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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2017 KSK 2017 48

10 ottobre 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,555 parole·~8 min·6

Riassunto

Betreibung/Rechtsvorschlag | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 48 16. Oktober 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Konkursmasse X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Kraler, Johannesplatz 4, AT-9900 Lienz, gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 16. August 2017, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Gysi, Bachstrasse 19, 9008 St. Gallen, gegen X._____, betreffend Betreibung/Rechtsvorschlag,

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. August 2017 (Poststempel vom 29. August 2017) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Y._____ vom 08. September 2017, in das Schreiben von X._____ vom 22. September 2017 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Bezirksgerichtsgericht O.1_____ mit Beschluss vom 27. Juli 2016 über X._____ ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnete und Rechtsanwalt Dr. Reinhard Kraler als Masseverwalter einsetzte, – dass X._____ damals offenbar Wohnsitz in L.1_____ hatte (Hotel A._____), – dass die Y._____ (im folgenden: Y._____) am 19. Juli 2017 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair (in folgenden: Betreibungsamt) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 5'484.50 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass X._____ in der Zwischenzeit offenbar Wohnsitz in der Schweiz (_____strasse 8, O.2_____) genommen hatte, – dass das Betreibungsamt den entsprechenden Zahlungsbefehl am 20. Juli 2017 erliess und dieser am 04. August 2017 dem Schuldner zugestellt werden konnte, – dass X._____ diesen Zahlungsbefehl offenbar Dr. Reinhard Kraler als Masseverwalter zustellte und dieser am 14. August 2017 beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair "Einspruch" erhob mit dem Hinweis, das gemäss § 10 der L.1_____ischen Insolvenzordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedungsrecht erworben werden könne, – dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden muss, dass das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl mit dem erhobenen Rechtsvorschlag der Gläubigerin zustellte, – dass das Betreibungsamt nach einem Telefongespräch mit dem Rechtsvertreter der Gläubigerin den Rechtsvorschlag am 16. August 2017 widerrief, – dass X._____ diese Verfügung am 22. August 2017 in Empfang genommen hat,

Seite 3 — 7 – dass der Masseverwalter Dr. Reinhard Kraler dagegen am 28. August 2017 (Poststempel vom 29. August 2017) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob und insbesondere geltend machte, X._____ könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr selbst handeln; mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das ganze schuldnerische Vermögen der Exekution unterworfen; im jetzigen Zeitpunkt sei eine weitere Betreibung ausgeschlossen, – dass die Y._____ sich am 08. September 2017 dahin vernehmen liess, ohne gerichtliche Anerkennung des in L.1_____ eröffneten Insolvenzverfahrens über X._____ in der Schweiz, sei dieses im Zusammenhang mit weiteren Betreibungen in der Schweiz unbeachtlich; zwischen Rechtsanwalt Kraler und dem Schuldner bestehe zudem kein Auftragsverhältnis, welches den Rechtsanwalt zur Erhebung eines Rechtsvorschlags Namens und im Auftrag des Schuldner ermächtige; die Aufsichtsbeschwerde sei demnach abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne, – dass X._____ dem Kantonsgericht am 22. September 2017 innert Frist zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zukommen liess, worin er den Widerruf des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt als willkürlich rügte und unter anderem darauf hinwies, selbst bei einem Fehlen eines Auftragsverhältnisses zwischen ihm und Dr. Kraler sei zumindest von einer Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen, – dass diese Eingabe der Beschwerdeführerin am 26. September 2017 zugestellt wurde, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass Beschwerdeobjekt der Widerruf des Rechtsvorschlags von X._____ durch das Betreibungsamt ist, welches vom Schuldner am 22. August 2017 in Empfang genommen wurde, – dass die am 29. August 2017 eingereichte Beschwerde somit rechtzeitig ist,

Seite 4 — 7 – dass zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N. 20 zu Art. 17 SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), – dass Dr. Reinhard Kraler einerseits als Masseverwalter der im L.1_____ Insolvenzverfahren bestehenden Konkursmasse Beschwerde führt und diese ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Vermögen von X._____ nicht durch Betreibungen in der Schweiz geschmälert wird, – dass Dr. Reinhard Kraler gleichzeitig im Interesse des Schuldners selbst handelte, indem er den Widerruf des Rechtsvorschlages durch das Betreibungsamt anfocht, was X._____ in seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 implizit bestätigte, – dass die Beschwerdelegitimation somit gegeben ist, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in L.1_____ eine Betreibung gegen den Schuldner in der Schweiz gar nicht mehr möglich sei, – dass das in L.1_____ eröffnete Schuldenregulierungsverfahren gegen X._____ grundsätzlich der schweizerischen Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung des Schuldners gemäss Art. 191 SchKG entspricht, – dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in L.1_____ aber mangels entsprechender staatsvertraglicher Vereinbarung sich nicht automatisch auf das Vermögen des Schuldner in der Schweiz auswirkt, – dass vielmehr die Konkurseröffnung seine Wirkungen auf schweizerisches Vermögen erst entfaltet, nachdem das ausländische Konkursdekret gestützt auf Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweiz gerichtlich anerkannt wurde (vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 2 zu Art. 197 SchKG; Lukas Handschin/Daniel Hunkeler, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 98 zu Art. 197 SchKG),

Seite 5 — 7 – dass ein derartiger Anerkennungsentscheid bis heute nicht ergangen ist, so dass das L.1_____ische Insolvenzverfahren die Anhebung einer Betreibung in der Schweiz nicht ausschliesst, – dass sich die Beschwerde aber gegen den Widerruf des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt richtet, – dass aus den Akten hervorgeht, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag gestützt auf das Schreiben von Dr. Reinhard Kraler vom 14. August 2017 auf dem Zahlungsbefehl vermerkt hat und dies der Gläubigerin offenbar so zur Kenntnis gebracht hat, – dass gemäss der angefochtenen Verfügung am 16. August 2017 ein Telefongespräch zwischen dem Rechtsvertreter der Gläubigerin und dem Betreibungsamt stattgefunden hat und daraufhin das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag widerrufen hat, – dass in der Zustellung des Gläubigerdoppels zugleich die Verfügung des Betreibungsamtes über das rechtsgültige Erheben des Rechtsvorschlages enthalten ist (vgl. Balthasar Bessenich, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 76 SchKG), – dass es dem Betreibungsamt grundsätzlich gestattet ist, vor Ablauf der Beschwerdefrist eine eigene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Stahelin, a.a.O., N. 5 zu Art. 22 SchKG), – dass vorliegend offen bleiben kann, ob das Betreibungsamt vor dem Wiederwägungsentscheid das rechtliche Gehör der betroffenen Partei zu wahren hat, – dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Rechtsvorschlag grundsätzlich rechtzeitig erhoben wurde, – dass die Beschwerdegegnerin aber geltend macht, dass der Masseverwalter Dr. Reinhard Kraler zur Erhebung des Rechtsvorschlags gar nicht berechtigt sei, – dass weder Lehre noch Rechtsprechung sowohl bezüglich Form als auch hinsichtlich der Legitimation zur Erhebung des Rechtsvorschlages hohe Anforderungen stellen (vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 74 SchKG; Bessenich, a.a.O., N 5 ff. und N 12 ff. zu Art. 74 SchKG),

Seite 6 — 7 – dass der Schuldner zu Recht darauf hinweist, dass der Rechtsvorschlag in langjähriger, unumstrittener Praxis auch von einem Geschäftsführer ohne Auftrag erhoben werden kann (vgl. Bessenich, ebenda, N 6 zu Art. 74 SchKG mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre), – dass im vorliegenden Fall nachvollziehbar ist, dass X._____ als juristischer Laie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in L.1_____ davon ausging, dass er im betreibungsrechtlichen Verfahren nicht selber handeln dürfe und deshalb den Zahlungsbefehl dem Masseverwalter zustellte, – dass der Masseverwalter aber durchaus im Sinne von X._____ (vgl. dessen Stellungnahme vom 22. September 2017) gegen die von der Y._____ angehobene Betreibung Rechtsvorschlag erhob, – dass das Betreibungsamt unter den gegebenen Umständen beim Schuldner hätte nachfragen müssen, ob mit seinem Einverständnis Recht vorgeschlagen worden sei, – dass nunmehr aber zweifelsfrei erstellt ist, dass der Masseverwalter zu Recht im Namen von X._____ gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass somit der Widerruf des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt zu Unrecht ergangen und dieser aufzuheben ist, – dass die Gläubigerin somit in das Rechtsöffnungsverfahren zu verweisen ist, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, – dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 16. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: