Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21

21 agosto 2002·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,743 parole·~24 min·4

Riassunto

Jagdkontravention | Jagd/Fischerei

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 21. August 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 21 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Infanger. —————— In der strafrechtlichen Berufung des E. T., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 17. Juni 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. E. T. wurde am X in S. geboren. Er ist in S. aufgewachsen und besuchte dort die Primarschule. Die Sekundarschule absolvierte er in S.. Danach machte er die Lehre als Elektromonteur bei der Firma P. in S.. Nach der Lehre arbeitete er im Winter als Skilehrer und im Sommer hielt er sich meistens im Ausland auf. Im Jahre 1983 absolvierte der Berufungskläger eine fünfmonatige Ausbildung bei der Versicherung Z.. Er war dann bis im Jahre 1995 als Versicherungsagent tätig. Danach machte er sich selbständig und gründete eine Werbefirma, welche er bis im Jahre 2001 inne hatte. Momentan ist der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben arbeitslos. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 20. März 2002 geniesst der Berufungskläger einen unbescholtenen Leumund. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. März 2002 kann entnommen werden, dass seit 1. März 1999 zehn Betreibungen gegen den Berufungskläger angehoben wurden. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit einer Eintragung verzeichnet. Am 6. Februar 1996 verurteilte ihn der Kreispräsident Y. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--. Der Eintrag ist gelöscht. Im Jagd- und Fischereiregister des Kantons Graubünden figuriert er mit sechs Eintragungen aus den Jahren 1990, 1993, 1994, 1997, 1999 und 2000 wegen Fehlabschüssen, wobei in fünf Fällen eine Selbstanzeige erfolgte. B. Am 11. November 2001 reichte der Wildhüter A. beim Kreisamt Oberengadin Anzeige gegen den Berufungskläger und den entsprechenden Rapport ein, dem folgender Sachverhalt aus der Sicht des Wildhüters zu entnehmen ist: „Am 11. November 2001 war ich im Banngebiet Bernina (rechte Talseite) oberhalb der Waldgrenze, um den Jagdbetrieb zu beobachten. Im Gebiet ‚Muot da Crasta’ hörte ich dann kurz vor 07.30 Uhr die ersten Schüsse. Kurz darauf flüchteten fünf Hirsche in die ‚Blais Granda’ aufwärts. Es handelte sich um eine Hirschkuh, ein Kalb, ein Schmaltier und zwei Hirschstiere. Die zwei Hirschstiere zogen in den nahegelegenen Wald. Die anderen drei Tiere zogen hoch in die ‚Blais Granda’ hinauf und beruhigten sich dort. Etwas später fielen noch einmal Schüsse. Ich sah dann nur kurz die Hirschkuh mit dem Kalb und das Schmaltier in den nahegelegenen Wald flüchten. Auch konnte ich nicht feststellen, ob eines dieser Tiere angeschossen wurde. Gegen 10.00 Uhr hörte ich etwas weiter taleinwärts einen Schuss. Kurz darauf sah ich ein Kalb und ein Schmaltier flüchten. Da war mir klar, dass das Muttertier erlegt wurde. Deshalb beobachtete ich genau, wohin das Hirschkalb flüchtete. Nach einer grösseren Flucht nischte sich das Kalb dann zwischen kleinere Felswände ein. Das Schmaltier flüchtete

3 alleine taleinwärts. Beim Beobachten der flüchtenden Tiere konnte ich nicht feststellen, dass ein Tier verletzt war. Ich begab mich dann hinunter ins Tal, um auf der anderen Seite des Tales das Hirschkalb zu erlegen. Gegen 11.00 Uhr habe ich das Kalb mit einem Trägerschuss erlegt. Beim Kalb habe ich bemerkt, dass es noch einen tiefen Laufschuss hatte. Der Laufschuss war vorne rechts und hatte den Knochen nicht beschädigt, deshalb konnte das Kalb noch ‚normal’ gehen. Als ich das Tier ausgeweidet hatte und mit diesem fast den Weg erreicht hatte, erschien der Jäger E. T.. Er dankte mir sofort, dass ich sein angeschossenes Kalb erlegen konnte. Nachdem T. hundertprozentig überzeugt war, dass er das Kalb angeschossen hatte, habe ich ihm das Tier überlassen. T. fuhr dann mit seinen Jagdkollegen talauswärts. In der Zwischenzeit erfuhr ich vom Jäger B., dass C. sehr weit geschossen habe. Ich nahm Kontakt mit dem Jagdaufseher G. D. auf und sagte ihm, dass er T. aufsuchen und mit ihm ins Rosegtal kommen soll. Ich stieg in die ‚Blais Granda’ hoch um den Anschuss des Kalbes zu suchen, welchen ich dann auch gefunden und markiert habe. Danach stieg ich in Richtung ‚Muot da Crasta’ ab. JFA D. und T. stiegen zu mir hinauf. Ich forderte T. auf, uns zu zeigen, wo sein Standort war, als er das Hirschkalb angeschossen hatte. T. konnte uns nicht mehr ganz genau zeigen, von wo aus er geschossen hatte. Er zeigte uns seinen Standort in einem Umkreis von ca. 30 Metern. Nach längerem Suchen fanden T., JFA D. und ich ziemlich genau den Standort, von wo aus er das Kalb angeschossen hatte. Der angegebene Standort T.s ist die kürzeste mögliche Distanz von wo aus er das Kalb angeschossen hatte. Wäre er höher gewesen, hätte man Fussspuren im Schnee gefunden. Die Jäger B. und F. waren auch in diesem Gebiet. Beide haben T. nicht gesehen, als er auf das Kalb geschossen hatte. Sie bestätigten mir jedoch, dass T. bestimmt nicht weiter taleinwärts war, als die beiden alleinstehenden Lärchen in der ‚Blais Granda’. Somit kann mit Sicherheit gesagt werden, dass die Schussdistanz von 266 Meter die minimale Distanz zum Hirschkalb war. Anschliessend stiegen wir noch zum Anschuss des Kalbes hoch. Den Anschuss hat T. auch gut sehen können. Zum Schluss stiegen wir gemeinsam ins Tal hinunter und T. wurde bei mir zuhause einvernommen.“ Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 wurde der Berufungskläger aufgefordert, zum in Betracht fallenden Übertretungstatbestand im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften 2001, IV/B, Hirschwild, Ziff. 3 und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG und Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG Stellung zu nehmen. In der Vernehmlassung des Berufungsklägers vom 11. Januar 2002 wurde der Antrag gestellt, das Verfahren sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen, und das Protokoll der Einvernahme des Berufungsklägers vom 11. November 2001 sei aus dem Recht zu weisen mit der Begründung, es sei von einem falschen Standort des Schützen ausgegangen

4 worden, weshalb die Schussdistanz lediglich 160 Meter betrage, wie dies der Schütze vor dem Schuss auch geschätzt habe. Die Aussage des Berufungsklägers im Protokoll vom 11. November 2001 könne zudem – unter Verweis auf einen nicht publizierten Bundesgerichtsentscheid – nicht verwertet werden, da der Berufungskläger vor der Einvernahme nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden sei. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. Januar 2002, mitgeteilt am 30. Januar 2002, wurde der Berufungskläger der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Sodann wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren die Jagdberechtigung entzogen (Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG). C. Dagegen erhob der Berufungskläger am 7. Februar 2002 frist- und formgerecht Einsprache beim Kreisamt Oberengadin. Daraufhin wurden die Akten dem Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja zur Durchführung der Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren überwiesen (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Die Untersuchung führte die Bezirksrichterin Roner-Rölli. Nach abgeschlossener Untersuchung erliess die Bezirksrichterin Roner-Rölli am 23. April 2002 die Anklageverfügung. Im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters lic. iur. Stefan Metzger nahm der Berufungskläger an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja teil. Wie er auf entsprechenden Vorhalt dem Gericht gegenüber erklärte, habe er gesehen, dass er das Kalb angeschossen habe. Er sei dem Kalb, welches im Wald verschwunden sei, nicht nachgegangen und habe statt dessen im Tal seine Jagdkollegen geholt. Mit ihnen habe er den Wald durchgetrieben. Er sei alsdann auf Schweiss gestossen und habe daher seinen Schweisshund holen wollen. Als er im Tal angekommen sei, habe man ihm gesagt, dass der Wildhüter das Kalb geschossen habe. Er sei dem Wildhüter entgegen gegangen. Als er diesen antraf, habe er ihm unverzüglich sagen können, dass er das Kalb unten am rechten Vorderlauf verletzt habe. Er habe dies auf die grosse Distanz gesehen. Der Wildhüter habe ihm daraufhin das Tier gegeben. Dies sei der Beweis dafür, dass er gesehen habe, wo er das Kalb getroffen habe. Er gebe zu, zu weit geschossen zu haben und zwar auf eine Distanz von 266 Metern. Alles andere der ihm vorgehaltenen Sachverhaltsdarstellung und auch die inneren Momente gebe er aber nicht zu. Als er mit dem Wildhüter und dem Jagdaufseher zur Abschussstelle hochgestiegen sei, sei er zudem

5 verwirrt gewesen. Er habe den Standort daher nicht mehr genau eruieren können. Er hab die Distanz auf 160 Meter geschätzt und sich dabei eindeutig verschätzt. Die Busse könne er akzeptieren. Er wehre sich aber gegen den Patententzug von zwei Jahren wegen einer Verschätzung. Der Berufungskläger liess anlässlich der Hauptverhandlung die Anträge stellen, er sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Von der Widerhandlung bzw. vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sei der Berufungskläger freizusprechen. Die kreisamtlichen Gebühren und Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 437.20 seien dem Kreis, allenfalls dem Kanton aufzuerlegen. Die Gerichtskosten vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja seien zu 1/3 ihm und zu 2/3 dem Kreis Oberengadin aufzuerlegen, der ihn anteilsmässig zudem für seine Verteidigung inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen habe. In seinem Schlusswort führte der Berufungskläger aus, dass er dazu stehen würde, sich hinsichtlich der Schussdistanz vollkommen verschätzt zu haben. Er habe zu weit geschossen. Die Schätzung sei jedoch nicht leicht gewesen. Er möchte zudem gleich behandelt werden, wie alle anderen, und möchte nicht, das man ihm seine grösste Passion, die Jagd, wegnehme. D. Mit Urteil vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 17. Juni 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. E. T. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.-. 3. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG wird E. T. für die Dauer von 2 Jahren von der Jagdberechtigung ausgeschlossen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme CHF 137.20 - den kreisamtlichen Gebühren des Mandatsverfahrens CHF 250.00 - Kompetenzentscheid Kreispräsident CHF 50.00 - den Kosten der Untersuchung CHF 100.00 - der Busse CHF 400.00 - der Gerichtsgebühren CHF 400.00 Total CHF1'337.20 gehen zu Lasten von E. T.. 5. (Rechtsmittelbelehrung)

6 6. (Mitteilung an:)“ E. Dagegen erhob E. T. mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Juni 2002 ist aufzuheben. Es ist eine mündliche Verhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss durchzuführen, an welcher C. T. von den Richtern nochmals einvernommen werden soll. 2. C. T. sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen. 3. Von der Anklage bzw. Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sei C. T. frei zusprechen. 4. Die kreisamtlichen Gebühren und Barauslagen von Fr. 437.20 sind dem Kreis, allenfalls dem Kanton aufzuerlegen. 5. Die Gerichtskosten vor dem Bezirksgericht Maloja sind dem Staat aufzuerlegen, der C. T. anteilsmässig für den Beizug eines privaten Verteidigers mir Fr. 500.00 zu entschädigen habe. 6. Die Gerichtskosten vor dem Kantonsgerichtausschuss sind dem Kanton aufzuerlegen. Zudem ist C. T. angemessen zu entschädigen.“ Es sei erwiesen, dass es sehr schwierig sei, Distanzen von blossem Auge einzuschätzen. Lichteinwirkungen, Gelände und Schnee könnten eine Fehleinschätzung der Distanz bewirken. So sei es am 11. November 2001 im Val Roseg geschehen. Nachdem er, der Berufungskläger, das Hirschkalb als jagdbar angesprochen habe, habe er die Distanz auf maximal 160 Meter geschätzt. Da Schnee gelegen habe, sei ihm das Hirschkalb viel grösser und auch näher erschienen. Mit gutem Gewissen habe er sich entschieden, einen sauberen Schuss abzugeben. Leider habe der Schuss das Hirschkalb tief im Lauf getroffen. Wenn er die Distanz gekannt hätte, hätte er nie geschossen. Da er die Distanz mit 160 Metern geschätzt habe, sei er sich eines sauberen Schusses sicher gewesen. Er sei davon überzeugt, dass 5000 von 6000 Jäger ebenfalls geschossen hätten. Er sei der Meinung, weidgerecht gehandelt zu haben. Als Schweisshundführer kenne er auch das erforderliche Verhalten nach dem Schuss. Auch diesbezüglich sei ihm kein Fehler bewusst. Das Tier sei 3,5 Stunden nach dem Schuss erlegt worden. Er habe alles Notwendige unternommen, um das verletzte Tier zu erlegen. Er geniesse zudem in Jagdund Wildhüterkreisen einen guten Ruf und hoffe, gleichbehandelt zu werden wie E.

7 und wie der Jäger in einem weiteren Jagdfall im Kreis Suot Tasna. In beiden genannten Fällen sei kein Patententzug verfügt worden. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2002 unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Berufung. Ergänzend hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass auch das Schiessen aus einer zu weiten Schussdistanz zu den schwerwiegendsten vorsätzlichen Jagdkontraventionen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG zählen würde. Aus diesem Grund habe das Amt für Jagd und Fischerei in die Weisungen zum Jagdbetrieb der Jahre 2000 und 2001 an die Wildhüter und Jagdaufseher folgende Richtlinien über das Vorgehen bei Anzeigen mit Bezug auf unweidmännisches Jagen aufgenommen: „- Schlechter Schuss beim Tier, allenfalls Fehlschuss. - Distanz über 200 m. - Wenn die Stellung des Tieres ungünstig oder das Tier in Bewegung ist, kann insbesondere bei Reh und Gemse die Schussdistanz auch unter 200 m sein.“ Diese Anweisungen würden in erster Linie im Zusammenhang mit den ballistischen Daten der gebräuchlichen Jagdmunition stehen. Dass das Schätzen von Distanzen schwierig sei, sei jedem Jäger bekannt. Ein geeignetes Instrument zum Schätzen der Distanz sei das Zielfernrohr, mit welchem anhand des Verhältnisses zwischen Tierkörper und Balkenabstand im Absehen die Entfernung zum Tier ermittelt werden könne. Bei der Beurteilung, ab welcher Schussdistanz eine schwervorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von PKG 1991 Nr. 37 vorliegen würde, die den Jagdausschluss rechtfertigt, sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wer jedoch – wie im vorliegend Fall – auf ein Hirschkalb mit einer Widerristhöhe von ca. 100 cm auf eine Distanz von 266 Metern schiesse, obwohl eine schlechte Schusslage zweifelsfrei voraussehbar gewesen sei, handle, wie der Bezirksgerichtsausschuss Maloja zu Recht angenommen habe, keinesfalls fahrlässig. Anhand der ballistischen Daten, die auf jeder Munitionsverpackung aufgedruckt sei, und unter Zuhilfenahme des Zielfernrohres zur Abschätzung der Schussdistanz, hätte E. T. als erfahrener Jäger auf einfache Art und Weise klar erkennen müssen, dass er viel zu weit schiessen werde. Dies beweise auch die am Hirschkalb festgestellte Schussverletzung, die im weitesten Sinne eine tierquälerische Handlung darstelle. Solches Handeln indiziere geradezu einen Jagdausschluss. Von einer Praxisänderung der Staatsanwaltschaft oder gar einer Ungleichbehandlung könne keine Rede sein. Ein Vergleich zwischen der Verfehlung des Berufungsklägers und derjenigen in Sachen E. halte nicht stand. Schliesslich sei zu bedenken, dass der

8 Berufungskläger insgesamt sechs Mal wegen Jagdkontraventionen zur Rechenschaft gezogen worden sei. G. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 2002 unter Verweisung auf die Akten auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. E. T. war anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. August 2002 in Begleitung seines neuen Anwaltes, Dr. iur. Guido Lazzarini, anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme. Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsauschusses wurden keine Einwände erhoben. Bei der Befragung von E. T. zu seiner Person gab dieser zu Protokoll, er sei nach wie vor arbeitslos. Jedoch habe er alle seine Betreibungen erledigt. Zur Sache sagte der Berufungskläger aus, dass er den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt anerkennen würde. Das Hirschkalb sei aber stillgestanden. Er sei auch davon überzeugt gewesen, dass er lediglich auf eine Distanz von 160 Metern geschossen habe. Die Distanz sei schwierig zu messen gewesen, zumal Schnee gelegen habe und daher das Tier grösser und somit auch näher erschienen sei. Seinen Distanzmesser habe er nicht dabei gehabt. Zu Beginn seines Plädoyers stellte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die folgenden neuen Anträge: „1. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG sei E. T. für die Dauer von 1 Jahr von der Jagdberechtigung auszuschliessen. 3. Die vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 937.20 seien zwischen dem Kreis Oberengadin und dem Angeklagten hälftig aufzuteilen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss und die ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.“ Die Anträge wurden damit begründet, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zwar zutreffe, der Berufungskläger aber aufgrund der Schnee-

9 lage getäuscht worden sei. Wenn er gewusst hätte, dass das Tier 266 Meter entfernt war, hätte er sicher nicht geschossen. Das subjektive Empfinden des Berufungsklägers betreffend der Schussdistanz sei ihm anzurechnen. Es sei auch zu beachten, dass sich der Vorfall in der Nachjagd abspielte. Während dieser Zeit seien die Hirschkälber bereits etwas grösser. Ferner würden Hirsche allgemein aus grösseren Distanzen geschossen. Gemäss Hinweis eins Jagdaufsehers könnten Hirsche bis zu einer Distanz von 200 Metern geschossen werden. Daher habe der Berufungskläger höchstens eventualvorsätzlich gehandelt. Selbst bei gewöhnlichem Vorsatz werde nicht zwangsläufig ein Patententzug angeordnet, weshalb dies erst recht bei eventualvorsätzlichem Handeln gelten müsse. Der Berufungskläger habe den Fluchtweg des angeschossenen Tiers gekannt, weshalb er auf die Markierung des Anschussortes verzichtet habe. Der Vergleich mit dem Fall des E. sei ferner keineswegs abwegig. Der vorliegende Fall sei zwar in der Sache richtig beurteilt worden, der Patententzug sei aber masslos. Im Fall E. sei das Patent nicht entzogen worden, obwohl dieser Vorfall viel schwerwiegender als der vorliegend zu beurteilende Fall gewesen sei. Eine derart harte Bestrafung des Berufungsklägers würde zu einer ungleichen Behandlung führen. Insgesamt handle es sich um einen harmlosen Jagdvorfall. Der Berufungskläger fühle sich indes – bei einem Vergleich mit dem Fall E. – in seinem Rechtsempfinden verletzt. Mit der Halbierung der vorinstanzlichen Kosten und einem Patententzug von einem Jahr könne der Berufungskläger jedoch leben. In seinem Schlusswort hielt der Berufungskläger nochmals fest, dass er nicht geschossen hätte, wenn er die wahre Schussdistanz gekannt hätte. Für ihn sei der Patententzug sehr gravierend, da die Jagd seine Passion sei. Er wolle nur gleich behandelt werden wie E.. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften und im Plädoyer sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Vorliegend ist der Berufungskläger geständig, auf eine Distanz von 266 Metern auf das Hirschkalb geschossen zu haben und es unterlassen zu haben, eine gründliche Nachsuche aufgenommen zu haben. Er hat sich daher – insbesondere

