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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.12.2020 KSK 2020 63

29 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·13,307 parole·~1h 7min·6

Riassunto

erledigung_20201110_094927_ANOM.docx | Arrest

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Dezember 2020 Referenz KSK 20 62 / KSK 20 63 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Hubert Richter, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć, gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder sowie C._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder, gegen A._____ Beschwerdegegner

2 / 110 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć, V._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Z._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, AA._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, AB._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Gegenstand Arresteinsprache Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 335- 2019-121) Mitteilung 05. Januar 2021

3 / 110 I. Sachverhalt A.a. Die C._____ ist eine auf den AC._____ inkorporierte Gesellschaft. A.b. Bei A._____ handelt es sich um einen AD._____ Geschäftsmann mit Wohnsitz in AE._____. A.c. V._____ ist ein Rechtsanwalt und Notar in AF._____. Zu A._____ unterhält er eine langjährige Mandats- und Geschäftsbeziehung. Soweit hier interessierend ist er Alleinaktionär der Y._____ sowie Verwaltungsrat der Z._____, der AA._____, der AH._____ und der AB._____. Zudem ist er Stiftungsrat der Familienstiftung AG._____. Bei Letzterer handelt es sich um eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. Alleinbegünstigter ist A._____. A.d. Die Y._____ hält als Aktionärin Beteiligungen von 20 % (400 Namenaktien) an der Z._____, 20 % (20 Namenaktien) an der AA._____, 10 % (100 Namenaktien) an der AH._____ und 50% (100 Namenaktien) an der AB._____. Die übrigen Beteiligungen (Namenaktien) an den Immobiliengesellschaften lauten auf die Familienstiftung AG._____. B.a. Mit Aktienkaufvertrag vom 25. Januar 2004 verpflichtete sich A._____ der AI._____ 4'500 Aktien der AJ._____ zu einem Kaufpreis von USD 21 Mio. zu übereignen (RG act. 1a/10). Mit Ergänzung Nr. 1 vom 7. Oktober 2004 zum Aktienkaufvertrag wurde die Anzahl der zu übereignenden Aktien auf 4'950 und der Kaufpreis auf USD 48.4 Mio. erhöht (RG act. 1a/11). Im "Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen" zwischen der AI._____ als Käuferin und A._____ als Verkäufer bestätigen die Parteien, dass der Kaufpreis über CHF 48'412'834.67 bezahlt worden sei und die Käuferin ihre Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag inkl. Ergänzung somit vollständig erfüllt habe (RG act. 1a/12). B.b. Mit Vertrag vom 7. Juli 2010 zwischen der AI._____ (Gläubigerin), A._____ (Schuldner), vertreten durch BA.________, sowie der C._____ (neue Gläubigerin) wurde der Aktienkaufvertrag (RG act. 1a/10-11) wieder aufgehoben. Gleichzeitig zedierte die AI._____ ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag (namentlich die Rückforderung des Kaufpreises) an die C._____. Der Arrestschuldner verpflichtete sich sodann im Rahmen der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages zur Bezahlung eines Betrages von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag bis zum 7. Juli 2016 an die C._____, wobei im Rückzahlungsbetrag die aufgelaufenen Zinsen enthalten seien. Zudem enthielt der Aufhebungsvertrag die folgende Schiedsklausel (RG act. 1a/6-7 [deutsche Übersetzung]):

4 / 110 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Forderungen, die zwischen den Personen entstehen, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, durch ihn verbunden sind, einschliesslich Streitigkeiten, die die Erfüllung, die Verletzung, das Erlöschen oder die Ungültigkeit dieses Vertrags betreffen, werden beigelegt - durch das ständige Schiedsgericht AK._____ das auf der Grundlage des Protokolls Nr. 4 vom 22. März 2010 der allgemeinen Gesellschafterversammlung der Vereinigung "_____" eingerichtet wurde und sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags unter folgender Adresse befindet: AL._____, ul. AM._____, Haus 14, Bau 1, Raum 14. (im Weiteren – Gericht); - gemäss der Geschäftsordnung (Reglement) des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gültig ist und unter der Adresse des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Verhandlung besteht, - durch den Einzelrichter, der vom Gerichtsvorsitzenden ernannt wurde, - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf der Grundlage von schriftlichen Unterlagen, - das Gerichtsurteil wird in AD.________ Sprache gefällt, ist endgültig und nicht anfechtbar. B.c. Mit Garantieversprechen vom 25. September 2010 sicherte A._____ der C._____ zu, seinen Verpflichtungen aus dem Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 bis zum 7. Juli 2016 nachzukommen (RG act. 33/37). B.d. Nachdem A._____ der C._____ die Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins gemäss Aufhebungsvertrag nicht leistete, leitete die C._____ am 16. August 2016 gemäss der Schiedsklausel des Aufhebungsvertrags ein Schiedsverfahren gegen A._____ ein. B.e. Mit Schiedsurteil des AD._____ AK._____ vom 28. November 2016 gab der Einzelschiedsrichter AN._____ der Klage der C._____ gegen A._____ statt. Der Einzelschiedsrichter verurteilte A._____ zur Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 (RG act. 1a/14-15). C. Mit Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 leitete die C._____ (fortan Arrestgläubigerin) beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Arrestverfahren gegen A._____ (fortan Arrestschuldner) ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug. Das Betreibungsamt vollzog den Arrestbefehl vollumfänglich (Proz. Nr. 335-2019-88 [RG act. 6, 53/16]). D.a. Mit Verfügung vom 11./18. September 2019 entliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Grundstücke bzw. die Arrestpositionen Nummern 22(2) bis 33

5 / 110 gemäss Arrestvollzugsurkunde (Proz. Nr. 335-2019-88 [RG act. 51; RG act. 53/16- 18]; entsprechend Ziff. 9-12 des Arrestbefehls [RG act. 6]), die nicht auf den Namen des Arrestschuldners lauten, mangels Klageeinreichung der Arrestgläubigerin gemäss Art. 108 SchKG innert hierfür angesetzter Frist aus dem Arrest. D.b. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 12. September 2019 beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos erneut ein Arrestgesuch gegen den Arrestschuldner, basierend auf derselben Arrestforderung und demselben Arrestgrund (RG act. 1a). D.c. Am 16. September 2019 (Datum Poststempel: 12. September 2019) hinterlegten V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ sowie die AB._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos eine Schutzschrift. Die Schutzschrift lautete auf Abweisung des von ihnen erwarteten (erneuten) Arrestgesuchs der Arrestgläubigerin. Im Eventualantrag ersuchten sie, dass der Arrest einzig gegen Hinterlegung einer angemessenen Arrestkaution sowie Sicherstellung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung zugunsten der Betroffenen 1 bis 5 gutzuheissen sei (RG act. 2). D.d. In der Folge erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos am 16. September 2019 einen neuen Arrestbefehl. Dabei verarrestierte er die entlassenen Arrestpositionen (Grundstücke) erneut (RG act. 3). Gleichzeitig verpflichtete der Einzelrichter die Arrestgläubigerin mittels separat ausgefälltem Entscheid zur Leistung einer Arrestkaution von CHF 12 Mio. bis zum 21. Oktober 2019 mittels Bestellung einer Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens (RG act. 4). E. Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhoben V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ und die AB._____ (fortan Betroffene 1 bis 5) eine begründete Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019. Sie stellten das folgende Rechtsbegehren (RG act. 10): 1. Es sei der Arrest auf den folgenden Grundstücken aufzuheben: – Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Z._____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde AF._____: Nr. 1903, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, G._____weg 2 + 4, AF._____; Nr. 3205, H._____platz 2, AF._____; Nr. 5606, G._____, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 5297, Plan Nr. 96, G._____weg 2,

6 / 110 AF._____, im Eigentum von AO._____, AF._____, gültig bis 30. September 2061; Nr. 6717, ein Geschäftshaus, I._____strasse 27 + 29, AF._____; Nr. 7091 sowie die Parkplätze Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, I._____strasse 27+29, AF._____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. AF._____/6724; Nr. 7482, J._____strasse 35C, AF._____; 78/100 Miteigentum am Grundstück Nr. AF._____/6470; und Nr. 10777, J._____strasse 35C, AF._____. – Sämtliche Grundstücke im Eigentum der AA._____, namentlich nachfolgende: Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, Grundstück Nr. K._____, Stockwerkeinheit, L._____strasse 39, AF._____, sowie an Stammgrundstück AF._____/Nr. 5992, L._____strasse, AF._____, Wertquote zu 2'548/10'000; Grundbuchamt AQ._____, Grundstück Nr. M._____, Plan Nr. 2, N._____strasse 2, AR._____. – Sämtliche Grundstücke im Eigentum der AB._____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde AF._____: Nr. 5939, L._____strasse 5, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 6497, im Eigentum von AO._____, gültig bis 19. Februar 2077; Nr. 1405, Geschäftsliegenschaft, O._____strasse 46, AF._____. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. F. Gleichentags, am 27. September 2019, erhob die Arrestgläubigerin begründete Einsprache gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019. Sie beantragte, was folgt (RG act. 11): Dringende Anträge 1. Es sei die der Einsprecherin mit Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1 angesetzte Frist zur Leistung der Arrestkaution, dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Einsprachegegner oder des Arrestschuldners, vorläufig (und bis rechtskräftig über die in gleicher Angelegenheit hängige Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden entschieden wurde) abzunehmen; 2. Eventualiter sei die der Einsprecherin mit Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335- 2019-121, Dispositiv Ziffer 1 angesetzte Frist zur Stellung der Arrestkaution um (erstmals) 60 Tage zu erstrecken[.] Rechtsbegehren in der Sache 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121[,] und damit die im Entscheid

