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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.06.2020 KSK 2020 67

3 giugno 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·651 parole·~3 min·3

Riassunto

Durchführung einer Neuschätzung | Aufsicht Direktes Gesuch

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 03. Juni 2020 Referenz KSK 20 67 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi Reichsgasse 65, 7000 Chur Gegenstand Durchführung einer Neuschätzung Mitteilung 08. Juni 2020

2 / 4 In Erwägung, – dass das Grundstück Nr. _____ im Grundbuch in der Gemeinde O.1_____ am 17. Januar 2019 durch die B._____ auf den Wert von CHF 17'500'000.00 bis CHF 18'000'000.00 geschätzt wurde, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) nach Einholung eines Grundbuchauszuges und der Schätzung der C._____ vom 8. Juli 2019 den Wert der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch in der Gemeinde O.1_____ auf CHF 14'000'000.00 schätzte, – dass das Betreibungsamt Maloja dem Schuldner A._____ am 21. April 2020 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes im Betrage vom CHF 8'050'000.00 bis CHF 12'300'000.00 zustellte und diese Mitteilung vom Schuldner am 22. April 2020 in Empfang genommen wurde, – dass A._____ am 1. Mai 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die Einholung einer neuen Schätzung des Grundstückes beantragte, – dass sich das Betreibungsamt Maloja am 15. Mai 2020 zur Sache nicht vernehmen liess, jedoch dem Kantonsgericht von Graubünden die Verfahrensakten zustellte, – dass gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG das Ergebnis der Schätzung, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Art. 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen ist, – dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 hiervor verlangen können, – dass gemäss Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG Gläubiger und Schuldner innert der Frist zur Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen können, – dass das Begehren innert Frist eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,

3 / 4 – dass seitens der Gläubigerin in der Stellungnahme vom 19. Mai 2020 Einwendungen gegen diesen Antrag erhoben wurden, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass der Antrag eine Verfahrensverzögerung bezwecke, dass es sich beim geschätzten Verkehrswert der B._____ lediglich um einen Richtwert handle, wobei dieser auf der falschen Annahme beruhe, dass es sich bei der Liegenschaft um eine Zweitwohnung im juristischen Sinne handle, – dass eine neue Schätzung ohne nähere Begründung verlangt werden kann, wobei der Antragsteller allerdings für die Neuschätzung kostenvorschusspflichtig ist, – dass das Gesuch um Neuschätzung somit gutzuheissen ist und das Betreibungsamt Maloja anzuweisen ist, nach Bezahlung des entsprechenden Kostenvorschusses durch den Antragsteller eine Neuschätzung der Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ einzuholen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen.

4 / 4 wird erkannt: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers wird gutgeheissen und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja wird angewiesen, nach Eingang des festzusetzenden Kostenvorschusses eine neue Schätzung der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch in der Gemeinde O.1_____ einzuholen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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