Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2017 KSK 2017 3

21 febbraio 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,703 parole·~14 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 3 02. Mai 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter, Schützenwiese 8, 9451 Kriessern, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach, 239, 9443 Widnau, betreffend Rechtsöffnung (Parteientschädigung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Plessur vom 4. Oktober 2016 (Betreibungs-Nr. _____) wurde Y._____ von X._____ für den Betrag von Fr. 1'144.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. August 2016 betrieben. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde dabei "Differenz Frauenunterhalt Juli bis Oktober 2016" aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 20. Oktober 2016 zugestellt, woraufhin dieser am 28. Oktober 2016 Rechtsvorschlag erhob. B. Am 9. November 2016 stellte X._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit dem folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Gläubigerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Plessur vom 4.10.2016 für Fr. 1'144.-- nebst 5% Zins seit 15.8.2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Schuldner gemäss Ziffer 5 der mit Urteil der Familienrichterin des Kreisgerichts Rheintal vom 3. März 2014 genehmigten Scheidungskonvention unter dem Titel Frauenunterhalt monatlich im Voraus den Betrag von Fr. 900.-- zu bezahlen habe. Der Schuldner habe in der Folge seit Januar 2016 monatlich jedoch nur Fr. 614.-- bezahlt. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. August 2016 habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur den Rechtsvorschlag des Schuldners bezogen auf die Forderung "Differenz Frauenunterhalt Januar bis Juni 2016" beseitigt. Ausstehend seien mittlerweile die Differenzen zu den Frauenunterhaltsbeiträgen für die Monate Juli bis Oktober 2016 von Fr. 1'144.--. C. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 liess Y._____ die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. D. Anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2016 monierte Y._____, welcher als einziger zugegen war, im Wesentlichen die fehlende Transparenz in Bezug auf die Einkommensverhältnisse (Steuerunterlagen) der Gesuchstellerin. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur was folgt: "1. Im Verfahren X._____ gegen Y._____ wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur für

Seite 3 — 9 den Betrag von CHF 1'144.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2016 erteilt. 2. a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 250.00 gehen zu Lasten von Y._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei X._____ unter Regresserteilung auf Y._____ erhoben. b) Y._____ hat X._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 80.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. a) (Rechtmittelbelehrung). b) (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 4. (Mitteilung)." Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beweislast für einen den Betrag von Fr. 1'200.-- übersteigenden Verdienst der Gesuchstellerin beim Gesuchsgegner liege. Dafür lägen keine Urkunden im Recht, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen sei. In Bezug auf die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 80.-- hielt der Einzelrichter dafür, dass im vorliegenden Verfahren der Beizug eines Anwalts nicht notwendig gewesen wäre. E. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 12. Januar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Ziffer 2 lit. b des Rechtsöffnungsentscheides des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2016 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung von Fr. 400.-zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen, eventualiter eine Parteientschädigung nach Ermessen der Beschwerdeinstanz. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Vorderrichter habe Bundesrecht verletzt, indem er der Beschwerdeführerin vorgehalten habe, jene hätte das Rechtsöffnungsverfahren selber führen und sich nicht anwaltlich vertreten lassen sollen. Damit sei auch klar, dass er ihr nicht nur eine Umtriebsentschädigung hätte zusprechen dürfen, sondern ihr vielmehr eine übliche Parteientschädigung bei anwaltlicher Vertretung gemäss dem kantonalen Tarif hätte zusprechen müssen. F. Von Y._____ ging innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 erhob Y._____ seinerseits Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur und beantragte

Seite 4 — 9 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsantrags von X._____. Diese Beschwerde wurde mit Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Februar 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KSK 17 4). Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung von Ziffer 2 lit. b des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs. Statt einer aussergerichtlichen Entschädigung in Höhe von Fr. 80.-- sei ihr für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.--, eventualiter eine solche nach Ermessen der Beschwerdeinstanz zuzusprechen. In materieller Hinsicht bleibt der Entscheid unangefochten. Angefochten wird der besagte Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Höhe der vom Vorderrichter zugesprochenen Parteientschädigung. Bei der Festsetzung der Prozesskosten – worunter auch die Parteikosten fallen (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) – handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 14. Dezember 2016 ergangenen und am 9. Januar 2017 mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur (das per 1. Januar 2017 als Folge der mit der Gebietsreform zusammenhängenden Neustrukturierung der Bündner Justiz vom Regionalgericht Plessur abgelöst wur-

Seite 5 — 9 de) am 12. Januar 2017 eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. b. Wird – wie vorliegend – im Rechtsmittelverfahren der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten, entscheidet die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde auch die Angemessenheit eines Kostenentscheids von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt dabei die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als Kriterium für die Zusprechung bzw. die Bemessung einer Parteientschädigung stellt keine blosse Sachverhaltsfeststellung dar, die nur auf Willkür geprüft werden könnte, sondern beschlägt die Rechtsanwendung, mithin die richterliche Würdigung, ob die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall objektiv geboten ist. Insofern stellt die Beantwortung dieser Frage einen Ermessensentscheid dar, der von der Beschwerdeinstanz frei überprüft werden kann.

Seite 6 — 9 3.a. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren in Höhe von Fr. 80.--, welche der Vorderrichter damit begründete, dass im konkreten Verfahren der Beizug eines Anwalts nicht notwendig gewesen wäre. Zum einen liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor und die Gesuchstellerin hätte sich für das Verfahren eines Formulars bedienen können und zum anderen hätten die Parteien ein Rechtsöffnungsverfahren mit identischer Fragestellung (Sachund Rechtsfragen) bis zum begründeten Entscheid hin bereits einmal durchlaufen (angefochtener Entscheid E. 9.b S. 6). b. Die Beschwerdeführerin erachtet in der Vorhaltung des Vorderrichters, wonach sie das Rechtsöffnungsverfahren selber hätte führen und sich nicht anwaltlich hätte vertreten lassen sollen, eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 68 ZPO. Damit sei auch klar, dass der Vorderrichter ihr nicht nur eine Umtriebsentschädigung hätte zusprechen dürfen, sondern ihr vielmehr eine übliche Parteientschädigung bei anwaltlicher Vertretung gemäss dem kantonalen Tarif hätte zusprechen müssen. Die bundesrechtswidrige Vorgehensweise des Vorderrichters werde noch offenkundiger, wenn man bedenke, dass der Beschwerdegegner schon seit langem anwaltlich vertreten sei und er es auch beim letzten Rechtsöffnungsverfahren gewesen sei. Zusätzlich sei somit das Gebot der Waffengleichheit verletzt worden, wenn ihr zugemutet werde, einseitig auf anwaltlichen Beistand zu verzichten. Eine Parteientschädigung von Fr. 80.-- inklusive Mehrwertsteuern und Barauslagen decke bei einem durchschnittlichen Stundenansatz gemäss Honorarverordnung von Fr. 240.-- nicht einmal 20 Minuten anwaltlicher Tätigkeit ab. Damit liege ein offenkundiger Ermessensmissbrauch des Vorderrichters vor, habe sich der effektive Aufwand in dieser Angelegenheit doch auf mehr als drei Stunden belaufen. c. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Eingabe auf Art. 68 ZPO, wonach sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen kann. Diese Bestimmung beinhaltet auch das Recht zum Beizug eines berufsmässigen Vertreters. Die ZPO kennt weder eine Vertretungspflicht noch schliesst sie eine gewillkürte Vertretung – gleich welcher Art – in bestimmten Verfahren generell aus. So ist auch in Rechtsöffnungsverfahren eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich zulässig. Aus dem Recht zum Beizug eines (auch berufsmässigen) Vertreters fliesst indessen noch kein bedingungsloser Anspruch darauf, im Falle des Obsiegens die Vertretungskosten vollständig ersetzt zu erhalten. Ob und in welchem Umfang die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu entschädigen sind, bestimmt sich nach Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen

Seite 7 — 9 kantonalen Tarifen. Zwar ist dem Vorderrichter darin beizustimmen, dass die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe für die Frage der Parteientschädigung massgebend ist, allerdings sind auch unter der Herrschaft der ZPO keine allzu hohen Anforderungen an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu stellen. Bei prozessunerfahrenen Personen ohne eigene Rechtskenntnisse wird auch in einfachen Rechtsöffnungsverfahren die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts nicht verneint werden können (PKG 2014 Nr. 20 E. 5.b und c). d. Im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht in Abrede zu stellen. Zum einen bildet ein Titel mit einer Resolutivbedingung Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, infolgedessen dieses nicht als ganz einfaches Verfahren bezeichnet werden kann. Zum anderen ist auch die Gegenpartei wieder anwaltlich vertreten. Überhaupt haben sich beide Parteien bereits vorprozessual anwaltlich vertreten lassen. Dass bereits vorgängig ein Rechtsöffnungsverfahren mit derselben Thematik stattgefunden hat, schliesst entgegen der beim Vorderrichter scheinbar vorherrschenden Auffassung eine erneute anwaltliche Vertretung nicht aus. Diesem Umstand kann aber bei der Schätzung des notwendigen Aufwands Rechnung getragen werden. So konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im neu eingereichten Rechtsöffnungsgesuch vom 9. November 2016 beinahe vollständig auf die Argumentation im vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahren zurückgreifen, in welchem ihm für die Ausarbeitung von zwei Rechtsschriften bereits eine Entschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen worden war (vgl. KSK 17 4, RG Plessur act. 2/3). Im vorliegend zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahren verfasste er lediglich ein Gesuch, veranlasste die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses und erhielt die Stellungnahme der Gegenseite zur Kenntnisnahme. Das Rechtsöffnungsgesuch selbst umfasst – ohne Deckblatt – lediglich drei Seiten, wovon fallbezogene Ausführungen kaum eineinhalb Seiten in Anspruch nehmen. Wie erwähnt konnte er sich dabei damit begnügen, fast vollständig die bereits im vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Dennoch beantragt Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter eine Parteientschädigung, welche gleich hoch ist wie jene, die ihm im vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahren zugesprochen wurde, obschon ihm dort mit der Ausarbeitung einer Replik zweifellos ein höherer Aufwand angefallen ist. Bereits aus diesem Grund erweist sich im vorliegenden Fall eine Entschädigung in Höhe von Fr. 400.-- als nicht angemessen. Auch wenn im konkreten Fall tatsächlich ein Aufwand von bis zu drei Stunden angefallen sein mag, was anhand der Akten ohnehin nicht zu eruieren wäre, ist gemäss Honorarverordnung auch der objektiven Bedeutung der Streitsache (geringer Streitwert von Fr.

Seite 8 — 9 1'144.--) Rechnung zu tragen (PKG 2005 Nr. 5 E. 9.b). Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den rechtlichen Ausführungen beinahe vollständig auf die im vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahren getätigten Vorbringen abgestellt werden konnte, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Spesen und MWSt) den tatsächlich angefallenen Aufwand ohne weiteres zu decken. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 2.b des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 300.-- zuzusprechen. 4. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Beschwerde die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 400.--, eventualiter einer Entschädigung nach Ermessen der Beschwerdeinstanz. Zugesprochen wird ihr letztlich eine Parteientschädigung von Fr. 300.--, womit sie rein rechnerisch lediglich zu drei Vierteln zu obsiegen vermochte. Wird wie vorliegend die Klage bzw. das Rechtsmittel zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen, weil die Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist, kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und können die Kosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter den gegebenen Umständen erscheint eine anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt. Da die Gegenpartei am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen hat, kann auch sie mangels Antragstellung nicht als unterlegene Partei gelten. Zudem erging der angefochtene Kostenentscheid ohne ihr Zutun. Ein grober Fehler des Vorderrichters, welcher eine Überbindung der Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO rechtfertigen würde, liegt ebenfalls nicht vor. Die Kosten, welche auf Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]), verbleiben daher beim Kanton Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Aus den nämlichen Überlegungen hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 2.b des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. 2. Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Spesen und MWSt) zu bezahlen. 3.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. Der von X._____ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 200.-- wird ihr durch das Kantonsgericht zurückerstattet. b) Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2017 3 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2017 KSK 2017 3 — Swissrulings