7 / 110 gemäss Ziffer 1 angeordnete Arrestkaution an die Einsprecherin [Arrestgläubigerin] sei ersatzlos aufzuheben. 2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegner 1-5 [Betroffene 1-5]. Prozessualer Antrag Es sei das vorliegende Einspracheverfahren nach Fristabnahme bzw. Erstreckung der Frist gemäss den dringlichen Anträgen Ziffer 1 bzw. 2 zu sistieren[,] bis rechtskräftig über die beim Kantonsgericht Graubünden hängige Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121[,] entschieden ist. G. Am 2. Oktober 2019 erhob der Arrestschuldner (unbegründete) Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 (RG act. 12). H. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden im Verfahren KSK 19 83 betreffend die Arrestkaution erging am 9. Oktober 2019. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde der Arrestgläubigerin nicht ein (RG act. 16). I.a. Am 14. Oktober 2019 nahmen die Betroffenen 1 bis 5 zur gesamten Einsprache der Arrestgläubigerin Stellung, und beantragten die kostenfällige Abweisung derselben (RG act. 18). I.b. Der Arrestschuldner äusserte sich mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 zu den dringenden Anträge sowie zum prozessualen Antrag der Einsprache der Arrestgläubigerin. Er schloss auf deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin (RG act. 19). J. Der Arrestschuldner beantragte am 11. November 2019 die Gutheissung der Einsprache der Betroffenen 1 bis 5 (RG act. 24). Gleichentags reichte er seine Einsprachebegründung ein, mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 25): 1. Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 (Arrest Nr. P._____) sei aufzuheben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Eventualiter sei der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 nur unter der Bedingung aufrecht zu erhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000 leistet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin. K. Am 11. Dezember 2019 nahm die Arrestgläubigerin zu den Einsprachen des Arrestschuldners und der Betroffenen 1 bis 5 Stellung (RG act. 32-33). L. Mit Zustellung dieser Stellungnahmen der Arrestgläubigerin an die Gegenparteien erklärte der Einzelrichter den Aktenschluss betreffend die Arresteinspra-

8 / 110 chen des Arrestschuldners und der Betroffenen 1 bis 5 (RG act. 34). Dagegen wehrte sich der Arrestschuldner mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (RG act. 38). Der Einzelrichter hielt indes mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 am Aktenschluss fest (RG act. 41). M. Betreffend die Arrestkaution verfügte der Einzelrichter am 10. Januar 2020, der Arrestkautionsentscheid werde als Teil des Arrestentscheids gefällt. Der Arrestgläubigerin werde die Frist für das Leisten einer Arrestkaution von CHF 12 Mio. abgenommen (RG act. 45). Diese Verfügung erging, nachdem der Einzelrichter die Frist zur Leistung der Kaution zweimal erstreckt hatte. Dagegen erhoben die Betroffenen 1 bis 5 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (KSK 20 2). N. Am 17. Januar 2020 erstattete der Arrestschuldner seine Stellungnahme zur Einsprache der Arrestgläubigerin betreffend die Arrestkaution, mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 46): 1. Die Einsprache sei abzuweisen. 2. Es sei der Arrestgläubigerin eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung der Arrestkaution in Höhe von CHF 12 Millionen anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin. O. Ebenfalls am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner hinsichtlich der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 eine weitere Eingabe mit unverändertem Rechtsbegehren ins Recht und bezeichnete sie als Duplik. Darüber hinaus stellte der Arrestschuldner einen neuen Verfahrensantrag, wonach diverse Beilagen des Arrestgesuchs vom 12. September 2019 gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismittel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigten seien (RG act. 47). P. Mit Eingaben vom 10./13. Februar 2020 bzw. 2. März 2020 machten die Arrestgläubigerin und der Arrestschuldner jeweils von ihrem Replikrecht Gebrauch (RG act. 53, 55, 60). Q. Am 5. März 2020 erging der Arresteinspracheentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos im Parallelverfahren. Der Einzelrichter hiess die Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 teilweise gut; im Übrigen hielt er den Arrestbefehl aufrecht (Proz. Nr. 335-2019-88; RG act. 93). R. Mit Entscheid vom 16. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt:

9 / 110 1. Hinsichtlich folgender Position wird zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016, der C._____ gegen A._____ am Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 festgehalten: [Position 1 der Arrestvollzugsurkunde:] 4. Grundstück gemäss Grundbuchamt AS._____, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von AT._____, geboren _____ , von AD.________, wohnhaft Q._____strasse 29, AE._____, Liegenschaft Nr. 1325, Plan Nr. 21, "AU.________", Vers. Nr. 355B, Einfamilienhaus mit Hallenbad, an der Q._____strasse 29, Wiese, Wald, Quelle, Geräteschopf, Vers. Nr. 355B-B, AE._____; 2. Hinsichtlich folgender Positionen wird der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 in Gutheissung der Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 aufgehoben: [Positionen 2-12 der Arrestvollzugsurkunde:] 1. die folgenden Grundstücke und Baurechte gemäss Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, eingetragen im (formellen) Allein- bzw. Miteigentum der Z._____, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 1.1. Nr. 1903, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, G._____weg 2 + 4, AF._____; Plan-Parzelle 96-1903, Grundstücksfläche 23071 m2, Geb.-Nr. 2-550, 2-550-C, 2-550A, 2-550A-A, 2-550C; 1.2. Nr. 3205, Geschäftshaus, H._____platz 2, AF._____; PIan- Parzelle 130-3205, Grundstücksfläche 427m2, Geb.-Nr. 1-372; 1.3. Nr. 5606, G._____, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 5297, Plan Nr. 96, G._____weg 2, AF._____, Geb.-Nr. 2-550-E, 2-550-F, 2-550-G, 2- 550B, im Eigentum von AO._____ AF._____, gültig bis 30. September 2061; 1.4. Nr. 6717, ein Geschäftshaus, I._____strasse 27 + 29, AF._____; Plan-Parzelle 56-6717, Geb.-Nr. 3-1080; 1.5. Nr. 7091 Miteigentum an Autoeinstellhalle, I._____strasse 27+29, AF._____, Sonderrecht an Parkplätzen Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, I._____strasse 27 + 29, AF._____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. R._____; 1.6. Nr. 7482, 78/100 Miteigentum an Grundstück Nr. S._____ mit Sonderrecht an Anteil Geschäftshaus mit Einstellhalle, J._____strasse 35C, AF._____; und 1.7. Nr. 10777, Geschäftshaus, J._____strasse 35C, AF._____; Plan- Parzelle 94-10777, Grundstücksfläche 140 m2, Geb.-Nr. 2-572A; 2. die folgenden Baurechts-Grundstück(e) und Grundstück gemäss Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von AB._____, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 2.1. Nr. 5939, Baurechtsgrundstück, Geschäftshaus, L._____strasse 5, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten

10 / 110 des Grundstücks Nr. 6497, im Eigentum von AO._____, gültig bis 19. Februar 2077; und 2.2. Nr. 1405, 2-Familienhaus mit Nebenbauten, O._____strasse 46, AF._____; Plan-Parzelle Nr. 79-1405, Grundstücksfläche 847 m2, Geb.-Nr. 3-197B, 3-197B-A, 3-197C; 3. die folgenden Grundstücke eingetragen im (formellen) Alleineigentum von AA._____, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Mietund Pachtzinsen: 3.1. Grundbuchamt AQ._____, Grundstück Nr. M._____, Plan Nr. 2, Neufeld, AR._____, Geschäftshaus Vers.-Nr. 3687, N._____strasse 2; und 3.2. Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, Grundstück Nr. K._____, Gewerbe Nr. 0.01 im EG Stockwerkeinheit, L._____strasse 39, AF._____, Plan-Parzelle 92-6497 sowie an Stammgrundstück Baurechtsblatt Nr. 5992, Wertquote zu 2'548/10'000; 3. Die Einsprache der C._____ vom 27. September 2019 gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019 wird gutgeheissen. 4. Die Spruchgebühr von CHF 2'000.00 geht zu Lasten der C._____. Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die C._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 9'318.20 (inkI. Spesen und MWST) zu bezahlen. 6. Die C._____ wird verpflichtet, V._____, der Y.________, der Z._____, der AA._____ und der AB._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'659.10 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung] S. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin mit Schriftsätzen vom 27. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren: Arrestschuldner (act. A.1 [KSK 20 62]) Rechtsbegehren 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 16. März 2020 sei aufzuheben und der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 (Arrest Nr. 201900011) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 16. März 2020 sei aufzuheben und der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 sei bei einer Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 2 durch die Beschwerdegegnerin nur unter der Bedingung aufrecht zu erhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000.00 leistet. 3. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom 16. März 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten[,] dem

11 / 110 Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 13'312.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge 1. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen. 2. Die folgenden Beilagen des Arrestgesuchs vom 12. September 2019 (act. 1a) seien gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismittel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen: Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118 des vorinstanzlichen Verfahrens. Arrestgläubigerin (act. A.1 [KSK 20 63]) Dringender Antrag Es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuldners, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Leadbetreibungsamt Prättigau/Davos umgehend darüber zu informieren. Rechtsbegehren in der Sache 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, sei in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (nur) betreffend der geschuldeten Zinsen [sic] auf der Arrestforderung in Höhe von 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016 aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 16. September 2019 und der Arrestbefehl vom 16. September 2019 zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag seit 8. Juli 2016, zu bestätigen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, sei im Umfang von Dispositivziffer 2 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 16. September 2019 bzw. der Arrestbefehl vom 16. September 2019 im Umfang der in der Arrestvollzugsurkunde als 2-12 genannten Positionen voIIumfänglich zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gemäss vorgenannten Rechtsbegehren 1 und 2 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, sei im Umfang der Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz ausgangsgemäss nach Ausgang der vorliegenden Beschwerde zu verteilen. Bei Gutheissung der Beschwerde seien der Arrestschuldner und die Beschwerdegegner zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 62'400.– für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Eventualiter – bei (teilweiser) Abweisung der Beschwerde – sei der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020,

12 / 110 Prozess Nr. 335-2019-121, im Umfang von Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten dem Arrestschuldner und den Beschwerdegegnern zu je einem Drittel, folglich zu je CHF 666.–, aufzuerlegen und es sei – dem Arrestschuldner eine reduzierte Parteientschädigungen [sic] in Höhe von CHF 3'993.50 und – den Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'090.00 zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und dem Arrestschuldner für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Prozessualer Antrag Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Verfahrensnummern KSK 20 15 und KSK 20 16, sowie einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren betreffend das Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, Verfahrensnummer 335-2019-121, zu vereinen und gemeinsam zu beurteilen. T. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 27. März 2020 erhoben V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ sowie die AB._____ Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung von Dispositivziffer 3 und betrifft allein die Arrestkaution. Diesbezüglich ist auf das Parallelverfahren KSK 20 61 zu verweisen. U. Im Verfahren KSK 20 62 schloss die Arrestgläubigerin mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde des Arrestschuldners, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem folgende Anträge (act. A.3 [KSK 20 62]): 1. Es sei der prozessuale Antrag Ziff. 2 des Beschwerdeführers abzuweisen, sofern er zu beachten ist, und die folgenden Beilagen des Arrestbegehrens der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118, seien bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 2. Das neue Beweismittel des Beschwerdeführers, Beilage 7, sei, da verspätet vorgebracht, für nicht zulässig zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 3. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren KSK 20 62 mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Verfahrensnummern KSK 20 15 und KSK 20 16, sowie allfällige Beschwerdeverfahren betreffend das Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, Verfahrensnummer 335-2019-88, zu vereinen und gemeinsam zu beurteilen.

13 / 110 V.a. Im Verfahren KSK 20 63 schlossen V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ sowie die AB._____ (fortan Beschwerdegegner 1 bis 5) mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Arrestgläubigerin. Namentlich sei die erfolgte Aufhebung des Arrestes zu bestätigen (act. A.3 [KSK 20 63]). V.b. Der Arrestschuldner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 im Verfahren KSK 20 63, was folgt (act. A.5 [KSK 20 63]): Rechtsbegehren 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 nur unter der Bedingung aufrecht zu erhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000.00 leistet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin. Verfahrensanträge 1. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Der Antrag der Arrestgläubigerin um Vereinigung der Verfahren KSK 20 63 und KSK 20 62 mit den Verfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 sei abzuweisen. W.a. In der Folge erstatteten die Parteien im Laufe der beiden Beschwerdeverfahren KSK 20 62 / 63 in der Sache zusätzlich insgesamt 26 Vorträge. Diese präsentieren sich wie folgt: W.b. Am 2. April 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine Noveneingabe betreffend einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts im AY.________ vom 26. März 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das AV.________ einen Rekurs des Arrestschuldners gegen einen Beschluss des AW.________ ab, mit welchem Letzteres der Arrestgläubigerin die Exekution des Schiedsurteils vom 28. November 2016 bewilligt hatte (act. A.2 [KSK 20 63]). W.c. Der Arrestschuldner machte am 6. April 2020 eine Noveneingabe betreffend fünf AD.________ Entscheide und einer Mitteilung der AL.________ Staatsanwaltschaft (act. A.2 [KSK 20 62]). W.d. Die Beschwerdegegner 1 bis 5 nahmen mit Eingabe vom 14. April 2020 zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 Stellung. Darüber hinaus reichten sie die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 aus dem Verfahren KSK 20 62 als eigene Noveneingabe im Verfahren KSK 20 63 ins Recht (act. A.4 [KSK 20 63]).

14 / 110 W.e. Mit (unaufgeforderten) Replikeingaben vom 30. April 2020 widersetzte sich die Arrestgläubigerin der Beschwerdeantwort des Arrestschuldners vom 14. April 2020 (act. A.6 [KSK 20 63]) sowie derjenigen der Beschwerdegegner 1 bis 5 vom 8. April 2020 (act. A.7 [KSK 20 63]). W.f. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Arrestgläubigerin Stellung zur Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 (act. A.4 [KSK 20 62]) bzw. zur Noveneingabe der Beschwerdegegner 1 bis 5 vom 14. April 2020 (act. A.8 [KSK 20 63]). W.g. Der Arrestschuldner beantwortete mit Stellungnahme vom 11. Mai 2020 die Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 (act. A.9 [KSK 20 63]). W.h. Einen Tag später, am 12. Mai 2020, reichte der Arrestschuldner eine eigene Noveneingabe ins Recht. Dabei machte er geltend, AX.________, der ehemalige Dolmetscher bzw. persönliche Assistent des Arrestschuldners, habe mittels eidesstattlicher Erklärung vom 16. April 2020 seine Zeugenaussage vom 8. April 2019 im AD._____ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner widerrufen (act. A.5 [KSK 20 62]; act. A.10 [KSK 20 63]). W.i. Am 18. Mai 2020 nahm der Arrestschuldner Stellung zur Eingabe der Arrestgläubigerin vom 4. Mai 2020 (act. A.6 [KSK 20 62]; act. A.11 [KSK 20 63]). W.j. Die Beschwerdegegner 1 bis 5 erklärten mit Eingabe vom 18. Mai 2020, dass der Arrest im Verfahren KSK 20 63 hinfällig geworden sei, weil die Arrestgläubigerin die Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage ungenutzt habe verstreichen lassen (unter Hinweis auf die Verfügung des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 15. Mai 2020). Das Verfahren sei abzuschreiben, unter Entschädigungsfolge zulasten der Arrestgläubigerin (act. A.12 [KSK 20 63]). Gleichzeitig reichten die Beschwerdegegner 1 bis 5 eine Honorarnote ihrer Rechtsvertretung ins Recht (act. G.1 [KSK 20 63]). W.k. Die Arrestgläubigerin ihrerseits verzichtete mit Eingabe vom 18. Mai 2020 auf weitere Stellungnahmen zur Eingabe des Arrestschuldners vom 11. Mai 2020 (act. A.13 [KSK 20 63]). W.l. Infolge der Nichteinreichung der Widerspruchsklagen stellte der Arrestschuldner mit Noveneingabe vom 26. Mai 2020 im Verfahren KSK 20 63 das folgende neue Rechtsbegehren (act. A.14 [KSK 20 63]): 1. Es sei auf das Rechtsbegehren-Ziffer 2 nicht einzutreten. 2. Es sei die Beschwerde abzuweisen[,] soweit auf sie einzutreten ist.

15 / 110 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin. W.m. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 trug der Arrestschuldner eine (unaufgeforderte) Replikeingabe zur Beschwerdeantwort der Arrestgläubigerin vom 14. April 2020 vor (act. A.7 [KSK 20 62]). W.n. Der Arrestschuldner liess sich am 2. Juni 2020 (erneut) zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 im Verfahren KSK 20 63 und den daraus resultierenden Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen (act. A.15 [KSK 20 63]). W.o. Am 12. Juni 2020 erwiderte die Arrestgläubigerin die Stellungnahme des Arrestschuldners vom 29. Mai 2020 (act. A.8 [KSK 20 62]). W.p. Die Arrestgläubigerin reichte am 24. Juni 2020 ihre Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegner vom 18. Mai 2020 sowie zur Noveneingabe/Stellungnahme des Arrestschuldners vom 26. Mai 2020 ein, mit unveränderten Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 27. März 2020 (ausgenommen Rechtsbegehren Ziff. 2) und unverändertem prozessualen Antrag betreffend Verfahrensvereinigung (act. A.16 [KSK 20 63]). W.q. Mit Noveneingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Arrestschuldner ein Schreiben der AY.________ Staatsanwaltschaft ins Recht betreffend ein Strafverfahren gegen den Arrestschuldner in AY.________ wegen Verdachts auf betrügerischen Konkurs, der Vollstreckungsvereitelung und wegen Geldwäschereihandlungen. Gestützt auf dieses Schreiben brachte der Arrestschuldner vor, besagtes Strafverfahren sei eingestellt worden (act. A.9 [KSK 20 62]; act. A.17 [KSK 20 63]). W.r. Die Arrestgläubigerin beantwortete am 14. Juli 2020 die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 12. Mai 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie insbesondere zwei Berichte von V._____ zur Kundenbeziehung mit dem Arrestschuldner ins Recht reichte (act. A.10 [KSK 20 62]; act. A.18 [KSK 20 63]). W.s. Am 24. Juli 2020 beantwortete die Arrestgläubigerin die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 8. Juli 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie ein Schreiben der AY.________ Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin betreffend das AY.________ Strafverfahren gegen den Arrestschuldner ins Recht reichte. Gestützt auf dieses Schreiben brachte die Arrestgläubigerin vor, das AY.________ Strafverfahren sei nicht abgeschlossen (act. A.11 [KSK 20 62]; act. A.19 [KSK 20 63]).

16 / 110 W.t. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 erstattete die Arrestgläubigerin erneut eine Noveneingabe betreffend Urkunden, die sie aus dem AY.________ Strafverfahren erhältlich gemacht hatte. Dabei handelte es sich um diverse Dokumente in Bezug auf die Familienstiftung AG._____ (act. A.12 [KSK 20 62]; act. A.20 [KSK 20 63]). W.u. Am 19. August 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine weitere Noveneingabe betreffend eine E-Mail des Konsuls auf der Schweizer Botschaft in BR.________ im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung von AX.________ ins Recht (act. A.13 [KSK 20 62]; act. A.21 [KSK 20 63]). W.v. Die Beschwerdegegner 1 bis 5 nahmen mit Eingabe vom 20. August 2020 zu den Noveneingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020, vom 24. Juli 2020 sowie vom 30. Juli 2020 Stellung (act. A.22 [KSK 20 63]). W.w. Der Arrestschuldner machte am 9. September 2020 drei Eingaben, und zwar die Replik zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. Juli 2020 (act. A.16 [KSK 20 62]; act. A.24 [KSK 20 63]), die Stellungnahme zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 30. Juli 2020 (act. A.15 [KSK 20 62]; act. A.25 [KSK 20 63]) sowie die Stellungnahme zu den Eingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020 und vom 19. August 2020 (act. A.14 [KSK 20 62]; act. A.23 [KSK 20 63]). W.x. Die Arrestgläubigerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 24. September 2020 den Stellungnahmen des Arrestschuldners vom 9. September 2020 (act. A.17 [KSK 20 62]; act. A.26 [KSK 20 63]). Die Stellungnahme wurde dem Arrestschuldner sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 5 mit Schreiben vom 30. September 2020 zur Kenntnis zugestellt. X. Mit besagtem Schreiben vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien zugleich den Abschluss des Schriftenwechsels mit; dies unter dem Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. September 2020. Zudem wies sie die Parteien darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren spruchreif sei und sich fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde, womit weitere Noveneingaben ausgeschlossen seien (act. D.23 [KSK 20 62]; act. D.26 [KSK 20 63]). Y.a. Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte die folgenden prozessualen Anträge (act. A.18; act. B.24 [KSK 20 62]; act. A.27; act. C.2.14 [KSK 20 63]):