10 mit dem Schuss aus weiter Distanz – unweidmännisch verhalten, weshalb er der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig ist. Entsprechend blieben die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Juni 2002 gemäss den anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss gestellten neuen Anträgen unangefochten. Es ist bei der nachstehend vorzunehmenden Beurteilung des angefochtenen Patententzuges somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG verstossen hat. Dazu ist nicht mehr weiter Stellung zu nehmen, da die Bestrafung des Berufungsklägers wegen nicht weidgerechtem Jagdausüben im vorgenannten Sinn anerkannt ist und von ihm einzig noch der Patententzug und die Kostenverteilung angefochten bleiben. 2. a) Auch an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, weshalb das Einvernahmeprotokoll vom 11. November 2001 aus dem Recht zu weisen sei. b) Die Frage, ob dieses Einvernahmeprotokoll verwertet werden durfte, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden, da die vorsätzliche nicht weidgerechte Jagdausübung unangefochten blieb und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn somit das Einvernahmeprotokoll aus dem Recht gewiesen würde, würde sich am Schuldspruch nichts ändern. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es kein absolutes Verbot gibt, solche im vorliegenden Sinn beanstandete Einvernahmeprotokolle zu verwerten (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 39 N 15). 3. a) Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss von der Jagdberechtigung auszusprechen ist, werden in Art. 48 KJG abschliessend umschrieben. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG ist vom Richter die Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren zu entziehen, wenn der Täter wegen einer schweren vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung bestraft wird. b) Zu den schwerwiegendsten vorsätzlichen Jagdkontraventionen sind jene Straftatbestände des Jagdgesetztes zu zählen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit einer tierquälerischen Handlung stehen. Als solche werden das Schiessen aus einer zu weiten Schussdistanz und das Unterlassen einer notwendigen Nachsuche betrachtet (PKG 1991 Nr. 37). Der Berufungskläger ist einer solchen schweren vorsätzlichen Jagdkontravention schuldig gesprochen worden, wes-

11 halb ihm zwingend das Patent zu entziehen ist. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis darauf erlaubt, dass die vom Berufungskläger angeführten Strafverfahren, aus denen der Berufungskläger eine Gleichbehandlung ableitet, grundsätzlich und, wie das Studium der beigezogenen Akten des Falles E. ergab, auch konkret für den vorliegenden Fall ohne Belang sind, zumal der Kantonsgerichtsausschuss diese Fälle nicht zu beurteilen hatte und jeder Fall aus der besonderen Situation heraus zu beurteilen ist. Nachstehend bleibt mithin einzig zu prüfen, für welche Dauer dem Berufungskläger die Jagdberechtigung zu entziehen ist. 4) a) Die Dauer des Patententzuges muss in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt werden, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgerichtsausschuss gegenüber den unteren Instanzen eine freie Ermessenskontrolle zu (Art. 146 Abs. 1 StPO, Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 375). Entsprechendes gilt für die Zumessung der Dauer des Patententzuges. Er wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der Richter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Ausgehend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu Art. 63 StGB). Vorstrafen können dabei von erheblicher Bedeutung sein, wenn sich der Täter durch diese nicht warnen und von der zu beurteilenden Straftat nicht abhalten liess (vgl. BGE 105 IV 226, 102 IV 233; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 78). Bei den Strafzumessungsgründen ist also zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Mit anderen Worten variiert das Tatverschulden mit der Schwere

12 des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. b) Ausgangspunkt bildet vorliegend der in Art. 48 KJG vorgesehene Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren. Die subjektiven (Schwere des Verschuldens) und die objektiven (Widerhandlung gegen grundlegende wichtige Regeln) Umstände sind massgebend für die Dauer des Patententzuges (PKG 1991 Nr. 37). Das Verschulden wiegt nicht besonders schwer. Der Berufungskläger hat aus einer Distanz von 266 Metern auf das Hirschkalb geschossen. Der Unrechts- und Schuldgehalt kann aber auch nicht als leicht bezeichnet werden, da die effektive Schussdistanz ca. 100 Meter länger war als die weidgerechte Schussdistanz und dem Berufungskläger aufgrund seiner diversen Fehlabschüsse die Schuldhaftigkeit seines Tuns bekannt sein musste, zumal ihm die Überprüfung der Distanz mit einem Zielfernrohr einen sichern Anhaltspunkt der Entfernung des Tieres gegeben und ihn sodann sicherlich auch von einem Schuss abgehalten hätte. Bei einer Patentjagd sind die Verhaltensnormen zwingend zu beachten, einesteils aus Achtung vor dem Tier und andernteils zum Schutz der Menschen und der Umwelt. Obschon der Schuss aus zu weiter Entfernung auf das Tier abgegeben und dieses nicht richtig getroffen wurde, kann dem Berufungskläger nicht angelastet werden, mit seinem nicht weidgerechten Verhalten eine weitere Gefahr für Mensch und Umwelt geschaffen zu haben. Das objektive Erscheinungsbild der Tat und das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegen aber nicht leicht. Der Berufungskläger hätte bei einer ernsthaften Überprüfung der Distanz, beispielsweise mit einem Zielfernrohr, zweifelsfrei erkennen müssen, dass die Schussdistanz zum Tier zu weit war. Daran ändert auch nichts, dass Schnee lag, da dem Berufungskläger als erfahrenen Jäger bekannt sein müsste, dass Tiere vor dem Hintergrund von Schnee grösser und entsprechend auch näher erscheinen. Etwas spitzfindig ist die Argumentation, in der Nachjagd sei das Hirschkalb grösser gewesen, da es bereits mehr futtern konnte. Dieses Argument kann nicht gehört werden. Wäre dem so, so müsste gerade ein erfahrener Jäger darum wissen. Die Tatkomponente wiegt indes alles in allem nicht besonders schwer, zumal das Fehlverhalten nach der Schussabgabe nicht derart schwer wiegt, wie dies die Vorinstanz

13 erwogen hat, und ein verwerfliches Motiv dem Berufungskläger nicht angelastet werden kann. Zu Gunsten des Berufungsklägers kann zudem gesagt werden, dass er den Anschuss gegenüber dem Wildhüter unverzüglich zugegeben hat. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. Strafmindernd wirkt sich der unbescholtene Leumund aus. Straferhöhend zu berücksichtigen ist aber, dass der Berufungskläger bereits mit sechs Fehlabschüssen im Jagdregister verzeichnet ist. Strafschärfende Gründe sind nicht ersichtlich. c) In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss einen Patententzug von einem Jahr als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Der eine administrative Massnahme und nicht eine Nebenstrafe darstellende Warnungsentzug der Jagdberechtigung kann nicht gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden (vgl. PKG 1991 Nr. 38). 5. a) Der Berufungskläger beantragt schliesslich, die vorinstanzlichen Kosten seien zwischen dem Kreis Oberengadin und ihm hälftig aufzuteilen. b) Dem Verurteilten werden laut Art. 158 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht hat. Dieser Schuldspruch blieb letztlich unangefochten. Vor Kantonsgerichtsausschuss wurde lediglich noch die Dauer des Patententzuges gemäss Art. 48 KJG angefochten. Diese wurde nun im Berufungsverfahren reduziert. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern, da der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgte. Nur wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt oder der Berufungskläger vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt worden wäre, hätten ihm allenfalls die aufgelaufenen Verfahrenskosten nur teilweise überbunden werden können (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO). 6) a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO das Gericht über die Kostenverteilung. b) Noch in seiner Berufungsschrift vom 5. Juli 2002 beantragte der Berufungskläger unter anderem, der Schuldspruch sei aufzuheben und er sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen. Der Kantonsgerichtsvizepräsident hat sich entsprechend diesen Anträgen auf die Hauptverhandlung vorbereitet, was Kosten auslöste.

14 Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1'200.-- je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, zumal auch die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Berufungsklägers nur teilweise gutgeheissen wurden. Dem Berufungskläger wird dagegen eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet eine Entschädigung von Fr. 600.-- dem Aufwand entsprechend für angemessen.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. E. T. wird die Jagdberechtigung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG für die Dauer von einem Jahr entzogen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von E. T. und des Kantons Graubünden, welcher E. T. für das Berufungsverfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

SB 2002 21 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21 — Swissrulings