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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2017 KSK 2017 19

29 marzo 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·843 parole·~4 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung | Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. März 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 19 12. April 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _____ , vertreten durch A._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 28. Februar 2017, mitgeteilt am 28. Februar 2017, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsöffnung,

Seite 2 — 5 wird festgestellt und in Erwägung, – dass die X._____, vertreten durch A._____, gemäss Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos gegen Y._____ einen Betrag von CHF 14'416.70 nebst Zins zu 5 % seit 17. August 2012 in Betreibung setzte und als Forderungsgrund Rechnung Nr. _____ Porsche Turbo Cayenne, Liefer-Dat. 16.08.2012, angab, – dass Y._____ gegen den am 10. Januar 2017 zugestellten Zahlungsbefehl am gleichen Tag Rechtsvorschlag erhob, – dass in der Folge die X._____ am 19. Januar 2017 das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung stellte, welches der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Februar 2017, gleichentags mitgeteilt, im Wesentlichen mit der Begründung abwies, die ins Recht gelegten Unterlagen (Wagen-Buchungsbeleg vom 17.08.2012 sowie Urkunde "Offene Posten Debitoren", Valuta per 31.12.2016) würden mangels Unterschrift des Schuldners keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen, – dass die X._____ am 1. März 2017 fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nebst Ausführungen zum Forderungsgrund vorbringt, über einen Kaufvertrag mit der Unterschrift von Y._____ vom 16. August 2012 zu verfügen, – dass die Beschwerdeführerin den obgenannten Kaufvertrag (act. B.2) erst vor der Rechtsmittelinstanz einreichte, – dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann, – dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren somit keine Berücksichtigung finden können, – dass gemäss klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 SchKG provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht,

Seite 3 — 5 – dass die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (vgl. gesuchstellerische Einlagen act. 1) nichts dergleichen darstellen, – dass der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt ist, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.1) und Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ausschliesslich die Frage bildet, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, – dass in den mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Dokumenten wesentliche Eigenschaften einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, nämlich, dass die Urkunde vom Schuldner unterzeichnet wurde und aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen, gerade nicht zu finden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_17/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.2), – dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch somit zu Recht abgewiesen hat, – dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, – dass insofern die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden kann (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden [GOG; BR 110.100], Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]), – dass es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibt, ein neues Rechtsöffnungsgesuch zu stellen (mit Vorlage des von Y._____ unterzeichneten Kaufvertrages als Rechtsöffnungstitel), und dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst in der laufenden Betreibung noch möglich ist, da ein die Rechtsöffnung verweigernder Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGE 140 III 456 E. 2.5), – dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 300.00 erhoben (vgl. Art. 48 GebVSchKG und Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG) und mit

Seite 4 — 5 dem von der X._____ am 7. März 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet wird, – dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und Y._____ somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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