Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 49 25. September 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus van Stiphout, Avenue Reverdil 6, 1260 Nyon, gegen das Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 9. Juli 2015, in Sachen der A._____AG, betreffend Konkursverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Globalzession vom 12. Februar 2015 trat die A._____AG im Rahmen eines Factoringvertrages sämtliche aktuellen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der A._____AG an die X._____AG ab. B. Mit Entscheid vom 29. Juni 2015 eröffnete der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Landquart gleichentags den Konkurs über die A._____AG mit Sitz in Landquart. Das Konkursamt Landquart wurde mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragt und ersucht, die erforderlichen Publikationen vorzunehmen. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 teilte das Konkursamt Landquart der B._____GmbH mit, dass über die A._____AG am 29. Juni 2015 der Konkurs eröffnet worden sei und das Konkursamt Landquart für die Durchführung des Verfahrens zuständig sei. Wie aus den Buchhaltungs-Unterlagen der Gemeinschuldnerin hervorgehe, habe diese gegenüber der B._____GmbH eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'077.90 ausstehend. Sie werde daher aufgefordert, den genannten Betrag bis zum 4. August 2015 zu überweisen. Sollte die Zahlung bereits erfolgt sein, so werde die B._____GmbH ersucht, die entsprechenden Belege der Konkursverwaltung als Beweismittel einzureichen. Zudem werde sie darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 205 SchKG Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören würden, nach Konkurseröffnung nicht mehr durch Zahlung an die Gemeinschuldnerin getilgt werden könnten; eine solche Zahlung bewirke nur insofern Befreiung, als das Geleistete tatsächlich in die Konkursmasse gelange. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 teilte das Konkursamt Landquart der X._____AG mit, dass die Konkursverwaltung gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG nicht in den Factoringvertrag eintrete. Die X._____AG werde gebeten, die Schlussabrechnung zu erstellen. Sie werde, soweit berechtigt, aus den Debitoreneingängen für ihre Ansprüche entschädigt. E. Gegen das Schreiben vom 9. Juli 2015 erhob die X._____AG am 18. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei das Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 9. Juli 2015 aufzuheben oder für nichtig zu erklären; 2. Es sei der dritte Absatz ("Die Konkursverwaltung ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die nötigen Sicherungsmassnahmen einzuleiten und wie in diesem Fall die Debitoren zu sichern") aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
Seite 3 — 9 3. Es sei das Konkursamt anzuweisen, die Debitoren der von der Globalzession vom 12. Februar 2015 erfassten Forderungen schriftlich darüber zu informieren, dass das Schreiben vom 9. Juli 2015 keine Gültigkeit hat und dass sie in Zukunft nur noch an die X._____AG mit befreiender Wirkung zahlen können. 4. Es sei das Konkursamt anzuweisen, sämtliche seit der Konkurseröffnung vom Konkursamt selbst oder auf den Bankkonti der A._____AG erhaltenen Zahlungen von Debitoren der von der Globalzession vom 12. Februar 2015 erfassten Forderungen an die X._____AG weiterzuleiten, inklusive dazugehörige Informationen (Name des Debitors der bezahlt hat, Rechnungen die bezahlt wurden, Abzüge, die getätigt wurden). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die konkursite A._____AG mit der X._____AG einen Factoringvertrag abgeschlossen habe. Wie üblich seien im Gegenzug sämtliche aktuellen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der konkursiten A._____AG an die X._____AG abgetreten worden. Die X._____AG habe Zahlungen in der Höhe von Fr. 2'169'249.00 geleistet. Das Konkursamt sei über das Vorliegen einer Factoringbeziehung informiert und dem Konkursamt der Factoringvertrag und die Globalzession sofort nach der Konkurseröffnung vorgelegt worden. Das Konkursamt habe in voller Kenntnis um die Globalzession das Schreiben vom 9. Juli 2015 an sämtliche Endkunden versandt und diese aufgefordert, den Forderungsbetrag bis zu einem gewissen Datum mittels Einzahlungsschein auf das Postkonto des Konkursamtes zu überweisen. Die A._____AG habe aber mit der Unterzeichnung der Globalzession die Verfügungsmacht über die Forderungen verloren und könne sie deshalb auch nicht mehr geltend machen. Die Forderungen hätten deshalb im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr zum Vermögen der A._____AG gehört. Das Konkursamt verletze demnach Art. 164 ff. OR, wenn es offensichtlich nicht der Konkursmasse gehörende Forderungen im Namen der Konkursmasse einzutreiben beziehungsweise diese für die Konkursmasse zu sichern versuche. Als logische Konsequenz verletze das Konkursamt Art. 221 SchKG. Es gebe vorliegend keine Grundlage für die Annahme, dass die Forderungen der Konkursmasse zustehen könnten. Das Vorgehen der Konkursmasse sei daher willkürlich. Die Beschwerde richte sich überdies auch gegen das Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 15. Juli 2015, in welchem sich dieses weigere, auf das Schreiben vom 9. Juli 2015 zurückzukommen.
Seite 4 — 9 F. Das Konkursamt Landquart beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die X._____AG habe kein schutzwürdiges Interesse, da sie durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei. Das Schreiben der Konkursverwaltung stelle zudem keine anfechtbare Verfügung dar. Diese Anzeige sei lediglich eine Mitteilung, die in keinster Art und Weise ein verbindliches Rechtsverhältnis zwischen einem Debitor und der Konkursmasse beziehungsweise zwischen der X._____AG und der Konkursmasse regle. Damit fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Sollte das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde wider Erwarten das Schreiben des Konkursamtes Landquart als Verfügung qualifizieren, wäre die X._____AG nicht Verfügungsadressatin und somit auch nicht beschwerdeberechtigt. Formelle Verfügungsadressaten wären vielmehr die angeschriebenen Debitoren selber. Deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die X._____AG behaupte, das Konkursamt verletze den Factoringvertrag und missachte die Globalzession. Das seien Fragen des Obligationenund nicht des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Als rein materielle Fragen würden sie im Streitfall vor ein Zivilgericht gehören und seien nicht auf dem Beschwerdeweg gemäss Art. 17 SchKG zu klären. Die Rügen aus dem Obligationenrecht seien demnach unbehelflich. G. Die X._____AG führt in ihrer Eingabe vom 1. September 2015 aus, dass es in der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde darum gehe, ob eine Konkursverwaltung vom Konkursschuldner veräusserte Werte dem Erwerber trotz eindeutiger Aktenlage (Factoringvertrag und Globalzession) entziehen und dadurch den Erwerber unter anderem in die Klägerstellung zwängen könne. Diese Rechtsfrage sei nicht mit der im Zivilverfahren zu behandelnden Rechtsfrage gleichzusetzen. H. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen in den Schreiben vom 9. und 15. Juli 2015 wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden
Seite 5 — 9 ist das Kantonsgericht (vgl. Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, berechtigt zu sein, die Schreiben vom 9. und 15. Juli 2015 gemäss Art. 17 SchKG anzufechten. Aktivlegitimiert sei nämlich, wer in seinen gesetzlich geschützten Interessen verletzt sei. Das Konkursamt Landquart führt in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2015 aus (vgl. act. A.2), dass die X._____AG nicht beschwerdelegitimiert sei. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3; BGE 120 III 42 E. 3 und BGE 112 II 1 E. 1). Die Beschwerdelegitimation ist von der Aufsichtsbehörde als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 45 zu Art. 17 [zit. Basler Kommentar zum SchKG I]). Es ist somit vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerdeerhebung gegen das Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 9. Juli 2015 (vgl. act. B.2) legitimiert ist. 3. a) Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Landquart eröffnete mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 29. Juni 2015 den Konkurs über die A._____AG (vgl. act. E.1). Das Konkursamt Landquart erliess gemäss seiner Vernehmlassung vom 24. August 2015 (vgl. act. A.2) nach der Mitteilung des Entscheides vom 29. Juni 2015 und nach Erhalt der Debitorenliste und der noch nicht zugestellten Debitorenrechnungen die nötigen Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 221 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Gemäss dieser Bestimmung schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Das Konkursamt hat als eine der ersten Massnahmen nach der Konkurseröffnung, das heisst, sobald ihm das gerichtliche Konkurserkenntnis mitgeteilt worden ist, ein Inventar aufzunehmen. Dazu ist das Konkursamt verpflichtet, das heisst, es hat von Amtes wegen sofort nach der Mitteilung des Konkurserkenntnisses mit der Durchführung des Konkursverfahrens zu beginnen, indem es ein Inventar erstellt. Ausserdem ist das Konkursamt zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmassnahmen bezüglich der dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Urs Lusten-
Seite 6 — 9 berger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 1 f. zu Art. 221 [zit. Basler Kommentar zum SchKG II]). Das Inventar entscheidet weder über die Zugehörigkeit eines Vermögensstücks zur Konkursmasse, noch bewirkt es den Konkursbeschlag (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SKA 08 23 vom 15. Dezember 2008). Der Zweck des Inventars liegt vielmehr darin, sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens zu schaffen. Deshalb wird das Inventar gleich zu Beginn des Verfahrens aufgenommen (vgl. Urs Lustenberger, Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 6 zu Art. 221). Im Inventar ist das ganze in der Schweiz liegende Vermögen aufzuzeichnen. Es sind bei der Inventaraufnahme grundsätzlich verschiedene Kategorien zu unterscheiden: Grundstücke, bewegliche Sachen, Wertschriften, Guthaben, sonstige Ansprüche und die Barschaft. Somit sind auch (sowohl unbestrittene als auch bestrittene) Forderungen des Schuldners gegen Dritte, unabhängig deren Fälligkeit oder Liquidität, ins Inventar aufzunehmen. Zur Sicherung dieser Forderungen fällt das Einfordern fälliger Zahlungen in Betracht (vgl. Urs Lustenberger, Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 30 zu Art. 221). Forderungen des Schuldners, die aufgrund einer umstrittenen Debitorenzession von einem Dritten (dem angeblichen Zessionar) beansprucht werden, können und müssen inventarisiert werden. Der Dritte, der behauptet, an dieser Forderung berechtigt zu sein, ist auf den Prozessweg zu verweisen (vgl. BlSchK 1994, 145 ff.). Streitigkeiten betreffend den Bestand oder die Höhe eines Rechts sind im Rahmen der materiellen Prüfung dem Richter zu unterbereiten und fallen nicht in den Kompetenzbereich des Konkursamtes (vgl. Urs Lustenberger, Basler Kommentar zum SchKG II, a.a.O., N. 7 und N. 21 zu Art. 221). Das Inventar hat keinerlei Wirkungen auf die Rechtsstellung von Dritten. Das Inventar entscheidet nicht über die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Konkursmasse. Die Inventaraufnahme äussert daher keinerlei rechtliche Wirkungen gegenüber Dritten, weshalb diese keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Vermögenswerten ins Inventar haben (vgl. BGE 54 III 18 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A.352/2008 vom 13. November 2008). b) Wie soeben ausgeführt, weist die Aufnahme von Forderungen in das Inventar keine materiell rechtliche Verbindlichkeit auf und das Inventar äussert keine rechtlichen Wirkungen gegenüber Drittpersonen (und als solche ist die Beschwerdeführerin vorliegend zu qualifizieren; vgl. dazu auch das Schreiben
Seite 7 — 9 des Konkursamtes Landquart vom 15. Juli 2015 [vgl. act. B.3]). Somit hat die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit, gegen die im Rahmen der Inventarisierung gemäss Art. 221 SchKG erlassenen Sicherungsmassnahmen des Konkursamtes Landquart in seinem Schreiben vom 9. Juli 2015 vorzugehen. Der materiell rechtliche Einwand der Beschwerdeführerin, das Konkursamt Landquart habe aufgrund des Factoringvertrags gegen Art. 164 ff. OR verstossen, weil es in seinem Schreiben vom 9. Juli 2015 offensichtlich nicht der Konkursmasse gehörende Forderungen im Namen der Konkursmasse einzutreiben beziehungsweise diese für die Konkursmasse zu sichern versucht, und damit vorbringt, aufgrund der Globalzession an den Forderungen berechtigt zu sein, ist nicht vom Konkursamt Landquart (und damit auch nicht auf dem Beschwerdeweg vom Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs), sondern auf dem Prozessweg vom ordentlichen Richter zu beurteilen. c) Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 9. Juli 2015 nicht in ihren gesetzlich geschützten Interessen verletzt worden ist, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Schreibens hat. Damit ist die Beschwerde nicht zulässig und es kann auf diese nicht eingetreten werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu der Frage, ob es sich beim Schreiben vom 9. Juli 2015 um eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG handelt. d) Doch selbst wenn das Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 9. Juli 2015 als Verfügung zu qualifizieren und die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert wäre, erweist sich das Vorgehen des Konkursamtes Landquart als rechtens. Dieses erliess sein Schreiben vom 9. Juli 2015 im Rahmen seiner Inventarisierungspflicht gemäss Art. 221 SchKG. Der Vernehmlassung vom 24. August 2015 (vgl. act. A.2) ist zu entnehmen, dass die A._____AG gegenüber rund 226 Debitoren noch offene Forderungen hat. Diese Forderungen sind, unabhängig davon, ob diese bestritten sind oder nicht, zur Sicherung des Vermögens in das Inventar aufzunehmen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die A._____AG mit der X._____AG am 12. Februar 2015 einen Factoringvertrag abgeschlossen hat (vgl. act. B.4 und B.6), in welchem sämtliche aktuellen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der konkursiten A._____AG an die X._____AG abgetreten wurden und die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass diese Forderungen ihr und nicht mehr der A._____AG gehören würden. Mit der Aufnahme dieser Forderungen in das Inventar wird in keiner Weise die Zugehörigkeit der Forderungen zur Konkursmasse materiell rechtlich verbindlich festgestellt. Das Konkursamt Landquart hat zur Sicherung der Forderun-
Seite 8 — 9 gen die 226 Debitoren, und damit auch die B._____GmbH, mit Anzeige vom 3. und 9. Juli 2015 in Kenntnis gesetzt, die offenen Beträge an das Konkursamt Landquart zu überweisen. Wie der Vernehmlassung vom 24. August 2015 zu entnehmen ist (vgl. act. A.2), haben denn auch einige Debitoren bereits Zahlungen an das Konkursamt Landquart geleistet. Wenn nun die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, das Konkursamt Landquart habe durch Entgegennahme dieser Zahlungen gegen den Factoringvertrag vom 12. Februar 2015 verstossen, da die Zahlungen ihr zustehen würden, muss sie diesen Einwand, wie bereits erwähnt, nicht beim Konkursamt Landquart, sondern beim dafür zuständigen Richter geltend machen. 4. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 15. Juli 2015 (vgl. act. B.3), da es sich bei diesem Schreiben zweifelsfrei nur um eine Mitteilung des Konkursamtes Landquart an die Beschwerdeführerin und nicht um eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG handelt (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Basler Kommentar zum SchKG I, a.a.O., N. 22 zu Art. 17). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6. Dieser Entscheid ergeht aufgrund von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: