Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 43 19. August 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A._____, Beschwerdeführer, des B._____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 16. Juni 2015, in Sachen der Hilfskonkursmasse v o n X . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Rust, Forchstrasse 2, 8032 Zürich, gegen Y._____, betreffend Schlüsselherausgabe,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Juni 2015 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Hilfskonkursmasse des X._____ vom 20. Juli 2015 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 1. Oktober 2012 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gegen Y._____ ein Begehren um Einleitung einer Betreibung auf Pfandverwertung stellte, – dass als Pfandgegenstand das selbständige und dauernde Baurecht Nr. _____ zulasten des Grundstücks Nr. _____, Plan _____, C._____, Grundbuch von O.1_____, mit der einfachen Gesellschaft Geschwister A.B._____ (B._____ und A._____) als Grundeigentümerin mit einer Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 2'500'000.-- an 1. Pfandstelle und Fr. 500'000.-- an 2. Pfandstelle zuzüglich Zins (Forderungssumme Fr. 2'640'000.-- zuzüglich 5% Verzugszins auf diesen Betrag seit dem 1. September 2001) einreichte, – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 28. Oktober 2013 in Gutheissung eines Gesuchs der Hilfskonkursmasse X._____ den von Y._____ und den Gebrüdern A.B._____ erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und für den in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung erteilte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) die erhobenen Beschwerden mit Entscheiden vom 27. Januar 2014 (KSK 13 69 und KSK 13 68) abwies, – dass die Gebrüder A.B._____ am 18. März 2014 beim Vermittleramt Maloja gegen die Hilfskonkursmasse X._____ eine Grundbuchberichtigungsklage einreichten, mit welcher sie die Löschung der auf Grundstück Nr. _____ des Grundbuchs der Gemeinde O.1_____ eingetragenen Kapitalgrundpfandverschreibungen über Fr. 2'500'000.-- und Fr. 500'000.-- anstrebten, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Mai 2014 ein Gesuch der Gebrüder A.B._____ um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung der Versteigerung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Grundbuchberichtigungsklage) abwies, – dass das Kantonsgericht von Graubünden (I. Zivilkammer) eine dagegen erhobene Berufung am 17. November 2014 vollumfänglich abwies und das vorgehen der Berufungskläger als trölerisch bezeichnete,
Seite 3 — 6 – dass das Bundesgericht auf die von den Gebrüder A.B._____ eingereichte Beschwerde am 12. Januar 2015 nicht eintrat, – dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 27. März 2014 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell das Verwertungsbegehren stellte, – dass die Hilfskonkursmasse X._____ nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen mit den Gebrüdern A.B._____ das Betreibungsamt am 4. Mai 2015 um Durchführung der Verwertung ersuchte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Gebrüder A.B._____ vom 22. Mai 2015 verfügte, der Zugang zum Grundstück Nr. _____ sei ab sofort zu gewährleisten bzw. für allfällige Interessenten in Anwesenheit des Betreibungsamtes offen zu halten; die Schlüssel seien zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, – dass gemäss Aktennotiz des Betreibungsamtes vom 27. Mai 2015 der Rechtsvertreter der Gebrüder A.B._____ und der Betreibungsbeamte sich dahin einigten, dass der Schlüssel bei der Hausverwaltung verbleibe und der Zugang zusammen mit dem Verwalter innert kurzer Frist gewährleistet werden könne; Rechtsanwalt Infanger kläre ab, wer Verwalter sei und gebe Bescheid, – dass das Betreibungsamt deshalb am 27. Mai 2015 seine Verfügung vom 22. Mai 2015 aufhob, – dass die mündliche Vereinbarung mit dem Vertreter der Gebrüder A.B._____ in der Folge offenbar nicht eingehalten wurde (vgl. act. 9), – dass das Betreibungsamt deshalb am 16. Juni 2015 eine neue Verfügung betreffend Gewährleistung des Zugangs zum Grundstück Nr. _____ erliess und einen Termin für die Befragung der Gebrüder A.B._____ bzw. ihres Rechtsvertreters auf dem Betreibungsamt ansetzte, – dass dagegen B._____ und A._____ am 29. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichten und die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2015 begehrten, – dass auf die Begründung, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
Seite 4 — 6 – dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 20. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz die gerichtliche Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Gebrüder A.B._____ in Zusammenhang mit der vorliegenden Betreibung auf Grundpfandverwertung zahlreiche, in aller Regel aussichtslose Verfahren eingeleitet haben, – dass das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 17. November 2014 (ZK1 14 116) festgehalten hat, dass das Vorgehen der Gebrüder A.B._____ als trölerisch zu bezeichnen ist, – dass dieses Vorgehen auch im Betreibungsverfahren selbst seine Fortsetzung findet und die Gebrüder A.B._____ offensichtlich einzig darauf aus sind, das Verfahren zu verzögern, – dass sie auch im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Zugangs zu ihrer Liegenschaft ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag legen, indem sie zunächst Einlenken vortäuschen und danach ihre Versprechungen nicht einhalten (Zustimmung bezüglich Zugang zum Haus mit der Verwaltung, anschliessend keine Bekanntgabe, wer die Verwaltung inne hat etc.), – dass ein derartiges Verhalten keinen Rechtsschutz verdient und die Beschwerde somit bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist, bzw. mangels schutzwürdigen Interesses darauf nicht einzutreten ist, – dass sich das Vorgehen des Betreibungsamtes, sich Zugang zur zu verwertenden Liegenschaft zu verschaffen, sich überdies als rechtmässig erweist, – dass zunächst festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt nicht etwa die gesamte Verwaltung der Liegenschaft übernehmen will,
Seite 5 — 6 – dass es viel mehr lediglich den Zugang zur Liegenschaft fordert, um diese mit allfälligen Steigerungsinteressenten zu besichtigen, – dass es zudem den Eigentümern freisteht, selbst an den Besichtigungsterminen teilzunehmen oder dafür ihren Verwalter zu delegieren (vgl. act. 9), – dass sich das Vorgehen des Betreibungsamtes unter diesen Umständen als ohne weiteres angemessen und verhältnismässig erweist, – dass gemäss Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 SchKG die Art und Weise der Versteigerung vom Betreibungsamt so bestimmt wird, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden, – dass es zu einer erfolgreichen Grundstückversteigerung ohne Zweifel gehört, dass allfällige Interessenten die zu versteigernde Liegenschaft besichtigen können und die Organisation der Besichtigung durch das Betreibungsamt zu erfolgen hat, – dass die Verfügung des Betreibungsamtes an die Gebrüder A.B._____, den Zugang zur Liegenschaft für den genannten Zweck zu gewährleisten, nicht zu beanstanden ist, – dass die Beschwerde somit auch aus diesem Grunde unbegründet ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist; bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden, – dass festgestellt wurde, dass das Verhalten der Gebrüder A.B._____ rechtsmissbräuchlich und trölerisch ist, – dass die Beschwerde sich deshalb als mutwillig erweist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: