Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 22 30. Mai 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch des X._____, Gesuchsteller, in Sachen der Y . _____AG , Gläubigerin, gegen den Gesuchsteller und des Betreibungs - u n d Konkursamtes Plessur , Grabenstrasse 15, Postfach 48, 7002 Chur, betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 29. April 2016, in die vom Betreibungs- und Konkursamt Plessur zugestellten Verfahrensakten, sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____AG am 18. März 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur ein Betreibungsbegehren über CHF 9'049.40 gegen X._____ stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Plessur den entsprechenden Zahlungsbefehl am 30. März 2016 erliess, welcher am 06. April 2016 von X._____ in Empfang genommen wurde, – dass X._____ am 29. April 2016 das Betreibungsamt Plessur um Verlängerung der First zur Erhebung des Rechtsvorschlags ersuchte, da er seit 14. April 2016 krankgeschrieben und stationär in der Psychiatrischen Klinik A._____ sei, – dass X._____ dem Schreiben ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Psychiatrischen Dienste Graubünden beilegte, welches seine Arbeitsunfähigkeit vom 14. April bis 21. April 2016 bestätigt, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Plessur das Gesuch von X._____ zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass das Kantonsgericht X._____ am 10. Mai 2016 mitteilte, er habe im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG ein unverschuldetes Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags nachzuweisen und das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis dafür nicht genüge; nachgewiesen werden müsse, dass er in der fraglichen Zeit ab 06. April 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, gegen den zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben, – dass X._____ dieses Schreiben am 11. Mai 2016 in Empfang nahm, – dass X._____ den geforderten Nachweis innert der gesetzten Frist bis zum 18. Mai 2016 nicht erbrachte, – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes
Seite 3 — 4 Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen, – dass X._____ zur Begründung seines Gesuchs lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, gültig vom 14. April 2016 bis 21. April 2016, einreichte, – dass X._____ somit von der Zustellung des Zahlungsbefehls bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund eine Woche Zeit gehabt hätte, um gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben, – dass auch eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit nichts darüber aussagt, ob der Schuldner auch bezüglich der Erhebung eines Rechtsvorschlags handlungsunfähig war, – dass X._____ der Aufforderung, diesen Nachweis zu erbringen, nicht gefolgt ist, – dass somit der vom Gesetz geforderte Nachweis, dass die Fristversäumnis aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses erfolgte, nicht erbracht ist, so dass das Gesuch schon aus diesem Grunde abzuweisen ist, – dass X._____ sodann auch nicht nachgewiesen hat, dass er nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Frist wie der versäumten Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass das Gesuch somit abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 entschieden: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: