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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.11.2000 SB 2000 76

22 novembre 2000·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,284 parole·~16 min·4

Riassunto

Jagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 22\x3Cbr\x3E | Jagd/Fischerei

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 22. November 2000 Schriftlich mitgeteilt am: SB 00 76 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung des M. D., C., geboren am 28. März 19, des J. und der E. geb. G., geschieden, Serigraph, P., L., Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Stefan Melchior, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Kreisgerichtsausschusses B. vom 5. September 2000, mitgeteilt am 3. Oktober 2000, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. M. D. wuchs zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen in T. auf. Nach dem Besuch der Primarschule absolvierte er die Sekundarschule in Z.. In der Folge liess er sich bei der Firma S. H. in C. zum Serigraphen ausbilden. Diesen Beruf übt M. D. noch heute aus. Nachdem er sechs Jahre selbständig tätig war, ist er seit dem 1. Januar 1999 bei der Firma S. AG angestellt. Er bezieht einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'800.--. Im weiteren wird ihm ein jährlicher Bonus in der Höhe von Fr. 3‘000.-- bis Fr. 5'000.-- ausbezahlt. M. D. ist Eigentümer eines Hauses, welches mit einer Hypothek von Fr. 450'000.-- belastet ist. Im Jahre 1979 heiratete M. D. R. D.. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder, nämlich M., geboren 19, J., geboren 19 und M., geboren 19. Seit dem 1. Januar 1999 leben die Ehegatten getrennt. M. D. lebt seit der Trennung mit seiner neuen Lebenspartnerin B. V. zusammen. M. D. geniesst einen guten Leumund und ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Hingegen ist er im Vorstrafenregister des kantonalen Jagd- und Firschereiinspektorates mit vier Fehlabschüssen verzeichnet, letztmals am 11. September 1998. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses B. vom 5. September 2000 sinngemäss folgernder Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 11. September 1999, erlegte M. D. um 17.45 Uhr bei der Örtlichkeit „F.“ auf dem Gebiet der Gemeinde B. ein Mumeltierkätzchen. Der Schuss wurde aus einer Distanz von ca. 60 - 70 m mit einem Teilmantelgeschoss abgegeben. Nach Abgabe des Schusses forderte M. D. seinen Mitläufer R. H. auf, zum Murmeltier hinzugehen. Als dieser beim Bau ankam, hob er das Murmeltier auf und rief M. D. zu, dass vom Murmeltierkätzchen lediglich einige „Fetzen“ übriggeblieben seien. R. H. legte das Tier beim Eingang des Baus wieder nieder und kehrte daraufhin zum Jäger M. D. zurück. In der Folge hat M. D. den Abschuss des Murmeltierkätzchens nicht in die Abschussliste eingetragen. Um 18.02 Uhr schoss M. D. erneut auf ein Murmeltier, ohne es jedoch zu treffen. Wildhüter A. E. hat M. D. während der ganzen Zeit mit dem Fernrohr beobachtet. Er hat den Tathergang mitverfolgt und auch gesehen, dass der Jäger - bis er sich von der besagten Örtlichkeit entfernt hat keinen Eintrag in die Abschussliste vorgenommen hat. Am 13. September 1999 begegnete der Wildhüter A. E. M. D. und kontrollierte dessen Abschussliste. Diese war noch leer, d.h. es war noch

3 kein Abschuss eingetragen. Auf den Abschuss des Murmeltierkätzchens aufmerksam gemacht, gestand M. D. den Vorfall.“ C. Mit Strafmandat vom 17. Dezember 1999, mitgeteilt am 17. Dezember 1999, erkannte der Kreispräsident B.: „- M. D., 19, wohnhaft in L., ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 4 KJG, Art. 23 AB z. KJG, Art. 33 AB z. KJG. - In Anwendung von Art. 47 Abs. 1 KJG wird er mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. - In Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 lit. b wird dem Jäger die Jagdberechtigung für die Dauer von 2 Jahren entzogen. - Er hat ausserdem den Wertersatz von Fr. 10.-- und die Spesen der Wildhut von Fr. 40.-- zu bezahlen. - Der Angeschuldigte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Barauslagen inklusive polizeiliche Tatbestandesaufnahme Fr. 00.00 Gebühren Fr. 160.00 zusammen mit Busse Fr. 450.00 und allfälligem Wertersatz plus Spesen Jagdaufsicht Fr. 50.00 Total Fr. 660.00 bis spätestens am 17. Januar 2000 - (Rechtsmittelbelehrung) - (Mitteilung)“ D. Dagegen erhob M. D. am 23. Dezember 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten B., worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident B. am 26. Mai 2000 die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 11. Juli 2000 wurde M. D. wegen Verletzung von Art. 15 Abs. 4 KJG, Art 23 ABzKJG, Art. 33 ABzKJG, Art. 47 Abs. 1 KJG und Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG in Anklagezustand versetzt. F. Mit Urteil vom 5. September 2000, mitgeteilt am 3. Oktober 2000, erkannte der Kreisgerichtsausschuss B.: „1. D. M., geb. 28.03.19, ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Jagdvorschriften, nämlich der Jagdbetriebsvorschriften 1999, Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 AB zu KJG.

4 Dafür wird er in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. 2. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b wird D. M. die Jagdberechtigung für die Dauer von 1 Jahr entzogen. 3. Er hat den Wertersatz von Fr. 10.-- (Murmeltier unter 3 kg) sowie die Spesen der Wildhut in der Höhe von Fr. 40.-- zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: - Gebühren Fr. 210.00 - Untersuchungs- und Gerichtskosten Fr. 520.00 - Busse Fr. 450.00 - Wertersatz Fr. 10.00 - Spesen und Gebühren Jagdaufsicht Fr. 50.00 Total Fr. 1'240.00 Sie sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse B., PC-Konto 70-5031-8, zu überweisen. 5. Das Urteil wurde dem Angeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 05. September 2000 mündlich eröffnet. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ G. Gegen dieses Urteil erhob M. D. am 23. Oktober 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Das angefochtene Urteil vom 5. September/3. Oktober 2000 sei vollumfänglich aufzuheben. M. D. sei der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG freizusprechen. 2. Der Entzug der Jagdberechtigung sei aufzuheben. 3. Er sei davon zu befreien, den Wertersatz von Fr. 10.-- zu leisten. Die Kosten der Wildhut seien von der Staatskasse zu tragen. 4. Sämtliche Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu übernehmen. Für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss sei M. D. für dessen anwaltliche Vertretung eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu zahlen.“ Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich am 27. Oktober 2000 dazu vernehmen.

5 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb einzutreten. 2. Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht, es seien handschriftliche Änderungen in den Akten vorgenommen worden, weshalb das angefochtene Urteil allein schon deswegen aufzuheben sei. So habe man dem Erkenntnis des Strafmandates ursprünglich entnehmen können, dass sich M. D. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 33 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) schuldig gemacht habe. In der Folge sei „AB“ handschriftlich gestrichen worden, so dass anzunehmen war, M. D. habe einen Verstoss gegen Art. 33 KJG begangen. Eine analoge Änderung sei auch in der Anklageverfügung vorzufinden. Dort sei dieselbe Buchstabenfolge wie beim Strafmandat gestrichen worden, jedoch beim Art. 23. Zudem fehle die Abkürzung „AB“ beim Art. 33, so dass wiederum der falsche Eindruck entstehe, es handle sich um Art. 33 KJG und nicht um Art. 33 ABzKJG. Aufgrund dieser Änderungen sei es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen, sich darüber ins Bild zu setzen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Änderungen vorgenommen worden sind. Hingegen kann nicht behauptet werden, der Berufungskläger sei nicht im klaren gewesen, gegen welche Bestimmungen er verstossen haben soll. Dies beweist die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 18. Februar 2000 zum Strafmandat (act. 9), wo ersichtlich wird, dass sich M. D. zu den richtigen Bestimmungen - nämlich Art. 23 ABzKJG und Art. 33 ABzKJG - geäussert hat. Kommt hinzu, dass ein Blick auf Art.

6 23 KJG und Art. 33 KJG genügt, um erkennen zu können, dass die vorgenannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden können, da sie keinen Bezug dazu aufweisen. Art. 23 KJG betrifft nämlich Hegemassnahmen und Art. 33 KJG verweist auf die Vollziehungsverordnung über die Beitrags- und Entschädigungspflicht bei der Verhütung und Vergütung von Wildschaden. Ferner hat die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 33 ABzKJG verneint. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat und der Grundsatz der reformatio in peius zu beachten ist, steht die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Es erübrigt sich deshalb, weitere Ausführungen dazu zu machen. 3. a) Der Kreisgerichtsausschuss B. hat M. D. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. Nach dieser Bestimmung hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz hätte sich M. D. nach der Schussabgabe persönlich zum erlegten Tier begeben und es angemessen entsorgen müssen. Indem M. D. das Murmeltierkätzchen in unmittelbarer Nähe des Baues liegen gelassen habe, habe er keine Achtung gegenüber dem erlegten Tier gezeigt. Sein Verhalten sei deshalb als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, es entspreche der gängigen Übung im Kanton Graubünden, den Aufbruch eines Tieres sowie allfällige Fleischstücke, welche zum Beispiel infolge eines schlechtsitzenden Schusses nicht verwertet werden könnten, an Ort und Stelle liegen zu lassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensweisen, welche seit altersher auf der Jagd praktiziert würden, als weidgerecht bezeichnet werden müssten. Die Aasfresser würden im übrigen sehr schnell die herumliegenden Aufbrüche aufräumen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Leitfaden für Bündner Jäger (Jagd- und Fischereiinspektorat, Dr. Peider Ratti, Disentis 1986; III, S. 1) bedeutet weidgerecht jagen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach Gesetz und Vorschriften sowie nach überliefertem Brauchtum auszuüben. Der Ausdruck „weidmännisch“ und „weidgerecht“ bedeute immer, dass der Jäger bei der Jagdausübung die Achtung gegenüber dem Wilde zu wahren habe. Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger davon aus, dass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann. Tatsächlich entspricht es überliefertem Brauchtum auf der Bündner Hochjagd, den Aufbruch zurückzulassen, damit Füchse und Aasfresser diese Reste verzehren können. Als unweidmännisch im Sinne des Gesetzes

7 muss hingegen die Tatsache qualifiziert werden, dass M. D. das Murmeltierkätzchen vor dem Bau liegen gelassen hat. Solches Verhalten zeugt von einer geringen Achtung gegenüber dem erlegten Tier. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Murmeltiere familienweise in streng abgegrenzten Wohngebieten leben. Wenn nun ein totes Familienmitglied vor dem Bau liegengelassen wird, stört dies die Kolonie und die soziale Struktur wird durcheinander gebracht. Es wäre mit wenig Aufwand verbunden gewesen, das erlegte Tier aufzuheben und an einem anderen Ort zugedeckt liegen zu lassen, so dass auch Unbeteiligte daran keinen Anstoss nehmen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht M. D. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. b) Gemäss Art. 23 ABzKJG ist jeder Abschuss sofort in die amtliche Abschussliste einzutragen. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Berufungskläger den Abschuss des Murmeltierkätzchens nicht sofort in die Abschussliste eingetragen hat, weshalb er gegen die Bestimmung von Art. 23 ABzKJG verstossen hat. c) Der Kreisgerichtsausschuss B. hat M. D. der fahrlässigen Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden und ihn mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. Da die Staatsanwaltschaft Graubünden keine Berufung erhoben hat und der Grundsatz der reformatio in peius zu beachten ist, ist es dem Kantonsgerichtsausschuss verwehrt zu überprüfen, ob das Verhalten von M. D. als vorsätzlich zu qualifizieren ist. Dass zumindest Fahrlässigkeit zu bejahen ist, steht ausser Zweifel. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann er aber nicht von der Straflosigkeit bei fahrlässiger Erlegung im Sinne von Art. 49 KJG profitieren. Gemäss dieser Bestimmung geht der Jäger straffrei aus, wenn er jagdbares Wild, das vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen wird, fahrlässig erlegt, wenn er die widerrechtliche Erlegung selbst angezeigt hat, das widerrechtlich erlegte Wild samt Trophäe ordnungsgemäss abgeliefert hat und in den letzten fünf Jahren nicht bereits einmal aufgrund dieses Artikels straffrei ausgegangen ist. Vorliegend war das Tier nicht vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen (vgl. Jagdbetriebsvorschriften 1999, I/D, S.12), weshalb die besagte Bestimmung schon aus diesem Grund keine Anwendung findet. Kommt hinzu, dass M. D. erst zwei Tage nach dem Vorfall - als er vom Wildhüter auf das Geschehen angesprochen wurde - zugab, den Abschuss des Murmeltierkätzchens nicht eingetragen zu haben. Sein Verhalten kann deshalb nicht als Selbstanzeige gewertet werden.

8 d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht M. D. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden hat. Die Berufung muss somit in diesem Punkt abgewiesen werden. 4. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der Richter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV 113 f.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter die Höhe der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungsgründe- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB). b) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 47 Abs. 2 KJG vorgesehene Strafrahmen Busse. Mit Bezug auf die Höhe der ausgefällten Busse hat die Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. Es gilt nämlich zu beachten, dass die Murmeltierjagd kontigentiert ist. Der Nichteintrag in die Abschussliste kann deshalb

9 nicht bagatellisiert werden. Zudem hat sich M. D. einen Verstoss gegen das Gebot der weidgerechten Jagdausübung zuschulden kommen lassen. Strafmindernd kann dem Berufungskläger seine Vorstrafenlosigkeit auf anderen Gebieten, sein guter Leumund sowie sein Geständnis angerechnet werden. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht (Art. 68 Abs. 1 StGB). Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Berücksichtigt man im weiteren, dass der Berufungskläger über ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.-- verfügt, so erscheint eine Busse von Fr. 450.-- dem Verschulden von M. D. angemessen. 5. Die Vorinstanz hat ferner in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG M. D. die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Jagdberechtigung vom Richter für die Dauer von mindestens einem und höchstens 10 Jahren zu entziehen ist, wenn der Täter oder Gehilfe erlegtes Wild liegen lässt oder zum Zwecke der Täuschung verändert. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt, hat die Vorinstanz den Sinn und Zweck dieser Vorschrift verkannt. Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG bezieht sich nämlich auf widerrechtlich erlegtes Wild, das liegen gelassen oder zum Zwecke der Täuschung verändert wird. Vorliegend war aber der Abschuss des Murmeltierkätzchens erlaubt, kann doch den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/D, S. 12 ) entnommen werden, dass jeder Jäger ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht 8 Murmeltiere erlegen darf. Die Jagdberechtigung kann vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG entzogen werden, da eine vorsätzliche Jagdrechtsübertretung Voraussetzung dafür bildet. Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht M. D. die Jagdberechtigung entzogen, weshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist. 6. Ebenfalls zu Unrecht hat der Kreisgerichtsausschuss B. M. D. dazu verpflichtet, einen Wertersatz in der Höhe von Fr. 10.-- zu leisten. Wertersatz ist nach Art. 52 Abs. 1 KJG nur dann zu leisten, wenn der Jäger widerrechtlich erlegtes Wild nicht ordnungsgemäss abliefert. Wie in Erw. 3.c ausgeführt, ist das Murmeltierkätzchen nicht widerrechtlich erlegt worden, weshalb M. D. auch nicht dazu verpflichtet werden kann, einen Wertersatz zu bezahlen. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde bestätigt, weshalb M. D. die Untersuchungskosten vollumfänglich zu tragen hat. Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass er sowohl bezüglich des Patententzuges als auch hinsichtlich des Wertersatzes obsiegt hat. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die

10 im vorinstanzlichen Dispositiv in Ziffer 4 aufgeführten „Gebühren, Untersuchungsund Gerichtsgebühren“ von gesamthaft Fr. 730.-- zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 dem Kreis B. aufzuerlegen. Für das vorinstanzliche Verfahren wird M. D. keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, da er keine verlangt hat und ihm auch kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist. Ausserdem ist eine kleine Korrektur in Bezug auf die Spesen der Wildhut vorzunehmen. Diese belaufen sich auf Fr. 41. 40 (vgl. act. 17 und 18) und nicht auf Fr. 50.--, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise in Rechnung gestellt. b) Weil die Berufung teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dies in Berücksichtigung, dass der Aufhebung der Nebenstrafe grosses Gewicht zukommt. Überdies hat der Kanton Graubünden dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 160 Abs. 4 StPO eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu entrichten.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: - Gebühren Fr. 210.00 - Untersuchungs- und Gerichtskosten Fr. 520.00 total Fr. 730.00 gehen zu 2/3 zu Lasten von M. D. und zu 1/3 zu Lasten des Kreises B.. Die Spesen der Wildhut von Fr. 41.40 trägt M. D.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahrens ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innert zehn Tagen seit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium schriftlich zu erklären und innert weiteren zehn Tagen durch eine schriftliche, ebenfalls beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichende Begründung zu ergänzen. 5. Mitteilung an: – lic. iur. Stefan Melchior, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel), – Kreisamt B., 7477 Filisur, – Kantonales Jagd- und Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur, – A. E., Wildhüter, F., – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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