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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.12.2018 KSK 2018 71

3 dicembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·949 parole·~5 min·3

Riassunto

Steigerung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.: Chur, 03. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 71 05. Dezember 2018 (Mit Urteil 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Y._____, Beschwerdegegnerin, in Sachen der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, betreffend Steigerung

2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 27. Oktober 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Mitteilung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 21. April 2017 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung über Fr. 2'838'105.65 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass im Betreibungsbegehren eine Adresse des Schuldners in O.1_____ angegeben wurde, – dass das Betreibungsamt Maloja den entsprechenden Zahlungsbefehl am 25. April 2017 ausstellte, – dass der Zahlungsbefehl durch das ersuchte Betreibungsamt O.2_____ an der Adresse des Schuldners in O.1_____ nicht zugestellt werden konnte, – dass das Betreibungsamt Maloja nach verschiedenen Abklärungen davon ausging, dass der Aufenthaltsort von X._____ unbekannt sei, so dass der Zahlungsbefehl am 01. Juni 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, – dass die Gläubigerin am 15. Januar 2018 das Verwertungsbegehren stellte, – dass in der Zwischenzeit über eine Business Information eine Adresse von X._____ in O.3_____ ausfindig gemacht werden konnte, – dass das Betreibungsamt dem Schuldner in der Folge die Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung vom 06. September 2018 sowie die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung der Grundstücke vom 04. September 2018 an die Adresse des Schuldners in O.3_____ zustellte, wo die erwähnten Dokumente von X._____ am 02. Oktober 2018 in Empfang genommen wurden, – dass X._____ am 24. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Steigerung vom 01. November 2018 sei zu verschieben und die Prozedur-Nr. _____ sei nichtig zu erklären,

3 / 5 – dass zur Begründung einerseits vorgebracht wurde, das Betreibungsamt habe alle offiziellen Dokumente nach L.1_____ an die Adresse der Eltern des Schuldners zugestellt, obwohl er eine offizielle Adresse in O.4_____ an der Via _____ gehabt habe; zudem habe das Betreibungsamt einen Besichtigungstermin festgesetzt, an welchem er nicht teilnehmen könne, so dass seine Verteidigungsrechte verletzt seien, – dass das Betreibungsamt Maloja am 27. Oktober 2018 eine Stellungnahme einreichte und die Verfahrensakten zustellte, – dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend Absetzung des angesetzten Steigerungstermins abwies, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und keinen Rechtsschutz verdient, – dass X._____ augenscheinlich versucht, mit ständig wechselnden Wohnsitzen eine Zwangsverwertung seiner Liegenschaft in O.4_____ zu verhindern, – dass X._____ weder an seinen Adressen in O.1_____ noch in O.4_____ aufgefunden werden konnte und das Betreibungsamt Maloja die Adresse von X._____ in O.3_____ ausfindig machte, – dass schliesslich die Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung dem Schuldner am 02. Oktober 2018 an seiner _____adresse ausgehändigt werden konnte, – dass der Rückschein am erwähnten Datum von X._____ unterzeichnet wurde und die mit der Beschwerde eingereichten Dokument bescheinigen, dass X. _____ diese auch in der Tat in Empfang genommen hat, – dass somit davon auszugehen ist, dass der Schuldner die angefochtene Verfügung am 02. Oktober 2018 in Empfang genommen hat,

4 / 5 – dass die direkte Zustellung an ihn an seine Adresse in L.1_____ zulässig ist (vgl. BGer 5A_415/2010 E. 3.5), – dass die am 24. Oktober 2018 in O.5_____ aufgegebene Beschwerde somit verspätet ist, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass das Verwirrspiel des Schuldners mit seiner Aufenthalts- bzw. Zustelladresse auch im Beschwerdeverfahren weiterging, indem er in der Beschwerdeschrift eine eigene Adresse gar nicht angab und dafür eine Zustelladresse bei Rechtsanwalt Dr. A._____ in O.6_____ aufführte, welcher am 26. Oktober 2018 mitteilte, er habe von der ganzen Angelegenheit keine Kenntnis, – dass auf dem Couvert der Beschwerde vom Schuldner die Adresse an der "Via _____, O.4_____" angegeben wurde und eine Zuschrift des Kantonsgerichts an diese Adresse von X._____ vom 29. Oktober 2018 nicht abgeholt wurde, – dass im übrigen die Anwesenheit des Schuldners bei der Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft nicht notwendig ist, so dass der Schuldner von vornherein keine Rechte daraus ableiten kann, dass das Betreibungsamt die Besichtigung ohne seine Anwesenheit durchführt, – dass das Betreibungsverfahren entgegen der Auffassung des Schuldners aus den erwähnten Gründen mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet ist, – dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahren kostenlos sind, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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