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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.04.2018 KSK 2018 18

4 aprile 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,264 parole·~6 min·2

Riassunto

Bewilligung des Rechtsvorschlags (Kostenentscheid) | Rechtsvorschlag (SchKG 77, 181-184)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 18 17. April 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin ad hoc Hemmi In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 09. März 2018, mitgeteilt am 15. März 2018, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Y . _____ , Beschwerdegegnerin, betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags (Kostenentscheid),

Seite 2 — 6 hat die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 21. März 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Y._____ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Plessur vom 10. Januar 2018 gegen X._____ einen Betrag von CHF 7'193.00 in Betreibung setzte (Betreibung Nr. _____), – dass X._____ am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. Januar 2018 Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhob, – dass das Betreibungsamt Plessur mit Schreiben vom 05. Februar 2018 den Zahlungsbefehl zuständigkeitshalber dem Regionalgericht Plessur zum Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG überwies, – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Nichteintretensentscheid vom 09. März 2018, mitgeteilt am 15. März 2018, auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuem Vermögen nicht eintrat und feststellte, dass in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur kein Rechtsvorschlag bestehe (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), – dass gleichzeitig die Gerichtskosten von CHF 250.00 X._____ auferlegt und er verpflichtet wurde, der Y._____ eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3), – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. März 2018 gegen den Kostenpunkt des Nichteintretensentscheides Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei er sinngemäss einen Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie den Erlass der ihm auferlegten Gerichtskosten zufolge dauernder Mittellosigkeit beantragte, – dass der Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. März 2018 Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gegeben wurde, worauf diese mit Schreiben vom 28. März 2018 (Poststempel) mitteilte, auf das Stellen von Anträgen betreffend des Kostenentscheides der Vorinstanz zu verzichten,

Seite 3 — 6 – dass ebenfalls mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2018 die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert wurde, welche in der Folge am 29. März 2018 beim Kantonsgericht eingingen, – dass gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG gegen den Entscheid betreffend den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens kein Rechtsmittel gegeben ist, – dass indessen gegen den Kostenpunkt des betreffenden Entscheids die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO zulässig ist (BGE 138 III 130 = Pra 2012 Nr. 92), – dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz, im Kanton Graubünden mithin beim Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), einzureichen ist, und zwar schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheides, – dass die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung zu erheben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21. März 2018, welche der dem Kantonsgericht am 22. März 2018 persönlich überbrachte, die Beschwerdefrist gewahrt hat und seine Eingabe mit Blick auf die gegenüber Laien gemilderten Anforderungen auch in formeller Hinsicht zu genügen vermag, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist, – dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren allerdings ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), – dass der Beschwerdeführer die Anfechtung des Entscheides über die Gerichtskosten einzig damit begründet, dass ihm dieselben wegen dauernder Mittellosigkeit nach Art. 112 Abs. 1 ZPO zu erlassen seien, – dass er dagegen weder die Höhe der Gerichtskosten noch die Verlegung derselben nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 Abs. 1 ZPO) beanstandet, – dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass der Gerichtskosten erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden stellt und es sich dabei folglich um einen neuen Antrag handelt,

Seite 4 — 6 – dass auf diesen Antrag somit nicht eingetreten werden kann, – dass ein entsprechendes Erlassgesuch vielmehr bei der Vorinstanz einzureichen wäre, – dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sodann die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an die Beschwerdegegnerin anficht, – dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt habe und somit eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO vorliege, – dass im Geltungsbereich der ZPO eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt wird (BGE 139 III 334 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen), – dass die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag vor der Vorinstanz tatsächlich nie gestellt hat, zumal sie sich weder im Schreiben vom 14. Februar 2018 (vorinstanzliches act. V/1) noch im späteren Verlauf des Verfahrens zu den Kostenfolgen des durch das Betreibungsamt Plessur eingeleiteten Verfahrens äusserte und auch nicht zur mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2018 erschien (vorinstanzliches act. VI/1), – dass sich die Beschwerde somit in diesem Punkt als begründet erweist, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, soweit der Beschwerdeführer darin zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, – dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass dem Beschwerdeführer, soweit er obsiegt, keine Kosten auferlegt werden können und im Übrigen mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse von einer Kostenerhebung zu seinen Lasten abgesehen wird, – dass der fehlerhafte Entscheid der Vorinstanz ohne Veranlassung durch die Beschwerdegegnerin ergangen ist und sie im Beschwerdeverfahren von einer Antragstellung abgesehen hat, weshalb es unbillig wäre, wenn sie mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet würde,

Seite 5 — 6 – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG auf CHF 200.00 festgesetzt werden, folglich zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO), – dass eine Partei, die ohne berufsmässige Vertretung prozessiert, nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei es Aufgabe der ansprechenden Partei ist, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO), – dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt haben, weshalb die Zusprechung einer solchen schon aus diesem Grund entfallen muss, – dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Dispositiv-Ziffer 3 des Nichteintretensentscheides des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur wird aufgehoben, soweit X._____ darin zur Leistung einer Parteientschädigung an die Y._____ verpflichtet wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: