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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.07.2020 KSK 2020 79

30 luglio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,327 parole·~7 min·2

Riassunto

Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 30. Juli 2020 Referenz KSK 20 79 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 05.06.2020, zugestellt am 06.06.2020 Mitteilung 05. August 2020

2 / 6 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt O.1_____ (damaliger Wohnort des Schuldners) stellte am 12. Februar 2020 einen Zahlungsbefehl gegen A._____ aus, welcher diesem aufgrund eines Umzugs erst am 20. April 2020 zugestellt werden konnte. Auf dem Zahlungsbefehl waren drei Forderungen – eine über CHF 1'711.85 und zwei über CHF 1'953.00 – aufgeführt. B. Am 22. April 2020 erhob A._____ Rechtsvorschlag, indem er auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls die Option "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" ankreuzte und zusätzlich CHF 1'953.00 als bestrittenen Betrag einsetzte, was dem Betrag der zweiten bzw. dritten Forderung auf dem Zahlungsbefehl entspricht. C. Auf dem Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls wurde vom Betreibungsamt O.1_____ unter Verweis auf das Schuldnerexemplar der bestrittene Betrag übernommen, in Abweichung zum Schuldnerexemplar jedoch die Option "Teilrechtsvorschlag" angekreuzt. D. Mit Fortsetzungsbegehren vom 26. Mai 2020 beantragte die B._____ als Gläubigerin beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) die Fortsetzung der Betreibung über die Beträge von CHF 1'722.85 und CHF 1'953.00. Auf die Fortsetzung für den bestrittenen Betrag von CHF 1'953.00 wurde verzichtet. E. Am 28. Mai 2020 wurde eine erste Pfändungsankündigung für die Beträge gemäss Fortsetzungsbegehren ausgestellt, worin A._____ auf den 4. Juni 2020 zur Pfändung vorgeladen wurde. Die Pfändungsankündigung wurde per A-Post versandt. Nachdem A._____ nicht zur Pfändung erschienen war, wurde am 5. Juni 2020 eine zweite Pfändungsankündigung mit Vorladung zur Pfändung auf den 12. Juni 2020 ausgestellt und per Einschreiben und A-Post versandt. F. Gegen die zweite Pfändungsankündigung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragt die Aufhebung der Pfändungsankündigung und des Fortsetzungsbegehrens. Zur Begründung führt er an, er habe Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhoben. Dass er CHF 1'953.00 als bestrittenen Betrag aufgeführt habe, sei ein Versehen gewesen. Als Laie sei er durch den auf dem Zahlungsbefehl abgedruckten Begriff "bestrittene Forderung" ein wenig verwirrt gewesen.

3 / 6 G. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2020 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Gutheissung der Beschwerde, da einerseits ein rechtsgültiger Rechtsvorschlag über die gesamte Forderung vorliege und ein Rechtsvorschlag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung andererseits im Zweifelsfall zugunsten des Schuldners auszulegen sei. H. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2020 (eingegangen am 29. Juni 2020) beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da aufgrund der Informationen auf dem Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls davon ausgegangen worden sei, dass nur ein Teilrechtsvorschlag erhoben worden war und das Fortsetzungsbegehren somit korrekt eingereicht worden sei. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. 1.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Pfändungsankündigung vom 5. Juni 2020, welche dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2020 zuging. Da nicht nachgewiesen ist, dass die erste Pfändungsankündigung vom 28. Mai 2020 dem Beschwerdeführer zugegangen ist, wurde die 10-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung der zweiten Pfändungsankündigung ausgelöst. Mit der Eingabe vom 11. Juni 2020 wurde die Beschwerdefrist somit gewahrt. 1.3. Der Beschwerdeführer hat nach der Anhebung der Betreibung und vor der Zustellung der Pfändungsankündigung seinen Wohnsitz von O.1_____ nach O.2_____ verlegt. Für die Fortsetzung der Betreibung war daher das Betreibungsamt Plessur zuständig (vgl. Art. 53 SchKG; BGE 136 III 373 E. 2.1). Die für die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung zuständige Aufsichtsbehörde ist somit das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit fällt gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) der Schuldbetreibungs- und

4 / 6 Konkurskammer zu. Auf die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.1. Vorliegend ist strittig, ob die Betreibung gegen den Beschwerdeführer zu Recht teilweise fortgesetzt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag gegen die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung oder nur Teilrechtsvorschlag im Umfang von CHF 1'953.00 erhoben hat. 2.2. Gemäss Art. 74 SchKG hat der Betriebene sofort gegenüber dem Überbringer oder innert 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag zu erheben (Abs. 1). Wird die Forderung nur teilweise bestritten, so ist der bestrittene Betrag genau anzugeben. Wird dies unterlassen, so gilt die ganze Forderung als bestritten (Abs. 2). Der Rechtsvorschlag ist an keine Form gebunden und bei der vorliegend anwendbaren Betreibungsart auch ohne Begründung gültig. In der Äusserung des Rechtsvorschlag erhebenden Schuldners muss aber dessen Willen, das Betreibungsverfahren sei einzustellen und ein Richter habe über die Sache zu entscheiden, zu erblicken sein (Balthasar Bessenich, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldnbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Zürich 2010, N 21 zu Art. 74 SchKG). Bei der Auslegung eines unklaren Rechtsvorschlags gehen Lehre und Rechtsprechung vom Grundsatz in dubio pro debitore aus, da die Konsequenzen der Ungültigkeit eines Rechtsvorschlags für den Schuldner schwerwiegender sind als diejenigen der Gültigkeit für den Gläubiger (BGE 108 III 6 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_846/2012 vom 4. November 2013 E. 6.2.1; vgl. ferner BGE 140 III 567 E. 2.3 mit Hinweisen auf die demgegenüber teilweise kritische Lehre). 2.3. Es ist zunächst vorauszuschicken, dass für die Auslegung des Rechtsvorschlags durch die Aufsichtsbehörde das Schuldnerexemplar und nicht das bereits eine Interpretation des Betreibungsamts enthaltende Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls massgebend ist. Betrachtet man den vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Rechtsvorschlag, so erscheint das Vorgehen in der Tat verwirrend. Einerseits hat der Beschwerdeführer auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls die Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" angekreuzt, andererseits aber unter der (nicht angekreuzten) Rubrik "Teilrechtsvorschlag" CHF 1'953.00 als bestrittenen Betrag eingesetzt. Dies lässt Zweifel daran entstehen, ob der Schuldner wirklich die gesamte Forderung bestreiten wollte oder nur einen Teil davon. 2.4. Es steht vorliegend im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer unter dem Abschnitt "Rechtsvorschlag" auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls für

5 / 6 die gesamte Forderung Recht vorgeschlagen hat. Darauf, dass er mit der Einsetzung eines bestrittenen Betrags auf den gesamthaft erhobenen Rechtsvorschlag zurückkommen wollte, kann nicht mit hinreichender Klarheit geschlossen werden. Im Gegenteil. Mit der Einreichung der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung und dem Hinweis, er habe versehentlich CHF 1'953.00 als bestrittenen Betrag aufgeführt, weil er als Laie durch den Begriff "bestrittener Betrag" verwirrt gewesen sei, bekundet der Beschwerdeführer, dass er nicht einen Teil der Forderung anerkennen wollte, sondern eben Rechtsvorschlag für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung erheben wollte. Nach dem Grundsatz in dubio pro debitore ist daher davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung gilt. Davon geht auch das Betreibungsamt Plessur aus. 2.5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Pfändungsankündigung aufzuheben und die Gläubiger sind für die gesamte Forderung ins Rechtsöffnungsverfahren zu verweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist dieses Beschwerdeverfahren kostenlos. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsankündigung wird aufgehoben. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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