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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.12.2020 KSK 2020 2

29 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·12,098 parole·~1h·4

Riassunto

Leistung einer Arrestkaution | Arrest

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Dezember 2020 Referenz KSK 20 2 / KSK 20 61 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Hubert Richter, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, C._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, D._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, E._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, F._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, gegen G._____ Beschwerdegegnerin

2 / 37 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder Gegenstand Arrestkaution bzw. Leistung einer Arrestkaution Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2020, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 335-2019-121) sowie Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 335- 2019-121) Mitteilung 05. Januar 2021

3 / 37 I. Sachverhalt A. Mit Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 leitete die G._____ (fortan Arrestgläubigerin) beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos ein Arrestverfahren gegen AA.________ (fortan Arrestschuldner) ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 entsprach der Einzelrichter dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug (Proz. Nr. 335-2019- 88 [RG act. 5 bis 6]). B. In der Arresturkunde setzte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos der Arrestgläubigerin Frist zur Einleitung von Widerspruchsverfahren an. Die Arrestgläubigerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. In der Folge entliess das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September 2019 die bereits verarrestierten Grundstücke, welche nicht auf die natürliche Person des Arrestschuldners lauteten, aus dem vollzogenen Arrest (Proz. Nr. 335- 2019-88). C. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 12. September 2019 beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos erneut ein Arrestgesuch gegen den Arrestschuldner, basierend auf derselben Arrestforderung und demselben Arrestgrund, mit folgenden Rechtsbegehren (RG act. 1a): Es seien zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000 zzgl. Zins zu 0.1% pro Tag ab dem 8. Juli 2016 folgende Vermögenswerte des Arrestschuldners zu verarrestieren, alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung zzgl. Kosten des Arrestverfahrens, insbesondere 1. die folgenden Grundstücke und Baurechte gemäss Grundbuchamt W.________, Grundbuchkreis AB.________, eingetragen im (formellen) Allein- bzw. Miteigentum der D._____ AG, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 1.1. Nr. BQ.________, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, I._____weg 2 + 4, W.________, Plan-Parzelle AC.________, Grundstücksfläche 23'071 m2, Geb.-Nr.: AD.________, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________; 1.2. Nr. AI.________, Geschäftshaus, J._____platz 2, W.________, Plan- Parzelle AJ.________, Grundstücksfläche 427 m2, Geb.-Nr. 1- 372; 1.3. Nr. 5606, I.________, W.________, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. AK.________, Plan Nr. 96, I._____weg 2, W.________, Geb.-Nr.: AL.________ AM.________, AN.________, AO.________, im Eigentum von W.________, gültig bis 30. September 2061;

4 / 37 1.4. Nr. AP.________, ein Geschäftshaus, K._____strasse 27 + 29, W.________, Plan-Parzelle AQ.________, Geb.- Nr. AR.________; 1.5. Nr. AS.________ Miteigentum an Autoeinstellhalle, K._____strasse 27 + 29, W.________, Sonderrecht an Parkplätzen Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, K._____strasse 27 + 29, W.________; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. L._____; 1.6. Nr. AT.________, 78/100 Miteigentum an Grundstück Nr. M._____ mit Sonderrecht an Anteil Geschäftshaus mit Einstellhalle, N._____strasse 35C, W.________; und 1.7. Nr. AU.________, Geschäftshaus, N.________ 35C, W.________, W.________ [sic!], Plan-Parzelle AV.________, Grundstücks-fläche 140 m2, Geb.-Nr. AW.________; 2. die folgenden Baurechts-Grundstück(e) und Grundstück gemäss Grundbuchamt W.________, Grundbuchkreis AB.________, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von F._____ AG, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 2.1. Nr. AX.________, Baurechtsgrundstück, Geschäftshaus, P._____strasse 5, W.________, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. AY.________, im Eigentum von AZ.________, gültig bis _____ 2077; und 2.2. Nr. BA.________, 2-Familienhaus mit Nebenbauten, Q._____strasse 46, W.________, Plan-Parzelle Nr. BB.________, Grundstücks-fläche 847 m2, Geb.- Nr. BC.________, BD.________, BE.________; 3. die folgenden Grundstücke eingetragen im (formellen) Alleineigentum von E._____ AG, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Mietund Pachtzinsen: 3.1. Grundbuchamt BF.________, Grundstück Nr. R._____, Plan Nr. 2, BG.________, Geschäftshaus Vers.-Nr. BR.________, S._____strasse 2; und 3.2. Grundbuchamt W.________, Grundbuchkreis AB.________, Grundstück Nr. T._____, Gewerbe Nr. 0.01 im EG Stockwerkeinheit, U._____strasse 39, W.________, Plan-Parzelle BH.________ sowie an Stammgrundstück Baurechtsblatt Nr. 5992, Wertquote zu 2'548/10'000; 4. Grundstück gemäss Grundbuchamt BI.________, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von BJ.________, geboren _____ 1961, von BK.________, wohnhaft V._____strasse 29, BL.________, Liegenschaft Nr. BM.________, Plan Nr. 21, "BN.________", Vers. Nr. BO.________, Einfamilienhaus mit Hallenbad, an der V._____strasse 29, Wiese, Wald, Quelle, Geräteschopf, Vers.- Nr. BP.________, BL.________. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Arrestschuldners. Prozessuale Anträge

5 / 37 1. Es sei der Arrestentscheid zufolge Dringlichkeit unverzüglich zu fällen und der entsprechende Arrestbefehl unverzüglich zu erlassen. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000 ist bereits beglichen. 2. Ein wider Erwarten (teil-)abweisender Entscheid sei dem Arrestschuldner praxisgemäss nicht zuzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arrestschuldner eine Schutzschrift hinterlegt haben sollte. 3. Sämtliche Drittschuldner seien über die Verarrestierung gleichzeitig zu informieren und das Betreibungsamt Prättigau/Davos sei als leitendes sog. "Lead-"Betreibungsamt einzusetzen zwecks Koordinierung des (gleichzeitigen) Vollzugs des Arrestes. D. Ebenfalls am 12. September 2019 hinterlegten A._____, die C._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG sowie die F._____ AG (fortan auch Betroffene bzw. Betroffene 1 bis 5) beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos eine Schutzschrift. Diese Schutzschrift richtete sich gegen das erwartete Arrestgesuch zur Erneuerung des vorstehend erwähnten aufgehobenen Arrestes auf diversen Liegenschaften. Das Rechtsbegehren lautete, wie folgt (RG act. 2): 1. Es sei die vorliegende Schutzschrift als vorläufige Stellungnahme zu einem allfälligen Gesuch der Arrestgläubigerin um neuerlichen Erlass eines Arrestbefehls betreffend die unter Ziff. 2 genannten Grundstücke entgegenzunehmen. 2. Es sei ein allfälliges Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls betreffend die folgenden Grundstücke abzuweisen: - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der D._____ AG, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde W.________: Nr. BQ.________, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, I._____weg 2+4, W.________; Nr. AI.________, J._____platz 2, W.________; Nr. 5606, I.________, W.________, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. AK.________, Plan Nr. 96, I._____weg 2, W.________, im Eigentum von W.________, gültig bis 30. September 2061; Nr. AP.________, ein Geschäftshaus, K._____strasse 27 + 29, W.________; Nr. AS.________ sowie die Parkplätze Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 1150 und 53-57 im 2. UG C-D, K._____strasse 27+29, W.________; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. W.________/6724; Nr. AT.________, N.________ 35C, W.________; inkl. 78/100 Miteigentum am Grundstück Nr. W.________/6470; und Nr. AU.________, N.________ 35C, W.________. - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der E._____ AG, namentlich nachfolgende Grundstücke:

6 / 37 Grundbuchamt W.________, Grundbuchkreis AB.________, Grundstück Nr. T._____, Stockwerkeinheit, U._____strasse 39, W.________, sowie an Stammgrundstück W.________/Nr. 5992, U._____strasse, W.________, Wertquote zu 2'548/10'000; Grundbuchamt BF.________, Grundstück Nr. R._____, Plan Nr. 2, S._____strasse 2, BG.________. - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der F._____ AG, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde W.________: Nr. AX.________, U._____strasse 5, W.________, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. AY.________, im Eigentum von AZ.________, gültig bis 19. Februar 2077; Nr. BA.________, Geschäftsliegenschaft, Q._____strasse 46, W.________. 3. Sollte das befürchtete Arrestgesuch nicht eintreffen, sei diese Schutzschrift beim Gericht zu behalten und den übrigen Parteien nicht zuzustellen. 4. Sollte das befürchtete Arrestgesuch eintreffen und vom Gericht entgegen dem Rechtsbegehren Nr. 2 gutgeheissen werden, sei der Arrest nur gegen Hinterlegung einer angemessenen Arrestkaution sowie Sicherstellung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten der Betroffenen 1-5 gutzuheissen. 5. Die weiteren Rechtsmittel sowie das rechtliche Gehör der Betroffenen 1-5 bleiben von vorliegender Schutzschrift nicht betroffen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. E. Mit Arrestbefehl vom 16. September 2019 hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das (zweite) Arrestgesuch der Arrestgläubigerin gut bzw. belegte die besagten Liegenschaften sowie sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen erneut mit Arrest (RG act. 3). Tags darauf vollzog das Lead-Betreibungsamt den Arrestbefehl (Arrestbefehl Nr. 21900011; RG act. 17). F. Gleichzeitig mit dem Arrestbefehl erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos mit separat eröffnetem Entscheid vom 16. September 2019 betreffend die Arrestkaution, wie folgt (RG act. 4): 1. Der G._____ wird eine Frist bis zum 21. Oktober 2019 angesetzt, um eine Arrestkaution von CHF 12 Millionen zu leisten. Die Sicherheit ist durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens zu leisten. Garantien müssen unwiderruflich, unbedingt und ohne Befristung ausgestellt werden. Es muss zudem Gewähr bestehen, dass die Garantiegeberin in der Lage ist, die in Frage stehende Summe bei Bedarf

7 / 37 ohne Weiteres und kurzfristig auszuzahlen. Erforderlich ist eine vom Grundverhältnis unabhängige Verpflichtung, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis möglich sind. Die Garantie ist rechtzeitig bestellt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bestellt ist. Bei Säumnis wird der gestützt auf den Arrestbefehl vom 16. September 2019 vollzogene Arrest aufgehoben, soweit er A._____, die C._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG und die F._____ AG betrifft. 2. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 3. Wer durch diesen Entscheid in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem ihm dieser Entscheid mitgeteilt worden ist, beim Regionalgericht Prättigau/Davos Einsprache erheben. Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. Die Einsprache gegen diesen Entscheid braucht in einem ersten Schritt nicht begründet zu werden. Es genügt, wenn der Einsprecher innert Frist erklärt, Einsprache zu erheben. Um das rechtliche Gehör und das Akteneinsichtsrecht zu wahren, wird das Regionalgericht Prättigau/Davos dem Einsprecher nach Eingang der Einsprache eine Frist ansetzen, um seine Einsprache näher zu begründen. Für die Berechnung der Einsprachefrist sind die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG zu beachten. Indes sind Anordnung und Vollzug des Arrests von der Wirkung der Betreibungsferien und der geschlossenen Zeiten ausgeschlossen. 4. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid erhob die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 27. September 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, dass der Arrestkautionsentscheid ersatzlos aufzuheben sei (zum Ganzen KSK 19 83; RG act. 16). H. Gleichentags, am 27. September 2019, erhob die Arrestgläubigerin zudem beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos – nach eigenen Angaben vorsorglich und subsidiär – begründete Einsprache gemäss Art. 278 SchKG gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019. Sie beantragte, was folgt (RG act. 11): Dringende Anträge 1. Es sei die der Einsprecherin mit Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1 angesetzte Frist zur Leistung der Arrestkaution, dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Einsprachegegner oder des Arrestschuldners, vorläufig (und bis rechtskräftig über die in gleicher Angelegenheit hängige Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden entschieden wurde) abzunehmen; 2. Eventualiter sei die der Einsprecherin mit Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-

8 / 37 2019-121, Dispositiv Ziffer 1 angesetzte Frist zur Stellung der Arrestkaution um (erstmals) 60 Tage zu erstrecken[.] Rechtsbegehren in der Sache 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121[,] und damit die im Entscheid gemäss Ziffer 1 angeordnete Arrestkaution an die Einsprecherin [Arrestgläubigerin] sei ersatzlos aufzuheben. 2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegner 1-5 [Betroffene 1-5]. Prozessualer Antrag Es sei das vorliegende Einspracheverfahren nach Fristabnahme bzw. Erstreckung der Frist gemäss den dringlichen Anträgen Ziffer 1 bzw. 2 zu sistieren[,] bis rechtskräftig über die beim Kantonsgericht Graubünden hängige Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121[,] entschieden ist. I. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 auf die Beschwerde der Arrestgläubigerin nicht ein, da ihr gegen den angefochtenen Entscheid einzig die Einsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG zur Verfügung stand. Entsprechend hatte der Arrestrichter, der bereits den Arrestbefehl ausgesprochen hatte, über die Einsprache zu entscheiden (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG; iudex a quo). Die im Verfahren KSK 19 83 direkt erhobene Beschwerde erwies sich als verfrüht, weshalb darauf nicht einzutreten war (zum Ganzen KSK 19 83; RG act. 16). J.a. Am 14. Oktober 2019 nahmen die Betroffenen 1 bis 5 zur gesamten Einsprache der Arrestgläubigerin Stellung, und beantragten die kostenfällige Abweisung derselben (RG act. 18). J.b. Der Arrestschuldner äusserte sich ebenfalls mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 zu den dringenden Anträge sowie zum prozessualen Antrag der Einsprache der Arrestgläubigerin. Er schloss auf deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin (RG act. 19). K. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 passte die Arrestgläubigerin ihren dringenden Antrag gemäss Ziff. 1 ihrer Einsprache dahingehend an, dass die Fristabnahme bis zum Entscheid über die Arrestkaution im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Regionalgericht Prättigau/Davos zu erfolgen habe (und nicht [mehr] bis zum Entscheid über die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden [RG act. 20]).

9 / 37 L. Mit (prozessleitender) Verfügung vom 16. Oktober 2019 erstreckte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos der Arrestgläubigerin die Frist zur Leistung der Arrestkaution um 60 Tage. Die Anträge auf Abnahme der Frist und Sistierung des Verfahrens lehnte er ab (RG act. 21). M. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 beantragten die Betroffenen 1 bis 5, der Arrestgläubigerin sei kein weiterer Aufschub der Pflicht zur Leistung einer Kaution zu gewähren. AIIfäIIige Fristerstreckungsgesuche seien abzuweisen, und in der Sache selbst sei ohne weiteren Verzug ein Entscheid zu fällen (RG act. 30). N. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 gelangte die Arrestgläubigerin erneut an den Einzelrichter, mit dem Ersuchen, dass ihr die Frist zur Leistung der Arrestkaution um weitere 60 Tage erstreckt werde (RG act. 35). In der Folge hiess der Einzelrichter mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 das Gesuch der Arrestgläubigerin teilweise gut und erstreckte ihr die Frist um 30 Tage (anstatt der anbegehrten 60 Tage). Die Frist lief nunmehr bis zum 23. Januar 2020 (RG act. 36). O. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 wiederholten die Betroffenen 1 bis 5 ihren Antrag, dass der Arrestgläubigerin keine weiteren Fristerstreckungen zur Leistung einer Arrestkaution zu gewähren seien. Sollte die Kaution nicht spätestens bis am 23. Januar 2020 geleistet worden sein, so sei der Arrest umgehend aufzuheben (RG act. 39). Die Arrestgläubigerin widersetzte sich diesen Anträgen mit Schreiben vom 7. Januar 2020 (RG act. 44). P.a Am 10. Januar 2020 verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos, der Arrestkautionsentscheid werde als Teil des Arrestentscheids gefällt. Der Arrestgläubigerin werde die Frist für das Leisten einer Arrestkaution von CHF 12 Mio. abgenommen. Eine solche sei neben allenfalls weiteren Kautionspunkten im Arrestentscheid neu zu verfügen, sollte die Verpflichtung der Arrestgläubigerin, eine Arrestkaution zu leisten, bestätigt werden. Die Kosten verblieben bei der Prozedur (RG act. 45). P.b. Gegen diese Verfügung erhoben A._____, die C._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG sowie die F._____ AG am 23. Januar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten das folgende Rechtsbegehren (act. A.1 [KSK 20 2]): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Arrestgläubigerin sei letztmalig eine Frist von 5 Banktagen zur Leistung der Arrestkaution in der Höhe von CHF 12 Millionen gemäss Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 anzusetzen, verbunden mit der Auflage, dass die Betroffenen 1-5 aus dem Arrest

10 / 37 entlassen werden, wird die Arrestkaution innert dieser Frist nicht geleistet. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. P.c. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 beantragte die Arrestgläubigerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei auf die Beschwerde in Bezug auf A._____ und die C._____ AG nicht einzutreten. Subeventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche Anträge stellte die Arrestgläubigerin unter solidarischer Kosten- und Entschädigugnsfolge zulasten von A._____, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ AG sowie der F._____ AG (act. A.2 [KSK 20 2]). Q. Am 17. Januar 2020 erstattete der Arrestschuldner seine Stellungnahme zum Hauptrechtsbegehren der Einsprache der Arrestgläubigerin betreffend die Arrestkaution, mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 46): 1. Die Einsprache sei abzuweisen. 2. Es sei der Arrestgläubigerin eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung der Arrestkaution in Höhe von CHF 12 Millionen anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin. R. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 machte die Arrestgläubigerin von ihrem Replikrecht Gebrauch (RG act. 53). Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 verzichtete der Arrestschuldner seinerseits auf eine weitere Replik (RG act. 58). S. Am 5. März 2020 erging der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos im Parallelverfahren. Der Einzelrichter hiess die Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 teilweise gut; im Übrigen hielt er den Arrestbefehl aufrecht (RG act. 93 [Proz. Nr. 335-2019-88]). Der Entscheid bildet Gegenstand der Beschwerdeverfahren KSK 20 15 und KSK 20 16. T. Mit Entscheid vom 16. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos, wie folgt: 1. Hinsichtlich folgender Position wird zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016, der G._____ gegen AA.________ am Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 festgehalten: [Position 1 der Arrestvollzugsurkunde:] 4. Grundstück gemäss Grundbuchamt BI.________, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von BJ.________, geboren 5. März 1961, von BK.________, wohnhaft V._____strasse 29, BL.________, Liegenschaft Nr. BM.________, Plan Nr. 21, "BN.________", Vers. Nr.

11 / 37 BO.________, Einfamilienhaus mit Hallenbad, an der V._____strasse 29, Wiese, Wald, Quelle, Geräteschopf, Vers. Nr. BP.________, BL.________; 2. Hinsichtlich folgender Positionen wird der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 in Gutheissung der Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 aufgehoben: [Positionen 2-12 der Arrestvollzugsurkunde:] 1. die folgenden Grundstücke und Baurechte gemäss Grundbuchamt W.________, Grundbuchkreis AB.________, eingetragen im (formellen) Allein- bzw. Miteigentum der D._____ AG, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 1.1. Nr. BQ.________, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, I._____weg 2 + 4, W.________; Plan-Parzelle AC.________, Grundstücksfläche 23071 m2, Geb.-Nr. AD.________, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________; 1.2. Nr. AI.________, Geschäftshaus, J._____platz 2, W.________; PIan-Parzelle AJ.________, Grundstücksfläche 427m2, Geb. -Nr. 1-372; 1.3. Nr. 5606, I.________, W.________, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. AK.________, Plan Nr. 96, I._____weg 2, W.________, Geb. -Nr. AL.________ AM.________, AN.________, AO.________, im Eigentum von W.________, gültig bis 30. September 2061; 1.4. Nr. AP.________, ein Geschäftshaus, K._____strasse 27 + 29, W.________; Plan-Parzelle AQ.________, Geb.-Nr. AR.________; 1.5. Nr. AS.________ Miteigentum an Autoeinstellhalle, K._____strasse 27+29, W.________, Sonderrecht an Parkplätzen Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, K._____strasse 27 + 29, W.________; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. L._____; 1.6. Nr. AT.________, 78/100 Miteigentum an Grundstück Nr. M._____ mit Sonderrecht an Anteil Geschäftshaus mit Einstellhalle, N.________ 35C, W.________; und 1.7. Nr. AU.________, Geschäftshaus, N.________ 35C, W.________; Plan-Parzelle AV.________, Grundstücksfläche 140 m2, Geb.-Nr. AW.________; 2. die folgenden Baurechts-Grundstück(e) und Grundstück gemäss Grundbuchamt W.________, Grundbuchkreis AB.________, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von F._____ AG, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 2.1. Nr. AX.________, Baurechtsgrundstück, Geschäftshaus, U._____strasse 5, W.________, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. AY.________, im Eigentum von AZ.________, gültig bis _____ 2077; und 2.2. Nr. BA.________, 2-Familienhaus mit Nebenbauten, Q._____strasse 46, W.________; Plan-Parzelle Nr. BB.________,

12 / 37 Grundstücksfläche 847 m2, Geb.-Nr. BC.________, BD.________, BE.________; 3. die folgenden Grundstücke eingetragen im (formellen) Alleineigentum von E._____ AG, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Mietund Pachtzinsen: 3.1. Grundbuchamt BF.________, Grundstück Nr. R._____, Plan Nr. 2, O.________, BG.________, Geschäftshaus Vers.-Nr. BR.________, S._____strasse 2; und 3.2. Grundbuchamt W.________, Grundbuchkreis AB.________, Grundstück Nr. T._____, Gewerbe Nr. 0.01 im EG Stockwerkeinheit, U._____strasse 39, W.________, Plan- Parzelle BH.________ sowie an Stammgrundstück Baurechtsblatt Nr. 5992, Wertquote zu 2'548/10'000; 3. Die Einsprache der G._____ vom 27. September 2019 gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019 wird gutgeheissen. 4. Die Spruchgebühr von CHF 2'000.00 geht zu Lasten der G._____. Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die G._____ wird verpflichtet, AA.________ eine Parteientschädigung von CHF 9'318.20 (inkI. Spesen und MWST) zu bezahlen. 6. Die G._____ wird verpflichtet, A._____, C.________, der D._____ AG, der E._____ AG und der F._____ AG eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'659.10 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung] U. Gegen Dispositivziffer 3 dieses Entscheids (Gutheissung der Einsprache der Arrestgläubigerin gegen den Arrestkautionsentscheid) erhoben A._____, die C._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG sowie die F._____ AG (fortan Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführer 1 bis 5) mit Schriftsatz vom 27. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten das folgende Rechtsbegehren (act. A.1 [KSK 20 61]): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, sei in Bezug auf die Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Einsprache der G._____ vom 27. September 2019 gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019 sei abzuweisen. 2. Die G._____ sei unter Ansetzung einer letztmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 5 Banktagen dazu zu verpflichten, eine Arrestkaution in der Höhe von CHF 12 Millionen gemäss Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 zu leisten. 3. Eventualiter sei die G._____ unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Banktagen dazu zu verpflichten, eine Arrestkaution in der Höhe von mindestens CHF 120'000.00 zu leisten, entweder in bar zur Hinterlegung bei der Gerichtskasse oder in Form einer Bankgarantie.

13 / 37 4. Subeventualiter sei die G._____ unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Banktagen dazu zu verpflichten, eine Arrestkaution nach richterlichem Ermessen zu leisten, entweder in bar zur Hinterlegung bei der Gerichtskasse oder in Form einer Bankgarantie. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. V. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 widersetzte sich die Arrestgläubigerin der Beschwerde. Dabei beantragte sie, was folgt (act. A.2 [KSK 20 61]): Rechtsbegehren 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 27. März 2020 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 27. März 2020 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Prozessuale Anträge 1. Das neue Beweismittel der Beschwerdeführer, Beilage 3, sei, da verspätet vorgebracht, für nicht zulässig zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 2. Die neuen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer, namentlich und insbesondere die Vorbringen in Rz 56, 59, 61, 62, 63 und 65, seien, da verspätet vorgebracht, für unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 3. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren KSK 20 61 mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Verfahrensnummer KSK 20 2, zu vereinen und gemeinsam zu beurteilen. W. Ebenfalls mit Schriftsätzen vom 27. März 2020 erhoben sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020. Diesbezüglich ist auf die Parallelverfahren KSK 20 62 und KSK 20 63 zu verweisen. X. Die Arrestgläubigerin leitete (auch) im Rahmen des zweiten Arrestverfahrens Nr. 21900011 in Bezug auf die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften keine Widerspruchsverfahren ein. In der Folge entliess das Leadbetreibungsamt Prättigau/Davos besagte Liegenschaften am 15. Mai 2020 aus dem Arrest (act. A.12; act. A.14-16; act. C.2.9-10; act. D.13 [alle KSK 20 63]). Y. Nebst den vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren bestehen vier Parallelverfahren. Zum einen die bereits erwähnten Beschwerden der Arrestgläubigerin und des Arrestschuldners gegen den Arrestentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121; KSK 20 62 / 63; vgl. auch vorstehend). Zum anderen sind zwei Beschwerdever-

14 / 37 fahren beim hiesigen Gericht betreffend den Arrestentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-88) hängig. Sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin fochten Letzteren mit Beschwerde an (KSK 20 15 / 16). Die Akten sämtlicher Parallelverfahren sind beigezogen. Die Entscheide in sämtlichen Parallelverfahren ergehen in gleicher Gerichtsbesetzung mit heutigem Datum. II. Erwägungen 1.1. Angefochten ist zum einen die Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2020 betreffend die Fristabnahme zur Leistung der Arrestkaution (KSK 20 2) und zum anderen der Arresteinspracheentscheid vom 16. März 2020 betreffend die Gutheissung der Einsprache der Arrestgläubigerin gegen die Arrestkaution (Dispositivziffer 3; KSK 20 61). Zwischen den zwei Beschwerdeverfahren besteht ein enger Zusammenhang und es stellen sich teilweise die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Ausserdem betreffen sie dieselben Verfahrensbeteiligten. Antragsgemäss sind die Verfahren KSK 20 61 und KSK 20 2 zu vereinigen bzw. gemeinsam zu beurteilen (vgl. Art. 125 lit. c ZPO; act. A.1, Rz. 11 [KSK 20 61]; act. A.2, Rz. 3-8 [KSK 20 61]). Von einer weitergehenden Vereinigung mit den übrigen Parallelverfahren ist indes abzusehen. 1.2. Die Beschwerde KSK 20 2 ist grundsätzlich von der Beschwerde KSK 20 61 umfasst. Im Folgenden ist daher zunächst die Gutheissung der Einsprache der Arrestgläubigerin gegen die Arrestkaution durch die Vorinstanz zu beurteilen (E. 2 bis 7; KSK 20 61) und alsdann auf die Abnahme der Frist zur Leistung der Arrestkaution – soweit erforderlich – zurückzukommen (E. 8 bis 10; KSK 20 2), wobei vorweg jeweils auf formelle Fragen einzugehen ist (E. 2 und 9). 2. Zur Beschwerde gegen die Gutheissung der Einsprache der Arrestgläubigerin betreffend die Arrestkaution (KSK 20 61) ergibt sich in formeller Hinsicht, was folgt: 2.1. Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begrün-

15 / 37 det einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. In ihrem Hauptantrag begehrt die Arrestgläubigerin ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie bestreitet die Beschwerdelegitimation sowie die Einhaltung des Rügeprinzips (act. A.2, Rz. 17-45 [KSK 20 61]). 2.2.1. Sie macht geltend, die Beschwerdeführer seien zur Beschwerde gegen die Gutheissung der Arresteinsprache der Arrestgläubigerin gegen den Kautionsentscheid nicht legitimiert, weil ihr Kautionsantrag mit Aufhebung des Arrestes auf den Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften durch die Vorinstanz hinfällig geworden sei. Die Beschwerdeführer seien vor erster Instanz mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert seien (act. A.2, Rz. 17-30 [KSK 20 61]). Da das gerichtliche Verfahren niemals Selbstzweck ist, muss der Rechtsmittelkläger ein aktuelles schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens aufweisen. Das Erfordernis der Beschwer ist eine für das Rechtsmittelverfahren abgewandelte Form der Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, Rz. 310 ff.). Die umstrittene Frage nach dem Schicksal der Arrestkaution bzw. des Arrestkautionsantrages nach dem Dahinfallen des Arrestes entscheidet vorliegend über Zulässigkeit und materielle Begründetheit der Beschwerde. Es handelt sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. Doppelrelevante Tatsachen, die für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt es, wenn sie schlüssig behauptet wurden (statt vieler BGE 141 III 294 E. 5.1 f. m.H. = Pra 2017 Nr. 5). Die Beschwerdeführer bringen schlüssig vor, einen potentiellen Kautionsanspruch gegen die Arrestgläubigerin zu haben (vgl. act. A.1, Rz. 7 ff. [KSK 20 61]). Die Beschwerdeführer sind deshalb zur Beschwerde legitimiert. 2.2.2. Weiter ist die Arrestgläubigerin der Auffassung, die Beschwerdeführer kämen ihren Rügeobliegenheiten in keiner Weise nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. A.2, Rz. 31-45 [KSK 20 15]). Die Beschwerde entspricht grundsätzlich den notwendigen Formerfordernissen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ob die Beschwerdeführer bezüglich den einzelnen vorgetragenen

16 / 37 Rügen ihren Obliegenheiten nachkommen oder ob die Rügen unsubstantiiert, unbestimmt, unvollständig oder falsch sind, bleibt zu prüfen. Auf die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Arrestgläubigerin jedenfalls nicht bereits mangels Einhaltung des Rügeprinzips als Ganzes nicht einzutreten. 2.3. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erhobene Beschwerde einzutreten (vgl. act. A.1; act. B.2 [KSK 20 61]). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft Rügen betreffend die Rechtsanwendung mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). 4. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzuwenden sind. Namentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Inwiefern von den Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Noven den dargelegten Voraussetzungen genügen, wird – soweit erforderlich – im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. 5.1. Die Vorinstanz hiess die Einsprache der Arrestgläubigerin gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019 im Einsprache(end)entscheid gut. In erster Linie erwog sie, der Kautionsantrag der Beschwerdeführer sowie des Arrestschuldners werde mit der Gutheissung ihrer Anträge auf Aufhebung des Arrestbefehls vom 16. September 2019 betreffend die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften bzw. deren Entlassung aus dem Arrest hinfällig (act. B.2, E. 5.4.1, S. 68 [KSK 20 61]). 5.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Frage nach der Arrestkaution habe sich mit der Entlassung der Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften

17 / 37 aus dem Arrest nicht erledigt. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Kautionsentscheid von Amtes wegen und als separater Entscheid zu Beginn des Arrestverfahrens ausgefällt worden sei. Der Arrestrichter habe die Arrestlegung von Anfang an von der Leistung einer Arrestkaution abhängig gemacht. Der materielle Sicherungsanspruch in Form einer Arrestkaution bestehe auch beim Dahinfallen des Arrests weiter (act. A.1, Rz. 32 ff. [KSK 20 61] mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS190037 und PS190038 vom 3. Mai 2019 E. II.1.5). 5.3. Diese Rüge ist grundsätzlich begründet, wenngleich die Beschwerdeführer zu Unrecht anführen, der Kautionsentscheid sei von Amtes wegen erfolgt; vielmehr ordnete die Vorinstanz die Kaution auf Antrag der Beschwerdeführer gemäss ihrer Schutzschrift an (RG act. 2). 5.3.1. Nach Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG haftet der Arrestgläubiger sowohl dem Arrestschuldner wie auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Hierbei handelt es sich – obschon in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Erlass begründet – um eine materiellrechtliche ausservertragliche Kausalhaftung für Schäden, die durch das Erwirken eines ungerechtfertigten Arrests entstehen. Gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG hat der Arrestschuldner bzw. ein Dritter (als Gläubiger des potentiellen Schadenersatzanspruchs nach Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG) unter bestimmten Voraussetzungen – sowie nach pflichtgemässem Ermessen des Arrestgerichts – Anspruch darauf, dass der Arrestgläubiger (als potentieller Schadenersatzschuldner) den durch den Arrest drohenden Schaden sicherstellt. Diese sog. Arrestkaution bezweckt die Sicherung des potentiellen Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_757/2010 vom 20. April 2011 E. 2.1) und ist entsprechend – ähnlich einem irregulären Pfandrecht – akzessorischer sowie, obschon ebenfalls in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Erlass begründet, materiellrechtlicher Natur (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS190037 und PS190038 vom 3. Mai 2019 E. II.1.4 f. mit zahlreichen Hinweisen; Sotirios Kotronis, Die Sicherheitsleistung im Privatrecht, Zürich 2016, passim, insb. S. 56 ff., 267 ff.; ZR 1984 Nr. 26). 5.3.2. Im Arrestkautionsverfahren wird darüber entschieden, ob der Arrestschuldnerin ein gesetzliches Sicherungsrecht gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG zusteht, d.h. ob die Arrestgläubigerin gegenüber der Arrestschuldnerin materiellrechtlich zur Sicherstellung des potentiellen Schadenersatzanspruchs nach Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG verpflichtet ist. Obschon dieser Kautionsanspruch – wie auch der dadurch gesicherte potentielle Schadenersatzanspruch – durch eine

18 / 37 betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme, nämlich den Arrest, ausgelöst wird, handelt es sich beim Kautionsstreit in Wahrheit nicht um eine betreibungsrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Streitigkeit. Mit dem Arrestgesuch der Arrestgläubigerin wird nämlich nicht nur das summarische Arrestverfahren als solches eröffnet, sondern es stellt das Arrestbegehren auch die Ursache des möglichen Arrestschadens sowie die potentiell widerrechtliche, haftungsbegründende Handlung dar, und es begründet das Arrestgesuch bei gegebenen Voraussetzungen zudem auch den materiellen Kautionsanspruch der Arrestschuldnerin. Bei richtiger Betrachtung besteht deshalb bereits aus dogmatischen Gründen kein zwingender innerer Zusammenhang zwischen dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Arrestverfahren einerseits und dem materiellen Kautionsverfahren andererseits. Beim Gegenstand des Arrestverfahrens (d.h. dem Begehren um Bewilligung bzw. Aufhebung des Arrests) und jenem des Kautionsverfahrens (d.h. dem Begehren um Verpflichtung der Arrestgläubigerin zur Leistung einer Sicherheit für den drohenden Arrestschaden) handelt es sich insofern um zwei verschiedene, selbständige Streitgegenstände, von welchen der eine, nämlich der Arrest als solcher, in gewisser Weise vom anderen abhängig ist. Wird nämlich eine Arrestkaution angeordnet, so wird deren Leistung zur materiellen Voraussetzung für den Fortbestand (oder bereits die Bewilligung) des Arrests. Umgekehrt besteht aber keine solche Abhängigkeit. Wurde der Arrest einmal angeordnet, und damit die potentiell haftungsbegründende Handlung vollzogen, besteht der materielle Sicherstellungsanspruch der Arrestschuldnerin bei gegebenen Voraussetzungen unabhängig vom Fortbestand des Arrests, d.h. das Dahinfallen des Arrests im Arresteinspracheverfahren oder wegen mangelnder Prosequierung oder Nichtleistung der angeordneten Sicherheit führt nicht zum Wegfall des Kautionsanspruchs bzw. zur Rückerstattung der bereits geleisteten Sicherheit. Diese kann vielmehr erst dann zurückverlangt werden, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden können, und folglich keine gesicherten (Pfand-)Forderungen (mehr) bestehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS190037 und PS190038 vom 3. Mai 2019 E. II.1.4 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_757/2010 vom 20. April 2011). 5.3.3. Nach dem Gesagten fällt der Anspruch auf eine Arrestkaution somit nicht per se mit dem Arrest dahin. Eine geleistete Sicherheit ist denn auch grundsätzlich erst freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Arrestgericht eine Frist zur Klage an (Art. 264 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 273 SchKG). In der Praxis wird der Arrestgläubiger meistens vom Arrestgericht die Freigabe der Arrestkaution verlangen. Er muss dafür den Nach-

19 / 37 weis erbringen, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird, beispielsweise, weil der Arrestschuldner die Klage nicht innerhalb der Verjährungsfrist einreichte. Die Klage auf Schadenersatz aus Art. 273 SchKG ist deliktischer oder deliktsähnlicher Natur und verjährt gemäss Art. 60 OR in einem Jahr (vgl. BGE 64 III 107; 31 II 253; Felix C. Meier-Dieterle, Prozessuale Besonderheiten im Arrestrecht, in: FS Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 579; Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, N 27 zu Art. 273 SchKG). 5.4. Die Argumente der Arrestgläubigerin rechtfertigen hinsichtlich des Schicksals des Kautionsantrages mit dem Dahinfallen des Arrestes keinen anderen Schluss. Entgegen der Ansicht der Arrestgläubigerin handelt es sich beim Dahinfallen des Arrestes um die Hauptbegründung der Vorinstanz. Richtig ist zwar, dass die Vorinstanz im Eventualstandpunkt die Voraussetzungen für eine Arrestkaution prüfte und als nicht glaubhaft gemacht beurteilte. Zudem erscheint es unter dem Gesichtspunkt der vorinstanzlichen Rechtsauffassung inkonsequent, dass die Vorinstanz die Einsprache guthiess und nicht als gegenstandlos geworden abschrieb. Nichtsdestotrotz begründete die Vorinstanz die Gutheissung der Einsprache gegen den Kautionsantrag in der Hauptsache allein mit dem Dahinfallen des Arrestes. Die Vorinstanz hielt besagte Erwägungen nicht lediglich "einleitend" fest (act. A.2, Rz. 48 ff. [KSK 20 61]). Weiter moniert die Arrestgläubigerin, die Beschwerdeführer würden die Tragweite des Urteils des Zürcher Obergerichts verkennen. Diesem sei ein Sachverhalt zugrunde gelegen, wonach ein Arrest zum Zeitpunkt des Entscheides über die Arrestkaution noch bestanden habe und damit die Voraussetzungen sowie Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung noch realisierbar gewesen seien. Letzteres trifft zu (act. A.2, Rz. 28 f. [KSK 20 61]), die Arrestgläubigerin übersieht jedoch, dass auch das Zürcher Obergericht die massgeblichen Erwägungen losgelöst vom konkreten Sachverhalt tätigte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS190037 und PS190038 vom 3. Mai 2019 E. II.1.4 f.). Schliesslich beruft sich die Arrestgläubigerin darauf, dass mit der Arrestkaution ausschliesslich ein drohender künftiger, arrestbedingter Schaden sichergestellt werden könne (act. A.2, Rz. 21 ff., 51 [KSK 20 61]). Diese Auffassung greift jedoch zu kurz und vermag nicht zu überzeugen. In Literatur und Rechtsprechung findet sich im Kontext der Arrestkaution häufig die Formulierung "künftiger" Schaden (statt vieler Benno Strub, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar,

20 / 37 Zürich 2016, N 35 zu Art. 273 SchKG; BGE 113 III 94 E. 9, 10a und 11a; Urteil des Bundesgerichts 5A_757/2010 vom 20. April 2011 E. 2.2). Insoweit ist der Arrestgläubigerin beizupflichten. Diese Terminologie erscheint denn auch einleuchtend und naheliegend, da sich der ersatz- bzw. kautionsfähige Schaden infolge eines Arrestes regelmässig erst im Laufe der Massnahme verwirklichen dürfte. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass der kautionsfähige Schaden auf künftige Schadenspositionen beschränkt wäre, mithin bereits eingetretene Ereignisse ausgeschlossen wären. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Arrestgläubigerin angerufenen Rechtsprechung und Literatur (vgl. act. A.2, Rz. 21 ff. [KSK 20 61]). 5.5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde im Verfahren KSK 20 61 in diesem Punkt als begründet. Beim Entscheid über die Anordnung einer Arrestkaution nach Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG wird ein materiellrechtlicher Anspruch beurteilt, der als solcher nicht vom Fortbestand des Arrests abhängig ist. Es handelt sich um einen vom Arrestentscheid verschiedenen Prozessgegenstand. 6.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG haftet der Gläubiger sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. Der Kautionsanspruch nach Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG setzt einerseits voraus, dass gewisse mehr oder weniger ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen bestehen (vgl. BGE 112 III 112 E. 2a = Pra 1987 Nr. 51; 126 III 95 E. 5 = Pra 2001 Nr. 52; Urteile des Bundesgerichts 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.3.1 = Pra 2011 Nr. 21; 5A_807/2016 vom 22. März 2017 E. 5.1; ZR 1984 Nr. 26; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS190037 und PS190038 vom 3. Mai 2019 E. V.1 f. m.w.H.). Andererseits setzt die Arrestkaution voraus, dass ein künftiger arrestbedingter Schaden aufseiten des Arrestschuldners bzw. des Dritten als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Weil ein bloss drohender (künftiger) Schaden nicht leicht zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, genügen hierfür konkrete Anhaltspunkte, die den Eintritt eines Schadens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als wahrscheinlich erscheinen lassen. Wird die Kaution von Amtes wegen im Rahmen der Arrestbewilligung angeordnet, kann naturgemäss nicht erwartet werden, dass der künftige Schaden auch nur ansatzweise von einer Partei substantiiert wird. Weil dem Arrestschuldner bzw. den Betroffenen zu jenem Zeitpunkt das rechtliche Gehör noch nicht eingeräumt wurde, hat das Arrestgericht sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte für mögliche arrestbedingte Schäden von Amtes wegen – unter Geltung der Offizial- und der

