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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.01.2016 KSK 2015 67

6 gennaio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·6,329 parole·~32 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 67 5. Februar 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar ad hoc Crameri In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum, Friedrichstrasse 29, DE-40699 Erkrath, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Maloja vom 15. Oktober 2015, mitgeteilt am 16. Oktober 2015, in Sachen der Y . _____GmbH , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Exner, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Die Y._____GmbH schloss mit der X._____AG (nachfolgend X._____AG), am 10. Juni 2013 eine Zahlungsvereinbarung (nachfolgend Zahlungsvereinbarung) ab, wonach die X._____AG anerkannte, der Y._____GmbH aus einem Vertrag über Entsorgungsdienstleistungen den Betrag von EUR 28'717.43 zuzüglich Zins zu 8.12 % seit dem 29. April 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsberatungskosten von EUR 1'680.00 zu schulden, und sie sich zur Begleichung der Schuld in sieben Raten verpflichtete. Nach der Bezahlung der ersten beiden Raten von je EUR 5'000.00 blieben die weiteren Ratenzahlungen aus, weshalb die Y._____GmbH die Beträge von CHF 22'843.90 (EUR 18'717.43 zum Kurs von CHF 1.22046) nebst Zins zu 8.12 % seit 31. Juli 2013, CHF 6'089.50 (EUR 4'989.53 = Zins auf EUR 28'717.43 vom 29. April 2011 bis 17. Juni 2013), CHF 276.90 (EUR 226.88 = Zins auf EUR 23'717.43 vom 18. Juni 2013 bis 30. Juli 2013) und CHF 2'050.35 (EUR 1'680.00 = Rechtsberatungskosten) nebst Zins zu 5% seit 16. August 2013 in Betreibung setzte (Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 27. Mai 2014). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die X._____AG am 03. Juli 2014 Rechtsvorschlag. B. Am 14. Januar 2015 ersuchte die Y._____GmbH (nachfolgend Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Maloja um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der X._____AG (nachfolgend Gesuchgegnerin). C. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2015 beantragte die Gesuchgegnerin die kostenfällige Zurückweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Sie machte geltend, das angerufene Gericht sei sachlich, funktional sowie örtlich nicht zuständig. Rechtsstreitigkeiten aus der Zahlungsvereinbarung seien in O.1_____ (D) auszutragen. Erfüllungsort des Vertrages über Entsorgungsdienstleistungen und der Zahlungsvereinbarung sei ebenfalls O.1_____. Sodann sei es unzulässig, die Forderungsbeträge in Schweizer Franken zu beziffern. Schliesslich sei die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten durch Zahlung erloschen. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 replizierte die Gesuchstellerin unaufgefordert, wobei sie einen Zahlungseingang von CHF 33'859.74 (entsprechend EUR 27'735.23 zum Umrechnungskurs von CHF 1.22046) per 17. Februar 2015 bestätigte und zugleich geltend machte, unter Berücksichtigung der bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen sei noch ein Betrag von CHF 447.18 (EUR 366.40 zum

Seite 3 — 19 Kurs von CHF 1.22046) zuzüglich der Betreibungskosten von CHF 103.30 offen. Ein Doppel dieser Eingabe (samt Beilagen) sandte das Bezirksgericht Maloja am 27. Februar 2015 zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei, welcher die Sendung frühestens am 2. März 2015 zugegangen sein kann. E. In der Folge erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja in seiner Funktion als Einzelrichter SchKG mit Entscheid vom 09. März 2015, mitgeteilt am 10. März 2015, wie folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2014) wird im Umfang von CHF 33'859.74 zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2014) gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für den Betrag von CHF 447.18, zuzüglich 5 % Zins seit 18. Februar 2015, provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 500.werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden bei der Gesuchstellerin bezogen unter Erteilung des Regressrechts auf die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 2'835.- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung Revision / Beschwerde / Aberkennungsklage) 5. (Mitteilung)" F. Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhob die Gesuchgegnerin gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Unter anderem rügte sie in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Eingabe der Gegenpartei vom 26. März (recte Februar) 2015 erst mit Zustellung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides bekannt gemacht worden sei, mithin darauf nicht habe erwidert werden können und die erforderliche Replik rechtsfehlerhaft nicht mehr vor Erlass des Rechtsöffnungsentscheides berücksichtigt worden sei. G. Mit Entscheid KSK 15 16 vom 28. Mai 2015, mitgeteilt 02. Juni 2015, wurde die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichtes Maloja vom 9. März 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

Seite 4 — 19 H. Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Maloja vom 10. August 2015 wurde der Gesuchgegnerin die Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens zur Eingabe der Gegenpartei vom 26. Februar 2015 Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 28. August 2015, eingegangen am 03. September 2015, reichte die Gesuchgegnerin eine Stellungnahme ein und ersuchte zugleich um eine Fristerstreckung, welche ihr mit Wirkung bis 18. September 2015 bewilligt wurde. J. Am 18. September 2015, eingegangen am 21. September 2015, reichte die Gesuchgegnerin eine mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2015 weitgehende übereinstimmende Eingabe ein. Sie beantragte die Zurückweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, bestritt die Rechtmässigkeit der Umrechnung der Euro-Schuld in Schweizer Franken und machte die Tilgung der gesamten Forderung geltend. Ergänzend wies sie auf Art. 84 OR hin, wonach eine Fremdwährungsschuld auch in Schweizer Franken erfüllt werden könne. Geschuldet sei aber einzig und allein eine Zahlung in Auslandwährung. Massgebend sei der Wechselkurs im Fälligkeitszeitpunkt. Die Gesuchstellerin könne nur die Leistung in vereinbarter Auslandwährung verlangen. Sie habe daher zulässigerweise nur die noch offene Restforderung von EUR 27'738.72 erfüllt. Für eine Umrechnung bestehe kein Raum. Da die Betreibungs- und Klagebegehren mit unzulässigen Anträgen verfolgt worden seien und es vorprozessual an einer wirksamen Inverzugsetzung gefehlt habe, bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung von Betreibungskosten. Zudem werde der geltend gemachte Aufwand von 10.3 Stunden bestritten. Zur Abgeltung der vorprozessualen Aufwendungen seien EUR 1'650.00 bezahlt und vereinbart worden. Sie habe nicht für die Kosten eines Anwaltswechsels aufzukommen. K. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja in seiner Funktion als Einzelrichter SchKG erkannte mit Entscheid vom 15. Oktober 2015, welcher den Parteien am 16. Oktober 2015 mitgeteilt wurde, was folgt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2014) wird im Umfang von CHF 33'859.74 zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2014) gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für den Betrag von CHF 447.18, zuzüglich 5 % Zins seit 18. Februar 2015, provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Seite 5 — 19 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden bei der Gesuchstellerin bezogen unter Erteilung des Regressrechts auf die Gesuchsgegernin. 4. (Rechtsmittelbelehrung Revision / Beschwerde / Aberkennungsklage) 5. (Mitteilung)." Im Entscheid wurde begründend ausgeführt, dass die Gesuchgegnerin ihren Sitz in O.2_____ habe und dort auch betrieben worden sei. Dagegen habe sie keine Beschwerde erhoben. Das Rechtsöffnungsverfahren sei daher zwingend auch am Betreibungsort durchzuführen. Des weitern wurde erwogen, dass die Gesuchstellerin zu Recht ihre Forderung per 26. Mai 2014 in Schweizer Franken umgerechnet habe. In der Zwischenzeit habe die Gesuchgegnerin einen Betrag von CHF 33'859.74 bezahlt, was die Gesuchstellerin bestätigt habe. In diesem Umfang sei das vorliegende Verfahren daher zufolge Anerkennung als erledigt abzuschreiben. Ferner wurde festgestellt, dass die von der Gesuchstellerin eingereichte Zahlungsvereinbarung vom 10. Juni 2013 eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Mangels Widerspruch der Gesuchgegnerin sei auf die Zinsberechnung der Gesuchstellerin abzustellen. Demnach stehe in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 OR noch ein Teilbetrag der Hauptforderung von CHF 447.18 (EUR 366.40 zum Umrechnungskurs von 1.22046 CHF/EUR) aus, weshalb in diesem Umfang das Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen sei. L. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2015 (Ankunft Grenzstelle Schweiz) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei sie folgenden Antrag stellte: "unter Aufhebung dieses angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtes Maloja vom 15. Oktober 2015, das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin (Klägerin) vom 14. Januar 2015 (in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell nach Ziffer 1. und 2. der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums, derzeit noch betrieben als rechtshängige Restforderung über 447.18 CHF, Betreibungskosten von 103.30 CHF, Kosten der Rechtsöffnung von 500.00 CHF, ausseramtliche Entschädigung von 2'835.00 CHF) kostenpflichtig zurückzuweisen." M. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 03. November 2015 wurde das Bezirksgericht Maloja ersucht, dem Kantonsgericht sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis zuzustellen. Ebenfalls mit Verfügung vom 03. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin

Seite 6 — 19 aufgefordert, dem Kantonsgericht bis am 16. November 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 200.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegangen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht über Rechtsöffnungsbegehren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] i. V. m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO), wobei die Beurteilung der sich aus den betreibungsrechtlichen Summarsachen ergebenden Weiterzüge in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). b) Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 15. Oktober 2015 und ging bei der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 ein (vgl. Vorinstanz act. 23). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 23. Oktober 2015 der Deutschen Post übergeben und am 29. Oktober 2015 (Ankunft Grenzstelle Schweiz) von der Schweizerischen Post zur Beförderung angenommen. Die Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält überdies sowohl einen Antrag als auch eine Begründung, womit sie den Formerfordernissen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu genügen vermag. Inwieweit die Begründung auch den von Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderungen entspricht, wird im Sachzusammenhang zu prüfen sein. Der Beschwerdeschrift nicht beigelegt war  entgegen der Vorgabe von Art. 321 Abs. 3 ZPO  der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja. Bei besagter Bestimmung handelt es sich jedoch nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung eine entsprechende Aufforderung des

Seite 7 — 19 Gerichtes nach sich ziehen kann (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 321 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde ein Exemplar des angefochtenen Entscheids vom Bezirksgericht Maloja angefordert, womit sich eine Aufforderung zur Verbesserung erübrigte. c) In der Beschwerdeschrift werden dem Wortlaut nach die Aufhebung des gesamten Rechtsöffnungsentscheides und die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches beantragt. Damit wird formell auch die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides angefochten, worin das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 33'859.74 zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben wurde. Wie bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids des Bezirksgericht Maloja hervorgeht, steht insoweit aber nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern ausschliesslich die Revision zur Verfügung. Die Vorinstanz hat die nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens erfolgte Zahlung einer (teilweisen) Anerkennung des Gesuches gleichgesetzt und das Verfahren in diesem Umfang durch Abschreibung gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO erledigt. Dabei handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits die Anerkennung – ebenso wie der Klagerückzug oder ein Vergleich – den Prozess unmittelbar beendet. Der Abschreibungsentscheid als solcher bildet kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann. Möglich ist einzig die Revision, welche in Bezug auf materielle und prozessuale Mängel des Vergleichs, des Klagerückzugs oder der Anerkennung primäres und ausschliessliches Rechtsmittel ist (vgl. BGE 139 III 133 betreffend Vergleich; Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015, E.1.1, betreffend Klagerückzug). Weshalb vorliegend etwas anderes gelten sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Verfahrensabschreibung wird gar nicht eingegangen. In der Beschwerdeschrift findet sich aber auch keinerlei Begründung, weshalb Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben wäre. So wird – anders als in der Beschwerde gegen den ersten Rechtsöffnungsentscheids (KSK 15 16) – namentlich die funktionale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichter nicht mehr bestritten und auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs steht nicht mehr zur Diskussion. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass der Vorderrichter die Zahlung zu Unrecht als Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuches gewertet habe und stattdessen – wie dies auch die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 23. Februar 2015 (vgl. Vorinstanz act. 5) beantragt hatte – von einer Gegenstandslosigkeit des Gesuches auszuge-

Seite 8 — 19 hen gewesen wäre (mit der Folge, dass das Verfahren gestützt auf Art. 242 ZPO hätte abgeschrieben werden müssen, was wiederum einen beschwerdefähigen Entscheid gebildet hätte). In der Beschwerdeschrift fehlt es mithin an einer Rüge, für welche nach einem Teil der Lehre und der Praxis einzelner Gerichte auch im Falle einer Abschreibung im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO das in der Sache gegebene Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde offensteht (vgl. zur diesbezüglichen Kontroverse Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO: Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 11 zu Art. 241 ZPO). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides verlangt wird. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [zit. ZPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent-

Seite 9 — 19 scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz hat die von den Parteien unterzeichnete Zahlungsvereinbarung vom 10. Juni 2013 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert, aufgrund welcher der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die aus der Zahlungsvereinbarung hervorgehenden Forderungsbeiträge samt Zinsen zusteht. Diese Beurteilung bleibt in der Beschwerdeschrift unbestritten. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin indessen geltend, dass die Zahlungsvereinbarung die Forderung in Euro ausweise und sie gemäss Art. 84 OR einzig zur Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung verpflichtet sei, weshalb die in Schweizer Franken bezifferte Anträge auf Rechtsöffnung unzulässig und kostenpflichtig zurückzuweisen seien. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin auf BGE 134 III 151 und wirft der Vorinstanz vor, die bundesrechtlichen Vorgaben in nicht nachvollziehbarer Weise ignoriert zu haben. b) In BGE 134 III 151 hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob bei einer Fremdwährungsschuld auf Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung in Schweizer Franken geklagt werden kann. Dabei hat es erwogen, dass der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren Schuld gemäss Art. 84 Abs. 2 OR zwar im Sinne einer Alternativermächtigung berechtigt sei, in Schweizer Franken zu erfüllen, sofern die Parteien die Möglichkeit einer solchen Ersatzleistung nicht durch eine sog. Effektiv-Klausel ausgeschlossen hätten. Die Alternativermächtigung ändere aber nichts daran, dass einzig und allein eine Zahlung in der vereinbarten Auslandwährung geschuldet sei. Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gelte nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger, dessen Forderung ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung gehe und der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern könne. Entsprechend ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in geschuldeter Fremdwährung zusprechen kann und die auf Schweizer Franken lautende Klage im materiellen Recht keine Grundlage findet.

Seite 10 — 19 Davon ausdrücklich abgegrenzt hat das Bundesgericht dagegen die Rechtslage im Vollstreckungsverfahren. In Erwägung 2.3 hat es zu dieser Unterscheidung was folgt festgehalten: "Von dieser materiellrechtlichen Frage der geschuldeten Währung zu trennen ist die Frage, wie die Fremdwährungsforderung im Falle der Zwangsvollstreckung in der Schweiz durchzusetzen ist. So ist eine Forderung grundsätzlich auch dann nach dem SchKG zu vollstrecken, wenn sie auf eine fremde Währung lautet […]. Die Pflicht des Schuldners, sich dem Zahlungsbefehl für eine auf ausländische Währung lautende, aber in der Schweiz in Betreibung gesetzte Forderung in "Schweizerwährung" (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) zu unterziehen, ist jedoch von der auf materiellem Privatrecht beruhenden Alternativermächtigung des Schuldners zur Zahlung in Inlandwährung gemäss Art. 84 Abs. 2 OR zu unterscheiden […]. Art. 84 OR regelt die Erfüllung der Obligation durch den Schuldner und nicht die Zwangsvollstreckung der Forderung in der Schweiz. Die Umwandlung einer auf ausländische Währung lautenden Forderung in Schweizer Franken gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist demgegenüber eine Regel der öffentlichen Ordnung und ein Erfordernis der Praktikabilität […]. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Umwandlungsvorschrift nicht, das Rechtsverhältnis unter den Parteien abzuändern und eine Schuld, die gemäss Parteivereinbarung auf ausländische Währung lautet, zu novieren […]. Geschuldet ist vielmehr weiterhin die vertraglich vereinbarte Fremdwährung, weshalb dem Schuldner grundsätzlich die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG offensteht, falls er infolge Währungsveränderungen mehr bezahlt hat […] bzw. dem Gläubiger die Nachforderung auf dem Weg einer neuen Betreibung, falls die Fremdwährung bis zum Ende des Betreibungsverfahrens steigt […]." Auf diese Erwägung hat denn auch die Vorinstanz verwiesen und zugleich festgestellt, dass das Rechtsöffnungsverfahren Teil der Zwangsvollstreckung bilde und dabei nicht über materiellrechtliche Fragen, sondern einzig über Existenz eines Vollstreckungstitels zu urteilen sei. Damit hat die Vorinstanz klar zum Ausdruck gebracht, weshalb Art. 84 OR und die daraus abgeleitete Unzulässigkeit einer Umrechnung der Forderung vorliegend nicht zum Tragen kommt. Der Vorinstanz ist in diesem Punkt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine ungenügende Begründung ihres Entscheides vorzuwerfen. Vielmehr entspricht es bewährter Lehre und Rechtsprechung, dass auch auf fremde Währung lautende Schuldanerkennungen zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, sofern der massgebliche Wechselkurs entweder notorisch ist oder vom Gläubiger nachgewiesen wird. Die Notwendigkeit der Umwandlung einer Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, welcher für das Betreibungsbegehren die Angabe der Forderungssum-

Seite 11 — 19 me in Schweizer Franken zwingend vorschreibt. Dementsprechend kann auch nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 41 zu Art. 82 SchKG mit weiteren Hinweisen, namentlich auf BGE 135 III 88 betreffend Notorietät des Euro-Kurses im Rechtsöffnungsverfahren). In BGE 137 III 623 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass die von Art. 67 SchKG vorgeschriebene Umrechnung zum Kurs am Tage des Betreibungsbegehrens zu erfolgen hat und dieser Kurs auch im Rechtsöffnungsverfahren beachtlich bleibt. An diese Vorgabe hat sich die Vorinstanz gehalten, womit sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist. 4.a) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine vollständige Tilgung der betriebenen Schuld angenommen. In diesem Zusammenhang macht sie einerseits geltend, dass die Beschwerdegegnerin keinen Beleg dafür beigebracht habe, dass ihrem Konto lediglich EUR 27'735.23 gutgeschrieben worden seien. Anderseits hält sie daran fest, dass ihre eigene Forderungs- und Zinsrechnung zutreffend sei und sich die Schuld auf EUR 27'738.73 belaufe statt auf EUR 28'101.63, wie die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage eines nicht anwendbaren Umrechnungskurses fehlerhaft errechnet habe. b) Was die im Verlaufe des Rechtsöffnungsverfahrens geleistete Zahlung anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin ihr Bankhaus angewiesen habe, den Betrag von EUR 27'738.73 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Dieser sei aber lediglich EUR 27'735.23 gutgeschrieben worden, wie dem entsprechenden Kontoauszug zu entnehmen sei. Die Vorinstanz hat damit auf den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2015 eingereichten Beleg abgestellt (vgl. Vorinstanz act. 5.1). Dabei handelt es sich um den Ausdruck eines E-Mails vom 18. Februar 2015, worin die Beschwerdegegnerin ihrer deutschen Anwaltskanzlei den Zahlungseingang anzeigt und  in den Text des E-Mails integriert  eine Kopie des Gutschriftenavis weitergeleitet hat. Dessen Beweiskraft hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2015 zwar sinngemäss bestritten und von der Beschwerdegegnerin die Vorlage des Originalbelegs verlangt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber keinerlei Umstände dargetan hat, welche Zweifel an die Authentizität des Dokumentes hätte wecken können (Art. 180 Abs. 1 ZPO), ist in Anbetracht der geringfügigen Differenz nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Kopie des Avis hat genügen lassen. Ferner kann als notorisch gelten und geht im Übrigen auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zah-

Seite 12 — 19 lungsauftrag (vgl. Vorinstanz act. 3.2) hervor, dass Banken für Überweisungen ins Ausland Spesen belasten, was die Differenz ohne weiteres erklärt. c) Mit Bezug auf die Forderungs- und Zinsberechnung hat sich die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 18. September 2015 darauf beschränkt, den selbst ermittelten Betrag von EUR 27'738.73 als zutreffend zu bezeichnen und der Beschwerdegegnerin eine fehlerhafte Ermittlung des Ausstandes vorzuwerfen, wobei sie die Ursache der Differenz wiederum in der als unzulässig erachteten Umrechnung in Schweizer Franken erblickt zu haben scheint. Wie aus der Übersicht in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2015 hervorgeht, hat diese den per Zahlungsdatum aufgelaufenen Ausstand aber ihrerseits in Euro ermittelt, weshalb der Umrechnungskurs darauf keinen Einfluss hatte. Ebenso hat sie die in Euro erhaltene Zahlung in vollem Umfang an den Ausstand angerechnet und erst den verbleibenden Betrag von EUR 366.40 zum im Betreibungsverfahren massgeblichen Kurs in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Vorinstanz act. 5, S. 4). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin stossen damit ins Leere. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig. Insofern erweist sich die Begründung der Beschwerde als mangelhaft, weshalb fraglich ist, ob darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung Urteil des Bundesgerichts 5D_65/2014 vom 09. September 2014, E. 5.4 f., mit weiteren Hinweisen). Auf jeden Fall hält der angefochtene Entschied aber auch in diesem Punkt einer Überprüfung stand. So zeigt ein Vergleich der von den Parteien geltend gemachten Beträge, dass ausschliesslich hinsichtlich der Zinsberechnung Differenzen bestehen: während die Beschwerdeführerin die geschuldeten Zinsen sowohl in ihrer Stellungnahme von 20. Februar 2015 als auch im beigelegten Zahlungsauftrag (vgl. Vorinstanz act. 3.2) auf EUR 7'341.30 bezifferte, ermittelte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2015 eine Zinsforderung von insgesamt EUR 7'577.39, nämlich EUR 4'989.53 (8.12 % Zins auf EUR 28'717.43 vom 29. April 2011 bis 17. Juni 2013), EUR 226.88 (8.12 % Zins auf EUR 23'717.43 vom 18. Juni 2013 bis 30. Juli 2013), EUR 2'360.98 (8.12 % Zins auf EUR 18'717.43 vom 31. Juli 2013 bis 17. Februar 2015) und EUR 126.81 (5 % Zins auf EUR 1'680.00 vom 16. August 2013 bis 17. Februar 2015). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgestellt, dass der Betrag der Beschwerdeführerin nicht einmal mit deren eigenen Berechnung in der Beilage zu ihrer Eingabe von 28. August 2015 (vgl. Vorinstanz act. 17) übereinstimmt. Darin hatte sie selber eine Zinsforderung von total EUR 7'562.65 ermittelt, was wie-

Seite 13 — 19 derum annähernd dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Betrag entspricht. Eine geringfügige Differenz besteht zum einen mit Bezug auf die Dauer der jeweiligen Zinsperioden, wobei sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit den im Rechtsöffnungsgesuch aufgeführten und seitens der Beschwerdegegnerin unbestrittenen gebliebenen Daten der Teilzahlung (16. Juni 2013 und 31. Juli 2013) deckt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz somit zu Recht auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abgestellt. Die Verzinsung der Hauptforderung mit 8.12 % ab dem 29. April 2011 entspricht sodann der Zahlungsvereinbarung, womit auch für die Vertragszinsen ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 82 SchKG). Die weitere Differenz erklärt sich aus dem Verzugszins von 5 % ab 16. August 2013, den die Beschwerdegegnerin bereits mit dem Zahlungsbefehl auf den Rechtsberatungskosten von EUR 1'680.00 verlangt hat. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass nach Massgabe der Zahlungsvereinbarung auch dieser Betrag bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins fällig geworden und daher der dafür verlangte Zins von EUR 126.81 ebenfalls ausgewiesen sei. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin im Gesuch dargelegt, dass mit der Nichtleistung der am 15. August 2013 fälligen Rate nebst dem noch ausstehenden Rechnungsbetrag von EUR 18'717.43 auch die vorgerichtlichen Rechtsberatungskosten von EUR 1'680.00 sofort fällig geworden seien. Da die besagte Verzugsregelung eine Verfalltagsabrede darstelle, sei die Beschwerdeführerin sowohl nach deutschem (§ 286 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) als auch nach schweizerischem Recht (Art. 102 Abs. 2 OR) ohne zusätzliche Mahnung in Verzug geraten. Nach beiden Rechten habe sie daher Verzugszinsen zu leisten, wobei der Verzugszins nach deutschen Recht (§ 288 Abs. 2 BGB) aktuell 8.17 % und nach schweizerischem Recht mangels anderer Abrede 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) betrage. Diese Ausführungen sind seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben und erweisen sich denn auch in allen Teilen als zutreffend. In Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist sodann, dass für Verzugszinsen aus Praktikabilitätsgründen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn sich diese nicht aus der Schuldanerkennung ergeben. Vorausgesetzt wird dafür, dass es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt, der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird, und entweder eine Mahnung eingereicht oder die Abrede eines bestimmten Verfalltages urkundlich dargetan wird (vgl. Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 82 SchKG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, weshalb die Vorinstanz den Einbezug der Verzugszinsen in die Berechnung des Ausstandes zu Recht geschützt hat. Belief sich die aus der Zahlungsvereinbarung resultierende Forderung, einschliesslich der liquiden Verzugszinsen, per 17. Februar 2015 aber effektiv auf EUR

Seite 14 — 19 28'101.63, verblieb nach Eingang der Zahlung von EUR 27'735.40 ein Restbetrag von EUR 366.40, was zum massgeblichen Wechselkurs dem Betrag von CHF 447.18 entspricht. In diesem Umfang hat die Vorinstanz demnach zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Mit keinem Wort beanstandet hat die Beschwerdeführerin schliesslich, dass die Vorinstanz die Zahlung in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 OR vorweg auf die ausstehenden Zinsen angerechnet und infolgedessen einen Teil der Hauptforderung als ausstehend erachtet hat. Darauf ist daher nicht mehr zurückzukommen. Als Teil der Hauptforderung wäre der Restbetrag an sich weiterhin mit 8.12 % zu verzinsen. Beträfe der Ausstand dagegen die Rechtsberatungskosten, wäre zumindest der Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Rechtsöffnung erteilt wurde für letzteres, was somit ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Beschwerde auch abzuweisen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides richtet. 5.a) In einem letzten Punkt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Überbindung der Betreibungs- und Prozesskosten. Begründet wird dies einzig damit, dass sowohl das Betreibungs- als auch das Klagebegehren von Beginn an mit unzulässigen Anträgen verfolgt worden sei und es im Übrigen auch vorprozessual an einer wirksamen Inverzugsetzung gefehlt habe. Mit ersterem scheint die Beschwerdeführerin an den Einwand der Unzulässigkeit einer Umrechnung der Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken anzuknüpfen, welcher sich als nicht stichhaltig erwiesen hat. Dazu kann auf das bereits Gesagte (vorstehend Erw. 3) verwiesen werden. Was sodann das Fehlen einer Inverzugsetzung anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Verzugsfolgen in der Zahlungsvereinbarung im Sinne einer Verfalltagsabrede geregelt wurden und es daher keiner weiteren Inverzugsetzung bedurfte. Zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung waren die einzelnen Beträge – Hauptforderung, Vertragszinsen und Rechtsberatungskosten – zweifelsohne seit längerem fällig. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die Betreibung einleiten, ohne dass hierfür noch weitere Voraussetzungen hätten gegeben sein müssen. Die Anhebung der Betreibung setzt insbesondere weder eine vorgängige Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung voraus (vgl. Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 4a zu Art. 67 SchKG). Mit ihrer Säumigkeit hat die Beschwerdeführerin den Grund zur Anhebung der Betreibung wie auch zur Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens gegeben. Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG hat sie daher für die Betreibungskosten, wozu sowohl die Kosten des Zahlungsbefehles und jene des Rechtsöffnungsverfahrens gehören, aufzukommen (vgl. Frank

Seite 15 — 19 Emmel, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 3 und 16 zu Art. 68 SchKG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die betriebenen Forderungen nach der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens grösstenteils bezahlt, weshalb dasselbe insoweit abgeschrieben werden konnte. Im darüberhinausgehenden Betrag wurde der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Auch wenn die Abschreibung korrekterweise nicht zufolge Anerkennung des Gesuches, sondern wegen Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO hätte erfolgen müssen, ist dieses Ergebnis einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin gleichzusetzen, weshalb die Vorinstanz die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N 69 f. zu Art. 84 SchKG). b) Für die Kosten des Zahlungsbefehls hat die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechende Praxis des Kantonsgerichts (PKG 1992 Nr. 20) keine Rechtsöffnung erteilt, in den Erwägungen aber ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides blieben die Kosten des Zahlungsbefehls unerwähnt, womit es streng genommen an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin – wenn die Rechtsöffnung für die noch offene Teilforderung definitiv geworden ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 SchKG) – die Betreibung auch für die Kosten des Zahlungsbefehls wird fortsetzen können. Als Teil der Betreibungskosten werden die Zahlungsbefehlskosten der Beschwerdegegnerin ebenso wie die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aus dem Ergebnis der laufenden Betreibung auszurichten sein, auch wenn diese Kosten nicht Gegenstand der Rechtsöffnung bilden (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 29 ff. zu Art. 88 SchKG). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches mit Rücksicht darauf, dass die Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen für die Betreibungskosten haftet, wiederholt erkannt hat, dass dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden braucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.1 sowie 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Aus dem Umstand, dass sich das Dispositiv des angefochtenen Entscheides zu den Kosten des Zahlungsbefehls ausschweigt, wird die Beschwerdeführerin bei der Fortsetzung der Betreibung daher nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

Seite 16 — 19 c) Mit ihrer Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die Höhe der ihr auferlegten aussergerichtlichen Entschädigung. Diesbezüglich wiederholt sie lediglich die Einwände, die sie bereits mit der Stellungnahme vom 18. September 2015 gegen den geltend gemachten Aufwand vorgebracht hat. Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden befasst. Sie hat den durch detailliertes Leistungsverzeichnis belegten Aufwand von 10.5 Stunden als der Sache angemessen beurteilt, jedoch den in Rechnung gestellten Stundenansatz von CHF 330.00 unter Verweis auf den Maximalansatz in der kantonalen Honorarverordnung auf CHF 270.00 herabgesetzt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV]; BR 310.250). Hinsichtlich der Notwendigkeit des Aufwandes und der Bestellung eines Bevollmächtigten hat sie sodann erwogen, dass die Zahlungsvereinbarung aus dem Jahre 2013 stamme, das Rechtsöffnungsverfahren aber erst anfangs 2015 angehoben worden sei, weshalb sich auch der anfänglich befasste Anwalt erneut in die Materie hätte einarbeiten müssen. Zudem hätten zwei Rechtsschriften verfasst werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens zur Hauptsache bezahlt habe. Mit diesen Einwendungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, sondern moniert lediglich, dass der Vorderrichter nicht hinreichend differenziere und den beleglosen Vortrag der Beschwerdegegnerin unreflektiert übernehme. Derartige pauschale Kritik vermag den Anforderungen an der Begründung der Beschwerde nicht zu genügen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Sinne einer Eventualbegründung bleibt lediglich festzuhalten, dass zwar auch unter der Herrschaft der ZPO, mit deren Inkrafttreten der bisher massgeblichen Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) aufgehoben wurde, die für die anwaltliche Vertretung geltend gemachte Entschädigung einer Angemessenheitsprüfung unterliegt und dabei die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe weiterhin zu berücksichtigen ist (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b und E. 5c). Daran sind allerdings wie bisher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bei einer im Ausland domizilierten Partei kann daher die Notwendigkeit der Bestellung eines Anwaltes auch in relativ einfachen Rechtsöffnungsverfahren nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dass damit nicht derjenige Anwalt beauftragt wurde, der die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Zahlungsvereinbarung vertreten hatte, lässt sich ebenfalls nicht beanstanden, solange der Anwaltswechsel nicht zu einem offensichtlichen Mehraufwand geführt hat, was die Vorinstanz mit plausibler Begründung verneinte. Der Zusprechung einer Parteientschädigung für

Seite 17 — 19 das Rechtsöffnungsverfahren kann sodann auch nicht entgegenstehen, dass in der Zahlungsvereinbarung für die vorgerichtliche Rechtsberatungskosten ein als "pauschal und abschliessend" bezeichneter Betrag von EUR 1'680.00 vereinbart wurde. Damit wurde offenkundig der bis zum Abschluss der Zahlungsvereinbarung angefallene Beratungsaufwand abgegolten, während der erst wegen der Nichteinhaltung der Vereinbarung nötige Aufwand für das Rechtsöffnungsverfahren davon nicht erfasst sein kann. Was schliesslich die Angemessenheit der Entschädigung anbelangt, macht diese weniger als 10 % des zu Beginn des Verfahrens gegebenen Streitwertes aus, was nicht auf ein Missverhältnis schliessen lässt. Der berücksichtigte Aufwand für die Ausarbeitung der beiden Rechtsschriften – was das Einholen der hierfür erforderlichen Instruktionen, wie namentlich die beanstandete Rücksprache mit dem Korrespondenzanwalt zum Zahlungseingang, mitumfasst – erscheint zwar relativ hoch. In Ermangelung konkreter Beanstandungen seitens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich aber nicht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und die zugestandene Entschädigung zu kürzen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Ermittlung des objektiv gerechtfertigten Aufwandes um eine Feststellung tatsächlicher Natur handelt, die im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden kann (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014, E. 3a, mit Verweis auf BGE 117 II 282 E. 4c). d) Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten wird mit der Beschwerde nicht gerügt. Im Beschwerdeantrag hat die Beschwerdeführerin allerdings Rechtsöffnungskosten in Höhe von CHF 500.00 aufgeführt, obwohl diese im angefochtenen Entscheid auf CHF 750.00 festgesetzt worden sind. Die Beschwerdeführerin scheint damit übersehen zu haben, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten im zweiten Entscheid – im Vergleich zum Entscheid vom 9. März 2015 – erhöht hat. Eine Begründung für deren Höhe fehlt. Dass dem Gericht nach Aufhebung des ersten Entscheides zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs weiterer Aufwand entstanden ist, liegt auf der Hand, doch darf dies nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Gemäss Art. 48 GebV SchKG bemisst sich die Spruchgebühr für Rechtsöffnungsentscheide nach dem Streitwert der zu beurteilenden Forderung. Vorliegend wurde die Rechtsöffnung für Beträge von insgesamt rund CHF 30'000.00 verlangt, womit die Spruchgebühr maximal CHF 500.00 betragen kann. Die im zweiten Entscheid festgesetzte Gebühr von CHF 750.00 erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Dabei handelt es sich um einen derart offenkundigen Mangel, dass die Beschwerdeinstanz unbesehen einer entsprechender Rüge

Seite 18 — 19 von Amtes wegen einzuschreiten und die Gebühr auf die zulässige Höhe herabzusetzen hat. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die geringfügige Korrektur des Entscheides hinsichtlich der vorinstanzlichen Gerichtskosten rechtfertigt vorliegend keine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin, kann aber durch eine leicht reduzierte Entscheidgebühr berücksichtigt werden. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der GebV SchKG auf CHF 200.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 7. Da die Beschwerde mit Ausnahme der von Amtes wegen vorgenommenen Korrektur der vorinstanzlichen Gerichtskosten offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides vom 15. Oktober 2015 auf CHF 500.00 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten der X._____AG, und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2015 67 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.01.2016 KSK 2015 67 — Swissrulings