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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.04.2016 KSK 2015 71

4 aprile 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,317 parole·~7 min·10

Riassunto

Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen | Aufsicht Direktes Gesuch

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 71 04. April 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch des Betreibungsamtes Imboden , Casa Communala, 7014 Trin, Gesuchsteller, in Sachen des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Gesuchsgegner, vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen A._____, Gesuchsgegner, B._____, Gesuchsgegner, C._____, Gesuchsgegnerin, D._____, Gesuchsgegnerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 17. November 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme von Rechtsanwalt Quinter vom 7. Dezember 2015 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden vom 7. Dezember 2015 samt mitgereichten Akten, in die weiteren Rechtschriften sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Kanton Graubünden A._____ über das Betreibungsamt Imboden (heute Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden) für eine Forderung von CHF 10'101'912.05 zuzüglich Zinsen und Kosten betreibt, – dass nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner mit Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Juni 2015 für den Betrag von CHF 10'101'912.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, – dass durch das Betreibungsamt Imboden bereits am 13. Januar 2015 nebst einem Personenwagen der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ sowie fünf auf den Namen des Schuldners lautende Konti und der Anteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft E._____ sel. gepfändet wurden, – dass die Pfändung eines Anteilrechtes am Gemeinschaftsvermögen den Nachkommen von A._____ und dem Grundbuchamt der Gemeinde O.1_____ angezeigt wurde, – dass das Betreibungsamt Imboden die Beteiligten in der Folge zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG einlud, – dass die beiden am 23. September 2015 und am 26. Oktober 2015 durchgeführten Einigungsverhandlungen zu keiner Einigung führten, – dass sich dabei der Schuldner und seine Nachkommen insbesondere auf den Standpunkt stellten, die Konti bei der Bank.1_____, der Bank.4_____, bei der Bank.2_____ und bei der Bank.3_____ seien gemeinsame Konten der Ehegatten gewesen; der Saldo per 31. August 2015 sei "für die Berechnung der Erbschaftsanteile anzusetzen", – dass demgegenüber der Kanton Graubünden davon ausging, im Strafurteil gegen A._____ des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juni 2014 seien die Konti bei der Bank.3_____, der Bank.4_____, der Bank.2_____, der Bank.1_____ und der F._____AG gerichtlich eingezogen worden und zur De-

Seite 3 — 6 ckung der Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB bestimmt worden; sie würden deshalb nicht in die Erbmasse fallen, – dass in der Folge ein Angebot der Nachkommen von A._____ zur Übernahme der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ vom Kanton Graubünden abgelehnt wurde, – dass das Betreibungsamt Imboden am 17. November 2015 die Verfahrensakten im Sinne von Art. 10 VVAG dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übermittelte und den Antrag stellte, die Konten _____ und _____ bei der Bank.4_____ seien im Sinne des Urteils SK1 14 19 des Kantonsgerichts von Graubünden als Ersatzforderung der Pfändung beizuziehen; die Liegenschaft an der _____strasse, O.1_____, solle als Ganzes versteigert werden und der Erlös anteilsmässig an die Erben und die Betreibung Nr. _____ verteilt werden, – dass A._____ und seine Nachkommen am 7. Dezember 2015 auf Abweisung des Gesuches antrugen, – dass der Kanton Graubünden am 7. Dezember 2015 seine Stellungnahme einreichte, den Antrag des Betreibungsamtes Imboden unterstützte und ergänzte, es seien sämtliche rechtskräftig beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2014 zur Betreibung Nr. _____ beizuziehen; bezüglich der Liegenschaft an der _____strasse in O.1_____ sei auch der Erbanspruch des A._____ am hälftigen Miteigentumsanteil der E._____ sel. der Betreibung zuzuführen, – dass in der Folge ein weiterer Schriftenwechsel geführt wurde, – dass gemäss Art. 132 Abs. 2 SchKG der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens ersucht, wenn es etwa um die Verwertung einer unverteilten Erbschaft geht, – dass Art. 10 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) näher bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde, unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, verfügt, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll,

Seite 4 — 6 – dass sich die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Frage der Bestimmung des Verwertungsverfahrens zu beschränken hat und nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen entscheiden darf (BGE 114 III 98; Magdalena Rutz/Jürg Roth, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 20 zu Art. 132 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 132 SchKG), – dass dies dazu führt, dass auf die Anträge des Betreibungsamtes Imboden und des Kantons Graubünden, welche über die blosse Bestimmung des Verwertungsverfahrens hinausgehen, nicht eingetreten werden kann, – dass somit festzuhalten ist, dass die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG und Art. 10 Abs. 2 VVAG nur festlegen kann, ob die Anteilsrechte als solche zu versteigern sind oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlasses nach den dafür geltenden Regeln durchzuführen ist, – dass sowohl Art. 132 SchKG als auch Art. 10 VVAG davon ausgehen, dass bereits geklärt ist, welche der gepfändeten Vermögenswerte alleiniges Eigentum des Schuldners und welche Anteile an Gemeinschaftsvermögen darstellen, – dass dies aber hinsichtlich der gepfändeten Konti aber gerade ein Streitpunkt unter den Beteiligten ist, – dass diese Frage somit zunächst zu entscheiden ist, bevor das Verwertungsverfahren zu bestimmen ist, – dass dieser Entscheid im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG herbeizuführen ist (vgl. PKG 2002 Nr. 31 unter Hinweis auf BGE 70 IV 179; Adrian Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 16 zu Art. 106 SchKG), – dass aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juni 2014 (SK1 14 19) wohl feststeht, dass A._____ dem Kanton Graubünden den Betrag von CHF 10'101'912.05 schuldet,

Seite 5 — 6 – dass trotz der gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB erfolgten Einziehung der gepfändeten Konti nicht definitiv feststeht, dass diese Vermögenswerte auch im Alleineigentum vom A._____ stehen, – dass die Einziehung der fraglichen Vermögenswerte grundsätzlich nur eine Beschlagnahmung bedeutet und im Rahmen des Betreibungsverfahrens die Ansprüche daran näher zu klären sind (vgl. dazu den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2015, KSK 14 90), – dass A._____ und seine Nachkommen dem Betreibungsamt Imboden die Einleitung des Widerspruchsverfahrens bereits am 30. November 2015 beantragt haben und das Betreibungsamt ein solches Verfahren auch selbst in Erwägung gezogen hat (vgl. das Schreiben des Betreibungsamtes Imboden an Rechtsanwalt Quinter vom 4. Dezember 2016, act. C.1.3), – dass das Betreibungsamt indessen fälschlicherweise davon ausging, dass die Aufsichtsbehörde zunächst den Verwertungsmodus festzulegen habe, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden somit anzuweisen ist, das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten, – dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass die Kosten dieses Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben und keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (analoge Anwendung von Art. 61 und Art. 62 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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