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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2016 KSK 2015 85

18 gennaio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·991 parole·~5 min·6

Riassunto

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 85 21. Januar 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 8. Dezember 2015, in Sachen der Y._____, Gläubigerin, gegen Z._____, Schuldner, betreffend Pfändung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. Dezember 2015 (Poststempel vom 21. Dezember 2015) samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 29. Dezember 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 12. Mai 2015 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gegen Z._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 110'444.75 stellte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 13. Mai 2015 den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher am 1. Juni 2015 dem Schuldner zugestellt werden konnte, – dass dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 6. Juli 2015 die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag erteilte, – dass die AHV-Ausgleichskasse am 10. August 2015 beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass dem Betreibungsamt über die Tochter des Schuldners im Rahmen der Vorbereitungen für die Pfändung bekannt wurde, dass die Versicherung A._____ im Jahre 1990 zugunsten der Erben B._____ einen Betrag von Fr. 735'000.-- hinterlegt hat, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 4. November 2015 gegen Z._____ die Pfändung vollzog und in Abwesenheit des Schuldners Guthaben und Wertschriften in der Höhe des Anteils des Schuldners maximal bis zum Betrage von Fr. 112'628.85 nebst weiteren Kosten pfändete, – dass das Betreibungsamt weiter festhielt, das diverse Guthaben beim Kreisamt Oberengadin auf den Namen der Erben B._____ in Barschaften und Wertschriften hinterlegt seien; das Erbe sei unverteilt; der Inhalt des Wertschriftendepots sei nicht bekannt und die Schätzung erfolge zu einem späteren Zeitpunkt nach Kenntnis über die Höhe des Erbanteils, – dass das Betreibungsamt am 8. Dezember 2015 X._____ eine Anzeige der Pfändung einer Forderung zukommen liess,

Seite 3 — 5 – dass X._____ dagegen am 19. Dezember 2015 (Poststempel vom 21. Dezember 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und begehrte, die Pfändung sei aufzuheben, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 29. Dezember 2015 den Antrag stellte, die Pfändung sei aufrecht zu erhalten und es sei der Anteil des Schuldners am Erbe festzustellen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, – dass aus den Akten nicht hervorgeht, in welchem verwandtschaftlichen bzw. erbrechtlichen Verhältnis der Beschwerdeführer zum Schuldner steht, – dass aufgrund der Anzeige der Pfändung einer Forderung an X._____ aber davon ausgegangen werden kann, dass er einer der Erben B._____ ist, für welche beim Kreisamt Oberengadin von den Versicherung A._____ Gelder hinterlegt wurden, – dass unter den gegebenen Umständen im weiteren davon ausgegangen werden kann, dass die beim Kreisamt Oberengadin gepfändeten Guthaben Teil einer noch nicht verteilten Erbschaft sind, – dass in derartigen Fällen gemäss der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) vorzugehen ist, – dass gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bei Anteilen des betriebenen Schuldners am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft sich die Pfändung des Anteilsrechts nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken kann, – dass bei der Pfändung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen in der Pfändungsurkunde sämtliche Mitanteilhaber und auch die besondere

Seite 4 — 5 Art des Gemeinschaftsverhältnisses, in dem diese stehen, vorzumerken sind; der Schuldner ist darüber zur Auskunft verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 VVAG), – dass das Betreibungsamt grundsätzlich den Wert des Anteilsrecht zu ermitteln hat und lediglich dann, wenn dieser ohne eingehende Erhebungen nicht ermittelt werden kann, die Feststellung darüber genügt, ob nach Pfändung des Anteilsrechts die Forderungen der pfändenden Gläubiger durch den Schätzungswert aller gepfändeten Gegenstände gedeckt erscheinen oder ob die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein zu betrachten ist (Art. 5 Abs. 3 VVAG), – dass insbesondere auch auf Art. 6 Abs. 2 und im Falle der Verwertung auf die Art. 8 ff. VVAG zu verweisen ist, – dass gemäss Pfändungsurkunde offensichtlich nicht nach diesen Regeln vorgegangen wurde, – dass es entgegen dem Antrag des Betreibungsamtes auch nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fällt, den Anteil des Schuldners am Erbe festzustellen, – dass dies im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VVAG, sofern möglich, vom Betreibungsamt vorzunehmen ist bzw. je nach Fortsetzung des Verfahrens dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 VVAG), – dass die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2015 somit aufzuheben ist und das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell (heute Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja) anzuweisen ist, eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, – dass gemäss Art. 61 GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändung in der Betreibung-Nr. 2151783 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (heute Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja) aufgehoben. Das Betreibungsamt wird angewiesen eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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