17 / 110 1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen. 2. Es sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen. Y.b. Der Arrestschuldner gelangte alsdann am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Dabei reichte er einen Beschluss des AW.________ im AY.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das Fürstliche Landgericht den Antrag des Arrestschuldners auf Einstellung der gegenständlichen Exekution ab. Stattdessen sistierte es die Exekution bis zum rechtskräftigen Abschluss des obgenannten AD._____ Verfahrens (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]; act. A.28; act. C.2.15 [KSK 20 63]). Z. Nebst den vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren bestehen vier Parallelverfahren. Zum einen wehren sich die Beschwerdegegner 1 bis 5 mit Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Arrestkaution (KSK 20 61; vgl. auch vorstehend). Zudem erhoben die Beschwerdegegner 1 bis 5 Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121) betreffend die Arrestkaution (KSK 20 2). Zum anderen sind zwei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht betreffend den Arrestentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-88) hängig. Sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin fochten diesen Entscheid mit Beschwerde an (KSK 20 15 / 16). Die Akten sämtlicher Parallelverfahren sind beigezogen. Die Entscheide in allen Parallelverfahren ergehen in gleicher Gerichtsbesetzung mit heutigem Datum. II. Erwägungen A. Prozessuales 1. Eintretensvoraussetzungen Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzu-

18 / 110 reichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos ging beiden Parteien am 17. März 2020 zu. Mit Eingaben vom 27. März 2020 erfolgten die vorliegenden Beschwerden somit fristgerecht. Überdies entsprechen sie den notwendigen Formerfordernissen. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründungen ist daher auf die Beschwerden einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2. Verfahrensvereinigung In ihrer Beschwerde beantragte die Arrestgläubigerin die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens KSK 20 63 mit dem Verfahren KSK 20 62 (act. A.1, Rz. 20 ff. [KSK 20 63]; vgl. auch act. A.2, Rz. 3 ff. [KSK 20 62]). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Bei der Vereinigung von Klagen werden – genau besehen – nicht die Klagen, sondern nur die der Beurteilung der den einzelnen Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt. In der Folge ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separater Prozess durchgeführt worden wäre. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausgesetzt ist, dass die zu vereinigenden Verfahren Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 125 ZPO m.w.H.; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich die Beschwerden der Verfahren KSK 20 62 und KSK 20 63 gegen ein identisches Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019- 121). Es erscheint daher zweckmässig und geboten, diese beiden Beschwerden entsprechend dem Antrag der Arrestgläubigerin in einem Entscheid zusammenzufassen. Im Übrigen opponierten weder der Arrestschuldner noch die Beschwerdegegner 1 bis 5 gegen eine Vereinigung dieser beiden Beschwerden (act. A.3,

19 / 110 Rz. 5; act. A.5, Rz. 10 ff. [KSK 20 63]; vgl. aber act. A5, Rz. 10 ff. [KSK 20 63]; act. A.7, Rz. 4 ff. [KSK 20 62]). Darüber hinaus verlangt die Arrestgläubigerin die Vereinigung der vorliegenden Verfahren mit den Beschwerdeverfahren KSK 20 15, KSK 20 16 und KSK 20 61, welche ebenfalls am Kantonsgericht hängig sind (act. A.1, Rz. 20 ff.; act. A.16, Rz. 9 [KSK 20 63]). Die beiden Verfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 betreffen die Beschwerden gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 im Arrestverfahren mit der Proz. Nr. 335-2019-88. Obgleich den jeweiligen Beschwerden somit nicht das gleiche Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, überschneiden sich die vier Beschwerden bezüglich zahlreicher Problemstellungen. Infolgedessen ergeht in den Beschwerdeverfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 ebenfalls mit Entscheid vom heutigen Tag von derselben Kammer in derselben Besetzung ein Erkenntnis. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht daher nicht. Angesichts des umfangreichen und komplexen Prozessstoffes wäre eine übersichtliche Abhandlung der vier Beschwerden (KSK 20 15 / 16 / 62 / 63) im selben Erkenntnis indessen nicht gewährleistet (so auch act. A5, Rz. 10 ff. [KSK 20 63]; act. A.7, Rz. 4 ff. [KSK 20 62]). Aus diesem Grund ist von einer gemeinsamen Beurteilung abzusehen. Ebenso ist ein separates Verfahren für die Beschwerde im Verfahren KSK 20 61 angezeigt. Letzteres richtet sich zwar gegen dasselbe Anfechtungsobjekt wie die Verfahren KSK 20 62 / 63, beschlägt jedoch einzig die Frage der Arrestkaution. Eine gemeinsame Beurteilung erscheint daher weder erforderlich noch zweckdienlich. 3. Nichteinleitung von Widerspruchsverfahren Die Arrestgläubigerin leitete (auch) im Rahmen des zweiten Arrestverfahrens Nr. 21900011 in Bezug auf die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften keine Widerspruchsverfahren ein. In der Folge entliess das Leadbetreibungsamt Prättigau/Davos besagte Liegenschaften am 15. Mai 2020 aus dem Arrest (act. A.12; act. A. 14-16; act. C.2.9-10; act. D.13 [KSK 20 63]). Mit der Entlassung der Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften aus dem Arrest fiel das aktuelle rechtlich geschützte Interesse der Arrestgläubigerin an der Behandlung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 ihrer Beschwerde dahin. Auch ein sog. virtuelles Interesse ist weder ersichtlich noch behauptet. Die erkennende Kammer schreibt das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde der Arrestgläubigerin im Verfahren KSK 20 63 somit als gegenstandslos ab (zur umstrittenen Kostenfolge nachstehend E. II.H.2.1 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner 1 bis 5 ist damit aber weder der gesamte Arrest hinfällig geworden noch das Beschwerdeverfahren KSK 20 63 insgesamt abzuschreiben (act. A.12 [KSK 20 63]). Fehl

20 / 110 geht auch der Antrag des Arrestschuldners, wonach auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde der Arrestgläubigerin infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten sei (act. A.14-15 [KSK 20 63]). Das Interesse der Arrestgläubigerin lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor und fiel erst nachträglich weg. 4. Aufschiebende Wirkung Auf Antrag der Arrestgläubigerin erteilte die Vorsitzende der Beschwerde im Verfahren KSK 20 63 mit Verfügung vom 1. April 2020 im Sinne einer superprovisorischen Anordnung einstweilen aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO; act. D.1 [KSK 20 63]). Mit dem vorliegenden Urteil bzw. mit dem Dahinfallen des Arrestes betreffend die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften erübrigt sich ein definitiver Entscheid über den Antrag der Arrestgläubigerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde im Verfahren KSK 20 62 kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 278 Abs. 4 SchKG). 5. Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Darunter fällt unter anderem die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 6. Noven im Beschwerdeverfahren Art. 326 ZPO schliesst das Geltendmachen von Noven im Beschwerdeverfahren aus (Abs. 1), wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben (Abs. 2). Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt Art. 278 Abs. 3 SchKG dar, gemäss welcher im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid

21 / 110 vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Diesem Gesetzesartikel ist nicht zu entnehmen, ob er sich nur auf echte Noven oder auch auf unechte Noven bezieht. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Streitfrage unlängst eingehend auseinandergesetzt und gelangte nach Gesetzesauslegung zum Schluss, dass gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid echte und unechte Noven zuzulassen sind. Allerdings sind für das Zulassen von (unechten) Noven die strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog heranzuziehen. Dies bedeutet, dass (unechte) Noven nur zu berücksichtigen sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; so auch bereits Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 1 / 2 vom 26. März 2018 E. 4.2.1 f.). Verwehrt ist den Parteien hingegen das Einbringen von (echten oder unechten) Noven, wenn das Rechtsmittelverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. Inwiefern die von den Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven den dargelegten Voraussetzungen genügen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. Auf die Noven ist indessen nur insoweit Bezug zu nehmen, als sich diese als entscheidrelevant erweisen. 7. Verfahrensanträge Verfahrensanträge werden ebenfalls im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt. 8. Umfangreiche Vorbringen und Wiederholungen Das vorliegende Verfahren ist für seine summarische Natur umfangreich. Der angefochtene Entscheid, die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien inkl. Noveneingaben umfassen insgesamt knapp 1'300 Seiten. Hinzu kommen zahlreiche Beilagen (rund 440, teils selbst mehrere hundert Seiten stark). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Parteivorbringen tatsächlich hört, prüft und im Entscheid berücksichtigt (BGE 124 III 241 E. 2 m.w.H.). Das Gericht muss aber nicht jede einzelne Parteibehauptung in sämtlichen Prozesseingaben ausdrücklich abhandeln und widerlegen. Es genügt, wenn das Gericht in seinen Erwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Aus diesen Gründen wird die urteilende Kammer im Folgenden nur auf die entscheidrelevanten Vorbringen eingehen. Eine übersichtliche Abhandlung des Prozessstoffes ist nur bei einer Beschränkung auf die wesentlichen Punkte mög-

22 / 110 lich. In Bezug auf die Vorbringen der Parteien im zweitinstanzlichen Verfahren wird hauptsächlich auf die Belegstellen in den ersten Rechtsschriften der Parteien (Beschwerden und Beschwerdeantworten) verwiesen. Auf die weiteren Rechtsschriften (Repliken sowie Noveneingaben mit Stellungnahmen) wird nur insoweit Bezug genommen, als neue Vorbringen geltend gemacht werden; für Wiederholungen der Ausführungen in den ersten Rechtsschriften werden grundsätzlich keine Belegstellen angegeben. Bei Rechtsschriften und Beilagen, die in beiden Verfahren (KSK 20 62 / 63) eingereicht wurden, wird jeweils lediglich die Belegstelle des Beschwerdeverfahrens KSK 20 62 genannt. 9. Zulässigkeit des zweiten Arrestes 9.1. Der Arrestschuldner wirft der Vorinstanz zunächst eine Missachtung der res iudicata bzw. eine Verletzung von Art. 108 Abs. 3 SchKG und Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor (act. A.1, Rz. 23 ff. [KSK 20 62]). 9.2. Die Vorinstanz wies die Einrede der res iudicata ab. Die Anerkennung des Drittanspruchs durch Unterlassen der Widerspruchsklage entfalte einzig in der laufenden Betreibung Wirkung. Die vom Arrestschuldner und den Beschwerdegegnern zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nur bei einer gerichtlichen Abweisung oder Aufhebung des Arrests massgeblich. Wenn der Arrest aber aufgehoben werde, weil die Widerspruchsklage nicht angehoben worden sei, so liege eine andere Situation vor. In dieser sei ein zweites Arrestgesuch grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme davon gebe es nur dann, wenn das zweite Arrestgesuch als schikanös oder rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sei. Dies treffe hier nicht zu (act. B.1, E 1.6.2, S. 21 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180247 vom 5. März 2019 E. 5.4.2 f.). 9.3. Der Arrestschuldner macht mit Beschwerde geltend, die Ansprüche der Drittansprecher an ihren Grundstücken seien im (ersten) Arrestverfahren Nr. 2190004 bzw. der Betreibung Nr. T._____ durch die Nichtanhebung der Widerspruchklage bei Entlassung der Grundstücke aus dem Arrest am 11. September 2019 bereits anerkannt worden (Art. 108 Abs. 3 SchKG). Eine Arrestierung dieser Grundstücke sei folglich in der Betreibung Nr. T._____ nicht mehr möglich gewesen. Da die Arrestgläubigerin keine neue Betreibung eingeleitet habe, hätten die Grundstücke gestützt auf das am 12. September 2019 gestellte Arrestgesuch nicht erneut verarrestiert werden dürfen. Die Feststellung der Vor-instanz, wonach ein zweites Arrestgesuch nur unzulässig sei, wenn es als schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, sei daher nicht haltbar und verletze Art. 108 Abs. 3 SchKG. Die Vorinstanz hätte auf das zweite Arrestgesuch vom 12. Sep-

23 / 110 tember 2019 wegen der res iudicata (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) nicht eintreten dürfen (act. A.1, Rz. 23 ff. [KSK 20 62]). 9.4.1. Nach Art. 108 Abs. 3 SchKG gilt der Drittanspruch als anerkannt, wenn keine Widerspruchklage eingereicht wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gilt dies nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung indessen einzig für die betreffende bzw. laufende Betreibung. Der Anerkennung des Drittanspruchs (durch Unterlassen der Widerspruchsklage) kann über die betreffende Betreibung hinaus keine weitergehende Wirkung zukommen – insbesondere keine materiell-rechtliche Wirkung. Im vorliegenden Fall hatte das Dahinfallen des Arrestes wegen unterlassener rechtzeitiger Widerspruchsklagen somit nur zur Folge, dass bezüglich der Betreibung Nr. 21902617 bzw. des ersten Arrestes Nr. 2190004 die Widerspruchsklagen nicht gegeben waren. Eine erneute Arrestlegung war jedoch nach wie vor möglich. Aus Art. 279 SchKG ergibt sich nämlich, dass der Gläubiger, der nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht hat, dies auch noch innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun kann. Nur wenn der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet hat, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es dem Gläubiger untersagt wäre, innert der Prosequierungsfrist eine weitere Betreibung anzuheben. Vorliegend stehen die Prosequierungsfristen für beide Arreste gemäss Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG aufgrund der laufenden Rechtsmittelverfahren still. Dass die Arrestgläubigerin keine neue Betreibung einleitete, bevor sie das zweite Arrestgesuch stellte, gereicht ihr somit nicht zum Nachteil (vgl. act. A.7, Rz. 11 f. [KSK 20 62]; vgl. Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden vom 23. Dezember 2005 AbR 2004/05 Nr. 5 E. 2b/bb). Der Arrestschuldner verkennt somit den eigenständigen Charakter jedes einzelnen Betreibungsverfahrens. Eine Verletzung von Art. 108 Abs. 3 SchKG durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 9.4.2. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Arrestschuldner, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 59 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. e ZPO verletzt. (act. A.1, Rz. 34 ff. [KSK 20 62]). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO e contrario tritt ein Gericht auf die Klage nicht ein, wenn die Sache bereits rechtskräftig entschieden ist. Wann dies der Fall ist, regelt die ZPO nicht näher. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Zunächst gilt festzuhalten, dass bereits die Einordnung der vorliegenden Streitfrage unter die materielle Rechtskraft im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht über alle Zweifel erhaben scheint. Einstweilige Rechts-

24 / 110 schutzanordnungen, wie der Arrest, haben definitionsgemäss nur für vorübergehende Zeit Bestand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Existenz eines Arrests einem zweiten Arrestbegehren gestützt auf denselben Arrestgrund und für dieselbe Arrestforderung nicht entgegen, wenn der erste Arrest aufgrund der Nichtbeachtung der Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG dahinfällt. Zur Frage, ob ein solcher zweiter Arrest auch dieselben Arrestgegenstände umfassen dürfe wie der erste, erwog das Bundesgericht weiter, es liege in der Natur des Arrests als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ersten Arrests ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrests setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Es entspreche gerade einem vorrangigen Bedürfnis des Gläubigers, dass die Arrestgegenstände zwischenzeitlich nicht freigegeben würden. Andernfalls würde der Zweck des Arrests vereitelt. Dass die Prosequierungsfrist zufolge des zweiten Arrestes neu zu laufen beginne, habe der Schuldner hinzunehmen. Vorbehalten sei nur der Fall, dass der Gläubiger durch mehrere aufeinander folgende Arreste versuche, die Prosequierungslast zu umgehen. Ein solches Vorgehen könne Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGE 99 III 22 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2012 / 5A_15/2013 vom 5. April 2013 E. 6.2; BGE 143 III 573 E. 4.1.3 = Pra 2018 Nr. 148). In Anlehnung an diese Rechtsprechung entschied die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, demgemäss könne nichts anderes gelten, wenn ein Gläubiger Zweifel hege, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben habe. Auch dieses Risiko (gleich wie die vom Bundesgericht erwähnten Zweifel an der Gültigkeit des Arrestes selber), verschaffe dem Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste auf dieselben Arrestgegenstände gestützt auf denselben Sachverhalt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180247 vom 5. März 2019 E. 5.4.2 f.). Auf diese Zürcher Rechtsprechung stützte sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. B.1, E. 1.6.2, S. 21). Soweit der Arrestschuldner kritisiert, weder die bundesgerichtliche noch die Zürcher Rechtsprechung sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar (act. A.1, Rz. 32 f. [KSK 20 62]), ist ihm das Folgende entgegenzuhalten: Es trifft zwar zu, dass vorliegend die Zulässigkeit des ersten Arrests nicht in Zweifel steht. In den vorgenannten Entscheiden hielt das Bundesgericht jedoch losgelöst vom konkreten Sachverhalt fest, es liege in der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ersten Arrestes ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrestes setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Auch ein zweiter, identischer Arrest ist dem Gläubiger deshalb immer dann zu ge-

25 / 110 währen, wenn bzw. solange er damit primär einen Sicherungszweck verfolgt. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, aus welchen Beweggründen er den zweiten, identischen Arrest legen will bzw. gestützt auf welche Umstände er einen solchen für notwendig erachtet, denn weder das Gesetz noch die Rechtsprechung setzen für die Arrestlegung ein über das Sicherungsinteresse, welches sich bereits in den in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestgründen wiederspiegelt, hinausgehendes besonderes Rechtsschutzinteresse des Gläubigers voraus. Einzige Schranke bildet der offenbare Rechtsmissbrauch: dienen weitere, identische Arrestbegehren des Gläubigers offensichtlich der reinen Schikane des Schuldners oder des vom Arrest betroffenen Drittansprechers oder einzig dem Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen ohne Verfolgung eines Sicherstellungsinteresses bzw. dem Versuch, die Prosequierungslast zu umgehen, ist diesen nicht stattzugeben (vgl. auch Georg Naegeli/Miguel Sogo, Zwei [und mehr] Anläufe bei vorsorglichen Massnahmen und beim Arrest – Zur Frage der materiellen Rechtskraft von abweisenden und nicht prosequierten Entscheiden des einstweiligen Rechtsschutzes, in: FS Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 601 ff.). Entgegen der Ansicht des Arrestschuldners ändert daran auch nichts, dass vorliegend bereits eine Betreibung eingeleitet war (vgl. act. A.1, Rz. 32 [KSK 20 62] mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180247 vom 5. März 2019 E. 5.4.2, 3. Abschnitt). Wie vorstehend dargetan, greift die Rechtsfolge von Art. 108 Abs. 3 SchKG lediglich in der betreffenden Betreibung. Zur Prosequierung des neuerlichen Arrestes hätte die Arrestgläubigerin eine weitere Betreibung einleiten können. Im Verhalten der Arrestgläubigerin lassen sich denn auch keine rechtsmissbräuchlichen oder schikanösen Absichten erblicken. Der Arrestschuldner will zwar im Vorgehen der Arrestgläubigerin Rechtsmissbrauch erkennen, wozu er insbesondere auf die Beschwerde der Arrestgläubigerin nach Art. 17 SchKG gegen die erneute Fristansetzung zur Einleitung der Widerspruchsklagen in der Arresturkunde am 21. Oktober 2019 verweist (KSK 19 87; act. A.1, Rz. 37 f. [KSK 20 62]). Allein dieser Umstand lässt ihr Verhalten keinesfalls als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen. Von einem verpönten Perpetuieren des Arrestes wäre erst bei mehreren, unmittelbar hintereinander und kurz vor Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgenden Arrestbegehren auszugehen. Davon kann im vorliegenden Fall, wo die (Prosequierungs-)Frist gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 SchKG zufolge der neuerlichen Arrestlegung am 12. September 2019 lediglich einmal neu zu laufen begonnen hat, keine Rede sein. Da kein Rechtsmissbrauch vorliegt resp. der Arrestgläubigerin ein Sicherstellungsinteresse zuzugestehen war, erweist sich auch die Rüge des Arrestschuldners, wonach der von der res iudicata anvisierte

26 / 110 Zweck der Verhinderung einer Überlastung der Gerichte vereitelt werde, als unbegründet (vgl. act. A.1, Rz. 36 [KSK 20 62]). 9.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Einrede der res iudicata nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz trat zu Recht auf das zweite Arrestgesuch ein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Weiterungen zu den Vorbringen der Arrestgläubigerin erübrigen sich bei diesem Ergebnis (vgl. act. A.3, Rz. 12-14, 24). 10. Aktenschluss vor erster Instanz 10.1. Des Weiteren rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe den Aktenschluss unrichtig angeordnet. Sie habe damit die anwendbaren Regeln zum Aktenschluss im summarischen Verfahren (Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV; act. A.1, Rz. 40 ff. [KSK 20 62]). 10.2. Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Arrestschuldner erstmals mit seiner begründeten Arresteinsprache zur Sache (RG act. 25). Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte die Vorinstanz der Arrestgläubigerin die begründete Einsprache zu und setzte ihr eine Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG an (RG act. 27). Nach Eingang der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 mit, dass betreffend die Arresteinsprachen des Arrestschuldners und der Beschwerdegegner der Aktenschluss eingetreten sei (RG act. 34). Der Arrestschuldner wehrte sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 gegen diese Auffassung der Vorinstanz. Letztere hielt indes mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 am Aktenschluss fest (RG act. 38; RG act. 41). Am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann eine weitere Eingabe ins Recht und bezeichnete sie als Duplik (RG act. 47). Entsprechend brachte er mit dieser Rechtsschrift unbeschränkt Noven vor. Strittig war in der Folge, ob es sich bei dieser Rechtsschrift um eine zulässige Duplik im Sinne eines unbeschränkten zweiten Vortrages handle oder ob der Arrestschuldner lediglich von seinem unbedingten verfassungsmässigen Replikrecht hätte Gebrauch machen dürfen. Im Rahmen des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass der Aktenschluss nach der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 im Sinne von Art. 278 Abs. 2 SchKG eingetreten sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Duplik in Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht vorgesehen sei. Das Arrestgesuch zähle nicht als erster Schriftsatz. Vielmehr sei im Arresteinspracheverfahren die Arresteinsprache die erste Rechtsschrift. Die

27 / 110 Stellungnahme der Arrestgläubigerin und weiterer Beteiligter sei die zweite Rechtsschrift. Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren seien nämlich formell unabhängige Verfahren (act. B.1, E. 1.4, S. 16 ff.). Die Vorinstanz schloss ihre Ausführungen zum Aktenschluss damit, dass die Streitfrage letztlich keine Rolle spiele, da das Ergebnis des Entscheids, ob die Eingabe vom 17. Januar 2020 als Duplik oder als Replikeingabe zu qualifizieren sei, dasselbe bleibe (act. B.1, E. 1.4.2, S. 18). Dahingehend äussert sich auch die Arrestgläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.3, Rz. 40 f. [KSK 20 62]). Angesichts der zentralen Bedeutung des Aktenschlusses bzw. der Novenschranke im Zivilprozess müssen jedoch klare, eindeutige und allgemeinverbindliche Regeln bestehen, die es den Parteien ermöglichen, mit Sicherheit zu bestimmen, bis wann sie sich zur Sache unbeschränkt äussern dürfen. Es kann folglich nicht sein, dass über die Frage des Aktenschlusses Rechtsunsicherheit herrscht (vgl. ferner BGE 146 III 55 E. 2.3.1, 2.4.2). Die Streifrage ist deshalb zu entscheiden. 10.3. Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gewährt das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. Ob damit für den Arrestgläubiger stets eine unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit verbunden ist, erhellt sich aus der Bestimmung nicht. Wann die Novenschranke fällt bzw. der Aktenschluss eintritt, ist denn auch keine Frage des SchKG, sondern der ZPO. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich Noven in den Prozess einzuführen. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss tritt im summarischen Verfahren somit grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren ohnehin nur ein Schriftenwechsel statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – wo erforderlich – mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann. Sofern ein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, sind darin Noven unbeschränkt zuzulassen, womit der Aktenschluss diesfalls erst nach dem zweiten Schriftenwechsel eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1; 146 III 55 E. 2.3.1; 144 III 117 E. 2.2). Für die Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt im Summarverfahren der Aktenschluss eintritt, ist demnach entscheidend, welches die ersten Parteivorträge sind. Im Arrestverfahren hängt dies davon ab, ob Arrestbewilligung und

28 / 110 -einsprache formell unabhängige Verfahren darstellen. Diese Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Felix C. Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 278 SchKG; a.A. Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 1578). Auch die (obersten) kantonalen Gerichte weisen eine unterschiedliche Praxis auf (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Eine höchstrichterliche Stellungnahme ist soweit ersichtlich bis anhin nicht erfolgt. Die Arrestentscheide (Bewilligung und Einsprache) stellen vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 1). Die Einsprache ermöglicht es den Arrestbetroffenen, die Arrestbewilligung als Superprovisorium zu bekämpfen. Sie bezweckt den Arrestbetroffenen zur Frage der Arrestbewilligung nachträglich und fakultativ das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie erhalten Gelegenheit, das Arrestgericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Einsprachegründe zu überprüfen. Das Arresteinspracheverfahren ist somit Teil des Arrestbewilligungsverfahrens und damit Teil des Massnahmeverfahrens. Entsprechend bleibt der Arrestgläubiger in der Kläger- und der Arrestschuldner in der Beklagtenrolle. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Analogie zu superprovisorischen Massnahmen nicht möglich sei, weil diese automatisch kontradiktorisch würden, das Arresteinspracheverfahren dagegen nur auf entsprechendes Verlangen eingeleitet werde, überzeugt nicht. Zwar findet das Einspracheverfahren nur statt, wenn sich jemand gegen die ex parte gewährte Arrestbewilligung wehrt, es handelt sich dabei aber – ähnlich wie bei der Anhörung des Gegners einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO – weder um ein Rechtsmittelverfahren noch sonst um ein selbständiges Verfahren. Mit der Einspracheerhebung wird vielmehr das ursprüngliche, bloss bedingt erledigte Arrestbewilligungsverfahren wiederaufgenommen und fortgesetzt. Die Einsprache des Arrestgegners entspricht insofern der Stellungnahme des Gesuchsgegners gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Daran ändert nichts, dass im Arrestbewilligungsverfahren die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang vom Gesuchsteller als Verursacher des Verfahrens zu beziehen sind (vgl. act. B.1, E. 6.2.3, S. 72). Zumal der Arrestgläubiger berechtigt ist, die Kosten für die Arrestbewilligung aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). Das Arrestverfahren, bestehend aus dem

29 / 110 einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, ist somit ein einziges einheitliches Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO. 10.4. Folglich zählt das Arrestgesuch als erste Eingabe, die Arresteinsprache als zweite Eingabe, womit der erste Schriftenwechsel vollendet ist. Werden in der Stellungnahme des Arrestgläubigers zur Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 2 SchKG) Noven unbeschränkt zugelassen, muss dem Arrestschuldner in seiner Stellungnahme dazu das unbeschränkte Novenrecht aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugestanden werden, womit der zweite Schriftenwechsel eingeleitet ist. Vorliegend konnte sich die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch ein erstes Mal ohne Beschränkung zur Sache äussern. Eine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit erhielt sie in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG. Demgegenüber durfte sich der Arrestschuldner lediglich einmal in seiner Arresteinsprache ohne Novenbeschränkung äussern. Der Aktenschluss kann nicht nach einer ungeraden Anzahl von Eingaben eintreten. Tritt der Aktenschluss nach einer ungeraden Zahl von Eingaben ein, verletzt dies den verfassungsmässigen Anspruch des Arrestschuldners auf rechtliches Gehör und auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gericht (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2, wonach eine ungleiche Anzahl Parteivorträge im Arrestverfahren systemimmanent sei). Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz spricht sich im Übrigen auch das Obergericht Zürich für die Betrachtung des Arrestgesuches als den ersten Parteivortrag aus (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II). Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass ein doppelter Schriftenwechsel im summarischen Verfahren unüblich und nur ganz ausnahmsweise zuzulassen ist. Die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG leitet nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel ein, da die Stellungnahme des Arrestgläubigers nicht zwingend mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss. Zum einen ist es dem Arrestgläubiger als klagende Partei selbstverständlich möglich, schon in seinem Gesuch allfällige Einwände zur Arrestbewilligung zu entkräften. Ob er dazu Anlass haben mag, ist dabei ohne Relevanz. Denn die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Streitsache zu äussern und damit jedwede neuen Tatsachen oder Beweise vorzubringen, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie unabhängig davon besteht, ob die Gegenpartei Anlass zu einer Stellungnahme oder zu Entgegnungen gegeben hat. Es entspricht dem Wesen des Zivilprozesses, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt der Klage – d.h. no-

30 / 110 venrechtlich zum Zeitpunkt ihrer ersten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit – die Entgegnungen der beklagten Partei noch nicht mit Sicherheit kennt. Zum anderen gibt Art. 278 Abs. 2 SchKG den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestimmung lässt jedoch offen, wer diese Beteiligten sind und wozu sie Stellung nehmen dürfen. Wie der Arrestschuldner zutreffend vorbringt, hat dieser offene Wortlaut seine Berechtigung, denn es hängt von den Umständen ab (etwa, ob es Drittbetroffene gibt), wer wann wozu Stellung nehmen sollte. Der Arrestgläubiger könnte etwa zu Eingaben von Drittbetroffenen Stellung nehmen, mangels Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel aber grundsätzlich nicht mehr zur Arresteinsprache. Selbst wenn Art. 278 Abs. 2 SchKG so zu verstehen wäre, dass der Gläubiger zur Arresteinsprache immer Stellung nehmen kann, bedeutet dies nicht, dass für diese zweite Stellungnahme das uneingeschränkte Novenrecht gilt. Dass die Stellungnahme des Arrestgläubigers nach Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel einleitet bzw. mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss, bestätigt denn auch die ältere Literatur rund um das Inkrafttreten von Art. 278 Abs. 2 SchKG im Zuge der Revision des SchKG 1994, wonach "[…] der Arrestgläubiger wohl nur dann Gelegenheit zur Replik erhalten werde, wenn der Arrestrichter die Arrestbewilligung aufheben oder in peius reformieren wolle […]" (Dominik Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, ZBJV 1994, S. 613; vgl. ferner ZR 2002 Nr. 4). 10.5. Nach dem Gesagten ist dem Arrestschuldner beizupflichten, dass ihm vor Vorinstanz aus Gründen der Gleichbehandlung in seinem zweiten Vortrag vom 17. Januar 2020 das unbeschränkte Novenrecht zustand. Der Arrestschuldner liess sich jedoch vom zu früh verfügten Aktenschluss nicht davon abhalten, einen unbeschränkten zweiten Parteivortrag einzureichen. Ungeachtet des zu früh angeordneten Aktenschlusses handelte auch die Vorinstanz die neuen entscheidrelevanten Vorbringen des Arrestschuldners in seiner Duplik vom 17. Januar 2020 ab. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Arrestschuldners damit nicht und die Ungleichbehandlung wirkte sich insoweit nicht aus. Der Arrestschuldner erhebt im Zusammenhang mit dem Aktenschluss denn auch zu Recht keine konkreten Rügen bezüglich nicht berücksichtigter Vorbringen. Sonstige spezifisch gerügte Gehörsverletzungen werden im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. 11. Aktenschluss vor zweiter Instanz 11.1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer den Parteien mit, dass – unter Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Ar-

31 / 110 restgläubigerin vom 24. September 2020 – der Schriftenwechsel (hiermit) abgeschlossen sei. Die Beschwerdeverfahren seien spruchreif und befänden sich fortan in der Phase der Urteilsberatung (vgl. Art. 23 ff. der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100), womit weitere Noven ausgeschlossen seien (act. D.23 bzw. 26 [KSK 20 62 / 63]; vgl. ferner act. D.25 [KSK 20 15 / 16]). Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte zwei prozessuale Anträge. Zum einen sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen. Zum anderen sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen (act. A.18; act. B.24 [KSK 20 62]; act. A.27; act. C.2.14 [KSK 20 63]). Ferner gelangte der Arrestschuldner am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Er hielt an seinem Wiedererwägungsgesuch fest und reichte einen Beschluss des AW.________ im AY.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]; act. A.28; act. C.2.15 [KSK 20 63]). 11.2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid gelangen die novenrechtlichen Bestimmungen des Berufungsverfahrens analog zur Anwendung (vorstehend E. II.A.6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, sodass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch

32 / 110 Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 m.w.H.). 11.3. Im vorliegenden Fall reichte der Arrestschuldner die fragliche Noveneingabe erst nach dem verfügten Aktenschluss ein. Die Vorsitzende teilte den Parteien mit Verfügung vom 30. September 2020 explizit mit, dass sich das Beschwerdeverfahren aufgrund seiner Spruchreife fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde (act. D.23 [KSK 20 62]; vgl. Art. 23 ff. KGV). Dabei meint der Begriff der "Urteilsberatung" nicht den effektiven "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags), sondern er entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder – im Berufungsverfahren – der Berufungsverhandlung folgt. Entsprechend knüpft auch das Bundesgericht in seinem soeben zitierten Leitentscheid an die "Spruchreife der Sache" an (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Eine andere Definition des Beginns der Beratungsphase würde Sinn und Zweck des Aktenschlusses widersprechen. Wie soeben erwähnt, dient der Aktenschluss der abschliessenden Fixierung des Prozessstoffes für die Phase der Urteilsberatung, sodass das Gericht die Sache sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann (soeben vorstehend; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Des Weiteren kann der erkennenden Kammer auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beratungsphase zu früh eingeleitet hätte. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren konnten sich die Parteien insgesamt siebzehnmal (KSK 20 62) bzw. sechsundzwanzigmal (KSK 20 63) zur Sache äussern. Alsdann opponierte keine der Parteien gegen den verfügten Aktenschluss. Anzumerken ist überdies, dass es dem Arrestschuldner vor Aktenschluss jederzeit freigestanden wäre, eine Sistierung der Beschwerdeverfahren zu beantragen, zumal er offensichtlich bereits im Frühjahr 2020 der Auffassung war, die Gerichtsverfahren in der AD._____ Föderation nähmen einen "positiven Kurs" zugunsten des Arrestschuldners, was letztlich zur formellen Aufhebung des Schiedsurteils führen werde (vgl. act. A.2, Rz. 17 [KSK 20 62]). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, allfällige Bestrebungen von Parteien in ausländischen Revisionsprozessen bei der inländischen Verfahrensleitung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergeht mit dem heutigen Erkenntnis auch innert angemessener Frist nach der Verfügung des Aktenschlusses ein Entscheid in der Sache. Vergeblich argumentiert der Arrestschuldner, dass die Verfügung vom 30. September 2020 abänderbar sei (act. A.18, Rz. 4 ff. [KSK 20 62]). Es trifft zwar zu, dass prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 124 ZPO grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommt und sie vom Gericht daher bis zum Erlass des Endentscheids abgeändert werden können. Durch einen Widerruf des verfügten Ak-

33 / 110 tenschlusses würde jedoch – entgegen der Ansicht des Arrestschuldners – die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Prozessökonomie tangiert. Wie bereits zur Streitfrage des Aktenschlusses vor Vorinstanz ausgeführt (vorstehend E. II.A.10), ist das Bestehen von klaren Regeln, die grundsätzlich von allen Gerichten in Anwendung der ZPO Geltung beanspruchen, aus Sicht der Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung. Eine Unterscheidung bei der Frage des Aktenschlusses je nach Bedeutung des Novums würde die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Prozessökonomie erheblich gefährden. Es rechtfertigt sich somit auch bei entscheidrelevanten Noven keine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Aktenschlusses, zumal es auch kein genuines öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gibt. Am Rande sei zudem bemerkt, dass der Arrestentscheid einzig eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellt. Der Arrest hat weder materielle Rechtswirkungen noch eine eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpft sich in einer amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages vorverlegt werden, um den späteren Zugriff auf Vollstreckungssubstrat zu sichern (BGE 138 III 382 E. 3.2; 133 III 589 E. 1). Die Noveneingabe vom 2. November 2020 fällt somit mitten in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen. Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der kantonsgerichtlichen Beratungsphase entstehen, auch mittels Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6 m.w.H.). 11.4. Die prozessualen Anträge des Arrestschuldners auf Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 sowie auf Anordnung der Wiedereröffnung des Schriftenwechsels sind abzuweisen. Der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. Oktober 2020 ist nicht als Novum zuzulassen. 11.5. Gleich verhält es sich mit dem Beschluss des AW.________ im AY.________ vom 1. Dezember 2020 (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]; act. A.28; act. C.2.15 [KSK 20 63]). Die Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 fällt ebenso in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen. Der fragliche Beschluss des AW.________ ist nicht als Novum zuzulassen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Fürstliche Landgericht die Exekution gestützt auf den neuen AD._____ Entscheid nicht wie vom Arrestschuldner beantragt einstellte, sondern lediglich sistierte. Zudem hielt es explizit fest, dass der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der or-

34 / 110 dentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. Oktober 2020 (Proz. Nr. 88-24666) nicht letztinstanzlich sei und eine Anfechtung durch die Arrestgläubigerin im Gange sei. Mithin existiere noch keine rechtskräftige und damit unanfechtbare und unabänderliche (End-) Entscheidung. Eine rechtskräftige Aufhebung des Schiedsspruchs liege nicht vor (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]). B. Arrestgrund 1. Einleitendes 1.1. Was die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrestes anbelangt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleitend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 SchKG) wiedergegeben und das im Arrestverfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens erläutert (act. B.1, E. 1.1, 2.2, S. 14 f., 22). Auf die zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen. 1.2. Gegenstand der vorliegenden Verfahren sind Sicherungsmassnahmen im Rahmen der Vollstreckung des Schiedsurteils des AD._____ AK.________, Einzelschiedsrichter AN.________, vom 28. November 2016 (im vollen Umfang erstellt am 30. Dezember 2016) im Verfahren Nr. 16-08-2016 (RG act. 1a/14; RG act. 1a/15). Zu beurteilen ist, ob die Arrestgläubigerin mit dem Schiedsspruch einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG besitzt, der den Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu begründen vermag. Zur Beurteilung dieser Streitfrage gelangt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) zur Anwendung (Art. 194 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich für den Arrestrichter einzig nach Art. IV und Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Art. IV NYÜ enthält formelle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (nachstehend E. II.B.1.3). Art. V NYÜ listet abschliessend die Gründe auf, bei deren Vorliegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches verweigert werden darf. Innerhalb des Anwendungsbereichs des NYÜ darf das Vollstreckungsgericht keine weiteren Gründe berücksichtigen, die gegen eine Anerkennung und Vollstreckung sprechen würden. Sodann ist insbesondere die révision au fond unzulässig, d.h. das Anerkennungsge-

