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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.05.2017 KSK 2017 25

17 maggio 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·567 parole·~3 min·5

Riassunto

Schätzung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 25 18. Mai 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Pescia, Piazza Rezzonico, 6900 Lugano, gegen die Schätzungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 29. März 2017, in Sachen Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Ceroni, Via Canonica 5, 6901 Lugano, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Schätzung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. April 2017 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 26. April 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Y._____ vom 04. Mai 2017 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Mendrisio am 14. Oktober 2016 das Betreibungsamt Rheinwald (recte Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala) in der Betreibung auf Pfandverwertung der Y._____ gegen X._____ um Verwertung der Liegenschaft Nr. 2-_____ in der Gemeinde O.1_____ ersuchte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala nach Einholung eines Grundbuchauszuges und der kantonalen Schätzung vom 18. Juni 2007 den Wert des Grundstückes am 29. März 2017 auf CHF 316'200.00 schätzte, – dass X._____ dagegen am 10. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Einholung einer neuen Schätzung beantragte, – dass sich weder das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala noch die Y._____ in ihren Stellungnahmen vom 26. April bzw. 04. Mai 2017 gegen eine Neuschätzung wehrten, – dass gemäss Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG Gläubiger und Schuldner innert der Frist zur Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen können, – dass die Anordnung der neuen Schätzung grundsätzlich voraussetzungslos geschieht, – dass seitens des Betreibungsamtes und der Gläubiger auch keine Einwendungen gegen diesen Antrag vorgebracht werden, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala somit anzuweisen ist, beim Schuldner einen entsprechenden Kostenvorschuss einzufordern und beim kantonalen Schätzungsamt eine neue Schätzung des Grundstückes Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ einzuholen, – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

Seite 3 — 4 – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala angewiesen wird, in der Betreibung auf Pfandverwertung gegen X._____ die Parzelle Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ nach Bezahlung des betreffenden Kostenvorschusses durch den Schuldner beim kantonalen Schätzungsamt eine neue Schätzung einzuholen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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