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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.10.2015 KSK 2015 52

9 ottobre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,847 parole·~9 min·6

Riassunto

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 52 27. Oktober 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Crameri In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Inn vom 01. Juni 2015, mitgeteilt am 10. Juli 2015, in Sachen der Y . _____GmbH , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 30. Mai 2015 leitete die Y._____GmbH (nachfolgend: Y._____), mit Sitz in O.1_____, gegen die X._____AG, mit Sitz in O.2_____, eine Betreibung in der Höhe von CHF 999'999.00 zuzüglich 12% Zins seit dem 30. Januar 2014 ein und gab als Forderungsgrund "Forderung aus Schadenersatz, zzgl. Betreibungskosten" an (vgl. act. B/3). In der Folge verhielt sich die Y._____ völlig passiv, indem sie weder auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 13. Juli 2015 Inn betreffend Einreichung der geforderten Beweismittel (act. B/5) reagierte, noch die weiteren vom Betreibungsamt Inn zugestellten Schreiben in Empfang nahm, womit diese von der Schweizerischen Post dem Betreibungsamt Inn retourniert wurden (vgl. act. B/12). Ebenso wurde das Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger vom 06. August 2015 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an ihn zurückgesandt (act. B/13). B. Am 03. August 2015 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger namens und im Auftrag seiner Mandantin form- und fristgerecht vollumfänglichen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung. C. Gegen die gegenständliche Betreibung erhob Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger mit Eingabe vom 17. August 2015 "Beschwerde / Anzeige" an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der vom Betreibungsamt Inn in der Betreibung Nr. _____ erlassene Zahlungsbefehl aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Inn anzuweisen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Begründend führte er im Wesentlichen an, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei, was sich aus dem völlig passiven Verhalten der Beschwerdeführerin ergebe, und demnach eine nichtige Betreibung vorliege. D. Am 18. August 2015 erliess der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eine Verfügung mit der Aufforderung zur Vernehmlassung und Aktenzustellung. Die Verfügung wurde je an die Y._____ sowie an das Betreibungsamt Inn zugestellt. E. Da die Aufforderung zur Vernehmlassung an die Y._____ nicht abgeholt und das Kantonsgericht von Graubünden retourniert wurde, erfolgte eine amtliche

Seite 3 — 7 Publikation. Die Y._____ wurde demnach aufgefordert, bis zum 14. September 2015 die Vernehmlassung beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen. F. Eine Vernehmlassung der Y._____ ging innert Frist keine ein. Das Betreibungsamt Inn liess dem Kantonsgericht von Graubünden innert Frist seine Vernehmlassung zugehen, schilderte darin den Sachverhalt und beantragte sinngemäss, die Rechtsbegehren von Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger gutzuheissen. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden und daher nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen festzustellen, womit die Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht zu beachten ist (vgl. BGE 121 III 142 E. 2; 120 III 117 E. 2.c; 97 III 5 E. 2; 78 III 49 E.1). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Demnach ist vorliegend die Beschwerde form- und fristgerecht bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz erfolgt, womit darauf einzutreten ist. 2.a) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 17. August 2015 aus, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sei. Sie hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdegegnerin seit der eingeleiteten Betreibung keine Korrespondenz angenommen und auch auf Telefonanrufe nicht reagiert habe. Wer ein Betreibungsverfahren einleite, habe die Korrespondenz anzunehmen und auf Aufforderungen des Betreibungsamtes zu reagieren. Wer dies nicht tue, verliere seinen rechtlichen und gerichtlichen Schutz in den von ihm eingeleiteten Verfahren. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Handelsregisterauszug den Zweck der Wirtschaftsauskunftei verfolge und mit der Beschwerdegegnerin nie in einer Rechtsbeziehung gestanden habe. Das renitente Verhalten der Beschwerdegegnerin weise klar auf eine rechtsmissbräuchlich eingeleitete Betreibung hin. Diese sei für

Seite 4 — 7 die Beschwerdeführerin geschäftsschädigend. Aus diesem Grund sei der Zahlungsbefehl aufzuheben und der Betreibungsregistereintrag zu löschen. b) Das Betreibungsamt Inn weist in seiner Stellungahme vom 24. August 2015 auf den bisherigen Verfahrensverlauf hin. Die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages habe das Betreibungsamt erstaunt. Sämtliche Schreiben des Betreibungsamtes seien von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Auch rückblickend erscheine das Verhalten der Beschwerdegegnerin mehr als merkwürdig und kaum nachvollziehbar. Das Betreibungsamt ersucht daher sinngemäss, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen, die Betreibung für nichtig zu erklären und dem Betreibungsamt die Befugnis zu erteilen, die Löschung des Betreibungsregistereintrages vorzunehmen. c) Nachdem die Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 18. August 2015 mit der Aufforderung zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte, wurde diese Aufforderung gestützt auf Art. 14a Abs. 4 GVV zum SchKG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) öffentlich ausgeschrieben. Innert Frist ist keine Vernehmlassung derselben eingegangen. 3.a) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamts bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 17 N 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehlin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 12 zu Art. 69 SchKG).

Seite 5 — 7 c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 f. zu Art. 69 SchKG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 zu Art. 69 SchKG). d) Vorliegend verhält es sich wie folgt: Die Beschwerdegegnerin leitete gegen die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2015 die Betreibung über CHF 999'999.00 zuzüglich zwölf Prozent Zins ein. Seither nimmt sie weder Post entgegen noch reagiert sie auf Telefonanrufe der Beschwerdeführerin. Selbst die Aufforderung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden zur Vernehmlassung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück, so dass diese Aufforderung öffentlich bekannt gemacht werden musste. Wie sich des Weiteren der Stellungnahme des Betreibungsamtes Inn vom 24. August 2015 sowie den eingereichten Beweismitteln entnehmen lässt, sind sämtliche Schreiben des Betreibungsamtes Inn an die Beschwerdegegnerin an das Betreibungsamt retourniert worden. e) Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem renitenten und völlig passiven Verhalten ihre Pflichten als Betreibende arg verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Beschwerdeführerin eine Betreibung mit dem unbestimmten Forderungsgrund "Forderung aus Schadenersatz, zzgl. Betreibungskosten" über CHF 999'999.00 eingeleitet. Seither verhält sie sich völlig passiv, entzieht sich jeglicher Kontaktnahme seitens der Beschwerdeführerin, des Betreibungsamtes oder des Kantonsgerichts von Graubünden. Vor dem Hinter-

Seite 6 — 7 grund, dass sich ein Zahlungsbefehl allein auf die Behauptungen des Gläubigers stützt, und damit das Verfahren seinen Lauf nimmt, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin besonders stossend. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist weiter nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin mehrmals vergeblich versucht hatte, Kontakt mit ihr aufzunehmen, um zumindest prüfen zu können, ob gegebenenfalls ein Anspruch bestehe. Die Beschwerdegegnerin hat sich dieser Kontaktnahme aber stets entzogen. Weder für die Beschwerdeführerin noch für das Betreibungsamt ist das absolut passive Verhalten der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist auch aus Sicht des Kantonsgerichts von Graubünden völlig unverständlich. Vor Schranken erscheint das Verhalten der Beschwerdegegnerin – Einleitung einer Betreibung im Betrag von CHF 999'999.00 zuzüglich Zins zu zwölf Prozent seit 30. Januar 2014 und anschliessend völlig passives Verhalten – als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Die Ziele der Beschwerdegegnerin haben ganz offensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun. Offenbar werden mit der Betreibung sachfremde Ziele wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung verfolgt, wobei Letzteres am Plausibelsten erscheint. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und sich damit der erfolgte Zahlungsbefehl als nichtig erweist (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt Inn anzuweisen, den Betreibungsregistereintrag aufzuheben. 4.a) Da mit der eingeleiteten Betreibung ganz offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. b) In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Zahlungsbefehl vom 01. Juni 2015 in der Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben und das Betreibungsamt Inn wird angewiesen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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