21 / 37 Untersuchungsmaxime – zu beachten. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die Bestimmtheit des Schadens sind hierbei tiefer anzusetzen; entsprechend gross ist das gerichtliche Ermessen. Eine bloss abstrakte Möglichkeit eines Schadens genügt aber auch hier nicht. Ist die Festsetzung (oder die Abänderung) der Arrestkaution demgegenüber in einem Arresteinspracheverfahren oder in einem separaten Summarverfahren zu beurteilen, und kann der Arrestschuldner hierzu Stellung nehmen, sind an die Voraussetzungen des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit dessen Eintritts höhere Anforderungen zu stellen. Der Arrestschuldner hat den konkret drohenden Schaden sowie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts desselben soweit möglich und zumutbar zu substantiieren und glaubhaft zu machen. In keinem Fall geht es an, die Kaution anhand einer bloss pauschalen oder abstrakten Bemessung festzusetzen, die sich nicht am konkret drohenden Schaden orientiert, sondern von anderen Grössen abhängig gemacht wird, etwa der Höhe der Arrestforderung oder von bloss abstrakten (hypothetischen) Gewinnaussichten (BGE 126 III 95 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2016 vom 22. März 2017 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.3.3 = Pra 2011 Nr. 21; ZR 1984 Nr. 26; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS190037 und PS190038 vom 3. Mai 2019 E. V.1 f. m.w.H.). 6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht der durch den Arrest verursachte Sachen für den Schuldner oder den Dritten alsdann in der Unmöglichkeit, über die arrestierten Vermögenswerte frei zu verfügen. Er ergibt sich somit aus der Differenz zwischen dem Ertrag, den die Vermögenswerte dem Schuldner bei freier Verwendbarkeit erbracht hätten, und dem tatsächlich erfolgten Vermögenszuwachs oder gar der Vermögensverminderung während der Blockierung (vgl. ausführlich act. B.2, E. 5.2.2, S. 63 f. m.H. [KSK 20 61]). 7. Obgleich die Vorinstanz den Kautionsantrag mit der Aufhebung des Arrestes auf den Liegenschaften als hinfällig geworden erachtete, setzte sie sich mit den materiellen Vorbringen der Parteien auseinander und hiess die Einsprache der Arrestgläubigerin gegen den Kautionsantrag im Sinne einer Eventualbegründung inhaltlich gut. Zusammengefasst erwog sie, dass es den Beschwerdeführern in Bezug auf keine der drei Schweizer Immobiliengesellschaften (D._____ AG, E._____ AG und F._____ AG) gelinge, einen konkret drohenden Schaden glaubhaft zu machen (act. B.2, E. 5.4.2, S. 68 ff. [KSK 20 61]). Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde auch gegen diese Ausführungen. Dabei werfen sie der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (act. A.1, Rz. 45 ff. [KSK 20 61]).

22 / 37 7.1. Wie eingangs erwähnt (vorstehend E. 3), ist die Kognition der erkennenden Kammer in Tatfragen beschränkt. Sie hat lediglich zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellungen der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, sind (Art. 320 lit. b ZPO; Art. 9 BV). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend bzw. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt. Allein der Umstand, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt jedenfalls noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 133 III 393 E. 7.1 m.H.). 7.2. Zunächst rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich des drohenden Schadens der D._____ AG (D.________ [Beschwerdeführerin 3]) willkürlich festgestellt, indem sie aus dem Umstand, dass die B.________ eine Kreditvereinbarung mit der D.________ gekündigt habe, nicht ohne Weiteres auf einen drohenden Schaden geschlossen habe. Die Vorinstanz schliesse sich damit in völlig unreflektierter Weise den Spekulationen der Arrestgläubigerin an und verkenne, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis die übrigen Kreditvereinbarungen gekündigt würden oder die Zwangsverwertung eingeleitet werde (act. A.1, Rz. 46 ff. [KSK 20 61]). 7.2.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die D.________ beziehen sich überwiegend auf einen drohenden Schaden im Falle einer Zwangs(pfand)verwertung der Liegenschaften (act. A.1, Rz. 46-58 [KSK 20 61]). Die B.________ hatte denn auch in der Tat die Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die D.________ betreffend dreier Grundstücke eingeleitet (RG act. 10/29-30). Die Beschwerdeführer argumentieren, könne die D.________ ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag mit der B.________ weiterhin nicht nachkommen, wonach es heute aussehe, so werde sich eine Zwangsverwertung nicht vermeiden lassen (act. A.1, Rz. 51 [KSK 20 61]). Nachdem die Arrestgläubigerin innert Frist auch im Rahmen des zweiten Arrestes keine Widerspruchsklagen einleitete, entliess das Betreibungsamt sämtliche Liegenschaften am 15. Mai 2020 aus dem Arrest (act. A.12; act. A.14-16; act. C.2.9-10; act. D.13 [alle KSK 20 63]). Bis dato sind weder weitere Kreditvereinbarungen gekündigt worden noch ist die Zwangspfandverwertung eingeleitet worden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer sind mit-

23 / 37 hin nicht eingetreten. Dass der D.________ trotz Dahinfallen des Arrestes nach wie vor ein Schaden drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass allfällige Zwangsverwertungen nicht per definitionem einen Schaden hätten zu begründen vermögen. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich eine Aufrechnung für den Fall einer Pfandverwertung vor und kam nach sorgfältiger und korrekter Würdigung zum Schluss, dass der D.________ kein konkreter Schaden aus Zwangsverwertungen drohe (act. B.2, E. 5.4.2.1, S. 68 ff. [KSK 20 61]). Die Beschwerdeführer rügen diese Aufrechnung zwar als willkürlich, setzen sich aber nicht konkret mit der vor-instanzlichen Berechnung auseinander. Da die Kaution gestützt auf ihre Schutzschrift angeordnet wurde, traf die Beschwerdeführer eine Substantiierungslast (act. A.1, Rz. 52 ff., insb. 57 [KSK 20 61]). 7.2.2. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, allein schon die vom Gericht anerkannte Tatsache, dass die Kreditvereinbarung mit der B.________ infolge des Arrests gekündigt worden sei und die sich daraus ergebenden (finanziellen) Konsequenzen für die D.________, würden einen Schaden darstellen (act. A.1, Rz. 49 [KSK 20 61]). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus der Kündigung der Rahmenkreditvereinbarung nicht ohne Weiteres auf einen drohenden (geschweige denn bereits realisierten) Schaden bei der D.________ – oder gar der übrigen Immobiliengesellschaften – schliessen lässt (act. B.2, E. 5.4.2.1, S. 68 f.). Darüber hinaus erblicken die Beschwerdeführer einen Schaden darin, dass es der D.________ nicht möglich sein werde, (neues) Fremdkapital zu gleichen Konditionen zu erhalten (act. A.1, Rz. 50 [KSK 20 61]). Nach dem Dahinfallen des Arrestes und angesichts der soliden Bilanz der D.________ erscheint dies nicht hinreichend glaubhaft, sondern vielmehr spekulativ. Inwiefern der angedeutete Reputationsschaden kautions- bzw. ersatzfähig wäre, legen die Beschwerdeführer alsdann nicht dar. Ob die Rüge zudem ein unzulässiges Novum darstellt, wie die Arrestgläubigerin vorbringt (act. A.2, Rz. 95 [KSK 20 61]), kann offengelassen werden. 7.2.3. Ferner monieren die Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz herangezogenen Zahlen seien nicht korrekt. Die D.________ verfüge heute, wie auch im Zeitpunkt des Arrestes, nicht über liquide Mittel in der Höhe von CHF 1'281'139.06. Diese Zahl stamme aus der Jahresrechnung 2018, welche heute längst nicht mehr aktuell sei. Die liquiden Mittel der Gesellschaft seien zu einem grossen Teil aufgebraucht. Unter anderem weil diverse Investitionen in die Liegenschaften getätigt worden seien (act. A.1, Rz. 59 [KSK 20 61]). Auch diese Rüge geht ins Leere, soweit sie überhaupt genügend substantiiert ist. Die Vorinstanz stellte unter Berücksichtigung der Bilanz vom 31. Dezember 2018

24 / 37 fest, dass die flüssigen Mittel von CHF 1'281'139.06 und Forderungen von CHF 297'902.72 ausreichen würden, um die Hypothekar- und Amortisationslast während rund eines Eineinvierteljahres zu tragen (act. B.2, E. 5.4.2.1, S. 70). Die kritisierte Jahresrechnung bzw. Bilanz 2018, auf welche sich die Vorinstanz stützte, reichten die Beschwerdeführer selbst ins Recht (RG act. 10/31). Die Beschwerdeführer unterlassen es denn auch, ihre Argumentation auf eigene bzw. andere Belege zu stützen. Sie schweigen sich sowohl über die Höhe der "korrekten" Zahlen als auch über deren konkrete Auswirkungen auf die Tragbarkeit der Hypothekarlast aus. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden und ohne weiteres möglich gewesen, der Vorinstanz aktualisierte Urkunden ein- bzw. nachzureichen. 7.2.4. Schliesslich gilt festzuhalten, dass der Arrestrichter im Einspracheverfahren neu über sämtliche Voraussetzungen des Arrestes und damit auch der Arrestkaution entscheidet. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, den superprovisorischen Arrest(kautions)bewilligungsentscheid zu überprüfen und gegebenenfalls auf den früheren Arrest(kautions)entscheid zurückzukommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat dies nichts mit Willkür zu tun (act. A.1, Rz. 58 [KSK 20 61]). Die Beschwerdeführer verkennen dabei wiederum, dass der Kautionsentscheid nicht von Amtes wegen erfolgte, sondern gestützt auf ihre Schutzschrift (vgl. vor- und nachstehend). 7.3. Als stossend und willkürlich rügen die Beschwerdeführer alsdann die Würdigung der Vorinstanz des (vermeintlichen) Entgegenkommens der Arrestgläubigerin zur Freigabe von Miet- und Pachtzinseinnahmen zwecks Tilgung von Hypothekarzinsen und Amortisationen bzw. Baurechtszinsen. So habe die Arrestgläubigerin dieses Angebot nie wahrgemacht. Sie habe ihre Zustimmung zur Freigabe der entsprechenden Beträge zwecks Tilgung von Hypothekar- und Baurechtszinsen von einem illegitimen Gegengeschäft abhängig gemacht, welches die Beschaffung möglichst umfassender Geschäfts- und Gesellschaftsinformationen von den Beschwerdeführern zum Ziel gehabt habe. Der Arrestgläubigerin komme im Arrest aber kein solches Informationsrecht zu. Dass der Arrestrichter ein solches Vorgehen der Arrestgläubigerin offensichtlich als schadenmindernden Umstand würdige, aufgrund dessen er jegliches Schadensrisiko verneine, sei willkürlich (act. A.1, Rz. 59 [KSK 20 61]). 7.3.1. Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Freigabe dieser Beträge hatten. Entsprechend entgegnet die Arrestgläubigerin zu Recht, dass sie diesbezüglich auch keine Handlungspflicht traf (vgl. act. A.2, Rz. 103 ff. [KSK 20 61]). Dass die Arrestgläubigerin im Gegenzug zu ihrem Ange-

25 / 37 bot Einblick in bestimmte Belege der Beschwerdeführer forderte, erscheint alsdann nachvollziehbar und nicht verpönt. Die Arrestgläubigerin hatte schliesslich ein Interesse, dass die arrestierten Pacht- und Mietzinserträgnisse nur dann für die Tilgung von Hypothar- und Baurechtszinsen verwendet werden, falls die Beschwerdeführer diese nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln bezahlen konnten. 7.3.2. Aus welchem Grund bzw. wegen welcher Partei eine allfällige Freigabe der Beträge zwecks Tilgung scheiterte, ist letztlich nicht relevant. Die Vorinstanz setzte sich nämlich sorgfältig mit den Bilanzen/Jahresrechnungen der Immobiliengesellschaften auseinander, indem sie zunächst die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen berechnete und diese den vorhandenen flüssigen Mitteln und Forderungen der Gesellschaften gegenüberstellte. Gestützt auf ihre Berechnungen kam sie zum Schluss, dass die Gesellschaften nach wie vor über genügend Mittel verfügen würden, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und ihnen deshalb (noch) kein konkreter Schaden drohe. Im Zuge dieser Erwägungen würdigte die Vorinstanz das Angebot der Arrestgläubigerin zur Tilgung der Belastungen mittels Freigabe arrestierter Mietzinsen alsdann in Ergänzung zu ihren Berechnungen, ohne ihre Schlussfolgerungen einzig darauf abzustellen (vgl. act. B.2, E. 5.4.2, S. 70 f.). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Würdigung des Angebotes der Arrestgläubigerin von vornherein nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als stossend oder gar willkürlich erscheinen zu lassen. 7.3.3. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer ferner geltend, sie hätten beim hiesigen Gericht auch eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG anhängig gemacht (KSK 20 5), um in der Zwangsverwaltung die Freigabe der Mietzinseinnahmen zwecks Tilgung der Hypothekar- und Baurechtszinsen zu erreichen (act. A.1, Rz. 60 [KSK 20 61]). Das Verhalten der Arrestgläubiger im Aufsichtsverfahren würde bestätigen, dass das vom Arrestrichter zitierte, vermeintliche Angebot ein leeres Versprechen bleibe, welches nie eingelöst worden sei und sich demnach auch nicht schadenmindernd für die Beschwerdeführer auswirken könne. Das Gegenteil sei der Fall, das Verhalten der Arrestgläubigerin führe zu weiterem Schaden für die Beschwerdeführer in Form anwaltlichen Aufwands für die Aufsichtsbeschwerde (act. A.1, Rz. 60 [KSK 20 61]). Dass es nicht entscheidend und daher auch nicht zu prüfen ist, wessen Schuld das Scheitern des Angebotes der Arrestgläubigerin war, ist bereits dargetan (soeben vorstehend). Ob die Beschwerdeführer bezüglich der Aufsichtsbeschwerde einen weiteren kautionspflichtigen Schaden geltend machen wollen, bleibt unklar. Mangels rechtsgenüglicher Vorbringen erübrigen sich Weiterungen dazu.

26 / 37 7.4. Weiter monieren die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Schaden, der durch die betreibungsamtliche Zwangsverwaltung entstanden sei, nicht gewürdigt. So habe sie die Kosten der Betreibungsämter für die Verwaltung von 1 % der in diesem Zeitraum auf die arrestierten Liegenschaften entfallenden Mietzinseinnahmen zu Unrecht ausser Acht gelassen. Dieser betreibungsamtliche (Honorar)Aufwand stelle ein arrestbedingter Schaden dar. Hinsichtlich der Höhe stützen sie sich auf eine Zusammenstellung der Immobilienverwalterin H.________ betreffend die geleisteten Gebührenzahlungen an das Betreibungsamt im Zeitraum von September 2019 bis Februar 2020, datierend vom 26. März 2020, und rechnen den Betrag auf 18 Monate hoch (act. A.1, Rz. 61 f.; act. B.3 [beide KSK 20 61]). 7.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der nach Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG ersatzfähige Schaden – und damit auch der nach Satz 2 dieser Bestimmung kautionsfähige Schaden – unter anderem die Kosten und Aufwendungen, die dem Arrestschuldner und/oder Dritten im Arresteinsprache- bzw. im Arrestprosequierungsverfahren entstehen, nicht dagegen die Kosten des Arrests selbst sowie die Betreibungskosten (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.3.3 = Pra 2011 Nr. 21; vgl. auch BGE 112 III 112 E. 2a = Pra 1987 Nr. 51; 113 III 94 E. 10; 126 III 95 E. 5c = Pra 2001 Nr. 52). 7.4.2. Die Vollstreckungsbehörden sind berechtigt, nebst den Auslagen für Verwaltungstätigkeiten, einschliesslich Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen sowie Buch- und Rechnungsführung, ein Prozentsatz der während der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinse als Gebühren zu verlangen (vgl. Art. 20 ff. der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]; Art. 27 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Diese Gebühren für die Zwangsverwaltung von Grundstücken stellen Kosten des Arrestvollzuges dar. Sie sind somit nicht vom ersatz- bzw. kautionsfähigen Schaden erfasst. Wie die Arrestgläubigerin zutreffend einwendet, ist deren Bezug überdies gesetzlich festgelegt (vgl. act. A.2, Rz. 116 [KSK 20 61]). Die Verwaltungskosten werden vorab von den arrestierten Mietzinseinnahmen beglichen (Art. 20 ff. VZG). Gegen diese Kostenauflage durch das Betreibungsamt steht bzw. stand den Beschwerdeführern eine Aufsichtsbeschwerde offen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VZG). Dies haben sie soweit ersichtlich unterlassen. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Verwaltungsgebühren nicht als Arrestschaden berücksichtigte, ist demnach nicht zu beanstanden. Eine qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht vor (vgl. act. A.1,

27 / 37 Rz. 61 f. [KSK 20 61]). Die Rüge ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.4.3. Die strittige Zulässigkeit der Zusammenstellung der Immobilienverwalterin H.________ betreffend die geleisteten Gebührenzahlungen an das Betreibungsamt als Novum im Rechtsmittelverfahren (act. B.3 [KSK 20 61]; act. A.2, Rz. 9 ff. [KSK 20 61]) braucht daher nicht vertieft zu werden. Ausserdem erübrigen sich aufgrund des Dahinfallens des Arrestes Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der künftigen Kosten der Zwangsverwaltung (act. A.1, Rz. 62 [KSK 20 61]). 7.5. Ferner kritisieren die Beschwerdeführer, die Feststellungen der Vorinstanz zum drohenden respektive sich bereits ereigneten Schaden bei der E._____ AG (E.________ [Beschwerdeführerin 4]) seien nicht korrekt und willkürlich (act. A.1, Rz. 63 f. [KSK 20 61]). 7.5.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Jahresrechnung 2018 verfüge die E.________ über rund CHF 10.5 Mio. flüssige Mittel. Die Hypothekarbelastungen und Amortisationen von CHF 158'625.00 seien bis auf Weiteres aus den flüssigen Mitteln bezahlbar. Dabei sei auch bezüglich der E.________ an das Angebot der Arrestgläubigerin zur teilweisen Freigabe des Arrestbeschlags zur Tilgung von ausgewiesenen Hypothekar- und Amortisationszahlungen zu erinnern. Ein konkret drohender Schaden sei nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus verneinte die Vorinstanz einen glaubhaft gemachten Schaden in Bezug auf den drohenden Verlust eines Investments der E.________ im Zusammenhang mit der Insolvenz der X._____. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer die Kausalität zum vorliegenden Arrestverfahren nicht aufgezeigt (act. B.1, E. 5.4.2.2, S. 70 f. mit Verweis auf RG act. 10/32 und RG act. 11/8 [KSK 20 61]). 7.5.2. Die Beschwerdeführer monieren, die aus der Jahresrechnung 2018 stammenden Zahlen seien heute nicht mehr aktuell. Bei der E.________ bestünden aktuell keine flüssigen Mittel in der Höhe von rund CHF 10 Mio., welche die Bezahlung der Hypothekarlast erlauben würden. Ebenfalls willkürlich sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Insolvenzverfahren der X._____ nicht mit dem Arrestverfahren in Verbindung stehe. Das Insolvenzverfahren habe allein aus dem Grund eingeleitet werden müssen, weil ein weiterer, bereits ausgehandelter Kredit mit einer deutschen Bank nicht freigegeben worden sei, nachdem diese davon erfahren habe, dass die mitfinanzierende E.________ in der Schweiz in ein Arrestverfahren involviert sei. Das Investment habe für die Bank aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens damit als gefährdet gegolten, weshalb sie sich aus der

28 / 37 Finanzierung zurückgezogen habe. Eine anderweitige Finanzierung sei nach Arrestlegung nicht mehr möglich gewesen. Fakt sei jedenfalls, dass die E.________ in Deutschland vor einem Scherbenhaufen stehe. Der Bau des Hotels habe mangels gestoppter Finanzierung nicht fertiggestellt werden können und habe mit hohen Verlusten an einen Investor verkauft werden müssen, der den Bau fertigstellen werde (act. A.1, Rz. 63 f. [KSK 20 61]). 7.5.3. Was die Bezahlung der Hypothekar- und Amortisationslast anbelangt, so fehlt es der beschwerdeführerischen Kritik bereits an der genügenden Substantiierung. Die Beschwerdeführer begnügen sich erneut damit, der Vorinstanz Willkür aufgrund falscher Sachverhaltsfeststellungen vorzuwerfen, ohne ihre Argumentation auf eigene bzw. andere Belege zu stützen. Sie schweigen sich sowohl über die Höhe der aktuellen Zahlen als auch über deren konkrete Auswirkungen auf die Tragbarkeit der Hypothekarlast aus. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführer die von ihnen als nicht mehr aktuell kritisierte Jahresrechnung bzw. Bilanz 2018 selbst ins Recht reichten (vgl. RG act. 10/32). Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden und ohne Weiteres möglich gewesen, der Vorinstanz aktualisierte Urkunden ein- bzw. nachzureichen. Die pauschale und unsubstantiierte Rüge ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. auch vorstehend E. 7.2.3). Auch die Rüge bezüglich der fehlenden Kausalität erweist sich als unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der von den Beschwerdeführern selbst eingereichten Bankkorrespondenz zu entnehmen, dass die Bank die Finanzierung aufgrund von Compliance-Problemen wegen "Verfahren gegen Herrn AA.________ u.a. in BS.________" und Veröffentlichungen im Internet verweigerte, "die im finalen KYC-Prozess zu einem direkten "red flag" wegen des letztlich wirtschaftlich Berechtigten [AA.________ / Arrestschuldner] führten" (RG act. 18/2-3, act. B.1, E. 5.4.2.2, S. 71 [KSK 20 61]). Vom Arrestverfahren ist keine Rede. Ausserdem unterlassen die Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die blosse Behauptung, der E.________ seien durch die Arrestierung der GmbH-Anteile der beiden Bauherrinnen bereits zugesagte Kredite verweigert worden, keinen Schaden glaubhaft zu machen vermöge (act. B.2, E. 5.4.2.2, S. 71). Erachtete die Vorinstanz einen Schaden sowie die Kausalität zum Arrest vor diesem Hintergrund als nicht genügend dargetan, erscheint dies im Ergebnis jedenfalls nicht unhaltbar bzw. willkürlich oder augenfällig falsch, sondern ohne Weiteres vertretbar. Damit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aber nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO. Daran ändern auch die beschwerdeweise erhobenen Einwän-

29 / 37 de nichts, mit denen die Beschwerdeführer im Wesentlichen nur ihre eigene Sachdarstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen. Ob die als Beschwerdeinstanz erkennende Kammer als Sachgericht im gleichen Sinne wie die Vorinstanz entschieden hätte, ist angesichts der im Beschwerdeverfahren auf Willkür beschränkten Kognition in Tatfragen ohne Belang. Nur am Rande – da von keiner Partei vorgebracht – sei das Folgende angemerkt: Einem in den Parallelverfahren KSK 20 15 / 16 eingereichten Schreiben von A._____ als Stiftungsrat der Familienstiftung BT.________ (deren einziger Begünstigter der Arrestschuldner ist) an den Arrestschuldner und BU.________, einem Vertreter des Arrestschuldners, lässt sich entnehmen, dass sich bereits im Mai 2019 und damit vor Einleitung des Arrestverfahrens Probleme beim fraglichen Projekt "X.________" abzeichneten. Gemäss besagtem Schreiben vom 24. Mai 2019 kam der Arrestschuldner nämlich seinem Versprechen, zuhanden der E.________ sowie zuhanden des X.________ acht Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, nicht nach. A._____ hielt darin folgendes fest (act. C.13 [KSK 20 15]; act. B.14 [KSK 20 16]): "[…] Vor ein paar Wochen resp. ein oder zwei Monaten haben AA.________, Sie, BU.________, Herr BV.________, Frau BW.________ und ich uns entschlossen, dass dem X.________ noch zusätzliche Mittel ausbezahlt werden müssen. […] Ich würde zuhanden der E.________ und zuhanden des X.________ acht Millionen Euro erhalten, der Rest stünde Herrn AA.________ zur Verfügung. […] lhnen [BU.________] und Herrn AA.________ ist hinlänglich bekannt, dass auf dem Konto des X._____ bei der Y.________ in BY.________ noch lediglich eine Million Euro zur Bezahlung der anstehenden Rechnungen zur Verfügung steht. Jeden Montag ist Auszahlungstag. Ich werde am kommenden Montag die ausstehenden Verpflichtungen noch erfüllen können; danach ist Schluss und die Baustelle muss ohne diese dem X.________ ausdrücklich zugesagten Mittel eingestellt wurden. Eine Einstellung der Baustelle des X._____ in BX.________ hätte für die Stiftung katastrophale Folgen. lm schlimmsten Fall müsste mit einem Totalverlust aller Mittel der Stiftung und aller Mittel von Herrn AA.________ gerechnet werden. Mit anderen Worten: Jetzt dem X._____ nicht die ihm von Herrn AA.________ ausdrücklich zugesagten Mittel zukommen zu lassen, wäre schlicht grobfahrlässig und nicht zu verantworten. […]" 7.6. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz auch in Bezug auf ihre Feststellungen zum drohenden Schaden der F._____ AG (F._____ [Beschwerdeführerin 5]) vor, ihre Ausführungen seien widersprüchlich und willkürlich (act. A.1, Rz. 65- 67 [KSK 20 61]). 7.6.1. Soweit die Beschwerdeführer erneut pauschal und unsubstantiiert vorbringen, die Zahlen von denen die Vorinstanz ausgehe, seien nicht mehr aktuell und

30 / 37 die flüssigen Mittel der F._____ seien heute geringer als noch im Jahre 2018, kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend E. 7.2.3 und 7.5.3.; act. A.1, Rz. 65 [KSK 20 61]). Anzumerken ist einzig, dass die Beschwerdeführer die kritisierten Zahlen auch betreffend die F._____ wiederum selbst ins Recht legten (vgl. RG 10/33). Die Beschwerdeführer sind mit dieser Rüge von vornherein nicht zu hören. 7.6.2. Weiter ergibt sich aus dem angeblichen Widerspruch in den erstinstanzlichen Erwägungen keine Willkür. Richtig ist zwar, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt erwog, bei der F._____ könnte am ehesten ein Engpass bestehen. Im Anschluss verneinte sie jedoch im jetzigen Zeitpunkt einen drohenden Schaden. Dabei erinnerte sie auch an das Angebot der Arrestgläubigerin zur teilweisen Freigabe des Arrestbeschlags zur Tilgung von ausgewiesenen Hypothekar- und Amortisationszahlungen (act. B.2, E. 5.4.2.3, S. 71). Ungeachtet der (strittigen) Würdigung dieses Angebotes der Arrestgläubigerin (vgl. vorstehend E. 7.3), erweist sich die Rüge als unbegründet bzw. gegenstandslos. Die Beschwerdeführer begründen den kautionspflichten drohenden Schaden der F._____ nämlich wiederum mit der unmittelbar bevorstehenden Betreibung auf Pfandverwertung durch die finanzierenden Banken, sobald die F._____ ihrer Zinspflicht nicht mehr nachzukommen vermöge (act. A.1, Rz. 65-67 [KSK 20 61]). Mit dem Dahinfallen des Arrestes erweist sich diese Argumentation als überholt (vgl. auch vorstehend E. 7.2.1). 7.6.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz überdies willkürlich erwogen, es sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die F._____ kurz vor der Realisierung eines Grossprojekts stehe, das zufolge des vorliegend relevanten Arrestes auf Eis liege. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich aufgezeigt, dass ein Grundstück der F._____ Teil einer Baugesellschaft sei, welches die Überbauung dieses Grundstücks plane. Die Planung sei weit fortgeschritten und die Umsetzung stehe bevor. Dass die Vorinstanz dieses Vorbringen der F._____ als unglaubwürdig erachte, nur weil Z.________, Mitgesellschafter der betreffenden Baugesellschaft, von "diversen Arrestverfahren" spreche, sei nicht haltbar. Der Schreibende habe damit offensichtlich die Arrestverfahren gemeint, die gegen die Beschwerdeführer eröffnet worden seien. Andere Arrestverfahren würden nicht existieren. Dieser untechnische Ausdruck im Schreiben von Z.________ reiche sicherlich nicht aus, um dem Arrest mit Bezug auf die F._____ jegliches Schadenspotential abzusprechen. Die dahingehende Begründung des Arrestrichters erweise sich deshalb als willkürlich. Der drohende Schaden sei auch mit Blick auf die F._____ erstellt (act. A.1, Rz. 66 [KSK 20 61]).

31 / 37 Ungeachtet der Frage, ob die Vorinstanz die Realisierung eines Grossprojektes, das zufolge des vorliegend relevanten Arrestes auf Eis liege, offensichtlich falsch als nicht ausreichend glaubhaft gemacht erachtete (act. B.2, E. 5.4.2.3, S. 71), unterlassen es die Beschwerdeführer, sich zu einem aus diesen (bestrittenen) Begebenheiten resultierenden Schaden substantiiert zu äussern (act. A.1, Rz. 65 ff. [KSK 20 61]; vgl. RG act. 2, 18). In Bezug auf die F._____ erweist sich der behauptete Schaden ebenfalls als nicht genügend glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist auch in diesem letzten Punkt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 7.7. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer einen aus der Arrestierung der Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften resultierenden (drohenden) Schaden nicht hinreichend substantiiert darlegten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es den Beschwerdeführern frei steht, ihren behaupteten Schaden im Rahmen einer Schadenersatzklage gemäss Art. 273 SchKG geltend zu machen. 8. Bei diesem Ergebnis braucht die erkennende Kammer nicht vertieft auf die Beschwerde im Verfahren KSK 20 2 einzugehen, mit welcher die Vorinstanz der Arrestgläubigerin die Frist zur Leistung der Arrestkaution bis zum Endentscheid definitiv abnahm. Eine summarische Behandlung ist indes für die Erledigungsart sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen unumgänglich. 9. Zur Beschwerde gegen die Fristabnahme zur Leistung einer Arrestkaution (KSK 20 2) ergibt sich in formeller Hinsicht, was folgt: 9.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2020 nahm der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos der Arrestgläubigerin die mehrfach erstreckte Frist zur Leistung einer Arrestkaution gemäss separatem Arrestentscheid vom 16. Oktober 2019 definitiv ab. Eine Arrestkaution sei neben allenfalls weiteren Kautionspunkten im Arrestentscheid neu zu verfügen, sollte die Verpflichtung der Arrestgläubigerin, eine Arrestkaution zu leisten, bestätigt werden (act. B.1 [KSK 20 2]). 9.2. Der Arrest stellt eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion dar. Die Arrestbewilligung erfolgt wie bei einer superprovisorischen Anordnung ohne Anhörung des Arrestschuldners. Gleich verhält es sich mit dem Arrestkautionsentscheid. Mit Entscheid vom 16. September 2019 verpflichtete der Arrestrichter die Arrestgläubigerin zur Leistung einer Kaution von CHF 12 Mio. bis zum 21. Oktober 2019 (act. B.4 [KSK 20 2]). Gegen diesen Kautionsentscheid erhob

32 / 37 die Arrestgläubigerin frist- und formgerecht Einsprache beim Arrestrichter (B.13 [KSK 20 2]). Die Arresteinsprache hemmte die Wirkung des Arrestes für die Dauer des Einspracheverfahrens nicht (Art. 278 Abs. 4 SchKG). Der Kautionsentscheid war daher direkt vollstreckbar (wenn er auch nicht in Rechtskraft erwuchs, wie die Beschwerdeführer zu Unrecht vorbringen; vgl. act. A.1, Rz. 21 ff. [KSK 20 2]). Indem der Vorderrichter der Arrestgläubigerin die Frist zur Leistung der Kaution erstreckte bzw. ihr die Frist gänzlich abnahm, zog er den ursprünglichen Kautionsentscheid in Wiedererwägung bzw. änderte ihn ab (act. B.1 [KSK 20 2]). 9.3. Die angefochtene "prozessleitende Verfügung" vom 10. Januar 2020 bezüglich der Abnahme der Frist zur Leistung einer Kaution ist daher ungeachtet der anderslautenden Bezeichnung durch die Vorinstanz als ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren. Dieser Entscheid ist nach Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden anfechtbar (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Entgegen der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung und den Vorbringen der Parteien entfällt damit die Hürde des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. act. B.1; act. A.1, Rz. 4; act. A.2, Rz. 14-16, 17-45 [KSK 20 2]). 9.4. Auf die im übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; act. A.1 [KSK 20 2]). Soweit die Arrestgläubigerin moniert, auf die Beschwerde sei mangels Einhaltung des Rügeprinzips als Ganzes nicht einzutreten (act. A.2, Rz. 14-16, 46 ff. [KSK 20 2]), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend E. 2.2.2; vgl. überdies vorstehend E. 3 und 4). 10.1. Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auch der Entscheid betreffend die Arrestkaution nicht endgültig; der Arrestrichter kann ihn bei Vorliegen neuer Tatsachen in Wiedererwägung ziehen, etwa, wenn der Bestand der Forderung nach der Bewilligung des Arrests nicht mehr als wahrscheinlich angenommen werden kann, bei unvorhergesehen langer Dauer des Prosequierungsverfahrens oder bei Verringerung des Wertes der geleisteten Sicherheiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.3.4 = Pra 2011 Nr. 21; BGE 113 III 92 E. 3; 112 III 112 E. 2b = Pra 1987 Nr. 51; Walter A. Stoffel, a.a.O., N 24 zu

33 / 37 Art. 273 SchKG). Wenngleich sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich auf eine Abänderung zugunsten des Gläubigers der Sicherheitsleistung bezieht, mithin auf die Erhöhung der Kaution, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Abänderung des Kautionsentscheids zugunsten des Schuldners der Sicherheitsleistung bei veränderten Verhältnissen nicht ebenso zulässig und angemessen sein sollte. Dass das Bundesgericht bewusst eine Unterscheidung zwischen Gläubiger und Schuldner der Sicherheitsleistung hätte treffen wollen, ergibt sich jedenfalls nicht. 10.2. Die Vorinstanz begründete die Fristabnahme damit, dass sich die Aktenlage seit dem Erlass des Arrestkautionsentscheides vom 16. September 2019 wesentlich verändert habe. Die Aktenstücke und Argumente seien viele; sämtliche Arrestvoraussetzungen seien heftig umstritten. Es erscheine deshalb als angemessen, den Entscheid über die Arrestkaution zusammen mit dem Arrestentscheid in einem Entscheid – dem Arrestentscheid – auszufällen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf die Prozessökonomie (act. B.1, E. 4 f. [KSK 20 2]). Aus besagten Erwägungen erhellt sich, dass der Vorderrichter der Auffassung war, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich verändert, weshalb es sich rechtfertige, den ursprünglichen Kautionsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen bzw. abzuändern. Aus den Parallelverfahren KSK 20 15 / 16 / 62 / 63 ergibt sich in der Tat, dass die Sach- und Rechtslage zwischen allen Beteiligten sowohl hoch umstritten als auch komplex war und das Arrestverfahren für seine summarische Natur hinsichtlich Aktenfülle, aber insbesondere auch hinsichtlich der Begründungsdichte, umfangreich war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt der angefochtene Entscheid somit keine Rechtsverweigerung des Vorderrichters dar (act. A.1, Rz. 21, 37 [KSK 20 2]). Die Beschwerdeführer argumentieren zudem zu Unrecht, der Arrestrichter habe sein Ermessen in willkürlicher und unzulässiger Weise überschritten, indem er von seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid betreffend den Vollzug seines Kautionsentscheids vom 16. September 2019, ohne nachvollziehbare Begründung, abgewichen sei (act. A.1, Rz. 21 ff. [KSK 20 2]). Zum einen war es, wie bereits erwähnt, gerade Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens, den superprovisorischen Arrestkautionsbewilligungsentscheid zu überprüfen und gegebenenfalls auf den früheren Entscheid zurückzukommen (vorstehend E. 7.2.4). Im Zeitpunkt der (superprovisorischen) Anordnung der Arrestkaution präsentierte sich dem Arrestrichter naturgemäss eine vorläufige und einseitige Aktenlage zur Frage der Kaution (vgl. RG act. 2). Dies hat nichts mit Willkür zu tun. Zum anderen verkennen die Beschwerdeführer abermals, dass der Arrestkautionsentscheid vom

34 / 37 16. September 2019 auf Antrag der Beschwerdeführer gemäss ihrer Schutzschrift erfolgte (RG act. 2; vgl. vorstehend E. 5.3, 7.2.1, 7.2.4). 10.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Gutheissung der Einsprache der Arrestgläubigerin gegen die Arrestkaution ist der Entscheid der Vorinstanz aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht länger an der Pflicht der Arrestgläubiger zur Leistung einer Kaution von CHF 12 Mio. festzuhalten und den Arrestkautionsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen bzw. abzuändern, letztlich nicht zu beanstanden. 11. Nach dem Gesagten sind beide Beschwerden (KSK 20 2 / 61) im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12.1. Die Prozesskosten des Entscheids vom 10. Januar 2020 (KSK 20 2) verblieben bei der Prozedur (act. B.1 [KSK 20 2]). Im Verfahren KSK 20 61 fechten die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen. 12.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für beide Beschwerdeverfahren (KSK 20 2 / 61) unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass die Vorinstanz das Schicksal des Kautionsantrags (in der Hauptbegründung) zu Unrecht bereits mit dem Dahinfallen des Arrestes als erledigt erachtete, schlägt sich im Kostenentscheid nicht nieder. Im Verfahren KSK 20 61 ist die Gebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Da die gerichtliche Beurteilung der Beschwerde im Verfahren KSK 20 2 lediglich untergeordneter Natur war, rechtfertigt es sich, die entsprechende Gebühr bei CHF 2'000.00 zu belassen (vgl. Art. 61 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführer leisteten in beiden Verfahren einen Kostenvorschuss, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.1 [KSK 20 2 / 61]). Die Arrestgläubigerin reichte keine Honorarnote(n) ins Recht. Die erkennende Kammer hat die Parteientschädigung(en) somit für beide Beschwerdeverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Arrestgläubigerin machte in beiden Verfahren (KSK 20 2 und 61) im Rahmen ihrer Beschwerdeantworten einen Aufwand von je 70 Stunden geltend (act. A.2, Rz. 88 ff. [KSK 20 2]; act. A.2, Rz. 130 [KSK 20 61]). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten

35 / 37 Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte Aufwand weit übersetzt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde im Verfahren KSK 20 2 weitgehend von derjenigen im Verfahren KSK 20 61 umfasst ist und die Arrestgläubigerin ihre bereits getätigten Ausführungen somit übernehmen konnte (vgl. insb. act. A.2, Rz. 53 ff. [KSK 20 61)]. Insgesamt erscheint es angemessen, den notwendigen Aufwand der Arrestgläubigerin auf je 30 Stunden festzusetzen (vgl. auch geltend gemachter Aufwand der Gegenseite act. G.2 [KSK 20 2 / 61]). Da die Arrestgläubigerin keine Honorarvereinbarung einreichte, ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen, und nicht wie beantragt von CHF 270.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Honorarverordnung [HV]; BR 310.250; vgl. act. A.2, Rz. 89 [KSK 20 2]). Soweit die Arrestgläubigerin im Verfahren KSK 20 2 einen Interessenwertzuschlag von (maximal) CHF 240'000.00 verlangt, sei darauf hingewiesen, dass ein Interessenwertzuschlag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 HV nur verlangt werden kann, wenn er zwischen Klient und Anwalt vereinbart ist (vgl. act. A.2, Rz. 90 f. [KSK 20 16]; Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Mangels einer solchen Vereinbarung ist der Parteientschädigung kein Interessenwertzuschlag zuzurechnen. Die Beschwerdeführer haben die Arrestgläubigerin entsprechend im Verfahren KSK 20 61 mit CHF 8'652.00 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale) aussergerichtlich zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren KSK 20 2 beträgt die Parteientschädigung zugunsten der Arrestgläubigerin ebenfalls CHF 8'652.00 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale). Der Arrestgläubigerin sind aufgrund ihres Sitzes im Ausland die Parteientschädigungen (antragsgemäss) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

36 / 37 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde von A._____, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ AG sowie der F._____ AG im Verfahren KSK 20 2 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde von A._____, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ AG sowie der F._____ AG im Verfahren KSK 20 61 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens KSK 20 2 von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ AG sowie der F._____ AG und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Überschuss wird ihnen zurückerstattet. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens KSK 20 61 von CHF 3'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ AG sowie der F._____ AG und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 5. A._____, die C._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG sowie die F._____ AG werden verpflichtet, der G._____ für das Verfahren KSK 20 2 unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 8'652.00 (inkl. Spesen, ohne MwSt.) zu bezahlen. 6. A._____, die C._____ AG, die D._____ AG, die E._____ AG sowie die F._____ AG werden verpflichtet, der G._____ für das Verfahren KSK 20 61 unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 8'652.00 (inkl. Spesen, ohne MwSt.) zu bezahlen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

37 / 37 8. Mitteilung an:

KSK 2020 2 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.12.2020 KSK 2020 2 — Swissrulings