Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 47 14. Dezember 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch A._____, Vordere Gasse 35, 7012 Felsberg, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 24. Juni 2015, mitgeteilt am 1. Juli 2015, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin, gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin, betreffend Verfahrenskosten, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Auf Begehren der Y._____ wurde X._____ mit Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden vom 11. Mai 2015 zur Bezahlung einer Forderung in Höhe von Fr. 20'058.00 aufgefordert. Als Grund der Forderungen wurden die Rechnungen der Y._____ vom 31. Dezember 2014, vom 31. Januar 2015, vom 28. Februar 2015, vom 31. März 2015 und vom 30. April 2015, abzüglich Teilzahlungen vom 29. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1'968.70, vom 26. Februar 2015 in der Höhe von Fr. 1'862.60, vom 30. März 2015 in der Höhe von Fr. 1'543.80 und vom 29. April 2015 in der Höhe von Fr. 2'348.45 angegeben. Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Ehemann von X._____, A._____, am 12. Mai 2015 zugestellt, welcher dagegen namens seiner Ehefrau gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Y._____ bei der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden das Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 14'600.00. Dieser Betrag beinhalte die fälligen Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen. X._____ sei im Pflegeheim wohnhaft und werde in der Demenzabteilung gepflegt und betreut. Die Grundlage für den in Betreibung gesetzten Betrag bilde der Bewohnervertrag, welcher durch A._____ unterzeichnet worden sei. Aufgrund der Demenzerkrankung sei X._____ nicht mehr in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen selbst nachzukommen. Sie sei handlungsunfähig. Seit Eintritt am 5. März 2014 sei daher A._____ ihr Ansprechpartner. Trotz mehrmaliger Aufforderung, die Rechnungen fristgerecht und vollumfänglich zu begleichen, seien diese nur teilweise getilgt worden. A._____ sei der Meinung, nicht die vollständigen Pflegeheimkosten tilgen zu müssen und mache seit Monaten nur Teilzahlungen. Aufgrund dessen seien bis heute inkl. Aprilabrechnung 2015 Fr. 20'058.00 ausstehend. Eine Veränderung der ausstehenden Summe ergebe sich monatlich aufgrund der Teilzahlungen. Da A._____ trotz Hinweisen und persönlichen Gesprächen nicht dazu habe bewegt werden können, den Verpflichtungen seiner Frau nachzukommen, habe die Y._____ auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden kontaktiert, welche empfohlen habe, den Rechtsweg via Betreibungsamt zu beschreiten. Sollte dieser Weg nicht zum Erfolg führen, müsste die KESB über die Errichtung einer Beistandschaft entscheiden. Letztere Ausführungen belegte die Y._____ mit einem Schreiben der KESB Nordbünden vom 22. April 2015, mit welchem A._____ mitgeteilt worden war, dass sich nach Prüfung des Sachverhalts zu den offenen Heimrechnungen keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung seiner Ehefrau ergeben hätte, dass
Seite 3 — 16 sich dringende Massnahmen aufdrängen würden. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass er mit seiner bisherigen Haltung bzw. mit der weiteren Weigerung, die durch das (Ersatz-)Einkommen der Ehefrau ungedeckten Heimkosten aus dem gemeinsamen Vermögen zu bezahlen, die Sorgfaltspflicht im ehelichen Vertretungsrecht (Art. 374 f. ZGB) möglichweise nicht genügend wahrnehme. Aufgrund der Abklärungen und der Rückmeldungen gehe die Behörde vorderhand davon aus, dass A._____ die Interessen seiner Frau weiter wahren und sie wo nötig vertreten werde, weshalb derzeit eine Hilfestellung durch Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts als nicht notwendig erscheine. Der Leiter des Abklärungsdienstes werde sich indessen ca. in einem halben Jahr nach der weiteren Entwicklung erkundigen. Das Abklärungsverfahren werde somit noch nicht abgeschlossen. C. A._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015, dass das Begehren der Y._____ abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Seine Ehefrau werde im Rechtsöffnungsgesuch als handlungsunfähig