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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2016 KSK 2016 41

14 dicembre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,580 parole·~18 min·6

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 41 29. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar ad hoc Guetg In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch die C._____AG, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Surselva vom 24. Juni 2016, mitgeteilt am 24. Juni 2016, in Sachen des X._____ gegen Z._____, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Surselva vom 16. November 2015 (Betreibungs-Nr. _____) wurde Z._____ von X._____, vertreten durch die C._____AG, für die Beträge von CHF 4'153.45 (Mietzins Mai 2001), CHF 11'767.85 (Mietzinsen Februar bis März 2001), CHF 160.-- (Gerichtskosten) sowie CHF 200.-- (Inkasso) betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Z._____ bei dessen Zustellung am 22. Dezember 2015 Rechtsvorschlag (vgl. Vorinstanz act. II/2). B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Poststempel) ersuchte die C._____AG das Bezirksgericht Surselva im Namen und mit Vollmacht von X._____ um Erteilung der (provisorischen) Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge von total CHF 16'281.30 nebst Zins von 5% seit Dezember 2015, Anwaltskosten von CHF 3'600.-- sowie Betreibungskosten von CHF 120.--. Als Rechtsöffnungstitel wurden zwei Pfändungsverlustscheine des Betreibungskreises A._____ vom 3. September 2002 und 26. März 2003, lautend auf Y._____ und X._____, ins Recht gelegt (vgl. Vorinstanz act. II/3 und II/4). C. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva in seiner Funktion als Einzelrichter SchKG erkannte mit Entscheid vom 24. Juni 2016, gleichentags mitgeteilt, was folgt: "1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.-gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid damit begründet, dass in den Pfändungsverlustscheinen nebst X._____ auch Y._____ als Gläubigerin der geltend gemachten Forderung ausgewiesen werde und demnach − mangels Hinweisen auf das Vorliegen einer Solidarforderung im Sinne von Art. 150 OR − auf Gläubigerseite eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Stehe die Forderung mehreren Gläubigern zu, dürfe die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn diese gemeinsam betrieben hätten, was vorliegend nicht zutreffe, da lediglich X._____ auf dem Zahlungsbefehl aufgeführt werde. Unter diesen Umständen dürfe die Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation nicht erteilt werden.

Seite 3 — 12 D. Gegen diesen Entscheid erhob die C._____AG am 5. Juli 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgenden Antrag stellte: "Es soll unserem Rechtsöffnungs-Begehren vom 9. Juni stattgegeben werden, und das abgewiesene Gesuch vom Bezirksgericht Surselva rückgängig gemacht, respektive zurückgewiesen werden." Zur Begründung brachte die C._____AG im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht abgelehnt, nur weil eine Legitimation von Y._____ nicht vorgelegen habe. Diese Legitimation liege nun schriftlich vor und sei von ihr auch mündlich erteilt worden, weshalb die C._____AG nun auch berechtigt sei, mit entsprechender Vollmacht die Verlustscheine einzutreiben und das Geschäft zu Ende zu führen. Ein positives Ergebnis werde, nach Abzug der Spesen, je zur Hälfte an beide Parteien verteilt. Der Beschwerde lag eine von Y._____ unterzeichnete Vollmacht vom 4. Juli 2016 bei (vgl. act. B.3). E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde die C._____AG aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis am 18. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 600.-- zu überweisen, der in der Folge fristgerecht einging. Zudem wurde sie gleichentags aufgefordert, sich bis zum 18. Juli 2016 mit der erforderlichen Klarheit zur Parteistellung von Y._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern (vgl. act. D.1), woraufhin die C._____AG mit Schreiben vom 8. Juli 2016 bestätigte, dass sie die Beschwerde im Namen von Frau Y._____ und ihrem Ex- Gatten X._____ erhoben habe. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte Y._____ ein als "Vereinbarung mit Frau Y._____" bezeichnetes und von B._____ namens der C._____AG unterzeichnetes Schreiben zu den Akten (vgl. act. A.3). Diese Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens von X._____ und von B._____ zu tragen sind. G. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Bezirksgericht Surselva beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde dagegen verzichtet. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 12 II. Erwägungen 1.a) Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 24. Juni 2016 ging am 28. Juni 2016 bei der C._____AG ein (vgl. act. V/1). Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 5. Juli 2016 (Poststempel) und erweist sich somit als fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe enthält überdies sowohl einen Antrag als auch eine Begründung, womit sie den Formerfordernissen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu genügen vermag. Auch wenn dem Wortlaut nach nur eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, kann aufgrund der Begründung kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführer eine Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches und damit einen reformatorischen Entscheid anstreben. Zudem wird in der Beschwerde mit hinreichender Klarheit dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als unrichtig erachtet wird und geändert werden soll. Verfasst und unterzeichnet wurde die Beschwerde  wie bereits das Rechtsöffnungsgesuch  von B._____ als Vertreter der C._____AG, zu deren Gunsten sowohl X._____ (act. II/1) als auch Y._____ (act. B.1 und B.3) eine Prozessvollmacht erteilt haben. Auch wenn es sich dabei um eine berufsmässige Vertretung handelt, wovon aufgrund der Honorarabrede (vgl. act. A.3) auszugehen ist, erweist sich diese mit Blick auf Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) ohne weiteres als zulässig, was sowohl für das Rechtsöffnungsverfahren vor erster Instanz als auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. zur bereits unter früherem Recht entwickelten Praxis PKG 1992 Nr. 34 E. 2 sowie PKG 2011 Nr. 10). Unter Vorbehalt der Beschwerdelegitimation, auf welche im Sachzusammenhang noch einzugehen sein wird, kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.a) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-

Seite 5 — 12 instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine umfassende Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Wie bereits dargelegt, gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Begründungs- bzw. Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift zumindest dem Sinn nach darzulegen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3.a) Wird in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn er durch gerichtlichen Entscheid beseitigt ist. Dies geschieht entweder auf dem ordentlichen Prozessweg (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG) oder  wenn der Gläubiger einen entsprechenden Titel vorlegen kann  im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren, dessen Wirkungen auf die laufende Betreibung beschränkt bleiben: Es wird nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter hat daher nur zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Diese Prüfung umfasst auch die drei Identitäten: die Identität zwischen dem Be-

Seite 6 — 12 treibenden und dem im vorgelegten Titel bezeichneten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem im Titel bezeichneten Schuldner und die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Titel verurkundeten Forderung (BGE 139 III 444 = Pra 2014 Nr. 17 E. 4.1.1). Ob diese drei Identitäten gegeben sind, hat der Richter  ebenso wie die Frage, ob überhaupt ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt  gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen abzuklären (vgl. dazu Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Zwar untersteht das Rechtsöffnungsverfahren seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung  anders als nach dem früheren bündnerischen Recht  der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; BGE 141 I 97 E. 6). Wie das Bundesgericht klargestellt hat, resultiert die Verpflichtung, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, indessen nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4; ähnlich bereits Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 127 f.). b) Die Frage, ob der Betreibende der aus der Urkunde Berechtigte sei, ist eine Frage der Sachlegitimation. Wie eine ordentliche Klage in aller Regel nur Erfolg haben kann, wenn der materiell Berechtigte als Kläger auftritt, kann Rechtsöffnung nur dem durch den Titel ausgewiesenen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger erteilt werden. Obwohl die materielle Berechtigung an sich nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet, wird in diesem Zusammenhang der Begriff der Aktivlegitimation verwendet, mit welchem gemeinhin die nach dem (materiellen) Zivilrecht zu beurteilende Berechtigung, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen, bezeichnet wird. Ist die Berechtigung des betreibenden Gläubiger nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergibt sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 169 f.). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn in der als Titel vorgelegten Urkunde mehrere Personen als Gläubiger aufgeführt sind. Gestützt auf eine solche Urkunde kann eine Person nur dann alleine betreiben und Rechtsöffnung erhalten, wenn ihr die Forderung von den anderen Gläubigern abgetreten wurde (respektive diese aus einem anderen Grund auf sie übergegangen ist) oder es sich um eine Solidarforderung im Sinne von Art. 150 OR handelt. Fehlt ein urkundlicher Nachweis für eine Rechtsnachfol-

Seite 7 — 12 ge und kann aufgrund der Akten auch nicht in liquider Weise auf das Bestehen einer Solidargläubigerschaft geschlossen werden, muss die Rechtsöffnung verweigert werden (vgl. PKG 1999 Nr. 17). Steht die Forderung nach der Aktenlage mehreren Gläubigern gesamthandschaftlich zu, darf die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn diese gemeinsam betrieben haben und sie auch im Rechtsöffnungsverfahren gemeinschaftlich als Kläger auftreten. Es handelt sich um einen Fall notwendiger Streitgenossenschaft, und zwar sowohl im Betreibungsverfahren als auch im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 71 ff.; PKG 2002 Nr. 21 für den Fall eines gemeinschaftlichen Mietvertrages). Hat fälschlicherweise ein Gläubiger alleine betrieben und um Rechtsöffnung ersucht, ist sein Begehren mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Ein nachträglicher Einbezug eines fehlenden notwendigen Streitgenossen ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. Eva Borla-Geier, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 14 ff. zu Art. 70 ZPO; weniger restriktiv allerdings Balz Gross/Roger Zuber, in: Hauseer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 36 zu Art. 70 ZPO). c) Von der Sachlegitimation zu unterscheiden ist die Frage der Verfahrenslegitimation, d.h. wer im Rechtsöffnungsverfahren als Partei auftreten kann. Aufgrund des engen Konnexes zwischen dem Rechtsöffnungsverfahren und der ihm zugrundeliegenden Betreibung sind dies nur die an der betreffenden Betreibung beteiligten Personen. Zur Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuches legitimiert ist demnach in erster Linie, wer selber als Gläubiger betrieben hat. Kommt es nach Anhebung der Betreibung zu einem Gläubigerwechsel (z.B. als Folge eines Erbganges oder einer Abtretung), kann der neue Gläubiger in die betreibungsrechtliche Stellung des bisherigen eintreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung an das Betreibungsamt, wobei der neue Gläubiger den Übergang der Berechtigung nachzuweisen hat. Danach kann er in eigenem Namen ein Begehren um Rechtsöffnung stellen oder ein bereits hängiges Rechtsöffnungsverfahren fortführen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 29 und 33 zu Art. 84 SchKG; Peter Stücheli, a.a.O., S. 67 und 69 f.). Ausserhalb eines derartigen Gläubigerwechsels, der letztlich auf einem Übergang der materiellen Berechtigung während laufendem Betreibungsverfahren gründet, ist einer Person, die nicht selber betrieben hat, die Teilnahme an einem Rechtsöffnungsverfahren verwehrt. Ihr fehlt es an der erforderlichen Verfahrenslegitimation mit der Folge, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden kann (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 170 FN 20). Nichts anderes kann gelten, wenn

Seite 8 — 12 sich eine solche Person erst im Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung beteiligt. d) Hinzu kommt, dass zur Erhebung einer Beschwerde nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen  abgesehen von gewissen gesetzlich geregelten Ausnahmen  nur legitimiert ist, wer bereits am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Auf ein Rechtsmittel darf generell nur eingetreten werden, wenn die anfechtende Partei beschwert ist, d.h. wenn die Vorinstanz ihren Anträgen nicht vollumfänglich gefolgt ist (formelle Beschwer) und sie überdies ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Einer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten und durch den angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar betroffenen Person fehlt sowohl das eine als auch das andere, zumal sie weder Anträge gestellt hat, denen mit dem angefochtenen Entscheid nicht entsprochen worden wäre, noch ein direkter Eingriff in ihre Rechtsposition vorliegt, der ein Rechtschutzinteresse an dessen Anfechtung begründen würde. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), was ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich zieht (vgl. Susanne Afheldt/Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). 4.a) Wie der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat, lautet der Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall einzig auf X._____ (Vorinstanz act. II./2). Auch das Rechtsöffnungsgesuch (Vorinstanz act. I./1) wurde ausschliesslich im Namen von X._____ gestellt. In den beiden mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Pfändungsverlustscheine (Vorinstanz act. II./3 und act. II./4) ist dagegen neben X._____ auch Y._____ als Gläubigerin aufgeführt. Der Vorderrichter hat daher das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung abgewiesen, dass mit den beiden Pfändungsverlustscheinen zwar ein Titel vorliege, der grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (Art. 149 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 82 SchKG), diese den Gesuchsteller indessen nicht als allein berechtigten Gläubiger ausweisen würden, so dass ihm die Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation nicht erteilt werden dürfe. Mit der Beschwerde werden weder die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des Zahlungsbefehls und der Verlustscheine bestritten noch die rechtliche Würdigung des Vorderrichters in Frage gestellt. Unangefochten bleibt namentlich seine Erwägung, dass in den Akten keine Hinweise vorhanden seien, die auf das Vorliegen einer Solidarforderung im Sinne von Art. 150 OR hindeuten würden, weshalb die beiden Gläubiger materiellrechtlich nur gesamthaft berechtigt seien, die Erfüllung der (offenbar auf einem Mietverhältnis gründenden) Schuld zu verlangen, und folglich auf Gläubigerseite

Seite 9 — 12 eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Von diesen  nach dem vorstehend Dargelegten auch in rechtlicher Hinsicht zutreffenden  Erkenntnissen hat daher auch die Beschwerdeinstanz auszugehen. Mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird sodann zumindest implizit bestätigt, dass die Verlustscheinforderungen nach wie vor beiden Beschwerdeführern zustehen, soll doch ein positives Ergebnis nach Abzug der Spesen je zur Hälfte an beiden Parteien verteilt werden. Zugleich scheint der Vertreter der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der vom Vorderrichter festgestellte Mangel der fehlenden Aktivlegitimation durch Vorlage einer Vollmacht von Y._____ und deren nachträglichen Konstituierung als Prozesspartei behoben werden kann. Dabei verkennt er  wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht  wesentliche Grundsätze des Betreibungs- und Zivilprozessrechts. b) Zum einen führt die Tatsache, dass Y._____ an den Verlustscheinforderungen (mit-)berechtigt ist und sie zusammen mit X._____ folglich aktivlegitimiert wäre, nicht dazu, dass ihr gegen den von X._____ alleine erwirkten Entscheid auch die Beschwerdelegitimation zukäme. Die Beschwerdebefugnis hängt vielmehr davon ab, dass eine Person bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt war. Eine Ausnahme bestünde einzig im Falle einer Rechtsnachfolge, d.h. wenn die Parteistellung etwa durch eine Abtretung der strittigen Forderung nachträglich erworben worden wäre. Eine derartige Rechtsnachfolge, die zu einem  auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachtenden  Parteiwechsel (Art. 83 Abs. 1 ZPO) berechtigen würde, steht vorliegend indessen gerade nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeerhebung im Namen von Y._____ wird vielmehr mit ihrer vorbestehenden Berechtigung an den beiden Forderungen begründet. Ein nachträglicher Beitritt eines notwendigen Streitgenossen ist jedoch ausgeschlossen, und zwar nicht bloss im erstinstanzlichen Verfahren, sondern  a fortiori  auch im Beschwerdeverfahren. Y._____ mag zwar am Einzug der fraglichen Forderungen interessiert sein. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse genügt aber nicht, um eine materielle Beschwer zu bejahen. Auf jeden Fall fehlt es sodann an der formellen Beschwer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie in ihrem Namen erhoben wurde. c) Zum andern fehlt es Y._____ aber auch an der für das Rechtsöffnungsverfahren erforderlichen Verfahrenslegitimation, da sie in der laufenden Betreibung gar nicht als Gläubigerin aufgetreten ist. Eine Beteiligung am Rechtsöffnungsverfahren hätte bedingt, dass sie zuvor auch die betreibungsrechtliche Gläubigerstellung (durch einen dem Betreibungsamt angezeigten Gläubigerwechsel) erlangt

Seite 10 — 12 hätte, was wiederum nur für den Fall eines nachträglichen Übergangs der materiellen Berechtigung vorgesehen ist. Der Beitritt eines fehlenden notwendigen Streitgenossen ist dagegen ausgeschlossen. Auch aus diesem Grund kann somit auf die in ihrem Namen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. d) Solange der Zahlungsbefehl nur auf X._____ lautet, würde es den Beschwerdeführern auch nichts nützen, wenn aus rein zivilprozessualer Sicht ein nachträglicher Prozessbeitritt zuzulassen wäre. Auch damit bliebe es nämlich dabei, dass zwischen den aus den Titeln hervorgehenden (mehreren) Gläubigern und dem (alleine) betreibenden Gläubiger keine Identität besteht. Damit den in den Titeln ausgewiesenen Gläubigern Rechtsöffnung erteilt werden kann, genügt es nicht, dass sie im Rechtsöffnungsverfahren gemeinsam auftreten, sondern dies muss bereits im Betreibungsverfahren der Fall gewesen sein. Vorliegend wurde die Betreibung indessen unbestrittenermassen alleine im Namen von X._____ angehoben. Damit war er alleine legitimiert, in der betreffenden Betreibung um Rechtsöffnung zu ersuchen, deren Erteilung aber vorausgesetzt hätte, dass er einen Erwerb der alleinigen Berechtigung an den Verlustscheinforderungen, etwa durch Abtretung, hätte nachweisen können. Folgt man der  allerdings umstrittenen  Rechtsprechung des Bundesgerichts, hätte die Abtretung der Forderungen sogar noch nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen können (BGE 128 III 44; vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 75 zu Art. 82 SchKG m.w.N.). Eine derartige Rechtsnachfolge hat X._____ im vorinstanzlichen Verfahren allerdings weder behauptet geschweige denn urkundlich nachgewiesen, weshalb der Vorderrichter das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hätte eine Abtretung sodann als Folge des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht mehr berücksichtigt werden können. Selbst wenn die Vollmacht von Y._____  entgegen ihrer Bezeichnung und den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde  als nachträgliche Abtretung der Forderungen zu verstehen gewesen wäre, wäre eine Erteilung der Rechtsöffnung daher nicht mehr möglich gewesen. Soweit die Beschwerde im Namen von X._____ erhoben wurde, erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) auf CHF 600.-- festgesetzt werden, zulasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind mehrere Personen als Haupt- oder Neben-

Seite 11 — 12 parteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten; dabei kann es auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer eine interne Regelung über die Kostentragung getroffen (act. A.3). Für das Gericht besteht kein Grund, von dieser Regelung abzuweichen. Dementsprechend werden die Kosten X._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Inwieweit sich sein Vertreter an diesen Kosten zu beteiligen hat, bleibt der internen Auseinandersetzung überlassen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig respektive offensichtlich unbegründet erwiesen hat, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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