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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29

8 gennaio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,546 parole·~28 min·3

Riassunto

Jagdkontravention | Jagd/Fischerei

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 08. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 29 (fernmündlich eröffnet am 09. Januar 2003) (Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 06. August 2003 (6S.132/2003) gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 2. September 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. X. wuchs in B. und in A. auf. Nach dem Besuch der ersten Primarklasse in B. und der restlichen fünf Primarklassen in A., absolvierte er das Gymnasium Typus D in R.. Danach studierte er während fünf Jahren an der ETH und schloss als Elektroingenieur ab. Es folgte ein zweijähriges Nachdiplomstudium für das höhere Lehramt, bevor er zum Teil in Zürich auf seinem erlernten Beruf arbeitete und im Unterengadin Unterricht erteilte. Seit 1998 arbeitet X. bei der Telekommunikationsfirma S. Sein jährliches Bruttoeinkommen beläuft sich nach eigenen auf Fr. 200'000.--. Sein steuerbares Vermögen beträgt Fr. 56'000.--. Seit Juni 1999 ist X. mit C. verheiratet. Das Ehepaar hat keine Kinder. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Hingegen ist er im Register des Jagd- und Fischereiinspektorats Graubünden mit einem Fehlabschuss aus dem Jahre 1994 verzeichnet. B. Dem vorliegenden Strafverfahren legt die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrer Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „ Am Samstagnachmittag des 16. Oktober 1999 meldete X. Wildhüter D., er habe in E., ein Seitental des F., Gemeinde G., beim Aufräumen seiner Jagdhütte auf dem Grat zum H. einen verletzten, etwa siebenjährigen Steinbock beobachtet. Nach Rücksprache mit Wildhüter I., Bezirkschef des Jagdbezirks T., begab sich Wildhüter D. am frühen Morgen des 17. Oktober 1999, an dem das Bündner Erntedankfest gefeiert wurde, zusammen mit X. sowie zwei Begleiterinnen ins F., um nach dem verletzten Tier zu suchen. Nachdem Wildhüter D. bei J. seinen Jeep abgestellt hatte, stiegen er und seine Begleiter zu Fuss durch die K. bis zum L. hinauf, wo sie den fraglichen Steinbock sauber aufgebrochen, ausgeweidet und für den Abtransport auf einer Leiter festgebunden am Wegrand vorfanden. Da dieser Steinbock offenbar von einem berechtigten Steinwildjäger erlegt worden war und somit die Nachsuche erledigt war, entschloss sich D., im Zusammenhang mit dem Überbestand der Steinwildkolonie M. Reduktionsabschüsse beim weiblichen Steinwild vorzunehmen, wie mit seinem Vorgesetzten am Vortag besprochen. In der Folge begab sich Wildhüter D. mit seinen Begleitern in Richtung N., um von dort aus wieder zum Fahrzeug zu gelangen. Vom O. aus konnten sie im Gebiet P. ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. Wildhüter D. entschloss sich, aus diesem Rudel, in dem er fünf junge, galte Steingeissen ausmachte, ein oder zwei Tiere zu schiessen. Kurz vor dem P. scheuchten sie ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der Steingeissen flüchteten. Sofort sprangen Wildhüter D. und X. auf die nächste Krete, um die sich in einer Mulde befindenden und bereits in Richtung der Felswände ziehenden Steingeissen noch erfolgreich bejagen zu können. Damit Wildhüter D. die flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen

3 konnte, überreichte er seine Repetierbüchse Sauer 200, Kal. 7 mm Remington Magnum, X.. In der Folge forderte er X. auf, auf eine von ihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Nachdem dieser auf eine Schussdistanz von rund 100 m diese Steingeiss erlegt hatte, wurde der Vorgang bei einer weiteren Steingeiss wiederholt. Auch diese Geiss zeichnete auf den Schuss und erlag nach kurzer Flucht den Schussverletzungen. Bei den ca. um 16.00 Uhr durch X. erlegten Tieren handelt es sich um zwei nichtsäugende Steingeissen von zwei bzw. vier Jahren. Die beiden Abschüsse hielt D. mit seiner Videokamera fest. Beim Absteig mit der Beute erkundigte sich Wildhüter I. bei Wildhüter D. per Natel bezüglich zwei von Drittpersonen bei der Polizei in A. gemeldeten Schüssen, die in dem E. gegenüberliegenden Gebiet N. gefallen waren. Wildhüter D. gab in der Folge seinem Vorgesetzten an, dort zwei Steingeissen erlegt zu haben. Die zwei Steingeissen überliess Wildhüter D. mitsamt Gehörn X. für Fr. 355.20, wobei D. diesen Betrag an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden überwies.“ C. Mit Strafmandat vom 22. Oktober 2000, mitgeteilt am 2. November 2000, erkannte die Kreispräsidentin Suot Tasna: „1. X. ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit Fr. 1'000.-- Busse bestraft. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von einem Jahr. 4. Das Jagdpatent wird X. gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG während zwei Jahren entzogen. Der Verurteilte bezahlt die Verfahrenskosten und die Busse, bestehend aus: - Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 44.00 - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 370.00 -Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 250.00 - Busse Fr. 1'000.00 Total Fr. 1‘664.00 innert zwanzig Tagen seit Mitteilung, mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse Suot Tasna. D. Dagegen liess X. am 7. November 2000 Einsprache bei der Kreis-präsidentin Suot Tasna erklären. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung erliess das Untersuchungsrichteramt Thusis am 19. März 2001 die Schlussverfügung.

4 E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2001 wurde X. wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG sowie vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung überwiesen. Schliesslich wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny als privater Verteidiger für X. bestellt. F. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn erkannte mit Urteil vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 2. September 2002: „1. D. .... 2.a) X. wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG . b) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘200.-- bestraft. c) Die Busse wird nach Ablauf einer einjährigen Probezeit aus dem Strafregister vorzeitig gelöscht. d) X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen. e) Das Verfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG wird infolge Verjährung eingestellt. 3. Die Kosten, bestehend aus Gerichtsgebühr Fr. 1‘500.00 Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Fr. 2'832.00 Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 500.00 Total Fr. 4'832.00 gehen zu ¾ zulasten der Verurteilten. Ihnen werden somit folgende Kosten auferlegt: D. ½ der ¾ der Verfahrenskosten Fr. 1'812.00 Busse Fr. 300.00 Total Fr. 2'112.00 X. ½ der ¾ der Verfahrenskosten Fr. 1'812.00 Busse Fr. 1'200.00 Total Fr. 3'012.00

5 Die auferlegten Verfahrenskosten und die Bussen sind von den Verurteilten innert 30 Tagen dem Bezirksamt Inn zu überweisen. 4. D. ... 5. X. wird eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ G. Da das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 in Bezug auf den Kostenspruch in Ziff. 3 des Dispositivs und in Bezug auf die ausseramtlichen Entschädigungen in Ziff. 4 und 5 des Dispositivs unklar war, und zwar insofern, als darin nicht ausdrücklich bestimmt wurde, wer jene Kosten, die nicht den Angeklagten auferlegt wurden, zu tragen hat und wer die ausseramtlichen Kosten zu entrichten hat, traf der Bezirksgerichtsausschuss Inn am 16. September 2002 folgenden Erläuterungsentscheid: „1. Im Sinne der Erwägungen wird erläuternd festgestellt, dass ¼ der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungskosten oder Fr. 708.00 vom Kanton, ¼ der Gerichtsgebühr oder Fr. 375.00 von der Bezirksgerichtskasse Inn sowie ¼ der Barauslagen und Gebühren des Kreisamtes Suot Tasna oder Fr. 125.00 vom Kreis Suot Tasna zu tragen sind. 2. Des Weiteren wird erläuternd festgestellt, dass die ausseramtlichen Entschädigungen von der Bezirkskasse Inn zu zahlen sind. 3. Die Kosten dieses Entscheides werden auf die Bezirksgerichtskasse Inn genommen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ H. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 beziehungsweise 16. September 2002 liess X. am 16. September 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragte: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren zu Lasten der Vorinstanz. Dem Berufungskläger sei für beide Verfahren eine ungekürzte ausseramtliche Entschädigung auszurichten. 2. Ziff. 2 a,b,c und d sowie Ziff. 3 und 5 des Urteils seien aufzuheben. Der Berufungskläger sei der vorsätzlichen Widerhandlung gegen

6 Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG freizusprechen. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren zulasten der Vorinstanz.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2002 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 einzig zum Rückweisungsantrag und beantragte diesbezüglich die Abweisung dieses Antrages. I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 8. Januar 2003 waren X. und D. sowie deren Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny und Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann zugegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny bestätigte seine schriftlich gestellten Begehren und gab sein Plädoyer zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und im mündlichen Vortrag sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderung vermag die form- sowie fristgerecht eingereichte Rechtsschrift vom 16. September 2002 zu genügen. Auf die vorliegende Berufung ist demnach einzutreten. 2. a) Der Berufungskläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Urteilsberatung in unzulässiger Weise unterbrochen. Anlässlich

7 der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 18. Juni 2002 hätten die Angeklagten und die Verteidiger aus Zeitgründen auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet. Dabei sei vereinbart worden, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt werde. Am 19. Juni 2002 habe der Bezirksgerichtspräsident Inn dem Rechtsvertreter von D. sodann mitgeteilt, das Gericht habe noch kein endgültiges Urteil gefällt, da die Aktuarin noch gewisse Abklärungen tätigen müsse. Erst einige Tage später sei der Berufungskläger über den Ausgang des Prozesses telefonisch orientiert worden. Gemäss Art. 108 und Art. 124 StPO sei die Hauptverhandlung und insbesondere auch die Urteilsberatung zwingend ohne Unterbrechung durchzuführen. Der Berufungskläger beantragt, den Präsidenten der Vorinstanz hierzu zu befragen. b) Der Bezirksgerichtspräsident Inn führt in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 aus, es treffe nicht zu, dass die Urteilsberatung unterbrochen worden sei. Das Urteil sei am Tage der Hauptverhandlung, nämlich am 18. Juni 2002, nach eingehender Beratung gefällt worden. Was die telefonische Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2002 gegenüber den Vertretern der Angeklagten betreffe, wonach die Aktuarin noch einige Abklärungen zu tätigen habe, habe sich diese Aussage auf die Begründung des Entscheides bezogen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn habe aber bereits am 18. Juni 2002 entschieden, dass es sich beim Patententzug um eine Massnahme und nicht um eine Nebenstrafe handle. c) Aufgrund der ausführlichen schriftlichen Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten Inn zu dieser Frage erübrigt sich dessen Befragung. Den Ausführungen von Q. kann entnommen werden, dass der Fall am 18. Juni 2002 beraten und entschieden worden ist. Das Unmittelbarkeitsprinzip und das Prinzip der Unvoreingenommenheit der urteilenden Richter sind somit nicht verletzt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Mitteilung des Dispositivs nicht - wie vereinbart am 19. Juni 2002 erfolgt ist, kann nicht abgeleitet werden, die Hauptverhandlung sei unterbrochen worden und das Urteil erst einige Tage später gefällt worden. Infolgedessen sieht der Kantonsgerichtsausschuss von einer Rückweisung des Falles ab. 3. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden, ihn dafür mit einer Busse von Fr. 1‘200.-- bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen. Infolge Verjährung wurde das Verfahren gegen X. bezüglich Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbin-

8 dung mit Art. 47 Abs. 1 KJG eingestellt. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob X. zu Recht von der Vorinstanz der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden worden ist. b) Der Sachverhalt, welcher die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zu Grunde gelegt hat, wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. vorliegendes Urteil lit. B, S. 2 und 3). Es ist unbestritten, dass D. mit seinem Vorgesetzten I., Bezirkschef des Jagdbezirks T., vereinbart hat, im Zusammenhang mit dem Überbestand der Steinwildkolonie M. Reduktionsabschüsse beim weiblichen Steinwild vorzunehmen. Zusammen mit seinen Begleitern konnte der Berufungskläger am Sonntag, 17. Oktober 1999, vom O. aus im Gebiet P. ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. D. entschloss sich, aus diesem Rudel ein oder zwei Tiere zu schiessen. Kurz vor dem P. scheuchten sie ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der Steingeissen flüchteten. Sofort sprangen Wildhüter D. und X. auf die nächste Krete, um die sich in einer Mulde befindenden und bereits in Richtung der Felswände ziehenden Steingeissen noch erfolgreich bejagen zu können. Damit Wildhüter D. die flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen konnte, überreichte er seine Repetierbüchse Sauer 200, Kal. 7mm Remington Magnum, X.. In der Folge forderte er X. auf, auf eine von ihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Nachdem dieser auf eine Schussdistanz von rund 100 m diese Steingeiss erlegt hatte, wurde der Vorgang bei einer weiteren Steingeiss erfolgreich wiederholt. c) Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Nach Art. 2 JSG in Verbindung mit Art. 5 und 7 Abs. 1 JSG ist der Steinbock eine geschützte Art. Steinböcke können aber gemäss Art. 7 Abs. 3 JSG zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Dem kantonalen Recht kann sodann entnommen werden, wer die Abschüsse tätigen kann. Im Kanton Graubünden wird der Abschuss von Steinwild im Kantonalen Jagdgesetz (KJG) und in der kantonalen Verordnung über die Regelung der Steinwildbestände (KVRS) geregelt. In erster Linie erfolgt die Bejagung des Steinwildes durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es und die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt (Art. 12 Abs. 3 KVRS). Dieser Grundsatz fand seinen Niederschlag auch in der Weisung für

9 den Abschuss von Wild durch die Wildhut des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden vom 2. April 1998 (vgl. act. 4.2a). Dabei unterscheidet diese Weisung drei Kategorien, nämlich erstens den Abschuss von kranken, verletzten, schwachen und verwaisten Tieren, zweitens den Abschuss schadenstiftender Tiere und drittens den Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Abschuss eines Tieres zur Erfüllung des Abschussplanes. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass D. zweifelsohne berechtigt gewesen wäre, die zwei Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen, zumal sowohl nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut die fehlenden Abschüsse von der Wildhut zu tätigen sind. Ebenso steht unbestritten fest, dass X., der nicht im Besitze eines Steinwildhegepatentes war, nicht berechtigt gewesen wäre, in seiner Eigenschaft als Jäger diese Abschüsse zu tätigen. Nach Ansicht des Berufungsklägers hat er aber nicht als unberechtigter Jäger, sondern als Hilfsperson des Wildhüters gehandelt. Es stellt sich somit die Frage, ob D. berechtigt gewesen ist, X. als Hilfsperson beizuziehen. Wie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich verboten, Steinwild zu erlegen. Zur Regulierung der Bestände kann aber das Steinwild zwischen dem 1. September und dem 30. November bejagt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 JSG). In erster Linie geschieht dies durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent durch die Jäger nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt. Nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) und auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut ist somit einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zu tätigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann somit nicht behauptet werden, sowohl die besagte Verordnung als auch die fragliche Weisung würden weder im zustimmenden noch im verneinenden Sinn den Beizug von Hilfspersonen regeln. Kommt hinzu, dass der Beizug von Hilfspersonen auch Sinn und Zweck der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes widersprechen würde, besagt doch die fragliche Verordnung (Art. 12 Abs. 1 KVRS) ausdrücklich, dass das Abschusskontingent bei fehlender Erfüllung durch den Jäger verfalle und die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut zu tätigen sind. Es wäre stossend, wenn der Jäger, welcher im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, bei Nichterreichen des Abschusskontingentes den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könnte, die Wildhut hingegen einen anderen Jäger, der nicht im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung

10 der Steinwildjagd ist, für den Abschuss beiziehen könnte. Ein weiteres Indiz, welches ebenfalls dafür spricht, dass keine Hilfspersonen beim Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes beigezogen werden können, ist darin zu erblicken, dass der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut vom 2. April 1998 ausdrücklich zu entnehmen ist, welcher Hilfsmittel sich die Wildhut beim Abschuss von Wild bedienen kann. Der Beizug von Hilfspersonen ist darin nicht vorgesehen. Das Verwenden von anderen als die ausdrücklich aufgeführten Hilfsmittel bedarf der Bewilligung durch die Regierung. Somit erhellt, dass die Delegation der Schussabgabe an den Jäger nicht vorgesehen ist. Der Berufungskläger macht sodann geltend, im vorliegenden Fall handle es sich um eine jagdplanerische und nicht um eine jagdpolizeliche Massnahme. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die Abgrenzung zwischen hegerischen und jagdplanerischen Funktionen unscharf und der Übergang fliessend, zumal die Wildhut auch bei der Erfüllung des Abschussplanes nach hegerischen Gesichtspunkten vorzugehen habe, das heisse vor allem schwache sowie kränklich wirkende Tiere zu erlegen habe, statt die Reduktion wahllos vorzunehmen. In diesem Sinne sei der Wildhüter stets hegerisch verpflichtet, ob er nun verletzte oder schadenstiftende Tiere erlege oder Reduktionsabschüsse nach hegerischen Kriterien vornehme. Der Sinn der Regulierungsjagd auf Steinwild gebiete, die fehlenden Abschüsse rasch und effizient zu tätigen, weshalb keine höchstpersönliche Vornahme durch den Wildhüter gefordert werden dürfe. Denn es sei völlig unerheblich, ob der Wildhüter selber den Abschuss tätige oder ob er einen erfahrenen, kompetenten Jäger und guten Schützen als Hilfsperson beiziehe und sich selber auf die Auswahl des Tieres, die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des Abschusses beschränke. Es gebe absolut keinen Sinn, beim Abschuss verletzter und kranker Tiere und höchstwahrscheinlich auch von schadenstiftenden Tieren eine Delegation an Hilfspersonen zuzulassen, hingegen beim Reduktionsabschuss eine solche zu verbieten. Eine derartige Auslegung der Weisungen, bei der, bei gleichem Wortlaut, ähnliche Sachverhalte völlig unterschiedlich beurteilt würden, sei rechtsungleich und damit rechtswidrig. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Abschuss von kranken und verletzten Tieren um eine Notsituation. Um das Tier nicht länger Qualen erleiden zu lassen, erscheint es angebracht, dass die Wildhut in dieser Situation auch einen Jäger als Hilfsperson beiziehen kann, welcher das Tier von seinen Qualen erlöst. Der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind durch einen Jäger, ist

11 aber nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl. PKG 1991 Nr. 40). Mit anderen Worten erfolgt der Abschuss von verletzten oder kranken Tieren durch einen Jäger nur in Ausnahmefällen. Auch beim Beizug von Hilfspersonen zum Abschuss von schadenstiftenden Tieren handelt es sich um eine Notsituation. Um nicht grösseren Schaden entstehen zu lassen, erscheint es in einzelnen Fällen sinnvoll, Hilfspersonen beizuziehen. Beispielsweise wäre es einem einzelnen Wildhüter kaum möglich gewesen, den Bergeller Wolf, der eine beträchtliche Anzahl Schafe gerissen hat, innert nützlicher Frist zu eliminieren. Diese beiden eben beschriebenen Konstellationen unterscheiden sich aber grundsätzlich vom Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Hier besteht keine Dringlichkeit, welche den Beizug von Hilfspersonen rechtfertigen würde. Weder muss ein Tier von seinem Leiden erlöst werden noch richtet es beträchtlichen Schaden an. Bei Reduktionsabschüssen spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: erstens muss die richtige Wahl der zu reduzierenden Tiere getroffen werden und zweitens muss ein gezielter und weidgerechter Schuss abgegeben werden. Dass die Auswahl der zu reduzierenden Tiere durch den Wildhüter zu erfolgen hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wurde vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat aber auch die Schussabgabe durch den Wildhüter zu erfolgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, welcher den Beizug eines Jägers rechtfertigen würde. Der Wildhüter, der die Auswahl der zu reduzierenden Tiere getroffen hat, ist in solchen Fällen - im Gegensatz zu den vorstehend dargelegten Notsituationen, wo der Beizug eines Jägers ausnahmsweise erlaubt ist - immer zugegen und er ist sicherlich in der Lage, einen weidgerechten Schuss abzugeben und muss dafür nicht die Hilfe eines Jägers in Anspruch nehmen. Vom Jäger wird im Rahmen der Ausübung der Patentjagd auch erwartet, dass er ein jagdbares Tier auswählt, anspricht und einen gezielten Schuss abgibt. Nicht zu den zentralen Aufgaben des Wildhüters gehört die Videoaufnahme der Schussabgabe. Die Delegation der Schussabgabe an einen Jäger zwecks Videoaufnahmen kann nicht als Rechtfertigungsgrund angesehen werden. Nicht zu überzeugen vermag im Weiteren auch die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der Beizug einer Hilfsperson zu Recht erfolgt sei, zumal Fluchtgefahr der Tiere bestanden habe und sie die Situation haben ausnützten wollen, um in einem entlegenen Gebiet gleich zwei Steingeissen zu erlegen. Im ungünstigsten Falle hätten D. und der Berufungskläger auf eine Schussabgabe verzichten müssen, zumal es sich nicht um eine eigentliche Notsituation gehandelt hat, das heisst nicht etwa der Abschuss eines verletzten Tieres beabsichtigt war.

12 Schliesslich kann auch nicht behauptet werden, der Wildhüter habe zu Recht eine Hilfsperson beigezogen, da ersterer während seines Dienstes nicht über seine entsprechenden Kompetenzen und die Auslegung der fraglichen Weisung instruiert worden sei. Ein Wildhüter hat die von ihm anzuwendenden Bestimmungen zu kennen und muss nötigenfalls selbst für die gehörige Weiterbildung besorgt sein. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Wildhüter D. X. nicht als Hilfsperson zum Abschuss der zwei Steingeissen hätte beiziehen dürfen. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der hier interessieren Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei der Vornahme von Reduktionsabschüssen gerechtfertigt ist. d) In subjektiver Hinsicht muss geprüft werden, ob X. vorsätzlich gehandelt hat (Art. 18 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt jemand, der die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Verlangt wird ein auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogenes Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 99 IV 59). X. hat mit Wissen und Willen die zwei Steingeissen geschossen, weshalb der subjektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG ebenfalls erfüllt ist. e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht den Berufungskläger der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden hat. 4. a) Der Berufungskläger macht geltend, dass selbst wenn der Kantonsgerichtsausschuss der Auffassung sei, dass er zu Unrecht als Hilfsperson für die Reduktionsabschüsse beigezogen worden sei, von einer Bestrafung Umgang genommen werden müsse. Nach Art. 20 StGB könne der Richter nämlich die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei zur Tat berechtigt. Wie mehrfach ausgeführt, sei die gesetzliche Regelung und die Praxis in Bezug auf die Frage, ob er als Hilfsperson hätte beigezogen werden können, alles andere als klar. Selbst jeder Rechtskundige hätte grösste Mühe zu erkennen, ober der Wildhüter einen Jäger unter den gegebenen Umständen als Hilfsperson hätte beiziehen dürfen. Nach seiner Ansicht hätte jeder Jäger die Tiere in der konkreten Situation auf wildhüterische Aufforderung hin erlegt. Der Präsident einer Jägersektion verfüge - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung - weder über vertiefte Kenntnisse des Straf- noch des Jagdrechts.

13 b) Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegen „zureichende Gründe“ im Sinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Dementsprechend genügt Rechtsunkenntnis allein nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Dabei geht der Kassationshof davon aus, dass das Gesetz vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden beziehungsweise vertrauenswürdigen Personen verlangt. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er nach Auffassung der Gerichtes in einem vermeidbaren Irrtum (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 237). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach Weisung des Wildhüters gehandelt hat. Der Wildhüter ist Fachmann und hat das Jagdrecht, das er vollziehen muss, zu kennen. Wie bereits ausgeführt, ist sowohl nach der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des Abschussplanes zu tätigen. Von einem Wildhüter muss vorausgesetzt werden, dass er diese Tatsache kennt. Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen geht klar hervor, dass der Wildhüter für diese Aufgabe keine Hilfsperson beiziehen darf (vgl. vorstehend unter Ziff. 3 lit. c). Anders ist die Situation bei einem Jäger zu beurteilen. Es darf in diesem Fall nicht vorausgesetzt werden, dass er die besagte gerade an die Wildhut gerichtete Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut kennt. Es kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er sich einer klaren Weisung des Wildhüters widersetzt. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, geniesst der Wildhüter, der zugleich Jagdpolizist ist (vgl. PKG 1991 Nr. 39), bei den allermeisten Jägern ein grosses Vertrauen. Er ist Autorität, Respektsperson und kennt als Fachmann das Jagdrecht, das er vollziehen muss. Es ist unbestritten und durch die Videoaufnahmen belegt, dass der Wildhüter im vorliegenden Fall seine Anweisung zu schiessen klar und bestimmt erteilt hat. Unter diesen Umständen hatte der Berufungskläger keinen Anlass, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln. c) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass X. einem beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB unterlegen ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

14 Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles, eine minimale Busse von Fr. 100.-- als gerechtfertigt. Die Berufung ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 5. a) Nach der Vorschrift von Art. 20 Abs. 1 JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungskläger den Tatbestand der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. Somit muss vorliegend zwingend ein Ausschluss von der Jagdberechtigung ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzuges auf ein Jahr festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet den gesetzlich vorgeschriebenen Minimalentzug von einem Jahr als gerechtfertigt. b) Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob es sich beim Patententzug um eine Administrativmassnahme oder um eine Nebenstrafe handelt. Das geltende Jagdgesetz regelt die hier interessierende Frage in Art. 20 wie folgt : “Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung: a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt; b. eine Widerhandlung nach Art. 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Der Entzug gilt für die ganze Schweiz. Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.“ Dem Wortlaut von Art. 20 JSG kann wohl mit Sicherheit entnommen werden, dass der Patententzug im vorliegenden Fall zwingend erfolgen muss, nicht aber, ob der Bundesgesetzgeber den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe qualifiziert und deshalb die Regeln des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Im Weiteren hat sich auch das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich zur dieser Fragestellung geäussert. Zwar hat das Bundesgericht im Entscheid 114 IV 81 ff. den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe bezeichnet, ohne aber sich mit der entsprechenden Problematik auseinanderzusetzen. Das

15 Kantonsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsnatur des Entzuges der Jagdberechtigung - sei dies ein solcher gestützt auf kantonales oder Bundesrecht - als administrative Massnahme zu qualifizieren ist (zuletzt im Urteil des KGA vom 9. Mai 2000 i.S. R.V., SB 99/89, E. 5). Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Es entspricht nämlich zweifellos nicht dem gesetzgeberischen Willen, den Vollzug eines Patententzuges bedingt aufzuschieben. Analog der Zielsetzung des Führerausweisentzuges im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VZV dient der Warnentzug des Jagdpatentes der Besserung des Jägers und der Bekämpfung von Rückfällen bei schweren Jagdkontraventionen. Beim Warnungsentzug handelt es sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnlichen Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (vgl. BGE 104 Ib 398), die indessen nicht strafrechtlich begründet ist (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Mit anderen Worten stellt der Jagdausschluss keine Strafe im Sinne von Art. 6 EMRK dar. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses soll der Richter einen Ausschluss von der Jagdberechtigung daher generell dann verfügen, wenn er die zu beurteilende kantonalrechtliche Übertretung als schwer bezeichnet und ein Ausgang des Strafverfahrens ohne Ausschluss der Jagdberechtigung dem Rechtsempfinden zuwider laufen würde (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Zieht nun aber bereits eine Übertretung einen zwingenden Jagdpatententzug nach sich, so muss dies um so mehr gelten, wenn - wie vorliegend - ein Vergehen begangen wurde. Im Übrigen spricht auch die Konsultation der Materialien für die vom Kantonsgericht vertretene Praxis. Zwar hat sich der Bündner Standesherr Cavelty in den parlamentarischen Beratungen tatsächlich für die Qualifikation des Patententzuges als Nebenstrafe eingesetzt. So stellte er anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum Jagdgesetz den Antrag, Art. 20 JSG solle entgegen dem Antrag der Kommission zu einer Kann-Vorschrift ausgestaltet werden. Nach Ansicht von Ständerat Cavelty sollte der Richter in Würdigung der Umstände darüber entscheiden, ob die Jagdberechtigung im konkreten Fall entzogen wird oder nicht (Amtl. Bull S. 1984, S. 503). Gerade dieser Antrag fand aber in den Schlussberatungen keine Mehrheit, weshalb davon auszugehen ist, dass das Parlament den Patententzug zwingend und ohne Möglichkeit zur Gewährung des bedingten Vollzuges ausgestalten wollte. c) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Entziehung der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 20 JSG als administrative Massnahme zu quali-

16 fizieren ist, weshalb für die Anwendung der Regeln über den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB kein Raum besteht. 6. Nach dem Gesagten wurde das vorinstanzliche Urteil lediglich in einem Punkt abgeändert, und zwar wurde die Busse von Fr 1'200.-- auf Fr. 100.-- reduziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass am 8. Januar 2003 vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, an der sowohl X. als auch D. teilgenommen haben. Beide Fälle (SB 02 29 und SB 02 31) wurden somit anlässlich dieser Verhandlung behandelt. Wie bereits ausgeführt, ist X. im Berufungsverfahren in der Frage des Rechtsirrtums in Sinne von Art. 20 StGB durchgedrungen. Die Busse wurde infolgedessen von Fr. 1‘200.-- auf Fr. 100.-- reduziert. Deshalb rechtfertigt es sich, von den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'000.--, ¼ (Fr. 500.--) X. aufzuerlegen. Von den restlichen Fr. 1'500.-- entfallen Fr. 1'000.-- auf D. (SB 02 31) und Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO).

17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung von X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 lit. b und c des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu ½ (Fr. 1'000.-- ) zu Lasten von D. (SB 02 31), zu ¼ (Fr. 500.--) zu Lasten von X. und zu ¼ (Fr. 500.--) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher D. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- und X. mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

SB 2002 29 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29 — Swissrulings