bezeichnet und die KESB Nordbünden spreche von fraglicher Urteilsfähigkeit. Es sei daher fraglich, ob seine Ehefrau überhaupt noch betreibungsfähig sei. Prozessfähig sei sie ohnehin nicht mehr. Soweit man die erhaltene Betreibung noch als gewöhnliche Vermögensverwaltung klassieren wolle, sei mit der Vertretung seiner Frau durch den Ehemann nach Art. 374 und 375 ZGB allenfalls die Betreibungsfähigkeit hergestellt. Für die Prozessfähigkeit von X._____ in einem Zivilverfahren treffe dies aber nicht zu, da das Vertretungsrecht für die Prozessführung nach Art. 374 ZGB nur im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung mit Zustimmung der KESB erfolgen könne. Eine solche Zustimmung liege aber nicht vor und er werde sich als Parteivertreter, der das Verfahren nicht angestrengt habe, auch nicht darum bemühen. Es mangle daher an einer rechtsgültigen Vertretung der nicht prozessfähigen Schuldnerin. In der Sache selber machte A._____ geltend, dass die betriebene Forderung zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung nicht in vollem Umfang fällig gewesen sei. Niemand müsse hinnehmen, zu früh betrieben zu werden, weshalb für die Taxen April 2015 im Betrage von Fr. 5'458.00 keine Rechtsöffnung verlangt werden könne, auch wenn die Forderung im Verlaufe des Verfahrens fällig werde. Die formale Identität von Schuldurkunde (Vertrag), betriebener Forderung (Fr. 20‘058.00) und in der Rechtsöffnung geltend gemachter Forderung (Fr. 14‘600.00) sei nicht erfüllt. Die Differenz beweise, dass unzulässig betrieben worden sei. Der belegte Kontostand belaufe sich sodann ohnehin auf einen niedrigeren Wert, nämlich auf Fr. 13'600.00. Da darin der zu früh betriebene Abrechnungsmonat April 2015, der mit einem Restbetrag von Fr.
Seite 4 — 16 3'000.00 zu Buche stehe, ausser Betracht falle, ergäben sich relevante Forderungen von Fr. 10'600.00. D. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher einzig A._____ teilnahm, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 24. Juni 2015, mitgeteilt am 1. Juli 2015, wie folgt: "1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von CHF 10'479.15 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 500.00 gehen zulasten der Schuldnerin und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Regresserteilung auf die Schuldnerin und gesuchsgegnerische Partei erhoben. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus dem Vertrag für Bewohnerinnen und Bewohner vom 13. März 2014 hervorgehe, dass der Ehegatte A._____ X._____ in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 13. März 2014 vertrete. X._____ sei infolge einer Demenzerkrankung urteilsunfähig. Gemäss Art. 382 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 378 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB umfasse die gesetzliche Vertretung einer urteilsunfähigen Person durch den Ehegatten auch den Abschluss und die Abänderung eines Betreuungsvertrages, wie ihn A._____ stellvertretend für seine Ehefrau mit der Y._____ abgeschlossen habe. Richtig sei, dass durch den Abschluss eines solchen Vertrages die vertretene Person verpflichtet werde. Gemäss dem von A._____ unterzeichneten Vertrag für Bewohnerinnen und Bewohner sei er auch mit Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zur Vertretung seiner Ehefrau berechtigt. Solange ein zur Vertretung berechtigter Ehegatte gegenüber der KESB nicht erkläre, die gesetzliche Vertretung nicht mehr wahrnehmen zu wollen oder zu können, beziehungsweise die KESB nicht von sich aus eine Beistandschaft für die urteilsunfähige Person errichte, weil deren Interessen gefährdet oder nicht mehr gewahrt seien, bleibe die gesetzliche Vertretung durch den Ehegatten bestehen. Da die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde von Erwachsenenschutzmassnahmen abgesehen habe, habe die Y._____ somit ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass A._____ seine Ehefrau mit Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag für Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin vertrete. Aufgrund des Gesagten sei somit davon auszugehen, dass A._____ zur Vertretung seiner Ehefrau im laufenden Rechtsöffnungsverfahren legitimiert sei.
Seite 5 — 16 Bei dem in Frage stehenden Vertrag handle es sich um einen synallagmatischen Vertrag. Eine mangelhafte Erfüllung mache X._____ nicht geltend. Gemäss Ausführungen von A._____ und den von ihm ins Recht gelegten Bankbelegen habe er am 18. Mai 2015 den Ausstand des Monats Dezember 2014 im Betrag von Fr. 4'000.00 beglichen, sodass die offene Forderung für die Zeitspanne vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 noch Fr. 10'600.00 betrage. Die Betreuungskosten des Monats April 2015 seien nicht Gegenstand dieses Rechtsöffnungsverfahrens. Im offenen Betrag von Fr. 10'600.00 seien Auslagen in der Höhe von Fr. 120.85 enthalten, für welche keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, da diese Leistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt würden und somit nicht in der einen integrierenden Bestandteil des Vertrages für Bewohnerinnen und Bewohner bildenden Taxordnung und deren Anhang aufgeführt seien. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen könne für den Betrag von Fr. 10'479.15 provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, womit das Rechtsöffnungsgesuch teilweise gutzuheissen sei. Die Y._____ sei mit ihrem Antrag nicht vollständig durchgedrungen, da X._____ die Forderung durch Bezahlung von Fr. 4'000.00 teilweise getilgt habe und der Betrag von Fr. 120.85 für Leistungen nach Aufwand nicht von der Schuldanerkennung erfasst werde. Die Teilzahlung von Fr. 4'000.00 sei erst am 18. Mai 2015 und somit nach Zustellung des Zahlungsbefehls an X._____ erfolgt. Aus diesem Grund wirke sich diese Zahlung auf die Verlegung der Kosten nicht aus. Bis auf den im Verhältnis zur Gesamtforderung bescheidenen Betrag von Fr. 120.85 sei die Y._____ mit ihren Anträgen aber durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens X._____ aufzuerlegen. E. Gegen diesen Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 24. Juni 2015 erhob A._____ namens von X._____ am 11. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen: "1. Der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Imboden im genannten Rechtsöffnungsverfahren sei im Sinne der nachfolgenden Begründung neu zu verfügen. 2. Eventualiter; Der angefochtene Entscheid sei völlig aufzuheben wegen ungenügender rechtlicher Vertretung der gesuchsgegnerischen Partei im Rechtsöffnungsverfahren." Unter dem Titel „Beschwerdelegitimation“ führte A._____ aus, dass er als Ehemann der gesuchsgegnerischen Partei im Rechtsöffnungsverfahren X._____ im Entscheid des Bezirksgerichts Imboden explizit als vertretungsberechtigt im Sinne von Art. 378 ZGB bezeichnet worden sei. Zur Begründung des Hauptbegehrens wurde sodann dargelegt, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der
Seite 6 — 16 Höhe von Fr. 500.00 vollumfänglich X._____ überbunden worden seien. Die Vorinstanz stütze sich auf Art. 106 ZPO und halte fest, die Y._____ sei mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich durchgedrungen, da die neu zu berücksichtigende Zahlung von X._____ in der Höhe von Fr. 4'000.00 erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgt sei. X._____ sei der Auffassung, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Verhältnis der betriebenen Summe von Fr. 20'058.00 zur Summe der erteilten Rechtsöffnung von Fr. 10'479.15 auf beide Parteien aufzuteilen seien. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Betreibung zu grossen Teilen in ihrer materiellen Höhe ungerechtfertigt gewesen sei. Die erwähnte Zahlung von X._____ von Fr. 4'000.00 sei in der Tat erst am 18. Mai 2015 erfolgt. Die Zahlung sei der Y._____ aber bereits mit Schreiben vom 16. April 2015 auf Mitte Mai 2015 angekündigt worden. Die Y._____ hätte daher vor dem Einreichen des Rechtsöffnungsgesuchs noch einige Tage zuwarten können, um den Eingang der angekündigten Zahlung zu verifizieren, was zu einer Reduktion des Rechtsöffnungsgesuches von Fr. 14‘600.00 auf Fr. 10‘600.00, also einem Betrag in der Nähe der tatsächlich gewährten Rechtsöffnung, geführt hätte. Mit Blick auf sein Eventualbegehren führte A._____ schliesslich aus, er habe in seiner Klageantwort vom 8. Juni 2015 geltend gemacht, dass er möglicherweise zur Vertretung seiner urteilsunfähigen Ehefrau in einem gerichtlich anhängigen Zivilprozess gar nicht befugt sei und X._____ im Verfahren mithin nicht rechtsgenüglich vertreten sei. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wäre damit a priori nichtig. Das Bezirksgericht Imboden gehe in seinem Entscheid zwar ausführlich auf die Vertretungsberechtigung ein, erwähne indessen mit keinem Wort die massgebliche Regelung von Art. 374 ZGB. Darin heisse es, dass sich die gesetzliche Vertretungsberechtigung des Ehepartners auf die „ordentliche Vermögensverwaltung“ der vertretenen Person beschränke. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor der Auffassung, dass das aktive oder passive Führen eines Zivilprozesses als „ausserordentliche Vermögensverwaltung“ zu werten sei, wozu A._____ nach dem Gesetz ohne Zustimmung der KESB nicht befugt gewesen sei. Eine solche Zustimmung liege, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Imboden, bis heute nicht vor. F. Mit Datum vom 13. Juli 2015 (Poststempel) reichte A._____ eine rektifizierte Fassung der Beschwerde vom 11. Juli 2015 mit unveränderten Rechtsbegehren sowie die in der Beschwerde erwähnten Beilagen, namentlich das Schreiben vom 16. April 2015 an die Y._____, ein. G. Die Y._____ reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Seite 7 — 16 H. Mit Schreiben vom 24. September 2015 ersuchte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die KESB Nordbünden in sinngemässer Anwendung von Art. 69 Abs. 2 ZPO, dem Kantonsgericht von Graubünden spätestens bis zum 14. Oktober 2015 mitzuteilen, ob sie die bisherigen Prozesshandlungen von A._____ genehmige und sie damit einerseits der Vertretung seiner Ehefrau im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, andererseits aber auch der Beschwerdeführung vor Kantonsgericht ihre Zustimmung erteile. Sollte die KESB Nordbünden eine Zustimmung zur Prozessführung ablehnen, seien für X._____ umgehend die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um deren Prozessfähigkeit im laufenden Gerichtsverfahren sicherzustellen. I. Mit Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Nordbünden vom 2. Oktober 2015 wurde A._____ gestützt auf Art. 374 Abs. 3 ZGB nachträglich die Zustimmung zur Vertretung (Prozessführungsbefugnis) seiner Ehefrau X._____ im Verfahren vor Bezirksgericht Imboden in der Sache Y._____ gegen X._____ betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden sowie bei der Erhebung der Beschwerde beziehungsweise im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht erteilt. J. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 EGzZPO). Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 24. Juni 2015 und wurde den Parteien am 1. Juli 2015 mitgeteilt (vgl. act. B.1). Die Zustellung an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgte am 7. Juli 2015 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. E.2). Die Beschwerde vom 11.
Seite 8 — 16 Juli 2015 (act. A. 1) wie auch die rektifizierte Eingabe vom 13. Juli 2015 (vgl. act. A.2), mit welcher die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beilagen (act. B.2 und B.3), eingereicht wurden erweisen sich somit als fristgerecht, zumal die Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund der Betreibungsferien ohnehin erst am 5. August 2015 endete (vgl. Art. 145 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Ziff. 2 SchKG und Art. 63 Satz 2 und 3 SchKG; BGE 115 III 91). b) X._____ wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch ihren Ehemann A._____ vertreten, der sich diesbezüglich in seiner Beschwerde auf die im angefochtenen Entscheid bejahte Vertretungsberechtigung im Sinne von Art. 378 ZGB berief. Im Gegensatz dazu brachte er zur Begründung seines Eventualbegehrens vor, dass sich die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehepartners nach Art. 374 ZGB richte und auf die ordentliche Vermögensverwaltung beschränkt sei, während die Vertretung in einem Zivilverfahren als Akt der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nur mit Zustimmung der KESB erfolgen könne, welche bis anhin nicht vorliege. ba) Vorliegend ist unbestritten, dass X._____ aufgrund einer Demenzerkrankung urteilsunfähig und damit sowohl handlungs- als auch prozessunfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Für eine handlungsunfähige Person handelt in einem Zivilprozess – ausser im Bereich ihrer höchstpersönlichen Rechte – ihre gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Seit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts kommt dem Ehegatten einer Person, die urteilsunfähig geworden ist, in gewissen Bereichen von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zu. Dies betrifft unter anderem wie die Vorinstanz an sich zutreffend festgestellt hat die Vertretung einer urteilsunfähigen Person, welche für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut wird, beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des entsprechenden Betreuungsvertrages (Art. 382 ZGB). In diesem Bereich ist der Ehegatte wie bei Entscheiden über medizinische Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) zur Vertretung befugt, wenn der andere Ehegatte weder in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet hat noch eine Beistandschaft mit dahingehendem Vertretungsrecht besteht (Art. 378 Abs. 1 ZGB). Die Vertretungsmacht ergibt sich anders als beim Beistand oder der Beiständin (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) direkt aus dem Gesetz, was zur Folge hat, dass bei Abschluss, Änderung oder Auflösung des Betreuungsvertrages eine Zustimmung der KESB nicht erforderlich ist. Von der Vertretungsmacht nicht erfasst werden hingegen nach dem Wortlaut von Art. 382 Abs.
Seite 9 — 16 3 ZGB allfällige Streitigkeiten finanzieller Natur. Eine Mitwirkung bei einer aussergerichtlichen Vermittlung ist in solchen Fällen zwar nicht ausgeschlossen, doch wenn diese nicht zum Ziel führt, ist die KESB anzurufen, welche entsprechend eine Beistandschaft anzuordnen und gegebenenfalls zur Prozessführung die Zustimmung zu erteilen hat (vgl. Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N. 46a und N. 54 zu Art. 382 ZGB [zit. Basler Kommentar zum ZGB I]). Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus den genannten Bestimmungen demnach keine Befugnis von A._____ zur Vertretung seiner Ehefrau im laufenden Rechtsöffnungsverfahren ableiten. Geht es um die Erfüllung des Betreuungsvertrages in finanzieller Hinsicht (Bezahlen der Heimrechnungen), stützt sich die Vertretungsbefugnis des Ehegatten einer urteilsunfähigen Person vielmehr auf Art. 374 ZGB. Diese ist allerdings gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB insofern beschränkt, als sie lediglich die Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte umfasst. Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte dagegen die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen (Art. 374 Abs. 3 ZGB). Zu letzteren gehört namentlich die Prozessführung um vermögensrechtliche Fragen, und zwar unabhängig von der Tragweite des Prozessgegenstandes (vgl. Ruth E. Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 41 und N. 52 zu Art. 374 ZGB, welche in diesem Zusammenhang auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB verweist). Ohne Zustimmung der KESB ist demnach auch das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten gemäss Art. 374 ZGB für das Führen eines Prozesses nicht ausreichend (vgl. Roger Morf, in: Gehri/Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 6b zu Art. 67 ZPO [zit. Kommentar ZPO]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die urteilsunfähige Person auf der klägerischen oder auf der beklagten Seite steht, gilt doch das Zustimmungserfordernis auch bei der Prozessführung durch einen Beistand in beiden Fällen (vgl. Urs Vogel, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 33 zu Art. 416/417 ZGB). bb) Nach dem Gesagten steht fest, dass A._____ für die Vertretung seiner Ehefrau im Beschwerdeverfahren die Zustimmung der KESB benötigt. Solange diese Zustimmung fehlt, können seine Prozesshandlungen keine Wirkungen für die urteilsunfähige Ehefrau entfalten bzw. ist diese im Beschwerdeverfahren gar nicht rechtsgültig vertreten. Nichts anderes galt im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren. Vorliegend ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass A._____ gestützt auf Art. 382 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
Seite 10 — 16 und den Wortlaut des von ihm unterzeichneten Betreuungsvertrages mit Bezug auf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Vertretung seiner Ehefrau berechtigt sei und diese gesetzliche Vertretung auch die Vertretung im laufenden Rechtsöffnungsverfahren umfasse, solange die KESB nicht gemäss Art. 381 ZGB eine Beistandschaft errichtet habe. Dass die KESB Nordbünden noch vor der Einleitung des Betreibungsverfahrens, wenn auch in Kenntnis der Differenzen um die offenen Heimrechnungen, einstweilen von Erwachsenenschutzmassnahmen abgesehen hat, ändert indessen nichts daran, dass das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten für die Prozessführung nicht ausreicht, zumal das Untätigbleiben der KESB von vornherein nicht zu einer Ausweitung der von Gesetzes wegen beschränkten Vertretungsmacht des Ehegatten führen kann. Ebenso wenig kann aus der bloss vorläufigen Einstellung des Abklärungsverfahrens auf eine stillschweigende Zustimmung der KESB zur Prozessführung des Ehegatten in einem allfälligen Gerichtsverfahren geschlossen werden. Für eine wirksame Vertretung von X._____ durch ihren Ehemann hätte es demnach bereits im Rechtsöffnungsverfahren der Zustimmung der KESB bedurft. bc) Die nach Art. 374 Abs. 3 ZGB erforderliche Zustimmung der KESB kann vorausgehend in Form einer Ermächtigung zur Prozessführung oder nachträglich im Sinne einer Genehmigung der bereits erfolgten Prozesshandlungen erteilt werden (vgl. Ruth E. Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 55 zu Art. 374 ZGB; zur analogen Rechtslage bei der Prozessführung durch einen Beistand auch Urs Vogel, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 33 zu Art. 416/417 ZGB sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF110061 vom 22. Dezember 2011, E. I.5.2, mit weitergehenden Hinweisen). Stellt das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO), welche grundsätzlich auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen vorzunehmen ist (vgl. Simon Zingg, in: in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1- 149 ZPO, Bern 2012, N. 34 zu Art. 60 ZPO [zit. Berner Kommentar zur ZPO]), fest, dass eine Partei prozessunfähig ist und für sie zwar ein gesetzlicher Vertreter handelt, dieser aber nicht über die erforderliche Zustimmung der KESB verfügt, liegt daher nach anerkannter Auffassung ein Mangel vor, welcher durch Beibringung der nachträglichen Genehmigung der KESB verbessert werden kann (vgl. Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 19 zu Art. 60 ZPO [zit. Kommentar zur Schweizerischen ZPO]; Kristina Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
Seite 11 — 16 zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 35 ff. zu Art. 67 ZPO [zit.: Basler Kommentar zur ZPO]; Simon Zingg, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 52 zu Art. 60 ZPO). Ist ein der Verbesserung zugänglicher Mangel im erstinstanzlichen Verfahren unbeachtet geblieben, kann dieser gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren noch geheilt werden (vgl. Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 12 zu Art. 60 ZPO). In diesem Sinne wurde die KESB Nordbünden mit Schreiben der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. September 2015 ersucht, sich über die Genehmigung der bisherigen Prozessführung von A._____ zu äussern. Mit in Einzelkompetenz ergangenem Entscheid vom 2. Oktober 2015 wurde A._____ daraufhin die nachträgliche Zustimmung zur Vertretung seiner Ehefrau X._____ im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren sowie bei der Erhebung der Beschwerde beziehungsweise im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht erteilt. Damit ist nun einerseits die Prozessführungsbefugnis von A._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. Anderseits ist damit aber auch der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt, so dass die diesbezügliche Rüge gegenstandslos wird. bd) Einer derartigen Heilung des im erstinstanzlichen Verfahren unbeachtet gebliebenen Mangels steht auch nicht entgegen, dass Art. 326 ZPO die Berücksichtigung von Noven im Beschwerdeverfahren ausschliesst. Fraglich ist, ob neue Tatsachen und Beweismittel, die sich auf von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen beziehen, vom Novenverbot überhaupt erfasst werden. So wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass neue Vorbringen zu den Prozessvoraussetzungen als Folge der hierfür geltenden Offizialmaxime von der Novenbeschränkung ausgenommen seien (vgl. Sébastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, Rz. 910; ebenso allerdings in Zusammenhang mit dem im Berufungsverfahren geltenden Novenrecht Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 317, sowie Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1268). Mit derselben Begründung hat sich das Obergericht des Kantons Zürich in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid für eine Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ausgesprochen (vgl. ZR 2013 Nr. 48 S. 184 f.). Ähnliche Überlegungen müssen jedenfalls in der vorliegenden Konstellation gelten, wo sich die Frage der Zustimmung der KESB auch im Zuge der Prüfung der Prozessführungsbefugnis für das Beschwerdeverfahren stellte und die notwendigen Vorkehren zur Verbesserung des Mangels ohnehin veranlasst werden mussten. Dafür sprechen bereits pro-
Seite 12 — 16 zessökonomische Gründe, käme es doch zu einem prozessualen Leerlauf, wenn der erstinstanzliche Entscheid wegen der im damaligen Zeitpunkt fehlenden Prozessführungsbefugnis aufzuheben wäre, obwohl die Zustimmung der KESB zwischenzeitlich erteilt wurde. Dazu kommt, dass der betreffende Mangel entgegen der von A._____ in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vertretenen Auffassung keineswegs zu einem Nichteintretensentscheid geführt hätte. Fehlt dem für die beklagtische Partei handelnden gesetzlichen Vertreter nämlich die erforderliche Zustimmung der KESB und weigert sich dieser wie vorliegend, sich um die Erteilung der Zustimmung zu bemühen, so dass eine Fristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht zielführend wäre, muss das Gericht als Folge der Pflicht zur Justizgewährung von sich aus die zuständige KESB benachrichtigen, damit diese die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Vertretung der prozessunfähigen Partei ergreifen kann (Art. 69 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 10 zu Art. 67 ZPO sowie ZR 2012 Nr. 93 S. 267 ff.). Ist dies im erstinstanzlichen Verfahren irrtümlicherweise unterblieben, müssen die entsprechenden Vorkehren im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können, um der klagenden Partei, welche die mangelhafte Vertretung der Gegenpartei nicht zu verantworten hat, eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ersparen. 2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Gerügt werden kann insbesondere auch die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und der sie ergänzenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen, wie sie etwa im SchKG enthalten sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (vgl. Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Im
Seite 13 — 16 Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren wie bereits erwähnt neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N. 1 zu Art. 326 ZPO). 3. a) In der Beschwerde unbestritten geblieben ist die von der Vorinstanz erteilte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'479.15. Beantragt wird einzig die Aufhebung des Kostenentscheids, mit welchem der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 500.00 überbunden wurden. Ihr Vertreter bringt vor, dass diese Kosten im Verhältnis der betriebenen Summe von Fr. 20'058.00 zur Summe der erteilten Rechtsöffnung von Fr. 10'479.15 auf beide Parteien aufzuteilen seien. Dass der erhobene Rechtsvorschlag notwendig gewesen sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass nur für rund die Hälfte des betriebenen Betrags Rechtsöffnung gewährt worden sei. b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Ob und in welchem Umfang eine Partei unterlegen ist, beurteilt sich nach den im betreffenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren. In einem Rechtsöffnungsverfahren ist daher massgebend, für welchen Betrag die Gläubigerin Rechtsöffnung verlangt hat. Auf den in Betreibung gesetzten und im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag kommt es dagegen nicht an. Vorliegend trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015 einen Betrag in der Höhe von Fr. 20'058.00 für Beherbergungstaxen von Dezember 2014 bis April 2015 in Betreibung gesetzt hat
Seite 14 — 16 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./2). Rechtsöffnung verlangt hat sie hingegen wie bereits die Vorinstanz feststellte und mit der Beschwerde unbeanstandet blieb lediglich für den reduzierten Betrag von Fr. 14'600.00 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I./1). In der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens wurde der höhere Ausstand von Fr. 20‘058.00, der sich aus dem Einbezug der Rechnung für den Monat April 2015 in der Höhe von Fr. 5'458.00 ergab, zwar erwähnt, die bereits fällige Forderung aber klar auf Fr. 14‘600.00 beziffert. Dieser Betrag wurde durch die mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichte Debitorenliste und die dazugehörigen Rechnungen denn auch belegt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./3). Für die Vorinstanz bestand daher kein Zweifel, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch nur auf den bereits fälligen Betrag bezog und die Betreuungskosten für den April 2015 nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildeten. Dass der betreffende Rechnungsbetrag, der erst 15 Tage nach Rechnungsstellung fällig wurde (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./4, Ziffer 4.4), verfrüht betrieben wurde, ist damit zwar grundsätzlich zutreffend. Dagegen hätte sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann aber mit einem teilweisen Rechtsvorschlag zur Wehr setzen können. Im bereits fälligen Betrag erwies sich sein Rechtsvorschlag hingegen wie sich im Rechtsöffnungsverfahren gezeigt hat als unbegründet und gab der Beschwerdegegnerin denn auch Anlass für die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens. Aus der Differenz zwischen dem betriebenen und dem gerichtlich geltend gemachten Betrag kann daher für die Kostenverteilung im Rechtsöffnungsverfahren nichts abgeleitet werden. c) Dem Argument der Vorinstanz, dass sich die erst nach Erlass des Zahlungsbefehls geleistete Zahlung von Fr. 4‘000.00 auf die Verlegung der Kosten nicht auswirke, will der Vertreter der Beschwerdeführerin entgegenhalten, dass die Zahlung bereits am Tage des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgt und der Beschwerdegegnerin ausserdem mit Schreiben vom 16. April 2015 auf Mitte Mai 2015 in Aussicht gestellt worden sei, weshalb vor dem Absenden des Rechtsöffnungsgesuches hätte zugewartet werden können. Bei diesem Einwand, der mit der Einlage des erwähnten Schreibens (act. B.2) untermauert wird, handelt es sich indessen um ein neues Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht mehr zulässig ist. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichten Zahlungsbelegen (Akten der Vorinstanz, act. III./2 und III./3) geht zwar hervor, dass die betreffende Zahlung dem Konto der Beschwerdeführerin tatsächlich am 18. Mai 2015 belastet wurde, woraus zu schliessen ist, dass sie noch vor der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches in Auftrag gegeben wurde. Zudem erfolgte
Seite 15 — 16 die Zahlung noch innert der mit dem Zahlungsbefehl angesetzten 20-tägigen Frist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./2). Nach der Erhebung des Rechtsvorschlages durfte die Beschwerdegegnerin das Rechtsöffnungsbegehren für den bereits fälligen Betrag in der Höhe von Fr. 14'600.00 aber ohne weiteres stellen und musste damit nicht mehr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist zuwarten. Die teilweise Bezahlung der betriebenen Forderung nach Erhebung des Rechtsvorschlages kommt nun aber einem teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlages gleich und ist im bereits eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren als Unterliegen zu werten (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 70 und 72 zu Art. 84). Addiert man die nach Erlass des Zahlungsbefehls geleistete Zahlung zum Betrag, für den die Vorinstanz die Rechtsöffnung erteilt hat, ist die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren fast vollständig unterlegen. Somit wurden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin. Daran vermag der Umstand, dass sich die Rüge der fehlenden Prozessführungsbefugnis grundsätzlich als zutreffend erwies, nichts zu ändern, wäre es doch in erster Linie Aufgabe ihres gesetzlichen Vertreters gewesen, die gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB erforderliche Zustimmung der KESB einzuholen. Mit seiner Weigerung, sich um die nach eigener Auffassung nötige Zustimmung zu bemühen, hat er den beanstandeten und nunmehr geheilten Mangel in der Prozessvertretung selber verursacht. Die damit zusammenhängenden Kosten können daher billigerweise weder der Gegenpartei noch der Vorinstanz überbunden werden, sondern verbleiben der Beschwerdeführerin und damit letztlich auch ihrem Ehemann. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festgelegt und von dem von der Beschwerdeführerin am 3. August 2015 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Y._____ ist mangels eines Antrages abzusehen.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 150.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. Sie werden von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: