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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2020 KSK 2019 107

2 marzo 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,282 parole·~16 min·2

Riassunto

Arresteinsprache | Arrest

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 2. März 2020 (Mit Urteil 5A_366/2020 vom 13. November 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 107 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch den Stiftungsrat, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Arresteinsprache Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen (SchKG) am Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2019, begründet mitgeteilt am 13. Dezember 2019 (Proz. Nr. 335-2019-242) Mitteilung 06. April 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe an das Regionalgericht Plessur vom 5. November 2019 stellte die B._____ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ein Arrestgesuch gegen A._____, mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Bewilligung vorliegenden Arrest-Gesuches seien Vermögensgegenstände, Guthaben lautend auf und gehörend der A._____, _____platz 5, O.1_____, bei der C._____, IBAN Nr. _____ zu verarrestieren. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht: Die Verarrestierung (Guthabensperre) sei superprovisorisch sofort zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Im Arrestgesuch wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die B._____ bereits ein früheres Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Plessur gegen A._____ durchgeführt habe, woraufhin ein Arrestbefehl erlassen und dieser auch prosequiert worden sei (Arrest Nr. _____). Im Rahmen des darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahrens habe das Regionalgericht Plessur definitive Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid sei aber durch das Kantonsgericht von Graubünden aus formellen Gründen aufgehoben worden (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 19 21 vom 12. September 2019). Auf eine in der Folge gestützt auf Art. 63 ZPO beantragte Weiterführung des Verfahrens sei das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 nicht eingetreten. Da der frühere Arrest (Nr. _____) durch die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2019 entfalle bzw. verfallen sei, bestehe die akute Gefahr, dass die Schuldnerin die Vermögenswerte transferiere und im Ergebnis dann ohne Substrat zu Gunsten der Gläubigerin dastehe. Als Forderungstitel bezeichnete die B._____ drei österreichische Urteile, gemäss welchen ihr A._____ umgerechnet insgesamt CHF 440'112.00 zuzüglich 5% Zins seit 17. Juni 2016 schulde. B. Mit Arrestbefehl vom 7. November 2019 an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 bewilligte der Einzelrichter in Zivilsachen (SchKG) am Regionalgericht Plessur das Arrestgesuch (Proz. Nr. 335-2019-224). C. Das Betreibungsamt Zürich 1 hat den Arrest am 8. November 2019 vollzogen und das Guthaben auf dem im Arrestgesuch genannten Konto der Schuldnerin bis zur Deckung der Arrestforderung nebst Kosten und Zinsen, d.h. bis zur Sperrlimite von CHF 630'000.00, verarrestiert (Arrest Nr. _____). In der Arresturkunde wird auf den Vorrang des Arrestes Nr. _____ für Forderungen im Betrag von ca. CHF 580’0000.00 auf die arrestierten Gegenstände hingewiesen. Zudem

3 / 11 enthält die Arresturkunde den Hinweis, dass allfällig vom Arrest erfasste Forderungen nach Rechtskraft der Arresturkunde aus dem Arrestbeschlag entlassen würden. Dies wurde damit begründet, dass gewöhnliche Forderungen eines in der Schweiz wohnenden Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als an ihrem Wohnort gelegen gelten würden und die Schuldnerin im vorliegenden Arrestverfahren Wohnsitz in O.1_____ habe, weshalb allfällige Forderungen durch das Betreibungsamt ihres Wohnortes zu verarrestieren seien. D. Gegen den Arrestbefehl vom 7. November 2019 erhob A._____ mit Eingabe vom 19. November 2019 (Poststempel) Einsprache beim Regionalgericht Plessur (Proz. Nr. 335-2019-242). Sie rügte nebst dem fehlenden Bestand der Forderung und der Nichtigkeit der präsentierten Titel – unter Beilage der Arresturkunde vom 8. November 2019, welche ihr rechtshilfeweise über das Betreibungsamt Plessur zugestellt worden war – den Erlass eines Arrestbefehls an ein unzuständiges Betreibungsamt. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2019 forderte der Einzelrichter in Zivilsachen (SchKG) am Regionalgericht Plessur die B._____ zur Stellungnahme auf und setzte A._____ eine Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 1‘000.00 an, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. F. Die B._____ beantragte mit Stellungnahme vom 27. November 2019 die Abweisung der Einsprache, soweit auf dieselbe eingetreten werden könne. G. Am 3. Dezember 2019 liess die B._____ dem Gericht ein an ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, adressiertes Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 1 vom 2. Dezember 2019 überbringen und ersuchte formlos um nochmalige Ausstellung eines Arrestbefehls. Im genannten Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 1 ("Mitteilung bezüglich Aufhebung des Arrestverfahrens im Sinne der Arresturkunde") wird bestätigt, dass die Arresturkunde vom 8. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sei, und nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die arrestierten Guthaben und Forderungen aus dem Beschlag entlassen würden. H. Gleichentags entsprach der Einzelrichter in Zivilsachen (SchKG) am Regionalgericht Plessur dem Begehren um nochmalige Ausstellung eines Arrestbefehls und erteilte dem Betreibungsamt Plessur unter derselben Verfahrensnummer wie beim Arrestbefehl vom 7. November 2019 (Proz. Nr. 335- 2019-224) einen inhaltlich gleichlautenden Arrestbefehl.

