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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45

23 gennaio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,946 parole·~30 min·4

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 23. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 45 (nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2003 gutgeheissen und die staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2003 gegenstandslos geworden abgeschrieben.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Berufung des K., Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Petra Thöny, c/o Anwaltsbüro Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. November 2002, mitgeteilt am 18. November 2002, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

2 hat sich ergeben: A. K. wurde am Z. in N. geboren. Am 25. Oktober 1991 zog er von den USA nach O., wo er bis am 23. Juli 2001 als Oberarzt an der Klinik O. angestellt war. Seither lebt und arbeitet er in P.. K. ist mit L. geborene M. verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahre 2000 versteuerte er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 181'300.-und ein Vermögen über Fr. 389'000.--. Im Jahre 2001 erzielte er bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz ein steuerbares Einkommen von Fr. 110'000.--. Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei O. vom 24. Juni 2002 ist nichts Nachteiliges über K. bekannt. Im Schweizerischen Strafregister und im SVG-Massnahmeregister ist er nicht verzeichnet. B. Mit Strafmandat vom 22. Februar 2001, mitgeteilt am 23. Februar 2001, erkannte der Kreispräsident Klosters: "1. K. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister wird nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig gelöscht. 4. (Kosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" Gegen dieses Strafmandat liess K. fristgerecht Einsprache erheben, worauf das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde (Art. 175 StPO). C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde K. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juli 2002 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "Am Morgen des 7. Dezember 2000 fuhr K. als Lenker des Personenwagens Mercedes, Kontrollschild E., auf der Hauptstrasse Nr. 28 von C. in Richtung D. hinter einem VW Golf und einem Lastwagen, Kon-

3 trollschild X., her. Um zirka 08.45 Uhr erreichte die nun mit einer Geschwindigkeit von zirka 33 km/h fahrende Kolonne die Örtlichkeit "B.", Gemeinde C.. Die Strasse kann an dieser Stelle gut 300 Meter überblickt werden, worauf zuerst der Lenker des VW Golf und danach der Angeklagte zum Überholen des Lastwagens ansetzte. Gleichzeitig näherte sich aus der Gegenrichtung ein VW Käfer, Kontrollschild Y., welcher von Zeugin A. gelenkt wurde und ungefähr mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h talwärts fuhr. Als Zeugin A. den überholenden VW Golf erkannte, verzögerte sie ihre Fahrt während rund 1.6 Sekunden auf zirka 60 km/h. K. nahm das aus der folgenden unübersichtlichen Kurve herannahende Fahrzeug erst wahr, als er sich neben dem zu überholenden Lastwagen befand. Er entschloss sich daher, das Manöver trotz des Gegenverkehrs abzuschliessen. Als er mit seinem Fahrzeug nach dem Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von zirka 80 km/h brüsk wieder auf die rechte Fahrbahnspur gewechselt hatte, betrug der Abstand zum entgegenkommenden VW Käfer lediglich noch zirka 45 Meter. Rund 1.2 Sekunden nach Beendigung des Überholmanövers kreuzten sich die beiden Personenwagen. Für den Überholvorgang, welcher sich auf mindestens 100 Meter erstreckte, benötigte der Angeklagte zirka 6 Sekunden." D. Mit Urteil vom 7. November 2002, mitgeteilt am 18. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: "1. K. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 4'000.-- bestraft. 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'400.--, den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'666.30, der Gebühr des Kreisamtes Klosters von Fr. 200.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, total somit Fr. 6'766.30 gehen zulasten des K. und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, zusammen mit der Busse, d.h. total also Fr. 10'766.30, mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" E. Gegen dieses Urteil erhob K. am 6. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung:

4 "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. K. sei wegen leichter Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren sei K. eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6% MWSt) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Graubünden." Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ebenfalls darauf, sich vernehmen zu lassen. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung des K. vom 6. Dezember 2002 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Straf-

5 prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat K. der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein K. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei der leichten Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch gegen die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hat und er sich im übrigen der leichten oder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Zu überprüfen ist ferner die ausgesprochene Strafe. 3. Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene

6 kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger liess keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. November 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat und er wegen der zugestandenen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG nur der leichten oder aber der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Diese können auf Grund der Akten beantwortet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 4. a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er muss ihn so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden

7 (BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 134 E. 2). Im weiteren ist nach Art. 34 Abs. 4 SVG gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Wer überholt, hat vom zu überholenden und von einem allenfalls entgegenkommenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo letzteres möglich ist, ist der zum Überholen nötige Raum in Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG "frei" und das Überholen - Übersicht vorausgesetzt - gestattet. Der Fahrzeugführer hat ebenso beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). b) Der Berufungskläger argumentiert, dass sich bei einem Überholmanöver lediglich der seitliche Abstand zum überholenden Verkehrsteilnehmer nach Art. 34 Abs. 4 SVG richten würde. Anwendbar sei Art. 34 Abs. 4 SVG jedoch nicht auf den Abstand des Überholenden zu einem auf der Überholspur entgegenkommenden Lenker. Ob der Überholende zum entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einen ausreichenden Abstand aufweise, beurteile sich einzig nach der Sonderregelung von Art. 35 Abs. 2 SVG. Wie gross dieser Abstand sein müsse, lasse sich nicht generell festlegen, sondern hänge von den konkreten Umständen ab. Vorliegend habe der Abstand beim Wiedereinbiegen 45 Meter betragen. Selbst wenn die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers nicht abgebremst hätte, wären die beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens immer noch 27 Meter voneinander entfernt gewesen, woraus der Berufungskläger zu schliessen scheint, dass der Abstand ausreichend gewesen sei. In konstanter Praxis wendet der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Art. 34 Abs. 4 SVG neben Art. 35 SVG an, sofern die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne BGE 100 IV 76). Art. 34 Abs. 4 SVG ist so formuliert, dass er ausnahmslos gilt: Der genügende Abstand ist immer einzuhalten. Der ausreichende Abstand ist damit auch beim Überholen, was in Art. 34 Abs. 4 SVG ausdrücklich erwähnt wird, zu wahren. Der Sicherheitsabstand ist dabei gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also gegenüber einem allfällig vorausfahrenden Fahrzeug, gegenüber dem zu überholenden und auch gegenüber dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Die Einhaltung dieses Sicherheitsabstandes hat nun der Berufungskläger verletzt. Wie die Einsichtnahme in das Videoband zeigt und sich aus dem Beilagendossier zum Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen vom 26. April 2002 ergibt (Massskizze Nr. 12, act. 3.19), hat der Berufungskläger beim Überholen keinen

8 genügenden Abstand zum vorausfahrenden VW Golf eingehalten. Ausreichend ist der Abstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV dann, wenn er es dem Lenker erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Notbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls anhalten zu können (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, N. 529; Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, O. 2002, Art. 34 SVG, S. 107; PKG 1995 Nr. 46). Der Abstand, der dieser Anforderung entspricht und deshalb vom Fahrzeuglenker einzuhalten ist, hängt von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, aber auch den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Bei Tag und auf trockener, ebener Strasse wird regelmässig im Verhältnis zwischen Personenwagen ein Abstand von halb so viel Metern als die Geschwindigkeit beträgt, genügen. Diese im Sinne einer Faustregel zu berücksichtigende Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens (BGE 104 IV 194; (vgl. auch Giger, a.a.O., Art. 34 SVG, S. 107). In Gefällen von 5% ist dabei aufwärts von einem um 6% reduzierten Bremsweg auszugehen (PKG 1995 Nr. 46). Den sehr guten und detaillierten Massskizzen Nr. 10 bis 12, Massstab 1 : 500, kann entnommen werden, dass der Berufungskläger zum vorausfahrenden unbekannten Fahrzeuglenker konstant lediglich einen Abstand von gegen 20 Metern einhielt. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges betrug auf der Höhe des Lastwagens aber bereits zirka 70 km/h (vgl. Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen, S. 8, act. 3.18), womit er bei Berücksichtigung der Reduktion des Bremsweges um 6% einen Abstand von rund 33 Metern hätte einhalten müssen. In der Endphase des Überholmanövers und nach dem Wiedereinbiegen auf seine Fahrspur hat der Berufungskläger zu dem vor ihm Überholenden folglich keinen genügenden Abstand eingehalten, wie auch die Einsichtnahme in das Videoband deutlich zeigt. Aus der Massskizze Nr. 11 ist sodann ersichtlich, dass er etwa 14 Meter vor dem Lastwagen wieder eingeschwenkt ist. Der Lastwagen war mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 36 km/h unterwegs. Berücksichtigt man die Reduktion des Bremsweges um 6% infolge der Steigung und die Tatsache, dass ein Lastwagen auf Grund seiner Masse einen kürzeren Bremsweg als ein Personenwagen aufweist, dürfte der Abstand von 14 Metern knapp genügt haben. Hingegen genügte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, die beim Wiedereinbiegen zum entgegenfahrenden VW Käfer innegehabte Distanz nicht. Der Gutachter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen hat festgestellt, dass es vom Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrbahnspur war, zirka 1.2 Sekunden dauerte, bis der Kreuzvorgang mit dem VW Käfer erfolgte (act. 3.18, S. 8). Der Überholweg darf nun nicht so kurz bemessen sein, dass der Überholende bei einem allfällig ent-

9 gegenkommenden Fahrzeug noch haarscharf vor diesem und dem Überholten wieder einbiegen kann. Die beiden Fahrzeuge fahren schliesslich mit der Summe ihrer Geschwindigkeiten aufeinander zu. Ein Fahrzeuglenker, welcher einen ungenügenden Sicherheitsabstand einhält, schafft die hohe Gefahr, dass der Lenker eines allfällig entgegenkommenden Fahrzeuges durch das frontal auf ihn zukommende Fahrzeug erschrickt oder zumindest vorsichtshalber, wenn er nicht sicher ist, ob es noch reicht, eine Vollbremsung vornimmt. Bei einer Vollbremsung aus Tempo 80 km/h besteht bei vielen wenig routinierten Lenkern die Gefahr, dass sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlieren können. Zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges und dem Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug muss daher ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden bestehen (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Verlag Bauzi 1999, S. 83f.). Vorliegend dauerte es 1.2 Sekunden bis zum Kreuzen der beiden Fahrzeuge. Als der Berufungskläger nach dem Überholvorgang brüsk auf die rechte Fahrspur gewechselt hatte, betrug der Abstand zum VW Käfer lediglich rund 45 Meter. Wie knapp die Angelegenheit war, zeigt auch das Videoband. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die entgegenkommende Lenkerin zuvor ihr Fahrzeug von zirka 80 km/h auf 60 km/h abgebremst hat. Hätte die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers nicht ihre Geschwindigkeit reduziert und wäre unvermindert mit 80 km/h weitergefahren, dann hätte die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 26 bis 27 Meter betragen und bis zum Kreuzen wären gerade nur einige Hundertstel, genau 0.69 bis 0.7 Sekunden vergangen. Zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens hatte der Berufungskläger bereits eine Geschwindigkeit von über 70 km/h erreicht (vgl. Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen, S. 8, act. 3.18). Der VW Käfer dürfte auch wieder etwa 70 km/h innegehabt haben. Bei zwei Fahrzeugen, die mit rund 70 km/h aufeinanderzufahren, genügt ein Sicherheitsabstand von knapp einer Sekunde nicht, um eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers auszuschliessen. Hätten die beiden Fahrzeuge nämlich unmittelbar vor dem vollständigen Wiedereinbiegen des Berufungsklägers eine Notbremsung einleiten müssen, hätten sie zusammen einen Bremsweg von rund 71 Metern benötigt, womit offensichtlich wird, dass eine Sicherheitsdistanz von 45 respektive 27 Metern nicht ausreichend ist. Der Berufungskläger hat zusammenfassend weder einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden noch zum entgegenfahrenden Fahrzeug eingehalten, womit die Vorinstanz zu recht auch auf eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG erkannt hat.

10 5. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob sich der Berufungskläger entsprechend seiner Vorbringen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat, oder ob gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und - kumulativ - der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (PKG 1999 Nr. 24). Ob eine Verkehrsregelverletzung grob ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch subjektiven Kriterien. a) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1999 Nr. 24, PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände - Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse - der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f.). Dass Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregelungen beinhalten, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Ungenügender Abstand ist eine sehr häufige Erscheinung; oft wird mit unzureichendem Abstand zum vorausfahrenden oder entgegenkommenden Fahrzeug gefahren. Solches Verhalten ist äusserst gefährlich; es ist wohl oft als konkrete Verkehrsgefährdung zu qualifizieren (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Stras-

11 senverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, N 691). Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht ebenfalls eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkte zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 237 f.). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, handelte der Berufungskläger bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Das Überholen ist nicht unzulässig, weil weiter vorne bereits ein anderes Fahrzeug im Überholen begriffen ist. Der Führer des zweiten Fahrzeugs muss dann aber einen genügenden Abstand einhalten und sich vergewissern, dass er gefahrlos überholen kann. Der Berufungskläger setzte indes zum Überholen an, obwohl er keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hatte. Die Sicht wurde ihm vom vorausfahrenden VW Golf genommen. Der Berufungskläger hängte sich an den vorausfahrenden VW Golf zwar nicht gerade "blindlings" an, wie die Vorinstanz ausführte. Gleichwohl konnte er, als er unmittelbar nach dem VW Golf, ohne Einhaltung des notwendigen Abstandes, ebenfalls zum Überholen des Lastwagens ansetzte, nicht erkennen, ob die Strecke ein bis zum Abschluss des Überholmanövers gefahrloses Überholen zuliess, weil die Sicht durch den VW Golf beeinträchtigt war. Der Berufungskläger hat anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Mai 2001 selbst zugestanden, dass ihm nach Einleitung des Überholmanövers "im Moment" die Sicht verdeckt war (act. 3.9 S.1 unten). Als er den Volkswagen erblickt habe, habe er keine Möglichkeit mehr gesehen, das Überholmanöver abzubrechen. Diese Aussage zeigt mit aller wünschbaren Deutlichkeit auf, dass der Berufungskläger den VW Käfer zunächst nicht sehen konnte, als dieser aus der Kurve gefahren kam. Er sah diesen erst, als es offenbar bereits zu spät war, um das Überholmanöver noch abzubrechen. Das Zugeständnis des Berufungsklägers erhellt, dass er die von Art. 35 Abs. 2 SVG geforderte Übersicht nicht hatte, als er zu überholen begann. Ein-

12 blick in die Überholstrecke hatte er erst, als er bereits am Überholen war. Nach dem Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen vom 26. April 2002 konnte der Berufungskläger den entgegenfahrenden VW Käfer erst erkennen, als der ihm vorausfahrende Fahrzeuglenker wieder nach rechts auf seine Fahrspur einbog (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 8, act. 3.18; Beilagendossier, Massskizze Nr. 12, act. 3.19). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Berufungskläger etwa auf der Höhe der Führerkabine des Lastwagens. Die Entfernung zwischen den beiden entgegenfahrenden Fahrzeugen betrug alsdann nur noch 110 Meter. Dank des von der entgegenfahrenden Automobilistin zuvor eingeleiteten Bremsmanövers, mit welchem sie ihre Geschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h reduzierte, und welches 1.5 bis 1.6 Sekunden dauerte, betrug ihre Distanz zum entgegenfahrenden Berufungskläger 45 Meter, als dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte (vgl. Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 3 und 7, act. 3.18). 1.2 Sekunden nach dem Wiedereinbiegen kreuzten sich die beiden Fahrzeuge (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 8, act. 3.18). Der Sicherheitsabstand von 2 Sekunden wurde demnach nicht eingehalten. Hätte die Lenkerin des VW Käfers nicht angemessen reagiert und wäre sie mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, hätte die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 27 Meter betragen und bis zum Kreuzen wären gerade nur einige Hundertstel vergangen. Damit der entgegenkommende Fahrzeuglenker nicht gefährdet worden wäre, wären deutlich mehr als 27 Meter Abstand von Nöten gewesen, den der Berufungskläger hätte in Betracht ziehen müssen. Entgegen seiner Auffassung wären 27 Meter Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug keinesfalls genügend gewesen, um eine Gefährdung auszuschliessen. Selbstredend wäre ein solch geringer Abstand viel zu knapp und höchst gefährlich. Wie erwähnt, beträgt der Sicherheitsabstand 2 Sekunden und folglich sind einige Hundertstel-Sekunden völlig unzureichend. Die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers war nicht allein nach ihrem subjektiven Empfinden behindert und gefährdet. Zu recht hat die Vorinstanz das Überholmanöver des Berufungsklägers als äusserst gefährlich und unfallträchtig qualifiziert. An dieser Qualifikation ändert nichts, dass die Strasse entgegen den Feststellungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Überholmanövers schneefrei und trocken war (vgl. Polizeirapport vom 26. Dezember 2000, act. 3.1), sowie, ob das Bremsmanöver der entgegenkommenden Lenkerin als brüsk zu bezeichnen ist, wie es die Vorinstanz in Beachtung der Feststellung des Gutachters tat (Gutachten des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen, S. 4, act. 3.18), oder nicht. Entscheidend für die Beurteilung ist, dass der Berufungskläger völlig unverantwortlich dem vorausfahrenden VW Golf

13 ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes hinterhergefahren ist, als dieser den Lastwagen überholte. Er selbst konnte dabei infolge der beeinträchtigten Sicht durch das vorausfahrende Fahrzeug nicht beurteilen, ob er das Überholmanöver ohne Gefährdung Dritter durchführen konnte. Gleichwohl setzte er zum Überholen an. Der gegenüber der entgegenkommenden Lenkerin zu wahrende Sicherheitsabstand wurde ebenfalls nicht eingehalten. Die entgegenfahrende Lenkerin wurde zwar nicht konkret gefährdet. Indes setzte der Berufungskläger eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Der Berufungskläger setzte zum Überholen an, obwohl er keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hatte. Er konnte allfälligen Gegenverkehr erst erkennen, als der ihm vorausfahrende Fahrzeuglenker wieder auf seine Fahrspur einbog. Mit Gegenverkehr war angesichts der Tageszeit jederzeit zu rechnen. Zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass unter diesen Umständen die Verwirklichung einer konkreten Gefahr nahe lag. Dabei ist gleichermassen an die direkten und an die indirekten Unfallgefahren zu denken, die eine Missachtung des Überholverbots vor unübersichtlichen Kurven in Gang setzen kann. So ist solches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen (Fehl-)Reaktionen wie brüskes Bremsen und unvermitteltes Ausweichen zu veranlassen, und dadurch eine einzelne Gefährdungssituation oder unter Umständen gar eine ganze Gefahrenkette auszulösen. Die aus der Kurve dem Berufungskläger entgegenfahrende Lenkerin des VW Käfers musste nicht mit einem auf ihrer Fahrbahn auftauchenden Fahrzeug rechnen. Sie hätte leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder gar zu einer Kollision hätte führen können. Dem Berufungskläger vermag auch die Behauptung nicht zu helfen, dass die entgegenkommende Lenkerin hätte ausweichen können. Der Berufungskläger scheint wohl der Auffassung zu sein, die Lenkerin des VW Käfers hätte auf den aus ihrer Fahrtrichtung gesehenen rechtsseitigen Ausstellplatz ausweichen können (act. 3.3). Wie die Fotos dokumentieren (act. 3.2), ist der fragliche Ausstellplatz unübersichtlich angelegt; er war zur Strasse mit Leitund Schneepfosten begrenzt sowie ungefähr in der Mitte mit einer grossen Bautafel zweigeteilt. Für ein talwärts fahrendes Fahrzeug, welches bei einem Gefälle von rund 5% mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs ist, ist der fragliche Ausstellplatz offensichtlich nicht als gefahrlose Ausweichmöglichkeit geeignet. Wie erwähnt, darf ohnehin nicht damit gerechnet werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das eigene Fehlverhalten richtig reagiert. Im Ergebnis ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen. Wie oben dargelegt, setzt die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht voraus, dass es zu einer Kollision gekommen ist, wie der Berufungskläger zu glauben scheint. Es genügt, dass die Möglichkeit einer konkre-

14 ten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Berufungsklägers hätten betroffen werden können. Dies trifft indes im zu beurteilenden Fall nicht zu. Das Fahrverhalten des Berufungsklägers hat eine ernstliche Gefahr geschaffen, die bei einer allfälligen Fehlreaktion der beteiligten Verkehrsteilnehmer, oder falls die entgegenfahrende Lenkerin nur einen Moment früher aus der Kurve gefahren wäre, leicht zu einer folgenschweren Kollision hätte führen können. Der Berufungskläger hat durch sein Überholmanöver in Missachtung von für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtigen Bestimmungen eindeutig eine erheblich erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die entgegenfahrende Lenkerin geschaffen, weshalb die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gegeben sind. b) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91, BGE 118 IV 86, BGE 106 IV 390, BGE 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 93). Der Berufungskläger war bereits zu Beginn des Überholmanövers nicht in der Lage, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird abschliessen können. Wer wie der Berufungskläger unbekümmert darum, dass er selbst keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hat und damit gar nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Distanz für ein Überholmanöver ausreicht, und unbekümmert darum, dass ein entgegenkommender Automobilist auf Grund des Gefälles einen längeren Bremsweg benötigt und allenfalls sogar zu falschen und daher gefährlichen Reaktionen veranlasst wird, ein Überholmanöver einleitet, handelt ganz klar grobfahrlässig. Ob sich der Berufungskläger der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die

15 Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist. Er hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. Der Berufungskläger ist daher von der Vorinstanz zu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen worden. 6. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Man unterscheidet beim Verschulden Tatund Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14). Im weiteren ist der Betrag einer Busse so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln. Alsdann ist die Busse in Beachtung der in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Kriterien festzusetzen (BGE 120 IV 71, BGE 119 IV 13, BGE 116 IV 6). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt um so schwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu vermeiden, und er zudem ohne nachvollziehbare Beweggründe handelte. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd sind die Vorstrafenlosigkeit sowie der einwandfreie automobilistische und zivile Leumund zu veranschlagen. Strafschärfend fällt der Umstand ins Gewicht, dass der Berufungskläger gegen mehrere

16 durch Art. 90 Ziff. 2 SVG sanktionierte Verkehrsregeln verstossen hat (Art. 68 StGB; Giger, a.a.O., S. 251; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 2 zu Art. 68 StGB; BGE 91 IV 95). Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz seine angebliche Uneinsichtigkeit straferhöhend wertete. Das Recht zur Verteidigung und auf das Ergreifen von Rechtsmitteln ist gesetzlich gegeben. Die Uneinsichtigkeit müsste, damit sie straferhöhend gewertet werden könnte, über das Wahrnehmen von gesetzlichen Rechten hinausgehen. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf daher nicht straferhöhend berücksichtigt werden, denn sie äussert sich einzig darin, dass er von den ihm zustehenden Verteidigungsrechten Gebrauch macht. Allerdings kann er nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenwerth, Allgemeiner Teil, Bern 1989, S. 241). Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers betrug im Jahre 2001 im Durchschnitt Fr. 9'166.--. An Vermögen versteuerte er über Fr. 389'000.--. Die Vorinstanz hat auf eine Busse von Fr. 4'000.-- erkannt. Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.-- im Verhältnis zum Verschulden und auch der Einkommenssituation als zu hoch. Es darf sicher nicht übersehen werden, dass das Fahrverhalten des Berufungsklägers in der gegebenen Situation und auf einer solchen Strecke ein hohes Unfallrisiko beinhaltet. Eine konkrete Gefährdung liegt jedoch nicht vor. Im weiteren verfügt der Berufungskläger über einen tadellosen automobilistischen Leumund. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt in Würdigung und unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten, für die Strafzumessung ausschlaggebenden Merkmale zum Schluss, dass eine Busse von Fr. 2'500.-- dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen ist. Nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach dessen Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten gelöscht werden kann. 7. Nach Art. 160 StPO entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz, wenn ein Rechtsmittel gutgeheissen wird. Vorliegend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, wobei aber der Berufungskläger nur eine gewisse Strafreduktion erreicht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist vollumfänglich bestätigt worden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten vom Verurteilten zu tragen und dementsprechend ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu schützen (Willy Padrutt, a.a.O., S. 411 mit weiteren Hinweisen). Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen gehen entsprechend dem Verfahrensausgang zu drei Vierteln zu Lasten des Berufungsklä-

17 gers und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger ausseramtlich angemessen mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat.

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. K. wird mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- gehen zu 3/4 zu Lasten von K. und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher zudem K. ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SB 2002 45 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45 — Swissrulings