Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 41 06. Oktober 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuarin Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 15. Juni 2015, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Y._____ und der Z._____, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evelyne Noth, Goldauerstrasse 15, 8008 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Y._____ und Z._____ schlossen mit X._____ am 1. Juni 2011 einen Darlehensvertrag ab, wonach sie diesem ein bis am 30. Juni 2014 befristetes Darlehen im Betrag von CHF 130'000.-- gewährten, welches am Tage der Vertragsunterzeichnung auszahlbar war und mit einem festen Zinssatz von 2% pro Jahr verzinst werden sollte. Gestützt auf diesen Darlehensvertrag leiteten die Eheleute Y.Z._____ gegen X._____ die Betreibung ein, worauf das Betreibungsamt Landquart am 10. April 2015 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 130'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2013 sowie über einen Betrag von CHF 8'013.70 nebst 5 % Zins seit dem 19. März 2015 ausstellte. Gegen den ihm am 21. April 2015 zugegangenen Zahlungsbefehl erhob der bevollmächtigte Rechtsvertreter von X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. B. Am 18. Mai 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von Y._____ und Z._____ das Bezirksgericht Landquart um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 212.30 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten von X._____. C. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2015 liess X._____ die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen. D. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Juni 2015, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde, was folgt: „1. Es wird provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung der gesuchsgegnerischen Partei Nr. _____ beim Betreibungsamt Landquart (Zahlungsbefehl vom 10. April 2015) für die Forderung von CHF 130'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2014 sowie für CHF 8'013.70 nebst 5 % Zins seit 21. April 2015 erteilt. Die Zahlungsbefehlskosten können die Gläubiger vorab erheben. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.00 festgesetzt und der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Sie werden bei den gesuchstellenden Parteien in Rechnung gestellt und mit dem von ihr [recte: ihnen] geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Forderung für die Gerichtskosten erlischt deshalb gegenüber dem Gericht durch Verrechnung.
Seite 3 — 17 Es wird den gesuchstellenden Parteien für die geleisteten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 ein Regressrecht auf die gesuchsgegnerische Partei erteilt. 3. Die gesuchsgegnerische Partei hat den gesuchstellenden Parteien eine Parteientschädigung von CHF 720.00 zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Die Stellungnahme von X._____ vom 9. Juni 2015 wurde den Eheleuten Y.Z._____ zusammen mit dem Rechtsöffnungsentscheid zugestellt. Im Entscheid wurde begründend ausgeführt, dass die von den gesuchstellenden Parteien eingereichte Urkunde eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG in der Höhe von CHF 130‘000.00 sowie für 2% Zins seit 1. Juni 2011 darstelle. Mangels einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens sei auf die Darlehenssumme von CHF 130'000.-- gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR frühestens seit dem 1. Juli 2014 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Betrag von CHF 8‘013.70 werde für den im Darlehensvertrag als geschuldet anerkannten Darlehenszins für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2014 (2% auf CHF 130‘000.--) gefordert, wofür somit ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Verzugszinsen von 5 % auf den geschuldeten Darlehenszins könnten ab Zustellung des Zahlungsbefehls und damit ab dem 21. April 2015 gefordert werden, wenn sich der Schuldner bei Einleitung der Betreibung in Verzug befunden habe. Mit Bezug auf die Einwendungen des Gesuchsgegners führte die Vorinstanz aus, dass zwar glaubhaft aus den Akten hervorgehe, dass zwischen X._____ und Y._____ ein Vertrag über Architekturleistungen bestanden habe. Nicht als glaubhaft erachtete die Vorinstanz hingegen den von X._____ vorgebrachten Einwand, dass ihm daraus eine Schadenersatzforderung, welche den in Betreibung gesetzten Betrag übersteige, entstanden sei. Ihm sei es insbesondere nicht gelungen, Sorgfaltspflichtverletzungen – namentlich angebliche Ungereimtheiten in der Überwachung des Zahlungsverkehrs, eine Überschreitung des Kostenvoranschlags, die Ausführung des Endausbaus ohne Auftrag, eine fehlerhafte Schätzung der Anschlussgebühren sowie einen zu tief angesetzten Verkaufspreis – aus dem behaupteten Architekturvertrag sofort glaubhaft zu machen. Dies führte die Vorinstanz zum Schluss, die provisorische Rechtsöffnung – abgesehen vom Beginn der Verzugszinspflicht – im beantragten Umfang zu erteilen. E. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 25. Juni 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:
Seite 4 — 17 „1. Der angefochtene Entscheid vom 15. Juni 2015, eingegangen am 19. Juni 2015, sei aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 18. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner und Gesuchsteller.“ F. Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte X._____ mit Verfügung vom 29. Juni 2015 auf, dem Kantonsgericht bis am 10. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 900.-- zu überweisen, wobei der Vorschuss in der Folge fristgerecht beim Gericht einging. G. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 liessen Y._____ und Z._____ folgende Anträge stellen: „1. Die Beschwerde vom 25. Juni 2015 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei den Beschwerdegegnern die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart (Zahlungsbefehl vom 10. April 2015) zu erteilen für CHF 130'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2014 sowie für CHF 8'013.70 nebst Zins seit 21. April 2015 und für CHF 212.30 Zahlungsbefehlskosten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichem Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Beschwerdeführers.“ H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 15. Juni 2015, welcher gleichentags mitgeteilt wurde, ging beim Beschwerdeführer am 19. Juni 2015 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2015 erweist sich somit als
Seite 5 — 17 fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b) Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift den Beizug sämtlicher Verfahrensakten (Proz. Nr. 335-2015-62) aus den Händen der Vorinstanz. Diese Akten liegen der Rechtsmittelinstanz vor. c) Im Weiteren legt der Beschwerdeführer dar, dass die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel sei und die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen freie Kognition habe. Wie die Beschwerdegegner zu Recht monieren, erweisen sich diese Ausführungen nur teilweise als zutreffend. Denn die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Sachfragen ist gemäss Art. 320 lit. b ZPO eingeschränkt. Der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt kann nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Feststellung überprüft werden (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hinsichtlich der Kognition zwischen Sach- und Rechtsfragen zu differenzieren. So kann die Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG als Rechtsfrage frei prüfen, ob die Vorinstanz das richtige Beweismass angewandt und sie weder zu hohe noch zu tiefe Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt hat. Demgegenüber betrifft die Bewertung der vorgelegten Beweismittel die Beweiswürdigung und damit eine Sach- bzw. Tatfrage. Diesbezüglich kann nur gerügt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, seien oder auf einer anderen Rechtsverletzung, wie etwa auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, beruhen würden. Im Übrigen ist die Rechtsmittelinstanz indessen an das Beweisergebnis gebunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_113/2014 vom http://links.weblaw.ch/de/GR:%20PKG-2012-11
Seite 6 — 17 8. Mai 2014 E. 3.1 sowie 5A_786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4 je mit weiteren Hinweisen zur gleichermassen beschränkten Kognition im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren). d) Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt vor, wenn diese aktenwidrig ist und sich damit auf einen Sachverhalt abstützt, der aktenmässig in keiner Weise belegt ist. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige, rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlicherweise unrichtig festgehalten worden ist. In Bezug auf die Beweiswürdigung kann die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit erhoben werden, wenn die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung unhaltbar und schlichtweg nicht vertretbar erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine beweisbedürftige Tatsache ohne schlüssige Grundlage als bewiesen oder trotz vorgelegten Beweisen ohne triftige Gründe für unbewiesen erachtet wird (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 6 f. zu Art. 320 ZPO). Der Beschwerdegrund einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erschöpft sich demnach – anders als die Beschwerdegegner unter Hinweis auf einen die Nichtigkeitsbeschwerde im Schiedsverfahren betreffenden Bundesgerichtsentscheid (BGE 131 I 45 E. 3.6) annehmen – keineswegs im Anwendungsfall der Aktenwidrigkeit. Vielmehr kann wie dargelegt auch die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen worden sein, wobei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner gerade die darin liegenden Wertungen Gegenstand der Willkürrüge bilden. Die vorgenommene Beweiswürdigung, bestehend aus der Bewertung der vorhandenen Beweismittel und der Sachdarstellung der Parteien, könnte damit grundsätzlich mit der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zu Fall gebracht werden. Inwieweit die vom Beschwerdeführer erhobene Willkürrüge inhaltlich begründet ist, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. E. 4d/bb). 2.a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren gilt mithin unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO), die vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt
Seite 7 — 17 nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). b) Das Novenverbot betrifft sämtliche Parteieingaben im Beschwerdeverfahren, d.h. die Beschwerdeschrift ebenso wie die Beschwerdeantwort. Als Folge davon muss die in der Beschwerde enthaltene Sachdarstellung (vgl. Ziffer II.B.1.) unbeachtlich bleiben, soweit sie über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinausgeht und sich auch nicht aus den der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln ergibt. Dies gilt namentlich für die Behauptung, dass sich der Darlehensvertrag auf einen Teil des Ingenieur- und Architekturhonorars des Beschwerdegegners bezogen haben soll, geht solches doch weder aus dem Darlehensvertrag selber noch den übrigen Akten hervor. Als neu und damit unzulässig erweisen sich aber auch weite Teile der Beschwerdeantwort, so namentlich sämtliche Ausführungen, mit denen die Gegenforderungen des Beschwerdeführers in tatbeständlicher Hinsicht bestritten werden. Dass die Vorinstanz nur einen einfachen Schriftenwechsel durchführte und die Beschwerdegegner daher gar keine Möglichkeit hatten, sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheides zu den verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen zu äussern, ändert nichts daran, dass im Beschwerdeverfahren neue Vorbringen und Beweismittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind. Die Beschwerdegegner hätten sich demnach in der Beschwerdeantwort darauf beschränken müssen, die Beurteilung der Vorinstanz – welche die Einwendungen des Beschwerdeführers auch ohne Einholung einer Replik als nicht glaubhaft erachtet hat – zu verteidigen und für den Fall, dass diese nicht geschützt werden könnte, eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels zu beantragen. Nachdem die Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Gelegenheit hatten, der Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers mit einer eigenen Sachdarstellung zu begegnen, wäre es der Beschwerdeinstanz in der Tat verwehrt, im vorliegenden Verfahren einen reformatorischen Entscheid zu fällen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Denn auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren darf der Richter nicht aufgrund von Parteivorbringen entscheiden, zu welchen sich die Gegenpartei nicht äussern konnte. Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Replikrecht gilt es auch im Rechtsöffnungsverfahren zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1 sowie 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1 und E. 2.4; Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 77
Seite 8 — 17 vom 4. Dezember 2012 E. 2). Bevor das Gericht seinen Entscheid auf Einreden oder Einwendungen des Schuldners, wie etwa die Verrechnungseinrede, abstellen kann, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gläubiger im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, diese noch zu bestreiten, eine eigene Sachdarstellung abzugeben sowie einschlägige Belege zu bezeichnen und einzureichen (vgl. Rainer Egli, Das Rechtsöffnungsverfahren und seine Einbettung in der ZPO, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Rechtsöffnung und Zivilprozess – national und international, Bern 2014, S. 85; ebenso Daniel Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 84 SchKG, welcher allerdings in Anlehnung an die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts noch danach differenziert, ob dem Gläubiger die Einwendung bereits vorprozessual bekannt war). Ist die Einholung einer Replik im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben, weil der Rechtsöffnungsrichter die Einwendungen des Schuldners von sich aus als unglaubhaft qualifizierte, kann die Anhörung des Gläubigers als Folge des Novenverbots nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn sich die erstinstanzliche Beurteilung als willkürlich erweisen sollte. Vielmehr wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Gewährung des Replikrechts (und nötigenfalls nochmaliger Stellungnahme des Schuldners) neu über die Sache entscheidet. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Während der Gläubiger die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Er muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1; Daniel Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG). Eine Tatsache ist mit anderen Worten dann glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhan-
Seite 9 — 17 densein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.3). Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden, welche lediglich in dem Sinne überwiegen muss, als dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133; Urteile des Bundesgerichts 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.2 sowie 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.2 f.). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 68; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1). Ein vom Darlehensnehmer unterzeichneter Darlehensvertrag ist grundsätzlich geeignet, einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung der Darlehenssumme sowie die Leistung des vereinbarten Darlehenszinses zu bilden. Der Darlehensgeber hat die Fälligkeit der Schuld nachzuweisen und, sofern dies von der Gegenseite bestritten wird, dass die Auszahlung des Darlehens erfolgt ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 120 zu Art. 82 SchKG; Rainer Egli, a.a.O., S. 84). Der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta; die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich selbstredend erst dann aktualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde (BGE 136 III 627 E. 2). Der von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegte Darlehensvertrag vom 1. Juni 2011 stellt zweifelsohne einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Unterzeichnet wurde der Vertrag von X._____ als Darlehensnehmer sowie von Y._____ und Z._____ als Darlehensgeber. Ebenso enthält der Vertrag genaue Angaben zur Höhe und Fälligkeit der Forderung. Schliesslich ist der Wille des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Darlehenssumme unterschriftlich bestätigt und die Darlehenssumme war im Zeitpunkt der Betreibung zur Rückzahlung fällig. Ergänzend anzumerken ist, dass es sich beim verzinslichen Darlehen um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag handelt. Das Synallagma besteht in der Darlehensgewährungspflicht einerseits und der Zinspflicht andererseits (Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 1 f. zu Art. 312 OR). Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer weder, dass ihm die Darlehenssumme ausbezahlt file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_113/2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://132-III-140:de&number_of_ranks=0#page140 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_113/2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://130-III-321:de&number_of_ranks=0#page321 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_113/2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://130-III-321:de&number_of_ranks=0#page321
Seite 10 — 17 worden ist, noch dass sie ihm während der Vertragsdauer zur Verfügung gehalten wurde. Mithin kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegner ihrer vertraglichen Pflicht vollumfänglich nachgekommen sind. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Einwendungen vor, welche die nicht gehörig erbrachte Gegenleistung der Darlehensgeber betreffen, sondern er erhebt einzig die Einrede der Tilgung durch Verrechnung mit der Forderung aus einem anderen Vertrag. Da die gehörige Erbringung der Gegenleistung demzufolge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, erweist sich die sogenannte Basler Rechtsöffnungspraxis entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner als nicht anwendbar. 4.a) Mit der Beschwerde wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach er den Bestand einer verrechenbaren Schadenersatzforderung in einer die Betreibungsforderung übersteigenden Höhe nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerde richtet sich damit gegen die vorinstanzliche Würdigung seiner Sachverhaltsdarstellung. Dagegen wenden die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass eine Verrechnung vorliegend unabhängig vom allfälligen Bestand einer Gegenforderung unzulässig sei, weil einerseits von einem konkludenten Verrechnungsverzicht gemäss Art. 126 OR auszugehen sei und anderseits die gesetzlich erforderliche Gegenseitigkeit für die Verrechnung gemäss Art. 120 OR nicht vorliege. Sie bestreiten die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers demnach mit neuen rechtlichen Argumenten, was im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig ist (vgl. vorstehend E. 2a). Wären diese zutreffend, würde sich eine Beurteilung der Glaubhaftmachung erübrigen, weshalb die Einwände rechtlicher Natur vorab zu prüfen sind. b) Die Beschwerdegegner machen geltend, dass in Bezug auf die Darlehensforderung ein konkludenter Verrechnungsverzicht gemäss Art. 126 OR anzunehmen sei. Diesen begründen sie mit der klaren Zweckbestimmung des Darlehens, welches dem Beschwerdeführer ausschliesslich zur Weiterführung des Bauvorhabens und zu dessen geplanten Abschluss gewährt worden sei. Diese Zweckbestimmung geht weder aus dem Darlehensvertrag noch aus den sonstigen, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten hervor. Damit beruht die Argumentation im Ergebnis auf einer unzulässigen neuen Tatsachenbehauptung, weshalb es sich erübrigt, auf die daran anschliessenden rechtlichen Ausführungen näher einzugehen. c) Im Weiteren stellen sich die Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass es an der gemäss Art. 120 Abs. 1 OR erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Die zu verrechnenden Obligationen müssten wechselseitig sein,
Seite 11 — 17 womit eine doppelte Personalunion zwischen dem Schuldner der Passivforderung und dem Gläubiger der Aktivforderung sowie zwischen dem Gläubiger der Passivforderung und dem Schuldner der Aktivforderung verlangt werde. Eine Verrechnung sei nicht möglich, wenn mindestens ein Dritter die Position des Schuldners oder Gläubigers der Aktiv- oder Passivforderung einnehme. Die angeblichen Vertragsverletzungen würden sich auf das Y._____ Architekturbüro beziehen und nicht auf die Beschwerdegegner, welche dem Beschwerdeführer ein privates Darlehen gewährt hätten. Somit seien die Beschwerdegegner als Gläubiger des Darlehens vorliegend nicht identisch mit dem Schuldner der behaupteten, aus dem Architekturvertrag fliessenden Schadenersatzforderungen. Vielmehr komme Z._____ als Drittperson eine Gläubigerposition in Bezug auf die Aktivforderung zu, was eine Verrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ausschliesse. Diese Schlussfolgerung wäre zutreffend, wenn an der Darlehensforderung eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft der Beschwerdegegner bestünde. Im Falle einer Gesamthandforderung ist nämlich eine Verrechnung mit einer Forderung, welche dem Schuldner persönlich gegenüber einem der Gesamtgläubiger zusteht, ausgeschlossen (vgl. Wolfgang Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 5 zu Art. 120 OR). Als zulässig hingegen erwiese sich die Verrechnung bei Vorliegen einer Solidar- oder Teilgläubigerschaft, wobei in Bezug auf Letztere zumindest eine anteilsmässige Verrechnung in Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.4/2004 vom 20. April 2004 E. 4; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 03 36 vom 3. November 2003 E. 2a und Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 01 45 vom 11. September 2001 E. 6; vgl. auch Christian Heierli/Anton K. Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 4 zu Art. 150 OR). Vorliegend geht aus dem Darlehensvertrag nicht hervor, in welcher Weise, d.h. ob als Einzelgläubiger, gemeinschaftliche Gläubiger oder Teilgläubiger, die Beschwerdegegner an der Darlehensforderung berechtigt sind. Im Falle der Einzelgläubigerschaft kann jeder Gläubiger ohne Mitwirkung der anderen das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung verlangen. Den wichtigsten Typus der Einzelgläubigerschaft stellt die Solidargläubigerschaft dar. Bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft dagegen steht die gesamte Forderung den Gläubigern ungeteilt zu, so dass alle Gläubiger diese nur gemeinsam geltend machen können. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft setzt grundsätzlich ein Gesamthandverhältnis voraus. Als Regelfall gilt die Teilgläubigerschaft, bei der mehrere Gläubiger unabhängig voneinander anteilsmässig an einer teilbaren Forderung berechtigt sind. Bei teilbaren Leistungen wie Geldforderungen ist denn auch im Zweifelsfall von Teilgläubigerschaft
Seite 12 — 17 auszugehen. Eine solche entsteht insbesondere bei einem gemeinsamen Vertrag, wenn mehrere nicht zu einem Gesamthandverhältnis verbundene Vertragsgenossen auf einer Vertragsseite kontrahieren (BGE 140 III 150 E. 2.2. ff. mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten besteht mithin keine Vermutung zugunsten der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft. Da in Bezug auf die Art der Berechtigung der Beschwerdegegner in casu keine liquiden Verhältnisse vorliegen, ist die Verrechnungseinrede zumindest nicht a priori ausgeschlossen. Somit gilt es diese nun näher zu prüfen. d/aa) Eine Forderung kann durch Verrechnung getilgt werden. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren ist die Einrede der Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung – auch wenn diese auf einen anderen Rechtsgrund als jenen, welcher der Betreibungsforderung zugrunde liegt, zurückgeht – grundsätzlich zulässig. Um die Rechtsöffnung zu verweigern, müssen Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung glaubhaft gemacht werden, genauso wie die erfolgte Verrechnungserklärung, da die Verrechnung nicht ipso iure geschieht (Daniel Staehelin, a.a.O., N 93 f. zu Art. 82 SchKG). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach X._____ keinen Vertrag, aus welchem hervorgehen würde, dass Y._____ für die Überwachung des Zahlungsverkehrs und für die Festsetzung des Verkaufspreises zuständig gewesen sei, habe vorlegen können, etwas zu kurz greift. Denn das Glaubhaftmachen kann nicht nur mittels Urkunden erfolgen, sondern es sind sämtliche Beweismittel zulässig, welche im summarischen Verfahren abgenommen werden können. Gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO können andere Beweismittel zugelassen werden, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (lit. a) oder der Verfahrenszweck dies erfordert (lit. b). Die Einwendungen gegen die Schuldanerkennung können damit abgesehen von Urkunden auch mit anderen Beweismitteln untermauert werden, sofern diese sofort verfügbar sind (Daniel Staehelin, a.a.O., N 89 und N 93 zu Art. 82 SchKG sowie N 53 und N 56 zu Art. 84 SchKG; Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 136). bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm gegen den Beschwerdegegner bzw. gegen Y._____ eine Schadenersatzforderung, welche auf diverse Sorgfaltspflichtverletzungen in Zusammenhang mit dem zwischen ihnen abgeschlossenen Architekturvertrag gründen würde, zustehe und diese den Betrag des gewährten Darlehens weit übersteige. Aufgrund dieser Gegenforderung soll die Darlehensschuld mithin durch Verrechnung getilgt worden sein. In der Beschwerde wendet er sich insbesondere gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach
Seite 13 — 17 aus den Akten nicht ersichtlich werde, dass der beauftragte Architekt Y._____ für die Überwachung des Zahlungsverkehrs und die Festsetzung des Verkaufspreises von Haus 4c zuständig gewesen sei und es nicht als sofort glaubhaft erscheine, dass ihm in Zusammenhang mit dem Architekturvertrag Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen seien. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, Y._____ habe in der im vorinstanzlichen Verfahren eingelegten Korrespondenz selbst anerkannt, Kontrollaufgaben im Zahlungsverkehr wahrgenommen zu haben, und seine eigene Verantwortlichkeit in Bezug auf Ungereimtheiten im Zahlungsverkehr sowie in Zusammenhang mit Kostenüberschreitungen zugestanden. Dem kann mit Blick auf die im Recht liegenden Urkunden nicht gefolgt werden. Der besagten Korrespondenz lässt sich lediglich entnehmen, dass es zwischen den Parteien zu diversen Meinungsdifferenzen und Anschuldigungen gekommen ist, von einer Anerkennung der eigenen Verantwortlichkeit kann indessen keine Rede sein. Betreffend die Ungereimtheiten im Zahlungsverkehr führt Y._____ lediglich aus, dass diese der Bank mehrmals gemeldet worden seien (vgl. Akten Vorinstanz KB 3). Was die Kostenüberschreitungen angeht, so erklärt er, dass die beigezogenen Fachleute den „Wurm“ sofort feststellen würden (vgl. Akten Vorinstanz KB 5). Aus diesen Aussagen können keinerlei Zugeständnisse abgeleitet werden. Dies gilt ebenso für die Äusserung von Y._____, wonach er Hand geboten habe, um einen sicheren Privatkonkurs zu vermeiden (vgl. Akten Vorinstanz KB 3), zumal die Gewährung eines privaten Darlehens wohl eher als Entgegenkommen zu werten ist. Auch deutet diese Äusserung nicht auf einen namhaften Schaden hin, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Aus der eingelegten Korrespondenz gehen, abweichend von der Darstellung des Beschwerdeführers, weder die konkreten Pflichten, welche Y._____ in Zusammenhang mit dem Architekturvertrag oblegen sein sollen, noch seine angeblich offenkundigen zahlreichen Verfehlungen hervor. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Argumentationsgrundlage zu den einzelnen Forderungspositionen sowie der Kostenübersicht, beide vom Unternehmen Rossi Immobilien erstellt (vgl. Akten Vorinstanz BB 2 und 3), ist sodann festzuhalten, dass diese Unterlagen mit Blick auf den Adressaten und das Datum offensichtlich zu Prozesszwecken angefertigt wurden und daher mit Vorbehalt zu würdigen sind. Die angeblich bestehenden Gegenforderungen, welche der Geschäftsführer der Rossi Immobilien in seinem Schreiben darlegt und die auf Verfehlungen des Architekten zurückgehen sollen, erscheinen für einen Aussenstehenden nicht ohne Weiteres plausibel und lassen sich ohne nähere Kenntnis der fraglichen Leistungspflichten und getroffenen Vereinbarungen unter den Parteien nicht beurteilen. Einzig mit der Erstellung einer Rechnung über eine Gegenforderung in Höhe von gesamthaft
Seite 14 — 17 CHF 589'391.45 (vgl. Akten Vorinstanz BB 2) erscheinen die Sorgfaltspflichtverletzungen und der daraus fliessende Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, sondern werden lediglich behauptet. Ebenso finden sich in Bezug auf die erstellte Kostenübersicht (vgl. Akten Vorinstanz BB 3) keine weiteren Belege zu den aufgeführten Kostenpositionen, obschon jeweils auf Rechnungen von diversen Bauunternehmen verwiesen wird. Um den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung glaubhaft zu machen, wäre nebst zweifellos vorhandenen Dokumenten zum konkreten Inhalt des Architekturvertrags zusätzliche Korrespondenz einzulegen gewesen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Sorgfaltspflichtverletzungen seien glaubhaft dargelegt und die Haltung der Vorinstanz erweise sich als rechtswidrig und willkürlich, kann demnach nicht gefolgt werden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen ist und überhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen (zum Begriff vgl. vorstehend E. 3a) gestellt hat. Ebenso ist die infolge der Bewertung der verfügbaren Beweismittel sowie der Sachdarstellung des Schuldners getroffene Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Bestand einer verrechenbaren Forderung nicht glaubhaft erscheine, nicht als offensichtlich unrichtig zu beurteilen. cc) Im Weiteren geht der Beschwerdeführer in der Annahme fehl, dass die Vorinstanz die Einreden des Schuldners lediglich aus zeitlichen Gründen – mangels sofortigen Vorbringens – abgelehnt, diese aber ansonsten als glaubhaft erachtet habe. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sofort glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdegegner Sorgfaltspflichtverletzungen aus dem behaupteten Architekturvertrag begangen hätten, welche eine Schadenersatzforderung auslösen und die Verrechnung mit der Gegenforderung erlauben würden. Damit hat die Vorinstanz die Verrechnungseinrede im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert und diese nicht etwa, wie der Beschwerdeführer annimmt, infolge verspäteten Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Der Unterstreichung des Wortes „sofort“ kommt nicht jene Bedeutung zu, welche ihr der Beschwerdeführer beimisst. Der Begriff „sofort“ bezieht sich nicht auf den zeitlichen Aspekt. Ihm kommt keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 86 zu Art. 82 SchKG), sondern er ist vielmehr im Gesamtkontext zu lesen, wonach ein „sofortiges Glaubhaftmachen“ nötig ist, welches anhand von liquiden, verfügbaren Beweismitteln und damit ohne ein ausgedehntes Beweisverfahren zu erfolgen hat. In diesem Sinne hat auch die Vorinstanz die Bezeichnung „sofort“ verwendet, was sich nicht beanstanden lässt.
Seite 15 — 17 e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Inhalt und Umfang der Vertragspflichten von Y._____ aus den im Recht liegenden Urkunden nicht hervorgeht und dieser seine eigene Verantwortlichkeit als Architekt auch an keiner Stelle anerkennt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden erweisen sich als nicht beweiskräftig, da sie zum einen zu Prozesszwecken erstellt worden sind und zum anderen eine Substantiierung der einzelnen Gegenforderungen vermissen lassen. Der Umstand, dass zwar offenkundig Differenzen in Bezug auf die Architekturleistungen aufgetreten sind, begründet allein noch keine Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Gegenforderung. Damit ist die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 900.-- festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner hat mit der Beschwerdeantwort eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie sowohl ihre Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren als auch das Rechtmittelverfahren aufführt. Insgesamt macht sie einen Aufwand von 25 Stunden und 5 Minuten à CHF 280.-- geltend, woraus ein Entschädigungsanspruch von CHF 7'812.70 (inkl. 3 % Barauslagen und 8 % MwSt.) resultiert. Der entschädigungspflichtige Aufwand ist in verschiedener Hinsicht anzupassen. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Aufgrund des Fehlens einer Honorarvereinbarung kann praxisgemäss lediglich der mittlere Stundenansatz von CHF 240.-- zugestanden werden. Sodann werden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch nur die Aufwendungen für dasselbe entschädigt. Rechtsanwältin lic. iur. Evelyne Noth weist für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 16 Stunden und 25 Minuten aus. Im Rahmen der Parteientschädigung werden gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO nur die notwendigen Auslagen ersetzt. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeantwort grösstenteils unzulässige neue Sachvorbringen enthält, ist der zeitliche Aufwand entsprechend zu
Seite 16 — 17 kürzen. Angemessen erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ein Aufwand von 5 Stunden, was bei einem Ansatz von CHF 240.-- zu einer Entschädigung von CHF 1'335.-- (inkl. 3 % Barauslagen und 8 % MwSt.) führt.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner mit CHF 1'335.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: