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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.12.2016 KSK 2016 58

8 dicembre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,019 parole·~5 min·5

Riassunto

Kollokation | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 08. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 58 12. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Anina Wissner, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich, gegen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Postfach 48, 7002 Chur, im Konkursverfahren gegen die Y._____, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Kollokation,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 13. Oktober 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Replik der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass gegen die Y._____ am 30. Januar 2015 der Konkurs eröffnet wurde, welcher im summarischen Verfahren durchgeführt wird, – dass die X._____ am 24. April 2015 eine Forderung von CHF 2'879'743.35 geltend machte, – dass die Forderung damit begründet wurde, dass A._____, seinerzeit Präsident des Verwaltungsrates der Konkursitin und ebenfalls Verwaltungsrat der X._____, zahlreiche Überweisungen zu Lasten eines Bankkontos der X._____ und zu Gunsten eines auf die Konkursitin lautenden Bankkontos habe durchführen lassen, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestanden habe, – dass das Konkursamt der Region Plessur am 01. und 14. März 2016 der X._____ mehrere Fragen zur Forderungseingabe stellte, welche am 13. und 18. April 2016 beantwortet wurden, – dass das Konkursamt der Region Plessur mit Verfügung Nr. 10 vom 14. September 2016 die Hälfte der eingegebenen Forderung in der 3. Klasse anerkannte und zuliess und die Kürzung damit begründete, die X._____ habe aus Eigenverschulden diesen finanziellen Verlust zu verantworten und mitzutragen; es seien keine gegenseitigen Kontrollen über die Zahlungsbewegungen erfolgt und eine Einzelperson habe jederzeit und ungehindert über das ganze Vermögen der X._____ verfügen können, – dass die X._____ dagegen am 26. September 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Hauptbegehren, die Verfügung des Konkursamtes Plessur Nr. 10 vom 14. September 2016 sei aufzuheben und es sei die Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 2'704'051.40 zu verfügen mit entsprechender Anpassung des Kollokationsplans, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, das Konkursamt habe das gesetzlich eingeräumte Ermessen missbraucht, indem es seinen Entscheid auf eigene Mutmassungen statt auf Fakten abgestützt habe und sich

Seite 3 — 5 von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen; im Weiteren habe das Konkursamt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem der Beschwerdeführerin keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich entscheidrelevanter Tatsachen gegeben worden sei, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur am 13. Oktober 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, – dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2016 dazu replizierend Stellung nahm und an ihren Anträgen festhielt, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass grundsätzlich zur materiellrechtlichen Überprüfung des Kollokationsplans lediglich die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG zur Verfügung steht und mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung des Kollokationsplans geltend gemacht werden können (BGE 119 III 84 E. 2; 5A_469/2011 E. 4.1.1; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Auflage, Bern 2015, N 1 zu Art. 250 SchKG; Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 8 zu Art. 250 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Kürzung des Anspruchs wegen angeblichen Selbstverschuldens rügt und begehrt, es sei ihre Forderung im Betrag von CHF 2'704'051.40 zuzulassen, – dass dieses Begehren den materiellen Anspruch betrifft, welcher mit der Kollokationsklage und nicht mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu klären ist, – dass auf das Begehren der Beschwerdeführerin nur dann eingetreten werden könnte, wenn sie Verfahrensfehler mit materieller Tragweite geltend machen könnte, – dass sie in dieser Hinsicht vorbringt, das Konkursamt habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu entscheidrelevanten Tatsachen keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe,

Seite 4 — 5 – dass diese Rüge unbegründet ist, – dass das Konkursamt gemäss Art. 244 SchKG nach Ablauf der Eingabefrist die eingegebenen Forderungen prüft und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen macht, – dass das Konkursamt der X._____ am 01. und 14. März 2016 verschiedene Fragen, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Einzelzeichnungsberechtigung, stellte, welche die Gläubigerin in der Folge beantwortete, – dass über diese Erhebung hinaus das Konkursamt nicht verpflichtet war, die Gläubigerin zu Stellungnahmen aufzufordern, – dass das Konkursamt Plessur in der Folge die Kürzung der Forderung der X._____ insbesondere mit den durch die Einzelzeichnungsberechtigung gegebenen Risiken begründete, – dass dieser Punkt Gegenstand der Erhebungen war und die Gläubigerin Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, – dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den gegebenen Umständen nicht stichhaltig ist, – dass andere angebliche Verfahrensverletzungen des Konkursamtes bei der Aufstellung des Kollokationsplanes von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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