Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 91 15. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 15. November 2016, in Sachen der Y . _____ , Landquart, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2016, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09. Dezember 2016, in die vom Betreibungs- und Konkursamt Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellungen und Erwägung, – dass das Betreibungsamt Arbon am 29. April 2016 auf Begehren der Y._____ (in der Folge Y._____) gegen X._____ einen Zahlungsbefehl über Fr. 211.90 zuzüglich Zinsen und Kosten ausstellte, welcher am 02. Mai 2016 zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen am 02. Mai 2016 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Y._____ mit Verfügung vom 04. Mai 2016 den Rechtsvorschlag aufhob, – dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, – dass die Y._____ am 20. Oktober 2016 beim Betreibungsamt der Region Maloja, dem zuständigen Betreibungsamt des neuen Wohnsitzes von X._____ (O.1_____), das Fortsetzungsbegehren stellte und nunmehr eine Forderung von Fr. 399.80 geltend machte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 24. Oktober, 15. November und 22. November 2016 dem Schuldner eine Pfändungsankündigung mit einem Termin für die Pfändungseinvernahme zustellte, – dass X._____ gegen die letzte Pfändungsankündigung am 28. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die Betreibung sei bis zur Aufklärung des Sachverhaltes einzustellen, – dass das Kantonsgericht von Graubünden am 30. November 2016 aufforderte, die angefochtene Verfügung nachzureichen, was er indessen unterliess und dem Kantonsgericht von Graubünden lediglich am letzten Tag der Frist (09. Dezember 2016) ein Schreiben zustellte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden in der Folge beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja die Akten in der Betreibung Nr. 2163611 anforderte, welche am 13. Dezember 2016 eingingen, – dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden,
Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahmen der Fälle, in denen dieses Gesetz die gerichtliche Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass im vorliegenden Fall feststeht, dass der von X._____ gegen den von der Y._____ veranlassten Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag rechtskräftig aufgehoben wurde, sodass die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellen konnte (Art. 88 Abs. 1 SchKG), – dass das Betreibungsamt sodann unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG) und diese spätestens am vorhergehenden Tage anzukündigen hat (Art. 90 SchKG), – dass das Betreibungsamt dies korrekt ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, die Pfändungsankündigung sei nicht gesetzeskonform ausgestellt worden, – dass X._____ vielmehr rügt, das Betreibungsamt habe es pflichtwidrig unterlassen, dem Schuldner innert nützlicher Frist die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Betreibung zukommen zu lassen, – dass es in diesem Stadium des Betreibungsverfahrens nicht mehr darum geht, ob die Betreibung zu Recht eingeleitet worden ist oder ob die Forderung zu Recht besteht, – dass der Schuldner vielmehr im Rechtsöffnungs- oder anschliessendem Einsprache- und Gerichtsverfahren hätte geltend machen müssen, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel besteht bzw. die Forderung nicht ausgewiesen ist, – dass nunmehr die Betreibung ihren Lauf nimmt, so lange diese nicht richterlich aufgehoben oder eingestellt wird (Art. 85 und 85a SchKG) oder eben die Forderung bezahlt ist oder die Betreibung allenfalls durch Ausstellung eines Verlustscheins abgeschlossen wird, – dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch nicht verlangen kann, dass das Betreibungsverfahren sistiert wird, bis die Rechtslage zwischen Schuldner und Gläubigerin anderweitig geklärt ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten kann,
Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: