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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 33

22 gennaio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,252 parole·~36 min·4

Riassunto

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. | Öffentliche Gewalt

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 22. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 33/34 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, und des S., Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, in Sachen gegen den Angeklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc., hat sich ergeben:

2 A. S. wurde am 6. Dezember 1962 in Israel geboren und wuchs zusammen mit zwei Brüdern und vier Schwestern bei seinen Eltern in Akko/Haifa (Israel) auf. Dort besuchte er neun Jahre die Grundschule und danach während drei Jahren die Mittelschule. Nach der Schulentlassung begann er in Akko eine Lehre als Dreher, welche drei Jahre dauerte. Im Jahre 1984 reiste S. in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Kellner in verschiedenen Hotels in Zürich und Umgebung. Im Jahre 1992 zog er nach Thusis, drei Jahre später nach Chur. Während dieser Zeit war er als Arbeitsloser bei der Gemeinde Thusis registriert. Seit April 1995 arbeitet er als selbständiger Autohändler in Chur und Umgebung. Bei der Steuerverwaltung der Stadt Chur ist S. mit einem Einkommen von Fr. 49'500.-- und einem Vermögen von Fr. 15'400.-- erfasst. Gemäss seinen eigenen Angaben hat sich das Einkommen zwischenzeitlich etwas reduziert. Am 9. Februar 1984 verheiratete sich S. mit B.. Aus dieser Ehe ging am 9. April 1990 ein Sohn hervor. Er ist ausserdem Vater einer am 14. Oktober 1994 ausserehelich geborenen Tochter. Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei Chur vom 19. März 2002 ist S. als rechthaberische Person bekannt. Bei Verkehrskontrollen sei er schon öfters mit seiner ausfälligen Art aufgefallen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist S. mit drei Eintragungen verzeichnet. Am 30. März 1988 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen fortgesetzter einfacher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Probezeit wurde am 28. Juni 1990 durch das Bezirksgericht Baden um 1 Jahr verlängert. Mit Urteil vom 11. Februar 1997 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich 31 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft, bedingt auf 4 Jahre. Am 16. März 2000 wurde er durch den Kreisgerichtsausschuss Chur wegen falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 500.--, unter Ansetzung einer Probezeit für die vorzeitige Löschung von 2 Jahren, bestraft. Im SVG-Mssnahmeregister (ADMAS) figuriert S. mit 2 Eintragungen. B. Am 21. beziehungsweise 22. Juni 2001 reichten die beiden Polizeibeamten Y. und X. Strafanzeige gegen S. ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. Mai 2001 eine Strafuntersuchung wegen Fahrens mit einem Motorfahrzeug ohne Versicherungsschutz etc. (vgl. act. 1/1) eröffnete. Nach Ab-

3 schluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. Mai 2002 eine Teil-Einstellungsverfügung betreffend Diebstahl. Mit Verfügung vom 14. Mai 2002 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden S. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den Anklagezustand. Diese zu Handen des Bezirksgerichtes Plessur erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: "1. Am Freitag, 6. April 2001 , hatte der Angeklagte für den ungelösten Personenwagen der Marke Subaru 1.8 W um 13.50 Uhr einen Vorführtermin beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden. Bereits am Morgen um ca. 08.10 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pw Subaru ohne gültigen Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschilder und damit ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung auf dem Areal des Strassenverkehrsamtes und der Kantonspolizei Graubünden von einem signalisierten und reservierten Parkfeld über die Gebäudefrontseite bis zur Einfahrt Ringstrasse und anschliessend nach rechts in Richtung Prüfhallen des Strassenverkehrsamtes. Aufgrund der fehlenden Kontrollschilder wurde der Angeklagte vom Polizeibeamten X. angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle der Ausweise verhielt sich der Angeklagte gegenüber X. sofort aggressiv und beschimpfte ihn. Zudem gab er vor, er müsse den Motor warm laufenlassen, um den Abgastest beim Strassenverkehrsamt durchführen zu können. Der Angeklagte wurde in der Folge durch X. aufgefordert, ihm auf das Büro der Verkehrspolizei zu folgen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte ohne weiteres nach. 2. Im Büro der Verkehrspolizei wurde der Angeklagte von X. darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht angehe, dass er mit einem Fahrzeug ohne Kontrollschilder herumfahre und dass er deswegen verzeigt werde. Anfänglich machte der Angeklagte noch geltend, dass ihm diese Fahrten seitens des Strassenverkehrsamtes bewilligt worden seien (um den Abgastest durchführen zu können). Nachdem ihm diese Aussagen widerlegt werden konnten, wurde der Angeklagte ausfällig, stiess wüste Beschimpfungen aus - unter anderem betitelte er die Polizeibeamten X. und Y. als "Dreckschweine" und "Scheissbullen" - und drohte ihnen, dass sie dafür noch büssen müssten. Gegenüber X. erklärte er zudem, er wisse schon, wo er wohne. Die beiden Polizeibeamten fühlten sich aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Angeklagten ernsthaft bedroht und reichten am 21. bzw. 22. Juni 2001 gegen S. Strafanzeige ein.

4 3. Am Donnerstag, 13. September 2001, um ca. 19.30 Uhr verabredete sich D. mit dem Angeklagten auf dem Areal des Polizeikommandos/Strassenverkehrsamtes Graubünden zwecks Kaufs eines Personenwagens der Marke Subaru, welcher vom Angeklagten auf einem Parkfeld hinter dem Strassenverkehrsamt abgestellt worden war. Nachdem sie, ihr Mann und ein Bekannter das Fahrzeug begutachtet hatten, erklärte ihr der Angeklagte, dass sie mit dem Wagen ohne weiters eine Probefahrt machen könne. Er händigte ihr auch die Fahrzeugschlüssel aus. Daraufhin fuhr Frau D. mit dem Personenwagen einmal um das Gebäude herum bis zum Haupteingang. Als sie im Begriffe war, vom Haupteingang in Richtung Vorplatz Prüfhallen zu fahren, wurde sie polizeilich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass am Fahrzeug weder Kontrollschilder angebracht waren noch ein Versicherungsschutz bestand." C. Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, erkannte das Bezirksgericht Plessur: "1. S. wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. S. ist schuldig des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 und Ziff. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'500.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'300.--, Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3596-3 zu überweisen. Die Busse von Fr. 500.-- ist ebenfalls innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Plessur zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." Den Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begründete die Vorinstanz damit, dass die Anklageschrift den Anforderungen an das Akkusationsprinzip nicht genüge und das Gericht mangels genügender Grundlage des Verfahrens keinen Schuldspruch ausfällen dürfe.

5 D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. S. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse zu bestrafen. 4. Gesetzliche Kostenfolge." E. Mit Eingabe vom 4. November 2002 liess S. gegen das obgenannte Urteil des Bezirksgerichtes Plessur ebenfalls Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen: "1. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt." F. Mit Schreiben vom 8. November 2002 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. In ihren Vernehmlassungen vom 12. November 2002 bzw. 20. November 2002 beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch S. die Abweisung der Berufung der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 22. Januar 2003 waren der Staatsanwalt Dr. A. Zindel sowie der Angeklagte S. und seine private Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, anwesend. Auf Befragen hin sagte S. aus, dass er seit dem ersten Vorfall im Jahre 1998 vermehrt Probleme mit den Experten des Strassenverkehrsamtes habe. Bezüglich der Aussagen im Leumundsbericht führte er aus, dass er bisher nur einmal bei einer Verkehrskontrolle ausfällig geworden sei, seither aber vermehrt Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Zur Sache äusserte sich S. dahingehend, dass er am 6. April 2001 einen Vorführtermin beim Strassenverkehrsamt gehabt habe. Bereits am Vormittag habe

6 er das entsprechende Fahrzeug auf den Parkplatz beim Strassenverkehrsamt bringen lassen. Er sei dann zwar wenige Meter vom Parkplatz weggefahren, jedoch habe er nicht beabsichtigt, in die Ringstrasse einzubiegen, wie dies im Polizeirapport vermerkt sei. Er sei dann von einem Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden. Dieser habe - wie auch ein Zeuge bestätigt hätte - sehr laut gesprochen und ihn aufgefordert, in das Büro zu folgen. Er habe dieser Aufforderung ohne weiteres Folge geleistet. Im Büro habe ihn dann der Polizeibeamte massiv beschimpft und ihm gesagt, er solle doch die Schweiz verlassen. Auf den Einwand hin, dass er verheiratet sei und Kinder habe, habe der Polizeibeamte geantwortet, er könne ja Frau und Kinder mitnehmen. Erst als Reaktion auf diese Beschimpfungen sei er dann gegenüber dem Polizeibeamten ebenfalls laut geworden. Dieser habe sich zudem geweigert, seine Identität preiszugeben. Er habe sich sodann an den zweiten anwesenden Polizisten gewandt und ihn gefragt, ob er all diese Beschimpfungen gehört hätte. Dieser habe dies jedoch verneint. S. betonte zudem, dass er zu keinem Zeitpunkt Drohungen gegen die Polizeibeamten ausgesprochen habe. Entsprechende Aussagen der Polizeibeamten seien nicht zutreffend. Dies zeige sich schon daran, dass er fliessend Deutsch spreche, der Polizeibeamte jedoch zu Protokoll gegeben habe, S. habe ihn in gebrochenem Deutsch bedroht. Der Staatsanwalt Dr. A. Zindel führt in seinem Plädoyer zunächst aus, dass die Anklageschrift den Anforderungen des Art. 98 StPO genüge. Es gehe aus den Akten hervor, dass mit der Aufnahme des Protokolls begonnen wurde, dieses aber nicht zu Ende geführt werden konnte. Ausserdem sei eine Verletzung des Anklageprinzips überhaupt nicht geltend gemacht worden. Davon abgesehen hätte die Vorinstanz das Verfahren sistieren und die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen, wenn sie der Auffassung war, die Anklageschrift sei ungenügend (PKG 1996 Nr. 34). Dass eine polizeiliche Einvernahme eine amtliche Handlung darstelle, sei unbestritten. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten sei es auch zu Drohungen seitens des Angeklagten gekommen. Dabei sei zu beachten, dass Polizeibeamte zu strikter Objektivität verpflichtet seien und ihre Aussagen unter schwerer Strafandrohung machen müssten. Diesbezüglich habe auch die Vorinstanz auf diese Sachverhaltsdarstellung abgestellt. Unter einer Behinderung der Amtshandlung verstehe man nach ständiger Praxis die Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs. Es sei erstellt, dass der Angeklagte seine Drohung während und nicht erst nach der Protokollaufnahme ausgesprochen habe. Bezüglich des Fahrens ohne Führerausweis und Versicherungsschutz macht der Staatsanwalt geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem leichten Fall ausgegangen sei. Ein leichter Fall sei zu verneinen,

7 da es sich um ein wiederholtes und leichtsinniges Fehlverhalten des Angeschuldigten handle und er dadurch eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Verschulden des Angeklagten nicht leicht wiege. Er sei nicht gewillt, sich an Vorschriften zu halten. Strafmilderung.- und Strafminderungsgründe lägen keine vor. Strafschärfend sei die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu qualifizieren. Die drei Vorstrafen sowie der angeschlagene Leumund würden sich straferhöhend auswirken. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Angeklagte nur kurz nach Ablauf der Probezeit wiederum delinquiert habe. Eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erscheine daher als angemessen. Da dem Angeklagten aufgrund seiner ernstzunehmenden Einsichtslosigkeit keine günstige Prognose gestellt werden könne, falle ein bedingter Strafvollzug ausser Betracht. Die private Verteidigerin von S., Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer machte geltend, dass der Angeklagte von einem der beiden Polizeibeamten massiv beschimpft worden sei. Bereits auf dem Areal des Strassenverkehrsamtes sei dieser laut und unhöflich aufgetreten, während sich der Angeklagte ruhig verhalten habe. Im Büro habe der Polizeibeamte ganz klar rassistische Äusserungen gemacht. Als dann der Angeklagte dessen Namen in Erfahrung bringen wollte, habe dieser seinen Kollegen angewiesen, die Einvernahme fortzusetzen und habe dann das Büro verlassen. Der Angeklagte habe noch am selben Tag beim Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement eine Beschwerde gegen die beiden Polizeibeamten eingereicht und einen Monat später Klage wegen Ehrverletzung und Beschimpfung erhoben. Die beiden Polizeibeamten hätten erst 2 1/2 Monate später auch Anzeige wegen Drohung, Ehrverletzung und Beschimpfung erstattet. Bei einer tatsächlichen Bedrohung hätten sie dies bestimmt unverzüglich getan. Ihre Aussagen seien zudem fast identisch und müssten daher bei der Beweiswürdigung als abgesprochen qualifiziert werden. Hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 285 StGB führt die Verteidigerin aus, dass die Amtshandlung nicht gehindert worden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, was konkret behindert worden sei, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung des Akkusationsprinzips gerügt habe. Strafrechtlich relevant seien somit nur die SVG-Delikte, wobei auch bezüglich der Strafzumessung auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen sei. Angefochten werde einzig die Kostenverteilung. Nicht sein Verhalten habe begründeten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung gegeben, er sei vielmehr seitens des Polizeibeamten provoziert worden.

8 Auf die weiteren Ausführungen in den Berufungsschriften und im Rahmen der Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Berufungen, weshalb auf die eingelegten Rechtsmittel einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 3. S. macht geltend, die Anklageschrift enthalte keine ausreichende Darstellung der ihm vorgeworfenen Delikte. Es werde nirgends konkret ausgeführt, welche Amtshandlung überhaupt behindert worden sei. Die Vorinstanz habe daher zu Recht eine Verletzung des Akkusationsprinzips angenommen. a) Dem Anklagegrundsatz, auf den sich S. stützt, kommt Verfassungsrang zu. Er leitet sich aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Prinzip der Gehörsgewährung ab. Der Kantonsgerichtsausschuss hat daher auf die Rüge einer mangelhaften Anklageschrift einzutreten, obwohl für das Vorbringen dieser Rüge grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen wäre.

9 b) Gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip hat die Anklageschrift des Staatsanwalts die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten. Dadurch wird das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhalts gebunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt sein (PKG 1992 Nr. 58). Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1996 Nr. 34; PKG 1992 Nr. 58). Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift, die keine Par-

10 teischrift ist, hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Die Anklageschrift muss aufführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg einschliesslich Kausalzusammenhang – angeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). c) In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubündens vom 14. Mai 2002 (act. 1/22) wird S. unter anderem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB angeklagt. Aus der gesetzlichen Umschreibung dieses Straftatbestandes geht hervor, dass sich schuldig macht, „wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift“. Der objektive Tatbestand umfasst somit mehrere Elemente wie das Vorliegen einer geschützten Amtshandlung durch einen dazu legitimierten Amtsträger, die tatbestandsmässige Verhaltensweise sowie eine rechtlich relevante Verknüpfung zwischen der ausgeübten Gewalt beziehungsweise der ausgesprochenen Drohung und der Hinderung der Amtshandlung. Die Anklageschrift muss, um den Voraussetzungen in Art. 98 Abs. 2 StPO zu genügen, diese Tatbestandselemente angeben und den konkreten Sachverhalt darunter subsumieren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Anklageschrift vom 14. Mai 2002 (act. 1/22) bezüglich des Tatbestandes aus, dass der Angeklagte ausfällig geworden sei, wüste Beschimpfungen ausgestossen habe und den Polizeibeamten gedroht habe. Die beiden Polizeibeamten hätten sich aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Angeklagten ernsthaft bedroht gefühlt und Strafanzeige eingereicht. Es wurde jedoch nicht näher dargelegt, inwieweit durch dieses Verhalten eine Amtshandlung behindert worden ist. Es wurde insbesondere darauf verzichtet, die einzelnen Tatbestandselemente in konkreter Weise aufzuführen. Aus der Anklageschrift geht nicht unmittelbar hervor, inwiefern die Drohungen und Beschimpfungen kausal für die Behinderung einer Amtshandlung waren. Ob die zur Vollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben allenfalls aus den untersu-

11 chungsrichterlichen Akten ersichtlich sein könnten, vermag an der Mangelhaftigkeit der Anklageschrift an sich nichts zu ändern. Die vorliegende Anklageschrift genügt damit den vorstehend umschriebenen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO nicht. Die Verteidigung hat sich allerdings vor der Vorinstanz nicht auf die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift berufen. Nachdem S. anlässlich seiner Einvernahmen in Anwesenheit der Verteidigerin der Vorhalt betreffend Art. 285 Ziff. 1 StGB gemacht worden war, stellt sich die Frage, ob er sich in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 BV nachträglich noch auf die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift berufen kann. Diese Frage kann indessen - wie die nachstehenden Erwägungen unter Ziffer 4 zeigen - im vorliegenden Fall offen gelassen werden. d) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der Anklageverfügung führt aber nur dann zu einem Freispruch, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. In den anderen Fällen ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. PKG 1996 Nr. 34). Kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den Anforderungen an das Akkusationsprinzip nicht genügt, so hätte sie die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift mit anschliessender Neuvorlegung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Kommt das Gericht - und damit auch die Berufungsinstanz - zum Schluss, dass selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegen würde, so kann bereits in diesem Verfahrensstadium ein Freispruch erfolgen. Es ist daher vorerst materiell zu prüfen, ob - aufgrund der Akten und der Ausführungen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung - davon ausgegangen werden muss, dass S. mit seinem Verhalten den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt hat und daher ein Freispruch zu erfolgen hat. 4. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Schutzobjekt dieses Tatbestandes ist die staatliche Autorität und die körperliche Integrität sowie die Freiheit der zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Tathandlungen sind unter anderem die Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung oder Gewalt. Letzteres ist eine physische Einwirkung, die aber nicht notwendigerweise Aufwendung körperlicher Kraft bedeuten muss. Massgebend ist die Überwindung des mit der Amtshand-

12 lung verbundenen tatsächlichen oder zu erwartenden amtlichen Zwangs durch die Gewaltanwendung. Unter Drohung wird die Androhung eines ernstlichen Nachteils verstanden. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Bei der Art des Widerstandes ist zu beachten, dass „hindern“ bloss die Bedeutung von „behindern“ hat, die Amtshandlung mithin lediglich so beeinträchtigt werden muss, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Lediglich der blosse Ungehorsam, das heisst die blosse Untätigkeit in der Form der Nichtbefolgung einer amtlichen Aufforderung, gilt nicht als Hinderung einer Amtshandlung. Die Tätigkeit des Beamten braucht nicht notwendigerweise hoheitlicher Natur zu sein. Für die Beamtenstellung ist einzig entscheidend, ob die übertragene Funktion im Dienste der öffentlichen Aufgabe wahrgenommen wird (vgl. J. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 273, 278 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 285 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Auflage, § 49 N 18 ff.; Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1171 N 2). a) Zur Bestimmung des Personenkreises, der unter den Begriff „Beamte“ fällt, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 4 StGB massgebend. Gemäss der umfassenden Definition und deren extensiven Auslegung durch die Praxis fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben, das heisst, die eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen und sei es nur vorübergehend. Eine solche liegt vor, wenn das Gemeinwesen durch seine Organe als übergeordnetes Rechtssubjekt tätig wird (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1772 N 4). Vorliegend ist offensichtlich, dass es sich bei den beiden Polizeibeamten X. und Y. um Beamte im Sinne des Gesetzes handelt. b) Eine sog. Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1773 N 9). S. wurde wegen Verdachts des Fahrens ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschild und damit ohne erforderliche Haftpflichtversicherung vom Polizeibeamten X. aufgefordert, ihm in das Büro der Verkehrspolizei zu folgen. Dort

13 wurde S. in Gegenwart von X. sowie von Y. zu dem Vorfall befragt. Dass es sich bei dieser polizeilichen Handlung um eine Amtshandlung gemäss den obigen Ausführungen gehandelt hat, ist offensichtlich. c) Hinsichtlich der Tathandlung lassen sich drei Tatbestände unterscheiden: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 285 StGB). Gemäss der herrschenden Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der „Androhung eines ernstlichen Nachteils“ bei der Nötigung auszulegen (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1782 N 10). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGE 106 IV 125). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist allein, dass die Täterschaft mit ihrer Fiktion der Drohung den Bedrohten in Angst und Schrecken versetzen will (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 897 N 17). Mit Datum vom 21. bzw. 22. Juni 2001 erstatteten die Polizeibeamten Y. und X. Strafanzeige gegen S. wegen Drohung, Ehrverletzung und Beschimpfung (act. 3/2 und 3/3). Beide Polizisten führten aus, dass dieser anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2001 ausgerastet sei und die beiden Polizeibeamten in übler Art und Weise beschimpft hätte. Des Weiteren habe er mit erhobener Hand gedroht, dass sie diese Angelegenheit noch büssen müssten. Beide Polizisten gaben an, sich durch diese Aussagen ernsthaft bedroht gefühlt zu haben. Auch stuften sie S. als unberechenbar ein. Sowohl bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. September 2001 (act. 3/9) als auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt S., die Polizeibeamten bedroht zu haben. Polizeibeamte sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu strikter Objektivität verpflichtet. Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 4. März 2002 wurden Y. und X. auf die schweren Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen. Ihre Aussagen stimmen inhaltlich überein. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hielt in seinem Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, betreffend Beschimpfung zwischen denselben Parteien fest, es ergebe sich aufgrund der Gesamtwürdigung, dass die Sachverhaltsdarstellung der beiden Polizeibeamten dem tatsächlichen Geschehensablauf entspreche, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt

14 sei. Da sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen aufdrängen, besteht auch für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kein Grund, von dem von den Polizeibeamten geschilderten Sachverhalt abzuweichen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass S. die beiden Polizeibeamten nicht nur beschimpft, sondern auch bedroht hatte. d) Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass durch die Drohung der reibungslose Ablauf einer noch nicht abgeschlossenen Amtshandlung beeinträchtigt wird. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass zum Zeitpunkt des Zwischenfalls die Amtshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Aus den Akten geht jedoch verschiedentlich hervor, dass S. dem Polizeibeamten X. zwar am Tage des Vorfalls in dessen Büro gefolgt war, die polizeiliche Einvernahme jedoch aufgrund des Zwischenfalls nicht durchgeführt wurde. Y. führte in der Stellungnahme vom 1. Mai 2001 zuhanden des Polizeikommandanten (act. 3/8.3) aus, dass er infolge der aussichtslosen Tätigung einer Einvernahme mit S. einen neuen Termin auf Montag, den 9. April 2001 vereinbarte. „Noch während dem schlussendlich gescheiterten Versuch die Einvernahme zu tätigen, wurde der betreffende Subaru (…) abgeholt.“ Die eigentliche polizeiliche Befragung fand dann - wie aus dem betreffenden Protokoll (act. 3/4) ersichtlich ist - erst am Montag, den 9. April 2001 statt. Es ist damit erstellt, dass die Amtshandlung zum Zeitpunkt der Beschimpfungen und Drohungen noch nicht abgeschlossen war. Es bleibt nun zu prüfen, ob die Polizeibeamten gerade durch die ausgesprochene Drohung derart in Angst und Schrecken versetzt wurden, dass eine Durchführung der Amtshandlung nicht mehr möglich war. Mit anderen Worten muss die Drohung für die Behinderung der Amtshandlung kausal gewesen sein. Unbestritten ist, dass die Drohungen von S. zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurden, als sich noch beide Polizeibeamte im Büro befanden. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2001 (act. 3/8.3) führte X. aus, er habe S. gesagt, dass es ihm nicht gelingen werde, die Polizeibeamten durch seine Art einzuschüchtern. Gemäss den Aussagen von Y. anlässlich der Konfronteinvernahme von 4. März 2002 (act. 3/12) hat X. kurze Zeit später das Büro verlassen, während Y. abermals versuchte, die Einvernahme durchzuführen. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die Bedrohung in diesem Zeitpunkt noch keinen Einfluss auf die Durchführung der Amtshandlung gehabt hatte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte auch Y. das Büro verlassen beziehungsweise hätte X. seinen Kollegen nicht allein gelassen. Y. führte anlässlich der Konfronteinvernahme (act. 3/12) aus, dass angesichts der Aggressivität von S. die Durchführung der Einvernahme nicht möglich gewesen sei.

15 Wie bereits ausgeführt, muss die Bedrohung jedoch ein Mass annehmen, dass der Bedrohte dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird und gerade deshalb die Amtshandlung nicht fortführen kann. Ein bloss aggressives Verhalten oder ein Nichtbefolgen von polizeilichen Aufforderungen reichen für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus (vgl. Trechsel, a.a.O. N 2 zu Art. 285 StGB). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für den nächsten Einvernahmetermin nur 3 Tage später keine speziellen Sicherheitsmassnahmen ergriffen wurden. Die Einvernahme fand abermals im selben Büro in Anwesenheit desselben Polizeibeamten statt. Auch erstatteten die beiden Polizeibeamten erst rund 2 ½ Monate nach dem Vorfall Strafanzeige gegen S.. Aufgrund dieser Tatsachen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizisten die Einvernahme aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft von S. verschoben haben und nicht aufgrund der ausgestossenen Drohung derart behindert wurden, dass sie gerade deshalb die Einvernahme um drei Tage verschoben haben. Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Drohung und der Hinderung der Amtshandlung kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB damit nicht erfüllt ist. Da ein nachträglicher Nachweis dieses Kausalzusammenhanges nicht erbracht werden könnte, würde auch eine Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Präzisierung der Anklageschrift somit ausser Betracht fallen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufung geltend, das Bezirksgericht Plessur habe bezüglich des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz zu Unrecht einen leichten Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG angenommen. Diese Ausnahmebestimmung sei nur anzuwenden, wenn die strenge Strafdrohung des ersten Absatzes unbillig und dem Verschulden in keiner Weise angemessen wäre. Der Angeklagte habe sich leichtsinnig über Verkehrsvorschriften hinweggesetzt, obwohl er aufgrund einer einschlägigen Verurteilung hätte gewarnt sein müssen. Durch das Befahren des Areals mit seinem ungelösten Personenwagen habe er eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Umstand, dass das Areal durch einen Zaun von der öffentlichen Strasse abgetrennt sei, sei unbeachtlich. Massgebend sei vielmehr, dass die fragliche Bodenfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt sei. Des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG habe sich der Angeklagte zudem strafbar gemacht, indem er am 13. September 2001 D. dazu veranlasste, mit seinem ungelösten Per-

16 sonenwagen auf dem Areal des Polizeikommandos und des Strassenverkehrsamtes eine Probefahrt durchzuführen. Da sich der Angeklagte somit ein weiteres Mal leichtsinnig über die geltenden Vorschriften hinweggesetzt habe, könne auch hier nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG gesprochen werden. a) Zur Bestimmung des leichten Falles sind wie bei der Bemessung des Verschuldens die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht die Intensität der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Setzt sich der Täter bewusst über eine Vorschrift hinweg, welche bezweckt, Gefahren einzudämmen, kann nur dann von einem leichten Fall gesprochen werden, wenn der Täter gute Gründe für ein Abweichen von der Vorschrift sowie die Gewissheit hatte, niemanden zu gefährden oder höchstens die entfernte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bestand. Keine Milderung verdient, wer leichtsinnig Verkehrsvorschriften verletzt oder die Gefährdung anderer in Kauf nimmt (ZBJV 1982, S. 416). b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass S. das vorzuführende Fahrzeug auf einem Transporter auf das Areal des Strassenverkehrsamtes bringen liess. Erst auf diesem Areal ist er dann gemäss eigenen Aussagen einige Meter gefahren. Er habe aber nie die Absicht gehabt, in die Ringstrasse einzubiegen, wie dies im Polizeirapport vom 18. Mai 2001 (act. 3/1) behauptet werde. Beim Areal des Strassenverkehrsamtes handelt es sich um ein Gebiet, das durch einen Zaun von der öffentlichen Strasse abgetrennt ist. Es handelt sich somit um eine ausgeschiedene Fläche, die nur von einem beschränkten Benutzerkreis befahren wird. Ausserdem kann – wie aus den Akten (act. 3/6) hervorgeht – eine Sonderbewilligung eingeholt werden, die es erlaubt, auf einem Teil des Areals auch ohne Kontrollschild zu fahren. Daraus ergibt sich, dass die Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht sehr intensiv sein kann. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem leichten Fall gemäss Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG ausgegangen. Gleiches gilt für den Vorfall vom 13. September 2001. Im Vordergrund steht auch hier die Intensität der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte denn auch in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung in Sachen gegen D. vom 13. November 2001 (act. 4/5) aus, dass das Areal zum Zeitpunkt der Tat gut ausgeleuchtet gewesen sei und dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer dort befunden hätten. Die Gefahr, dass sie bei ihrer Probefahrt mit anderen Verkehrsteilnehmern kollidieren konnte, sei somit sehr gering gewesen. Gleiches muss somit auch für S. gelten. Da die Intensität der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur sehr gering war, ist ein leichter Fall gemäss Art. 96 Ziff. 1. Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 und Ziff. 3 SVG

17 anzunehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird daher in diesem Punkt abgewiesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich abgewiesen wird. 6. In seiner Berufung macht S. geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens überbunden, nachdem er vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen worden sei. Er habe keinen Anlass zur Durchführung einer Strafuntersuchung betreffend des Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben. Vielmehr sei er durch den Polizeibeamten X. provoziert worden. Die SVG-Delikte habe er anerkannt und diese wären in die Kompetenz des Mandatsrichters gefallen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt und inkonsequent, wenn man ihm auch bei einem Freispruch sämtliche Kosten überbinde. a) Art. 157 Abs. 1 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Bundesgerichtspraxis, ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1206). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens. Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Padrutt, a.a.O. S. 395), wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt. Das Verschulden wiegt dabei umso schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist.

18 Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung zu erschweren (BGE 116 Ia 170). Zur Kostenauflage können neben Verletzungen besonderer gesetzlicher Pflichten insbesondere auch Verhaltensweisen mit aggressiver beziehungsweise provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (vgl. zum Ganzen PKG 2000 Nr. 36; BGE 116 Ia 162)). b) Es ist zu prüfen, ob das Verhalten von S. als ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens in vorstehend umschriebener Weise selbst verschuldet hat. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur kam mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002 zum Schluss, dass S. mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB verwirklicht hatte und sprach ihn deswegen schuldig. Im vorliegenden Verfahren galt es unter anderem zu prüfen, ob sich S. neben der Beschimpfung auch noch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass er die Beamten zwar nachweislich bedroht hatte, dass aber aufgrund des fehlenden Nachweises des Kausalzusammenhanges in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu erfolgen hat. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass seine Verhaltensweise gegenüber den Polizeibeamten nicht nur als aggressiv, sondern auch als offensichtlich straftatbestandsnahe zu qualifizieren ist. Mit seinem Verhalten weckte er den Verdacht einer strafbaren Handlung und gab damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens S. aufzuerlegen. Werden die Kosten dem Angeschuldigten im Sinne der oben dargelegten Praxis auferlegt, entfällt der Entschädigungsanspruch (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 416). Das Verhalten des Angeschuldigten ist unter diesen Umständen nämlich - wie dargelegt - als zivilrechtlich vorwerfbar anzusehen, womit auch die Voraussetzung der Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO (verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten) offensichtlich erfüllt ist. Das Kriterium der „zivilrechtlich vorwerfbaren Weise“, in welcher gegen eine Rechtsnorm klar verstossen worden

19 sein muss, wird seit jeher gleichgesetzt mit den kantonalrechtlichen Begriffen „verwerflich“ oder „leichtfertig“. Zivilrechtlich vorwerfbar bedeutet eben absichtliches oder fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR. Ob mit dem Begriff der Verwerflichkeit ein höherer Grad des Verschuldens verlangt wird, kann offen bleiben, weil Leichtfertigkeit schon eine genügende Haftungsgrundlage darstellt (vgl. ZR 99 [2000] Nr. 64, S. 178 ff.). S. hat mit seinem Verhalten einen begründeten Anfangsverdacht für eine Untersuchung gesetzt. Dass er schliesslich in einem Anklagepunkt freigesprochen wird, bedeutet nun keineswegs, dass für die Einleitung des Strafverfahrens und die Anklageerhebung kein hinreichender Anlass bestand. Ob schliesslich im vorliegenden Fall von der vollumfänglichen Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten an S. abgesehen werden kann, das heisst, ob ein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem teilweisen Freispruch besteht, ist anhand von vergleichbaren Fällen zu entscheiden, da dieser Entscheid auf Billigkeit beruht und es keine starren Regeln gibt, aufgrund welcher sich die Frage der Verhältnismässigkeit zwischen Verfahrenskosten und Schuld beziehungsweise Strafe mit Teilfreispruch beantworten lässt. Da nicht die Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten zur Diskussion steht, sind die Grundsätze des Kostendeckungsund des Äquivalenzprinzips, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 2043), auf die vorliegende Fragestellung nicht anwendbar. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 22. März 2000 in Sachen S. A. K. (SB 00 11 E. 3. a) hatte ein nicht schweres Verschulden des Verurteilten zum Gegenstand. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete es damals bei einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen, dem Verurteilten die Verfahrenskosten von Fr. 14'141.35 vollumfänglich aufzuerlegen. Sodann ist das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. August 1994 in Sachen R. B. (SB 47/94 E. 7. c) in die Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Kostenauflage miteinzubeziehen, in welchem wegen eines Übertretungstatbestandes unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tag bis zu drei Monaten eine Strafe von 15 Tagen Haft ausgesprochen wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss kam in jenem Urteil zum Schluss, dass die Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die schuldig gesprochene Angeklagte in keiner Weise zu beanstanden sei, da kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfah-

20 renskosten in der Höhe von Fr. 6'335.-- einerseits und dem Verschulden und der Strafhöhe andererseits vorliege (vgl. auch PKG 1986 Nr. 36, 1969 Nr. 66). Vorliegend wurde S. von der Vorinstanz in einem Anklagepunkt freigesprochen. Dies ist jedoch noch kein Grund, die Angemessenheit der Verfahrenskosten im Verhältnis zur Straflosigkeit zu verneinen, da er in den anderen Anklagepunkten für schuldig befunden und ihm eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt wurde. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- sind derart, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erscheint. Vergleicht man die Höhe der Kosten der oben erwähnten Urteile mit denjenigen im vorliegenden Fall, so wird deutlich, dass dort die Höhe der Kosten diejenigen, welche hier zur Diskussion stehen, um ein Mehrfaches überstiegen. Die vollständige Überbindung der Kosten von Fr. 3'500.-- an S. erscheint nach dem Gesagten daher durchaus als verhältnismässig, auch wenn er in einem Anklagepunkt freigesprochen wurde. Die vollständige Überbindung der Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie der Kosten des Bezirksgerichts Plessur an S. erscheint nach dem Gesagten daher durchaus als verhältnismässig, auch wenn er vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen wurde. c) Das Bezirksgericht Plessur auferlegte S. mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, neben der Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-auch die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'300.--. Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 (act. 1/20) stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen S. betreffend Diebstahl ein. Die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 220.-- wurden bei der Prozedur belassen und sind gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft in den durch die Vorinstanz auferlegten Untersuchungskosten enthalten. Da die obgenannten Voraussetzungen einer Kostenauferlegung für das Verfahren betreffend Diebstahl vorliegend nicht gegeben sind, ist die Berufung von S. in diesem Punkt gutzuheissen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 220.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. S. ist mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durchgedrungen, während die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich abgewiesen wird. Dementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- zu

21 ¼ zu Lasten von S. und zu ¾ zu Lasten des Kantons Graubünden, der S. zudem reduziert mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat (Art. 160 StPO).

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird abgewiesen. Die Berufung von S. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'080.-- und die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 2'200.-- gehen zu Lasten von S.. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 220.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- gehen zu 1/4 zu Lasten von S. und zu 3/4 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher S. für das Berufungsverfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SB 2002 33 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 33 — Swissrulings