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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.08.2018 KSK 2018 47

15 agosto 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·639 parole·~3 min·3

Riassunto

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 47 20. August 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X.____, Beschwerdeführer, gegen den Arrestvollzug des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 20. Juli 2018, in Sachen der Y . ____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer betreffend Arrestvollzug,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Juli 2018 (überbracht am 26. Juli 2018), in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 10. August 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Arrestrichter am Regionalgericht Plessur am 20. Juli 2018 auf Gesuch der Y.____ gegen X.____ einen Arrestbefehl erliess, in welchem die Forderungssumme Fr. 5'025.-- zuzüglich Zins betrug und als Arrestgegenstände ein Fahrzeug VW-Passat und Guthaben und Wertschriften bei der A.____ bezeichnet wurden, – dass der Arrestvollzug dem Betreibungsamt Plessur übertragen wurde, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (im Folgenden Betreibungsamt Plessur) Guthaben und Wertschriften bei der A.____ rechtshilfeweise über das Betreibungsamt B.____ vollziehen liess, – dass gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes Plessur sich der Dienststellenleiter am 20. Juli 2018 in Begleitung eines Stadtpolizisten zur Wohnung von X.____ begab, um das genannte Fahrzeug zu verarrestieren, – dass sich X.____ gemäss Angaben des Betreibungsamtes unkooperativ verhielt und nähere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen grösstenteils verweigerte, so dass die Berechnung des Existenzminimums verunmöglicht wurde, – dass X.____ mit am 26. Juli 2018 dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überbrachter Beschwerde den Ablauf des Arrestvollzuges rügte und verlangte, dass der Arrest unverzüglich aufgehoben und das Konto wieder freigegeben werde, – dass das Betreibungsamt am 10. August 2018 zur Beschwerde Stellung nahm, – dass der Arrestschuldner zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen den Arrestvollzug berechtigt ist, indessen Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zum Gegenstand haben, in die Zuständigkeit des Einspracherichters fallen (BGE 129 III 203 E. 2 und 3),

Seite 3 — 4 – dass aus diesem Grunde auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, ob die Mietforderung der Y.____ zu Recht besteht, im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist, – dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ein vom Arrestrichter des Regionalgerichts Plessur am 20. Juli 2018 erlassener Arrestbefehl vorliegt, der X.____ im Rahmen des Arrestvollzuges vom Betreibungsbeamten auch vorgezeigt wurde, – dass die Behauptung, das verarrestierte Fahrzeug werde von der Ehefrau des Schuldners für ihre Arbeitstätigkeit benötigt und mithin unpfändbar sei, durch nichts belegt wird, – dass ebenfalls nicht belegt wird, dass das Guthaben auf dem verarrestierten Konto für den Unterhalt der Familie unbedingt notwendig sei und somit ebenfalls nicht pfändbar sei, – dass X.____ in diesem Zusammenhang nach wie vor verschweigt, welche Einkünfte er mit seiner Tätigkeit für die Firma C.____ erwirtschaftet, so dass nicht feststellbar ist, dass die Pfändung des Kontos bei der A.____ in das Existenzminimum des Schuldners eingreift, – dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.—verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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