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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.06.2001 SB 2001 43

20 giugno 2001·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,093 parole·~10 min·4

Riassunto

Jagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2001 18\x3Cbr\x3E | Jagd/Fischerei

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 20. Juni 2001 Schriftlich mitgeteilt am: SB 01 43 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung des G. G. M . , M., geboren am 4. Januar 19 in C., des D. und der F. geb. V., verheiratet mit S. geb. L., Sozialpädagoge in Ausbildung, C., C., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 683, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. April 2001, mitgeteilt am 9. Mai 2001, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. G. G. M. wurde am 4. Januar 19 in C. geboren. Er arbeitet im A.-Wohnheim in C. und macht berufsbegleitend eine Ausbildung zum Sozialpädagogen. G. G. M. erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- und besitzt ein Barvermögen von rund Fr. 15'000.--. G. G. M. ist mit S., geborene L. verheiratet. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist G. G. M. nicht verzeichnet. Hingegen ist er im Vorstrafenregister des kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorates mit einem Fehlabschuss vom 11. September 1998 verzeichnet. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. April 2001 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 8. September 2000, am Abend vor Beginn der Hochjagd, fuhr G. G. M. mit seinem Auto und in Begleitung seines Bruders, beide Jäger, hinauf nach C. ob C.. Die Fahrt diente dem Transport der Gewehre und des Proviants in die in C. S. gelegene Maiensässhütte. G. G. M. liess das Fahrzeug in C. stehen und übergab noch am gleichen Abend die Fahrzeugschlüssel den befreundeten Eheleuten T., welche in der Nähe eine Hütte besitzen. Nach Aussage des Beschuldigten wollte das Ehepaar T. das Fahrzeug benutzen, um einige Einkäufe im Tal zu besorgen. Das Fahrzeug verblieb bis am Abend des 10. September 2000 am bezeichneten Ort. Dort holte die Ehefrau von G. G. M. das Auto ab und fuhr mit diesem hinunter nach C..“ C. Mit Strafmandat vom 19. Dezembers 2000 erkannte der Kreispräsidenten Cadi: „1. M. G. G. ei culponts dad haver cunterfatg agl artechel 17 DER tier LCC en cumbinaziun cun artechel 47 alinea 2 LCC. 2. Persuenter vegn el castigiaus cun ina multa da frs. 200.--. 3. Igl accusau paga ils cuosts dalla procedura che cumpeglian: - multa frs. 200.00 - spesas bar frs. 00.00 - taxa frs. 150.00 Total frs. 350.00 Pagabel enteifer 30 dis alla cassa circuitala Cadi. 4. Igl accusau sa enteifer 10 dis dapi la communicaziun dil mandat penal far protesta en scret tier il mistral che cumpletescha lu l’inquisiziun tenor las prescripziuns davart la procedura ordinaria. Vegn ei buca fatg protesta, obtegn il mandat penal vigur legala e sa vegnir exequius gestamein sco ina sentenzia.

3 5. (communicaziun)“ D. Dagegen erhob G. G. M. am 28. Dezember 2000 Einsprache beim Kreispräsidenten Cadi, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Bezirksgerichtspräsident Surselva am 5. Februar 2001 die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 19. Februar 2001 wurde G. G. M. wegen Widerhandlung gegen Art. 17/18 der Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des Jagdgesetzes in Anklagezustand versetzt. F. Mit Urteil vom 4. April 2001, mitgeteilt am 9. Mai 2001, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva: „1. G. G. M. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Gebühr für das kreisamtliche Mandatsverfahren Fr. 150.00 - den Untersuchungskosten von Fr. 150.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 Total somit Fr. 900.00 gehen zu Lasten des Verurteilten und sind - zusammen mit der Busse - innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ G. Gegen dieses Urteil erhob G. G. M. am 30. Mai 2001 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. April/9. Mai 2001 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“

4 Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 1. Juni 2001 beziehungsweise 6. Juni 2001 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb einzutreten. 2. a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschiessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. So dürfen Jäger am Tag vor Jagdbeginn, am Eidgenössischen Bettag und am Erntedankfest in Jagdausrüstung ab 18.00 Uhr motorisierte Transportmittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden. Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am Vorabend der Jagd 2000 ein motorisiertes Transportmittel zur Fahrt zu seiner Jagdhütte benutzt hat, um insbesondere Verpflegung für die Jagdzeit ins Jagdgebiet zu bringen. Ebenso ist unbestritten, dass G. G. M. am selben Abend die Fahrzeugschlüssel an die in unmittelbarer Nähe der Jagdhütte wohnenden Eheleute T. übergeben hat, die das Fahrzeug für eigene Fahrten benutzen wollten. Weder Frau noch Herr T.

5 üben die Jagd aus. Das Fahrzeug wurde von den Eheleuten T. in der Folge nicht benutzt und wurde am Abend des 10. Septembers 2000 von der Ehefrau des Berufungsklägers abgeholt. Der Berufungskläger selber hat das Auto nicht zur Rückfahrt aus dem Jagdgebiet verwendet. c) Die Vorinstanz hat G. G. M. der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden . Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, G. G. M. habe es unterlassen, das Auto auf einen erlaubten Parkplatz im Sinne von Art. 17 ABzKJG zurückzubringen. Das in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltene Rückführungsgebot schliesse an der Art. 17 ABzKJG zugrunde liegenden Idee an, dass nicht mit einem motorisierten Transportmittel ins Jagdgebiet gefahren werden solle, um dort zu jagen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen, welche von Jägern selbst genutzt würden, im Jagdgebiet selbst, würde die Kontrollier- beziehungsweise Durchsetzbarkeit der Transportmittelbeschränkung in Frage stellen oder zumindest stark erschweren. Mit der Abgabe der Fahrzeugschlüssel an einen Dritten werde dem in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltenen Rückführungsgebot nicht Genüge getan. d) Dieser allzu restriktiven Auslegung der Transportmittelbeschränkung durch die Vorinstanz kann - wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden. Art. 17 ABzKJG folgend dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ABzKJG dürfen Motorfahrzeuge nur während genau bezeichneter Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, der Verwendung von Motorfahrzeugen im Interesse einer weid- und umweltgerechten Jagd nicht Tür und Tor zu öffnen (PKG 1985 Nr. 40). Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren geländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd ins Jagdgebiet fahren, um dort das zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen. Dies wird, wie bereits ausgeführt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagdzwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG aufgeführten Aus-

6 nahmezeiten benützt. Hingegen hat G. G. M. - nachdem er Proviant ins Jagdgebiet transportiert hatte - das Fahrzeug nicht wie in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG vorgesehen am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht, sondern den Schlüssel des Wagens an die Eheleute T. übergeben. Indem der Berufungskläger den Fahrzeugschlüssel den Eheleuten T. überreicht hat, hat er den Gewahrsam über das Transportmittel einer nicht jagenden Person übergeben. Auch wenn diese Handlung nicht direkt vom Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 ABzKJG erfasst wird, so wurde damit gleichwohl nicht gegen den Zweck der besagten Transportmittelbeschränkungen verstossen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger eine Umgehung der gesetzlich statuierten Transportmittelbeschränkungen beabsichtigte. Eine andere Auslegung der fraglichen Bestimmungen macht wenig Sinn, wenn man bedenkt, dass vorliegend das Fahrzeug am gleichen Ort zu stehen gekommen wäre, wenn G. G. M. das Auto auf einen erlaubten Abstellplatz zurückgebracht und die Fahrzeugschlüssel erst dort dem Ehepaar T. übergeben hätte, welches seinerseits mit dem Auto wiederum ins Jagdgebiet gefahren wäre. e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an eine nichtjagende Person nicht gegen das Rückführungsgebot von Art. 18 Abs. 1 ABzKJG verstossen hat. Entscheidend ist die Tatsache, dass G. G. M. das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG aufgeführten Ausnahmezeiten benützt hat und den Gewahrsam über das Fahrzeug einer nichtjagenden Person übergeben hat. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger während der verbotenen Zeiten und ausserhalb der genau bezeichneten Örtlichkeiten selbst das Fahrzeug nicht stehen lassen; dies taten vielmehr die Eheleute T., welche erwiesenermassen die Jagd nicht ausübten. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und G. G. M. von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freizusprechen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisamtes Cadi zu Lasten des Kreises Cadi, die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva zu Lasten des Bezirkes Surselva und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Ausserdem haben der Bezirk Surselva für das erstinstanzliche Verfahren sowie der Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren G. G. M. ausseramtlich angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. G. G. M. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freigesprochen. 3. a) Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Kreises Cadi. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva von Fr. 750.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Surselva. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. a) Der Bezirk Surselva hat G. G. M. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'277.25 zu entschädigen. b) Der Kanton Graubünden hat G. G. M. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: – Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 683, Reichsgasse 71, 7002 Chur, auch zu Handen seines Mandantent (im Doppel), – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach), – Bezirksgerichtsausschuss Surselva, Via Centrala 4, 7130 Ilanz, – Kreisamt Cadi, Casa Cumin, 7180 Disentis, – Kantonales Jagd- und Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur,

8 – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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