Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.07.2019 KSK 2019 39

17 luglio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,915 parole·~15 min·4

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 17. Juli 2019 Referenz KSK 19 39 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch A._____ gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 01. Mai 2019, mitgeteilt am 23. Mai 2019 (Proz. Nr. 335- 2019-58) Mitteilung 11. September 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 1. Mai 2019, mitgeteilt am 23. Mai 2019, wies der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur das Gesuch von X._____ um provisorische Rechtsöffnung in der gegen die Y._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur für die Forderungen in der Höhe von total CHF 42'000.00 zzgl. Zins (CHF 6'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012, CHF 6'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2013, CHF 6'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2014, CHF 6'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2015, CHF 6'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016, CHF 6'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2017 und CHF 6'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2018) ab. Zudem wurden X._____ die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegt und er wurde verpflichtet der Y._____ eine Entschädigung von CHF 100.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein Vertrag über die Leistung von monatlichen Beiträgen von CHF 500.00 für den Erhalt des Dorfladens durch die Y._____ (bzw. ehemals Gemeinde O.1_____) an X._____ noch eine entsprechende Schuldanerkennung eingereicht worden sei, womit keine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege. Zudem seien allfällige Forderungen bis und mit Ende 2013 ohnehin verjährt. B. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch A._____, mit Eingabe vom 31. Mai 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: 1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Mai 2019 soll aufgehoben werden. 2. Das Gericht wird ersucht, festzustellen, dass zwischen der Gemeinde und X._____ ein rechtsverbindlicher Vertrag (Leistungsvereinbarung) besteht. 3. Das Gericht wird ersucht, festzustellen, dass die gemäss Leistungsvereinbarung festgelegten Bedingungen von X._____ erfüllt wurden. 4. Das Gericht wird ersucht, festzustellen, dass die Gemeinde durch finanzielle Abgeltung von CHF 500.- pro Monat als Beitrag zur Miete, zuerst an X._____ und danach an den Mieter, die gelieferten Leistungen unter den vereinbarten Bedingungen annahm und somit akzeptierte. 5. X._____ ist die Erteilung der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung zuzusprechen. 6. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

3 / 10 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, dass ein rechtsverbindlicher Vertrag mit schriftlich bestätigter Schuldanerkennung entstanden sei. X._____ habe nach Treu und Glauben von der Rechtsgültigkeit des Vertragswerks ausgehen dürfen. Die entstandene Leistungsvereinbarung vom 10. September 2008 sei von der Gemeinde durch den Versuch der einseitigen Vertragsänderung sowie ausbleibenden Zahlungen gebrochen worden und sie habe sich durch die Gegenverrechnung von zweckbestimmten Mitteln für die Miete mit ausstehenden Stromrechnungen auf Kosten der Liegenschaftsbesitzer ungerechtfertigt bereichert. Daher gelte eine Verjährungsfrist von bis zu 10 Jahren und die Verjährungsfrist beginne frühestens ab Betreibungseinleitung zu laufen. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Der beim Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 4. Juni 2019 erhobene Kostenvorschuss von CHF 600.00 ging innert Frist ein. D. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. E. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, in den Eingaben der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2 Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 1. Mai 2019, der begründete Ent-

4 / 10 scheid wurde den Parteien am 23. Mai 2019 mitgeteilt. Somit begann die Beschwerdefrist frühestens am 24. Mai 2019 zu laufen. Mit der am 3. Juni 2019 persönlich überbrachten Eingabe wurde die zehntägige Beschwerdefrist folglich gewahrt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Vollmacht vertreten durch seinen Sohn A._____. Das Vertretungsverhältnis ist gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zulässig, zumal es sich nicht um eine berufsmässige Vertretung handelt. Abgesehen davon bestünde in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach SchKG gemäss Art. 251 ZPO selbst bei gewerbsmässiger Vertretung keine Anwaltspflicht (Art. 21 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000] in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO). 1.4.1. Die Formerfordernisse gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich eingehalten, indem in der Beschwerde Anträge gestellt und diese schriftlich begründet wurden. Allerdings gehen die gestellten Anträge über den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus. Soweit Anderes als die Rechtsöffnung beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehaupten und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um die Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Massgebend ist der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG, in dem es lediglich darum geht, zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzten Forderungen ein Rechtstitel besteht, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Der Rechtsöffnungsrichter und infolgedessen auch die Beschwerdeinstanz sind nicht befugt, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Dementsprechend besteht auch keine Befugnis zu Feststellungen, ob ein rechtsverbindlicher Vertrag besteht, der Beschwerdeführer die darin festgelegten Bedingungen erfüllt hat und ob die Beschwerdegegnerin durch zeitweilige Erbringung von monatlichen Beiträgen vereinbarte Bedingungen akzeptierte. 1.4.2. In Bezug auf die Begründung der Beschwerde bleibt festzuhalten, dass eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Stattdessen werden in der Beschwerde die Umstände geschildert, aus denen der Be-

5 / 10 schwerdeführer die Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrags ableitet und es wird Vertragsbruch durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Soweit dabei neue Tatsachen vorgebracht und neue, vor der ersten Instanz nicht ins Recht gelegte, Urkunden (insb. KG act. B.5) eingereicht wurden, müssen diese infolge des umfassenden Novenverbotes im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Zur entscheidenden Frage des Vorliegens einer Schuldanerkennung äussert sich der Beschwerdeführer einzig insofern, als er das Argument der fehlenden Unterschriftsberechtigung des Gemeindekanzlisten als unhaltbar bezeichnet und geltend macht, er habe nach Treu und Glauben von der Rechtsgültigkeit ausgehen dürfen. Ob die Beschwerde damit den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Beschwerde genügt, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 2.1. Im vorliegenden Verfahren ist zu entscheiden, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung ist nicht zu entscheiden. 2.2. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG ist offensichtlich nicht vorhanden, weshalb zu prüfen ist, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel besteht. Gemäss Art. 82 SchKG ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Für die Entkräftung der Schuldanerkennung genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen. Die Schuldanerkennung muss vom Gläubiger urkundlich bewiesen werden. Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; BGE 142 III 720 E. 4.1 m.w.H.). Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf

6 / 10 die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 m.w.H.). Der auf die Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrages gerichtete Wille des Schuldners hat aus der bzw. den vorgelegten Urkunden deutlich hervorzugehen und die provisorische Rechtsöffnung darf folglich nicht erteilt werden, wenn der Sinn oder die Auslegung einer Urkunde zweifelhaft ist oder sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.449/2002 vom 20. Februar 2002, E. 3 [= Pra (2003) Nr. 163]). 2.3. Die Schuldanerkennung einer juristischen Person muss von einer zu ihrer Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Ist das Vertretungsverhältnis nicht im Handelsregister eingetragen, so muss der Gläubiger dieses nachweisen. Dabei können auch eine konkludente Vollmacht oder Umstände, aus denen ein Dritter schliessen konnte und musste, dass ein Vertretungsverhältnis vorliegt (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR), durch Urkunden nachgewiesen werden (Daniel Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 82 SchKG). 2.4. Vorliegend hat der Vorderrichter die vom Beschwerdeführer als Rechtsöffnungstitel bezeichneten Urkunden geprüft und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass keines dieser Schriftstücke von Form und Inhalt her die Anforderungen von Art. 82 SchKG erfüllt. 2.4.1. Für die provisorische Rechtsöffnung erforderlich wäre eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung, welche bei einer juristischen Person von einem zeichnungsberechtigten Organ oder einem Handlungsbevollmächtigten unterzeichnet worden sein muss. Die Vertretungsmacht ist im Rechtsöffnungsverfahren im Bestreitungsfalle durch den Gläubiger mittels Urkunden nachzuweisen. Das einzige der eingereichten Schriftstücke, welches die Unterschrift eines Gemeindevertreters trägt, ist das Schreiben vom 10. September 2008 (vgl. RG act. II/5). Dieses wurde vom Gemeindekanzlisten unterzeichnet, welchem gemäss Art. 46 der damals geltenden Verfassung der Gemeinde O.1_____ (vgl. RG act. III/1) keine alleinige Unterschriftsberechtigung zukam. Ob der Beschwerdeführer dennoch auf die Rechtsverbindlichkeit des Schriftstücks vertrauen durfte, kann offenbleiben, da das Schreiben jedenfalls keine vorbehaltlose Schuldanerkennung enthält. 2.4.2. Das Schreiben vom 10. September 2008 informiert lediglich über die Kenntnisnahme des Gemeindevorstandes von einer ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers und erklärt die grundsätzliche Bereitschaft der Gemeinde O.1_____, den Erhalt des Dorfladens mit einem monatlichen Betrag von CHF

7 / 10 500.00 zu unterstützen. Dies aber unter der Bedingung, dass der Dorfladen in einer annehmbaren Form geführt und seitens der Gemeinde in absehbarer Zeit kein eigenes Projekt realisiert werde. Zudem müssten die Eigentumsverhältnisse zuerst geklärt sein (Übernahme der Liegenschaft durch X._____ oder sonstige Dritte). Diese Bestätigung geht inhaltlich demnach nicht weiter, als die im Protokoll vom 13. Mai 2008 der Generalversammlung der landwirtschaftlichen Konsumgenossenschaft (LKG) O.2_____, O.1_____ wiedergegebene mündliche Erklärung des damaligen Gemeindepräsidenten, mit welcher ein Beitrag zum Mietzins des Ladenlokals durch die Gemeinde in Aussicht gestellt wurde (vgl. RG act. II/9). 2.4.3. Dass sich die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin in der Folge je in verbindlicher Form zur Ausrichtung eines monatlichen Beitrags an den Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer (und nicht etwa an den Betreiber des Dorfladens) verpflichtet hätte, ist jedenfalls nicht in Form einer von den dazu befugten Gemeindevertretern (Gemeindepräsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Gemeindekanzlisten) unterzeichneten Schuldanerkennung nachgewiesen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin eingelegten Protokollauszügen über verschiedene Gemeindevorstandssitzungen, an welchen die Unterstützung des Dorfladens behandelt wurde. An der Sitzung vom 25. August 2008, auf welches sich das obengenannte Schreiben des Gemeindekanzlisten offenbar bezog, erfolgte nur der Grundsatzbeschluss in dem Sinne, dass die Gemeinde den Dorfladen nach Regelung der Eigentumsverhältnisse mit einem jährlichen Beitrag unterstütze, der zu gegebener Zeit noch festgelegt werde (vgl. RG act. III/2). An der Gemeindevorstandssitzung vom 7. Dezember 2011 folgte schliesslich der Beschluss, an der Unterstützung von jährlich CHF 6'000.00 an den Dorfladen festzuhalten, und einen Vertrag auszuarbeiten, der festlege, dass der Gemeindebeitrag direkt an den Beschwerdeführer oder dessen Sohn als Liegenschaftseigentümer fliesse (vgl. RG act. III/3). Den von der Gemeinde in der Folge unterbreiteten Vertrag, in dem die Verrechnung des Gemeindebeitrages mit Ausständen des Dorfladens für Stromlieferungen vorbehalten blieb, hat der Beschwerdeführer aber – auch nach seiner eigenen Darstellung – nicht unterzeichnet, da er offenbar mit den Modalitäten nicht einverstanden war (vgl. RG act. III/4). An der ausserordentlichen Gemeindevorstandssitzung vom 3. Juli 2012 wurde schliesslich nochmals beschlossen, an dem gesprochenen Betrag von CHF 500.00 pro Monat respektive CHF 6'000.00 pro Jahr festzuhalten und den noch nicht abgerechneten Beitrag für das Jahr 2011, unter der Bedingung, dass damit die offenen Stromrechnungen zu bezahlen sind, direkt an den Dorfladen und nicht an die Liegenschaftsbesitzer zu bezahlen. Für den Beitrag für das Jahr 2012 soll-

8 / 10 ten sodann die gleichen Bedingungen gelten (vgl. RG act. III/5). Zumindest für den in Frage stehenden Zeitraum (ab 2011) resultiert somit auch aus besagten Protokollen keine Anerkennung einer Schuldpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer. Ohnehin handelt es sich bei Gemeindevorstandssitzungsprotokollen grundsätzlich nicht um Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG und sie enthalten keine Willenserklärungen im Aussenverhältnis, sondern dienen lediglich als Beweismittel zur Willensbildung innerhalb des Gemeindevorstandes (Daniel Staehelin, a.a.O., N 71 zu Art. 82 SchKG). Ob die Beschwerdegegnerin respektive ihre Rechtsvorgängerin eine früher zustande gekommene Vereinbarung, die aber nicht durch eine durch ein zeichnungsberechtigtes Organ oder einen Handlungsbevollmächtigten unterzeichnete Urkunde belegt werden kann, gebrochen hat, ist im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht zu prüfen. 2.4.4. Folglich wurde die Rechtsöffnung durch die Vorinstanz offensichtlich zu Recht verweigert, da es am erforderlichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG fehlt. 3.1. Da es, wie aufgezeigt, bereits am Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 ff. SchKG fehlt, braucht auf die Verjährungsfrage an sich nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin kann angemerkt werden, dass dem Vorderrichter auch in diesem Punkt keine unrichtige Rechtsanwendung vorgeworfen werden könnte. Der Beschwerdeführer macht auf einem Vertrag beruhende periodische Beitragsforderungen geltend, weshalb die Anwendung von Art. 128 Ziff. 1 OR naheliegt. Selbst wenn es sich bei den Gemeindebeiträgen um öffentlich-rechtliche Forderungen handeln sollte, wären bei Fehlen einer entsprechenden Gesetzesbestimmung im Gemeinderecht praxisgemäss die zivilrechtlichen Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen. Bezüglich die Dauer von Verjährungsfristen hat das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid den Grundsatz formuliert, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige und für periodische Leistungen eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die zehnjährigen Fristen von Art. 60 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 OR beruft, verkennt er, dass er selber weder Forderungen aus unerlaubter Handlung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betreibung gesetzt hat, sondern ausschliesslich vertragliche Forderungen. Zudem unterstünden Schadenersatz- bzw. Bereicherungsforderungen nebst der vom Beschwerdeführer erwähnten absoluten Verjährungsfrist der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend ab Kenntnis des Anspruchs, so dass die Forderungen sogar früher verjähren würden als bei Anwendung von Art. 128 Ziff. 1 OR.

9 / 10 3.2. Fehl geht sodann die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verjährungsfrist beginne frühestens ab Datum der Betreibungseinleitung zu laufen. Vielmehr wird die Verjährung durch die Betreibung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR), wohingegen der Beginn der Verjährungsfrist entweder an die Fälligkeit oder eben an die Kenntnis des Anspruches geknüpft wird. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Da im Rechtsöffnungsverfahren nur über das Vorliegen eines Titels für die Fortsetzung der Betreibung entschieden wird, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Forderung (soweit sie nicht verjährt ist) mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln in einem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 79 SchKG geltend zu machen. Ob er dazu an ein Zivilgericht gelangen müsste oder ob es sich um eine dem öffentlichen Recht unterstehende Streitigkeit handelt, welche eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründen würde, ist an dieser Stelle ebenso wenig zu beurteilen wie die Erfolgsaussichten einer solchen Klage. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs.1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 600.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2019 39 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.07.2019 KSK 2019 39 — Swissrulings