4 / 11 I. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 4. Dezember 2019, mitgeteilt am 5. Dezember 2019, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen (SchKG) am Regionalgericht Plessur was folgt: 1. Auf die Arresteinsprache von A._____ vom 19. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. A._____ wird der durch sie geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 durch den Kanton Graubünden erstattet. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Im Sachverhalt dieses Entscheids wurde einerseits das Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 1 vom 2. Dezember 2019 betreffend Aufhebung des Arrestbeschlages und andererseits der Erlass eines neuen Arrestbefehls an das Betreibungsamt Plessur erwähnt. J. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (Poststempel) beantragte A._____ die schriftliche Begründung dieses Entscheids. K. Daraufhin erfolgte am 13. Dezember 2019 die Mitteilung des Entscheids mit schriftlicher Begründung. Das Nichteintreten auf die Arresteinsprache von A._____ wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach Entlassung der Guthaben und Forderungen aus dem Arrestbeschlag durch das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 kein rechtlich geschütztes Interesse mehr bestehe – weder für die B._____ an der (vermeintlichen) Aufrechterhaltung des Arrestes in Zürich, noch für A._____ an der Behandlung ihrer Einsprache. Die Einsprachelegitimation von A._____ sei mit der Aufhebung des Arrests in Zürich diesbezüglich entfallen, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe. L. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gerügt werden einerseits Verfahrensmängel: Der Erlass eines Nichteintretensentscheides statt der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme und näheren Begründung der Einsprache komme einer Rechtsschutzverweigerung gleich und die vorinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Einspracheverfahren sei fälschlicherweise erfolgt. Andererseits machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen Adhoc-Postenauszug der C._____ für das auf ihren Namen

5 / 11 lautende Konto IBAN Nr. _____ geltend, dass das Betreibungsamt Zürich 1 zwar den Betrag von CHF 580‘000.00 aus dem Beschlag entlassen habe, dafür habe der Arrestrichter aber zusätzlich CHF 630‘000.00 durch das Betreibungsamt Plessur verarrestieren lassen. Dies sei unzumutbar. Hingegen habe der Arrestrichter den "Goldbestand" (Streitgegenstand) weder unter den Arrestgegenständen im Arrestbefehl erfasst noch – wie von ihr angeboten – hinterlegen lassen. In Wirklichkeit sei sie nach wie vor sehr in ihren Rechten betroffen und als Verfügungsadressatin des doppelten Arrestes zur Einsprache legitimiert. Die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich falsch. M. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1‘000.00 verpflichtet, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. N. Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte das Regionalgericht Plessur mit Verfügung ebenfalls vom 20. Dezember 2019 zur Aktenzustellung auf. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. O. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in den Akten sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Der nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällte Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht ist gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO beschwerdefähig. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 13. Dezember 2019 begründet mit-

6 / 11 geteilt und der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 zugestellt. Folglich wurde die zehntägige Beschwerdefrist mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 offensichtlich gewahrt. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Begründungserfordernis ist bei der vorliegenden Beschwerde insofern erfüllt, als klar zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen (SchKG) am Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2019 mit Beschwerde angefochten wird. Es wird zwar lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, allerdings bestehen aufgrund der Begründung keinerlei Zweifel, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin das Arresteinspracheverfahren vor der Vorinstanz weitergeführt werden soll und es sich folglich um ein Begehren kassatorischer Natur handelt, also die Rückweisung nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO beantragt wird, wie dies nach Aufhebung eines Nichteintretensentscheides regelmässig zu geschehen hat. Damit ist den bei Laieneingaben herabgesetzten Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde – vorbehältlich eines Rechtsschutzinteresses (vgl. E. 4.1) – einzutreten. 2.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) geltend gemacht werden. Darunter fällt u.a. die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7372 Ziff. 5.23.1, 7377 Ziff. 5.23.2). Ferner kann die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Der Rechtsmittelentscheid nach Art. 278 Abs. 3 SchKG beschlägt ausschliesslich das betreffende Arrestverfahren und befindet ebenso wenig wie der Arrest selbst endgültig über Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG, Orell Füssli Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 278 SchKG).

7 / 11 2.2. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht werden. Abs. 2 der erwähnten Bestimmung macht jedoch einen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Spezialvorschriften. Eine solche ist in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG zu finden, wonach im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Indem das Bundesgericht sich in seiner Rechtsprechung vor allem auf die Botschaft bezog, gemäss welcher es sich in allen Fällen um die «eigentlichen» neuen Tatsachen handle, mithin diejenigen, die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten seien, sprach es sich ausdrücklich für die Zulässigkeit der echten Noven aus. Hingegen liess es die Frage der Zulässigkeit der unechten Noven lange Zeit offen bzw. schnitt sie nicht an (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 S. 471 = Pra 2015 Nr. 25; Urteile des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013, E. 4.3.2 und 5A_364/2008 vom 12. August 2008, E. 4.1.2). Mit Entscheid BGE 145 III 324 hat das Bundesgericht nun festgehalten, dass auch unechte Noven (d.h. Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben) geltend gemacht werden können (E. 6.6.4.). Allerdings sind dabei die Regeln gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO analog zu beachten, d.h. die unechten Noven müssen „ohne Verzug“ vorgebracht werden, und (kumulativ) es muss sich um Noven handeln, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (E. 6.6.4. in fine). 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde die Rüge der Rechtsverweigerung und der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsvorstellung und brachte diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Einsprache verneint, denn sie sei weiterhin durch den Arrestbeschlag beschwert. Als Beleg hierfür reichte sie den Adhoc- Postenauszug der C._____ vom 17. Dezember 2019 (IBAN _____) ein. Mit diesem Dokument lässt sich jedoch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters dartun. Denn unter der Annahme, dass die C._____ (Schweiz) AG auf betreffendem Konto die verarrestierten Guthaben der Beschwerdeführerin verbucht hat, geht daraus zwar hervor, dass sich per 17. Dezember 2019 noch ein Betrag von CHF 1'259'928.15 auf diesem Konto befand. Dies nach Gutschriften von total CHF 1'840'000.00 am 7. August 2018 (CHF 580'000.00), 8. November 2019 (CHF 630'000.00) und am 5. Dezember 2019 (CHF 630'000.00), also jeweils im Zuge der drei Arrestbefehle, sowie einer Belastung im Betrage von CHF 580'000.00 am 5. Dezember 2019 sowie Spesenbelastungen von total CHF 71.85. Das ändert indessen nichts an der Tatsache, dass das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 mit Schreiben vom 2. Dezember

8 / 11 2019 – mit Verweis auf ihre in Rechtskraft erwachsene Verfügung in der Arresturkunde vom 8. November 2019 – die Aufhebung des Vollzugs des zweiten Arrestes mit Bezug auf die Bankguthaben der Beschwerdeführerin bestätigt hat. Wenn die Aufhebung dieses Arrestbeschlages durch die Bank noch nicht vollzogen wurde, wäre dies über das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 zu veranlassen. Desgleichen steht aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin im Arrestgesuch vom 5. November 2019 fest, dass sie den ersten Arrest (Nr. _____) nach dem erfolglosen Rechtsöffnungsverfahren in Graubünden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 19 21 vom 12. September 2019) und der Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2019 nicht mehr prosequiert hat und dieser Arrest demzufolge dahingefallen ist (Art. 280 SchKG). Sollten die damals verarrestierten Guthaben noch nicht freigegeben worden sein, wäre die Aufhebung des Arrestbeschlages ebenfalls über das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 zu erwirken. 3.2. Bestand hat nach dem Gesagten derzeit einzig der dritte Arrest (Arrestbefehl vom 3. Dezember 2019). Gegen diesen stand der Beschwerdeführerin eine neue Möglichkeit zur Einsprache offen, wie auch aus der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich wird. Die Einsprachefrist begann mit der Zustellung der Arresturkunde des Betreibungsamtes Plessur und des dazugehörigen Arrestbefehls zu laufen (BGE 135 III 232 E. 2.4). Nachdem zeitgleich zum Vollzug des dritten Arrests bereits der angefochtene Entscheid betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den zweiten Arrest ergangen war (wenn auch noch ohne Begründung), musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die betreffende Einsprache vom 18. November 2019 keine Wirkung für den neuen, dritten Arrest entfalten konnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Begründung der Einsprache in erster Linie auf die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 1 bezogen hatte. Auch wenn der Arrestbefehl vom 3. Dezember 2019 unter der gleichen Verfahrensnummer erlassen wurde wie derjenige vom 7. November 2019, war die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt daher gehalten, erneut Einsprache zu erheben. Dies müsste erst recht gelten, wenn sie von einer unzulässigen doppelten Arrestlegung ausgegangen wäre. Hierzu bleibt anzumerken, dass es – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – grundsätzlich möglich wäre, auf dieselben Vermögenswerte für dieselbe Forderung mehrere Male Arrest legen zu lassen (vgl. Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 315; Urteil des Bundesgerichts 5A_220/2013 vom 6. September 2013, E. 5.1). Eine derartige mehrfache Arrestlegung liegt in casu aber gerade nicht vor, da die beiden früheren Arreste bei Erlass des dritten Arrestbefehls bereits dahingefallen bzw. aufgehoben worden waren.

9 / 11 3.3. Aus dem Bestand des neuen Arrestes (Arrestbefehl vom 3. Dezember 2019) kann sich kein schützenswertes Interesse an der Weiterbehandlung der Einsprache gegen den früheren Arrest (Arrestbefehl vom 7. November 2019), dessen Vollzug nachweislich gescheitert ist, ergeben. Der Vorderrichter hat das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin folglich zu Recht verneint. In der Tat ist mit der Entlassung aus dem Arrestbeschlag (vgl. Arresturkunde vom 8. November 2019 und Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 1 vom 2. Dezember 2019) die Einsprache gegen den betreffenden Arrest gegenstandslos geworden. Bei dieser Sachlage, also dem nachträglichen Wegfall des anfänglich gegebenen Rechtschutzinteresses, hätte zwar streng genommen kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Abschreibung des Einspracheverfahrens erfolgen müssen (vgl. Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 6 zu Art. 242 ZPO). Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass die materielle Behandlung der Einsprache zu Recht abgelehnt wurde. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin damit die Rückweisung zur Weiterbehandlung ihrer Einsprache angestrebt hat. 4. Zumal das Interesse an der Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin nach dem gescheiterten Arrestvollzug des zweiten Arrests zu Recht verneint wurde, stossen – wie nachfolgend dargelegt – auch ihre Verfahrensrügen ins Leere. 4.1. Einerseits hat die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei im Einspracheverfahren zu Unrecht ein Kostenvorschuss verlangt worden. Diese Rüge scheint sich an die in der Lehre vertretene Auffassung anzulehnen, wonach der Gesuchsteller und Gläubiger auch die Kosten für das Einspracheverfahren vorzuschiessen hat (Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Baur/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl., Basel 2010, N 66 zu Art. 272 SchKG; Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 434 ff. sowie Felix C. Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 272 SchKG). Nach der Bestätigung des angefochtenen Entscheides, mit welchem die Rückerstattung des Kostenvorschusses an die Beschwerdeführerin angeordnet wird, ist indessen kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Frage erkennbar. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

10 / 11 4.2. Was die Rüge betreffend die fehlende Gelegenheit zur nachträglichen Begründung der Einsprache anbelangt, trifft es zwar zu, dass eine Einsprache ohne Begründung erfolgen kann und dem Einsprecher anschliessend die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Begründung zu gewähren ist (vgl. Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, a.a.O., S. 330; Hans Reiser, in: Staehelin/Baur/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl., Basel 2010, N 28 und 35 zu Art. 278 SchKG). Fehlt es jedoch mangels Rechtsschutzinteresse an einer Prozessvoraussetzung, kann ein weiterer Schriftenwechsel entfallen. Eine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Einsprache ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn diese eindeutig gegeben ist und – wie vorliegend geschehen – der Einsprecherin keine Prozesskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erwiesen hat.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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