35 / 110 richt darf den Schiedsspruch nicht inhaltlich neu beurteilen. Art. V NYÜ unterscheidet zwei Arten von Verweigerungsgründen. Diejenigen nach Ziff. 1 sind nur auf Antrag, diejenigen nach Ziff. 2 von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 1 gilt demnach die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 2 findet dagegen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Mit Rücksicht auf das Ziel des Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, sind die Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ restriktiv auszulegen (statt vieler Tarkan Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2014, Rz. 2397 ff.; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., Bern 2015, N 1886). 1.3. Die formellen Voraussetzungen nach Art. IV NYÜ (Vorlage einer Abschrift des Schiedsspruchs, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist, Vorlage der Urschrift der Vereinbarung sowie einer Übersetzung) sind erfüllt. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht verlangt (vgl. act. B.1, E. 3.3.3, S. 35). 1.4. Die Vorinstanz verneinte alsdann das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. V Ziff. 1 und 2 NYÜ. Einzig den Zinssatz von 0.1 % pro Tag gemäss Schiedsurteil qualifizierte sie als mit dem Schweizer Ordre public nicht vereinbar. In der Folge reduzierte sie den Zins auf 18 % p.a. (act. B.1, E. 3.3 ff., S. 29 ff.). Mit Beschwerde hält der Arrestschuldner an seiner Auffassung fest, wonach zahlreiche Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. V NYÜ bestünden. Konkret sei dem Schiedsurteil aufgrund folgender Gründe die Vollstreckung zu verweigern: Keine gültige Schiedsvereinbarung (Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ; nachstehend E. II.B.2.1), Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung (Art. V Ziff. 1 lit. b [recte: lit. a] NYÜ; nachstehend E. II.B.2.2), fehlende Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils im Ursprungsland (Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ; nachstehend E. II.B.2.3), fehlende Unabhängigkeit des Schiedsrichters (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.2) sowie Ordre public-Widrigkeit des Schiedsurteils (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.4). Demgegenüber wehrt sich die Arrestgläubigerin mit Beschwerde gegen die Zinsreduktion (nachstehend E. II.B.3.3). 1.5.1. Die massgeblichen Urkunden, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes stützte, präsentieren sich wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.1, S. 29 f.):

36 / 110 Datum Urkunde Aktenstück 25.01.2004 Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AI._____ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und AZ.________ RG act. 1a/10 07.10.2004 Ergänzung Nr. 1 zum Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AI._____ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und AZ.________ RG act. 1a/11 07.07.2006 Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen zwischen der Firma AI._____ (Käufer) und dem Arrestschuldner (Verkäufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und AZ.________ RG act. 1a/12 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/710, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 33/33 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/716, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 33/34 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/718, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 33/35 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/719, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 33/36 07.07.2010 Vertrag über Auflösung des Aktienkaufvertrags (fortan Aufhebungsvertrag) zwischen AI._____, dem Arrestschuldner sowie der Arrestgläubigerin mit Schiedsklausel, unterzeichnet durch AZ.________ (für "AI._____"), BA.________ (für den Arrestschuldner) und BB.________ (für die Arrestgläubigerin) RG act. 1a/7 25.09.2010 Garantieversprechen des Arrestschuldners gegenüber AI._____ sowie der Arrestgläubigerin, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 33/37 06.09.2016 Widerruf der Vollmachten des Arrestschuldners, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 33/38 1.5.2. Ausserdem präsentieren sich die ausländischen Entscheide, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes unter anderem stützte, wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.6, S. 32 ff.): Datum Urkunde Aktenstück 28.11.2016 Schiedsurteil des AD._____ AK.________, Einzelschiedsrichter AN._____. Angefochten beim BC.________ Bezirksgericht der Stadt AL.________. RG act. 1a/15 07.08.2017 Urteil des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt [Iiegt nicht auf;

37 / 110 AL.________ [Aufhebung des Schiedsurteils]. Angefochten beim Präsidium des AL.________ Stadtgerichts. ersichtlich aus RG 33/39] 03.11.2017 Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Betrug und Vertrauensmissbrauchs zum Nachteil des Arrestschuldners (Strafverfahren Nr. 11701450001000689). RG act. 25/4 20.11.2017 Beschluss über die Anerkennung [des Arrestschuldners] als Geschädigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689). RG act. 25/5 19.12.2017 Verordnung des Präsidiums des AL.________ Stadtgerichts (Sache Nr. 44g-218): Das Urteil des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 7. August 2017 soll aufgehoben werden. Die Sache soll zur Neuverhandlung an das Gericht der ersten Instanz zugeleitet werden. RG act. 33/39 20.04.2018 Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Antrages des Arrestschuldners über die Aufhebung des [Schieds]Urteils. [Und:] Erklärung, dass die Person, zu deren Gunsten der oben genannte Beschluss gefasst wurde, einen Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung des Gerichtsurteils des Schiedsgerichts […] erhalten kann [...]. Angefochten mit Kassationsbeschwerde beim AL.________ Stadtgericht. RG act. 1a/17 20.04.2018 Verfügung des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Begehrens des Arrestschuldners auf Suspendierung des Verfahrens [bis zur Entscheidung des Strafverfahrens] sowie auf Anordnung eines [technisch kriminalistischen] Gutachtens in der Zivilsache Nr. 2-1953/2018 [...]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 33/41 17.05.2018 Entscheid betreffend Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2- 1953/2018). Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 33/40 07.06.2018 Vollstreckungstitel zum Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Angefochten beim AL.________ Stadtgericht. RG act. 1a/18 27.07.2018 Entscheid des AL.________ Stadtgerichts betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (4g/4-8481/18): Ablehnung der Weiterleitung der Kassationsbeschwerde zur Verhandlung in einer Gerichtssitzung des Präsidiums des AL.________ Stadtgerichtes [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 33/44 06.12.2018 Entscheid des Obersten Gerichts der AD._____ Föderation betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (Nr. 5-KF18-6324): Die Überweisung der Kassationsbeschwerde zur Prüfung an einer Gerichts- RG act. 33/27

38 / 110 verhandlung des Richterkollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der AD._____ Föderation wird abgelehnt [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. 09.04.2019 bzw. 12.04.2019 Gerichtsentscheidung im Namen der AD._____ Föderation des BD.________ der Stadt AL.________ zwischen BE.________ gegen den Arrestschuldner, die Arrestgläubigerin und die AI._____ über die Feststellung der Ungültigkeit der Vollmacht und des Vertrags über die Kündigung des Aktien-Kaufvertrags (2-1103/19): Die Vollmacht wird für ungültig (nichtig) erklärt; der Vertrag vom 7. Juli 2010 [RG act. 1/10] wird für ungültig erklärt. Rechtsmittel: Der Gerichtsbeschluss kann im Berufungsverfahren beim AL.________ Stadtgericht über das BD.________ der Stadt AL.________ im Laufe von einem Monat ab dem Tag des Gerichtsbeschlusses in endgültiger Form [12. April 2019] angefochten werden. Offenbar angefochten durch Arrestgläubigerin. Rückweisung. Mängel der Berufungsklage wurden nicht behoben. Urteil wurde rechtskräftig (RG act. 53/12). RG act. 25/7 24.05.2019 Beschluss über die Heranziehung AZ.________ als Beschuldigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689). RG act. 25/6 26.07.2019 Beschwerdeentscheidung des AL.________ städtischen Gerichts [sic] (Zivilsache Nr. 33-34038/19): Widerruf der Vollstreckungsurkunde. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 25/10 11.09.2019 Beschluss des Bezirksgerichts BF.________ der Stadt AL.________ (Nr. 3/12-139/2019) in der Sache BG.________ (laut Arrestgläubigerin ist AZ.________ deswegen in Haft, nicht wegen des vorliegenden Falls): Der Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens Nr. 394972 vom 16. September 2015 ist unzulässig. Rechtsmittel: Der Beschluss kann per Berufungsverfahren beim AL.________ Stadtgericht über das Bezirksgericht BF.________ der Stadt AL.________ innerhalb von 10 Tagen ab seinem Ausspruch angefochten werden. RG act. 33/15 11.10.2019 Entscheid des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ [keine separate Prozessnummer]: Der Antrag des Arrestschuldners auf Revision aufgrund neuer Umstände des Entscheids des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 im Zivilprozess Nr. 2-1953/2018 wird nicht behandelt [Nichteintreten]. Rechtsmittel: Gegen den Entscheid kann beim AL.________ Stadtgericht innert 15 Tagen Beschwerde eingereicht werden. RG act. 33/46 1.5.3. Anzumerken ist, dass sich die Vorinstanz für die Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ nicht auf die Zeugenaussage von AX.________ (ehemaliger Dolmetscher bzw. persönlicher Assistent des Arrestschuldners) vom 8. April 2019 im AD._____ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner stützte. Eine Prüfung der umstrittenen Glaubhaftigkeit und prozessualen Ver-

39 / 110 wertbarkeit dieser Aussage drängt sich daher erst im Zusammenhang mit dem Arrestgegenstand auf (nachstehend E. II.D.2). Soweit sich der Arrestschuldner dennoch bereits für die Versagungsgründe auf die (neue) eidesstattliche Erklärung von AX.________ vom 15./16. April 2020 stützt, ist darauf punktuell Bezug zu nehmen. 2. Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 1 NYÜ 2.1. Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung 2.1.1. Einleitendes Der Arrestschuldner machte vor Vorinstanz geltend, das Schiedsurteil könne in der Schweiz nicht anerkannt werden, weil dem Schiedsgericht die Zuständigkeit gefehlt habe. Er berief sich auf Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ, wonach einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu verweigern ist, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist. Im Wesentlichen stellte sich der Arrestschuldner auf den Standpunkt, zwischen den Parteien habe keine gültige Schiedsvereinbarung bestanden. Er habe nie eine formell gültige Zustimmungserklärung zur Schiedsvereinbarung abgegeben. So habe er die Schiedsklausel im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 nicht unterzeichnet; dies habe BA.________, angeblich als sein Vertreter, getan. BA.________ sei jedoch nicht gültig bevollmächtigt gewesen. Selbst wenn die Vollmacht(en) vom 14. Februar 2008 gültig gewesen wäre(n), hätte die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung einer Spezialvollmacht bedurft. Hinzu komme, dass auch zufolge Selbstkontrahierens von BA.________ kein gültiges Rechtsgeschäft vorliege (RG act. 25, Rz. 145-162). Die Vorinstanz erachtete es als nicht glaubhaft, dass Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ einschlägig sei. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass die Schiedsklausel im Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 (RG act. 1a/7, Ziff. 6) gültig sei und der Arrestschuldner bzw. BA.________ als sein Vertreter befähigt gewesen sei, diese abzuschliessen. Mit seinen Argumenten, die For

KSK 2020 63 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.12.2020 KSK 2020 63 — Swissrulings