefunden habe. Er habe diesen Fahrerwechsel deshalb nicht früher geltend gemacht, weil er seine Mutter habe schützen wollen. D. gab jedoch bei ihrer Befragung vom 12. September 2003 zu Protokoll, dass nicht sie, sondern B. zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. B. wurde am 21. Juni 2004 zum Vorfall befragt (act. 80). Sie erklärte, dass sie sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern könne. Auch auf die Frage hin, ob sie schon einmal als Fahrerin in eine solche Kontrolle gekommen sei, sagte sie aus, sich nicht mehr erinnern zu können. Vom Ermittlungsverfahren gegen X. wisse sie aufgrund von Erzählungen. Sie erinnere sich aber nicht an eine Fahrt, bei der seine Mutter zusammen mit ihm und ihr selbst durch die Schweiz gefahren sei. Auch könne sie sich nicht daran erinnern, schon einmal mit der Mutter von X. im gleichen Personenwagen nach Italien gefahren zu sein. Die Aussagen der beiden Frauen weichen somit in den wesentlichen Punkten von der Sachverhaltsdarstellung von X. ab und lassen dadurch unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von X. aufkommen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er nach Erlass der Schlussverfügung erstmals seine früheren Aussagen revidierte und eine neue Sachverhaltsdarstellung geltend machte. Dieser Umstand sowie die anderslautenden Aussagen der beiden Frauen

18 ergeben somit zusammen den erdrückenden Beweis, dass X. im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle selbst gefahren ist. bb) Aufgrund der vorhandenen Zeitangaben erscheint sodann der Einwand des Berufungsklägers, es habe - unter der bereits widerlegten Hypothese, D. sei gefahren - ein Fahrerwechsel stattgefunden, als unglaubhaft. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers darf bei der Berechnung der Zeit, die ein Fahrerwechsel in Anspruch genommen hätte, nicht davon ausgegangen werden, dass das Abbremsen mittels einer Vollbremsung erfolgt wäre. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass zunächst auf den übrigen Verkehr geachtet und danach auf den Pannenstreifen hätte gewechselt werden müssen, zumal der Fahrerwechsel ja gemäss den Aussagen des Berufungsklägers auf dem Pannenstreifen stattgefunden habe. Somit dürfte ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges, ausgehend von einer Geschwindigkeit von 120 km/h, wesentlich länger als die von X. errechneten 6 Sekunden dauern. Auch ein Wechsel der Positionen innert 10 Sekunden erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass D. im Zeitpunkt des Vorfalls bereits 82-jährig war, als unrealistisch. Auch das Beschleunigen des Fahrzeuges und das Wiedereinfügen in den Verkehr dürfte länger als die vom Berufungskläger geltend gemachten 10 Sekunden gedauert haben, war doch ein Einfahren vom Pannenstreifen auf den Fahrstreifen und somit auch die Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr erforderlich. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass ein Fahrerwechsel wesentlich mehr Zeit beansprucht hätte, als die von X. geltend gemachten 26 Sekunden. Damit erscheint auch seine Berechnung, dass das Befahren der rund 3’000m langen Strecke mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 120 km/h und einer Geschwindigkeit von 80 km/h nach dem Fahrerwechsel rund 135 Sekunden gedauert habe, als nicht realistisch. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Auswertung des sich bei den Akten befindlichen Polizeivideos. Zwar lässt sich daraus nicht exakt entnehmen, wie viel Zeit das Befahren der Strecke zwischen Messstelle und Anhaltestelle einschliesslich Fahrerwechsel in Anspruch genommen hätte, da das Fahrzeug bei der Nachstellung zweimal an verschiedenen Örtlichkeiten angehalten wurde. Dennoch kann aus den Zeitmessungen abgeleitet werden, dass ein Fahrerwechsel, wie ihn X. geltend macht, aufgrund der vorliegenden Zeitangaben ausgeschlossen werden kann. Dies wird überdies auch im Gutachten der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März 2003 (act. 54) bestätigt. Somit muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Sachverhaltsdarstellung mit dem Fahrerwechsel wiederum um eine Schutzbehauptung seitens von X. handelt.

19 cc) Der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März 2003 (act. 54) lässt sich zudem entnehmen, dass bei der genauen Visualisierung der Fotografie auf der Beifahrerseite Durchlicht feststellbar sei. Aufgrund der Fotografie müsse angenommen werden, dass auf dem Beifahrersitz keine Person gesessen habe. Tatsächlich lassen sich neben dem Fahrzeuglenker keine anderen Personen im Fahrzeug erkennen. Auch dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Vorfall nicht so ereignet hat, wie es vom Berufungskläger dargelegt wird. Selbst wenn er nämlich - wie er unzutreffend geltend macht - auf dem Rücksitz geschlafen hätte, müsste auf dem Rücksitz oder Beifahrersitz eine Person erkennbar sein, da er gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im Auto unterwegs gewesen sei. Vielmehr deckt sich die Erkenntnis der Kantonspolizei mit der Aussage von B., welche sich nicht daran erinnern konnte, zusammen mit X. und dessen Mutter im Auto gesessen zu haben. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver und subjektiver Betrachtung für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt worden ist. Der Berufungskläger vermag auch keine Einwände vorzubringen, welche das noch im Berufungsverfahren ergänzte Beweisergebnis zu erschüttern vermögen. Die Tatsache, dass X. den Einwand, überhaupt nicht gefahren zu sein, erst nach Erlass der Schlussverfügung vorbrachte, ist - wie die zitierte Praxis des Bundesgericht zeigt neben den weiteren gewichtigen Beweisen und Indizien schon für sich ein gewichtiges Indiz für dessen Täterschaft. Es bleibt damit festzustellen, dass aus der Gesamtheit der verschiedenen aufgeführten Indizien auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis zu schliessen ist und dass demzufolge X. zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gefahren ist. 6. Des Weiteren rügt der Berufungskläger einen Messwinkelfehler. Das Radargerät müsse im richtigen Winkel zur Fahrbahn stehen und zwar parallel zum Fahrbahnrand. Das Radarstrahlenbündel müsse bei dem im vorliegenden Fall verwendeten Gerät Multanova 6F in einem exakten Winkel von 22 Grad zum Strassenrand ausgerichtet sein. Die Messung dürfe somit nicht in einer Kurve erfolgen, weil der Winkel dadurch nicht eingehalten wäre. Vorliegend sei aber die Messung in einer leichten Linksbiegung erfolgt. Bereits eine leichte Winkelveränderung führe zu Falschmessungen. Verkleinere sich der Winkel, werde das Tempo zu hoch angezeigt. In der vorhandenen Linkskurve müsse sich der Winkel verkleinert haben, was zur Folge habe, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht der tatsächlichen Ge-

20 schwindigkeit entsprochen habe. Zudem würden Winkelfehler auch dann auftreten, wenn sich auf der dem Radargerät gegenüber liegenden Strassenseite Reflektoren wie beispielsweise Leitplanken oder Hinweistafeln befinden würden. Die Messung werde dann durch ein Fahrzeug im reflektierten Radarstrahl ausgelöst. Geblitzt werde aber ein völlig unbeteiligtes Fahrzeug mit korrekter Geschwindigkeit, welches in den Fotobereich gelangt sei. Im konkreten Fall hätten sich Leitplanken und Metallschilder auf der gegenüberliegenden Strassenseite befunden; eine Reflexion sei daher nicht auszuschliessen, was auch das Leerfoto nach dem Fotobild des Personenwagens Mercedes von D. beweise. Gemäss act. 55 Beilage 4 habe das Radargerät den Mercedes auf der Höhe der Ausfahrt Roveredo aufgenommen. Das Radargerät selbst sei rund 70 Meter weiter entfernt auf dem Pannenstreifen montiert gewesen. Der berechnete Fotowinkel von 20.16 Grad könne aufgrund der vorgenommenen Berechnung nicht zutreffen, zumal die Untersuchungsbehörde allem Anschein nach bei der Berechnung von einem anderen Radarstandort ausgegangen sei. Überdies müsste die stationäre Geschwindigkeitsmessung unmittelbar nach Passieren des Radargerätes erfolgen und nicht erst rund 70 Meter später. a) Geschwindigkeitsmessungen sind gemäss den technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 durchzuführen. Gemäss Ziffer 2.1 der genannten Weisungen des UVEK sind Aufstellung und Einrichtung bei stationären Geschwindigkeitsmessungen durch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden. Der im vorliegenden Fall zuständige Polizeibeamte E. hat gemäss Bescheinigung vom 3. März 1998 (act. 55.3) die Ausbildung für die Bedienung des eingesetzten Radargeräts Multanova 6F absolviert und war somit zweifellos befähigt, das Gerät zu bedienen. Gemäss Ziffer 3.3 sind die Geschwindigkeitsmessgeräte nach den Vorschriften des Eidgenössischen Amtes für Messwesen (EAM) nacheichen zu lassen. Beim verwendeten Radargerät wurde - wie aus act. 55.2 hervorgeht - letztmals am 5. Februar 2001 eine Eichung durchgeführt, welche bis zum 28. Februar 2002 gültig war. Somit waren die Weisungen auch diesbezüglich eingehalten. Des Weiteren verlangt Ziffer 4.2.1 der Weisungen, dass bei stationären Geschwindigkeitsmessungen die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Gerätetests vor jedem Einsatz durchzuführen beziehungsweise deren automatische Durchführung durch das Gerät zu kontrollieren und im Messprotokoll zu bestätigen sind. Dem Messprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 55.1) lässt sich entnehmen, dass das Gerät vor dem Einsatz getestet und für in Ordnung be-

21 funden wurde. Auch die übrigen unter Ziffer 4.4 der Weisungen aufgeführten Angaben sind im Messprotokoll vollständig vorhanden. Damit kann festgehalten werden, dass die Geschwindigkeitsmessung vorschriftsgemäss durchgeführt wurde. b) Der Berufungskläger macht geltend, dass die Messung in einer Kurve vorgenommen wurde, was nicht zulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch Geschwindigkeitsmessungen in Kurven - unter Beachtung spezieller Vorschriften grundsätzlich zulässig sind. Jedoch geht aus dem Messprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 55.1) ausdrücklich hervor, dass es sich nicht um eine Kurvenmessung, sondern um eine Heckmessung gehandelt hat. Gemäss Ziffer 4.7.3 der Weisungen des UVEK gilt ein Strassenstück nämlich erst dann als Kurve, wenn es einen Krümmungsradius von weniger als 260 Metern aufweist. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z.B. Strassenrand, Mittellinie der Strasse) von der Geraden in der Mitte einer 25 Meter langen Strecke grösser als 30 cm ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, ist insbesondere auf dem Übersichtsfoto der Messstelle (act. 59) ersichtlich. Die vom Berufungskläger erwähnte Linkskurve - sollte es sich dabei überhaupt um eine Kurve im Sinne der obgenannten Bestimmung handeln - beginnt erst einige Meter nach der Messstelle. Damit finden auch die Sonderbestimmungen über die Messungen in Kurven, insbesondere die dafür geltenden Sicherheitsmargen, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Aus der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März 2003 (act. 54) geht zudem hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung technisch korrekt und weisungskonform gemäss den gültigen technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 durchgeführt wurde. Es wird ausgeführt, dass die vom Berufungskläger angezweifelte Positionierung mittels einer Fotowinkelberechnung klar dargestellt werden könne. Die Fotoeinheit weise bei einer optimalen Aufstellung des Radargerätes einen Idealwinkel von 19 Grad auf. Die durchgeführte Berechnung habe ergeben, dass die Fotoeinheit einen Winkel von 20.16 Grad aufweise (vgl. act. 55.4). 1 Grad Differenz entspreche 0.7% Geschwindigkeitsdifferenz auf die effektive Fahrgeschwindigkeit. Über 19 Grad gehe dies zu Gunsten des Fahrzeuglenkers. Im konkreten Fall heisse dies, dass X. effektiv mit einer Geschwindigkeit von 120.97 km/h anstelle der gemessen 120 km/h gefahren sei. Somit kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass aufgrund einer fehlerhaften Handhabung oder Positionierung des Radargerätes eine falsche Geschwindigkeit ermittelt wurde. c) Bezüglich des Einwandes, eine Reflexion sei nicht auszuschliessen, ist ebenfalls auf die Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März

22 2003 (act. 54) zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass das fragliche Fahrzeug während des Messablaufes zuerst vom Dopplersignal erfasst werde. Anschliessend erfolge die sogenannte Verifizierungsphase. Dort werde die Fahrgeschwindigkeit des erfassten Fahrzeugs ermittelt. Nach erfolgter positiver Verifizierung erfolge die Kameraauslösung. Dabei befinde sich der Personenwagen im Auswertbereich der Fotoaufnahme. Dieser sei mittels eingefräster Ecken in der Kamera-Filmbühne markiert. Eine Verwechslung wie auch eine Reflexion könne somit klar ausgeschlossen werden. Zudem hätten sich weder andere Fahrzeuge noch Leitplanken oder ähnliches im Sendebereich des Dopplersignals befunden. Hinsichtlich des Einwandes des Berufungsklägers betreffend das Leerfoto wird dargelegt, dass zu Beginn einer jeden Messung nach dem Selbsttest durch das Gerät drei Fotoaufnahmen gemacht würden. Diese erfolgten ohne das Doppler-Messsignal, wobei in der Dateneinblendung links jeweils die Zahl 8888 erscheine. Am Ende einer Messung werde durch den Bediener manuell nochmals ein leeres Fotobild ausgelöst, wobei wiederum die Zahl 8888 in der Dateneinblendung erscheine. Um diese Fotografie handle es sich bei der vom Berufungskläger angesprochenen Aufnahme. Damit steht fest, dass es sich beim Leerfoto nicht um eine durch Reflexionen ausgelöste Aufnahme handelt, sondern um ein manuell durch den zuständigen Polizeibeamten ausgelöstes Foto. Dass die Messung - wie der Berufungskläger ausserdem geltend macht - durch ein Fahrzeug im reflektierten Radarstrahl ausgelöst worden ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal auf den Radarfotos keine weiteren Fahrzeuge erkennbar sind und auch der Printerstreifen (act. 55.6) belegt, dass sich unmittelbar vor X. kein anderes Fahrzeug befand. d) Wie jedes andere Beweismittel unterliegt auch das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist also nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Sachverständigen gebunden. Dennoch ist die freie richterliche Würdigung von Gutachten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern eingeschränkt worden, als sich der Richter nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise entfernen darf und seine abweichende Meinung zu begründen hat (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 64 N 17 ff.; BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 ff.) Im vorliegenden Fall bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine solchen triftigen Gründe, welche ein Abweichen von den Feststellungen des beigezogenen Sachverständigen der Kantonspolizei - welcher im Übrigen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB im Falle eines wissentlich falschen Berichts oder Gutachtens aufmerksam gemacht wurde (act. 53) - rechtfertigen würden, zumal die darin gezogenen Schlussfolgerungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar erscheinen. Auch die von X. ins Recht gelegten Zeitungsberichte vermögen daran

23 nichts zu ändern, schliesst der Gutachter das Vorliegen der in den Berichten beschriebenen möglichen Fehlerquellen doch gerade aus. Damit steht fest, dass die Messung weisungskonform und korrekt durchgeführt worden ist und somit X. auf dem fraglichen Streckenabschnitt mit 120 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h gefahren ist. Nach Abzug der Toleranzmarge von 6 km/h ergibt dies eine rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h. 7.a) Signale und Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Ausserdem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Aus dem Polizeirapport vom 2. Juli 2001 (act. 2) ergibt sich, dass es sich bei der Strasse am Ort der Messstelle um eine Autostrasse handelte. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt betrug 80 km/h. Indem nun der Berufungskläger am 30. Mai 2001 um 15.07 Uhr die Autostrasse A13 am Messort erwiesenermassen mit 120 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 34 km/h und verletzte daher augenscheinlich Art. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst. Der Berufungskläger hat daher mit seiner Fahrweise gegen Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. b) Ist eine Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen, ist alsdann zu prüfen, ob es sich hierbei um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, oder ob Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt, der Verstoss somit als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. Wird auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten, ist eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, da die Möglichkeit der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahe liegt. Bei einer derartigen Geschwindigkeit besteht insbesondere ein erhebliches Risiko, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, wie etwa dem Wechsel auf die Überholspur, oder bei Hindernissen (Steine, Öllache usw.) nicht mehr sachgerecht reagieren kann und es deshalb zu einem Unfall kommt, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten. Ebenso kann bei einem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kollision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen

24 (BGE 123 II 37 E. 1c S. 39 f.; BGE 122 IV 173 E. 2d S. 177). Im vorliegenden Fall lag die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der ebenfalls nicht richtungsgetrennten Autostrasse (act. 2) gar nur bei 80 km/h. Mit der Überschreitung von 34 km/h hat sich X. gemäss obgenannter Praxis somit ungeachtet der konkreten Umstände einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. In Kenntnis dieser strengen Praxis verzichtete der Rechtsvertreter des Berufungsklägers denn auch, sich über die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung zu äussern (siehe Plädoyer S. 4). Aus diesen Gründen kann diesbezüglich ebenfalls auf weitere Ausführungen verzichtet werden. 8. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Der Betrag einer Busse ist so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln. Alsdann ist die Busse in Beachtung der in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Kriterien festzusetzen (BGE vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 mit weiteren Hinweisen). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilneh-

25 mer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt umso schwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu vermeiden, und er zudem ohne nachvollziehbare Beweggründe handelte. Strafmindernd sind die Vorstrafenlosigkeit sowie der einwandfreie automobilistische und zivile Leumund zu veranschlagen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers kann zwar nicht straferhöhend bewertet werden, allerdings kann X. aufgrund seiner fehlenden Einsicht im Strafverfahren auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 800.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 9. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Diese sind mit Fr. 4'000.-- zu veranschlagen, zumal sich der Kantonsgerichtsausschuss drei Mal (zwei Beschlüsse und ein Urteil) mit der Sache zu befassen hatte. Auch die im Berufungsverfahren zusätzlich erwachsenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'470.-gehen zu Lasten von X..

26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die im Berufungsverfahren zusätzlich erwachsenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'470.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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