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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.08.2018 KSK 2018 22

30 agosto 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,617 parole·~8 min·3

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 22 03. September 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen die Sistierungsverfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 13. März 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Farah Angsana AG, Stadthof, Schützengasse 4, 8021 Zürich, betreffend definitive Rechtsöffnung,

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. März 2018 samt mitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort vom 13. April 2018, in die Replik vom 20. April 2018, in die Duplik vom 25. Mai 2018, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und Erwägung, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur am 05. und 12. Dezember 2017 auf Gesuch der X._____ gegen Y._____ Arrestbefehle mit vier Forderungssummen im Gesamtbetrag von rund 1,25 Mio. CHF erliess. – dass diesen Forderungen, vier Schuldanerkennungen zu Grunde liegen, welche Y._____ für sich persönlich und für durch ihn vertretene Firmen abgab und in öffentlichen Urkunden, verfasst von Notar A._____ in O.1_____, niedergeschrieben wurden, – dass die Arrestbefehle am 07. bzw. am 12. Dezember 2017 durch das Betreibungsamt Plessur vollzogen wurden, wobei verschiedene Konti des Schuldners bei der B.1_____ im Umfang von rund CHF 150'000.00 verarrestiert wurden, – dass die Arreste mit Betreibungsbegehren vom 21. Dezember 2017 bzw. Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2017 prosequiert wurden, – dass der Zahlungsbefehl am 18. Januar 2018 dem Schuldner zugestellt wurde und dieser am 25. Januar 2018 Rechtsvorschlag erhob, – dass die X._____ am 02. Februar 2018 beim Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur gegen Y._____ ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gestellten Beträge stellte, wobei in einem ersten Begehren beantragt wurde, die notariellen Schuldanerkennungen aus den Jahren 2009 bis 2011 seien für vollstreckbar zu erklären, – dass am 28. Februar 2018 die Rechtsöffnungsverhandlung statt fand, an welcher die Parteivertreter teilnahmen, – dass gemäss Verhandlungsprotokoll der Einzelrichter den Vertreter der Gesuchstellerin darauf hinwies, dass unter dem revidierten LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Lugano- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007, SR 0.275.12) vor dem Rechtsöff-

Seite 3 — 7 nungsrichter nicht mehr explizit die Vollstreckbarerklärung verlangt werden könne, – dass Rechtsanwalt Lardi daraufhin beantragte, dass über diesen Punkt im Rechtsöffnungsverfahren nur vorfrageweise entschieden werde, – dass der Vertreter des Gesuchsgegners an der Rechtsöffnungsverhandlung vorbrachte, es sei in Deutschland ein Gerichtsverfahren hängig, bei dem es um die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten öffentlichen Urkunden gehe, – dass aus den von der Gesuchstellerin vor Regionalgericht Plessur eingereichten Akten (act. II/18) hervorgeht, dass Y._____ beim Landgericht O.2_____ gegen die X._____ eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht hat (Geschäftsnummer 331 O 422/14), – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur das Rechtsöffnungsverfahren am 13. März 2018 vorerst bis 31. August 2019 bzw. bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides des Landgerichts O.2_____ sistierte, – dass die X._____ am 26. März 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und die Aufhebung der Sistierungsverfügung beantragte, – dass die Beschwerdeführerin als Hauptargument vorbrachte, dass im Rahmen der in O.2_____ hängigen Klage des Y._____ keine die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunden aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, – dass der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 13. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass die Beschwerdeführerin am 20. April 2018 eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren einreichte, – dass der Beschwerdegegner am 25. Mai 2018 seine Duplik mit ebenfalls gleichen Anträgen zustellte und gleichzeitig einen Beschluss des hanseatischen Oberlandesgerichtes in O.2_____ vom 19. April 2018 einreichte, in welchem es um eine vorläufige Beurteilung in der gleichen Angelegenheit wie in dem vor Landgericht O.2_____ hängigen Prozess, aber unter anderen Parteien, geht,

Seite 4 — 7 – dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 eine weitere Stellungnahme einreichte und geltend machte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten keine neuen Beweismittel eingereicht werden, – dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 02. Februar 2018 an den Einzelrichter am Regionalgericht Plessur zwei Hauptbegehren stellte und einerseits die Vollstreckbarkeitserklärung bezüglich der notariellen Schuldanerkennungen beantragte und andererseits die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge, – dass der Einzelrichter zu Recht darauf hinwies, dass unter dem revidierten LugÜ im Rechtsöffnungsverfahren nur vorfrageweise über die Vollstreckbarkeit des eingereichten Rechtsöffnungstitels befunden werden könne (vgl. PKG 2016 Nr. 17), – dass sich der Rechtsvertreter der X._____ sodann mit einem inzidenten Exequatur begnügte, – dass dies zur Folge hat, dass der Gläubiger auf die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des LugÜ verzichtet und namentlich der Überraschungseffekt entfällt, da die vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit im zweiseitigen Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, – dass die Einwendungen aus dem LugÜ gegen die Vollstreckbarkeit im Rahmen von Art. 81 Abs. 3 SchKG unbeschränkt zum Tragen kommen und schon in diesem Verfahrensstadion geltend gemacht werden können, – dass das Rechtsöffnungsverfahren aber ausschliesslich nach den Bestimmungen der ZPO erfolgt (vgl. dazu Rodrigo Rodriguez, Sicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano-Übereinkommen, in AJP 2009 S. 1561), – dass Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren durchzuführen sind, – dass auch der Entscheid, ob ein Verfahren zu sistieren ist, nach den Regeln der ZPO zu erfolgen hat und das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist,

Seite 5 — 7 – dass gegen Sistierungsentscheide gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde gegeben ist, – dass die Beschwerde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, – dass somit der vom Beschwerdegegner mit der Duplik eingereichte Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2018 im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, – dass dieser Beschluss im noch nicht abgeschlossenen Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz eingereicht werden kann, zumal die Sistierung gerade zu dem Zweck angeordnet wurde, um mit den Forderungen der X._____ in Zusammenhang stehende Entscheide aus Deutschland abzuwarten, – dass der in Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO erwähnte Hauptanwendungsfall einer Sistierungsverfügung bezweckt, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, – dass der abzuwartende Entscheid zumindest in einem sachlichen Zusammenhang mit dem zu sistierenden Verfahren stehen muss (vgl. dazu Nina J. Frei, in Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 3 zu Art. 126 ZPO; Martin Kaufmann, in Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 10 ff. zu Art. 126 ZPO), – dass diese Konnexität im vorliegenden Fall ohne Weiteres gegeben ist, in dem sich in dem vor dem O.2_____er Gericht hängigen Verfahren entscheidet, ob die als Rechtsöffnungstitel dienenden, in öffentlichen Urkunden festgehaltenen Schuldanerkennungen überhaupt gültig sind, – dass es nicht gerechtfertigt wäre, Forderungen zur Vollstreckung frei zu geben, solange infolge eines instanzierten Gerichtsverfahrens die Möglichkeit besteht, dass die verbriefte Forderung und Schuldanerkennung durch ein Gericht als ungültig erklärt wird, zumal der Inhalt der öffentlichen Urkunde noch keiner richterlichen Überprüfung unterzogen wurde, – dass es nicht massgebend ist, ob im instanzierten Gerichtsverfahren bezüglich der Zwangsvollstreckung die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist,

Seite 6 — 7 – dass es vielmehr dem Rechtsöffnungsrichter obliegt, aufgrund der gegebenen Umstände zu entscheiden, ob das Rechtsöffnungsverfahren sistiert wird, bis das ausländische Urteil vorliegt, – dass die Verfügung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides aus dem vor Landgericht O.2_____ hängigen Verfahren zu sistieren, nicht zu beanstanden ist, – dass diese Verfügung im Übrigen auch im Einklang mit dem LugÜ steht, – dass nämlich gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 LugÜ aus ähnlichen Gründen, wie dies in Art. 126 ZPO vorgesehen ist, die Aussetzung des Verfahrens erfolgen kann (vgl. Art. 46 Abs. 1 LugÜ), – dass bei Konstellationen der vorliegenden Art auch von der Lehre eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens befürwortet wird (vgl. Ivo Schwander, Vollstreckbare öffentliche Urkunden – Rechtsnatur, Verfahren der Erstellung und der Vollstreckung, in AJP 2006, S. 679; Georg Nägeli, in Gasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, Bern 2011, N 76 zu Art. 57 LugÜ; Domenico Acocella, in Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2011, N 68 zu Art. 57 LugÜ; Thomas Gelzer, in Oetiker/Weibel, Basler Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, 2. Auflage, Basel 2016, N 30 zu Art. 57 LugÜ; vgl. auch Reto Jenny/Daniel Jenny, in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 3 zu Art. 126 ZPO), – dass es auch unter diesem Aspekt keine Rolle spielen kann, ob das mit der Vollstreckungsgegenklage befasste Gericht von sich aus die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt hat, – dass das LugÜ von den zuständigen Instanzen autonom auszulegen ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden aus dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezahlt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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